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{'item': 'W203 2149187-1'}

Obsah (14)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 34§ 2§ 75§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW203 2149187-1 SpruchW203 2149185-1/4E W203 2149190-1/4E W203 2149187-1/4E W203 2149192-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverw

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 1098328200 - 151961375, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 1098328200 - 151961375, zu Recht: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXXAA, geboren amXXXX2007, StA. Syrien, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 1098328309 - 151961397, zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXXAA, geboren amXXXX2007, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 1098328309 - 151961397, zu Recht: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX2009, StA. Syrien, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 1098324070 - 151961405, zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am XXXX2009, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 1098324070 - 151961405, zu Recht: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) und der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) stellten - der BF2, der BF3 und der BF4 jeweils vertreten durch die BF1 - einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei der am 10.12.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 an, dass sie sowohl traditionell als auch standesamtlich mit XXXX verheiratet sei und dass der BF2, der BF3 und der BF4 ihre gemeinsamen Söhne seien.
  3. Bei der am 10.12.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 an, dass sie sowohl traditionell als auch standesamtlich mit römisch 40 verheiratet sei und dass der BF2, der BF3 und der BF4 ihre gemeinsamen Söhne seien.
  4. Bei der am 22.11.2016 durchgeführten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) bestätigte die BF1 die Angaben über ihren Familienstand und ergänzte, dass sie ihren am XXXX geborenen Ehemann im Jahr 2004 geheiratet habe. Dabei handle es sich um die zweite Ehe der BF
  5. Sie verfüge über eine Heiratsurkunde, habe diese jedoch nicht mit.
  6. Bei der am 22.11.2016 durchgeführten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) bestätigte die BF1 die Angaben über ihren Familienstand und ergänzte, dass sie ihren am römisch 40 geborenen Ehemann im Jahr 2004 geheiratet habe. Dabei handle es sich um die zweite Ehe der BF
  7. Sie verfüge über eine Heiratsurkunde, habe diese jedoch nicht mit. Aus den vorgelegten syrischen Reisepässen geht hervor, dass XXXX der Vater des BF2, BF3 und BF4 ist.Aus den vorgelegten syrischen Reisepässen geht hervor, dass römisch 40 der Vater des BF2, BF3 und BF4 ist.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, GZ. W199 2112744-1/13E, wurde dem syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, GZ. W199 2112744-1/13E, wurde dem syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  10. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.01.2017, zugestellt am 01.02.2017, wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.01.2017, zugestellt am 01.02.2017, wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dabei stellte die belangte Behörde zur Person der BF1 fest, dass diese verheiratet sei und 3 minderjährige Kinder habe, was sich aus den glaubhaften Ausführungen der BF1 und den von dieser vorgelegten Dokumenten ergebe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass die BF1 einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Syrien ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Auf das etwaige Vorliegen eines Familienverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 AsylG wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht eingegangen.Auf das etwaige Vorliegen eines Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht eingegangen.

  1. Gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhoben die BF fristgerecht am 28.02.2017 Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass im Falle der BF und des Asylwerbers XXXX die Voraussetzungen für ein Familienverfahren vorgelegen seien, und der BF1, dem BF2, dem BF3 und dem BF4 als Ehegattin bzw. als minderjährige Kinder des XXXX somit der selbe asylrechtliche Status wie diesem zuzuerkennen gewesen wäre. Dies ergebe sich aus dem Erkennntis des BVwG zur GZ. W199 2112744-1/13E vom 30.11.2016, einer Heiratsurkunde vom 28.06.2004, einem Familienbuch, einem Auszug aus dem Familienregister und den Geburtsurkunden des BF2, BF3 und BF4, auf welchen auch die Namen der Eltern vermerkt seien. Die Dokumente würden der Beschwerde in Kopie beigelegt und könnten bei Bedarf umgehend auch im Original vorgelegt werden.
  2. Gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erhoben die BF fristgerecht am 28.02.2017 Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass im Falle der BF und des Asylwerbers römisch 40 die Voraussetzungen für ein Familienverfahren vorgelegen seien, und der BF1, dem BF2, dem BF3 und dem BF4 als Ehegattin bzw. als minderjährige Kinder des römisch 40 somit der selbe asylrechtliche Status wie diesem zuzuerkennen gewesen wäre. Dies ergebe sich aus dem Erkennntis des BVwG zur GZ. W199 2112744-1/13E vom 30.11.2016, einer Heiratsurkunde vom 28.06.2004, einem Familienbuch, einem Auszug aus dem Familienregister und den Geburtsurkunden des BF2, BF3 und BF4, auf welchen auch die Namen der Eltern vermerkt seien. Die Dokumente würden der Beschwerde in Kopie beigelegt und könnten bei Bedarf umgehend auch im Original vorgelegt werden.
  3. Mit Schreiben vom 01.03.2017, eingelangt beim BVwG am 06.03.2017, legte die belangte Behörde die gegenständlichen Verfahrensakte - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zur Person der BF: Die BF1 ist die Ehefrau des XXXX. Die Ehe wurde 2004 in Syrien geschlossen. Der BF2, BF3 und BF4 sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und des XXXX.Die BF1 ist die Ehefrau des römisch 40 . Die Ehe wurde 2004 in Syrien geschlossen. Der BF2, BF3 und BF4 sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und des römisch 40 . Dem Ehemann der BF1 und Vater des BF2, BF3 und BF4 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichlautenden und in sich schlüssigen Angaben sowohl bei der polizeilichen Ersteinvernahme als auch vor der belangten Behörde sowie aus den Unterlagen aus dem Verwaltungsakt und den vorliegenden Dokumenten. Die verfahrensgegenständlich getroffenen Feststellungen stehen in Einklang mit den bereits von der belangten Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur GZ. W199 2112744-1/13E getroffenen Feststellungen. Dass dem Ehemann der BF1 bzw. Vater der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 der Asylstatus zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem zitierten hg. Erkenntnis.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt I, A), II. A), III. A) und IV. A):3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins, A), römisch zwei. A), römisch drei. A) und römisch vier. A): 3.2.1.

§ 34Abs. 2 Asyl

G ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn3.2.1.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. 3.2.2. Die BF1 bis BF4 sind i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Familienangehörige des XXXX, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Derselbe Satus war daher

§ 34Asyl

G auch der BF1, dem BF2, dem BF3 und dem BF4, bei denen jeweils keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.3.2.2. Die BF1 bis BF4 sind i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG Familienangehörige des römisch 40 , dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Derselbe Satus war daher

Paragraph 34, AsylG auch der BF1, dem BF2, dem BF3 und dem BF4, bei denen jeweils keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war festzustellen, dass der BF1, dem BF2, dem BF3 und dem BF4 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war festzustellen, dass der BF1, dem BF2, dem BF3 und dem BF4 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 09.12.2015 und somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 09.12.2015 und somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. In den vorliegenden Fällen ergibt sich, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte in Verbindung mit den Beschwerden der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. B), II. B), III. B) und IV. B):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. B), römisch zwei. B), römisch drei. B) und römisch vier. B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2149187.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.