RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW153 2173423-1 SpruchW153 2173423-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. 1164709103-170968436, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. 1164709103-170968436, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am 20.08.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Am 21.08.2017 fand die Erstbefragung statt. Darin brachte der BF vor, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, da er von den Taliban, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst, bedroht worden sei. Außerdem sei die Sicherheitslage, vor allem in seiner Heimatprovinz sehr schlecht. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er keine. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 25.09.2017 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er beim Abholen der Ernte in seinem Heimatdorf am 15.02.1395 (04.05.2016) von den Taliban verhaftet worden sei. Er sei ca. 15 Tage inhaftiert gewesen und auch geschlagen worden. Die Dorfältesten hätten sich für ihn eingesetzt, dass er frei komme. Er sei entführt worden, um von seinem Vater, der XXXX arbeite, Waffen zu erpressen. Die Stammesältesten hätten es geschafft, ihn zu befreien. Die Taliban hätten seiner Familie einen Drohbrief geschickt, dass sein Vater ihnen Waffen schicken solle. Falls er das nicht mache, würden sie den BF erneut entführen und ihn töten. Aus diesem Grund sei er dann ausgereist. Wenn er dort geblieben wäre, wäre er getötet worden. Er und seine Familie würden in XXXX leben. Von dort sei er über Kabul ausgereist. Wie lange nach der Entführung seine Ausreise gewesen sei, wisse er nicht.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 25.09.2017 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er beim Abholen der Ernte in seinem Heimatdorf am 15.02.1395 (04.05.2016) von den Taliban verhaftet worden sei. Er sei ca. 15 Tage inhaftiert gewesen und auch geschlagen worden. Die Dorfältesten hätten sich für ihn eingesetzt, dass er frei komme. Er sei entführt worden, um von seinem Vater, der römisch 40 arbeite, Waffen zu erpressen. Die Stammesältesten hätten es geschafft, ihn zu befreien. Die Taliban hätten seiner Familie einen Drohbrief geschickt, dass sein Vater ihnen Waffen schicken solle. Falls er das nicht mache, würden sie den BF erneut entführen und ihn töten. Aus diesem Grund sei er dann ausgereist. Wenn er dort geblieben wäre, wäre er getötet worden. Er und seine Familie würden in römisch 40 leben. Von dort sei er über Kabul ausgereist. Wie lange nach der Entführung seine Ausreise gewesen sei, wisse er nicht. Das BFA hat mit Bescheid vom 27.09.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Das BFA hat mit Bescheid vom 27.09.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 07.09.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Die Begründung in der Beweiswürdigung, er habe sein Vorbringen gesteigert, sei mangelhaft und verletze Verfahrensvorschriften. Zum Beleg, dass eine interne Schutzalternative in seinem Heimatstaat nicht zumutbar sei, wurden zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX ein Bericht des UN-Generalsekretärs vom März 2016, zur innerstaatlichen Fluchtalternative APA-Berichte vom Juli 2017, die UNHCR-Richtlinien, eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.11.2016 und zur Situation von Rückkehrenden die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHCR) zitiert. Durch seine Ausreise und dem Aufenthalt im "Westen" befürchte er außerdem von den Taliban als politisch bzw. religiös oppositionell Gesinnter wahrgenommen und verfolgt zu werden. Der Beschwerde wurden Kopien von drei Drohbriefen beigelegt.Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 07.09.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Die Begründung in der Beweiswürdigung, er habe sein Vorbringen gesteigert, sei mangelhaft und verletze Verfahrensvorschriften. Zum Beleg, dass eine interne Schutzalternative in seinem Heimatstaat nicht zumutbar sei, wurden zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 ein Bericht des UN-Generalsekretärs vom März 2016, zur innerstaatlichen Fluchtalternative APA-Berichte vom Juli 2017, die UNHCR-Richtlinien, eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.11.2016 und zur Situation von Rückkehrenden die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHCR) zitiert. Durch seine Ausreise und dem Aufenthalt im "Westen" befürchte er außerdem von den Taliban als politisch bzw. religiös oppositionell Gesinnter wahrgenommen und verfolgt zu werden. Der Beschwerde wurden Kopien von drei Drohbriefen beigelegt. Am 03.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt (siehe Beweiswürdigung). Das Bundesverwaltungsgericht brachte in der Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017 in das gegenständliche Verfahren ein. Die letzte Kurzinformation vom Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführervertreter ausgehändigt. Seitens des BF wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorgelegt. Ein Vertreter des BFA nahm wie angekündigt an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Am 11.01.2018 wurde vom BF ein Konvolut von Teilnahmebestätigungen und Unterstützungserklärungen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen des BF Der BF gelangte Mitte 2016 (1395 nach afghanischem Kalender) ohne Vorfälle per PKW von XXXX nach XXXX und von dort mit dem Autobus zur pakistanischen Grenze. Über Pakistan, Iran und Türkei reiste er illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 20.