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{'item': 'W167 2113294-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 131§ 6§ 1Artikel 34Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6Art. 58§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW167 2113294-1 SpruchW167 2113294-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ). Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und auch alleiniger Auftreiber auf diese Alm.
  2. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ). Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und auch alleiniger Auftreiber auf diese Alm.
  3. Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde ihm mit Schreiben vom 18.07.2012 übermittelt.
  4. Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde ihm mit Schreiben vom 18.07.2012 übermittelt.
  5. Am XXXX fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde ihm mit Schreiben vom 07.12.2012 übermittelt.
  6. Am römisch 40 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde ihm mit Schreiben vom 07.12.2012 übermittelt.
  7. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.689,76 gewährt. Der Antrag auf Kompression wurde abgewiesen. Dabei wurden 131,89 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 124,43 ha (davon 87,77 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 124,43 sowie eine ermittelte Fläche von 120,61 ha (davon 85,00 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen.
  8. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.689,76 gewährt. Der Antrag auf Kompression wurde abgewiesen. Dabei wurden 131,89 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 124,43 ha (davon 87,77 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 124,43 sowie eine ermittelte Fläche von 120,61 ha (davon 85,00 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
  10. Mit Berufungsvorentscheidung vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.689,76 gewährt. Der Antrag auf Kompression wurde abgewiesen. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich Zahlungsansprüche geändert haben. Dabei wurden 131,89 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 124,43 ha (davon 87,77 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 124,43 sowie eine ermittelte Fläche von 120,61 ha (davon 85,00 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  11. Mit Berufungsvorentscheidung vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.689,76 gewährt. Der Antrag auf Kompression wurde abgewiesen. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich Zahlungsansprüche geändert haben. Dabei wurden 131,89 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 124,43 ha (davon 87,77 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 124,43 sowie eine ermittelte Fläche von 120,61 ha (davon 85,00 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  12. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.689,76 gewährt. Der Antrag auf Kompression wurde abgewiesen. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich Zahlungsansprüche geändert haben. Dabei wurden 131,89 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 124,43 ha (davon 87,77 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 124,43 sowie eine ermittelte Fläche von 120,61 ha (davon 85,00 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen.
  13. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.689,76 gewährt. Der Antrag auf Kompression wurde abgewiesen. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich Zahlungsansprüche geändert haben. Dabei wurden 131,89 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 124,43 ha (davon 87,77 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 124,43 sowie eine ermittelte Fläche von 120,61 ha (davon 85,00 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde und beantragte
  15. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
  16. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt würden,
  17. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
  18. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen. Der Beschwerdeführer führte als Beschwerdegründe die Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht, die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkataloges, Irrtum der Behörde wegen eines nicht unionsrechtskonformen Messsystems, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und die Unangemessenheit der Strafhöhe an. Der Beschwerde liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Salzburg

"Task Force Almen" betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX bei.Der Beschwerde liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Salzburg

"Task Force Almen" betreffend die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 bei.

