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{'item': 'W240 2168721-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 14§ 15§ 35Art 130§ 20§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 12§ 16Art. 1Art. 8§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW240 2168721-1 SpruchW240 2168721-1/2E W240 2168723-1/2E W240 2168722-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, dieA) Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2168721-1 ist die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zu W240 2168723-1 und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2168722-1 und sie stellte am 08.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitel für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, XXXX , StA. Syrien, angeführt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 23.12.2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2168721-1 ist die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zu W240 2168723-1 und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2168722-1 und sie stellte am 08.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitel für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 23.12.2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. 1.
  3. In seinen Mitteilungen hinsichtlich der Beschwerdeführer vom 03.04.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Bei den zwei minderjährigen Beschwerdeführern handle es sich um die angeblichen gemeinsamen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und XXXX. Bei dem Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin habe sich ergeben, dass die angegebene Ehe zwischen ihr und XXXX für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand habe und ihr Einreiseantrag somit negativ prognostiziert worden sei. Das BFA führte aus, dass "die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen)"[sic]. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin die Obsorgeberechtigte der zwei Beschwerdeführer. In den aktuellen Einreiseanträgen der Kinder lägen keine Zustimmungen der Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte für eine Ausreise vor. Somit lägen allgemeine Voraussetzungen nicht vor und seien die Einreiseanträge negativ zu prognostizieren.1.
  4. In seinen Mitteilungen hinsichtlich der Beschwerdeführer vom 03.04.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Bei den zwei minderjährigen Beschwerdeführern handle es sich um die angeblichen gemeinsamen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 . Bei dem Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin habe sich ergeben, dass die angegebene Ehe zwischen ihr und römisch 40 für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand habe und ihr Einreiseantrag somit negativ prognostiziert worden sei. Das BFA führte aus, dass "die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen)"[sic]. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin die Obsorgeberechtigte der zwei Beschwerdeführer. In den aktuellen Einreiseanträgen der Kinder lägen keine Zustimmungen der Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte für eine Ausreise vor. Somit lägen allgemeine Voraussetzungen nicht vor und seien die Einreiseanträge negativ zu prognostizieren. 1.
  5. Mit Schreiben vom 11.04.2017, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorliege. Diesem Schreiben waren die Mitteilungen hinsichtlich der Beschwerdeführer vom 03.04.2017 angeschlossen. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten die Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte das Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, wurde die Entscheidung aufgrund der Aktenlage angekündigt. 1.
  6. In der Stellungnahme vom 20.04.2017 der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX vor einem Imam geheiratet hätten. Da die sofortige Registrierung der Ehe aufgrund der Kriegszustände in ihrem Herkunftsland und der Lebensumstände des Paares zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wären, erfolgte diese erst am XXXX . Wie im syrischen Eherecht vorgesehen und vorliegende Dokumente beweisen würden, wäre die rechtgültige Eheschließung am XXXX zunächst durch ein christlich-geistliches Gericht festgestellt worden und daraufhin am XXXX im syrischen Eheregister eingetragen worden. Die Registrierung sei durch die Erstbeschwerdeführerin beantragt worden, die Bezugsperson habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden. Im Herkunftsland der Beschwerdeführer gelte eine Ehe, die zu einem späteren Zeitpunkt registriert worden sei, bereits ab