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF gelangte Mitte 2016 (1395 nach afghanischem Kalender) ohne Vorfälle per PKW von römisch 40 nach römisch 40 und von dort mit dem Autobus zur pakistanischen Grenze. Über Pakistan, Iran und Türkei reiste er illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 20.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er hat auch geringe Sprachkenntnisse in Dari und Türkisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , lebte jedoch zuletzt schon seit einiger Zeit mit seiner Familie in XXXX . Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern, der zweiten Frau seines Vaters, fünf Brüdern und drei Schwestern des BF lebt nach wie vor unter gesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in XXXX . Ebenso dort befinden sich noch eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits. Der Vater arbeitet XXXX , sein älterer Bruder macht eine Ausbildung als Laborant, die jüngeren Brüder gehen zur Schule und die Schwestern sind zu Hause.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , lebte jedoch zuletzt schon seit einiger Zeit mit seiner Familie in römisch 40 . Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern, der zweiten Frau seines Vaters, fünf Brüdern und drei Schwestern des BF lebt nach wie vor unter gesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in römisch 40 . Ebenso dort befinden sich noch eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits. Der Vater arbeitet römisch 40 , sein älterer Bruder macht eine Ausbildung als Laborant, die jüngeren Brüder gehen zur Schule und die Schwestern sind zu Hause. Die Familie des BF hat Besitz im Dorf XXXX . Der BF hält laufend Kontakt (ein bis zweimal im Monat) zu seiner Familie, insbesondere zu den Eltern und den Brüdern. Die Familie ist keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, vermeidet jedoch einen Aufenthalt außerhalb von XXXX , insbesondere in XXXX .Die Familie des BF hat Besitz im Dorf römisch 40 . Der BF hält laufend Kontakt (ein bis zweimal im Monat) zu seiner Familie, insbesondere zu den Eltern und den Brüdern. Die Familie ist keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, vermeidet jedoch einen Aufenthalt außerhalb von römisch 40 , insbesondere in römisch 40 . Der BF hat 12 Jahre die Schule besucht und anschließend ein Jahr eine Ausbildung zum Laboranten gemacht, die er aufgrund der Ausreise nicht fertiggemacht hat. Neben der letzten Schulklasse hat er als Schneider gearbeitet. Der BF hat weder Familie noch Verwandte in XXXX . Er kennt XXXX nur von der Ausreise. Sein Vater kennt aber XXXX und hat vor Jahren dort Dienst versehen.Der BF hat weder Familie noch Verwandte in römisch 40 . Er kennt römisch 40 nur von der Ausreise. Sein Vater kennt aber römisch 40 und hat vor Jahren dort Dienst versehen. Das Vorbringen des BF, er sei vor seiner Ausreise, wegen der Funktion seines Vaters XXXX , von Taliban entführt und misshandelt worden und habe dann, da der Vater den Forderungen der Taliban nach Lieferung von Waffen nicht nachgekommen ist, das Land verlassen müssen, ist nicht glaubhaft. Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, hat der BF ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Das Vorbringen des BF, er sei vor seiner Ausreise, wegen der Funktion seines Vaters römisch 40 , von Taliban entführt und misshandelt worden und habe dann, da der Vater den Forderungen der Taliban nach Lieferung von Waffen nicht nachgekommen ist, das Land verlassen müssen, ist nicht glaubhaft. Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, hat der BF ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, die von Taliban unbehelligt in XXXX lebt, in seiner Heimatstadt zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, die von Taliban unbehelligt in römisch 40 lebt, in seiner Heimatstadt zu leben. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er steht nicht in ärztlicher Behandlung. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Dem BF steht außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF lebte bisher nicht in der Stadt XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Allerdings ist die finanzielle Situation seiner, im ca. 160 km entfernten XXXX , lebenden Familie, gut und er kann bei einer Rückkehr mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie rechnen, die ihm auch die Ausreise nach Europa finanziert hat. Der BF hatte in seiner Heimat bereits als Schneider und als Laborant Berufserfahrung gesammelt bzw. er kann aufgrund seiner Schulbildung eine universitäre Ausbildung machen oder seine Ausbildung als Laborant abschließen. Der BF kann somit seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort in Kabul zu erhalten. Der BF kann in Kabul eine einfache Unterkunft finden, zumal sein Vater aufgrund seiner Stellung beim Sicherheitsdienst die Möglichkeit hat seinen Sohn bei der Ansiedlung in Kabul zu unterstützen.