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{'item': 'W182 2176523-1'}

Obsah (9)§ 29§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 52Art. 130§§ 4§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW182 2176523-1 SpruchW182 2176523-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 15.07.2019

§ 29Abs. 2 Vw

GVG mündlich verkündeten ErkenntnissesSchriftliche Ausfertigung des am 15.07.2019

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Jemen, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx", gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1092079304-151607950, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Jemen, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx", gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1092079304-151607950, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Muslim und stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2015 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 02.05.2017 begründete er seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass Houthi nach ihrem Einmarsch in Sanaa versucht hätten, ihn im Dezember 2014 gegen seinen Willen für Kampfeinsätze zu rekrutieren. Der BF sei nach drei Besuchen der Houthi untergetaucht. Nachgefragt gab er dazu an, dass er sich in seinem Haus versteckt habe. Mitte Februar 2015 habe er den Jemen per Flugzeug verlassen. Der BF sei im Jemen Busfahrer gewesen und habe einen eigenen Bus besessen. XXXX sei sein Bruder, der nach der Ausreise des BF mit dessen Bus gefahren sei, von Houthi beschossen und entführt worden. Dazu legte der BF zwei Fotografien vor, die einen Kleinbus mit Einschusslöchern zeigen.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2015 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 02.05.2017 begründete er seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass Houthi nach ihrem Einmarsch in Sanaa versucht hätten, ihn im Dezember 2014 gegen seinen Willen für Kampfeinsätze zu rekrutieren. Der BF sei nach drei Besuchen der Houthi untergetaucht. Nachgefragt gab er dazu an, dass er sich in seinem Haus versteckt habe. Mitte Februar 2015 habe er den Jemen per Flugzeug verlassen. Der BF sei im Jemen Busfahrer gewesen und habe einen eigenen Bus besessen. römisch 40 sei sein Bruder, der nach der Ausreise des BF mit dessen Bus gefahren sei, von Houthi beschossen und entführt worden. Dazu legte der BF zwei Fotografien vor, die einen Kleinbus mit Einschusslöchern zeigen. 1.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs.

4 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft dartun habe können, von Houthi bedroht worden zu sein. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschreibung der vom BF behaupteten Bedrohung äußerst vage und oberflächlich geblieben sei, wobei keine Details preisgegeben worden seien. Dazu wurden Angaben des BF zitiert. Weiter wurde der Umstand, dass die Houthi, obwohl sie den BF wiederholt aufgesucht hätten, um ihn zu rekrutieren, zu keinem Zeitpunkt auf irgendeine Art und Weise Gewalt angewendet hätten, als nicht plausibel eingestuft. Gänzlich unlogisch erschien es dem Bundesamt, dass sich der BF zu Hause vor einer Miliz, die ihn zwangsweise rekrutieren hätten wollen, verstecken habe können.

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 30.10.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 30.10.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde u. a. bestritten, dass der BF keine Details zu seinen Fluchtgründe angegeben habe. Vielmehr habe dieser genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht und die Ereignisse chronologisch und konsistent inklusive Erklärungen über sämtliche relevanten Personen sowie auch scheinbar nebensächlichen Detailangaben geschildert. Soweit das Bundesamt Spekulationen darüber treffe, warum die Personen, die den BF bedroht haben, dies oder jenes getan oder nicht getan haben, sei festzustellen, dass die Vorgehensweise von Terroristen wie den Houthi nicht immer rational erklärlich sei. Zudem habe der BF in seiner Einvernahme konsistent sinnvolle Angaben dazu gemacht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, was das Bundesamt daran unplausibel finde. Die Befürchtung vor einem Übergriff der Houthi sei außerdem gerechtfertigt, da sich die Situation im Jemen, die ohnehin schon absolut katastrophal sei, weiters verschlechtere. Eine Schutzfähigkeit vor den Houthi wie vor Islamisten sei aus offensichtlichen Gründen nicht mehr gegeben, eine Staatsgewalt gebe es im Jemen, abgesehen eventuell von den Houthi, de facto nicht mehr. Zur Situation im Jemen wurde ein Bericht des UN-Sicherheitsrates vom August 2016 sowie ein Bericht von BBC vom Dezember 2016 zitiert. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung.1.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde u. a. bestritten, dass der BF keine Details zu seinen Fluchtgründe angegeben habe. Vielmehr habe dieser genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht und die Ereignisse chronologisch und konsistent inklusive Erklärungen über sämtliche relevanten Personen sowie auch scheinbar nebensächlichen Detailangaben geschildert. Soweit das Bundesamt Spekulationen darüber treffe, warum die Personen, die den BF bedroht haben, dies oder jenes getan oder nicht getan haben, sei festzustellen, dass die Vorgehensweise von Terroristen wie den Houthi nicht immer rational erklärlich sei. Zudem habe der BF in seiner Einvernahme konsistent sinnvolle Angaben dazu gemacht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, was das Bundesamt daran unplausibel finde. Die Befürchtung vor einem Übergriff der Houthi sei außerdem gerechtfertigt, da sich die Situation im Jemen, die ohnehin schon absolut katastrophal sei, weiters verschlechtere. Eine Schutzfähigkeit vor den Houthi wie vor Islamisten sei aus offensichtlichen Gründen nicht mehr gegeben, eine Staatsgewalt gebe es im Jemen, abgesehen eventuell von den Houthi, de facto nicht mehr. Zur Situation im Jemen wurde ein Bericht des UN-Sicherheitsrates vom August 2016 sowie ein Bericht von BBC vom Dezember 2016 zitiert. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung. 1.
  3. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2019 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit dessen Rechtsvertreters, eines Vertreters des Bundesamtes sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF brachte wie bisher vor, dass er in Sanaa drei Mal von Angehörigen der Houthi aufgesucht worden sei, die zuletzt versucht hätten, ihn gegen seinen Willen zu Kampfeinsätzen zu rekrutieren. Er habe sich daraufhin in seinem Haus versteckt gehalten und habe das Herkunftsland Mitte Februar 2015 verlassen. Sein Bruder sei im XXXX von Houthi entführt worden. Im Herkunftsland halten sich in einem XXXX Dorf die Eltern, die Gattin, die Kinder, ein weiterer Bruder sowie zwei Schwestern des BF auf. Der BF habe regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Befragt, wieso der BF nicht für die Houthi kämpfen wolle, gab dieser an, dass er in Frieden leben und nicht am Bürgerkrieg teilnehmen wolle, da er keiner Kriegspartei angehöre.Der BF brachte wie bisher vor, dass er in Sanaa drei Mal von Angehörigen der Houthi aufgesucht worden sei, die zuletzt versucht hätten, ihn gegen seinen Willen zu Kampfeinsätzen zu rekrutieren. Er habe sich daraufhin in seinem Haus versteckt gehalten und habe das Herkunftsland Mitte Februar 2015 verlassen. Sein Bruder sei im römisch 40 von Houthi entführt worden. Im Herkunftsland halten sich in einem römisch 40 Dorf die Eltern, die Gattin, die Kinder, ein weiterer Bruder sowie zwei Schwestern des BF auf. Der BF habe regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Befragt, wieso der BF nicht für die Houthi kämpfen wolle, gab dieser an, dass er in Frieden leben und nicht am Bürgerkrieg teilnehmen wolle, da er keiner Kriegspartei angehöre. Im Anschluss wurde den Parteien die gegenständliche Entscheidung

