Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 35§ 3§ 26§ 14§ 15§ 6§ 58Art. 130§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 20§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW101 2184777-1 SpruchW101 2184778-1/2E W101 2184777-1/2E W101 2184776-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat dur
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 35 AsylGA) Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellten am 18.06.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge: ÖB Nairobi) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge Asyl
G). Begründend führten sie aus, die Adoptivmutter der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, sei seit 10.03.2004 in Österreich asylberechtigt. Der Adoptivvater XXXX , geb. am XXXX , sei seit 1995 in Österreich, habe am 01.07.2002 den Status des Asylberechtigten erlangt und sei mittlerweile österreichischer Staatsbürger.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellten am 18.06.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge: ÖB Nairobi) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, die Adoptivmutter der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, sei seit 10.03.2004 in Österreich asylberechtigt. Der Adoptivvater römisch 40 , geb. am römisch 40 , sei seit 1995 in Österreich, habe am 01.07.2002 den Status des Asylberechtigten erlangt und sei mittlerweile österreichischer Staatsbürger. Gleichzeitig legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen als Beweismittel vor: -Strichaufzählung Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer; -Strichaufzählung 3 Passfotos; -Strichaufzählung 3 Geburtsbestätigungen; -Strichaufzählung 1 "Acte de Signification d'un Jugement" mit Übersetzung des "Adoptionsurteils" in die deutsche Sprache; -Strichaufzählung 1 "Bestätigung einer nicht erfolgten Berufung"; -Strichaufzählung 1 Adoptionsurkunde; -Strichaufzählung 1 Kopie monogame Eheschließung in dt. Übersetzung (franz. Original fehlt); -Strichaufzählung Bestattungsurkunde; -Strichaufzählung Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.07.2002, mit welchem der männlichen Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; -Strichaufzählung Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, mit welchem der weiblichen Bezugsperson der Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G zuerkannt wurde;Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, mit welchem der weiblichen Bezugsperson der Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt wurde; -Strichaufzählung Kopien der Konventionsreisepässe der beiden Bezugspersonen.
- Am 18.01.2017 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Ersuchen auf Altersfeststellung der Beschwerdeführer, da sich Zweifel am angegebenen minderjährigen Alter aller drei Beschwerdeführer ergäben hätten. Die gewünschte Altersfeststellung fand jedoch wegen faktischer Undurchführbarkeit nicht statt.
- In seiner daraufhin ergangenen Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG (der ÖB Nairobi per E-Mail am 20.01.2017 übermittelt) führte das BFA aus, dass hinsichtlich der antragstellenden Parteien die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da deren Angaben zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugspersonen widersprechen würden und die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um eine Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
- In seiner daraufhin ergangenen Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG (der ÖB Nairobi per E-Mail am 20.01.2017 übermittelt) führte das BFA aus, dass hinsichtlich der antragstellenden Parteien die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da deren Angaben zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugspersonen widersprechen würden und die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um eine Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Begründend führte es in seiner Stellungnahme dazu Folgendes aus: Eine rechtswirksame Adoption habe nicht glaubhaft gemacht werden können, zumal weder der angebliche Adoptivvater noch die angebliche Adoptivmutter in ihren laufenden Asylverfahren in Österreich je von sich aus angegeben hätten im Jahre 2003 drei Kinder adoptiert zu haben. Die Adoptionsurkunde sei massiv anzuzweifeln. Wenn es tatsächlich im Jahre 2003 zu einer Adoption durch das Friedensgericht gekommen sein solle, so stelle sich die Frage, warum diese Adoptionsurkunde erst im Juli 2012 ausgestellt worden sei. Des Weiteren werde in der Adoptionsurkunde nachweislich ausgeführt, dass im Jahre 2003 als auch im Jahre 2012 beide behaupteten Adoptivelternteile in Kinshasa wohnhaft gewesen seien. Dies könne nicht der Wahrheit entsprechen, zumal der Adoptivvater nachweislich seit 1995 in Österreich lebe. Es könne zudem nicht den Tatsachen entsprechen, dass diese Urkunde den Eheleuten am 04.07.2012 persönlich ausgehändigt worden sei. Darüber hinaus sei die Adoption erst nach Statusgewährung des Adoptivvaters am 01.07.2002 erfolgt. Überdies sei bei allen drei Beschwerdeführern das Alter massiv angezweifelt worden. Eine Altersfeststellung durch die ÖB sei jedoch aktuell nicht durchführbar. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie minderjährig seien. Des Weiteren könne von keinem je bestehenden Familienleben ausgegangen werden, zumal alle drei Beschwerdeführer nie im Familienverband mit den in Österreich lebenden Bezugsperson gelebt hätten. Schließlich könne aufgrund der amtswegigen Erkenntnisse, wonach es möglich sei, in der Demokratischen Republik Kongo jegliches Dokument mit jedem erdenklichen Inhalt zu erlangen, das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen angenommen werden.