dem Datum der Eheschließung als rechtsgültige Ehe. Würde es sich nicht um eine gültige Ehe handeln, könnte die Bestätigung durch das Gericht und die Eintragung in das Eheregister nicht erfolgen. Das Paar hätte sich bereits vor über sechs Jahren kennen gelernt. Im Jahr 2012 habe die Bezugsperson aufgrund der bereits im Asylverfahren dargelegten und vom Bundesamt für glaubhaft befundenen Gründe aus Syrien in den Irak fliehen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei ihm Ende 2013 dorthin gefolgt. Nach der Hochzeit habe das Paar noch bis September 2015 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und in der Zwischenzeit sei ihr erster gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Als sich im September 2015 die Sicherheitslage in ihrer Heimatstadt drastisch verschlechtert habe, seien sie zunächst in eine Flüchtlingslager geflüchtet, wo sie bis Oktober 2015 gelebt hätten und seien daraufhin weiter in die Türkei geflüchtet. Das Paar habe entschieden, dass eine gemeinsame Flucht zu gefährlich sei und hätte sich gezwungen gesehen, das Familienleben vorübergehend zu unterbrechen. Die Bezugsperson sei Ende Dezember 2015 nach Österreich geflüchtet und die Erstbeschwerdeführerin, zum damaligen Zeitpunkt schwanger mit dem zweiten Kind, sei zurück in ihr Heimatland gegangen. Dort hätte sie ihre bereits im Jänner 2014 geschlossene Ehe im März 2016 von einem Gericht bestätigen und ins Zivilregister eintragen lassen.1.
  7. In der Stellungnahme vom 20.04.2017 der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 vor einem Imam geheiratet hätten. Da die sofortige Registrierung der Ehe aufgrund der Kriegszustände in ihrem Herkunftsland und der Lebensumstände des Paares zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wären, erfolgte diese erst am römisch 40 . Wie im syrischen Eherecht vorgesehen und vorliegende Dokumente beweisen würden, wäre die rechtgültige Eheschließung am römisch 40 zunächst durch ein christlich-geistliches Gericht festgestellt worden und daraufhin am römisch 40 im syrischen Eheregister eingetragen worden. Die Registrierung sei durch die Erstbeschwerdeführerin beantragt worden, die Bezugsperson habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden. Im Herkunftsland der Beschwerdeführer gelte eine Ehe, die zu einem späteren Zeitpunkt registriert worden sei, bereits ab dem Datum der Eheschließung als rechtsgültige Ehe. Würde es sich nicht um eine gültige Ehe handeln, könnte die Bestätigung durch das Gericht und die Eintragung in das Eheregister nicht erfolgen. Das Paar hätte sich bereits vor über sechs Jahren kennen gelernt. Im Jahr 2012 habe die Bezugsperson aufgrund der bereits im Asylverfahren dargelegten und vom Bundesamt für glaubhaft befundenen Gründe aus Syrien in den Irak fliehen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei ihm Ende 2013 dorthin gefolgt. Nach der Hochzeit habe das Paar noch bis September 2015 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und in der Zwischenzeit sei ihr erster gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Als sich im September 2015 die Sicherheitslage in ihrer Heimatstadt drastisch verschlechtert habe, seien sie zunächst in eine Flüchtlingslager geflüchtet, wo sie bis Oktober 2015 gelebt hätten und seien daraufhin weiter in die Türkei geflüchtet. Das Paar habe entschieden, dass eine gemeinsame Flucht zu gefährlich sei und hätte sich gezwungen gesehen, das Familienleben vorübergehend zu unterbrechen. Die Bezugsperson sei Ende Dezember 2015 nach Österreich geflüchtet und die Erstbeschwerdeführerin, zum damaligen Zeitpunkt schwanger mit dem zweiten Kind, sei zurück in ihr Heimatland gegangen. Dort hätte sie ihre bereits im Jänner 2014 geschlossene Ehe im März 2016 von einem Gericht bestätigen und ins Zivilregister eintragen lassen. Die Prognoseentscheidung des Bundesamtes müsse nach ständiger Rechtsprechung des BVwG ausreichend begründet sein. Dies sei im vorliegenden Fall seitens der Behörde versäumt worden. Warum angezweifelt werde, dass die Ehe bereits seit XXXX im Herkunftsstaat gültig sei, sei nicht nachvollziehbar. Wie aus beiliegender Accord-Anfragebeantwortung vom November 2015 hervorgehe, müsse im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin zwischen religiös geschlossener und gerichtlich registrierter Ehe unterschieden werden. Beide Formen würden anerkannte staatliche Ehen darstellen.Die Prognoseentscheidung des Bundesamtes müsse nach ständiger Rechtsprechung des BVwG ausreichend begründet sein. Dies sei im vorliegenden Fall seitens der Behörde versäumt