§ 29Abs. 2 Vw

GVG mündlich verkündet.Im Anschluss wurde den Parteien die gegenständliche Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 18.07.2019 wurde für den BF eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum individuellen Vorbringen des BF: Aufgrund des der Entscheidung zugrunde liegenden Aktes des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 15.07.2019 steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Muslim. Der BF war im Herkunftsstaat in Sanaa wohnhaft. Das individuelle Vorbringen des BF, im Herkunftsland von Houthi, die ihn gegen seinen Willen gewaltsam rekrutieren hätten wollen, verfolgt worden zu sein, hat sich als unglaubwürdig erwiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat sonst einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. 1.
  3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen 1.2.1 Politische Lage/bewaffneter Konflikt: Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
  4. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
  5. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Jemen ist Teil der arabischen und islamischen Welt. Staatsreligion ist der Islam (LIPortal 9.2017). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialisierung und anschließende sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits muslimische Imam-Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. Insbesondere seit dem Sezessionskrieg 1994 hat sich Jemen auf den Weg einer allerdings schwierigen und nicht unangefochtenen Demokratisierung begeben. Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen dem ehemaligen Nord- und Südjemen bestehen fort. Diese belasten das politische und gesellschaftliche Klima des Landes (AA 4.2016). 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Sa'ada der Houthi-Aufstand. Der Expräsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit bis 2012 den Aufstand. Nach seinem Rücktritt schloss er sich allerdings der Rebellion an, als diese sich ausbreitete. Im Herbst 2014 nahmen die Houthi die Hauptstadt Sana'a ein (Der Standard 23.8.2016). 2015 besetzten die Houthi-Rebellen den Präsidentenpalast und einige Ministerien in Sana'a, lösten Anfang Februar per Dekret das Parlament auf und setzten einen "Obersten Revolutionsrat" als Exekutivorgan ein (AA 4.2016). Präsident Hadi gab am 22.1.2015 eine Rücktrittserklärung ab, nahm diese jedoch Anfang Februar zurück. Nach einem Zwischenaufenthalt in Aden begab er sich nach Saudi-Arabien ins Exil, hält sich jedoch zwischendurch auch in Aden auf (LIPortal 9.2017). Der Krieg im Jemen eskalierte im März 2015, als eine Koalition unter saudi-arabischer Führung im Namen der international anerkannten Regierung unter Präsident Hadi gegen die Houthi-Rebellen intervenierte. Dies hat im ohnehin armen Land zu einer humanitären Katastrophe geführt (ICG 8.2017). Der Jemen befindet sich derzeit in einer politischen Schwebe. Die Houthi behaupten, das Parlament sei aufgelöst und durch einen Übergangs-Revolutionsrat unter dem Vorsitz von Mohammed Ali al-Houthi ersetzt worden. Die UNO, die USA und der Golf-Kooperationsrat weigern sich jedoch, die Houthi-Herrschaft anzuerkennen (BBC 6.7.2017). Zudem haben Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) das Chaos ausgenutzt, indem sie Gebiete im Süden eingenommen und ihre Angriffe intensiviert haben (BBC 28.3.2017). Nach einer Zeit des rasanten Vormarschs hat die Allianz aus Houthi und Saleh-Unterstützern im Juli und August 2015 Territorium im Süden eingebüßt. Seitdem bekämpfen sie die Gegenseite, was in einer Pattsituation endete. Die Allianz hat die Kontrolle über das Gebiet des nördlichen Zaidi-Hochlandes [mehrheitlich von den Zaiditen, einem Zweig der Shi'a bewohnt], das die Hauptstadt Sana'a und die Mehrheit der Bevölkerung des Landes umfasst. Dies hat zu einem angespannten Status Quo geführt, von dem mehrere Konfliktparteien profitieren, der jedoch großes Leid unter den JemenitInnen und zusätzliche Instabilität in der gesamten Region hervorgerufen hat (ICG 11.10.2017). Führende Politiker und Militärs haben Mitte Mai 2017 in Aden die Bildung einer neuen "Übergangsregierung" für Südjemen verkündet. Damit gibt es im Jemen jetzt drei Regierungen, eine in Sana'a und zwei in Aden. Und ausgerechnet der international anerkannte Präsident Hadi operiert meist aus dem Exil in Riad. Zubaidi, der Anführer der "Bewegung des Südens", machte seine Deklaration zur neuen Regierung im Fernsehen vor einer Flagge der einstigen Demokratischen Volksrepublik Südjemen, vorerst ohne die Unabhängigkeit auszurufen. Nun droht eine Eskalation des Konfliktes zwischen Anhängern Hadis und südjemenitischen Fraktionen, die mit der Sezession liebäugeln. Über den Gräben im Süden ist auch eine Diskrepanz zwischen der Politik Saudi-Arabiens und derjenigen der Vereinigten Arabischen Emirate deutlich geworden. Die beiden Golfstaaten führen eine multinationale Militärkoalition an, welche die Anti-Houthi-Allianz unterstützt. Während Saudi-Arabien vor allem aus der Luft bombardiert und seine Aktivitäten auf die saudisch-jemenitische Grenze fokussiert, haben sich die Emirate der Hafenstädte im Süden angenommen. Zur Unterstützung der Anti-Houthi-Allianz in Aden schickten sie Bodentruppen. Südjemenitische Anführer wie Al Zubaidi haben enge Beziehungen zu den Emiraten entwickelt, während der heute in Riad lebende Hadi von Saudi-Arabien unterstützt wird (NZZ 13.5.2017). Anlässlich der Gedenkfeiern zum
  6. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vgl. MEM 15.10.2017).Anlässlich der Gedenkfeiern zum
  7. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vergleiche MEM 15.10.2017). Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
  8. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Houthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Houthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Houthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vgl. The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Houthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
  9. August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Houthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017).Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
  10. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Houthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Houthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Houthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vergleiche The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Houthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
  11. August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Houthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017). Die Spannungen zwischen den Anhängern der Partei Houthi und Salehs General People's Congress (GPC) blieben nach dem Zusammenstoß vom
  12. August in der Hauptstadt Sana'a hoch, obwohl die Führer auf beiden Seiten öffentlich versichert hatten, dass die Allianz fortgeführt wird (ICG 8.2017). Sana'a ist nun zwischen den beiden Lagern aufgeteilt, wobei die Houthi etwa 70% der Hauptstadt und einen Großteil des Nordens halten (AM 3.9.2017). Unter der Oberfläche jedoch schwelen Differenzen. Der GPC versteht sich als Partei des politischen Zentrums, als Dachorganisation, die eine Reihe von politischen Positionen und konfessionellen Gruppen umfasst und landesweit Anklang findet. Sie sieht die Houthi in der gleichen Weise wie die [sunnitische] "Islah-Partei" als intolerante religiös begründete politische Organisationen mit Verbindungen zu ausländischen Akteuren - im Fall der Houthi zum Iran, im Fall der Islah zu Katar und der Muslimbruderschaft. Wie viele JemenitInnen vermutet der GPC, dass die Houthis die einstige Herrschaft der Zaidi-Imame, die vor der republikanischen Revolution von 1962 für ein Jahrtausend im Norden Jemens regiert hatten, zurückbringen wollen. Die Houthi betrachten umgekehrt Saleh und seine engsten Anhänger als gefährliche und unzuverlässige Verbündete. Aus ihrer Perspektive ist Salehs GPC für eine korrupte Vergangenheit verantwortlich, in der die Regierung das Land nicht entwickelt, politisch ausgegrenzt und die Verbreitung der Salafi/Wahhabi-Doktrin, des ideologischen Gegners der Houthi, erleichtert und ihr Land zerstört hat. Die Houthis sind zutiefst misstrauisch gegenüber Salehs früherer Unterstützung und Zusammenarbeit mit den USA und seinen Aktivitäten zur Terrorismusbekämpfung. Einige Houthi wollen Saleh und andere GPC-Führer für vergangene Verbrechen zur Rechenschaft ziehen, einschließlich der Ermordung von Hussein al-Houthi. So wie der GPC das Engagement der Houthi für die Demokratie bezweifelt, zweifeln die Houthi am Engagement des GPC für eine echte Teilung der Macht (ICG 11.10.2017). Ali Abdullah Saleh wurde am 4.12.2017 in der jemenitischen Hauptstadt Sana'a von Houthi-Rebellen getötet. Mit den Houthi, die er einst bekämpfte, war Saleh 2014 eine Allianz eingegangen (Standard 4.12.2017a). Erst am 2.12.2017 hatte Saleh im Fernsehen nach mehr als zweieinhalb Jahren Krieg seine Militärallianz mit den Houthi-Rebellen aufgekündigt und "den Brüdern der benachbarten Staaten" angeboten, eine neue Seite im Verhältnis miteinander aufzuschlagen, wenn die Luftangriffe und die Blockade beendet würden. Houthi-Anführer Abdul-Malik al-Houthi bezeichnete Saleh daraufhin als Hochverräter und Putschisten (Zeit 4.12.2017). Nach anfänglichen Erfolgen in der darauffolgenden bewaffneten Konfrontation zwischen Saleh- und Houthi-Anhängern schien zuerst Saleh zu überwiegen. Am 3.12.2017 wendete sich jedoch das Blatt. Die Houthis begannen ihre Positionen in Sana'a zurückzuerobern, obwohl Saudi-Arabien seine Angriffe aus der Luft intensivierte (Standard 4.12.2017a). Die Gewalt zwischen den Streitkräften der Houthis und Salehs hat nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes in den letzten fünf Tagen bisher zum Tod von mindestens 125 Zivilisten geführt (Guardian 4.12.2017). Der in Saudi-Arabien im Exil lebende international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi gab unterdessen seinen Truppen den Befehl, die Hauptstadt zu stürmen und aus der Hand der Houthis zu befreien (Zeit 4.12.2017). Hadi bot allen, die ihre Unterstützung der Houthis aufgeben und sich zurückziehen, eine Amnestie an (Standard 4.12.2017b). Nach dem Tod Salehs kam es zu erfolgreichen Bodenoffensiven gegen die Houthi Stellungen. So konnten die Houthi aus den Bayhan-Distrikt, wo die Frontlinie trotz intensiver Kämpfe über Jahre festgefahren war, verdrängt werden, und mussten sie auch Bodenverluste in Hodeidah hinnehmen. Al Jazeera betitelte angesichts dieser Entwicklungen in einem Kommentar vom 21.12.2017 die (militärische und politische) Situation der Houthi bereits als deren "Endgame" (Al Jazeera, Dezember 2017). Die Washington Post ging in einer Analyse vom 11.01.2018 gleichfalls von künftigen weiteren Bodenverlusten der Houthi aus. So hätten die Houthi aufgrund der Einrichtung von Internierungsstätten, in denen Gegner angehalten, gefoltert und getötet werden, die Unterstützung der meisten gewöhnlichen Yemeniten verloren. Eine Schlacht um Sanaa oder Hodeidah würde wahrscheinlich dennoch blutig und destruktiv verlaufen und die ohnehin sehr schlimme humanitäre Situation in eine weitere, noch katastrophalere Phase katapultieren, wobei selbst einem Sieg der von Saudi Arabien angeführten Koalition nach zerstörerischen Schlachten über Jahre hinweg Aufstände und Gegenaufstände im nördlichen Hochland folgen würden (Washington Post, Jänner 2018). Nach dem Tod Salehs kam es laut Angaben eines geflüchteten Ministers seiner Regierung in den Wochen danach zu Repressalien gegen tausende von Mitgliedern der Kongresspartei des ehemaligen Präsidenten. So wären laut Bericht von The National, einer Tageszeitung aus Abu Dabi, vom 24.12.2017 3.000 dem Präsidenten Saleh loyal ergebene Personen von den Houthi verhaftet worden und seien in den letzten Wochen 2.000 weitere verschwunden (The National, Dezember 2017). Den Houthi Rebellen ist es im März 2015 gelungen, weite Teile der Stadt Taiz einzunehmen, in den folgenden kriegerischen Auseinandersetzungen mit Hadi-loyalen Truppen konnten diese von April bis August jedoch einen Großteil der Stadt zurückerobern, wobei die Kämpfe mit unterschiedlichen Verlauf, zeitweiligen Waffenstillständen und Unterbrechungen im Wesentlich bis dato andauern. Zuletzt wurde einem Bericht von Middleeasteye.net zufolge am 25.01.2018 seitens der Hadi-loyalen Streitkräfte eine Offensive gestartet, um mit Unterstützung der saudi-arabischen Allianz in zwei Stoßrichtungen von Osten und Westen aus den Belagerungsring der Houthi um die Stadt Taiz zu durchstoßen (Wikipedia, Zugriff am 09.02.2018). Der Großteil der Stadt Taiz, der unter der Kontrolle der Hadi-loyalen Streitkräfte steht, ist seit drei Jahren von einem Belagerungsring der Houthi eingeschlossen. Ende April 2018 konnten die Hadi-loyalen Streitkräfte die Herrschaft über die Verwaltungsgebäude der Stadt wiedererlangen (Middleeastmonitor 01.05.2018). 31 jemenitische NGOs haben sich gemeinsam am 19.08.2018 mit einem Aufruf an die Vereinten Nationen gewandt, die Houthi aufzufordern, den Belagerungsring um Taiz für humanitäre Hilfslieferungen zu öffnen (Al-Sahwah.net 180821). In Aden dürfte laut Standard das Regierungsgebäude der jemenitischen Hadi-Regierung Ende Jänner 2018 von südlichen Separatisten eingenommen worden sei. Die Emirate und Saudi-Arabien stehen diesbezüglich auf unterschiedlichen Seiten (Standard Februar 2018) Am 12.06.2018 haben die Koalitionskräfte eine Offensive gegen die von den Houthi gehaltene Hafenstadt Hodeidah eingeleitet, wobei sich diese zur bisher größten Schlacht im Bürgerkrieg ausgeweitet hat. Die Houthi haben in Rahmen von Waffenstillstandsverhandlungen angeboten, den Hafen der Stadt einer UN- Verwaltung zu übertragen (Reuters 01.07.2018). Ein im Dezember 2018 vereinbarter Waffenstillstand für die Hafenstadt Hodeidah hat weitgehend gehalten, dennoch nahmen die Spannungen andernorts im Jemen wieder zu. Die von Saudi-Arabien angeführte Koalition flog etwa am 10.4.2019 Angriffe auf Houthi-Stellungen in Sanaa (FAZ April 2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2016): Jemen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung a-10337-2