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF lebte bisher nicht in der Stadt römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Allerdings ist die finanzielle Situation seiner, im ca. 160 km entfernten römisch 40 , lebenden Familie, gut und er kann bei einer Rückkehr mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie rechnen, die ihm auch die Ausreise nach Europa finanziert hat. Der BF hatte in seiner Heimat bereits als Schneider und als Laborant Berufserfahrung gesammelt bzw. er kann aufgrund seiner Schulbildung eine universitäre Ausbildung machen oder seine Ausbildung als Laborant abschließen. Der BF kann somit seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort in Kabul zu erhalten. Der BF kann in Kabul eine einfache Unterkunft finden, zumal sein Vater aufgrund seiner Stellung beim Sicherheitsdienst die Möglichkeit hat seinen Sohn bei der Ansiedlung in Kabul zu unterstützen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Zum Privat- und Familienleben des BF Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er reiste im August 2017 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er besucht zwar Deutschkurse und ist integrationswillig. Doch er verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und hat in Österreich keine Verwandten. Der BF wohnt in einer Asylunterkunft, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch wenn er zeitweise als freiwilliger Helfer in einer Gemeinde tätig ist, war er in Österreich noch nicht erwerbstätig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Situation in Afghanistan werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 21.12.2017) sowie aus dem Beschwerdevorbringen zitiert: "aktuelle Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_quarterly_report_1_january_to_30_september_2017_-_english.pdf, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/1056, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 ... Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z. B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al- Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). ... Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz -Strichaufzählung größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). ... Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-inseveral-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-populationof-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-populationof-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-inafghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-securitysituation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outgunsafghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fightersin-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn- citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moiclaims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded- 02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-frontsmod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict _annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_populati on_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-ustroops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 ... Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Global times (28.1.2017): Drone attack kills seven IS militants in eastern Afghanistan, http://www.globaltimes.cn/content/1030810.shtml, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung ICT - International Institute for Counter Terrorism (7.2.2017): Monthly Summary of Events January 2017, https://www.ict.org.il/Article/1934/monthly-summary-of-events-january-2017, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (21.2.2017): 12 ISIS militants killed in US drone strike in East of Afghanistan, http://www.khaama.com/12-isis-militants-killed-in-us-drone-strike-in-east-of-afghanistan-02939, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (16.2.2017): ISIS leader among 12 killed during Shaheen-25 operations in Nangarhar, http://www.khaama.com/isis-leader-among-12-killed-during-shaheen-25-operations-in-nangarhar-02900, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (14.2.2017): 16 ISIS militants killed in Nangarhar air and ground operations, http://www.khaama.com/16-isis-militants-killed-in-nangarhar-air-and-ground-operations-02878, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (28.1.2017): 10 ISIS and Lashkar-e-Islam militants killed in Nangarhar, http://www.khaama.com/10-isis-and-lashkar-e-islam-militants-killed-in-nangarhar-02749, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (24.1.2017): Kandahar resident arrested for having links with ISIS loyalists, http://www.khaama.com/kandahar-resident-arrested-for-having-links-with-isis-loyalists-02737, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (22.1.2017): Suicide attack target Taliban leader in Kunduz leaving 4 dead, http://www.khaama.com/suicide-attack-target-taliban-leader-in-kunduz-leaving-4-dead-02725, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (29.12.2016): Taliban militants suffer casualties in US airstrike in East of Afghanistan, http://www.khaama.com/taliban-militants-suffer-casualties-in-us-airstrike-in-east-of-afghanistan-02577, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (2.1.2017): 12 Daesh rebels killed in Nangarhar joint operation, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/02/12-daesh-rebels-killed-nangarhar-joint-operation, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (19.9.2016): Hesarak security improves after military operation, http://it.pajhwok.com/en/2016/09/19/hesarak-security-improves-after-military-operation, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (26.7.2016): Large