RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW208 2183878-1 SpruchW208 2183878-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Zuweisungsbescheid vom 03.05.2017 der Einrichtung " XXXX - Landesorganisation WIEN" zur Ableistung des Zivildienstes von 01.09.2017 bis 31.05.2018 (Dienstantritt: 04.09.2017) zugewiesen.
- Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Zuweisungsbescheid vom 03.05.2017 der Einrichtung " römisch 40 - Landesorganisation WIEN" zur Ableistung des Zivildienstes von 01.09.2017 bis 31.05.2018 (Dienstantritt: 04.09.2017) zugewiesen.
- Vom 23.11.2017 bis 05.12.2017 (13 Tage) war der BF krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Am 23.
- informierte er über Whats-App seine Kontaktperson Fr. XXXX (im Folgenden: M.), dass er krank sei und für 27.
- beim Arzt wiederbestellt. Am 27.11.2017 erfolgte eine neuerliche Whats-App-Information, dass er die nächste Kontrolle am 04.
- habe.
- Vom 23.11.2017 bis 05.12.2017 (13 Tage) war der BF krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Am 23.
- informierte er über Whats-App seine Kontaktperson Fr. römisch 40 (im Folgenden: M.), dass er krank sei und für 27.
- beim Arzt wiederbestellt. Am 27.11.2017 erfolgte eine neuerliche Whats-App-Information, dass er die nächste Kontrolle am 04.
- habe.
- Am 06.12.2017 legte der BF seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Ausstellungsdatum 23.11.2017) vor, aus der hervorgeht, dass er von 23.
- bis 05.12 arbeitsunfähig war.
- Am 07.12.2017 informierte die Einrichtung die Zivildienstserviceagentur (ZISA) und ersuchte um Einleitung eines Nichteinrechnungsverfahrens.
- Mit Schreiben der ZISA vom selben Tag wurde der BF unter Anführung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen (§ 15 Abs 2 Z 3 und § 23c Abs 2 ZDG) zur Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.
- Mit Schreiben der ZISA vom selben Tag wurde der BF unter Anführung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG) zur Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.
- Mit E-Mail vom 17.12.2017 bestätigte der BF den Sachverhalt und führte im Wesentlichen aus, er habe gedacht, es reiche aus Fr. M. zu informieren. Bei seinem Dienstantritt nach dem Krankenstand sei er auf das von ihm unterschriebene Informationsblatt vom ersten Zivildiensttag hingewiesen worden, worin stehe, dass falls er die Krankenbestätigung nicht binnen 7 Kalendertagen vorlege, dieser Krankenstand nicht zum Zivildienst zähle.
- Nach weiteren Ermittlungen die bestätigten, dass der BF am 04.09.2017 das entsprechende Informationsblatt unterschrieben habe, wurde mit Bescheid vom 19.12.2017 von der ZISA (belangte Behörde) festgestellt, dass der Zeitraum von 23.11.2017 bis 05.12.2017 (13 Tage) gemäß § 15 Abs 2 Z 3 ZDG nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnet werde. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts angeführt, dass dem BF die Übermittlung der ärztlichen Bestätigung innnerhalb von 7 Tagen möglich und zumutbar gewesen wäre.
- Nach weiteren Ermittlungen die bestätigten, dass der BF am 04.09.2017 das entsprechende Informationsblatt unterschrieben habe, wurde mit Bescheid vom 19.12.2017 von der ZISA (belangte Behörde) festgestellt, dass der Zeitraum von 23.11.2017 bis 05.12.2017 (13 Tage) gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnet werde. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts angeführt, dass dem BF die Übermittlung der ärztlichen Bestätigung innnerhalb von 7 Tagen möglich und zumutbar gewesen wäre.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.12.2017) richtete sich die vorliegende Beschwerde, die der belangen Behörde am 10.01.2018 per E-Mail übermittelt wurde.
