G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Abs 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchte hier am 09.01.2017 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Es liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" vor: Zu Polen (PL1..........01.12.2007), zu Dänemark (DK1...........27.05.2010; 13.12.2013 und 11.06.2015), zu Deutschland (DE1.......13.09.2010 und 04.03.2013) sowie zu Norwegen (NO1........07.08.2012). Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2017 gab der Erstbeschwerdeführer an, ledig zu sein. In Österreich würden sich seine Lebensgefährtin und seine im Jahr 2016 geborene Tochter aufhalten. Die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen könnten bzw. ob er Medikamente benötige, verneinte der Beschwerdeführer. Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, die Heimat - ohne ein bestimmtes Reiseziel zu haben - im Jahre 2007 mit dem Zug verlassen zu haben und über Weißrussland, Polen, Dänemark, Deutschland, Norwegen, Deutschland, Dänemark, Polen, Dänemark und erneut Polen, nach Österreich gelangt zu sein. In all den durchreisten Ländern hätte er letztlich eine negative Entscheidung erhalten. Nun wolle der Beschwerdeführer in Österreich bleiben, da sich seine Lebensgefährtin und seine Tochter in Wien befinden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") richtete am 10.01.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Polen. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Polen sowie die vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Reiseroute.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") richtete am 10.01.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Polen. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Polen sowie die vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Reiseroute. Mit Schreiben vom 16.01.2017 lehnten die polnischen Behörden eine Zuständigkeit Polens nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2007 in Polen um Asyl angesucht habe und diesem am 23.03.2009 in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dublin III-VO sei demnach nicht anwendbar. Er habe eine Aufenthaltsgenehmigung in Polen für den Zeitraum vom 15.07.2015 bis 30.07.2017 erhalten. (AS 53 und 65ff; Aufenthaltstitel). Am 23.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hiebei gab dieser zusammengefasst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich befänden sich die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers. Da die Wohnung der Lebensgefährtin sehr klein sei, wohne der Beschwerdeführer nicht immer bei dieser; manchmal übernachte er bei Freunden. Die nunmehrige Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer über das Internet kennen gelernt, als er sich in Dänemark aufgehalten habe. Sie habe ihn dann in Dänemark besucht und hätten sie dort im Jahr 2014 nach muslimischem Recht geheiratet. Die gesamte Familie der Lebensgefährtin befinde sich in Österreich. Als der Beschwerdeführer noch in Polen gelebt habe, sei er oft nach Österreich zu Besuch gekommen. Die Reisen seien nicht illegal gewesen; er habe "eine Art temporäres Visum" gehabt, welches er alle 2 Jahre habe verlängern lassen müssen. Das Dokument könne er nicht vorlegen, da er dieses verloren habe. In Polen habe der Beschwerdeführer nicht den Status eines Asylberechtigten. Das entsprechende Dokument habe er jedoch verloren. Auf die Frage, warum er nicht versucht hätte im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich zu kommen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie nicht gewusst hätten, ob sie zusammenbleiben würden. Sie hätten sich dann in der Folge auch getrennt. Als er dann jedoch erfahren habe, dass sie schwanger sei (so im Juni/Juli 2015), habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, ihr zu helfen. Er habe sie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer sei auch in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Die Geburtsurkunde könne seine Lebensgefährtin vorlegen. Seine Lebensgefährtin lebe seit dem Jahr 2007 in Österreich. Ob diese hier jemals gearbeitet habe, wisse er nicht. Ein gemeinsamer Haushalt in Österreich sei geplant, da der Beschwerdeführer seine Tochter aufwachsen sehen wolle. Der Beschwerdeführer sei an der Adresse seiner Lebensgefährtin nicht polizeilich gemeldet. Er müsse nachschauen, wo genau er gemeldet sei. Über Vorhalt der Unzuständigkeit Österreichs zur Asylverfahrensführung und der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Polen zu bringen, da dieser dort einen Aufenthaltsstatus habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie in Österreich aufhältig sei. Es sei nicht in