worden. Warum angezweifelt werde, dass die Ehe bereits seit römisch 40 im Herkunftsstaat gültig sei, sei nicht nachvollziehbar. Wie aus beiliegender Accord-Anfragebeantwortung vom November 2015 hervorgehe, müsse im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin zwischen religiös geschlossener und gerichtlich registrierter Ehe unterschieden werden. Beide Formen würden anerkannte staatliche Ehen darstellen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet. Diese Ehe sei später durch eine gewählte Vertretung gerichtlich registriert und rückwirkend bewilligt worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Selbst wenn das Bundesamt bei seiner Ansicht bleibe, dass es sich um keine vor der Flucht der Bezugsperson im Herkunftsland gültige Ehe handle, müsse weiter der Umstand berücksichtigt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die leibliche Mutter der beiden, ebenfalls antragstellenden, minderjährigen Kinder sei, welche die Kinder der Bezugsperson seien. Wie in § 35 Abs. 2 AsylG vorgesehen, sei den beiden Kindern als leibliche minderjährige Kinder eines in Österreich Asylberechtigten die Einreise zu gewähren. Laut Schreiben der Österreichischen Botschaft würde im vorliegenden Fall lediglich die Zustimmung der Obsorgeberechtigten zur Ausreise fehlen. Die Erstbeschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt nach ihrer Zustimmung gefragt worden. Der Feststellung, dass den beiden gemeinsamen Kindern die Einreise gem. § 35 AsylG zu gewähren sei, folge aber, dass auch der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne weiteres abgelehnt werden könne, da in diesem Fall nicht nur eine Fortführung des Familienlebens zwischen ihr und ihrem Ehemann, sondern auch zwischen ihr und ihren Kindern verhindert werden würde, was einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellen würde.Wie in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG vorgesehen, sei den beiden Kindern als leibliche minderjährige Kinder eines in Österreich Asylberechtigten die Einreise zu gewähren. Laut Schreiben der Österreichischen Botschaft würde im vorliegenden Fall lediglich die Zustimmung der Obsorgeberechtigten zur Ausreise fehlen. Die Erstbeschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt nach ihrer Zustimmung gefragt worden. Der Feststellung, dass den beiden gemeinsamen Kindern die Einreise gem. Paragraph 35, AsylG zu gewähren sei, folge aber, dass auch der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne weiteres abgelehnt werden könne, da in diesem Fall nicht nur eine Fortführung des Familienlebens zwischen ihr und ihrem Ehemann, sondern auch zwischen ihr und ihren Kindern verhindert werden würde, was einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 06.06.2014 zur Zahl B 369/2013-13 in einem ähnlich gelagerten Fall die Entscheidung des BVwG behoben. Dem folge, dass das Bundesamt, sollte es bei der Ansicht bleiben, dass vorliegende Ehe nicht im Herkunftsstaat bestanden habe, der Erstbeschwerdeführerin dennoch als Mutter der beiden antragstellenden Kinder die Einreise zu gewähren habe. Der Stellungnahme beigefügt waren zahlreiche Familienfotos und die Accord Anfragebeantwortung zu Syrien vom 20.11.2015 über Eheschließungen in Syrien, insbesondere auch zu einer nachträglich erfolgten Registrierung einer Eheschließung in Syrien. 1.
  8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.05.2017 verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung der Einreisetitel gem. § 26 FPG idgF iVm § 35 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführer läge nicht vor und die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des
  9. Hauptstückes des AsylG sei.1.
  10. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.05.2017 verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung der Einreisetitel gem. Paragraph 26, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführer läge nicht vor und die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des
  11. Hauptstückes des AsylG sei. Aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Von der Gelegenheit, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, hätten die Beschwerdeführer mit einer Stellungnahme reagiert. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Deshalb sei aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag jeweils abzulehnen gewesen.Aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Von der Gelegenheit, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, hätten die Beschwerdeführer mit einer Stellungnahme reagiert. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Deshalb sei aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag jeweils abzulehnen gewesen. Diese Bescheide wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 15.05.2017 zugestellt. 1.
