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{'item': 'W132 2130948-1'}

Obsah (13)§ 2Art. 133§ 19§ 17§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW132 2130948-1 SpruchW132 2130948-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 21.03.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin„ basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.06.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin„ basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.06.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. 1.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie entgegen den Ausführungen im Gutachten nicht gesagt habe, unter Efectin keine Gemütsschwankungen mehr zu haben. Ohne Efectin würde sie überhaupt nicht funktionieren. Das Sachverständigengutachten sei ohne Berücksichtigung der ärztlichen Gutachten erstellt worden. Sie lege neuerlich Untersuchungsnachweise vor. Weiters leide sie regelmäßig an Migräneanfällen und könne nur mit Hilfe von Medikamenten Ein- und Durchschlafen. Das Geräusch im linken Ohr sei oft unerträglich. 2.
  2. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 eingelangten - Schreiben vom 27.07.20162 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 2.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass

§ 19Abs. 1 BEinst

G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.2.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. 2.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin jeweils am 13.10.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.2.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin jeweils am 13.10.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. 2.
  3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 19Abs. 1 BEinst

G erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.2.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 21.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 27.07.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die nachgereichten Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.10.2016 und somit nach dem 27.07.2016 vorgelegt. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand und Ernährungszustand sind gut. Kopf: Zähne Prothese. Lesebrille. Sensorium frei. Nervenaustrittspunkte unauffällig. Hals: Keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B. Thorax: Symmetrisch. Herz: normal konfiguriert. Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche. Blutdruck: 130/
  4. Lunge: Vesikuläres Atemgeräusch. Basen gut verschieblich, son. Klopfschall. Abdomen: Weich, über Thoraxniveau. Hepar und Lien nicht palpabel. keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie. Nierenlager: beidseits frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich. Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm. Rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule. Gegenschwung in der Lendenwirbelsäule. Fingerbodenabstand 30 cm. thorakaler Schober 30/33 cm. Ott: 10/13 cm. Hartspann der Lendenwirbelsäule. Obere Extremitäten: Frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme. Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Untere Extremitäten: Frei beweglich, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur. Seitengleicher Umfang beider Unterschenkel 31 cm. Keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen. Reflex lebhaft auslösbar. Babinski negativ. Zehen- und Fersengang möglich. Psychisch: Bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit. Gedankenductus geordnet, kohärent. Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage leicht gedrückt. Befindlichkeit negativ getönt, stabil, in beiden Bereichen affizierbar, etwas vermindert im Positiven affizierbar. Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik. Neurologisch allgemein: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch links reduziert, Fingerreiben aber seitengleich wahrgenommen, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig Rippenbuckel links. Neurologisch obere Extremitäten: Kraft, Trophik, Tonus, Motilitätincl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig. Sensibilität: handschuhförmige Hypästhesie. Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren. Finger-Nase- Versuch sehr leichte Dysmetrie im Endstück beidseits. Leichte Dysdiadochokinese beidseits. Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) sehr schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen. Neurologisch untere Extremitäten: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig. Kein Laseque. Sensibilität: Stutzenförmige Hypästhesie angegeben. Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken. Knie- Hacke-Versuch geringe ataktische Komponente beidseits. MER (PSR) sehr schwach auslösbar. ASR nicht auslösbar. Keine Pyramidenzeichen. Stand und Gang: unauffällig- bis leicht hinkend. Romberg Versuch: etwas breitbeiniger Stand dann aber sicher. Unterberger Tretversuch: deutlich unsicher, aber ohne Drehung, keine Fallneigung. Zehen - und Fersenstand mit Anhalten möglich. 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Polyneuropathiesyndrom Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da zwar rein sensible Ausfälle aber auch damit verbundene feinmotorische Störung und Gangunsicherheit. 04.06.01 30 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom, S-förmige Skoliose mit Beckenschiefstand, Zustand nach Impressionsfraktur des