Ordnung, dass die Familie getrennt werden solle. Wenn, dann wolle er mit seiner Familie nach Polen gehen. In Polen habe der Beschwerdeführer keine Arbeit und kein Haus gehabt. Er sei zuversichtlich in Österreich eine Arbeitserlaubnis zu erhalten und dann eine Arbeit zu finden. Hinsichtlich der traditionellen Eheschließung in Dänemark existiere keine "Heiratsurkunde". Zum Beweis der tatsächlichen Vaterschaft wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 6 Wochen einen DNA-Test durchführen zu lassen und die Ergebnisse der Behörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, nicht zu wissen wo so ein Test durchgeführt werden könnte bzw wie hoch die Kosten hiefür seien. Im Anschluss wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt einvernommen. Hiebei gab diese im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie könne die Einvernahme nicht in Deutsch absolvieren, da sie nur einen A2-Kurs gemacht habe. Sie lebe in Österreich von der Sozialhilfe in Höhe von ca € 1.000,-- pro Monat. In Österreich gehe sie derzeit keiner Erwerbsarbeit nach; früher habe sie einmal in einer Fabrik gearbeitet. Sie sei Inhaberin eines Konventionspasses. Den Beschwerdeführer habe sie im Februar 2014 in Dänemark geheiratet. Das entsprechende Dokument hätten sie aber in der Moschee nie abgeholt. Kennengelernt hätte sie diesen über das Internet; dann seien Besuche gefolgt. Als sie schwanger geworden sei, habe sie bei ihren Eltern bzw ihrer Schwester gelebt. Die nunmehrige Wohnung habe sie erst im September 2016 bezogen. Die Wohnung bestehe aus einem Zimmer, habe 40 m² und koste € 450,-- Miete pro Monat. Der Beschwerdeführer sei nicht bei ihr gemeldet, da die Wohnung zu klein sei. Dieser werde sich natürlich bei ihr melden, sobald sie eine größere Wohnung bekommen würden. Wo der Beschwerdeführer Unterkunft nehme, habe sie diesen nicht gefragt; dies sei dessen Sache und sie mische sich als Frau nicht in diese Angelegenheit ein. Manchmal bleibe der Beschwerdeführer über Nacht bei ihr. Ihr sei auch bekannt, dass der Beschwerdeführer in Polen Asylstatus habe. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter habe sie der Beschwerdeführer im Krankenhaus besucht. Danach habe er sie regelmäßig besucht. Er habe sie auch bei Behördenterminen immer begleitet. In der Folge langten die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, in welcher dieser als Vater aufscheint, sowie zwei Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, die Lebensgefährtin und deren Tochter betreffend, beim Bundesamt ein. Ebenfalls vorgelegt wurden eine Kopie des Bescheids des Bundesamtes, mit welchem der Tochter des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine Kopie des Bescheids des Bundesamtes mit welchem der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Jahr 2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine Kopie des Konventionspasses der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie ein "Abstammungsgutachten" vom 28.03.2017 (AS 125), welches die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit der möglichen Wahrscheinlichkeit von 99,998% darlegt. In weiterer Folge kam es am 04.05.2017 zu einer erneuten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, bei welcher dieser, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, im Wesentlichen angab, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er lebe mit seiner Frau nicht zusammen, gehe aber immer wieder zu ihr. Gemeldet sei er an einer anderen Adresse. Über Vorhalt, dass Polen bekanntgegeben habe, dass der Beschwerdeführer dort subsidiär Schutzberechtigt sei, erklärte dieser, nur zusammen mit seiner Familie nach Polen zurückkehren zu wollen. Er habe seine Frau 1 Jahr lang finanziell unterstützt und wolle nicht, dass diese ohne Geld in Polen leben müsse. Ein Mann sei traditionell verpflichtet, seine Frau und sein Kind zu unterstützen. Im Akt findet sich ein Schreiben des Bundesamtes vom 14.09.2017 an Polen, worin Polen ersucht wird, den Beschwerdeführer auch außerhalb des Zeitlimits zur Überstellung zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24.09.2017 erteilte Polen (Borde Guard Headquarters Foreigners Department) seine Zustimmung zur Überstellung des Beschwerdeführers. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Polen zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, sowie
G 2005 iVm § 9 BFA-VG dessen Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Polen zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG dessen Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden - soweit für die Beschwerdeführer entscheidungswesentlich - folgendermaßen zusammengefasst: " [...]
Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,
Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ---------- 1.-der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird,1.-der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... § 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Dem Beschwerdeführer wurde in Polen am 23.03.2009 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt. Er verfügt(e) über eine vom 23.07.2015 bis 23.07.2017 gültige (und somit zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufene) Aufenthaltsberechtigung in Polen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist
G 2005 somit nicht zu prüfen.Dem Beschwerdeführer wurde in Polen am 23.03.2009 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt. Er verfügt(e) über eine vom 23.07.2015 bis 23.07.2017 gültige (und somit zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufene) Aufenthaltsberechtigung in Polen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist
Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (vgl auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO vergleiche auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Polen aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießt und somit in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Polen aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießt und somit in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 16.01.2017, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Polen bereits (seit 23.03.2009) als Begünstigter internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a ASylG 2005 zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 16.01.2017, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Polen bereits (seit 23.03.2009) als Begünstigter internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, ASylG 2005 zur Anwendung. Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 09.01.2017 bis zu seiner Überstellung nach Polen am 01.12.2017 im Bundesgebiet; sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor; dies wurde weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet.Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 09.01.2017 bis zu seiner Überstellung nach Polen am 01.12.2017 im Bundesgebiet; sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor; dies wurde weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus folgenden Erwägungen nicht zu: Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134). Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Polen grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Polen Gefahr liefe (gelaufen ist), in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (worden zu sein). Die pauschal erhobene Befürchtung, in Polen (erneut) keine Arbeit und keine Wohnung zu bekommen, erweist sich einerseits als bei Weitem zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass daraus eine Verletzung des Art 3 EMRK abgeleitet werden könnte und findet andererseits in den Länderfeststellungen keine Deckung. Nach diesen Berichten sind subsidiär Schutzberechtigte zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt wie polnische Staatsbürger. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird dabei als kritischter Punkt betrachtet. Die Wohnungssituation hat sich hingegen wesentlich verbessert; so werden etwa Übergangswohnungen zur Verfügung gestellt (bis max. 36 Monate) und es besteht auch praktischer Zugang zu Gemeindewohnungen (etwa konkret in Warschau und Lublin). Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit droht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Polen quasi seinem Schicksal überlassen wird und in eine ausweglose Situation geraten wird. So hat Polen nämlich der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (vgl Schreiben vom 24.09.2017) und hat der Beschwerdeführer auch bereits zumindest 3 Jahre als Begünstigter internationalen Schutzes in Polen verbracht. Ihm sind die dortige Sprache und die dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Polen keine Arbeit finden würde, letztlich nicht geeignet ist, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch polnische Arbeitssuchende im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Art 3 EMRK, welchem das Folterverbot zugrunde liegt. Insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann jedenfalls arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es diesem möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich in Polen zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte, wie bereits angesprochen, Zugang zum Arbeitsmarkt, und auch zum Sozialsystem wie polnische Staatsangehörige. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Polen die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Polen grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Polen Gefahr liefe (gelaufen ist), in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (worden zu sein). Die pauschal erhobene Befürchtung, in Polen (erneut) keine Arbeit und keine Wohnung zu bekommen, erweist sich einerseits als bei Weitem zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass daraus eine Verletzung des Artikel 3, EMRK abgeleitet werden könnte und findet andererseits in den Länderfeststellungen keine Deckung. Nach diesen Berichten sind subsidiär Schutzberechtigte zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt wie polnische Staatsbürger. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird dabei als kritischter Punkt betrachtet. Die Wohnungssituation hat sich hingegen wesentlich verbessert; so werden etwa Übergangswohnungen zur Verfügung gestellt (bis max. 36 Monate) und es besteht auch praktischer Zugang zu Gemeindewohnungen (etwa konkret in Warschau und Lublin). Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit droht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Polen quasi seinem Schicksal überlassen wird und in eine ausweglose Situation geraten wird. So hat Polen nämlich der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt vergleiche Schreiben vom 24.09.2017) und hat der Beschwerdeführer auch bereits zumindest 3 Jahre als Begünstigter internationalen Schutzes in Polen verbracht. Ihm sind die dortige Sprache und die dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Polen keine Arbeit finden würde, letztlich nicht geeignet ist, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch polnische Arbeitssuchende im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Artikel 3, EMRK, welchem das Folterverbot zugrunde liegt. Insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann jedenfalls arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es diesem möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich in Polen zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte, wie bereits angesprochen, Zugang zum Arbeitsmarkt, und auch zum Sozialsystem wie polnische Staatsangehörige. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Polen die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Über etwaige konkrete Vorfälle gegen seine Person während seines einige Jahre dauernden Aufenthaltes in Polen hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die polnischen Sicherheitsbehörden, eine entsprechende Anzeige vorausgesetzt, nicht willens und fähig wären, Flüchtlinge bzw Schutzberechtigte vor Übergriffen welcher Art auch immer zu schützen. Es besteht kein Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der polnischen Sicherheitsorgane. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Haft genommen würde und ihm damit insofern eine unmenschliche Behandlung drohen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Inhaftierung von Schutzberechtigten bzw. ihre Anhaltung in einem geschlossenen Lager, ist nach den Länderfeststellungen zweifelsfrei nicht zu erwarten. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Polen grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Polen Gefahr laufen würde, in seinen durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Polen kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Polen grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Polen Gefahr laufen würde, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Polen kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhsvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhsvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn 183-192) nunmehr präzisiert. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Polen liegen nicht vor. Wie bereits oben festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist gesund. Nach den Länderfeststellungen zu Polen ist dort die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet und können daher allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Polen liegen nicht vor. Wie bereits oben festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist gesund. Nach den Länderfeststellungen zu Polen ist dort die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet und können daher allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin (Partnerin) und seiner mj Tochter zur Folge, welche in Österreich Asylstatus haben. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art 8 EMRK dar.Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin (Partnerin) und seiner mj Tochter zur Folge, welche in Österreich Asylstatus haben. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Gegenständlich befinden sich - wie bereits dargestellt - die Partnerin/Lebensgefährtin und die leibliche, minderjährige Tochter des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhältig und ist Inhaberin eines Konventionspasses; deren Tochter wurde im August 2016 in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Lebensgefährtin haben sich nach eigenen Angaben über das Internet kennengelernt, als der Beschwerdeführer in Dänemark und die nunmehrige Lebensgefährtin in Österreich aufhältig war. In der Heimat (Russische Föderation) bestand keine Beziehung zwischen den Genannten. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass es im Jahre 2014 in Dänemark zu einer traditionellen Eheschließung gekommen wäre; standesamtlich sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin jedenfalls nicht verheiratet. Vor der schlussendlich illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich spätestens im Jänner 2017 bestand die Beziehung der Genannten aus gelegentlichen wechselseitigen Besuchen in Dänemark bzw in Österreich, sohin in einer reinen Fernbeziehung. Ein gemeinsames Familienleben bestand nicht; der Beschwerdeführer sprach sogar davon, dass man sich zwischenzeitig getrennt hätte und er sich erst nach Bekanntwerden der Schwangerschaft wieder um seine nunmehrige Lebensgefährtin gekümmert hätte. Auch nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte keine Begründung einer der ehelichen Gemeinschaft vergleichbaren Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Begründung eines gemeinsamen Haushaltes. Es wurde (angeblich aufgrund der zu kleinen Wohnung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen (dh beinahe ein Jahr lang) kein gemeinsamer Haushalt begründet. Warum konkret eine polizeiliche Meldung an besagter Adresse nicht möglich gewesen sein sollte bzw warum tatsächlich kein gemeinsamer Haushalt begründet wurde, konnte nicht nachvollziehbar erklärt werden. Die geringe Größe einer Wohnung stellt jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung hiefür dar. Nach Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin besuchte der Beschwerdeführer diese und die Tochter regelmäßig in deren Wohnung in Wien und blieb auch öfter über Nacht. Es ist somit nunmehr vom Vorliegen einer "partnerschaftlichen Nahebeziehung" im Sinne einer Lebensgemeinschaft, die über eine reine Fernbeziehung hinausgeht, auszugehen. Dass die in Österreich geborene gemeinsame Tochter in weiterer Folge überwiegend von der in Österreich lebenden Kindsmutter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers versorgt werden wird, wobei der Kontakt zwischen Vater und Tochter durch wechselseitige Besuche in einem gewissen Ausmaß aufrechterhalten werden kann, haben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Kauf genommen und selbst zu verantworten. Wechselseitige Besuche sind durchaus möglich und auch zumutbar. Sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch dessen Tochter verfügen über einen Konventionspasses, welcher es ihnen ermöglicht, sich bis zu drei Monate in Polen auszuhalten. Eine derartige Reise ist auch mit einem kleinen Kind zu bewerkstelligen. Durch solche regelmäßigen Besuche kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter aufrechterhalten werden. Es bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls nicht so weit geht, dass sich Asylwerber (oder Schutzberechtigte) im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat quasi "frei wählen" können müssen. Auch dem Kindsvater sind, aufgrund seines Status in Polen, jederzeit Besuche in Österreich - so wie dies in der Vergangenheit offenbar mehrmals der Fall gewesen ist - möglich und auch zumutbar. Überdies ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts auch mittels der neuen sozialen Medien oder Skyp möglich. Wechselseitige finanzielle Abhängigkeiten bestehen nicht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt in Österreich von der Sozialhilfe; der Beschwerdeführer war in Österreich in der Grundversorgung. Beide sind somit nicht selbsterhaltungsfähig. Das Vorliegen eines Pflegebedarfs wurde nicht einmal behauptet. Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und somit in größerer Nähe zu seiner Partnerin und seinem Kind vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der Wunsch des Beschwerdeführers, von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht getrennt zu werden, stellt nach den angeführten Gründen keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbrachte Zeitraum des Beschwerdeführers in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise auf eine bereits außergewöhnlich fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Zu seinen Gunsten spricht ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit. In der Gesamtabwägung ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer aber durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt, eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) tritt durch die gegenständliche Entscheidung nicht ein.Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise auf eine bereits außergewöhnlich fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Zu seinen Gunsten spricht ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit. In der Gesamtabwägung ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer aber durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (Artikel 7, GRC) tritt durch die gegenständliche Entscheidung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Polen überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W185.2174104.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.