Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft 24.08.2017 bis 05.09.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte in UNGARN zwei Anträge auf internationalen Schutz, bevor er zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste und am 25.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 06.10.2016 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat MAROKKO (Spruchpunkt II.)
G 2005 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
G 2005 iVm § 9 BFA-VG; es stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da er an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und keine Abgabestelle des Beschwerdeführers bekannt war. Er erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte in UNGARN zwei Anträge auf internationalen Schutz, bevor er zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste und am 25.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 06.10.2016 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat MAROKKO (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Unter einem erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG; es stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO
Paragraph 46, FPG zulässig war (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da er an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und keine Abgabestelle des Beschwerdeführers bekannt war. Er erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste in die NIEDERLANDE weiter, die ihn am 27.02.2017 im Rahmen der Dublin III-VO nach Österreich überstellte. Er stellte am 27.02.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 12.05.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.05.2017,
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Unter einem erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 und erließ gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung;
9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung
FPG nach MAROKKO zulässig war (Spruchpunkt II.).
1a FPG räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.06.2017, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste in die NIEDERLANDE weiter, die ihn am 27.02.2017 im Rahmen der Dublin III-VO nach Österreich überstellte. Er stellte am 27.02.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 12.05.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.05.2017,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde. Unter einem erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung;
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach MAROKKO zulässig war (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.06.2017, als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil vom 03.07.2017 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitstrafe. Mit Bescheid vom 08.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.08.2017, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt I.).
9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO
FPG zulässig war (Spruchpunkt II.) und erließ
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu.Mit Urteil vom 03.07.2017 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitstrafe. Mit Bescheid vom 08.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.08.2017, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 52, AsylG 2005 und erließ
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO
Paragraph 46, FPG zulässig war (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Bescheid vom 22.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.08.2017, verhängte das Bundesamt
2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2017 aus der Strafhaft entlassen, festgenommen und in Schubhaft genommen, die bis zur Entscheidung im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Mit Bescheid vom 22.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.08.2017, verhängte das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2017 aus der Strafhaft entlassen, festgenommen und in Schubhaft genommen, die bis zur Entscheidung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Mit Schriftsatz vom 30.08.2017, hg. eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 31.08.2017 den Verwaltungsakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen sowie
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Das Bundesamt legte am 31.08.2017 den Verwaltungsakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen sowie
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 05.09.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 05.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige, gesunde Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Beschwerdeführer stellte zwei Asylanträge in UNGARN, zwei in Österreich und einen in den NIEDERLANDEN, wo er einen anderen Namen verwendete. Er entzog sich dem ersten Asylverfahren, als dessen Abweisung absehbar war, schlug die Grundversorgung aus und reiste in die NIEDERLANDE weiter. Er stellte nach der Überstellung nach Österreich seinen zweiten Asylantrag. Der erste wurde rechtskräftig ab-, der zweite rechtskräftig zurückgewiesen. Beide Entscheidungen wurden mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Der Beschwerdeführer kam einer Ladung im zweiten Asylverfahren nicht nach, ebensowenig der Ausreiseverpflichtung im Hinblick auf MAROKKO und der Mitwirkungsverpflichtung betreffend die Beschaffung von Reisedokumenten auf Grund des Bescheides
Er wurde aus disziplinären Gründen aus dem Quartier der Grundversorgung verwiesen. Über den Beschwerdeführer wurde am 05.04.2017 die Untersuchungshaft verhängt; er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am 03.07.2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer stellte zwei Asylanträge in UNGARN, zwei in Österreich und einen in den NIEDERLANDEN, wo er einen anderen Namen verwendete. Er entzog sich dem ersten Asylverfahren, als dessen Abweisung absehbar war, schlug die Grundversorgung aus und reiste in die NIEDERLANDE weiter. Er stellte nach der Überstellung nach Österreich seinen zweiten Asylantrag. Der erste wurde rechtskräftig ab-, der zweite rechtskräftig zurückgewiesen. Beide Entscheidungen wurden mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Der Beschwerdeführer kam einer Ladung im zweiten Asylverfahren nicht nach, ebensowenig der Ausreiseverpflichtung im Hinblick auf MAROKKO und der Mitwirkungsverpflichtung betreffend die Beschaffung von Reisedokumenten auf Grund des Bescheides
Paragraph 46 a, FPG. Er wurde aus disziplinären Gründen aus dem Quartier der Grundversorgung verwiesen. Über den Beschwerdeführer wurde am 05.04.2017 die Untersuchungshaft verhängt; er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 am 03.07.2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schriftsätzen vom 18.07.2017 Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung der Schubhaft eingeräumt; der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 26.07.
3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Falle des Beschwerdeführers lag erhebliche Fluchtgefahr vor: Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz durch Weiterreise in die NIEDERLANDE, dem zweiten durch Nichtbefolgung einer Ladung entzogen (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG) und hätte sich der Abschiebung durch Weiterreise nach ITALIEN entzogen (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG). Er versuchte, die Abschiebung durch das Antreten eines Hungerstreiks zur Erzwingung seiner Entlassung aus der Schubhaft zu verhindern, und hatte zu diesem Zweck seine Dokumente weggeschmissen (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Der Beschwerdeführer verfügte über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Im Falle des Beschwerdeführers lag erhebliche Fluchtgefahr vor: Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz durch Weiterreise in die NIEDERLANDE, dem zweiten durch Nichtbefolgung einer Ladung entzogen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG) und hätte sich der Abschiebung durch Weiterreise nach ITALIEN entzogen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG). Er versuchte, die Abschiebung durch das Antreten eines Hungerstreiks zur Erzwingung seiner Entlassung aus der Schubhaft zu verhindern, und hatte zu diesem Zweck seine Dokumente weggeschmissen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der Beschwerdeführer verfügte über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere der Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Nötigung, der mangelnden Mitwirkung an zwei Asylverfahren in Österreich sowie der mehrfachen Asylantragstellung in Europa und seiner expliziten Einlassung zur Weiterreise nach ITALIEN - sowie dem Vorliegen dreier durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß der Abschiebung entzogen hätte. Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde zügig betrieben: Das Heimreisezertifikat wurde am 25.11.2016 beantragt, seither wurde mehrfach mündlich urgiert; eine Besprechung des Falles des Beschwerdeführers fand zeitgleich mit der hg. mündlichen Verhandlung in der Botschaft statt. Es war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Die Fortsetzung der Schubhaft war sohin auch verhältnismäßig. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. Der Abspruch über den Kostenersatz und über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, geklärt.Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung
GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2169326.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.