Islamic State centre seized in Nangarhar, http://www.pajhwok.com/en/2016/07/26/large-islamic-state-centre-seized-nangarhar, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Shanghai Daily (4.2.2017): News Analysis: Pakistan pushes for improved Afghan border management to control militants' movement, http://www.shanghaidaily.com/article/article_xinhua.aspx?id=334100, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Tolonews (19.2.2017): Six Daesh Militants Killed By Own Explosives In Nangarhar, http://www.tolonews.com/afghanistan/six-daesh-militants-killed-own-explosives-nangarhar, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (18.2.2017): Afghan army kills 34 IS militants following post attack which killed 17 soldiers, http://news.xinhuanet.com/english/2017-02/18/c_136066335.htm, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (10.2.2017): Senior IS commander killed in operation in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-02/10/c_136047027.htm, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (14.1.2017): Afghan security forces arrest Al-Qaeda financier in eastern province, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/14/c_135982433.htm, Zugriff 21.2.2017 ... Erreichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). ... Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Preis für die Destination Kabul - Jalalabad AFA 1.000 (BAMF 10.2014) ... Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asiaand-the-pacific/afghanistan/report-afghanistan/, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (3.9.2016): New Afghan Attorney General Seeks Justice in System Rife With Graft, https://www.nytimes.com/2016/09/04/world/asia/new-afghanattorney-general-seeks-justice-in-system-rife-with-graft.html, Zugriff 17.1.2016 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (6.2015): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afg hanistan-June_2016.pdf, Zugriff 17.1.2016 ... Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016): Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung IWF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IWF - International Monetary Fund (13.4.2014): Islamic republic of Afghanistan, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2016/cr16120.pdf, , Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung UNDP - United Nations Development Programm
(2016): Human Development Data, http://hdr.undp.org/en/data, Zugriff 17.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
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Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). ... Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). ... Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei- Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
- Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Azizi Bank
(2014): Western Union Money Transfer Services, http://www.azizibank.com/index.php/live/content/Western-Union, Zugriff am 8.11.2016BFA -Strichaufzählung DAWN (13.2.2017): HRW report accuses UNHCR of inaction over ¿forced repatriation- of Afghans, http://www.dawn.com/news/1314348/hrw-report-accuses-unhcr-of-inactionover-forced-repatriation-of-afghans, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (28.1.2017): 700,000 Afghan refugees returned home from Pakistan in 2016: IMF, http://www.dawn.com/news/1311245, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, UN says, http://www.dawn.com/news/1307994/rise-in-afghans-returning-home-threatensoverstretched-resources-un-says, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (13.2.2017): Schweigt die UN zu Misshandlungen von Flüchtlingen in Pakistan?, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/human-rights-watch-pakistan-abschiebungafghanistan-fluechtlinge, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.2.2017): Pakistan Coercion, UN Complicity - The Mass Forced Return of Afghan Refugees, https://www.hrw.org/report/2017/02/13/pakistancoercion-un-complicity/mass-forced-return-afghan-refugees, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (15.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 8-14 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afgha ns_weekly_situation_report_8-14_january_2017.pdf, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 1-7 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afgha ns_weekly_situation_report_1-7_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -IOM - International Organization for Migration (21.9.2016): ZC222/21.09.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612 /18098970/Kabul_- _Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21 .09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -IOM - International Organization for Migration (22.8.2016): ZC170/04.08.