(10338)vom 10.10.2017 zum Jemen: Sind in von Houthis kontrollierten Gebieten die Houthi-Milizen die offiziellen (nordjemenitischen) Streitkräfte oder besteht daneben eine Art offizielle (nord-jemenitische) Armee? Gibt es eine generelle Mobilisierung und eine Art allgemeine Wehrpflicht, Ahndung von Verstößen dagegen, http://www.ecoi.net/local_link/347718/491796_de.html -Strichaufzählung Aljazeera, Nadwa Al-Dawsari: The Houthis' endgame in Yemen, 21.12.2017, http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/houthis-endgame-yemen-171221082107181.html -Strichaufzählung Al-Sahwah.net, Thirty-one CSO demand breakthrough in Houthi siege on Taiz city, 21.08.2018, http://www.alsahwa-yemen.net/en/p-21976, Zugriff 22.08.2018 -Strichaufzählung AM - Al Monitor (3.9.2017): Are Yemeni rebels imploding?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/09/saudi-arabia-yemen-war-rebel-alliance-imploding-washington.html, Zugriff 10.10.2017 -Strichaufzählung BBC News (28.3.2017): Yemen crisis: Who is fighting whom?, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-29319423, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung BCC News (6.7.2017): Yemen country profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec, Zugriff 28.09.2017 -Strichaufzählung Der Standard. Harrer, Gudrun (29.8.2017): Die Zweckehe der jemenitischen Rebellen ist in der Krise, https://derstandard.at/2000063266198/Die-Zweckehe-der-Rebellen-im-Jemen-ist-in-der-Krise, Zugriff 9.10.2017 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2017a): Jemens Expräsident Saleh tot: Seitenwechsel wurden zum Verhängnis, https://derstandard.at/2000069031715/Jemen-Ein-Seitenwechsel-zu-viel-wurde-Expraesident-Saleh-zum-Verhaengnis, Zugriff 5.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2017b): Rettungsdienste: In Jemens Hauptstadt Sanaa werden die Leichensäcke knapp, https://derstandard.at/2000069006092/Streit-verschaerft-Jemens-Houthis-sprengen-Haus-von-Expraesident-in-die, Zugriff 5.12.2017 -Strichaufzählung Der Standard.at: Kampf um Aden: Ein neuer Krieg im Jemen-Krieg, 01.02.2018, https://derstandard.at/2000073395154/Kampf-um-Aden-Ein-neuer-Krieg-im-Krieg-im-Jemen -Strichaufzählung Die Zeit (4.12.2017): Das Ende eines Machtjongleurs, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/ali-abdullah-salih-jemen-ex-praesident-tod, Zugriff 5.12.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.4.2019): Ausland, in Sanaa, Saudi-Arabien fliegt Angriffe auf Huthi-Stellungen im Jemen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/saudi-arabien-fliegt-angriffe-auf-huthi-stellungen-im-jemen-16134619.html, Zugriff 7.6.2019 -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jemen, Gesamtaktualisierung 16.10.2017, Update 05.12.2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5818_1508320581_jeme-lib-2017-10-16-ke.doc; -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (11.10.2017): Discord in Yemen's North Could Be a Chance for Peace [Crisis Group Middle East Briefing N°54], https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b054-discord-in-yemens-north-could-be-a-chance-for-peace_0.pdf, Zugriff 13.10.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2017): Jemen - Staat und Verfassung, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/#c1943, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung MEM - Middle East Monitor (15.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://www.middleeastmonitor.com/20171015-southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body/, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung Middleeasteye.net: Yemeni Forces move to break Houthi Siege of Taiz, 26.01.2018, http://www.middleeasteye.net/news/military-campaign-break-siege-taiz-1155565272 -Strichaufzählung Middleeastmonitor - Yemen forces take over official sites in Taiz, 01.05.2018, https://www.middleeastmonitor.com/20180501-yemen-forces-take-over-official-sites-in-taiz/01.05.2018, Zugriff 22.08.2018 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (13.5.2017): Drei Regierungen für Jemen, https://www.nzz.ch/international/separatisten-im-sueden-drei-regierungen-fuer-jemen-ld.1292924, Zugriff 11.10.2017 - Reuters (14.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401HYPERLINK "https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401&"&, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung Reuters: UAE says pauses Hodeidah offensive for U.N. Yemen peace efforts, 01.07.2018, https://www.reuters.com/article/us-yemen-security/uae-says-pauses-hodeidah-offensive-for-u-n-yemen-peace-efforts-idUSKBN1JR1CL -Strichaufzählung The Guardian (4.12.2017): Yemen Houthi rebels kill former president Ali Abdullah Saleh, https://www.theguardian.com/world/2017/dec/04/former-yemen-president-saleh-killed-in-fresh-fighting, Zugriff 5.12.2017 -Strichaufzählung The National (20.8.2017): Yemen war: Cracks emerge in Houthis-Saleh alliance, https://www.thenational.ae/world/yemen-war-cracks-emerge-in-houthis-saleh-alliance-1.621406, Zugriff 9.10.2017 -Strichaufzählung The National, Ali Mahmood: Houthis eliminating thousands of Saleh supporters, defector from rebel government says, 24.12.2017, https://www.thenational.ae/world/mena/houthis-eliminating-thousands-of-saleh-supporters-defector-from-rebel-government-says-1.690026 -Strichaufzählung Washington Post, Peter Salisbury, In Yemen, 2018 looks like it will be another grim year. 11.01.2018, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2018/01/11/heres-what-2018-may-have-in-store-for-yemen/?utm_term=.bc4069e50b35 -Strichaufzählung Wikipedia, The Battle of Taiz, (2015-present), https://en.wikipedia.org/wiki/Battle_of_Taiz_(2015%E2%80%93present), abgerufen am 09.02.2018 1.2.2 Sicherheitslage Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen tragen zur Instabilität des Landes bei. Während die Zeitungsberichte die Anzahl der Todesopfer mit 10.000 Menschen seit März 2015 angeben, veröffentlichte ACLED eine neue Schätzung nach Aufarbeitung mehrerer Quellen von 70.000 Todesopfern von
  1. Jänner 2016 bis zum
  2. April
  3. Im Jahr 2019 starben demnach bis in den April hinein 7600 Menschen. Obwohl ein im Dezember vereinbarter Waffenstillstand für die Hafenstadt Hodeida weitgehend hält, nehmen die Spannungen andernorts im Jemen wieder zu. Die von Saudi-Arabien angeführte Koalition flog am 10.4.2019 Angriffe auf Stellungen der Huthi-Rebellen in Sanaa, die den Großteil des Landes, darunter die Hauptstadt Sanaa, kontrollieren. Gekämpft wird derzeit in mehreren Provinzen, etwa an der saudischen Grenze oder in Al-Dhale im Süden, wo die Koalition Mitte Mai 2019 nach eigenen Angaben dutzende Huthi-Kämpfer tötete. Auch im Juni 2019 wurde über Luftangriffe auf Stützpunkte der Houthi-Rebellen und weiteren Kampfhandlungen berichtet. Der Führer der Houthi-Rebellenbewegung sagte in einem Interview mit der Associated Press am 19.3.19, dass ihre Kämpfer aus dem Hafen von Hodeida zurückgezogen werden, ohne aber die Gesamtkontrolle über den Hafen aufzugeben. Bei diesem Rückzug handelt es sich um einen Teil des im Dezember 2018 in Stockholm vereinbarten Friedensabkommens. Dessen Umsetzung ist ins Stocken geraten, da es Meinungsverschiedenheiten darüber gibt, wer den Hafen nach dem Rückzug von Houthi-Rebellentruppen und saudi-arabisch geführten Koalitionstruppen kontrollieren wird. Die humanitäre Situation in großen Teilen des Landes bleibt verzweifelt: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass zehn Millionen Menschen in dem Land vom Hungertod bedroht sind und 80 Prozent der Bevölkerung dringend Hilfe benötigen. Über den Hafen von Hodeidah werden 80 Prozent der Lebensmittelimporte werden abgewickelt. Der Jemen muss 90 Prozent seiner Grundnahrungsmittel importieren. Je nach Region sind unterschiedliche Akteure aktiv, darunter in einem Teil des Landes die international anerkannte Regierung (Staatendokumentation Juni 2019). Luftangriffe Es kam in der Zeit vom
  4. bis 14.06.19 zu einer Reihe von Angriffen der saudi-arabisch geführten Koalition auf Stützpunkte der Houthi-Rebellen: Am 02.06.19 im Distrikt Sabra, Gouvernement Ibb sowie Disrikt Sanhan, Gouvernement Sanaa, am 07.06.19 auf das Nahdeen-Militärlager in der Nähe von Sanaa sowie auf Stützpunkte in Kitaf und Mounabih, Gouvernement Saadah, am 11.06.19 in den Bezirken Abs und Haradah im Gouvernement Hajjah, am 13.06.19 in den Gouvernements Sanaa, Dhamar und Saadah, am 14.06.19 in der Nähe der Hauptstadt Sanaa sowie auf die Städte Dhamar (Gouvernement Dhamar) und al-Matama (Gouvernement al-Jawf). Weitere Kampfhandlungen Regierungsfreundliche Kräfte sollen am 06.06.19 mehrere Houthi-Rebellenpositionen im Bezirk al-Azariq, al-Dhali-Gouvernement, erobert haben. Am 09.06.19 sollen mehrere Houthi-Rebellen bei einem Angriff der Regierungstruppen im Gouvernement Sadaah getötet worden sein. In einer Moschee im Bezirk Azrak, Gouvernement al-Dhali, wurden während des Gebetes am 07.06.19 durch die Security Belt Forces (unterstützt von den VAE) angeblich fünf Menschen getötet und drei weitere entführt. Die Security Belt Forces verkündeten, dass es sich bei den Toten um Houthi-Rebellen handelt. Am 07.,
  5. und 11.06.19 griff al-Qaida in the Arabian Peninsula (AQAP) die Shabwani Elite Forces (auch von den VAE unterstützt) in den Gouvernements von al-Bayda und Abyan an. Zwei Tage vor dem ersten Angriff gab AQAP eine Erklärung heraus, in der die Shabwani Elitetruppen vor bevorstehenden Angriffen gewarnt wurden. Houthi-Rebellenangriffe auf Saudi-Arabien Letzte Woche führten die Houthi-Rebellen mehrere Angriffe auf den Abha International Airport und die Stadt Khamis Mushait im Süden Saudi-Arabiens durch. Bei einem der Angriffe auf den Flughafen wurden 26 Personen verletzt. Die Houthi-Rebellen greifen den Süden Saudi-Arabiens zunehmend mit Drohnen und Raketen an (vgl. BN v. 27.05.19). Der Angriff auf dem Flughafen soll jedoch der erste Angriff sein, bei dem es zu verletzten Zivilisten gekommen ist (BAMF Juni 2019).Letzte Woche führten die Houthi-Rebellen mehrere Angriffe auf den Abha International Airport und die Stadt Khamis Mushait im Süden Saudi-Arabiens durch. Bei einem der Angriffe auf den Flughafen wurden 26 Personen verletzt. Die Houthi-Rebellen greifen den Süden Saudi-Arabiens zunehmend mit Drohnen und Raketen an vergleiche BN v. 27.05.19). Der Angriff auf dem Flughafen soll jedoch der erste Angriff sein, bei dem es zu verletzten Zivilisten gekommen ist (BAMF Juni 2019). Bild kann nicht dargestellt werden (ACCORD 12.2018) Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (20.12.2018): Jemen,
