PflG, BGBl. Nr. 287/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wird Ihr Antrag vom XXXX2016 an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Herausgabe der von Ihnen erbetenen Gesamtstellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vom März 2016 zurückgewiesen.""
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, des AuskPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wird Ihr Antrag vom XXXX2016 an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Herausgabe der von Ihnen erbetenen Gesamtstellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vom März 2016 zurückgewiesen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PflG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Informationsgehalt jener Stellungnahme bereits mehrfach kommuniziert worden sei, weshalb für eine Ausfolgung der Stellungnahme keine Notwendigkeit bestehe.4. Mit Bescheid vom XXXX2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX2016 hinsichtlich der Herausgabe der Gesamtstellungnahme des Verfassungsdienstes des BKA aus dem März 2016
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, des AuskPflG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Informationsgehalt jener Stellungnahme bereits mehrfach kommuniziert worden sei, weshalb für eine Ausfolgung der Stellungnahme keine Notwendigkeit bestehe.
G gilt in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot, wovon Theaterbühnen umfasst sind. Das Rauchverbot stellt nicht darauf ab, künstlerische Betätigung zu verbieten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Rauchen auch durch andere Mittel dargestellt werden kann, wird die künstlerische Tätigkeit - wenn überhaupt - nur am Rande berührt. Dem Gesundheitsschutz wird demgegenüber ein hoher Stellenwert zugemessen. Das Rauchen von Tabakwaren auf Bühnen und dergleichen während Theatervorstellungen, Konzerten etc. ist daher ausnahmslos verboten. Seit 20.05.2016 sind auch sogenannte verwandte Erzeugnisse, wie zB E-Zigaretten, von den Rauchverboten umfasst. Das Rauchen darf jedoch gegebenenfalls mit geeigneten Attrappen dargestellt werden.Aus der Stellungnahme vom XXXX2016 geht hervor, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass Bühnen uneingeschränkt vom tabakgesetzlichen Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte erfasst sind. Von den Betreiber_innen von Theatern wurde entgegengehalten, dass das Rauchen auf Bühnen als künstlerische Handlung von der verfassungsmäßig geschützten Kunstfreiheit umfasst sei. Die belangte Behörde befasste daraufhin den Verfassungsdienst im BKA, der die Rechtsmeinung der belangten Behörde bestätigte. In weiterer Folge wurde darüber informiert, dass Bühnenaufführungen im weitesten Sinne unter den Begriff der Kunst fallen, und Eingriffe in die Kunstfreiheit nach Artikel 17 a, StGG unter Berücksichtigung der Grundrechtsschranken verboten sind. Allgemeine Gesetze, die nicht intentional in das Grundrecht eingreifen, berühren die Kunstfreiheit nicht.
Paragraph 13, Absatz eins, TabakG gilt in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot, wovon Theaterbühnen umfasst sind. Das Rauchverbot stellt nicht darauf ab, künstlerische Betätigung zu verbieten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Rauchen auch durch andere Mittel dargestellt werden kann, wird die künstlerische Tätigkeit - wenn überhaupt - nur am Rande berührt. Dem Gesundheitsschutz wird demgegenüber ein hoher Stellenwert zugemessen. Das Rauchen von Tabakwaren auf Bühnen und dergleichen während Theatervorstellungen, Konzerten etc. ist daher ausnahmslos verboten. Seit 20.05.2016 sind auch sogenannte verwandte Erzeugnisse, wie zB E-Zigaretten, von den Rauchverboten umfasst. Das Rauchen darf jedoch gegebenenfalls mit geeigneten Attrappen dargestellt werden. Am XXXX2016 wurde eine ergänzende Klarstellung durch die belangte Behörde verschickt, nach der von dem Schreiben vom 24.05.2016 die Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten auf Theaterbühnen nicht erfasst ist. Das Schreiben des Verfassungsdienstes im BKA vomXXXX2016 wurde dem Beschwerdeführer nicht übermittelt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016, auf das im Schreiben vom XXXX2016 verwiesen wurde, wurde mit Bescheid vom XXXX2017 abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016 ausführlich die möglichen Auswirkungen eines Rauchverbots von Mitteln, die in den Anwendungsbereich und damit unter das Rauchverbot des TabakG fallen, auf die Freiheit der Kunst nach Art. 17a StGG prüft und im Wesentlichen die von der belangten Behörde im Schreiben vom XXXX2016 angeführten Aussagen dazu trifft. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016 keine ausdrücklichen Aussagen über die Verwendung oder Nicht-Verwendung von (nikotinfreien oder anderen) E-Zigaretten trifft.Es wird festgestellt, dass die Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016 ausführlich die möglichen Auswirkungen eines Rauchverbots von Mitteln, die in den Anwendungsbereich und damit unter das Rauchverbot des TabakG fallen, auf die Freiheit der Kunst nach Artikel 17 a, StGG prüft und im Wesentlichen die von der belangten Behörde im Schreiben vom XXXX2016 angeführten Aussagen dazu trifft. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016 keine ausdrücklichen Aussagen über die Verwendung oder Nicht-Verwendung von (nikotinfreien oder anderen) E-Zigaretten trifft. Damit wird schließlich festgestellt, dass Auskünfte betreffend die vom Beschwerdeführer kritisierte Möglichkeit einer Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten auf Bühnen spätestens mit dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX2016 erteilt wurden. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt und wurden von den Parteien nicht bestritten. So wurde insbesondere auch die Übermittlung der Schreiben der belangten Behörde vom XXXX2016 und XXXX2016 an den Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen: 1. § 1 des Auskunftspflichtgesetzes lautet:1. Paragraph eins, des Auskunftspflichtgesetzes lautet: § 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt I. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wie oben unter A) angeführt ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wie oben unter A) angeführt ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2157292.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.