Obsah (19)
§ 40Art. 133§ 28§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 1§ 35§ 41§ 8§ 54§ 42§ 3§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW115 2108009-2 SpruchW115 2108009-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLI
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
- Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht: ? befristet ausgestellter Deutscher Schwerbehindertenausweis mit der AZ XXXX mit einem Grad der Behinderung von 90 vH? befristet ausgestellter Deutscher Schwerbehindertenausweis mit der AZ römisch 40 mit einem Grad der Behinderung von 90 vH ? Bescheid vom XXXX , XXXX , über den in Höhe von 90 vH festgestellten Grad der Behinderung? Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , über den in Höhe von 90 vH festgestellten Grad der Behinderung ? Meldebescheinigung der Stadt XXXX vom XXXX? Meldebescheinigung der Stadt römisch 40 vom römisch 40 ? Diplom vom XXXX betreffend die bestandene Diplomprüfung in Erziehungswissenschaften? Diplom vom römisch 40 betreffend die bestandene Diplomprüfung in Erziehungswissenschaften 1.
- Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.1.1.
Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Österreich nicht gemeldet sei und auch nicht über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfüge. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass auf der Internetseite des Bundeskanzleramtes "HELP.gv.at" angeführt werde, dass Menschen mit Behinderung die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen könnten. Da er zu diesem Personenkreis gehöre, halte er seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufrecht. Hinsichtlich der Begründung, dass er keine gültige Niederlassungsbewilligung habe, halte er fest, dass seines Wissens eine Niederlassungsbewilligung nur für Fremde und nicht für österreichische Staatsangehörige gelte. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von der Behörde ( XXXX , Amt: XXXX ) mit Bescheid vom XXXX nunmehr ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden sei. Weiters sei sein Schwerbehindertenausweis nunmehr unbefristet ausgestellt worden. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von der Behörde ( römisch 40 , Amt: römisch 40 ) mit Bescheid vom römisch 40 nunmehr ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden sei. Weiters sei sein Schwerbehindertenausweis nunmehr unbefristet ausgestellt worden. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.GZ: römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 01.10.2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben), zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses lediglich die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen eingesehen und einen Datenauszug aus dem zentralen Melderegister eingeholt habe. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, mitzuteilen, ob er sich aus privaten oder beruflichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalte bzw. regelmäßige Aufenthalte belegende Unterlagen in Vorlage zu bringen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei.Begründend wurde unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 01.10.2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Artikel 12, EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben), zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses lediglich die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen eingesehen und einen Datenauszug aus dem zentralen Melderegister eingeholt habe. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, mitzuteilen, ob er sich aus privaten oder beruflichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalte bzw. regelmäßige Aufenthalte belegende Unterlagen in Vorlage zu bringen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren zu führen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens zu berücksichtigen.
- Im fortgesetzten Verfahren wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seinen regelmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie weitere medizinische Beweismittel, darunter der Bescheid des XXXX , Amt: XXXX , vom XXXX , in dem festgestellt worden ist, dass der Grad der Behinderung ab XXXX 100 beträgt sowie dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises vorliegen, vorgelegt.
- Im fortgesetzten Verfahren wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seinen regelmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie weitere medizinische Beweismittel, darunter der Bescheid des römisch 40 , Amt: römisch 40 , vom römisch 40 , in dem festgestellt worden ist, dass der Grad der Behinderung ab römisch 40 100 beträgt sowie dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises vorliegen, vorgelegt. 4.
- Nach Nachholung des vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX aufgetragenen Ermittlungsverfahrens wurden von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.4.
- Nach Nachholung des vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch 40 aufgetragenen Ermittlungsverfahrens wurden von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung für XXXX aufgrund einer möglichen Besserung von Leiden 1 (bösartige Neubildung der Prostata) erforderlich sei.Weiters wurde ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung für römisch 40 aufgrund einer möglichen Besserung von Leiden 1 (bösartige Neubildung der Prostata) erforderlich sei. 4.
- Am XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis XXXX befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.4.
- Am römisch 40 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht. 4.