  6. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) - aktualisierte
  7. Version, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002477/2018q3Yemen_de.pdf, Zugriff 6.6.2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.6.2019): Briefing Notes, Jemen, per E-Mail -Strichaufzählung Staatendokumentation BFA: JEMEN -Aktuelles Kriegsgeschehen; Einreisemöglichkeit, 24.06.2019 1.2.3 Houthi (Harakat Ansar Allah) Die Houthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (Bewegung der Helfer Gottes) - sind eine vom Iran unterstützte, schi'itisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schi'itischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die Houthi-Bewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Houthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Houthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 31.1.2017). Die Ziele der Houthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Sa'ada Kriege, die Vertretung innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Houthi-Bewegung (CT 2017a). In den extrem armen Bergregionen des Nordens hatte Hussein Badreddin al-Houthi einen Kult der Zaiditen etabliert, welche sich einem eigenständigen Zweig der Schi'a angehörig fühlen. Der Zaidismus befindet sich für gewöhnlich nicht so sehr in einer religiös motivierten Frontstellung zu den SunnitInnen. Hussein Badreddin al-Houthis Absicht ist es vielmehr gewesen, den Zaidismus wieder politisch auszurichten und für die Autonomie Sa'adas einzutreten. Im ohnehin äußerst armen Jemen ist es um die Region Sa'ada besonders schlecht bestellt. Die ökonomische Kluft im Land ist die Wurzel für den später immer sichtbarer werdenden Konflikt gewesen. Aus der anfangs kleinen kultisch-religiösen Bewegung der Houthi hat sich eine robuste Miliz entwickelt. Deren Ideologie beruht auf einem politischen Islam, der stark mit Anti-Amerikanismus verwoben ist. Auf die Separationsbestrebungen der Houthi sind gewaltsame Auseinandersetzungen mit der jemenitischen Regierung gefolgt (VIDC/Al-Ahmad 13.10.2016). Der Sprecher der Houthi und Mitglied des Politbüros der Ansar Allah, Mohammed Al-Bukhaiti definierte die Houthi als nationale Bewegung, die sich den Prinzipien des arabischen Nationalismus und des Pan-Islamismus verpflichtet fühlt. Laut Al-Bukhaiti war der konfessionelle Aspekt nie ein Thema bei der Entscheidung, mit wem man sich verbündet. Es ist zwar ein Teil dessen, so Al-Bukhaiti, wer wir sind, aber es spielt eine untergeordnete Rolle und ist kein entscheidender Faktor. Was wir mit dem Iran oder der Hisbollah oder der Hamas und dem Islamischen Dschihad gemeinsam haben, so Al-Bukhaiti, ist, dass wir eine gemeinsame Haltung gegenüber Israel und den USA haben, und dass wir mit allen politischen Akteuren in der Region zusammenarbeiten werden, die den regionalen Entwürfen der USA entgegenstehen (AJ 2.10.2014). In den nördlichen Gebieten, die traditionell unter zaiditischer Kontrolle standen, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Houthi, ihre religiösen Bräuche auch Nicht-Zaiditen aufzuzwingen, unter anderem durch ein Musikverbot und die Forderung, dass Frauen eine Voll- Verschleierung tragen müssen. Es gab Berichte über Houthi-Rebellen, die Imame in sunnitischen Moscheen dazu drängten, vorgeschriebene Predigten zu halten. Darüber hinaus drängten Houthis angeblich Gläubige in sunnitischen Moscheen dazu, politische Petitionen zu unterzeichnen, um gegen die saudi-arabisch geführte Militärkampagne gegen die Houthi-Saleh-Rebellen zu protestieren. Medien berichteten, dass Houthi-Milizen einige Moscheen, wie die Tawhid-Moschee in Ta'izz, verwüsteten (USDOS 15.8.2017). Am 04.06.19 verhafteten die Houthi-Rebellen 25 Menschen in einer Moschee in der Hauptstadt Sanaa. Die Personen feierten das Eid al-Fitr Fest, den letzten Tag des Ramadans. Die religiösen Autoritäten der Houthis hatten zuvor festgelegt, dass das Eid al-Fitr erst am
  8. Juni beginnen würde, während ein Erlass der Regierung von Präsident Hadi den Beginn für den
  9. Juni vorsah (BAMF Juni 2019). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (2.10.2014): Q&A: What do the Houthis want? [Interview mit Mohammed al-Bukhaiti, Sprecher der Huthi], http://www.aljazeera.com/news/middleeast/2014/10/qa-what-do-houthis-want-2014101104640578131.html, 9.10.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.6.2019): Briefing Notes, Jemen, per E-Mail -Strichaufzählung CEP - Counter Extremism Projekt (31.1.2017): Houthis, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/threat_pdf/Houthis-01312017.pdf, 10.10.2017 -Strichaufzählung CT - Critical Threats
(2017a): al Houthi Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/al-houthi-movement, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation. Al-Ahmad, Safa (13.10.2016): Tagungsbericht zu: Jemen - Krise, Revolte, Krieg, http://www.vidc.org/fileadmin/Bibliothek/DP/Foto_Veranst/veranstaltungen_MS/Jemen_13.10.16/Jemen_13_10_16_Kurzbericht_final.pdf, Zugriff 10.10.2017 1.2.4 Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf tribale Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird. Der Krieg im Jemen behindert teilweise den Betrieb einiger Kommunal- und richterlicher Ämter, obwohl das Justizministerium auch unter dem Einfluss der Huthi weiterarbeitet (FH 2017). Nach ihrem Exil im Jahr 2015 und im Laufe des Jahres verlor die von Hadi geführte Regierung die Kontrolle über einen Großteil des Gerichtssystems an die Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz, die diese Institutionen weiterführte. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, diese wird allerdings durch Korruption, politische Einmischung und mangelnde juristische Ausbildung geschwächt. Die gesellschaftlichen und politischen Beziehungen der Richter und gelegentliche Bestechung beeinflussen die Urteile. Vor dem Ausbruch des Konflikts haben die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohten und schikanierten Angehörige der Justiz, um den Ausgang der Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.04.2016). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit oder Moral" geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann ebenfalls Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und außerdem selbst zu seiner Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode (USDOS 13.04.2016). Zudem gibt es Stammes-Gerichte, in denen Stammesrichter, meist neutrale und respektierte Scheichs, auf Basis des Stammesrechts Urteile fällen, manchmal auch in Kriminalfällen. Die Behörden beschuldigen unter Stammesrecht Verurteilte meist nicht formell, sondern klagen sie vielmehr öffentlich an. Stammesrechtliche Verhandlungen konzentrieren sich häufig eher auf den sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft als auf Bestrafung. Die Urteile haben dasselbe Gewicht wie Gerichtsurteile, teilweise sogar ein stärkeres, weil die Stammesgerichte oft als glaubwürdiger als die als korrupt und abhängig geltenden Gerichte angesehen werden (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 1.2.5 Sicherheitsbehörden Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern (USDOS 3.3.2017; vgl. Global Security 21.1.2015).Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern (USDOS 3.3.2017; vergleiche Global Security 21.1.2015). Die PSO und das NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-geführte Regierung behielt jedoch ihre eigenen Ernennungen zum PSO und zur NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei, ähnlich anderen dualen oder parallelen Strukturen in den Institutionen des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 2017).Die PSO und das NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-geführte Regierung behielt jedoch ihre eigenen Ernennungen zum PSO und zur NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei, ähnlich anderen dualen oder parallelen Strukturen in den Institutionen des Landes (USDOS 3.3.2017, vergleiche FH 2017). Auch die Abteilung für Kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF, ehemals Central Security Forces CSF) - oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 3.3.2017). Die Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten blieb ein Problem, zum einen, weil die Hadi-geführte Regierung nur begrenzte Autorität ausübte und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gab. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane berichteten angeblich an die zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich jedoch weiter, da die Rebellenakteure Umstrukturierungsbemühungen rückgängig machten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf diese Einrichtungen, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung Global Security (21.1.2015): Yemen Intelligence Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/yemen/index.html, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 1.2.6 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, aber das Gesetz bietet keine genaue Definition von Folter (USDOS 3.3.2017). Sowohl die Houthi-Rebellen als auch die alliierten Streitkräfte haben Menschen verschwinden lassen, Gefangene gefoltert und zahlreiche Aktivisten, Journalisten, Stammesführer und politische Gegner willkürlich festgenommen. Seit August 2014 wurden die willkürliche oder missbräuchliche Festnahme von mindestens 61 Personen durch die in Sanaa ansässigen Behörden dokumentiert (HRW 12.1.2017). Zivilisten, die sich zu Wort meldeten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Am 22. Juni 2017 eröffnete die jemenitische Regierung