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612 /18098970/Sarepol_- _Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_04.08.2016.pdf?nodeid=18364614&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -IOM - International Organization for Migration (22.4.2016): ZC75/22.04.2016/, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612 /18098970/Kabul_-_Arbeitsmarkt_22.04.2016.pdf?nodeid=18153284&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -IOM - International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612 /18363835/Afghanistan_- _Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.1.2017): Refugees poured $7 billion to Afghanistan by returning home in past 1 year, http://www.khaama.com/refugees-poured-7-billion-to-afghanistan-byreturning-home-in-past-1-year-02694, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Pakistan Observer (2.1.2017): UNHCR concerned over law, order for Afghan refugees repatriation, http://pakobserver.net/unhcr-concerned-over-law-order-for-afghan-refugeesrepatriation/, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Thomson Reuters Foundation (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, U.N. says, http://news.trust.org/item/20170112111806-rfzhx/, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung RFL/RE (28.1.2017): IMF Says Returning Refugees 'Aggravating' Afghan Government's Capacity, http://www.rferl.org/a/imf-afghanistan-refugees-displaced-personreturn/28265160.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2.2017): Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, http://www.unhcr.org/news/briefing/2017/2/589453557/tough-choices-afghan-refugeesreturning-home-years-exile.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) (20.6.2016): Global Trends: Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/576408cd7.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2016): Afghanistan - Factsheet, http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Afghanistan%20Factsheet%20- %20JUN16.pdf, Zugriff 1.2.2017 -UN OCHA (12.1.2017): Afghanistan: Returnee Crisis Situation Report No. 5 (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_returnee_crisis_situation _report_no_5_12jan2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UN News Centre (15.11.2016): Afghanistan: UN launches nine-month operation to assist returnees with emergency food and cash, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=55562#.WIDL1MsweUk, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Western Union Holdings, Inc
(2016): Möglichkeiten, Geld zu erhalten, https://www.westernunion.com/at/de/receive-money.html, Zugriff am 25.1.2017 ... Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen - motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). ..." Ergänzende Länderfeststellungen in der Beschwerde vom 11.10.2017: Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Nangarhar "Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly) vom März 2016, dass 70 Prozent der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die sich im Jahr 2015 in Afghanistan ereignet hätten, in den südlichen, östlichen und südöstlichen Landesteilen verzeichnet worden seien. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar seien die instabilsten Provinzen des Landes. In diesen fünf Provinzen allein hätten sich 49 Prozent aller Sicherheitsvorfälle ereignet. [...] Dort gebe es illegale Straßensperren, an denen Reisende und Autos kontrolliert würden. Es gebe Berichte über Entführungen sowie darüber, dass Zivilistinnen zwischen die Fronten geraten würden." (Verfügbar auf https://www.ecoi.net/local link/328533/455840 en.html; letzter Zugriff am 10.10.2017). "The independent Tolo News TV has reported that August, 2016, was the bloodiest month in Afghanistan in the past two years. It said that its study found that in the month of August security incidents increased by more than 30 per cent compared to July with an incident toll at over 1,300 around the country. The study found that at least four districts fell to the Taliban in August of which two districts are still under the control of insurgents. Meanwhile, military analysts have accused the government of having a poor management on the battlefields, especially when the number of battles escalated both in the south and north of Afghanistan. Nangarhar Province with 118 security incidents was the most volatile province in the country in August which was followed by Helmand, Ghazni, Kunduz and Uruzgan provinces." (Tolo News,
- September 2016) (Verfügbar auf https://www.ecoi.net/local link/328533/455840 en.html: letzter Zugriff am 10.10.2017).""The independent Tolo News TV has reported that August, 2016, was the bloodiest month in Afghanistan in the past two years. römisch eins t said that its study found that in the month of August security incidents increased by more than 30 per cent compared to July with an incident toll at over 1,300 around the country. The study found that at least four districts fell to the Taliban in August of which two districts are still under the control of insurgents. Meanwhile, military analysts have accused the government of having a poor management on the battlefields, especially when the number of battles escalated both in the south and north of Afghanistan. Nangarhar Province with 118 security incidents was the most volatile province in the country in August which was followed by Helmand, Ghazni, Kunduz and Uruzgan provinces." (Tolo News,