- Die belangte Behörde leitete die Beschwerde und den Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - mit Schreiben vom 17.01.2018 an das BVwG weiter, wo sie am 22.01.2018 eintraf.
- Mit Verbesserungsauftrag (Beschluss vom 23.01.2018) wurde dem BF aufgetragen seine Beschwerde zu unterschreiben und kam dieser am 30.01.2018 der Aufforderung nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsbescheid der ZISA vom 19.12.2017, GZ 450855/19/ZD/
- Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF vom 23.11.2017 bis 05.12.2017 (13 Tage) krankheitsbedingt vom Zivildienst abwesend war und erst am 06.12.2017 (und damit nach Ablauf von 7 Tagen) seine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Einrichtung vorgelegt hat.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat nicht bestritten, dass ihm das betreffende Informationsblatt, indem das Erfordernis die Bescheinigung des Krankenstandes, unverzüglich, längstens aber innerhalb von sieben Kalendertagen der Einrichtung per FAX oder E-Mail zu übermitteln angeführt ist, ausgehändigt wurde. Das ergibt sich auch aus seiner Unterschrift auf dem Informationsblatt. Der Umstand, dass ihm dies unabsichtlich entgangen ist, ändert daran nichts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung im ZDG eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung im ZDG eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz (ZDG), lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): § 15.
(1)Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).Paragraph 15,
(1)Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
(2)In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
- die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
- die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
- die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
- die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
- die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
- die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23 c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen. [...] § 23c.
(1)Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c,
(1)Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2)Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
- seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
- sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
- sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3)Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen." 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall ist § 15 Abs 2 Z 3 ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die ärztliche Bescheinigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war.Im vorliegenden Fall ist Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die ärztliche Bescheinigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war. Im vorliegenden Fall wurde die Krankmeldung für den Zeitraum von 23.11.2017 bis 05.12.2017 (13 Tage) am 06.12.2017 vorgelegt und damit nicht spätestens am siebenten Tag nach Beginn der Abwesenheit. Es war dem 19-jährigen zivildienstpflichtigen BF zumutbar, das ihm ausgehändigte und von ihm unterschriebene Informationsblatt zu lesen, die darauf befindlichen Anordnungen ernst zu nehmen und die ärztliche Bescheinigung spätestens am siebenten Kalendertag der Einrichtung vorzulegen. Dass er aufgrund seiner Krankheit dazu nicht in der Lage war, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht aus dem Akt hervorgekommen. Dass er keine Erfahrung in der Arbeitswelt hatte und von der Leiterin nicht nocheinmal darauf hingewiesen wurde, kann ihn nicht entschuldigen, da es seine Aufgabe gewesen wäre, bei Zweifeln nachzufragen. Das Informationsblatt ist diesbezüglich aber ohnehin unmissverständlich und klar und sind sogar die E-Mail-Adresse und die Fax-Nummer angeführt. Im Übrigen besteht hinsichtlich der klaren Formulierung des Gesetzgebers - der im Unterschied zur § 15 Abs 2 Z 2 ZDG in der Z 3 eben nicht auf einen bestimmten Verschuldensgrad abstellt, sondern (nur) auf die Zumutbarkeit - kein Spielraum für die belangte Behörde oder das BVwG, den Fehler des BF zu entschuldigen.Im Übrigen besteht hinsichtlich der klaren Formulierung des Gesetzgebers - der im Unterschied zur Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG in der Ziffer 3, eben nicht auf einen bestimmten Verschuldensgrad abstellt, sondern (nur) auf die Zumutbarkeit - kein Spielraum für die belangte Behörde oder das BVwG, den Fehler des BF zu entschuldigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Soweit der BF auf die Streichung des anteiligen Monatslohnes und der Fahrtkosten hingewiesen hat, war dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und kann daher auch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens vom BVwG nicht überprüft werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es derzeit - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Allerdings liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl zB VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041 mwN). Das ist hier der Fall.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es derzeit - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Allerdings liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche zB VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041 mwN). Das ist hier der Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2183878.1.00