dem Präsidialerlass Nr. 115 eine Untersuchung mutmaßlicher Folterungen und Verschwinden-Lassens durch Einheiten der Vereinigten Arabischen Emirate und ihrer alliierten jemenitischen Streitkräfte im Süden des Landes. Mit Stand Mitte August 2017 hatte der sechsköpfige Untersuchungsausschuss, der die Untersuchung durchführte, seine Ergebnisse noch nicht veröffentlicht (UN-HRC 13.9.2017). In einer Untersuchung behauptet Associated Press, dass die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und ihre alliierten jemenitischen Sicherheitskräfte willkürlich Festgenommene inhaftieren und foltern, und dieselben auch von US-Truppen in einem Netzwerk von Geheimgefängnissen im gesamten südlichen Jemen verhört werden. Associated Press dokumentierte mindestens 18 Geheimgefängnisse im südlichen Jemen, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder von jemenitischen Streitkräften betrieben wurden, und bezog sich dabei auf Berichte ehemaliger Häftlinge, Familien von Gefangenen, Anwälte und jemenitischer Militärbeamte. Die Einrichtungen sind entweder versteckt oder der jemenitischen Regierung nicht zugänglich. Auch US-amerikanische Kräfte seien bei den Verhören anwesend gewesen. In einem der Hauptgefängniskomplexe am Flughafen von Riyan im südlichen Teil der Stadt Mukalla berichteten ehemalige Häftlinge, sie seien wochenlang mit Fäkalien beschmiert und mit verbundenen Augen in Schiffscontainern zusammengepfercht worden. Sie sagten, sie wurden verprügelt, auf dem sogenannten "Grill" gefesselt und sexuell missbraucht (AP 22.6.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" hat mit Stand Mai 2017 über 200 illegale Haftanstalten und Gefängnisse dokumentiert, die von Huthi-Milizen und Salehs Streitkräften, bewaffneten Gruppen, die mit der legitimen Regierung verbündet sind, oder von der Regierung anerkannten Militärbefehlshabern verwaltet werden. Verschiedene Quellen, darunter Opfer und Augenzeugen, bestätigten, dass Häftlinge körperlicher und seelischer Folter ausgesetzt warn, und dass ihnen die Grundrechte verweigert wurden, wie sie in der jemenitischen Verfassung und den internationalen Gesetzen verankert sind (SAM 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AP - Associated Press (22.6.2017): In Yemen's secret prisons, UAE tortures and US interrogates, https://www.apnews.com/4925f7f0fa654853bd6f2f57174179fe, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/334724/476564_de.html, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung SAM (5.9.2017): Close all Illegal Detention Centers in Yemen, http://www.samrl.org/close-all-illegal-detention-centers-in-yemen/, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 1.2.7 Korruption 2016 lag der Jemen auf Platz 170 von 176 (Anmerkung: 2015 Platz 154 von 168) des Korruptionsindex von Transparency International (TI 2016). Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, die Exilregierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kamen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für einen Beruf wird oft erwartet, dass sie sich ihren Beruf kaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhielten Bezahlungen für Arbeiten, die sie nicht ausführten, oder mehrere Gehälter für eine Arbeitsstelle. Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Bestechungen und Korruption spielen auch eine wichtige Rolle in Gefängnissen. Insassen, die Bestechungsgelder zahlten, bekamen Vergünstigungen (USDOS 3.3.2017). Die Beobachter glaubten, die Steuerinspektoren würden die Berechnungen zu niedrig ansetzen und den Differenzbetrag einstreichen. Korruption betraf auch regelmäßig das öffentliche Beschaffungswesen. Jüngste Analysen von unparteiischen internationalen und lokalen Beobachtern, einschließlich Transparency International, stimmten darin überein, dass Korruption in allen Regierungsbereichen und -ebenen, insbesondere im Sicherheitssektor, ein ernsthaftes Problem darstelle. Internationale Beobachter vermuteten, dass Regierungsbeamte und Parlamentarier von internen Absprachen, Veruntreuung und Bestechungsgeldern profitierten. Politische Führer und die meisten Regierungsbehörden haben nur unwesentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption ergriffen. Korruption ist in der jemenitischen Polizei vorherrschend, meist in Form von kleineren Bestechungen. Eine Untersuchung des jemenitischen Meinungsforschungszentrum (Yemen Polling Center) über Bestechung ergab, dass 59% der Teilnehmer das Sicherheitspersonal als am meisten korrupt innerhalb des öffentlichen Sektors identifizierten. Die schlechte Bezahlung scheint ein Grund für die hohe Korruptionsrate zu sein. Manche Polizeistationen haben Abteilungen für "interne Angelegenheiten", die Missbräuche untersuchen sollen, und Bürger haben die Möglichkeit Beschwerde beim Staatsanwalt vorzubringen (Global Security 2.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung Global Security (2.9.2017): Yemen Intelligence Agencies https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/corruption.htm, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung TI-Transparency International