- September 2016) (Verfügbar auf https://www.ecoi.net/local link/328533/455840 en.html: letzter Zugriff am 10.10.2017)." Zur innerstaatlichen Fluchtalternative "Seit Jahresanfang wurden 1.662 Menschen getötet und 3.581 verletzt Kabul - Die Zahl ziviler Opfer in Afghanistan hat im ersten Halbjahr einen neuen Höchststand erreicht. Zwischen Anfang Jänner und Ende Juni wurden bei Gefechten und Anschlägen 1.662 Zivilisten getötet und 3.581 verletzt, teilte die UN-Mission in Afghanistan (Unama) am Montag mit. Etwa 40 Prozent der Opfer wurden demnach bei Bombenanschlägen getötet, für die meisten Angriffe waren Extremistengruppen wie die Taliban oder die Terrormiliz "Islamischer Staat" verantwortlich. (APA, 17.7.2017) - (DerStandard, Afghanistan: Zahl ziviler Opfer auf neuem Höchststand, 17.07.2017 http://derstandard.at/2000061381697/Zahl-ziviler-Qpfer-in-Afqhanistan-auf-neuem-Hoechststand Zugriff am 10.10.2017) Selbstmordanschlag in Kabul Laut Informationen des Innenministeriums handelte es sich bei dem zweiten großen Anschlag in der Nacht auf Montag in der Hauptstadt Kabul um eine Autobombe. Der Fahrer saß demnach in dem Wagen und wurde ebenfalls getötet. Drei Fahrzeuge und 15 Geschäfte wurden zerstört. Nach ersten Erkenntnissen detonierte die Bombe im Viertel Gulaie Dawakhana nahe dem Haus des stellvertretenden Regierungsgeschäftsführers Mohammad Mohaqiq.[...] Fotos zeigten eine in Rauchwolken gehüllte Straße, verkohlte Bäume, mehrere kleine Feuer und schwer beschädigte Häuser und Läden. Es ist bereits der zehnte schwere Anschlag in der Stadt seit Jahresbeginn. Er ereignete sich genau ein Jahr nach einem Bombenanschlag des IS, bei dem mehr als 80 Menschen ums Leben kamen. Kabul verzeichnet landesweit die meisten zivilen Opfer von Anschlägen. Die Taliban bekannten sich am Montag zu dem Anschlag. (APA, Reuters, 24.7.2017) (DerStandard, Mindestens 70 Tote bei Anschlägen in Afghanistan, 24.07.2017 http://derstandard.at/2000061684918/Mindestens-zwoelf-Tote-bei-Anschlag-in-Kabul Zugriff am 10.10.2017)" "Gemäß den UNHCR Richtlinien werden alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter von der Anforderung der externen Unterstützung ausgenommen, wenn der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und Erwerbsmöglichkeiten in von staatlicher Kontrolle stehenden urbanen und semi-urbanen Umgebungen geboten werden. Unter bestimmten Umständen könnten diese ohne externe Unterstützung unter diesen Bedingungen dort leben. Davon kann angesichts der ACCORD Anfragebeantwortung vom 21.11.2016 aber nicht die Rede sein: Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), eine in Genf ansässige internationale Nichtregierungsorganisation, die sich für den verbesserten Schutz und eine effektivere Unterstützung von Binnenvertriebenen einsetzt, geht in einem Artikel vom Juli 2015 unter Berufung auf verschiedene Quellen auf die Lage von IDPs ein: Die meisten IDPs befänden sich in einer äußerst prekären sozioökonomischen Lage, und dies in stärkerem Maße als die allgemeine Bevölkerung. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung seien unter IDPs weit verbreitet und viele IDPs müssten sich verschulden, um ihre grundlegenden Bedürfnisse erfüllen zu können. Laut UNHCR hätten zahlreiche neu vertriebene IDPs keinen Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Gütern. Sie könnten unter Umständen auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit bzw. Stammeszugehörigkeit bei den lokalen Gemeinden Hilfe und Unterbringung finden. Doch befänden sich viele Aufnahmefamilien selbst in einer wirtschaftlich prekären Lage. Zahlreiche IDPs, vor allem jene im urbanen Raum, hätten keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und medizinischen Diensten. Auch hätten sie im Vergleich zu anderen bedürftigen Stadtbewohnerinnen schlechteren Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Alltagsgütern. Die IDP- Unterkünfte in den informellen Siedlungen Kabuls würden keinen hinreichenden Schutz gegen die Witterungsverhältnisse im Winter bieten. Mangels Alternativen würden viele IDPs als Tagelöhner arbeiten. Ihr Einkommen reiche jedoch häufig nicht zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse aus, insbesondere in den Wintermonaten, in denen es weniger Arbeit gebe [...] Viele IDPs, vor allem jene, die in informellen städtischen Siedlungen leben würden, hätten an ihren Zufluchtsorten keinen sicheren Wohnort. Da sie sich keine adäquaten Wohnungen leisten könnten, müssten sie sich darauf verlegen, öffentliches bzw. privates Land ohne entsprechende Erlaubnis zu besetzen, was sie dem Risiko der Zwangsräumung aussetze." Zur Situation von Rückkehrenden "Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) schreibt in einem Bericht von 2016 bezüglich der Lage von Rückkehrenden, dass nationale und internationale Hilfseinrichtungen lediglich temporäre humanitäre Unterstützung (z.B. Verteilung von Reis, Öl zum Kochen, Decken etc.) bieten könnten. In manchen Fällen biete das Ministerium für Arbeit und Soziales kurzzeitige berufsorientierte Schulungen an, die sich jedoch kaum auf die Erwerbschancen auswirken würden. Die Internationale Organisation für Migration (International Organization for Migration, IOM) sei eine der Einrichtungen, die in den vergangenen Jahren Rückkehrerinnen unterstützt habe. So habe die IOM eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2012 bis 2014 30-40.000 freiwilligen afghanischen Rückkehrerinnen aus dem Iran und Pakistan Unterstützung angeboten. [...] Derselbe Bericht von AIHRC bemerkt weiters unter Berufung auf die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO), dass 77 Prozent aller Rückkehrerinnen keine Erwerbssicherheit hätten. Fehlende Erwerbsmöglichkeiten würden einige Rückkehrerinnen dazu veranlassen, erneut zu migrieren, was auch von UNHCR bestätigt werde. Eine von IOM durchgeführte Studie aus dem Jahr 2011 habe ergeben, dass nur 23,3 Prozent aller Rückkehrer (hier als "refugees" bezeichnet) in der Lage gewesen seien, Arbeit zu finden: [...] Die statistischen Daten würden zeigen, dass die Menge der für Rückkehrerinnen verfügbaren Grundstücke und Unterkünfte im Verhältnis zur Zahl der Rückkehrenden sehr gering sei. Obwohl die meisten der 5 Millionen Rückkehrenden Unterkünfte benötigen würden, sei der Staat nicht in der Lage gewesen, ihnen Land bzw. Behausungen zur Verfügung zu stellen: (Verfügbar auf http://www.ecoi.net/local link/333823/475468 de.html; letzter Zugriff am 10.10.2017)"
