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{'item': 'W211 2157292-2'}

Obsah (5)§ 1Art. 133§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW211 2157292-2 SpruchW211 2157292-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL

§ 1Abs. 1 und § 4 des Ausk

PflG, BGBl. Nr. 287/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wird Ihr Antrag vom XXXX2016 an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Herausgabe der von Ihnen erbetenen Gesamtstellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vom März 2016 zurückgewiesen.""

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, des AuskPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wird Ihr Antrag vom XXXX2016 an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Herausgabe der von Ihnen erbetenen Gesamtstellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vom März 2016 zurückgewiesen." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom XXXX2016 und XXXX2016 wurde seitens der belangten Behörde auf Anfragen des Beschwerdeführers betreffend Rauchen auf Theaterbühnen eingegangen und dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX2016 (zum Thema Rauchverbot auf Theaterbühnen/Kunstfreiheit) und eine "ergänzende Klarstellung" vom XXXX2016 (zum Thema erlaubte Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten auf Theaterbühnen) zugeschickt.
  2. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX2016 kritisierte der Beschwerdeführer die Ausnahmeregelung für nikotinfreie E-Zigaretten auf Theaterbühnen und begehrte die Übermittlung der seinerzeit im Vorfeld eingeholten Stellungnahme vom Verfassungsdienst im BKA vom XXXX2016, auf die in der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX2016 verwiesen worden war.
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 und XXXX2016 kritisierte der Beschwerdeführer die Ausnahmeregelung für nikotinfreie E-Zigaretten auf Theaterbühnen und begehrte die Übermittlung der seinerzeit im Vorfeld eingeholten Stellungnahme vom Verfassungsdienst im BKA vom XXXX2016, auf die in der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX2016 verwiesen worden war.
  4. Mit Schreiben vom XXXX2016 teilte die belangte Behörde mit, dass, da dem Beschwerdeführer die Hintergründe für den Erlass vom Juni 2016 (über die Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten auf Theaterbühnen) und der Informationsgehalt des Schreibens des Verfassungsdienstes im BKA bereits mehrfach inhaltlich kommuniziert worden seien, aus Sicht der belangten Behörde keine Notwendigkeit bestehe, das erbetene Schreiben nachzureichen.
  5. Mit Bescheid vom XXXX2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX2016 hinsichtlich der Herausgabe der Gesamtstellungnahme des Verfassungsdienstes des BKA aus dem März 2016

§ 1Abs. 1 und § 4 des Ausk

PflG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Informationsgehalt jener Stellungnahme bereits mehrfach kommuniziert worden sei, weshalb für eine Ausfolgung der Stellungnahme keine Notwendigkeit bestehe.4. Mit Bescheid vom XXXX2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX2016 hinsichtlich der Herausgabe der Gesamtstellungnahme des Verfassungsdienstes des BKA aus dem März 2016

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, des AuskPflG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Informationsgehalt jener Stellungnahme bereits mehrfach kommuniziert worden sei, weshalb für eine Ausfolgung der Stellungnahme keine Notwendigkeit bestehe.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde in Bezug auf Anfragen zum Thema Rauchverbot auf Theaterbühnen und Zulässigkeit der Benutzung von nikotinfreien E-Zigaretten zwei Stellungnahmen der belangten Behörde übermittelt (diese Stellungnahmen waren an Landesamtsdirektoren, Magistratsdirektoren und einen sonst nicht näher bezeichneten Personenkreis adressiert): Aus der Stellungnahme vom XXXX2016 geht hervor, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass Bühnen uneingeschränkt vom tabakgesetzlichen Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte erfasst sind. Von den Betreiber_innen von Theatern wurde entgegengehalten, dass das Rauchen auf Bühnen als künstlerische Handlung von der verfassungsmäßig geschützten Kunstfreiheit umfasst sei. Die belangte Behörde befasste daraufhin den Verfassungsdienst im BKA, der die Rechtsmeinung der belangten Behörde bestätigte. In weiterer Folge wurde darüber informiert, dass Bühnenaufführungen im weitesten Sinne unter den Begriff der Kunst fallen, und Eingriffe in die Kunstfreiheit nach Art. 17a StGG unter Berücksichtigung der Grundrechtsschranken verboten sind. Allgemeine Gesetze, die nicht intentional in das Grundrecht eingreifen, berühren die Kunstfreiheit nicht.