(2016): Corruption Perception Index 2016, https://www.transparency.org/country/YEM, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 3.10.2017 1.2.8 Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vgl. USDOS 3.3.2017).2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 27.9.2017). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt. Houthi-Kräfte, die Regierungskräfte und andere bewaffnete Gruppen haben Kindersoldaten eingesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung der Geburten erschwerte den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beitrug. Houthis und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistische Milizen sowie die Al-Qa'ida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) haben ihre Rekrutierung, Ausbildung und den Einsatz von Kindern als Teilnehmer am Konflikt verstärkt. Im April 2016 berichteten die Vereinten Nationen von über 762 verifizierten Fällen von Rekrutierung von jugendlichen Soldaten. Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Houthi-Saleh-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen und Fahrzeuge zu durchsuchen. Die Kämpfer waren angeblich verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren, eingesetzt während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten.

der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren (USDOS 3.3.2017). Abdul Malik Al Houthi, der Führer der Houthi, verkündete am 14.9.2017, dass die Al-Huthi-Saleh-Allianz die 2001 abgeschaffte wieder Wehrpflicht einführen werde (CT 15.9.2017). Laut eines Berichtes von The National vom 08.01.2018 habe der Präsident des Obersten Politischen Rates, welcher Sanaa und die übrigen von den Houthi besetzten Gebiete kontrollieren würde, angeordnet, dass Rekrutierungen an Schulen und Universitäten vorzunehmen seien. Einwohner hätten darüber berichtet, dass Houthi Milizen Schulen gestürmt hätten, um Schüler zu rekrutieren, wobei manche mit Gewalt mitgenommen und auch deren Familien nicht verständigt worden wären. Laut eines Zeugen würden die Houthi an Schüler religiöse Schriften verteilen und sie ermutigen, sich zu einer militärischen Ausbildung zu verpflichten. Wenn die Schüler sich nicht freiwillig verpflichten würden, würden die ältesten ausgesucht und mit Gewalt mitgenommen werden. Nach einer kurzen militärischen Ausbildung würden sie dann an die Front geschickt werden. Dies geschehe ohne die Angehörigen der Schüler davon zu verständigen (The National, Jänner 2018). Einem Bericht des saudischen Alarabya.net von Mitte Jänner 2018 zufolge haben die Houthi laut namentlich nicht genannter Quellen aus Sanaa aufgrund ihrer schweren Verluste im Krieg inzwischen begonnen, auch Frauen zu rekrutieren und diesbezüglich eigene Frauen-Bataillons unter den Namen "al-Zainabiyat'" aufgestellt. Laut Quellen würde bei den Rekrutierungen durch die Milizen auf finanzielle Anreize aber auch auf Zwang zurückgegriffen werden. Insbesondere wären auch Studentinnenheime Ziel der Rekrutierungskampagnen durch weibliche Houthi-Milizen (Englisch Arabya net, Jänner 2018). Al-Sharq al-Awsat, eine in saudischem Besitz befindliche Tageszeitung mit Sitz in London, schreibt im Februar 2016, dass Houthi-Milizen zusammen mit der Republikanischen Garde [kämpfen für Ex-Präsidenten Saleh, Anm. ACCORD] eine verpflichtende Rekrutierung in mehreren Distrikten von Tihamah [Küstenregion am Roten Meer, Anm. ACCORD] durchsetzen würden. Bürger würden dazu gezwungen, ein militärisches Training zu absolvieren in Vorbereitung der Versetzung an die Front. Insbesondere die Distrikte des südlichen Teils der Provinz Al-Hodaida, Durayhimi, Zraniq und Bayt al-Faqih, seien von der Rekrutierungskampagne betroffen. Die Houthis hätten bei der Rekrutierung auch auf Gegenden abgezielt, die sie dominieren würden, und hätten Inhaftierung und Geldstrafen für diejenigen angekündigt, die sich nicht der Rekrutierung beziehungsweise der Kriegspflicht fügen würden (ASAA 17.02.2016).Al-Sharq al-Awsat, eine in saudischem Besitz befindliche Tageszeitung mit Sitz in London, schreibt im Februar 2016, dass Houthi-Milizen zusammen mit der Republikanischen Garde [kämpfen für Ex-Präsidenten Saleh, Anmerkung ACCORD] eine verpflichtende Rekrutierung in mehreren Distrikten von Tihamah [Küstenregion am Roten Meer, Anmerkung ACCORD] durchsetzen würden. Bürger würden dazu gezwungen, ein militärisches Training zu absolvieren in Vorbereitung der Versetzung an die Front. Insbesondere die Distrikte des südlichen Teils der Provinz Al-Hodaida, Durayhimi, Zraniq und Bayt al-Faqih, seien von der Rekrutierungskampagne betroffen. Die Houthis hätten bei der Rekrutierung auch auf Gegenden abgezielt, die sie dominieren würden, und hätten Inhaftierung und Geldstrafen für diejenigen angekündigt, die sich nicht der Rekrutierung beziehungsweise der Kriegspflicht fügen würden (ASAA 17.02.2016). Zu Zwangsrekrutierungen seitens der Houthi-Milizen finden sich insbesondere in der ACCORD Anfragebeantwortung unter Zugrundelegung von Quellen, die überwiegend unter saudi-arabischen Einfluss stehen, Hinweise auf Rekrutierungsbeauftragte und partielle, in bestimmten Gebiete bzw. Regionen durchgeführte Zwangsrekrutierungen, die insbesondere Minderjährige betreffen würden. Berichte, wonach derartige Praktiken auch in Sanaa beobachtet wurden, liegen nicht vor. Laut Meldung von Al-Arabya vom September 2017 habe der Anführer der Houthi, Abelmalik Al-Houthi, auf Al-Masira, einem TV-Sender der Houthi erklärt, dass man die Wehrpflicht im Jemen wieder einführen werde, ohne jedoch zu spezifizieren, wer von dieser Wehrpflicht betroffen wäre. Laut Meldung von Yemen Press vom April 2017 hätte Präsident Saleh sich trotz Druck der Houthi geweigert, ein Gesetz ins Parlament einzubringen, das den Wehrdienst für Schüler, die die Sekundarschule abgeschlossen hätten, einführe, was den Houthi ermöglichen würde, tausende junge Männer an die Front zu schicken. Die ehemaligen Streitkräfte des Jemens in den von den Houthi kontrollierten Gebieten wurden insbesondere bei den Führungsstrukturen in allen wichtigen Sektoren (Bodentruppen, Marine, Luftwaffe und Luftabwehr) umstrukturiert und mit eigenen Kämpfern besetzt, wobei ein erheblicher Teil der ehemaligen Armeeoffiziere in den Süden abgewandert seien und in der jemenitischen Armee unter Präsiden Hadi dienen. Die Houthi würden die meisten nördlichen Provinzen kontrollieren und hätten dort ihre Kämpfer stationiert. Darüber hinaus seien Gruppen ihrer Kämpfer in kleinen Gebieten der Provinzen Schabwa und Abyan im Süden präsent. Es konnten keine weiteren Informationen zu etwaigen Folgen bei einer Weigerung, Wehrdienst zu leisten, gefunden werden. Es konnten keine Informationen zum genauen Vorgehen bei Zwangsrekrutierungen (Rekrutierungskriterien, Ausnahmeregelungen) gefunden werden (ACCORD 10.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.10.2017): Anfragebeantwortung zum Jemen: Zwangsrekrutierungen durch die Houthi-Milizen, Auswahl der Rekruten: Kritierien (Alter, Stamm, Religion, Ausbildung) und Regeln (z.B. Freistellung); Folgen bei Weigerung [a-10337-1], https://www.ecoi.net/local_link/347713/491833_de.html, Zugriff 12.10.2017 -Strichaufzählung ASAA - Al-Sharq Al-Awsat: Houthis Impose Mandatory Recruitment in Tihama, 17.02.2016, https://english.aawsat.com/saed-alabyadh/news-middle-east/houthis-imposemandatory-recruitment-in-tihama -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (27.9.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Yemen, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung CT - Critical Threat (15.9.2017): Gulf of Aden Security Review, https://www.criticalthreats.org/briefs/gulf-of-aden-security-review/gulf-of-aden-security-review-september-15-2017, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung English.Alarabya.net: Yemens Houthi militia begins recruiting female fighters, 15.01.2018, http://english.alarabiya.net/en/News/gulf/2018/01/15/Yemen-s-Houthi-militia-begins-recruiting-female-fighters.html -Strichaufzählung Global Security (2.9.2017): Yemen Military, https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung The National: Yemen's Houthis storm schools to recruit children as fighters, say residents, 08.01.2018, https://www.thenational.ae/world/mena/yemen-s-houthis-storm-schools-to-recruit-children-as-fighters-say-residents-1.693842 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 10.10.2017 1.2.9 Allgemeine Menschenrechtslage Die Bevölkerung im Jemen litt weiterhin unter den Auswirkungen von bewaffneten Konflikten und Gewalt sowie anderen schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Luftangriffe und Beschuss trafen wiederholt Gebiete, die von Zivilisten besiedelt waren. Die Menschen sahen sich anhaltenden Schwierigkeiten ausgesetzt, weil der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Grundbedarfsgegenständen, Gesundheitsfürsorge und Bildung eingeschränkt oder gar nicht möglich war. Zwangsumsiedlungen und Bewegungseinschränkungen, verstärkt durch das Vorhandensein von Scharfschützen oder Landminen, betrafen unmittelbar Zivilpersonen und verursachten Todesfälle, Verletzungen, Zerstörung von Eigentum, Verlust der Lebensgrundlagen und die Verhinderung des Zugangs zu lebenswichtigen Dienstleistungen. Zivilisten, die sich kritisch äußerten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Frauen, Kinder, religiöse und soziale Minderheiten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene waren unverhältnismäßig stark betroffen (UN-HRC 13.9.2017; vgl. SAM 15.2.2017).Die Bevölkerung im Jemen litt weiterhin unter den Auswirkungen von bewaffneten Konflikten und Gewalt sowie anderen schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Luftangriffe und Beschuss trafen wiederholt Gebiete, die von Zivilisten besiedelt waren. Die Menschen sahen sich anhaltenden Schwierigkeiten ausgesetzt, weil der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Grundbedarfsgegenständen, Gesundheitsfürsorge und Bildung eingeschränkt oder gar nicht möglich war. Zwangsumsiedlungen und Bewegungseinschränkungen, verstärkt durch das Vorhandensein von Scharfschützen oder Landminen, betrafen unmittelbar Zivilpersonen und verursachten Todesfälle, Verletzungen, Zerstörung von Eigentum, Verlust der Lebensgrundlagen und die Verhinderung des Zugangs zu lebenswichtigen Dienstleistungen. Zivilisten, die sich kritisch äußerten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Frauen, Kinder, religiöse und soziale Minderheiten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene waren unverhältnismäßig stark betroffen (UN-HRC 13.9.2017; vergleiche SAM 15.2.2017). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme waren die von verschiedenen Gruppen begangene Gewalt, schwache und gescheiterte staatliche Institutionen, was eine weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit erlaubte, und die Unmöglichkeit der Bürger, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu wählen. Andere Menschenrechtsverletzungen betrafen Morde, Verschwindenlassen, Entführungen und Berichte über die Anwendung übermäßiger Gewalt und Folter durch Sicherheitskräfte sowie durch die verschiedenen militanten Gruppen; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; schlechte Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; langwierige Untersuchungshaftstrafen; Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit, insbesondere für Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Bahai; mangelnde Transparenz der Regierung; Korruption; Gewalt und Diskriminierung von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten; Einsatz von Kindersoldaten; Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit (USDOS 3.3.2017). Dutzende von Luftangriffen der Militärkoalition, die gegen das Kriegsrecht verstoßen, haben wahllos oder unverhältnismäßig Tausende Zivilisten getötet und verletzt. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Houthi-Einheiten und alliierte Streitkräfte begingen schwere Verstöße gegen das Kriegsrecht, indem sie verbotene Antipersonenminen legten, Häftlinge misshandelten und wahllos Raketen in besiedelte Gebiete schossen und Hunderte von Zivilisten töteten (HRW 12.1.2017). Seit Beginn der Überwachung ziviler Opfer im März 2015 durch das UN-Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) sind bis Juni 2017 mindestens 13.520 zivile Opfer verifiziert, davon 4.980 Tote und 8.540 Verletzte. 2017 wurden bis Juni mehr als 1.000 Fälle verzeichnet. Die vom OHCHR erfassten Daten zeigen, dass die am stärksten von den Konflikten betroffenen Provinzen Aden, Al-Hudaydah, Sana'a und Ta'izz waren. Einige der Zwischenfälle unter Involvierung verschiedener Konfliktparteien könnten der Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichkommen. In vielen Fällen deuteten Informationen, die vom OHCHR eingeholt wurden, darauf hin, dass Zivilisten möglicherweise direkt ins Visier genommen wurden, oder dass Operationen ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen auf Zivilpersonen und ohne Berücksichtigung der Grundsätze der Unterscheidung, der Verhältnismäßigkeit und der Vorsichtsmaßnahmen bei Angriffen durchgeführt wurden. In einigen Fällen deuteten Informationen darauf hin, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der militärischen Operationen auf die Zivilbevölkerung abzumildern. Nach Urteil des OHCHR wurden Zivilpersonen zu keinem Zeitpunkt vorgewarnt, um die Möglichkeit zu erhalten, Einsatzgebiete sicher verlassen zu können. Deren Zugang zu lebensrettender oder lebenserhaltender humanitärer Hilfe war stark eingeschränkt oder in einigen Fällen behindert (UN-HRC 13.9.2017). Im auch 2016 weiterhin andauernden bewaffneten Konflikt verübten alle Parteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen worden zu sein. Die von Saudi-Arabien geführte Militärallianz, welche die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützt, bombardierte Krankenhäuser sowie andere zivile Einrichtungen und verübte wahllose Angriffe, bei denen zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verwundet wurden. Die bewaffnete Gruppe der Huthi und mit ihr verbündete Einheiten beschossen Wohngebiete in Ta'izz und feuerten Artilleriegeschosse wahllos über die Grenze nach Saudi-Arabien. Dabei gab es Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung. Die Houthi und ihre Verbündeten schränkten in den von ihnen kontrollierten Gebieten die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit drastisch ein. Sie zwangen NGOs zur Schließung und inhaftierten willkürlich Kritiker und politische Gegner, darunter Journalisten und Menschenrechtsverteidiger. Einige der Inhaftierten fielen dem Verschwindenlassen zum Opfer, wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Frauen und Mädchen wurden nach wie vor Opfer von Diskriminierung und anderen Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt. Die Todesstrafe blieb in Kraft. Es gab keine öffentlich zugänglichen Berichte über Todesurteile und Hinrichtungen (AI 22.2.2017). Die Rechte von Frauen und Kindern sind besonders betroffen, einschließlich einer erheblichen Verschlechterung der Geschlechterverhältnisse. Es mangelt an grundlegenden Dienstleistungen, an Möglichkeiten zur Existenzsicherung und an einer wirksamen Rechtsstaatlichkeit. Übergriffe auf Krankenhäuser und Schulen haben auch das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung eingeschränkt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten gab es Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder regierungsnahe Akteure. Dazu gehörten willkürliche Festnahmen, Zwangsumsiedlung und Diskriminierung von Minderheiten. Es gab einige Berichte über Folter in Strafvollzugsanstalten. Im gesamten Jemen gab es Berichte über sexuelle Gewalt, einige davon in Zusammenhang mit dem Konflikt. Einige Nichtregierungsorganisationen berichteten auch über Fälle von moderner Sklaverei - insbesondere Zwangsarbeit und häusliche Sklaverei (FCO 20.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/344430/487982_de.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 3.10.2017 1.2.10 Haftbedingungen und Todesstrafe Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich und entsprachen nicht den internationalen Standards. Den Häftlingen fehlte es an Grundlegendem. Die Hadi-Regierung übte eine sehr beschränkte Kontrolle über die Gefängnisse aus. In den vergangenen Jahren haben Regierungsbeamte und Nichtregierungsorganisationen Überbelegung, mangelnde berufliche Fortbildung von Strafvollzugsbeamten, schlechte sanitäre Einrichtungen, unzureichenden Zugang zu Gerichten, gemeinsame Unterbringung von Untersuchungshäftlingen und bereits Verurteilten, Mangel an effektiver Aktenverwaltung, fehlende Finanzierung und sich verschlechternde Infrastruktur als Probleme innerhalb der 18 Zentralgefängnisse und 25 Reservegefängnisse (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) identifiziert. Laut OHCHR berichteten ehemalige Häftlinge im August 2016, dass sie unter schlechten sanitären Bedingungen lebten und ihnen Nahrung und medizinische Versorgung vorenthalten wurden, und dass ihnen Besuch von außerhalb nicht erlaubt war (USDOS 3.3.2017). Seit März 2015 hat das OHCHR etwa 150 Besuche in jemenitischen Haftanstalten durchgeführt. Die Haftbedingungen hatten sich spürbar verschlechtert. Überbelegung, beschädigte Einrichtungen und der Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten wurden durch den Konflikt noch verschärft. OHCHR konnte selten auf Personen zugreifen, die willkürlich oder illegal inhaftiert waren. Es stützte sich auf Interviews mit entlassenen Häftlingen, Familienangehörigen und Anwälten sowie auf Informationen von Behörden. In allen Fällen, die vom OHCHR als willkürlich oder rechtswidrig eingestuft wurden, waren die Häftlinge nicht angeklagt, hatten keinen Rechtsbeistand in Anspruch genommen und waren nicht vor Gericht gestellt worden. Oft wurden sie in inoffiziellen oder geheimen Einrichtungen festgehalten und am Kontakt mit ihren Familien gehindert. Im Extremfall schienen die Häftlinge Folter oder Misshandlungen ausgesetzt zu sein (UN-HRC 13.9.2017). Folter und andere erniedrigende Behandlungen sind in Gefängnissen weit verbreitet, obwohl Folter durch die jemenitische Verfassung und andere nationale Rechtsvorschriften verboten ist. Der NGO SAM lagen Fälle vor, bei denen politische Gegner und Journalisten in den Gefängnissen gefoltert wurden, um Geständnisse zu erpressen oder Rache für deren politische oder berufliche Arbeit zu nehmen (SAM 15.2.2017). Die Todesstrafe ist nach wie vor für eine große Anzahl von Straftaten vorgesehen (AI 22.2.2017). Obwohl es in mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtungen von LGBTI-Personen gab, untersagt das Strafgesetzbuch weiterhin einvernehmlichen Sexualverkehr unter Gleichgeschlechtlichen und droht mit der Todesstrafe

