4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 03.02.2017 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufwertung seines Arbeitsplatzes. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er im Vergleich zu kleineren Justizanstalten und Finanzämtern aufgrund der großen Anzahl an Häftlingen in seiner Dienststelle höher einzustufen wäre. Wegen Nichterledigung seines Antrages auf Aufwertung richtete der Beschwerdeführer am 10.11.2017 eine Säumnisbeschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht an die zuständige Dienstbehörde weitergeleitet. Im Wege der Dienstbehörde erfolgte am 31.01.2018 die Vorlage der Säumnisbeschwerde samt mehrerer Beilagen zu Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte am 21.02.2018 neuerlich sein Begehren unter Anschluss mehrerer Beilagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer entgegenstehenden Sondernorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung durch einen Beschluss zu erfolgen. Zu A)
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler (nunmehr: Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport) zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
Paragraph 137, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler (nunmehr: Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport) zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. "Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die
1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. ..." (Verwaltungsgerichtshof, 27.09.2005, Zl. 2000/12/0294)"Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die
Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. ..." (Verwaltungsgerichtshof, 27.09.2005, Zl. 2000/12/0294) Da der wiederholte und präzisierte Antrag des Beschwerdeführers ausschließlich auf die Aufwertung seines Arbeitsplatzes gerichtet war, hatte im gegenständlichen Fall keine Sachentscheidung im Sinne einer bescheidmäßigen Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zu erfolgen. Diese war nicht beantragt. Unabhängig davon hat die gegenständliche Entscheidung für das von der belangten Behörde bereits initiierte Bewertungsverfahren keinen Einfluss. Mangels Zulässigkeit eines Antrages auf Aufwertung war der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Der Eventualantrag war ausschließlich auf die Begründung einer nicht erfolgten Aufwertung gerichtet und war daher ebenfalls zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wonach Anträge die ausschließlich auf Aufwertung gerichtet sind unzulässig sind, lässt keinerlei Zweifel an der gegenständlich zu treffenden Zurückweisungsentscheidung. Auch der Eventualantrag war nicht auf die Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes sondern lediglich auf einzelne Begründungselemente einer nicht erfolgten Aufwertung gerichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2176196.2.00
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