- Gegen diesen Bescheid in Form der Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht einverstanden sei, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er beantrage die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da bei ihm die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung vorliegen würden. Gleichzeitig beantrage er die Eintragung "Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass.Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht einverstanden sei, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er beantrage die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da bei ihm die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung vorliegen würden. Gleichzeitig beantrage er die Eintragung "Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX unter Vorlage eines mit XXXX datierten Befundes von Dr. XXXX , Internist und Gastroenterologe, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das zur Begutachtung mitgebrachte CPAP-Gerät nicht berücksichtigt worden sei. Weiters würde eine Drang- und nicht eine wie im Gutachten angeführte Belastungsinkontinenz vorliegen. Das zur Linderung der Inkontinenz verordnete Medikament verursache Nebenwirkungen, wie Mundtrockenheit und Obstipation. Zudem bestehe zwischen der Erkrankung der Prostata und dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom ein Zusammenhang. Es sei verwunderlich, dass zur Begutachtung kein Urologe und kein Schlafmediziner einbezogen worden seien.
- Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom römisch 40 unter Vorlage eines mit römisch 40 datierten Befundes von Dr. römisch 40 , Internist und Gastroenterologe, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das zur Begutachtung mitgebrachte CPAP-Gerät nicht berücksichtigt worden sei. Weiters würde eine Drang- und nicht eine wie im Gutachten angeführte Belastungsinkontinenz vorliegen. Das zur Linderung der Inkontinenz verordnete Medikament verursache Nebenwirkungen, wie Mundtrockenheit und Obstipation. Zudem bestehe zwischen der Erkrankung der Prostata und dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom ein Zusammenhang. Es sei verwunderlich, dass zur Begutachtung kein Urologe und kein Schlafmediziner einbezogen worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hält sich regelmäßig in Österreich auf. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: zufriedenstellend. Ernährungszustand: adipös. Hautfarbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Caput: Visus mit Brille korrigiert. Zähne saniert. Rachen bland. Keine Lippenzyanose. Sensorium altersentsprechend frei. Collum: SD: reaktionslose Narbe. Keine Einflussstauung. Lymphknoten nicht palpabel. Pulse allseits tastbar. HNO: Ohren: Trommelfell beidseits weißlich, matt, intakt. Nase: geringe Septumdeviation. Keine Muschelschwellung. Gering glasiges Sekret. HNA frei. Tons. fehlend. Larynxendoskopie: Die Stimmbänder beidseits morphologisch und funktionell unauffällig. Die Stimme ist minimal rau, sonst unauffällig. Weber mittig bis links, Rinne bds. positiv. Tonaudiogramm: Reiner Hochtonabfall beidseits ab 2000 Hz, rechts bis 60 dB, links bis 75 dB, daraus errechnet sich ein Hörverlust nach Röser von 12% rechts und 25% links. Thorax: symmetrisch, elastisch. Cor: rhythmisch, rein, normfrequent. Blutdruck: 120/
- Pulmo: Vesikuläratmung. Keine Atemnebengeräusche. Keine Dyspnoe. Abdomen: Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar. Hepar am Rippenbogen. Lien nicht palpabel. Nierenlager frei. Obere Extremitäten: symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff beidseits uneingeschränkt durchführbar. Grobe Kraft beidseits nicht vermindert. Faustschluss und Spitzgriff beidseits durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Untere Extremitäten: Zehenspitzen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Beide Beine von der Unterlage abhebbar. Grobe Kraft beidseits nicht vermindert. Freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken. Bandstabil, kein Erguss. Sprunggelenke frei beweglich. Zustand nach Geradestellung der linken Großzehe mit zufriedenstellendem Ergebnis. Symmetrische Muskelverhältnisse. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Keine Varikositas, keine Ödeme beidseits. Wirbelsäule: kein Klopfschmerz. Finger-Boden-Abstand im Stehen 10 cm. Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Normales Gangbild. Status Psychicus: orientiert. Stimmungslage ausgeglichen. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Bösartige Neubildung der Prostata Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine Fernabsiedlungen dokumentiert sind. Die Harninkontinenz ist in dieser Position mitberücksichtigt. 13.01.03 50 vH 02 Koronare Herzerkrankung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Stentsetzung. 05.05.02 30 vH 03 Schlafapnoesyndrom - mittelschwere Form Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels nächtlicher Atemmaske kompensiert. 06.11.02 20 vH 04 Zustand nach Geradestellung der linken Großzehe Fixposition 02.05.38 10 vH 05 Hochtonschwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da links bis 75 dB. 12.02.01 Tab. Zeile 1 / Kolonne 2 10 vH 06 Chronische Rhinitis Unterer Rahmensatz, da neben Nasenspray kein weiteres Behandlungserfordernis und
objektivem Befund keine Muschelschwellung vorhanden. 12.04.04 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 bis 6 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Die minimale Rauheit der Stimme erreicht keinen Grad der Behinderung. Eine Nachuntersuchung ist aufgrund einer möglichen Besserung von Leiden 1 für XXXX erforderlich.Eine Nachuntersuchung ist aufgrund einer möglichen Besserung von Leiden 1 für römisch 40 erforderlich. 1.
- Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.
- Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.
- Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
- Die nachgereichten Beweismittel sind nach dem XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.
- Die nachgereichten Beweismittel sind nach dem römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die bis XXXX vorgelegten und eingeholten Beweismittel:Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die bis römisch 40 vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis XXXX vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach dem XXXX vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach dem römisch 40 vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. So hat Dr. XXXX Leiden 1 (bösartige Neubildung der Prostata) im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 13.01.03 für entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung vorsieht, unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH korrekt beurteilt, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind. Auch die beim Beschwerdeführer vorliegende Harninkontinenz wurde bei dieser Einschätzung mitberücksichtigt. Ob diese als Drang- oder Belastungsinkontinenz bezeichnet wird, hat keine Auswirkungen auf das einschätzungsrelevante Funktionsdefizit. Die vorgebrachte Mundtrockenheit und die Obstipation als Nebenwirkungen der Medikation sind nicht im einschätzungsrelevanten Ausmaß belegt. Das mit Schreiben vom XXXX erstattete Vorbringen geht in dieser Hinsicht somit ins Leere. Ebenso nachvollziehbar und schlüssig sind die Ausführungen der Sachverständigen, dass eine Besserung von Leiden 1 möglich ist (Anmerkung: Ablauf der Heilungsbewährung) und daher eine Nachuntersuchung für XXXX angezeigt ist.So hat Dr. römisch 40 Leiden 1 (bösartige Neubildung der Prostata) im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 13.01.03 für entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung vorsieht, unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH korrekt beurteilt, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind. Auch die beim Beschwerdeführer vorliegende Harninkontinenz wurde bei dieser Einschätzung mitberücksichtigt. Ob diese als Drang- oder Belastungsinkontinenz bezeichnet wird, hat keine Auswirkungen auf das einschätzungsrelevante Funktionsdefizit. Die vorgebrachte Mundtrockenheit und die Obstipation als Nebenwirkungen der Medikation sind nicht im einschätzungsrelevanten Ausmaß belegt. Das mit Schreiben vom römisch 40 erstattete Vorbringen geht in dieser Hinsicht somit ins Leere. Ebenso nachvollziehbar und schlüssig sind die Ausführungen der Sachverständigen, dass eine Besserung von Leiden 1 möglich ist (Anmerkung: Ablauf der Heilungsbewährung) und daher eine Nachuntersuchung für römisch 40 angezeigt ist. Gleichermaßen schlüssig und nachvollziehbar erfolgte durch Dr. XXXX die Einschätzung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Herzleidens (Leiden 2) unter Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. In diesem Zusammenhang wurde von der Sachverständigen begründend ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach erfolgreicher Stentsetzung objektiviert werden konnte. Dies steht im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH für koronare Herzkrankheiten vorsieht, wenn keine bzw. nur eine geringe Einschränkung der Herzleistung bei gut erhaltener Linksventrikelfunktion und erfolgreicher Stent-Implantation vorliegt. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befund des XXXX , Klinik für Kardiologie, vom XXXX , in dem die Stent-Implantationen dokumentiert sind. Postoperative Komplikationen werden in diesem Befund nicht beschrieben und sind auch in den sonstigen vom Beschwerdeführer bis XXXX vorgelegten Beweismittel nicht ersichtlich.Gleichermaßen schlüssig und nachvollziehbar erfolgte durch Dr. römisch 40 die Einschätzung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Herzleidens (Leiden 2) unter Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. In diesem Zusammenhang wurde von der Sachverständigen begründend ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach erfolgreicher Stentsetzung objektiviert werden konnte. Dies steht im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH für koronare Herzkrankheiten vorsieht, wenn keine bzw. nur eine geringe Einschränkung der Herzleistung bei gut erhaltener Linksventrikelfunktion und erfolgreicher Stent-Implantation vorliegt. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befund des römisch 40 , Klinik für Kardiologie, vom römisch 40 , in dem die Stent-Implantationen dokumentiert sind. Postoperative Komplikationen werden in diesem Befund nicht beschrieben und sind auch in den sonstigen vom Beschwerdeführer bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel nicht ersichtlich. Ebenso wurde das beim Beschwerdeführer vorliegende Schlafapnoesyndrom (Leiden 3) im Gutachten Dris. XXXX im Einklang mit den bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismitteln und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkung beurteilt und unter die Positionsnummer 06.11.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH korrekt eingeschätzt. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht für ein obstruktives Schlafapnoesyndrom die Richtsatzposition 06.11.02 vor, wenn - wie beim Beschwerdeführer- eine mittelschwere Form dieses Leidens vorliegt und bereits eine erfolgreiche nächtliche Beatmungstherapie eingeleitet worden ist. Da, wie den gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX zu entnehmen ist, beim Beschwerdeführer das Schlafapnoesyndrom mittels nächtlicher Beatmung kompensiert ist, kann eine höhere Einschätzung dieses Leidens als mit 20 vH nicht erfolgen. Das mit Schreiben vom XXXX erstattete Vorbringen bezüglich desEbenso wurde das beim Beschwerdeführer vorliegende Schlafapnoesyndrom (Leiden 3) im Gutachten Dris. römisch 40 im Einklang mit den bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismitteln und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkung beurteilt und unter die Positionsnummer 06.11.