der Auslegung des islamischen Rechts (USDOS 3.3.2017). Nach dem Strafgesetzbuch von 1994 sind gleichgeschlechtliche Beziehungen verboten und werden mit Strafen von 100 Peitschenhieben bis zum Tod durch Steinigung bestraft (HRW 12.1.2017). Das Strafgesetzbuch des Jemen von 1994 verbietet die Hinrichtung von Minderjährigen. Dennoch wurden [Stand 2013] in den vergangenen fünf Jahren 15 Exekutionen von Minderjährigen vollzogen (CNN 6.6.2013; vgl. HRW 4.3.2013).Das Strafgesetzbuch des Jemen von 1994 verbietet die Hinrichtung von Minderjährigen. Dennoch wurden [Stand 2013] in den vergangenen fünf Jahren 15 Exekutionen von Minderjährigen vollzogen (CNN 6.6.2013; vergleiche HRW 4.3.2013). Das Strafgesetzbuch besagt, dass die vorsätzliche "und beharrliche" Herabwürdigung des Islams oder die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion Kapitalverbrechen sind. Das Gesetz bietet jenen, die vom Glauben abgefallen sind, drei Gelegenheiten zur Buße. Nach der Reue werden sie von der Todesstrafe befreit (USDOS 15.8.2017). Ende August 2017 wurden im von den Houthi kontrollierten Gebiet zwei Minderjährige wegen Vergewaltigung eines Kindes öffentlich hingerichtet (MEE 22.8.2017). Ein wegen Kollaboration mit Saudi-Arabien zum Tode verurteilter Journalist wurde nach internationalen Protesten von der Houthi-Regierung Ende September 2017 begnadet (WP 23.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung CNN (6.3.2013): Where children are sentenced to death, http://globalpublicsquare.blogs.cnn.com/2013/03/06/where-children-are-sentenced-to-death/, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (4.3.2013): Yemen: Juvenile Offenders Face Execution, https://www.hrw.org/news/2013/03/04/yemen-juvenile-offenders-face-execution, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (22.8.2017): Houthi justice: Yemenis flock in thousands to Sanaa public executions, http://www.middleeasteye.net/news/popular-pressure-forces-houthis-execute-criminals-2005179792, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State: Country (3.3.2017): Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (23.9.2017): Yemen rebels pardon journalist after death sentence, https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/yemen-rebels-pardon-journalist-after-death-sentence/2017/09/23/f2cdadc2-a081-11e7-b2a7-bc70b6f98089_story.html?utm_term=.a3add7c24d01, Zugriff 4.10.2017 1.2.11 Rückkehr Laut UNHCR sind die Bedingungen für die Rückkehr in den Jemen derzeit nicht günstig, weshalb bis zur Festlegung der geeignetsten dauerhaften Lösung Anstrengungen unternommen werden, um die Selbstversorgung der jemenitischen Ankömmlinge in den Aufnahmeländern zu fördern. Angesichts der Berichte über die Rückkehr von Personen in den Jemen ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um informierte und freiwillige Rückkehr zu gewährleisten und erzwungene Rückkehrbewegungen zu verschieben, solange die Bedingungen für die Rückkehr nicht günstig sind (UNHCR 12.2015). Im Mai 2016 bestätigte die Internationale Organisation für Migration laut dem Nachrichtensender Al Jazeera, dass IOM keine freiwillige Rückkehr in den Jemen organisiert, da das Land als nicht sicher gilt (AJ 20.5.2016). Quellen: * AJ - Al Jazeera (20.5.2016): No way in and no way out for Yemeni refugees in Europe, http://www1.aljazeera.com/indepth/features/2016/05/yemeni-refugees-europe-160508120321443.html, Zugriff 12.10.2017 * UN High Commissioner for Refugees (12.2015): Jemen, Bericht zum Plan für Maßnahmen in Hinblick auf die Vertreibung aufgrund der Krise im Jemen; Planungszeitraum: Jänner bis Dezember 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1450356847_regionalrmrpyemencrisis2016.pdf, Zugriff 10.10.2017