- Mit Schreiben vom 23.01.2017, übernommen am 17.02.2017, war den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt worden. Sie waren davon in Kenntnis gesetzt worrden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugspersonen widersprechen würden und die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um eine Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.
- Am 20.02.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin führten sie aus, dass nachgewiesenermaßen eine Namensgleichheit zwischen der Adoptivmutter (Bezugsperson) und der Erstbeschwerdeführerin bestehe. In der Übersetzung der Adoptionsurkunde sei das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers irrtümlicherweise, nicht wie im Original mit XXXX sondern mit 23.09.2002 übersetzt worden. Alle fehlenden Dokumente seien bereits in Kinshasa an den ehemaligen Konsul übermittelt worden.römisch 40 sondern mit 23.09.2002 übersetzt worden. Alle fehlenden Dokumente seien bereits in Kinshasa an den ehemaligen Konsul übermittelt worden.
- Diese Stellungnahme war dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden. Nach deren Prüfung teilte das BFA am 29.05.2017 mit, dass die in der schriftlichen Stellungnahme angeführten Gründe nicht ausreichen würden, um eine andere Entscheidung zu bewirken.
- Mit den angefochtenen Bescheiden je vom 02.06.2017, je zugestellt am 12.10.2017, je Zl. Nairobi-OB/KONS/0394/2017, verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung der Einreisetitel
§ 26
Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG). Begründend führte die ÖB Nairobi im Wesentlichen aus: Die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugspersonen widersprechen und die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um eine Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.7. Mit den angefochtenen Bescheiden je vom 02.06.2017, je zugestellt am 12.10.2017, je Zl. Nairobi-OB/KONS/0394/2017, verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung der Einreisetitel
Paragraph 26, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG). Begründend führte die ÖB Nairobi im Wesentlichen aus: Die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugspersonen widersprechen und die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um eine Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 8. Gegen diese Bescheide richteten sich die am 07.11.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die belangte Behörde sei schuldig geblieben auszuführen, wie sie konkret zu der Auffassung gelange, dass die Beschwerdeführer die Angehörigeneigenschaft
§ 35Asyl
G 2005 nicht belegt hätten und weshalb die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren den dem Antrag zugrundeliegenden Angaben widersprechen würden. Außerdem hätten die Beschwerdeführer sämtliche Dokumente wie die Adoptionsurkunde sowie die Sterbeurkunde der Mutter der Beschwerdeführer vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Adoptionsurteil sowie die behördliche Rechtskraftbestätigung nicht als Nachweis für die wirksame Adoption genüge. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um Verwandte der Bezugsperson, die sie aus nachvollziehbaren Gründen, nämlich aufgrund des frühen Todes des Vaters und des nunmehrigen Ablebens der Mutter adoptiert hätten.8. Gegen diese Bescheide richteten sich die am 07.11.