  6. Lendenwirbelkörpers Oberer Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich, jedoch keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit und kein radikuläres Defizit. 02.01.01 20 vH 03 Depression, Schlafstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich, aber damit relativ stabil. Inkludiert auch die ängstliche Komponente mit beschriebenen Neigungen zu Panikattacken. 03.06.01 20 vH 04 Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert und euthyreote Stoffwechsellage vorliegt. 09.01.01 10 vH 05 Bluthochdruck Fixposition 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da das Ausmaß der durch die Leiden 2 bis 5 verursachten Funktionseinschränkungen gering ist und kein maßgebliches funktionelles Zusammenwirken besteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an Migräneanfällen oder Ohrgeräuschen im linken Ohr leidet. Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Erkrankung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet.
  7. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 27.07.2016 vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung.Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 27.07.2016 vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: ? Magnetresonanztomographiebefund der Brustwirbelsäule vom 30.06.2016: ausgedehnte rechtskonvexe Rotationskoliose der Brustwirbelsäule, degenerative Veränderung mit Zeichen der Spondylose thorakalis. Osteochondrose im mittleren Brustwirbelsäulenbereich bei höhengeminderten Intervertebralräumen. Im gesamten Untersuchungsbereich jedoch keine Nervenwurzeln bedrängenden Bandscheibenvorfällen. Allseits normale Weite der Neuroforamina und des knöchernen Spinalkanals. Das thorakale Myelon ist intakt, kein Nachweis einer Myelopathie, keine intraspinale Raumforderung. ? Magnetresonanzbefund des Neurocraniums vom 02.11.2015: vereinzelte diskrete punktförmige Signalanhebung in im Marklager supratentoriell in zufälliger Verteilung - vereinbar in
  8. Linie mit diskreten mikroangiopathische Veränderungen. Magnetresonanztomographisch kein Hinweis auf entzündlichen Prozess intrakraniell. ? Magnetresonanzbefund der Halswirbelsäule vom 02.11.2015: Kein Hinweis auf entzündliche Plaqueläsionen zervikal. Höhergradige Osteochondrose im Segment C6/C7 mit breitbasige Diskusprotrusionen betont mediolaterale rechts bis rechts intraforaminär, flankiert von Retrospondylose rechts mit bilateraler Uncarthrose und resultierender höhergradiger Neuroforamenstenose rechts und mäßiger Neuroforamenstenose links. ? Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule und Becken im Stehen vom 30.04.2015, Ergebnis: Osteochondrosis deformans mit Achsenabweichung wie beschrieben. Intervertebralarthrose, Beckenhochstand rechts. Röntgenbefund des linken Kniegelenkes in 2 Ebenen: Bild einer incipienten Femopatellararthrose, Gonarthrose deformans, linker Fuß in 2 Ebenen: Flallux valgus sowie Spreizfußstellung mit punktum Maximum zwischen
  9. und
  10. Strahl, beginnende Hammerzehenfehlstellung des 3.-
  11. Strahls. ? Laborbefund vom 24.08.2015: ohne signifikante Auffälligkeit. ? Periphere Blutdruckmessung vom 12.02.2016 ? Laborbefund vom 17.02.2016: Natrium: 152 mmol/1 (136-146), Chlorid 116 mmol/1 (95-110), Leukurie und Mikrohämaturie. ? 24 Stunden Blutdruckmessung vom 12.02.2016: leichte Hypertonie. ? NLG Dr. XXXX 12.05.2015: sensibles Neuropathiesyndrom der OE? NLG Dr. römisch 40 12.05.2015: sensibles Neuropathiesyndrom der OE ? NLG Befund Dr. XXXX 10.12.2015: fehlende sensibel Ableitbarkeit.... Ev. Sensorische PNP Syndrom entsprechen bei bek.? NLG Befund Dr. römisch 40 10.12.2015: fehlende sensibel Ableitbarkeit.... Ev. Sensorische PNP Syndrom entsprechen bei bek. Hyperthyreose ? NLG Labor XXXX 09.02.2016: sensorische linksbetonte PNP? NLG Labor römisch 40 09.02.2016: sensorische linksbetonte PNP ? Befund Nerven FÄ Dr. XXXX 15.02.2016: Dg.: chronifiziertes Cervikalsyndrom, Dorsalgie, Osteochondrose der HWS und LWS, bei Zustand nach Strumektomie, mäßige Hypothyreose unter laufender Therapie, sensomotorisches Polyneuropathiesyndrom an den oberen und unteren Extremitäten (bei bekannter Hypothyreose), Angst und Panikstörung, labile Hypertonie, Hyperlipidämie........ ist es zu einer relativen Stabilisierung des Zustandes gekommen......... deutliche Einschränkungen der körperlichen und psychischen Belastbarkeit..... Die vorgelegten Beweismittel sind somit nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Befund Dris. XXXX vom 27.11.2015 enthält lediglich eine Auflistung von bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen. Es werden darin aber weder ein klinischer Befund noch Funktionseinschränkungen beschrieben. Bei den weiteren Ausführungen in diesem Befund handelt es sich um die Wiedergabe von Inhalten des Magnetresonanzbefundes des Neurocraniums vom 02.11.2015, des Befundes des Röntgen Wieden vom 30.04.2015 und des Befundes des neurodiagnostischen Institutes vom 12.05.2015, welche auch in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX Berücksichtigung fanden.Der von der Beschwerdeführerin angeführte Befund Dris. römisch 40 vom 27.11.2015 enthält lediglich eine Auflistung von bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen. Es werden darin aber weder ein klinischer Befund noch Funktionseinschränkungen beschrieben. Bei den weiteren Ausführungen in diesem Befund handelt es sich um die Wiedergabe von Inhalten des Magnetresonanzbefundes des Neurocraniums vom 02.11.2015, des Befundes des Röntgen Wieden vom 30.04.2015 und des Befundes des neurodiagnostischen Institutes vom 12.05.2015, welche auch in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 Berücksichtigung fanden. Im Befund des UKH Meidling vom 06.07.2016 werden nach einem Arbeitsunfall eine Impressionsfraktur L2 und Gangunsicherheit beschrieben und konservative und medikamentöse Therapien angewandt. Dieser Befund wurde im Gutachten Dris. XXXX unter Nr. 2 - der Beurteilung der Wirbelsäulenveränderungen - berücksichtigt und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Eine höhere Einschätzung dieser Leiden ist, da keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit besteht und kein radikuläres Defizit vorliegt, nicht möglich.Im Befund des UKH Meidling vom 06.07.2016 werden nach einem Arbeitsunfall eine Impressionsfraktur L2 und Gangunsicherheit beschrieben und konservative und medikamentöse Therapien angewandt. Dieser Befund wurde im Gutachten Dris. römisch 40 unter Nr. 2 - der Beurteilung der Wirbelsäulenveränderungen - berücksichtigt und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Eine höhere Einschätzung dieser Leiden ist, da keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit besteht und kein radikuläres Defizit vorliegt, nicht möglich. Auch die im Laborbefund Dr. XXXX vom 16.06.2015 dokumentierte Schilddrüsenunterfunktion wurde unter Nr. 4 der Diagnoseliste mit einem Grad der Behinderung von 10 vH korrekt bewertet, da medikamentös kompensiert und eine euthyreote Stoffwechsellage vorliegt.Auch die im Laborbefund Dr. römisch 40 vom 16.06.2015 dokumentierte Schilddrüsenunterfunktion wurde unter Nr. 4 der Diagnoseliste mit einem Grad der Behinderung von 10 vH korrekt bewertet, da medikamentös kompensiert und eine euthyreote Stoffwechsellage vorliegt. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Verfahrensparteien haben auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Verfahrensparteien haben auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Dr. XXXX beschreibt fachärztlich überzeugend sowie im Einklang mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, dass der Grad der Behinderung des Polyneuropathiesyndroms gegenüber der Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren um eine Stufe auf 30 vH zu erhöhen ist, da der klinisch neurologische Befund neben der in typischer Weise reduzierten Sensibilität und der Muskeleigenreflexe, auch die durch die Beeinträchtigungen der sensiblen Nerven vorliegende feinmotorische Störungen und leichte Gangunsicherheit zeigt, welche mit mehreren elektroneurographischen Befunden untermauert sind.Dr. römisch 40 beschreibt fachärztlich überzeugend sowie im Einklang mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, dass der Grad der Behinderung des Polyneuropathiesyndroms gegenüber der Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren um eine Stufe auf 30 vH zu erhöhen ist, da der klinisch neurologische Befund neben der in typischer Weise reduzierten Sensibilität und der Muskeleigenreflexe, auch die durch die Beeinträchtigungen der sensiblen Nerven vorliegende feinmotorische Störungen und leichte Gangunsicherheit zeigt, welche mit mehreren elektroneurographischen Befunden untermauert sind. Auch ist die nervenfachärztliche Beurteilung des Leidens "Depressionen" im Einklang mit dem Untersuchungsbefund und der Einschätzungsverordnung unter Position 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH erfolgt, da zwar antidepressive Monotherapie erforderlich ist, die Beschwerdeführer jedoch unter Medikation stabil und sozial Integriert ist. Die Affizierbarkeit ist erhalten, kognitive Einbußen liegen nicht vor. Die neurologische Sachverständige beschreibt weiters nachvollziehbar, dass Migräneanfälle oder Geräusche im linken Ohr im Rahmen der gegenständlichen Untersuchung von der Beschwerdeführerin weder angegeben wurden, noch in vorliegenden Befunden angeführt sind, weshalb nicht vom vorliegenden eines einschätzungsrelevanten Leidens ausgegangen werden kann. Eine spezifische diesbezügliche Therapie wurde nicht angegeben, sondern vorgebracht, dass die eingenommen Schmerzmittel wegen der Schmerzen des Bewegungsapparates eingenommen werden. Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten, dass gegenüber dem Vorgutachten das Polyneuropathiesyndrom auf Grund der vorliegenden feinmotorischen Störungen und der leichten Gangunsicherheit auf einen Grad der Behinderung von 30 zu erhöhen war, resultiert aus der nunmehr auf persönlicher Untersuchung beruhender fachärztlichen Beurteilung. Daher ist die Anhebung des Grades der Behinderung von 20 vH auf nunmehr 30 vH gerechtfertigt. Die gegenständliche Einschätzung erfolgte unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem erhobenen klinischen Befund. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten jedoch nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Die Beschwerdeführerin ist dem erhobenen klinischen Befund und der sachverständigen Beurteilung auch nicht entgegengetreten.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Die Beschwerdeführerin ist dem erhobenen klinischen Befund und der sachverständigen Beurteilung auch nicht entgegengetreten. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinst

G auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27.07.2016 vorgelegt worden ist, waren die nach diesem Datum vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Da das festgestellte Ausmaß des Polyneurpathiesyndroms zwar die Anhebung des Grades der Behinderung rechtfertigt und somit ein Gesamtgrad der Behinderung von dreißig

(30)vH festgestellt wurde, jedoch die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  4. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.
  7. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich allgemeinmedizinisch und nervenfachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 27.07.2016 vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus eine geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.
  8. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich allgemeinmedizinisch und nervenfachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 27.07.2016 vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus eine geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W132.2130948.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.