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Auch das Bundesamt ist vom Zutreffen seiner diesbezüglichen Angaben ausgegangen. Zum Verfahren beim Bundesamt ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von dem BF auf Nachfragen noch ausdrücklich bestätigt, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehe bzw. alles verstanden hat. Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 67).Zum Verfahren beim Bundesamt ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von dem BF auf Nachfragen noch ausdrücklich bestätigt, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehe bzw. alles verstanden hat. Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 67). Das Bundesamt ging unter Zugrundelegung der Angaben des BF davon aus, dass sein Vorbringen, wegen einer Verfolgung durch Houthi, die ihn gegen seinen Willen gewaltsam rekrutieren hätten wollen, das Herkunftsland verlassen zu haben, unglaubwürdig sei. Das Bundesamt stützte seine Einschätzung in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides insbesondere auf die Detailarmut des Vorbringens des BF und auffällige Unstimmigkeiten wie etwa, dass sich der BF vor den Houthi erfolgreich im eigenen Haus verstecken habe können. Diese vom Bundesamt getroffene Einschätzung hat sich in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. So beschränkte sich der BF bei der Darstellung seiner Fluchtgründe - auch auf Nachfragen hin - in besonders auffälliger, einsilbiger Weise auf die Schilderung einer rudimentären Rahmengeschichte, wobei er sich zudem aber auch nicht einmal in der Lage zeigte, dieses ohnehin schon sehr detailarme Vorbringen in zentralen Punkten gleichbleibend wiederzugeben. So verstrickte sich der BF insbesondere zum Zeitpunkt der angeblich drei Besuche der Houthi in seinem Haus in massive Widersprüche. Erklärte er in diesem Zusammenhang beim Bundesamt, dass diese Besuche im Dezember 2014 erfolgt wären (vgl. AS 61, AS 63), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er im September 2014 von den Houthi aufgesucht worden wäre, wobei zwischen dem ersten und letzten Besuch etwa drei Wochen verstrichen wären (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7 - 8). Unter Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt erklärte er plötzlich im Widerspruch zu seinen kurz zuvor getätigten Angaben, dass er Dezember gesagt hätte. Auf Vorhalt, dass sich dies allein rechnerisch nicht ausgehe, zumal er zuvor auf Nachfragen bestätigt habe, dass er sich nach dem letzten Besuch der Houthi etwa viereinhalb Monate bis zur Ausreise Mitte Februar 2015 versteckt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9-10), änderte er wiederum seine Angaben und erklärte, dass es doch im September 2014 gewesen sei. Erneut im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, wonach die Besuche innerhalb von etwa drei Wochen erfolgt wären, erklärte er nunmehr, dass er sich im Dezember versteckt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10). Hierzu ist anzumerken, dass die Abweichung um drei Monate auch insofern als schwerwiegend erscheint, als der BF sehr wohl in der Lage war, sich an den Zeitpunkt seiner Ausreise Mitte Februar 2015 gleichbleibend zu erinnern.So verstrickte sich der BF insbesondere zum Zeitpunkt der angeblich drei Besuche der Houthi in seinem Haus in massive Widersprüche. Erklärte er in diesem Zusammenhang beim Bundesamt, dass diese Besuche im Dezember 2014 erfolgt wären vergleiche AS 61, AS 63), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er im September 2014 von den Houthi aufgesucht worden wäre, wobei zwischen dem ersten und letzten Besuch etwa drei Wochen verstrichen wären vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7 - 8). Unter Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt erklärte er plötzlich im Widerspruch zu seinen kurz zuvor getätigten Angaben, dass er Dezember gesagt hätte. Auf Vorhalt, dass sich dies allein rechnerisch nicht ausgehe, zumal er zuvor auf Nachfragen bestätigt habe, dass er sich nach dem letzten Besuch der Houthi etwa viereinhalb Monate bis zur Ausreise Mitte Februar 2015 versteckt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9-10), änderte er wiederum seine Angaben und erklärte, dass es doch im September 2014 gewesen sei. Erneut im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, wonach die Besuche innerhalb von etwa drei Wochen erfolgt wären, erklärte er nunmehr, dass er sich im Dezember versteckt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10). Hierzu ist anzumerken, dass die Abweichung um drei Monate auch insofern als schwerwiegend erscheint, als der BF sehr wohl in der Lage war, sich an den Zeitpunkt seiner Ausreise Mitte Februar 2015 gleichbleibend zu erinnern. Weiters verstrickte sich der BF in widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Person der drei Houthi, die ihn besucht hätten. Gab er beim Bundesamt noch an, dass diese Personen aus seiner Wohngegend gewesen wären und sich den Houthi angeschlossen hätten (vgl. As 65), führte er dies in der Beschwerdeverhandlung trotz Nachfragens, mit keinem Wort mehr an und erklärte auf weiteres Nachfragen, dass er nicht wisse, woher die Personen stammen und zwei davon glaublich einen Dialekt von XXXX aufgewiesen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11).Weiters verstrickte sich der BF in widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Person der drei Houthi, die ihn besucht hätten. Gab er beim Bundesamt noch an, dass diese Personen aus seiner Wohngegend gewesen wären und sich den Houthi angeschlossen hätten vergleiche As 65), führte er dies in der Beschwerdeverhandlung trotz Nachfragens, mit keinem Wort mehr an und erklärte auf weiteres Nachfragen, dass er nicht wisse, woher die Personen stammen und zwei davon glaublich einen Dialekt von römisch 40 aufgewiesen hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Diesen Widersprüchen kommt auch insofern besondere Bedeutung zu, als wie bereits ausgeführt, der BF zudem sein auf eine einfache Rahmenhandlung beschränktes Vorbringen selbst auf Nachfragen hin kaum detailreich schildern konnte. So war er beispielsweise nicht in der Lage, detailliert und lebensnah zu schildern, mit welchen Argumenten ihn die Houthi überreden hätten wollen oder wie sie auf seine wiederholten Absagen reagiert hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7 bis S. 9) Zu Letzterem gab er auf mehrfaches Nachfragen lediglich an, dass sie gegangen wären (vgl. S. 8). Auf weiteres Nachfragen, erklärte er, dass sie ihn beim zweiten Mal noch mehr als wie beim ersten Mal zu überzeugen versucht hätten, konnte aber auf Nachfragen kaum beschreiben, worin dieses "noch mehr" bestanden hätte:Diesen Widersprüchen kommt auch insofern besondere Bedeutung zu, als wie bereits ausgeführt, der BF zudem sein auf eine einfache Rahmenhandlung beschränktes Vorbringen selbst auf Nachfragen hin kaum detailreich schildern konnte. So war er beispielsweise nicht in der Lage, detailliert und lebensnah zu schildern, mit welchen Argumenten ihn die Houthi überreden hätten wollen oder wie sie auf seine wiederholten Absagen reagiert hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7 bis S. 9) Zu Letzterem gab er auf mehrfaches Nachfragen lediglich an, dass sie gegangen wären vergleiche S. 8). Auf weiteres Nachfragen, erklärte er, dass sie ihn beim zweiten Mal noch mehr als wie beim ersten Mal zu überzeugen versucht hätten, konnte aber auf Nachfragen kaum beschreiben, worin dieses "noch mehr" bestanden hätte: "VR: Und wie haben die Houthi darauf reagiert? BF: Sie haben mich noch mehr als wie beim ersten Mal zu überzeugen versucht. VR: In wie fern war das mehr als beim ersten Mal? BF: Es war fast ähnlich wie beim ersten Mal nur haben sie mehr mit mir geredet, um mich besser zu überzeugen. VR: Mit welchen Argumenten haben sie versucht, Sie zu überzeugen? BF: Es war wie beim erstem Mal. Ich würde ein Gehalt bekommen und müsste dies zur Verteidigung meiner Stadt machen." Hinzu kommt, dass es - wie auch schon vom Bundesamt nachvollziehbar dargetan wurde - nicht plausibel erscheint, dass der BF sich nach der Drohung der Houthi erfolgreich im eigenen Haus verstecken hätte können. So erscheint es völlig unglaubwürdig, dass die Houthi, obwohl sie den BF beim letzten Mal angedroht hätten, ihn gegen seinen Willen mit Gewalt mit zu nehmen und deshalb im Anschluss mit dieser Absicht etwa sechs Mal zu seinem Haus gekommen wären, dieses nicht einmal betreten hätten, um ihn zu suchen, weil die Frauen ihnen gesagt hätten, dass er nicht zu Hause wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9-10). Seine Begründung, wonach die Houthi kein Haus betreten würden, in dem nur Frauen aufhältig wären, vermochte diesbezüglich nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr als der BF zuvor in Zusammenhang mit den ersten drei Besuchen der Houthi angegeben hat, dass diese deshalb gewusst hätten, dass er zu Hause gewesen sei, weil sein Bus vor seinem Haus gestanden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9), er dann aber auf explizites Nachfragen zu verstehen gegeben hat, dass auch, als er sich versteckt habe, der Bus nicht woanders abgestellt worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9).Hinzu kommt, dass es - wie auch schon vom Bundesamt nachvollziehbar dargetan wurde - nicht plausibel erscheint, dass der BF sich nach der Drohung der Houthi erfolgreich im eigenen Haus verstecken hätte können. So erscheint es völlig unglaubwürdig, dass die Houthi, obwohl sie den BF beim letzten Mal angedroht hätten, ihn gegen seinen Willen mit Gewalt mit zu nehmen und deshalb im Anschluss mit dieser Absicht etwa sechs Mal zu seinem Haus gekommen wären, dieses nicht einmal betreten hätten, um ihn zu suchen, weil die Frauen ihnen gesagt hätten, dass er nicht zu Hause wäre vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9-10). Seine Begründung, wonach die Houthi kein Haus betreten würden, in dem nur Frauen aufhältig wären, vermochte diesbezüglich nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr als der BF zuvor in Zusammenhang mit den ersten drei Besuchen der Houthi angegeben hat, dass diese deshalb gewusst hätten, dass er zu Hause gewesen sei, weil sein Bus vor seinem Haus gestanden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9), er dann aber auf explizites Nachfragen zu verstehen gegeben hat, dass auch, als er sich versteckt habe, der Bus nicht woanders abgestellt worden wäre vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9). Was den im Jahr XXXX geborenen Bruder betrifft, konnte der BF auf wiederholtes Nachfragen nicht dartun, woher er bzw. seine Eltern konkret wissen würden, dass sein Bruder von den Houthi entführt worden wäre. Letztlich verwies der BF in diesem Zusammenhang nur auf ein Foto eines Busses mit Einschusslöchern. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Eltern des BF, wenn sie tatsächlich glauben würden, dass ihr Sohn von den Houthi mitgenommen worden wäre, sich nicht in irgendeiner Weise darüber erkundigt hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11-12).Was den im Jahr römisch 40 geborenen Bruder betrifft, konnte der BF auf wiederholtes Nachfragen nicht dartun, woher er bzw. seine Eltern konkret wissen würden, dass sein Bruder von den Houthi entführt worden wäre. Letztlich verwies der BF in diesem Zusammenhang nur auf ein Foto eines Busses mit Einschusslöchern. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Eltern des BF, wenn sie tatsächlich glauben würden, dass ihr Sohn von den Houthi mitgenommen worden wäre, sich nicht in irgendeiner Weise darüber erkundigt hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11-12). Auch die Angaben, wieso der im Jahr XXXX geborene jüngste Bruder bisher von den Houthi nicht rekrutiert worden ist, vermochten nicht zu überzeugen:Auch die Angaben, wieso der im Jahr römisch 40 geborene jüngste Bruder bisher von den Houthi nicht rekrutiert worden ist, vermochten nicht zu überzeugen: "[...] VR: Hat Ihr jüngster Bruder Probleme mit den Houthi? BF: Als ich noch in Yemen war, hatte er keine Probleme, weil am Anfang wollten sie mich. VR: Sie stehen ja in Kontakt mit den Eltern. Sie sollten wissen, ob ihr jüngster Bruder seither Probleme mit den Houthi hat. BF: Sie wollen ihn, aber er ist noch zu jung. Trotzdem ist sein Leben in Gefahr. VR: Wissen Sie, ob die Houthi jemals versucht haben, Ihren jüngsten Bruder zu rekrutieren? BF: Ja. Sie wollten das er teilnimmt, aber er ist noch zu jung. Den älteren Bruder haben sie mitgenommen. VR: Was meinen Sie damit? Einerseits wollen sie den Bruder und andererseits ist er zu jung? BF: Er ist XXXX Jahre alt und noch jung. Er ist immer noch in Yemen und das heißt, dass sein Leben in Gefahr ist. Wenn er älter wird im Yemen, werden sie ihn wie seinen Bruder entführen [...]" (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11).BF: Er ist römisch 40 Jahre alt und noch jung. Er ist immer noch in Yemen und das heißt, dass sein Leben in Gefahr ist. Wenn er älter wird im Yemen, werden sie ihn wie seinen Bruder entführen [...]" vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Die Ausführungen des BF, wonach sein jüngster Bruder für die Houthi bzw. die Kriegsparteien zu jung wäre, um rekrutiert zu werden, widerspricht den weiter oben getroffenen Länderfeststellungen und auch den Behauptungen des BF selbst, wonach sein im Jahr XXXX geborener Bruder XXXX von den Houthi mitgenommen worden wäre.Die Ausführungen des BF, wonach sein jüngster Bruder für die Houthi bzw. die Kriegsparteien zu jung wäre, um rekrutiert zu werden, widerspricht den weiter oben getroffenen Länderfeststellungen und auch den Behauptungen des BF selbst, wonach sein im Jahr römisch 40 geborener Bruder römisch 40 von den Houthi mitgenommen worden wäre. Auch aus den Länderberichten des Bundesamtes sowie den vom Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderdokumenten lässt sich ohne Hinzutreten glaubwürdiger individueller Fluchtgründe keine asylrelevante Gefährdung des BF im Herkunftsland ableiten. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte letztlich in Summe nicht erkannt werden, dass es dem BF gelungen wäre, die von ihm vorgebrachten individuellen Fluchtgründe glaubwürdig darzutun. 2.
  2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dem BF dargetanen Länderberichte. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die getroffenen Länderfeststellungen erweisen sich zum Entscheidungszeitpunkt des BF auch als hinreichend aktuell. 2.
  3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.

  1. 2002 , 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.
  2. 2002 , 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zum

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