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{'item': 'W114 2185447-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW114 2185447-1 SpruchW114 2185447-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 15.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2878482010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 15.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2878482010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt: A)

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als dem Antrag auf Bewirtschafterwechsel von XXXX , hinsichtlich des Betriebes mit der BNr. XXXX samt der von ihr eingebrachten Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel vom 02.12.2014 (Antrag zur lfd. Nr. XY231 - Vorliegen einer vorweggenommenen Erbfolge), stattgegeben wird.römisch 40 , hinsichtlich des Betriebes mit der BNr. römisch 40 samt der von ihr eingebrachten Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel vom 02.12.2014 (Antrag zur lfd. Nr. XY231 - Vorliegen einer vorweggenommenen Erbfolge), stattgegeben wird.
  2. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt
  3. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
  4. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt
  5. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  6. Am 17.01.2014 langte bei der AMA ein Formular "Bewirtschafterwechsel" ein, mit welchem XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) als Übernehmerin, sowie der Vater ihres Lebensgefährten als Übergeber, mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2014 eine Hofübergabe bzw. einen Bewirtschafterwechsel aufgrund eines Pachtvertrages anzeigten.
  7. Am 17.01.2014 langte bei der AMA ein Formular "Bewirtschafterwechsel" ein, mit welchem römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) als Übernehmerin, sowie der Vater ihres Lebensgefährten als Übergeber, mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2014 eine Hofübergabe bzw. einen Bewirtschafterwechsel aufgrund eines Pachtvertrages anzeigten.
  8. Am 02.12.2014 langte dazu bei der AMA eine von der BF und dem Übergeber mit 18.11.2014 unterzeichnete "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer "(vorweggenommenen) Erbfolge" für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 ein.
  9. Am 09.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Diesen Antrag korrigierte sie am 11.06.2015 auf landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Ausmaß von 5,9318 ha.
  10. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2878482010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR XXXX ; ihren Antrag auf Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge wies die AMA ab. Der Beschwerdeführerin wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
  11. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2878482010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR römisch 40 ; ihren Antrag auf Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge wies die AMA ab. Der Beschwerdeführerin wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: -Strichaufzählung Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Artikel 24, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG) -Strichaufzählung Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG) -Strichaufzählung Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Artikel 14, VO 639 aus 2014,) -Strichaufzählung Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Artikel 24, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,) -Strichaufzählung Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durchSonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO), insbesondere durch -Strichaufzählung Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder -Strichaufzählung Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder -Strichaufzählung die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr
  12. Da keine dieser Voraussetzungen hätten nachgewiesen werden können, wären keine Zahlungsansprüche zuzuweisen. Das Vorliegen einer vorweggenommenen Erbfolge sei nicht nachgewiesen worden. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.05.2016 zugestellt.
  13. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte sie aus, dass sie bereits seit 15.03.2005 in Häselgehr gemeldet sei. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten XXXX , mit dem sie auch ein gemeinsames Kind habe, im gemeinsamen Haushalt zusammen. XXXX sei der Sohn des ehemaligen Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. XXXX .
  14. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte sie aus, dass sie bereits seit 15.03.2005 in Häselgehr gemeldet sei. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 , mit dem sie auch ein gemeinsames Kind habe, im gemeinsamen Haushalt zusammen. römisch 40 sei der Sohn des ehemaligen Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Die Erbfolge sei eingehalten worden, zumal sie die Lebensgefährtin des leiblichen Sohnes des ehemaligen Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. XXXX sei. Es sei auch ein mündlicher Pachtvertrag geschlossen worden. Der Vater ihres Lebensgefährten habe ihr auch die Prämienrechte übertragen.Die Erbfolge sei eingehalten worden, zumal sie die Lebensgefährtin des leiblichen Sohnes des ehemaligen Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. römisch 40 sei. Es sei auch ein mündlicher Pachtvertrag geschlossen worden. Der Vater ihres Lebensgefährten habe ihr auch die Prämienrechte übertragen. Diese Angaben bestätigend wurden von der BF der Beschwerde Meldebestätigungen beigefügt.
  15. Am 07.02.2018 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  18. Am 01.01.2014 begann die Beschwerdeführerin im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes als Bewirtschafterin. 1.
  19. Der Bewirtschafterwechsel von XXXX , geboren am XXXX , auf die Beschwerdeführerin wurde der AMA am 17.01.2014 angezeigt, wobei im entsprechenden Formular beim Grund für den Bewirtschafterwechsel auf eine Gesamtverpachtung hingewiesen wurde.1.
  20. Der Bewirtschafterwechsel von römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf die Beschwerdeführerin wurde der AMA am 17.01.2014 angezeigt, wobei im entsprechenden Formular beim Grund für den Bewirtschafterwechsel auf eine Gesamtverpachtung hingewiesen wurde. 1.