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zu der Herkunft des BF und seiner Familie und zu den Lebensumständen des BF und seiner Familie stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie seinen Sprachkenntnissen. Das Vorbringen des BF zur drohenden Verfolgung in Afghanistan, das sich aus seinen Angaben im Verfahren ergibt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: In seiner Erstbefragung brachte der BF vor, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, da er von den Taliban, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst, bedroht worden sei. Außerdem sei die Sicherheitslage, vor allem in seiner Heimatprovinz sehr schlecht. Erst in der Einvernahme vom 25.09.2017 führte er aus, dass er in seinem ursprünglichen Heimatort XXXX im Mai 2015 für ca. 15 Tage verschleppt worden sei.In seiner Erstbefragung brachte der BF vor, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, da er von den Taliban, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst, bedroht worden sei. Außerdem sei die Sicherheitslage, vor allem in seiner Heimatprovinz sehr schlecht. Erst in der Einvernahme vom 25.09.2017 führte er aus, dass er in seinem ursprünglichen Heimatort römisch 40 im Mai 2015 für ca. 15 Tage verschleppt worden sei. Zwar dient die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen, ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht können somit im Rahmen ihrer Beweiswürdigung durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Daher ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen und der Behörde ist diesbezüglich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen, zumal die Unglaubwürdigkeit des BF nicht ausschließlich darauf gestützt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass bei Erleben eines so einschneidenden mit Todesangst verbundenen Ereignisses, wie einer Entführung, dieses in der Ersteinvernahme erwähnt und nicht mit einem Allgemeinbegriff der Bedrohung umschrieben worden wäre. Der BF hat dann, jedoch erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob die Niederschriften rückübersetzt worden seien und bei den Befragungen alles korrekt gewesen sei, vorgebracht, bei der Ersteinvernahme sei die Niederschrift nicht rückübersetzt worden. Hierzu wird festgestellt, dass der BF im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in der Sprache Paschtu einvernommen wurde. Die Niederschriften belegen, dass der BF in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen in Paschtu ohne Missverständnisse oder Auffälligkeiten zu beantworten. Der BF hat bei der Einvernahme am 21.08.2017 mit seiner Unterschrift ohne Rüge oder Beifügung bestätigt, dass die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Auch die ebenfalls erst bei der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des BF, er sei bei der Ersteinvernahme sehr müde, erschöpft und durcheinander gewesen, kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass der BF nicht am Tag der Asylantragstellung sondern erst am darauffolgenden Tag einvernommen wurde und somit zumindest die Möglichkeit hatte, sich auszuruhen (vgl. AS 7).Der BF hat dann, jedoch erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob die Niederschriften rückübersetzt worden seien und bei den Befragungen alles korrekt gewesen sei, vorgebracht, bei der Ersteinvernahme sei die Niederschrift nicht rückübersetzt worden. Hierzu wird festgestellt, dass der BF im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in der Sprache Paschtu einvernommen wurde. Die Niederschriften belegen, dass der BF in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen in Paschtu ohne Missverständnisse oder Auffälligkeiten zu beantworten. Der BF hat bei der Einvernahme am 21.08.2017 mit seiner Unterschrift ohne Rüge oder Beifügung bestätigt, dass die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Auch die ebenfalls erst bei der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des BF, er sei bei der Ersteinvernahme sehr müde, erschöpft und durcheinander gewesen, kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass der BF nicht am Tag der Asylantragstellung sondern erst am darauffolgenden Tag einvernommen wurde und somit zumindest die Möglichkeit hatte, sich auszuruhen vergleiche AS 7). Wie das BFA im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich darlegte, waren die Ausführungen zu den Fluchtgründen vage, widersprüchlich und zudem in keiner Weise plausibel. Es wäre nun aber die Aufgabe des BF gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Der BF unterließ es insbesondere aus eigenem Antrieb seine Fluchtgründe im Detail zu schildern. Der BF führte bloß aus, dass er entführt worden sei und gab vage