§ 13Abs. 1 Tabak

G gilt in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot, wovon Theaterbühnen umfasst sind. Das Rauchverbot stellt nicht darauf ab, künstlerische Betätigung zu verbieten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Rauchen auch durch andere Mittel dargestellt werden kann, wird die künstlerische Tätigkeit - wenn überhaupt - nur am Rande berührt. Dem Gesundheitsschutz wird demgegenüber ein hoher Stellenwert zugemessen. Das Rauchen von Tabakwaren auf Bühnen und dergleichen während Theatervorstellungen, Konzerten etc. ist daher ausnahmslos verboten. Seit 20.05.2016 sind auch sogenannte verwandte Erzeugnisse, wie zB E-Zigaretten, von den Rauchverboten umfasst. Das Rauchen darf jedoch gegebenenfalls mit geeigneten Attrappen dargestellt werden.Aus der Stellungnahme vom XXXX2016 geht hervor, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass Bühnen uneingeschränkt vom tabakgesetzlichen Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte erfasst sind. Von den Betreiber_innen von Theatern wurde entgegengehalten, dass das Rauchen auf Bühnen als künstlerische Handlung von der verfassungsmäßig geschützten Kunstfreiheit umfasst sei. Die belangte Behörde befasste daraufhin den Verfassungsdienst im BKA, der die Rechtsmeinung der belangten Behörde bestätigte. In weiterer Folge wurde darüber informiert, dass Bühnenaufführungen im weitesten Sinne unter den Begriff der Kunst fallen, und Eingriffe in die Kunstfreiheit nach Artikel 17 a, StGG unter Berücksichtigung der Grundrechtsschranken verboten sind. Allgemeine Gesetze, die nicht intentional in das Grundrecht eingreifen, berühren die Kunstfreiheit nicht.

Paragraph 13, Absatz eins, TabakG gilt in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot, wovon Theaterbühnen umfasst sind. Das Rauchverbot stellt nicht darauf ab, künstlerische Betätigung zu verbieten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Rauchen auch durch andere Mittel dargestellt werden kann, wird die künstlerische Tätigkeit - wenn überhaupt - nur am Rande berührt. Dem Gesundheitsschutz wird demgegenüber ein hoher Stellenwert zugemessen. Das Rauchen von Tabakwaren auf Bühnen und dergleichen während Theatervorstellungen, Konzerten etc. ist daher ausnahmslos verboten. Seit 20.05.2016 sind auch sogenannte verwandte Erzeugnisse, wie zB E-Zigaretten, von den Rauchverboten umfasst. Das Rauchen darf jedoch gegebenenfalls mit geeigneten Attrappen dargestellt werden. Am XXXX2016 wurde eine ergänzende Klarstellung durch die belangte Behörde verschickt, nach der von dem Schreiben vom 24.05.2016 die Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten auf Theaterbühnen nicht erfasst ist. Das Schreiben des Verfassungsdienstes im BKA vomXXXX2016 wurde dem Beschwerdeführer nicht übermittelt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016, auf das im Schreiben vom XXXX2016 verwiesen wurde, wurde mit Bescheid vom XXXX2017 abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016 ausführlich die möglichen Auswirkungen eines Rauchverbots von Mitteln, die in den Anwendungsbereich und damit unter das Rauchverbot des TabakG fallen, auf die Freiheit der Kunst nach Art. 17a StGG prüft und im Wesentlichen die von der belangten Behörde im Schreiben vom XXXX2016 angeführten Aussagen dazu trifft. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016 keine ausdrücklichen Aussagen über die Verwendung oder Nicht-Verwendung von (nikotinfreien oder anderen) E-Zigaretten trifft.Es wird festgestellt, dass die Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016 ausführlich die möglichen Auswirkungen eines Rauchverbots von Mitteln, die in den Anwendungsbereich und damit unter das Rauchverbot des TabakG fallen, auf die Freiheit der Kunst nach Artikel 17 a, StGG prüft und im Wesentlichen die von der belangten Behörde im Schreiben vom XXXX2016 angeführten Aussagen dazu trifft. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA vom XXXX2016 keine ausdrücklichen Aussagen über die Verwendung oder Nicht-Verwendung von (nikotinfreien oder anderen) E-Zigaretten trifft. Damit wird schließlich festgestellt, dass Auskünfte betreffend die vom Beschwerdeführer kritisierte Möglichkeit einer Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten auf Bühnen spätestens mit dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX2016 erteilt wurden. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt und wurden von den Parteien nicht bestritten. So wurde insbesondere auch die Übermittlung der Schreiben der belangten Behörde vom XXXX2016 und XXXX2016 an den Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen: 1. § 1 des Auskunftspflichtgesetzes lautet:1. Paragraph eins, des Auskunftspflichtgesetzes lautet: § 1.