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die belangte Behörde sei schuldig geblieben auszuführen, wie sie konkret zu der Auffassung gelange, dass die Beschwerdeführer die Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 nicht belegt hätten und weshalb die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren den dem Antrag zugrundeliegenden Angaben widersprechen würden. Außerdem hätten die Beschwerdeführer sämtliche Dokumente wie die Adoptionsurkunde sowie die Sterbeurkunde der Mutter der Beschwerdeführer vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Adoptionsurteil sowie die behördliche Rechtskraftbestätigung nicht als Nachweis für die wirksame Adoption genüge. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um Verwandte der Bezugsperson, die sie aus nachvollziehbaren Gründen, nämlich aufgrund des frühen Todes des Vaters und des nunmehrigen Ablebens der Mutter adoptiert hätten. Den Beschwerden lagen u.a. bereits vorgelegte Kopien der Sterbeurkunde der Mutter sowie eine Übersetzung der Adoptionsurkunde bei. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018, Zl. Nairobi-OB/KONS/0011/2018, wies die ÖB Nairobi die Beschwerden
§ 14Abs. 1 Vw
GVG ab.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018, Zl. Nairobi-OB/KONS/0011/2018, wies die ÖB Nairobi die Beschwerden
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Am 20.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Nairobi einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG ein.Am 20.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Nairobi einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein. (Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Da diese Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Monaten erlassen worden war, entfaltet sie keine Rechtswirkungen.)
- Mit Schreiben vom 30.01.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten am 18.06.2016 bei der ÖB Nairobi jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die Beschwerdeführer stellten am 18.06.2016 bei der ÖB Nairobi jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugspersonen wurden XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, als Adoptivmutter und XXXX , geb. am XXXX , StA. Österreich, als Adoptivvater genannt. Die angebliche Adoptivmutter hat den Status der Asylberechtigten seit 10.03.2004 (Familenverfahren). Der angebliche Adoptivvater ist bereits im Jahr 1995 nach Österreich gekommen, hat am 01.07.2002 den Status des Asylberechtigten erlangt und ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger.Als Bezugspersonen wurden römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, als Adoptivmutter und römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Österreich, als Adoptivvater genannt. Die angebliche Adoptivmutter hat den Status der Asylberechtigten seit 10.03.2004 (Familenverfahren). Der angebliche Adoptivvater ist bereits im Jahr 1995 nach Österreich gekommen, hat am 01.07.2002 den Status des Asylberechtigten erlangt und ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger. Laut der von den Beschwerdeführern vorgelegten Kopie eines Adoptionsurteils des "Tribunal de paix de Kinshasa" erfolgte die Adoption der Beschwerdeführer durch die Bezugspersonen am 17.07.
- Die Adoptionsurkunde über die angebliche Adoption im Jahre 2003 wurde erst im Juli 2012 ausgestellt. Weder der angebliche Adoptivvater noch die angebliche Adoptivmutter haben je angegeben, im Jahre 2003 drei Kinder adoptiert zu haben. Aufgrund zahlreicher Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführer und dem vorgelegten Urteil bzw. der Adoptionsurkunde ist davon auszugehen, dass die Adoptionen der Beschwerdeführer in der geschilderten Form nicht stattgefunden haben und lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurden.