  21. Am 02.12.2014 langte bei der AMA eine von der BF und dem Übergeber mit 18.11.2014 unterzeichnete "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer "(vorweggenommenen) Erbfolge" für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 ein. Als Grundlage für den Bewirtschafterwechsel wurde auf beigefügte Meldebestätigungen hingewiesen. Aus diesen Meldebestätigungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 15.03.2005 in XXXX gemeldet ist und in XXXX gemeinsam mit XXXX , geboren am XXXX wohnt. Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin von XXXX . Die Beschwerdeführerin und XXXX haben ein gemeinsames Kind, XXXX , gemeldet am Wohnsitz seiner Eltern seit 22.03.
  22. XXXX ist der leibliche Sohn von XXXX und XXXX .Aus diesen Meldebestätigungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 15.03.2005 in römisch 40 gemeldet ist und in römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 , geboren am römisch 40 wohnt. Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin von römisch 40 . Die Beschwerdeführerin und römisch 40 haben ein gemeinsames Kind, römisch 40 , gemeldet am Wohnsitz seiner Eltern seit 22.03.
  23. römisch 40 ist der leibliche Sohn von römisch 40 und römisch 40 . 1.
  24. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  25. Diesen Antrag korrigierte sie am 11.06.
  26. 1.
  27. Im Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA ist unter Pkt. 7.1 "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" hingewiesen, dass für einen Bewirtschafterwechsel (BWW) nach dem MFA 2013 unter Berücksichtigung bereits vorhandener Unterlagen mittels Ergänzungsformular erhoben werde, ob der BWW im Rahmen einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Die betroffenen Betriebsinhaber würden von der AMA ein personalisiertes Ergänzungsformular zugesandt erhalten. Wenn eine (vorweggenommene) Erbfolge anerkannt werden könnte, werde das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung automatisch an den neuen Betriebsinhaber übertragen werden. Bei BWW mit Übertragung des Gesamtbetriebs nach dem MFA 2014 werde auch der Referenzbetrag des Antragsjahres 2014 an den Folgebewirtschafter übertragen werden. Im Punkt 7.1.1 des Merkblattes wird zum Formular - Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel hingewiesen, dass das Formular aus zwei Seiten bestehe. Auf Seite 1, das teilweise bereits von der AMA vorausgefüllt sei, wären Angaben zur (vorweggenommenen) Erbfolge zu machen, und nähere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen anzuführen. Auf Seite 2 wären nähere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen angeführt. Diese Informationen haben auszugsweise folgenden Wortlaut: "Hat der aktuelle Bewirtschafter den Betrieb durch Übergabe-, Schenkungs- oder Leibrentenvertrag erworben, wird das Vorliegen einer vorweggenommenen Erbfolge angenommen. Bei Kauf- und Pachtverträgen sowie sonstigen Grundlagen gilt Folgendes: I. Zum begünstigten Personenkreis, in dessen Rahmen die Übertragung des Betriebs alsrömisch eins. Zum begünstigten Personenkreis, in dessen Rahmen die Übertragung des Betriebs als vorweggenommene Erbfolge angesehen werden kann, gehören:
  28. Ehegatten,
  29. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern,
  30. Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten und Onkel,
  31. Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager,
  32. Wahleltern, Wahlkinder,
  33. Lebensgefährten sowie deren Kinder und Enkel,
  34. eingetragene Partner. Anmerkung zu den Nachweisen über das Naheverhältnis: Bei den in den Z.
  35. und
  36. genannten Personen sind die entsprechenden Urkunden vorzulegen (Adoptions-, Eintragungsurkunde), bei Lebensgefährten die Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz, hinsichtlich deren Kinder die Geburtsurkunden. Bei den in den Z. 1., 2.,
  37. und
  38. genannten Personen sind die Heirats- und/oder Geburtsurkunden vorzulegen, aus denen das Verwandtschaftsverhältnis bzw. die Schwägerschaft in der gesamten "Kette" zwischen dem Verpächter/Verkäufer und dem Pächter/Käufer hervorgeht.Bei den in den Ziffer 5 und 7, genannten Personen sind die entsprechenden Urkunden vorzulegen (Adoptions-, Eintragungsurkunde), bei Lebensgefährten die Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz, hinsichtlich deren Kinder die Geburtsurkunden. Bei den in den Ziffer eins Punkt , 2 Punkt , 3 und 4, genannten Personen sind die Heirats- und/oder Geburtsurkunden vorzulegen, aus denen das Verwandtschaftsverhältnis bzw. die Schwägerschaft in der gesamten "Kette" zwischen dem Verpächter/Verkäufer und dem Pächter/Käufer hervorgeht. Beispiele: Erforderliche Nachweise bei Verpachtung an ­ den Enkel: Geburtsurkunden des Enkels und des Kindes (= Vater/Mutter des Enkels); ­ die Nichte: Geburtsurkunden des Verpächters, dessen Schwester/Bruder und der Nichte; ­ den Bruder: Geburtsurkunden des Verpächters und seines Bruders; ­ die Schwägerin: Heiratsurkunde des Verpächters sowie die Geburtsurkunden des Ehegatten/der Ehegattin und der Schwägerin; ­ den Schwiegersohn: dessen Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seiner Gattin (= Tochter des Verpächters). [...]." Das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.