  12. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht im Namen aller vertretenen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass die Argumente wie in der Stellungnahme bereits angeführt, aufrecht bleiben würden. Ergänzend sei anzuführen, dass die belangte Behörde auf die in der Stellungnahme vorgebrachte Argumentation in keiner Weise eingegangen sei und sich mit dem Vorbringen offenbar nicht auseinandergesetzt habe. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht im Herkunftsland bestanden habe. Wie in der Stellungnahme bereits ausgeführt, sei die Ehe bereits am XXXX geschlossen und daraufhin am XXXX im syrischen Zivilregister registriert worden. Er handle sich daher um eine im Heimatland seit dem XXXX gültige Ehe aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Den Beschwerdeführern komme daher sowohl aufgrund ihrer Familieneigenschaft gem.1.
  13. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht im Namen aller vertretenen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass die Argumente wie in der Stellungnahme bereits angeführt, aufrecht bleiben würden. Ergänzend sei anzuführen, dass die belangte Behörde auf die in der Stellungnahme vorgebrachte Argumentation in keiner Weise eingegangen sei und sich mit dem Vorbringen offenbar nicht auseinandergesetzt habe. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht im Herkunftsland bestanden habe. Wie in der Stellungnahme bereits ausgeführt, sei die Ehe bereits am römisch 40 geschlossen und daraufhin am römisch 40 im syrischen Zivilregister registriert worden. Er handle sich daher um eine im Heimatland seit dem römisch 40 gültige Ehe aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Den Beschwerdeführern komme daher sowohl aufgrund ihrer Familieneigenschaft gem. § 35 Abs. 5 AsylG als auch aufgrund des in Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben das Recht auf Einreise zu.Paragraph 35, Absatz 5, AsylG als auch aufgrund des in Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben das Recht auf Einreise zu. Beigelegt wurden folgende Dokumente: -Strichaufzählung Vollmacht -Strichaufzählung Asylbescheid der Bezugsperson -Strichaufzählung Kopie des Konventionspasses der Bezugsperson -Strichaufzählung Kopie des Meldezettels der Bezugsperson -Strichaufzählung Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer -Strichaufzählung Auszug aus dem Familienstandsregister inkl. deutscher Übersetzung -Strichaufzählung Geburtsurkunden der Beschwerdeführern inkl. deutscher Übersetzung -Strichaufzählung Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung -Strichaufzählung Auszug aus dem Zivilstandsregister der Beschwerdeführer inkl. Deutscher Übersetzung -Strichaufzählung Stellungnahme vom 20.04.2017 -Strichaufzählung Familienfotos -Strichaufzählung Accord Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 1.
  14. Mit Beschwerdeergänzung vom 08.06.2017 wurde ausgeführt, dass eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme unterlassen worden sei. 1.
  15. Das BFA teilte am 09.06.2017 per E-Mail mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Vorlage von Bildern ergebe keine Änderung des Sachverhaltes. 1.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2017, eingelangt am 26.07.2017, wies die ÖB Ankara die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG nach Wiederholung des Verfahrensganges mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab.1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2017, eingelangt am 26.07.2017, wies die ÖB Ankara die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Beurteilung des BFA. Eine Stellvertreter-Ehe widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer liege die Zustimmung der Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vor. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Es werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse.In der Begründung wurde ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Beurteilung des BFA. Eine Stellvertreter-Ehe widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer liege die Zustimmung der Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vor. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Es werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse. 1.10. Am 01.08.2017 stellten die Beschwerdeführer