- Beweiswürdigung: Der angebliche Adoptivvater (mittlerweile österreichischer Staatsbürger) ist seit 1995 in Österreich und hat am 01.07.2002 den Status des Asylberechtigten erlangt. Im Hinblick darauf, dass er sowohl zum Zeitpunkt des Adoptionsurteils als auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Adoptionsurkunde nachgewiesenermaßen als Asylberechtigter bereits in Österreich aufhältig war, scheinen die Angaben der Beschwerdeführer, wonach beide angeblichen Adoptiveltern sowohl im Jahr 2003 als auch 2012 in Kinshasa wohnhaft gewesen seien, unglaubwürdig bzw. widersprüchlich zu den vorgelegten Unterlagen. Ebenso kann es nicht den Tatsachen entsprechen, dass die Urkunde am 04.07.2012 den Bezugspersonen persönlich ausgehändigt worden sei. Dasselbe gilt für die Angaben betreffend die angebliche Adoptivmutter, welche seit 10.03.2004 in Österreich asylberechtigt ist, und daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausstellung der Adoptionsurkunde im Jahr 2012 ebenso nicht in Kinshasa wohnhaft gewesen sein kann, weshalb es auch nicht nachvollziehbar ist, dass ihr die vorgelegte Asylurkunde am 04.07.2012 persönlich ausgehändigt worden sei. Zudem hat sie im Rahmen ihres gesamten Asylverfahrens nie angegeben, im Jahre 2003 drei Kinder adoptiert zu haben. Unschlüssig ist weiters, warum die Adoptionsurkunde über eine angebliche Adoption im Jahre 2003 erst im Juli 2012 ausgestellt worden sei. Dies erhärtet den Verdacht, dass es sich bestenfalls um eine echte Urkunde unwahren Inhalts handelt Die Beschwerdeführer können ihre Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.06.2016 lediglich durch "Geburtsbestätigungen" vom 24.07.2012 darlegen und sind nicht anders in der Lage diese nachzuweisen. Folglich erscheint auch der Wahrheitsgehalt der Angaben betreffend die Minderjährigkeit der Beschwerdeführer zweifelhaft, was aber mangels Altersfeststellung letztlich nicht überprüfbar ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass eine Adoption der Beschwerdeführer im Jahr 2012 vorgebracht wurde, um ihnen die Einreise nach Österreich zu ermöglichen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "§ 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;" § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "§ 35.
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
- §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren
§ 35, die bereits vor dem 1.
Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
§ 35Abs.
1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren
Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter." § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen." "Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." § 9 und § 26 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 idF Nr. 58/2004, lauten:Paragraph 9 und Paragraph 26, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Nr. 58 aus 2004,, lauten: "§ 9
(1)Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2)Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3)Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.
(3)Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich. § 26.
(1)Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.Paragraph 26,
(1)Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
(2)Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet vergleiche BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Wie oben festgestellt, sind die vorgelegten Urkunden aufgrund mehrerer massiver Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführer und dem Inhalt der Urkunden nicht geeignet, eine rechtsgültige Adoption der Beschwerdeführer durch die beiden Bezugspersonen nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer auch aus rechtlichen Gründen keine Familienangehörigen iSd § 35 AsylG bzw. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG:Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer auch aus rechtlichen Gründen keine Familienangehörigen iSd Paragraph 35, AsylG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG: Laut § 9 Abs. 3 IPRG bestimmt sich das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und im Fall der erforderlichen Zustimmung des Kindes oder eines Dritten dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen (§ 26 Abs. 1 IPRG).Laut Paragraph 9, Absatz 3, IPRG bestimmt sich das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und im Fall der erforderlichen Zustimmung des Kindes oder eines Dritten dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen (Paragraph 26, Absatz eins, IPRG). Bei beiden Bezugspersonen, bei der Adoptivmutter aufgrund ihres Status als "anerkannter Flüchtling" und beim Adoptivvater aufgrund seiner österreichischen Staatsangehörigkeit, kommt hinsichtlich ihres Personalstatuts österreichisches Recht zur Anwendung. Für eine in Österreich gültige Adoption käme daher vorrangig als Personalstatut der Annehmenden österreichisches und nur gegebenenfalls auch kongolesisches Recht zur Anwendung. Eine Adoption allein nach kongolesischem Recht entfaltet daher in Österreich keine Rechtsfolgen. Da nach den Bestimmungen des IPRG keine rechtsgültige Adoption vorliegt, sind