  1. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um eine Stellungnahme, ob sich die neuerliche Bescheiderlassung durch die AMA betreffend das Antragsjahr 2010 (aufgrund der Zurückverweisung durch den Beschluss vom XXXX ) auch auf das gegenständliche Antragsjahr auswirkt.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um eine Stellungnahme, ob sich die neuerliche Bescheiderlassung durch die AMA betreffend das Antragsjahr 2010 (aufgrund der Zurückverweisung durch den Beschluss vom römisch 40 ) auch auf das gegenständliche Antragsjahr auswirkt.
  3. Mit Stellungnahme vom XXXX wies die AMA darauf hin, dass es sich bei den Beschwerden betreffend die Antragsjahre 2010 und 2012 um unterschiedliche Sachverhalte handle. Bei der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 sei der Beschwerdegrund die Übernutzung eines Feldstückes gewesen, die durch einen EDV-Fehler entstanden sei. Dieser Fehler sei korrigiert worden und der Beschwerdeführer habe einen neuen Bescheid erhalten. Bei der Beschwerde bezüglich Einheitliche Betriebsprämie 2012 handle es sich um eine Beschwerde gegen die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 und stehe somit in keinem Zusammenhang mit der Beschwerde der Einheitlichen Betriebsprämie 2010.
  4. Mit Stellungnahme vom römisch 40 wies die AMA darauf hin, dass es sich bei den Beschwerden betreffend die Antragsjahre 2010 und 2012 um unterschiedliche Sachverhalte handle. Bei der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 sei der Beschwerdegrund die Übernutzung eines Feldstückes gewesen, die durch einen EDV-Fehler entstanden sei. Dieser Fehler sei korrigiert worden und der Beschwerdeführer habe einen neuen Bescheid erhalten. Bei der Beschwerde bezüglich Einheitliche Betriebsprämie 2012 handle es sich um eine Beschwerde gegen die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 und stehe somit in keinem Zusammenhang mit der Beschwerde der Einheitlichen Betriebsprämie
  5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX . Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und auch alleiniger Auftreiber auf diese Alm.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 . Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und auch alleiniger Auftreiber auf diese Alm. Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Am XXXX fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.Am römisch 40 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Im Jahr 2012 betrug die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX statt der beantragten 87,77 ha nur 85,00 ha. Da das Minimum Fläche/Zahlungsansprüche 124,43 und die ermittelte Fläche 120,61 ha betrug, ergab die Flächenbeanstandung aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen am XXXX und am XXXX eine Differenzfläche von 3,82 ha. Es handelt sich somit um eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%.Im Jahr 2012 betrug die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 statt der beantragten 87,77 ha nur 85,00 ha. Da das Minimum Fläche/Zahlungsansprüche 124,43 und die ermittelte Fläche 120,61 ha betrug, ergab die Flächenbeanstandung aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen am römisch 40 und am römisch 40 eine Differenzfläche von 3,82 ha. Es handelt sich somit um eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX für das Jahr 2012 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX festgestellt. Die Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX ermittelt. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen werden als richtig beurteilt. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt, warum diese Ergebnisse nicht richtig sein sollen.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 für das Jahr 2012 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 festgestellt. Die Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 ermittelt. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen werden als richtig beurteilt. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt, warum diese Ergebnisse nicht richtig sein sollen. Die Task-Force-Erklärung vermag in ihrer Allgemeinheit und in ihrer äußeren Form nicht zu überzeugen: Es handelt sich ganz offenbar um ein Formblatt, welches die Landwirtschaftskammern, die Interessenvertretung der Bauernschaft, in einer Vielzahl von Fällen vorlegen, ohne konkret darauf einzugehen, weshalb die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen sein sollen. Ohne diese nähere Begründung fehlt der Erklärung der Landwirtschaftskammer jeglicher Beweiswert und ist für die Beweiswürdigung nicht von Relevanz.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Maßgebliche Vorschriften: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.2.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Aus diesem Grund war

Art. 58

VO (EG) 1122/2009 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.Aus diesem Grund war

Artikel 58

, VO (EG) 1122 aus 2009, der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht greift. Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg nichts. Die bloße Erklärung, dass der Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen bei der Antragstellung vorgegangen sei und auf Basis des Almleitfadens ermittelt habe ist nicht hinreichend substantiiert und reicht somit nicht als Beleg für das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers aus.Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht greift. Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg nichts. Die bloße Erklärung, dass der Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen bei der Antragstellung vorgegangen sei und auf Basis des Almleitfadens ermittelt habe ist nicht hinreichend substantiiert und reicht somit nicht als Beleg für das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers aus. Zur Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien ist Folgendes auszuführen: Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom XXXX und vom XXXX sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht ausreichend konkret dar, aufgrund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom römisch 40 und vom römisch 40 sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht ausreichend konkret dar, aufgrund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist somit nicht erkennbar. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung iSd Art. 73 und 80 VO (EG) 1122/2009 sind sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung iSd Artikel 73 und 80 VO (EG) 1122 aus 2009, sind sohin nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden, sind nicht nachvollziehbar, da im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager). Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 28Vw

GVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Wenn man vermeint, in Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, B-VG überschreiten. Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen betreffend Almen liegt vor: VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2113294.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.