Obsah (11)
Art. 133Art. 131§ 6§ 1Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6Art. 58Art. 80§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW167 2105201-1 SpruchW167 2105201-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Almen mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ) und der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ). Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf diese Almen.
- Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Almen mit der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ) und der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf diese Almen.
- Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.211,99 gewährt. Dabei wurden 40,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,05 ha (davon 13,32 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 39,97 sowie eine ermittelte Fläche von 39,97 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.211,99 gewährt. Dabei wurden 40,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,05 ha (davon 13,32 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 39,97 sowie eine ermittelte Fläche von 39,97 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Beschwerdeführerin um Anerkennung von drei Ersatztieren, die am XXXX aufgetrieben worden seien, und um Richtigstellung der aufgetriebenen Großvieheinheiten.
- Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anerkennung von drei Ersatztieren, die am römisch 40 aufgetrieben worden seien, und um Richtigstellung der aufgetriebenen Großvieheinheiten.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert. Nunmehr wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.251,91 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages erfolgte eine weitere Zahlung von EUR 39,
- Dabei wurden 40,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,93 ha (davon 15,20 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 40,51 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,51 ha zugrunde gelegt. Da mehr Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich keine Differenzfläche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.römisch 40 abgeändert. Nunmehr wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.251,91 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages erfolgte eine weitere Zahlung von EUR 39,
- Dabei wurden 40,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,93 ha (davon 15,20 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 40,51 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,51 ha zugrunde gelegt. Da mehr Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich keine Differenzfläche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Im November 2012 fand betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2008 bis 2011 statt.römisch 40 ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2008 bis 2011 statt.
- Am 28.05.2013 beantragte der Obmann der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 19,27 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
- Am 28.05.2013 beantragte der Obmann der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 19,27 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
- Am 28.06.2013 beantragte die Obfrau der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 38,87 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis mit der Begründung, dass diese der Sachverhaltserhebung 2010/11 widerspreche, nicht berücksichtigt.
- Am 28.06.2013 beantragte die Obfrau der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 38,87 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis mit der Begründung, dass diese der Sachverhaltserhebung 2010/11 widerspreche, nicht berücksichtigt.
- Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der die Obfrau der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet, teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Obfrau mit Schreiben vom XXXX übermittelt.
- Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der die Obfrau der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet, teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Obfrau mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt.
- Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Obmann der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet, teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Obmann mit Schreiben vom XXXX übermittelt.
- Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Obmann der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet, teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Obmann mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert. Nunmehr wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie nur mehr in Höhe von EUR 2.954,03 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies daher eine Rückforderung von EUR 297,
- Dabei wurden 40,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,62 ha (davon 14,89 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,26 ha (davon 12,61 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 1,25 ha. Da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am XXXX Flächenabweichungen von mehr als 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 abgeändert. Nunmehr wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie nur mehr in Höhe von EUR 2.954,03 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies daher eine Rückforderung von EUR 297,
- Dabei wurden 40,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,62 ha (davon 14,89 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,26 ha (davon 12,61 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 1,25 ha. Da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 Flächenabweichungen von mehr als 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, XXXX , in offener Frist Beschwerde und führte nach einer kurzen Darstellung der bisherigen Flächenermittlung auf der Alm mit der Betriebsnummer
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, römisch 40 , in offener Frist Beschwerde und führte nach einer kurzen Darstellung der bisherigen Flächenermittlung auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX eine Futterfläche von 38,44 ha festgestellt worden sei. Unter Berücksichtigung der von ihr aufgetriebenen 12 Großvieheinheiten ergebe sich eine anteilige Futterfläche von 12,60 ha. Sie stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern.römisch 40 aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 eine Futterfläche von 38,44 ha festgestellt worden sei. Unter Berücksichtigung der von ihr aufgetriebenen 12 Großvieheinheiten ergebe sich eine anteilige Futterfläche von 12,60 ha. Sie stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern.
- Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab die AMA mit Eingabe vom XXXX bekannt, dass am XXXX ein Bewirtschafterwechsel auf
- Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab die AMA mit Eingabe vom römisch 40 bekannt, dass am römisch 40 ein Bewirtschafterwechsel auf XXXX stattgefunden habe.römisch 40 stattgefunden habe.
- Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts führte die AMA am XXXX aus, dass betreffend das Antragsjahr 2010 für die Beschwerdeführerin 10,8 Großvieheinheiten ermittelt worden seien und die Anzahl der ermittelten Großvieheinheiten damit von der Anzahl der beantragten GVE (12,8) abweiche. Dies basiere darauf, dass zwei Tiere vor Ablauf von 60 Tagen abgetrieben worden seien und damit nicht prämienfähig seien. Eines davon sei durch ein Tier ersetzt worden, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht 2 Jahre alt gewesen sei, und damit ebenfalls nicht prämienfähig sei.römisch 40 aus, dass betreffend das Antragsjahr 2010 für die Beschwerdeführerin 10,8 Großvieheinheiten ermittelt worden seien und die Anzahl der ermittelten Großvieheinheiten damit von der Anzahl der beantragten GVE (12,8) abweiche. Dies basiere darauf, dass zwei Tiere vor Ablauf von 60 Tagen abgetrieben worden seien und damit nicht prämienfähig seien. Eines davon sei durch ein Tier ersetzt worden, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht 2 Jahre alt gewesen sei, und damit ebenfalls nicht prämienfähig sei.
- Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Sie erstattete jedoch keine Stellungnahme binnen der eingeräumten Frist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Almen mit der Betriebsnummer XXXX und der Betriebsnummer XXXX . Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf diese Almen.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Almen mit der Betriebsnummer römisch 40 und der Betriebsnummer römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf diese Almen. Im November 2012 fand betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2008 bis 2011 statt.Im November 2012 fand betreffend die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2008 bis 2011 statt. Am 28.05.2013 beantragte der Obmann der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 19,27 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.Am 28.05.2013 beantragte der Obmann der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 19,27 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt. Am 28.06.2013 beantragte die Obfrau der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 38,87 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis mit der Begründung, dass diese der Sachverhaltserhebung 2010/11 widerspreche, nicht berücksichtigt.Am 28.06.2013 beantragte die Obfrau der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 38,87 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis mit der Begründung, dass diese der Sachverhaltserhebung 2010/11 widerspreche, nicht berücksichtigt. Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der die Obfrau der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet, teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der die Obfrau der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet, teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Obmann der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet, teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Obmann der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet, teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Im Jahr 2010 trieb die Beschwerdeführerin 10,8 Großvieheinheiten auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf. Die anteilige Almfutterfläche betrug damit 11,49 ha statt der beantragten 13,69 ha. Die anteilige Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX betrug statt der beantragten 1,2 ha nur 1,13 ha. Da der Beschwerdeführerin 40,51 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen, ergab sich insgesamt daher eine Differenzfläche von 1,25 ha. Es handelt sich somit um eine Flächenabweichung mehr als 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%.Im Jahr 2010 trieb die Beschwerdeführerin 10,8 Großvieheinheiten auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 auf. Die anteilige Almfutterfläche betrug damit 11,49 ha statt der beantragten 13,69 ha. Die anteilige Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 betrug statt der beantragten 1,2 ha nur 1,13 ha. Da der Beschwerdeführerin 40,51 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen, ergab sich insgesamt daher eine Differenzfläche von 1,25 ha. Es handelt sich somit um eine Flächenabweichung mehr als 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2010 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am XXXX und am XXXX festgestellt. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen werden als richtig beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat nicht konkret dargelegt, warum die Ergebnisse nicht richtig sein sollen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX eine Almfutterfläche von 38,44 ha ermittelt worden sei, war nicht zu folgen, da aus dem Prüfbericht dieser Vor-Ort-Kontrolle eindeutig hervorgeht, dass für das Antragsjahr 2010 38,08 ha Futterfläche ermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin ist außerdem der Stellungnahme der AMA betreffend die Anzahl der aufgetriebenen Großvieheinheiten nicht entgegengetreten. Daher war davon auszugehen, dass die von der AMA behaupteten Auf- und Abtriebsdaten sowie die Geburtsdaten der Großvieheinheiten zutreffen, woraus sich die Zahl von 10,8 aufgetriebenen Großvieheinheiten im Jahr 2010 ergibt.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2010 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am römisch 40 und am römisch 40 festgestellt. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen werden als richtig beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat nicht konkret dargelegt, warum die Ergebnisse nicht richtig sein sollen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 eine Almfutterfläche von 38,44 ha ermittelt worden sei, war nicht zu folgen, da aus dem Prüfbericht dieser Vor-Ort-Kontrolle eindeutig hervorgeht, dass für das Antragsjahr 2010 38,08 ha Futterfläche ermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin ist außerdem der Stellungnahme der AMA betreffend die Anzahl der aufgetriebenen Großvieheinheiten nicht entgegengetreten. Daher war davon auszugehen, dass die von der AMA behaupteten Auf- und Abtriebsdaten sowie die Geburtsdaten der Großvieheinheiten zutreffen, woraus sich die Zahl von 10,8 aufgetriebenen Großvieheinheiten im Jahr 2010 ergibt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Maßgebliche Vorschriften: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.2.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von mehr als 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Aus diesem Grund war
Art. 58
VO (EG) 1122/2009 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.Aus diesem Grund war
Artikel 58
, VO (EG) 1122 aus 2009, der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen. Zur Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien ist Folgendes auszuführen: Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen vom XXXX und vom XXXX ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legt nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2013 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen vom römisch 40 und vom römisch 40 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legt nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2013 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Bewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Bewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung
Art. 80VO (EG) Nr.
1122/2009 wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung
Artikel 80, VO (EG) Nr.
1122 aus 2009, wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach 12 Großvieheinheiten für die Berechnung ihrer anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX heranzuziehen seien, ist entgegenzuhalten, dass die AMA nachvollziehbar - unter Anführung der für die Beurteilung heranzuziehenden Daten - dargelegt hat, dass lediglich 10,8 Großvieheinheiten prämienfähig seien. Die Beschwerdeführerin ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten, sodass sie dieser Entscheidung zugrunde zu legen war.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach 12 Großvieheinheiten für die Berechnung ihrer anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 heranzuziehen seien, ist entgegenzuhalten, dass die AMA nachvollziehbar - unter Anführung der für die Beurteilung heranzuziehenden Daten - dargelegt hat, dass lediglich 10,8 Großvieheinheiten prämienfähig seien. Die Beschwerdeführerin ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten, sodass sie dieser Entscheidung zugrunde zu legen war. Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen betreffend Almen liegt vor: VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2105201.1.00