die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen der angegebenen Bezugspersonen iSd Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.Bei beiden Bezugspersonen, bei der Adoptivmutter aufgrund ihres Status als "anerkannter Flüchtling" und beim Adoptivvater aufgrund seiner österreichischen Staatsangehörigkeit, kommt hinsichtlich ihres Personalstatuts österreichisches Recht zur Anwendung. Für eine in Österreich gültige Adoption käme daher vorrangig als Personalstatut der Annehmenden österreichisches und nur gegebenenfalls auch kongolesisches Recht zur Anwendung. Eine Adoption allein nach kongolesischem Recht entfaltet daher in Österreich keine Rechtsfolgen. Da nach den Bestimmungen des IPRG keine rechtsgültige Adoption vorliegt, sind die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen der angegebenen Bezugspersonen iSd Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Nach § 35 Abs. 5 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Annahme an Kindes statt ist in § 35 AsylG und auch in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nicht ausdrücklich erwähnt. Aus § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG geht hervor, dass der Zweck des Familienverfahrens nach § 34 (und des Verfahrens nach § 35 zur Ermöglichung eines solchen Verfahrens in Österreich) die Fortsetzung eins bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist. § 35 Abs. 5 AsylG muss daher im Wege einer teleologischen Auslegung so verstanden werden, dass nicht nur eine Ehe, sondern auch die Eigenschaft als minderjähriges Kind eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, wenn eine solche nicht auf biologischer Abstammung, sondern auf Adoption beruht. Ein gegenteiliges Verständnis des § 35 Abs. 5 AsylG würde dazu führen, dass durch nachträgliche Adoption (unabhängig von der oben angeführten Frage der Gültigkeit der Adoption nach österreichischem Recht) eine Einreise und in weiterer Folge ein Zugang zu einem Familienverfahren nach § 34 AsylG ermöglicht würde, ohne dass eine Familienangehörigeneigenschaft bzw. ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK jemals im Herkunftsstaat bestanden hätte.Nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Annahme an Kindes statt ist in Paragraph 35, AsylG und auch in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG nicht ausdrücklich erwähnt. Aus Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG geht hervor, dass der Zweck des Familienverfahrens nach Paragraph 34, (und des Verfahrens nach Paragraph 35, zur Ermöglichung eines solchen Verfahrens in Österreich) die Fortsetzung eins bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG muss daher im Wege einer teleologischen Auslegung so verstanden werden, dass nicht nur eine Ehe, sondern auch die Eigenschaft als minderjähriges Kind eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, wenn eine solche nicht auf biologischer Abstammung, sondern auf Adoption beruht. Ein gegenteiliges Verständnis des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG würde dazu führen, dass durch nachträgliche Adoption (unabhängig von der oben angeführten Frage der Gültigkeit der Adoption nach österreichischem Recht) eine Einreise und in weiterer Folge ein Zugang zu einem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG ermöglicht würde, ohne dass eine Familienangehörigeneigenschaft bzw. ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK jemals im Herkunftsstaat bestanden hätte. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist sie aufgrund der Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindlichen Bezugspersonen nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist sie aufgrund der Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindlichen Bezugspersonen nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 18.06.2016 und damit innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht. Den Bezugspersonen wurde der Status der Asylberechtigten bereits am 01.07.2002 bzw. 10.03.2004, somit vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016, zuerkannt.
der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG waren daher die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 18.06.2016 und damit innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht. Den Bezugspersonen wurde der Status der Asylberechtigten bereits am 01.07.2002 bzw. 10.03.2004, somit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, zuerkannt.
der Übergangsbestimmung Paragraph 75, Absatz 24, AsylG waren daher die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen. Da aus oben genannten Gründen den angefochtenen Bescheiden eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, waren die gegen die o.a. Bescheide vom 02.06.2017 erhobenen Beschwerden
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 abzuweisen.Da aus oben genannten Gründen den angefochtenen Bescheiden eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, waren die gegen die o.a. Bescheide vom 02.06.2017 erhobenen Beschwerden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, abzuweisen. 3.2.
- Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.3.2.
- Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2184777.1.00