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{'item': 'W131 2111276-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW131 2111276-1 SpruchW131 2111276-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelr

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer (= Bf) mitgeteilt, dass sich seine Zahlungsansprüche zwar im Vergleich zum letzten Bescheid vom 26.09.2013 geändert hätten, ihm aber dennoch für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 450,18 gewährt werde.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom Bf mit "Antrag auf Vorlage meiner Beschwerde [,] Vorlageantrag gemäss § 15 ABS. 1 VWGVG" titulierte und mit 14.03.2014 datierte Schreiben, mit welchem lediglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird. Diesem Schreiben angeschlossen waren neben dem angefochtenen Abänderungsbescheid der ursprüngliche Bescheid vom 28.12.2012 sowie ein weiterer Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, gegen die vom Bf kein Rechtsmittel erhoben wurde.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom Bf mit "Antrag auf Vorlage meiner Beschwerde [,] Vorlageantrag gemäss Paragraph 15, ABS. 1 VWGVG" titulierte und mit 14.03.2014 datierte Schreiben, mit welchem lediglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird. Diesem Schreiben angeschlossen waren neben dem angefochtenen Abänderungsbescheid der ursprüngliche Bescheid vom 28.12.2012 sowie ein weiterer Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, gegen die vom Bf kein Rechtsmittel erhoben wurde.
  4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 27.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde der vorliegende Verwaltungsakt nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.01.2018, der dem Bf nachweislich am 17.01.2018 zugestellt wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bf eine Kopie seines als Rechtsmittel eingebrachten Schreibens zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht genügen würde. Insbesondere würden die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel) und ein Beschwerdebegehren fehlen. Der Bf wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.
  6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.01.2018, der dem Bf nachweislich am 17.01.2018 zugestellt wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bf eine Kopie seines als Rechtsmittel eingebrachten Schreibens zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügen würde. Insbesondere würden die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel) und ein Beschwerdebegehren fehlen. Der Bf wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsste.
  7. Vom Bf langten innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist keine Ergänzungen seiner Eingabe vom 14.03.2014 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde In § 9 Abs 1 VwGVG werden die Anforderungen an eine Beschwerde festgelegt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten:In Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG werden die Anforderungen an eine Beschwerde festgelegt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten:
  8. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  9. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  10. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  11. das Begehren und
  12. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die vorliegende Beschwerde enthielt weder Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Zudem war auch kein Begehren ersichtlich. Das unter Punkt I.
  13. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Aus diesem Grund wurde dem Bf mit bereits mehrfach erwähntem Schreiben vom 12.01.2018 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Bf ließ die ihm gesetzte Frist allerdings ungenutzt verstreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die vorliegende Beschwerde enthielt weder Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Zudem war auch kein Begehren ersichtlich. Das unter Punkt römisch eins.
  14. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Aus diesem Grund wurde dem Bf mit bereits mehrfach erwähntem Schreiben vom 12.01.2018 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Bf ließ die ihm gesetzte Frist allerdings ungenutzt verstreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2111276.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.