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{'item': 'W235 2174941-1'}

Obsah (10)§ 24Art. 133§ 5Art. 12§ 61Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW235 2174941-1 SpruchW235 2174944-1/9E W235 2174941-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine

§ 24Abs. 2a Asyl

G eingestellt.Die Asylverfahren werden

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Einstellungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.04.2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 12Abs. 4 i

Vm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (= Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (= Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 24.10.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  2. Am 19.02.2018 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation ausgereist sind. Diesem E-Mail beigelegt war die Ausreisebestätigung von IOM (= International Organization for Migration) vom 16.02.2018, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer am XXXX .02.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind.
  3. Am 19.02.2018 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation ausgereist sind. Diesem E-Mail beigelegt war die Ausreisebestätigung von IOM (= International Organization for Migration) vom 16.02.2018, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu A) 2.1.

§ 24Abs. 2a Asyl

G ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.2.1.

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. 2.2. Im vorliegenden Fall sind beide Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb die jeweiligen Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen waren. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2174941.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.