2 Z 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 08.02.2018, wurde über den BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 08.02.2018, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde darin Folgendes aus: -Strichaufzählung "Sie sind gem. VIS-Auskunft mit einem Studentenvisum, ausgestellt von Zypern, gültig für eine Einreise und einen Aufenthalt von 12 Tagen, am 27.06.2016 in das Bundesgebiet eingereist. -Strichaufzählung Sie wurden am 07.02.2018 festgenommen, nachdem Sie von der tschechischen Polizei bei der versuchten Einreise in die Tschechische Republik versuchten, sich mittels eines gefälschten slowakischen Reisepasses zu legitimieren. -Strichaufzählung Sie wurden am 08.02.2018 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache vietnamesisch niederschriftlich einvernommen. Die entscheidungsrelevanten Auszüge der niederschriftlichen Einvernahme sind angeführt: (...) Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache vietnamesisch bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt wird. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen? A: Nein. F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut. F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt? A: Nein. Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen. V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach Vietnam abgeschoben werden sollen. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, nachdem Sie sich illegal in Österreich aufhalten und für lange Zeit untergetaucht waren. Sie waren zwei Jahre lang nicht gemeldet und im Bundesgebiet aufhältig. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen? A: Es ist richtig, dass ich ca. 18 Monate bereits hier bin. F: wie sind Sie eingereist? A: Ich bin mit dem Autobus von Prag nach Österreich eingereist. F: Wo waren Sie zwischen 2016 und 2018 aufhältig? A: Ich war in Wien, bei der Alten Donau aufhältig. Eine genaue Adresse will ich nicht angeben. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise vor 18 Monaten je wieder aus Österreich ausgereist? A: Nein. F: Welche Ihrer Identitäten ist korrekt? A: Mein Name ist XXXX , ich wurde am XXXX in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX geboren.A: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Bezirk römisch 40 geboren. F: Die Namen der Eltern? A: Mein Vater heißt XXXX , geb. XXXX . Meine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX .A: Mein Vater heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Meine Mutter heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . F: Leben Ihre Eltern noch? A: Ja, sie befinden sich in Vietnam. F: Haben Sie eine Telefonnummer von Ihren Eltern? A: Ja, die Nummer ist im Telefon gespeichert. F: Stehen Sie mit Ihren Eltern in Kontakt? A: Ja. F: Haben Sie Identitätsdokumente, welche Sie vorweisen können? A: Nein, ich habe keine Dokumente bei mir. F: Sie haben zwei VIS-Treffer. Wo ist Ihr Reisepass? A: Ich habe diesen verloren. F: Wie kamen Sie zu dem gefälschten slowak. Reispass, mit dem Sie nach Tschechien einreisen wollten? A: Ich habe eine unbekannte, männliche, türkische Person getroffen, dieser hat gefragt, ob ich einen gefälschten Reisepass haben wolle, ich habe ja gesagt. F: Was wollten Sie in Tschechien? A: Ich wollte über Tschechien nach Berlin fahren. F: Gibt es im Herkunftsland Identitätsdokumente, welche Ihre Identität bezeugen können? A: Nein. F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten? A: Wenn es sein muss, werde ich Folge leisten. Wenn ich die Möglichkeit, hier zu bleiben, eine Arbeit zu suchen oder einen Deutschkurs zu besuchen, erhalten würde, wäre es für mich das Beste. F: Sofern Sie abgeschoben werden, würden Sie dieser Abschiebung Folge leisten oder würden Sie Widerstand leisten? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen? A: Nein. F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.? A: Nein. F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel? A: Dort, wo ich mich jetzt aufhalte, habe ich ca. 400 €, einen Laptop und Kleidung, sowie ein Smartphone. Ich kenne die Adresse nicht, weiß aber, wie ich dort hinkomme. ANM: 382 € Effekten. F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten? A: Nein. F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren? A: Ich habe verschiedene Arbeiten gemacht, in der Küche geholfen, ich mache jede Arbeit, wenn jemand mich braucht. Ich wurde nie bei der Arbeit angemeldet, aber beim Gespräch habe ich die Identität des gefälschten Reisepasses angegeben. F: Haben Sie eine E-Card? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet? A: Nein. ANM: keine Meldeadresse lt. ZMR F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen? A: Ich bin im Jahr 2014 aus Vietnam ausgereist. F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben? A: Ich wollte nach Zypern für ein Studium. F: Sie sind jetzt 4 Jahre später aber in Österreich und wollten nach Tschechien ausreisen? A: Ich kann nicht mehr nach Zypern fahren, weil ich keinen Reisepass mehr habe. F: Warum kommen Sie nach Österreich? A: Anfangs wollte ich Österreich als Tourist besuchen, dann habe ich gesehen, dass der Lebensstandard hier sehr hoch ist. Dann wollte ich bleiben, um zu arbeiten, ich habe mich bisher auch nicht strafbar gemacht. F: Sie gaben an, dass Sie illegal beschäftigt. Wo und wie lange waren Sie in welcher Funktion beschäftigt? A: Ich habe in etwa 1000 € pro Monat verdient. Ich habe in den zwei Jahren in etwa 15.000 - 17.000 € mit der illegalen Beschäftigung verdient. F: Wie lange haben Sie insgesamt in Österreich illegal gearbeitet? A: Ca. 18 Monate lang. F: Wo haben Sie gearbeitet? A: Ich weiß, wie ich dort hinkommen kann, aber die Adresse kann ich nicht angeben. F: Wie lange haben Sie gearbeitet? A: Von Montag bis Samstag, immer 8 - 9 Stunden. Manchmal auch nur 4 Stunden. F: Wer waren Ihre Arbeitgeber? A: Die Namen weiß ich nicht mehr. F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden der Republik Österreich? A: Nein. F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten? A: Ja, ich hatte ein Studentenvisum von Zypern. F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente? A: Ich bin vollkommen gesund und benötige keinen Arzt und keine Medikamente. F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? A: Nein. F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? A: Nein. Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie gingen jahrelang illegaler Beschäftigungen nach. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich insgesamt erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind bereits illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen? A: Nein. V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen? A: Nein, ich habe keine Fragen. V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Wien überstellt werden. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen." Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen: "Zu Ihrer Person: Sie heißen TRAN Minh Binh. Sie sind am XXXX geboren.Sie sind am römisch 40 geboren. Es steht fest, dass Sie vietnamesischer Staatsbürger sind. Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ein/e Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie sind legal nach Österreich eingereist. Sie stellten keinen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gehen seit Ihrer illegalen Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt in Österreich durch illegale Beschäftigungen. Sie waren für die Behörde nicht greifbar, da Sie zu keiner Zeit gemeldet waren. Sie versuchten, mit gefälschten Dokumenten in die Tschechische Republik zu reisen. Sie sind in keinster Weise integriert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sprechen nicht Deutsch. Sie haben keine Freunde oder Verwandte in Österreich. Die Identität steht fest. Sie sind ledig. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen." Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA-Aktes verwiesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind de facto mittellos. Aufgrund der Zusammenschau der einzelnen von Ihnen vorgebrachten Umstände ist seitens des Bundesamtes festzustellen, dass mit das Risiko des Untertauchens Ihrer Person definitiv vorhanden ist. Ebenso haben Sie bereits angekündigt, die Verfahren vor dem Bundesamt behindern und verzögern zu wollen, indem Sie nicht mit der Behörde kooperieren werden. Weiters versuchten Sie mit gefälschten, besonders geschützten Dokumenten in einen Mitgliedsstaat weiterzureisen. Ihren Aufenthalt finanzieren Sie sich mittels der illegalen Beschäftigung unter Umgehung des AuslBG. Sie waren zu keiner Zeit meldeamtlich registriert. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es hat sich seit Ihrer Ankunft in Österreich gezeigt, dass Sie sich somit in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten wollten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie im gegenständlichen Fall - sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre - nicht abermals unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen unterzutauchen versuchen würden, wie Sie es bisher bereits getan haben. Es ist somit nicht erkennbar, dass Sie einem Gelinderen Mittel Folge leisten würden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Der zuständige Amtsarzt wird auch Ihre Haftfähigkeit an sich prüfen. Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0162).Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügen Sie über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügen Sie über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. In Ihrem Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in Österreich keine Meldeadresse haben, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen, illegal beschäftigt sind und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich haben. Auch sonst wurden von Ihrer Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Sie verfügen über geringe Barmittel. Sie haben die Verfahren vor dem Bundesamt ver- und behindert. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht, nachdem Sie sich bereits dem Verfahren entzogen haben, indem Sie untergetaucht sind und währenden illegalen Aufenthalts nicht gemeldet waren. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere * des illegalen Aufenthaltes, * nicht vorhandener finanzieller Mittel, * der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, * die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, * der fehlenden gesicherten Unterkunft und * aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes." 2. Gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2018 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 19.02.2018 Beschwerde erhoben. Darin wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege, der BF habe das Verfahren vor dem BFA zu keiner Zeit behindern und verzögern wollen und habe im Gegenteil angegeben, einer Ausreiseverpflichtung Folge leisten zu wollen und keinen Widerstand gegen die Abschiebung leisten zu wollen. Der BF sei ausreisewillig und wolle mittlerweile so schnell wie möglich nach Vietnam zurück. Er habe zu jenem Zweck bereits Kontakt mit der Rückkehrberatung aufgenommen. Mangelnde Rückkehrwilligkeit könne dem BF nicht vorgeworfen werden, zumal er bereits einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt und unterzeichnet habe. Insgesamt sei für die Frage der Erforderlichkeit der Schubhaft eine allfällige Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, einem geordneten Arbeitsmarkt und am wirtschaftlichen Wohl des landes nicht von Relevanz; maßgeblich sei (nur) die Verfahrenssicherung und die Sicherung einer Abschiebung , Zurückschiebung oder Durchbeförderung. Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit stellen keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht jedoch für die Prüfung der Erforderlichkeit der Schubhaft relevant. Der belangten Behörde gelinge es somit nicht, eine Fluchtgefahr und den Sicherungsbedarf aufzuzeigen. Zudem wurde vorgebracht, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme der Sicherungsbedarf ebenso hätte erreicht werden können. 3. Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zahl: IFA 1181097503/180132823, dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs 2 Z 7 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zahl: IFA 1181097503/180132823, dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Spruchpunkt IV. hat der BF in Folge beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen.Spruchpunkt römisch vier. hat der BF in Folge beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen. 4. Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass sämtliche Heimreisezertifikatsausstellungen bezüglich Vietnams zwingend mit einem Interview verbunden seien, weshalb seitens der belangten Behörde bereits Kontakt mit der vietnamesischen Botschaft aufgenommen worden sei. Dabei sei auf die Dringlichkeit des vorliegenden Falles hingewiesen worden und seitens der vietnamesischen Botschaft sei ein Interviewtermin bereits für den 26.02.2018 vereinbart worden, was für die Bereitwilligkeit der vietnamesischen Botschaft in Zusammenhang mit der raschen Ausstellung eines Heimreisezertifikates spreche. Hinsichtlich der freiwilligen Ausreisebereitschaft werde angemerkt, dass der BF nach der Einreise untergetaucht sei, sich zwei Jahre wissentlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und illegal beschäftigt gewesen sei. Der BF sei auch in der Lage gewesen, sich ein gefälschtes Reisedokument zu besorgen, um wissentlich seine Identität zu verschleiern, sich der Exekutive gegenüber mit jenem Dokument zu legitimieren und zu versuchen, in einen Mitgliedsstaat auszureisen. Das gesamte Verhalten des BF seit der Einreise spreche hochgradig für eine Fluchtgefahr, und es sei aufgrund der Nähe zum Interviewtermin und der Ausreise - ob freiwillig oder durch unbegleitete Abschiebung - nicht erkennbar, dass der BF nicht abermals versuchen würde, unterzutauchen. Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und der belangten Behörde die Kosten
GVG zuzusprechen.Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und der belangten Behörde die Kosten
Paragraph 35, VwGVG zuzusprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Vietnam, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Vietnam, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des BF steht fest. Der BF reiste mittels eines Studentenvisums, ausgestellt von Zypern, gültig für eine Einreise und einen Aufenthalt von 12 Tagen, am 27.06.2016 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und befindet sich seitdem in Österreich. Der BF war im Besitz eines gefälschten slowakischen Reisepasses und versuchte damit in die Tschechische Republik einzureisen. Der BF stellte in Österreich keinen Asylantrag. Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zahl: IFA 1181097503/180132823, dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs 2 Z 7 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Spruchpunkt IV. hat der BF in Folge beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen.Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zahl: IFA 1181097503/180132823, dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Spruchpunkt römisch vier. hat der BF in Folge beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen. Gegen den BF besteht eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Für den BF liegt in Österreich keine behördliche Wohnsitzmeldung vor. Der bisherige Wohn- bzw. Aufenthaltsort des BF ist nicht bekannt. Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt durch Einkünfte aus illegaler Beschäftigung. Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF befindet sich seit 08.02.2018, 16.30 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates mit der vietnamesischen Vertretungsbehörde wurde bereits eingeleitet, ein zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendiger Interviewtermin ist für den 26.02.2018 fixiert. Die Bereitschaft der vietnamesischen Botschaft zur raschen Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes ist gegenwärtig gegeben. Die Abschiebung des BF nach Vietnam bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs 2 Z 7 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Der BF hat in Folge lediglich Spruchpunkt IV. beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen.IFA 1181097503/180132823, dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF hat in Folge lediglich Spruchpunkt römisch vier. beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen. Gegen den BF liegt eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Vietnams vor. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus - der vom BF in der Schubhafteinvernahme genannte Betrag erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG aus - der vom BF in der Schubhafteinvernahme genannte Betrag erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend. Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde darauf abgestellt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Die Beschwerde beantragt die Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV.- nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.- nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2186451.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.