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH korrekt eingeschätzt. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht für ein obstruktives Schlafapnoesyndrom die Richtsatzposition 06.11.02 vor, wenn - wie beim Beschwerdeführer- eine mittelschwere Form dieses Leidens vorliegt und bereits eine erfolgreiche nächtliche Beatmungstherapie eingeleitet worden ist. Da, wie den gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 zu entnehmen ist, beim Beschwerdeführer das Schlafapnoesyndrom mittels nächtlicher Beatmung kompensiert ist, kann eine höhere Einschätzung dieses Leidens als mit 20 vH nicht erfolgen. Das mit Schreiben vom römisch 40 erstattete Vorbringen bezüglich des CPAP-Gerätes ist daher nicht nachvollziehbar. Auch die sonstigen beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen (Leiden 4 bis 6) wurden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Zum Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, dass sein Gesamtleidenszustand nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist auszuführen, dass im Gutachten Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar festgehalten wird, dass eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den Leiden 2 bis 6 nicht vorliegt. Zudem sind die Leiden 4 bis 6 von zu geringer funktioneller Relevanz und führen daher zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung. Von einer - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - besonderen nachteiligen Auswirkung bzw. vom Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, kann daher aufgrund des vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden (siehe diesbezüglich auch die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.).Zum Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, dass sein Gesamtleidenszustand nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist auszuführen, dass im Gutachten Dris. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar festgehalten wird, dass eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den Leiden 2 bis 6 nicht vorliegt. Zudem sind die Leiden 4 bis 6 von zu geringer funktioneller Relevanz und führen daher zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung. Von einer - im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung - besonderen nachteiligen Auswirkung bzw. vom Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, kann daher aufgrund des vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden (siehe diesbezüglich auch die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.). Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheid des XXXX , Amt:Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheid des römisch 40 , Amt: XXXX , vom XXXX , in dem festgestellt worden ist, dass der Grad der Behinderung ab XXXX 100 beträgt sowie dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises vorliegen, ist nicht geeignet eine Änderung der Beurteilung zu bewirken, da diesem Bescheid lediglich eine Auflistung von Gesundheitsschädigungen und ein festgestellter Grad der Behinderung in Höhe von 100 zu entnehmen ist. Eine Einzeleinschätzung der Gesundheitsschädigungen sowie einen klinischen Status hinsichtlich des Ausmaßes der vorliegenden Funktionseinschränkungen sind in diesem Bescheid nicht enthalten. Auch beruht der vorliegende Bescheid nicht auf der Einschätzungsverordnung und vermag daher im gegenständlichen Verfahren, welches auf Antrag des Beschwerdeführers geführt wird und in dem die aktuell vorliegenden Auswirkungen von nicht nur vorübergehend bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und bei der Einschätzung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen sind, keine Bindungswirkung zu entfalten. Unabhängig davon ist anzumerken, dass mit Ausnahme der im Bescheid vom XXXX als Leiden 5 zusammengefassten chronischen Kehlkopfentzündung und Stimmstörungen, alle sonstigen dort aufgelisteten Gesundheitsschädigungen auch in den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden sind. Hinsichtlich der chronischen Kehlkopfentzündung und den Stimmstörungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren durch einen Facharzt für HNO-Heilkunde persönlich untersucht worden ist, eine chronische Kehlkopfentzündung bzw. Stimmstörungen von diesem aber nicht in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektiviert werden konnten.römisch 40 , vom römisch 40 , in dem festgestellt worden ist, dass der Grad der Behinderung ab römisch 40 100 beträgt sowie dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises vorliegen, ist nicht geeignet eine Änderung der Beurteilung zu bewirken, da diesem Bescheid lediglich eine Auflistung von Gesundheitsschädigungen und ein festgestellter Grad der Behinderung in Höhe von 100 zu entnehmen ist. Eine Einzeleinschätzung der Gesundheitsschädigungen sowie einen klinischen Status hinsichtlich des Ausmaßes der vorliegenden Funktionseinschränkungen sind in diesem Bescheid nicht enthalten. Auch beruht der vorliegende Bescheid nicht auf der Einschätzungsverordnung und vermag daher im gegenständlichen Verfahren, welches auf Antrag des Beschwerdeführers geführt wird und in dem die aktuell vorliegenden Auswirkungen von nicht nur vorübergehend bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und bei der Einschätzung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen sind, keine Bindungswirkung zu entfalten. Unabhängig davon ist anzumerken, dass mit Ausnahme der im Bescheid vom römisch 40 als Leiden 5 zusammengefassten chronischen Kehlkopfentzündung und Stimmstörungen, alle sonstigen dort aufgelisteten Gesundheitsschädigungen auch in den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden sind. Hinsichtlich der chronischen Kehlkopfentzündung und den Stimmstörungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren durch einen Facharzt für HNO-Heilkunde persönlich untersucht worden ist, eine chronische Kehlkopfentzündung bzw. Stimmstörungen von diesem aber nicht in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektiviert werden konnten. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel sind einer eingehenden Überprüfung durch die befassten Sachverständigen unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften. So wird in der Beschwerde vor allem nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Es ist vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind bis XXXX keine Beweismittel vorgelegt worden, wodurch eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht substantiiert vorgebracht worden.Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften. So wird in der Beschwerde vor allem nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Es ist vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind bis römisch 40 keine Beweismittel vorgelegt worden, wodurch eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht substantiiert vorgebracht worden. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf. Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf. Zu 1.5.) Die Feststellungen zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Beweismittel ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 35Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 54Abs.
12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn ? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, ? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Die Anhebung des aus Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung ist nicht gerechtfertigt, weil die Leiden 2 bis 6 auch im Zusammenwirken mit den anderen Leiden keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, und das Gesamtbild der Behinderung dadurch nicht maßgebend ungünstig beeinflusst wird (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt II.2.). Von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - der Leiden 2 bis 6 auf den Zustand nach bösartiger Neubildung der Prostata ohne Fernabsiedlungen kann daher aufgrund des vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden.Die Anhebung des aus Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung ist nicht gerechtfertigt, weil die Leiden 2 bis 6 auch im Zusammenwirken mit den anderen Leiden keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, und das Gesamtbild der Behinderung dadurch nicht maßgebend ungünstig beeinflusst wird (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.). Von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung - der Leiden 2 bis 6 auf den Zustand nach bösartiger Neubildung der Prostata ohne Fernabsiedlungen kann daher aufgrund des vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer erstattet kein konkretes Vorbringen und legt bis XXXX keine Beweismittel vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Beschwerdeschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht auszulösen (vgl. VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356). Die Einwendungen des Beschwerdeführers richten sich pauschal gegen den festgestellten Grad der Behinderung und enthalten keine konkreten Ausführungen darüber, welches Leiden zu gering beurteilt oder unberücksichtigt geblieben sei bzw. ob, gegebenenfalls welche gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers widersprechen.Der Beschwerdeführer erstattet kein konkretes Vorbringen und legt bis römisch 40 keine Beweismittel vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Beschwerdeschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht auszulösen vergleiche VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356). Die Einwendungen des Beschwerdeführers richten sich pauschal gegen den festgestellten Grad der Behinderung und enthalten keine konkreten Ausführungen darüber, welches Leiden zu gering beurteilt oder unberücksichtigt geblieben sei bzw. ob, gegebenenfalls welche gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers widersprechen. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis XXXX vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Soweit aus der Beschwerde hervorgeht, dass die Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Urologie und Schlafmedizin beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Soweit aus der Beschwerde hervorgeht, dass die Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Urologie und Schlafmedizin beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
§ 46BBG id
F des BGBl. I Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 54Abs.
18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2015 wurde für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung geschaffen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (GP XXV RV 527, Seite 4) wurde dazu ausgeführt, dass sich in der Praxis gezeigt hat, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Sozialministeriumservice ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, wurde für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung geschaffen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 527, Seite 4) wurde dazu ausgeführt, dass sich in der Praxis gezeigt hat, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Sozialministeriumservice ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er um Eintragung des Zusatzvermerkes "Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" ersuche, ist festzuhalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende ärztliche Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für HNO-Heilkunde sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende ärztliche Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für HNO-Heilkunde sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W115.2108009.2.00