an, dass er beim Abholen der Ernte in seinem Heimatdorf am 15.02.1395 (04.05.2016) von den Taliban verhaftet worden sei. Er sei ca. 15 Tage inhaftiert gewesen und geschlagen worden. Die Dorfältesten hätten sich für ihn eingesetzt, dass er frei komme. Er sei entführt worden, um von seinem Vater, der beim Sicherheitsdienst arbeite, Waffen zu erpressen. Weitere Angaben hat der BF immer nur auf Nachfragen gemacht, wobei er wichtige Details über seine Verletzungen durch Misshandlungen während der Entführung, erst bei der mündlichen Verhandlung erwähnte. Hierbei gab er dann an, dass er durch Misshandlungen überall an seinem Körper Schwellungen erlitten und danach auch Medikamente erhalten habe. Auf die Frage hin, was die schwerste Verletzung gewesen sei, führte der BF aus, dass er an der rechten Stirnseite eine Verletzung erlitten habe. Diese habe dann genäht werden müssen. Der BF zeigte auch die Stelle der Verletzung, doch weder die Beschwerdeführervertreterin noch der Richter konnten unter der rechten Augenbraue eine Naht ertasten bzw. erkennen (vgl. VHS S 10). Äußerst vage und ungenau waren auch die Angaben des BF über den Zeitraum zwischen dem Entführungsende und seiner Ausreise aus Afghanistan.Der BF führte bloß aus, dass er entführt worden sei und gab vage an, dass er beim Abholen der Ernte in seinem Heimatdorf am 15.02.1395 (04.05.2016) von den Taliban verhaftet worden sei. Er sei ca. 15 Tage inhaftiert gewesen und geschlagen worden. Die Dorfältesten hätten sich für ihn eingesetzt, dass er frei komme. Er sei entführt worden, um von seinem Vater, der beim Sicherheitsdienst arbeite, Waffen zu erpressen. Weitere Angaben hat der BF immer nur auf Nachfragen gemacht, wobei er wichtige Details über seine Verletzungen durch Misshandlungen während der Entführung, erst bei der mündlichen Verhandlung erwähnte. Hierbei gab er dann an, dass er durch Misshandlungen überall an seinem Körper Schwellungen erlitten und danach auch Medikamente erhalten habe. Auf die Frage hin, was die schwerste Verletzung gewesen sei, führte der BF aus, dass er an der rechten Stirnseite eine Verletzung erlitten habe. Diese habe dann genäht werden müssen. Der BF zeigte auch die Stelle der Verletzung, doch weder die Beschwerdeführervertreterin noch der Richter konnten unter der rechten Augenbraue eine Naht ertasten bzw. erkennen vergleiche VHS S 10). Äußerst vage und ungenau waren auch die Angaben des BF über den Zeitraum zwischen dem Entführungsende und seiner Ausreise aus Afghanistan. Zudem stellt sich das geschilderte Geschehen auch widersprüchlich dar. So gab der Beschwerdeführer auf nochmaliges Fragen an, dass die ganze Zeit seine Hände am Rücken gefesselt gewesen seien. Er habe auch immer eine Augenbinde gehabt. Erst auf die Frage, wie dies beim Essen und bei der Verrichtung der Notdurft gewesen sei, gab er zu, dass ihm dann die Augenbinde und die Handfessel abgenommen worden seien. Er sei in einem dunklen Raum untergebracht gewesen und man habe ihm mit dem Licht eines Handys ausgeleuchtet. Weiters legte der BF Schreiben vor, die ihm via Messenger von zu Hause geschickt wurden. Diese Briefe sind von schlechter Qualität und teilweise nicht lesbar. In der mündlichen Verhandlung gab er hierzu an, es handle sich um einen Brief der Taliban an seinen Vater, eine Anzeige des Vaters seine Entführung betreffend, und eine Anzeigebestätigung der Dorfältesten über seine Freilassung. Es erfolgte eine Übersetzung in der mündlichen Verhandlung und es wurde festgestellt, dass das Datum des Drohbriefes und der Anzeigenbestätigung nicht erkennbar ist. Im Drohbrief wird jedoch nicht der Vater sondern der BF selbst benachrichtigt. Er sei verpflichtet, so der Inhalt des Briefes, aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zum Sicherheitsdienst, Waffen zu organisieren und diese an die Taliban zu übergeben. Wenn er dem Befehl des Islamischen Emirates nicht Folge leiste, dann erwarte ihn der Tod. Der Brief weist die typischen Insignien der Taliban, wie bei solchen Schreiben üblich, auf. Abgesehen vom Widerspruch zwischen dem Inhalt des Drohbriefes und den Angaben des BF, haben solche Drohbriefe oder auch andere Dokumente aus Afghanistan für das Bundesverwaltungsgericht keinen hohen Beweiswert. Es ist bekannt, dass in Afghanistan ein reger Handel mit gefälschten Morddrohungen der Taliban besteht. So berichtet die Nachrichtenagentur AP (24.11.2015 "Bizarres Asylgeschäft: Afghanische Flüchtlinge zahlen für Taliban-Drohbriefe" von Benjamin Prüfer in "The Huffington Post"), dass man für eine überzeugende Todesdrohung viel Geld zahlen würde. Widersprüchlichkeiten ergeben sich auch bezüglich des Zeitpunktes der Entführung. Einerseits gab der BF ein genaues Datum an, nämlich, dass er am 15.02.1395 entführt worden sei. In derselben Einvernahme vor der Behörde am 25.09.2017 sprach er andererseits davon, den Zeitpunkt der Entführung nicht mehr zu wissen. Auch in der mündlichen Verhandlung wirkte der Beschwerdeführer bezüglich dieses Zeitpunktes unsicher. Er verwies auf Nachfrage auf seinen Vater, der sich das Datum notiert haben soll. Dann meinte er, er wisse das Datum, aber den Wochentag nicht. Wie bereits oben festgestellt, konnte der BF auch nicht sagen, wie lange er nach der Freilassung noch in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Entscheidend für das Bundesverwaltungsgericht ist die Unplausibilität des Fluchtv