(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Paragraph eins,
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
  1. Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei Akteneinsicht zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf das AuskPflG nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc. verhalten ist (siehe dazu RV zu BGBl. 287/1987; VwGH 10.12.1991, 91/04/0053 (Wissenserklärungen); 25.01.1993, 90/10/0061 (Akteneinsicht); 25.10.1995, 93/10/0009; OGH 25.05.2000, 1Ob46/00x; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
  2. Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei Akteneinsicht zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf das AuskPflG nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc. verhalten ist (siehe dazu Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 287 aus 1987,; VwGH 10.12.1991, 91/04/0053 (Wissenserklärungen); 25.01.1993, 90/10/0061 (Akteneinsicht); 25.10.1995, 93/10/0009; OGH 25.05.2000, 1Ob46/00x; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Das AuskPflG dient also nicht dazu, eine Akteneinsicht durchzusetzen; es bildet außerdem keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 und auch zuletzt VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0138).
  3. § 4 AuskPflG sieht schließlich vor, dass, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
  4. Paragraph 4, AuskPflG sieht schließlich vor, dass, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft nach dem AuskPflG. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090; 09.09.2004, 2001/15/0053) Für die gegenständliche Beschwerde bedeutet das:
  5. In Bezug auf den eigentlichen Wunsch des Beschwerdeführers, der sich auch in der Beschwerde manifestiert, nämlich die Ausfolgung der Stellungnahme des Verfassungsdienstes vom XXXX2016 ist zu schlussfolgern, dass mit dem AuskPflG kein Recht auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen einhergeht. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe bestimmter Aktenteile besteht also nach dem AuskPflG nicht.
  6. Wenn nun davon ausgegangen wird, dass ein Anspruch auf Herausgabe bestimmter Aktenteile nach AuskPflG nicht besteht, ist als nächster Schritt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die geforderte Information, also die geforderte Wissenserklärung, betreffend ein Rauchverbot auf Theaterbühnen durch die belangte Behörde übermittelt wurde: So übergab die belangte Behörde mit dem Schreiben vom XXXX2016 ein solches, das die Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA betreffend die Vereinbarkeit eines generellen Rauchverbots mit dem Grundrecht auf die Freiheit der Kunst zusammengefasst wiedergab, und mit dem Schreiben vom XXXX2016 ein solches, das auf die Ausnahme hinsichtlich von nikotinfreien E-Zigaretten verwies. Insbesondere in Zusammenhang mit der Kritik des Beschwerdeführers an der Möglichkeit der Verwendung nikotinfreier E-Zigaretten auf Theaterbühnen wurden daher gegebenenfalls gestellte Auskunftsersuchen mit der Übermittlung der Unterlagen durch die belangte Behörde beantwortet; ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn durch die im Rahmen des AuskPflG mögliche Übermittlung weiterer Unterlagen oder Informationen lässt sich im Rahmen des zu prüfenden Sachverhalts nicht annehmen. Die sonstigen Bedenken des Beschwerdeführers gesundheitspolitischer Natur können im Rahmen des AuskPflG nicht behandelt werden. Wenn nun aber auch die Begründung des angefochtenen Bescheids davon ausgeht, dass das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers zum Thema Rauchverbot und Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten auf Theaterbühnen beantwortet wurde, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die bescheidmäßige Erledigung, nämlich an der Nichterteilung einer Auskunft, weshalb der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung zurückzuweisen gewesen wäre. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt I. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wie oben unter A) angeführt ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wie oben unter A) angeführt ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2157292.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.