  39. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und einer Einschau in das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf.
  40. Rechtliche Beurteilung: 3.
  41. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten, [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
  1. a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
  2. b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
  3. b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]." "Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
  1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. [...]" "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [...]." "Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
  2. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. [...]." Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
  1. a)Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
  2. b)die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
  3. c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
  4. c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2)Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat." "Artikel 7 Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 [...].
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden: DIZA-VO, lautet auszugsweise: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [...].Paragraph 5, [...].
(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche." "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. [...].
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten." Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am
  4. Dezember 2014 ab.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am
  5. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 bedeutet das, dass ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, und für das Antragsjahr 2013 und/oder das Antragsjahr 2014 keinen Mehrfachflächen-Antrag gestellt hat, berechtigt ist, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die diesem zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber beantragen kann. Diese Konstellation liegt in der gegenständlichen Angelegenheit vor.Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. In Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, bedeutet das, dass ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, und für das Antragsjahr 2013 und/oder das Antragsjahr 2014 keinen Mehrfachflächen-Antrag gestellt hat, berechtigt ist, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die diesem zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber beantragen kann. Diese Konstellation liegt in der gegenständlichen Angelegenheit vor. Zahlungsansprüche können gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden. Von der zuletzt angeführten Möglichkeit hat die BF Gebrauch gemacht. Eine Vorschrift, wonach ein Bewirtschafterwechsel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen ist, ist § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat auch entsprechend dieser Bestimmung den Bewirtschafterwechsel des von ihr im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Betriebes rechtskonform der AMA bereits am 17.01.2014 angezeigt. Dabei hat sie bereits im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels diesen damit begründet, dass es sich um eine Gesamtverpachtung handle und dass damit alle Ansprüche aus der (ehemaligen) Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen worden wären.Zahlungsansprüche können gemäß Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden. Von der zuletzt angeführten Möglichkeit hat die BF Gebrauch gemacht. Eine Vorschrift, wonach ein Bewirtschafterwechsel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen ist, ist Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat auch entsprechend dieser Bestimmung den Bewirtschafterwechsel des von ihr im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Betriebes rechtskonform der AMA bereits am 17.01.2014 angezeigt. Dabei hat sie bereits im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels diesen damit begründet, dass es sich um eine Gesamtverpachtung handle und dass damit alle Ansprüche aus der (ehemaligen) Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen worden wären. Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, erfolgte der Bewirtschafterwechsel auf der Grundlage eines mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Das erkennende Gericht schenkt diesen Beschwerdeausführungen Glauben, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin auch um die Mutter des noch minderjährigen Enkels des Übergebers des gegenständlichen Betriebes bzw. um die Lebensgefährtin des Sohnes des Übergebers handelt. Die Mutter eines Enkels eines Übergebers wird nicht explizit auf der
  6. Seite des Formulars "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" als zum begünstigten Personenkreis, in dessen Rahmen die Übertragung des Betriebs als vorweggenommene Erbfolge angesehen werden kann, angeführt. Soweit die AMA die Auffassung vertritt, dass eine vorweggenommene Erbfolge nur aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Erblasser und Erben erfolgen kann, wird dieser Ansicht vom BVwG nicht zugestimmt. Auf der Rückseite des Formulars, wo Personen, die zum begünstigten Personenkreis angeführt sind, sind auch Personen genannt, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen. Exemplarisch wird dabei auf Lebensgefährten sowie deren Kinder und Enkel oder eingetragene Partner hingewiesen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Erbe jede natürliche Person werden kann, den ein Erblasser als Erben bezeichnet bzw. als Erben einsetzt. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist somit keine Voraussetzung für eine Erbeinsetzung. Diesen Gedanken fortführend ist somit das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses auch keine Voraussetzung für eine Übertragung im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge. Sowohl die Verordnung (EU) 1307/2013 als auch die Verordnung (EU) 639/2014 verwenden den Begriff der vorweggenommenen Erbfolge, ohne jedoch darzulegen, was darunter zu verstehen ist bzw. die verfahrensgegenständliche Frage zu beantworten, wer als berechtigte Person einer vorweggenommenen Erbfolge anzusehen sein könnte.Sowohl die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, als auch die Verordnung (EU) 639 aus 2014, verwenden den Begriff der vorweggenommenen Erbfolge, ohne jedoch darzulegen, was darunter zu verstehen ist bzw. die verfahrensgegenständliche Frage zu beantworten, wer als berechtigte Person einer vorweggenommenen Erbfolge anzusehen sein könnte. Auch den einschlägigen österreichischen Vorschriften kann keine Definition der vorweggenommenen Erbfolge bzw. welche Personen als begünstigte Personen in den Rechtsgenuss einer vorweggenommenen Erbfolge kommen können, entnommen werden. Die AMA listet auf der Rückseite des Formulars "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" zwar mehrere in Frage kommende Personen- bzw. Personengruppen auf. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. In dieser Auflistung wird nämlich nicht berücksichtigt, dass ein Erblasser selbst - unter Berücksichtigung allfälliger Pflichtteilsansprüche - mit Testament oder letztwilliger Verfügung entscheiden kann, wer sein Erbe sein soll. Vom BVwG wird in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rs C-384/00 vom 16.05.2002, Bredemeier hingewiesen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass sich für eine "erbähnliche" Übernahme aus den rechtlichen Umständen ergeben müsse, dass das begünstigende Rechtsverhältnis in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs zugunsten des vorgesehenen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist und dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Erblasser seinem Erben verschaffen wollte, dauerhaft, und zwar (im dortigen Fall:) auch im Fall einer Trennung der Eheleute oder einer Auflösung der Ehe, gewährleistet sei. Das BVwG ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung Bredemeier der Auffassung, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die hiefür erforderlichen rechtliche Umstände vorliegen, dass das begünstigende Rechtsverhältnis (mündlich abgeschlossener Pachtvertrag) in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs des 80jährigen ehemaligen Bewirtschafters zugunsten der vorgesehenen Erbin und in weiterer Folge zugunsten ihres noch minderjährigen Sohnes (Enkel des Erblassers) und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist und dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Erblasser seiner Erbin verschaffen wollte, dauerhaft gewährleistet sein sollte. Im Ergebnis kommt daher das erkennende Gericht zur Auffassung, dass auch die Beschwerdeführerin als vom ehemaligen Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX ausgewählte Erbin im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge als neue Bewirtschafterin eingesetzt wurde, um über Generationen hinweg den Fortbestand des Betriebes aufrecht zu halten und für den noch minderjährigen Enkelsohn des ehemaligen Bewirtschafters des verfahrensgegenständlichen Betriebes zu sichern.Im Ergebnis kommt daher das erkennende Gericht zur Auffassung, dass auch die Beschwerdeführerin als vom ehemaligen Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 ausgewählte Erbin im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge als neue Bewirtschafterin eingesetzt wurde, um über Generationen hinweg den Fortbestand des Betriebes aufrecht zu halten und für den noch minderjährigen Enkelsohn des ehemaligen Bewirtschafters des verfahrensgegenständlichen Betriebes zu sichern. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb mit der BNr. XXXX im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übernommen hat, wodurch ihr auch gemäß ihrem für das Antragsjahr 2015 gestellten Mehrfachantrag-Flächen in der korrigierten Fassung 5,9318 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind und dafür sowohl die Basis- als auch die Greeningprämie zu gewähren sind.Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übernommen hat, wodurch ihr auch gemäß ihrem für das Antragsjahr 2015 gestellten Mehrfachantrag-Flächen in der korrigierten Fassung 5,9318 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind und dafür sowohl die Basis- als auch die Greeningprämie zu gewähren sind. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG
  7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob bei einem Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge jede Person berechtigt werden kann, die vom Erblasser im Hinblick auf eine Weiterführung des Wirtschaftsbetriebes dazu auserkoren wird, oder ob nur ein bestimmter Personenkreis, der über bestimmte Voraussetzungen (z.B. Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses) verfügen muss, berechtigt werden kann, liegt keine Rechtsprechung des VwGH vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob bei einem Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge jede Person berechtigt werden kann, die vom Erblasser im Hinblick auf eine Weiterführung des Wirtschaftsbetriebes dazu auserkoren wird, oder ob nur ein bestimmter Personenkreis, der über bestimmte Voraussetzungen (z.B. Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses) verfügen muss, berechtigt werden kann, liegt keine Rechtsprechung des VwGH vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2185447.1.00

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