§ 15Vw

GVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen in der Stellungnahme und der Beschwerde verwiesen wurde und auf die dem Vorlageantrag angeschlossenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 05.05.2017 verwiesen wurde, aus der sich eine Gültigkeit der Ehe rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung in Syrien ergebe.1.10. Am 01.08.2017 stellten die Beschwerdeführer

Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen in der Stellungnahme und der Beschwerde verwiesen wurde und auf die dem Vorlageantrag angeschlossenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 05.05.2017 verwiesen wurde, aus der sich eine Gültigkeit der Ehe rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung in Syrien ergebe. 1.

  1. Mit Schreiben vom 22.08.2017, eingelangt am 25.08.2017, wurde die Beschwerdeangelegenheit unter Anschluss der Akten dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2168721-1 ist die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zu W240 2168723-1 und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2168722-1 und sie stellte am 08.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitel für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, XXXX , StA. Syrien, angeführt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 23.12.2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2168721-1 ist die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zu W240 2168723-1 und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2168722-1 und sie stellte am 08.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitel für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 23.12.2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorliege. In der Stellungnahme vom 20.04.2017 der Beschwerdeführer wurde insbesondere ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX vor einem Imam geheiratet hätten. Da die sofortige Registrierung der Ehe aufgrund der Kriegszustände in ihrem Herkunftsland und der Lebensumstände des Paares zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wären, erfolgte diese erst am XXXX . Es wurde unter Verweis auf eine angehängte Accord-Anfragebeantwortung zu Eheschließungen in Syrien vom 20.11.2015 darauf hingewiesen, dass im Herkunftsland der Beschwerdeführer eine Ehe gelte, die zu einem späteren Zeitpunkt registriert worden sei, bereits ab dem Datum der Eheschließung als rechtsgültige Ehe. Im Jahr 2012 habe die Bezugsperson aufgrund der bereits im Asylverfahren dargelegten und vom Bundesamt für glaubhaft befundenen Gründe aus Syrien in den Irak fliehen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei ihm Ende 2013 dorthin gefolgt. Nach der Hochzeit habe das Paar noch bis September 2015 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass

§ 35Abs. 2 Asyl

G den beiden als leibliche minderjährige Kinder eines in Österreich Asylberechtigten die Einreise zu gewähren sei.In der Stellungnahme vom 20.04.2017 der Beschwerdeführer wurde insbesondere ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 vor einem Imam geheiratet hätten. Da die sofortige Registrierung der Ehe aufgrund der Kriegszustände in ihrem Herkunftsland und der Lebensumstände des Paares zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wären, erfolgte diese erst am römisch 40 . Es wurde unter Verweis auf eine angehängte Accord-Anfragebeantwortung zu Eheschließungen in Syrien vom 20.11.2015 darauf hingewiesen, dass im Herkunftsland der Beschwerdeführer eine Ehe gelte, die zu einem späteren Zeitpunkt registriert worden sei, bereits ab dem Datum der Eheschließung als rechtsgültige Ehe. Im Jahr 2012 habe die Bezugsperson aufgrund der bereits im Asylverfahren dargelegten und vom Bundesamt für glaubhaft befundenen Gründe aus Syrien in den Irak fliehen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei ihm Ende 2013 dorthin gefolgt. Nach der Hochzeit habe das Paar noch bis September 2015 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG den beiden als leibliche minderjährige Kinder eines in Österreich Asylberechtigten die Einreise zu gewähren sei.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Ankara.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  3. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: Angesichts der am 08.02.2017 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch BGBl. I Nr. 145/2017 - FrÄG 2017 - geänderte und am 1.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller

§ 35Asyl

G 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit 1. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005).Angesichts der am 08.02.2017 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - FrÄG 2017 - geänderte und am 1.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller

Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit 1. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG 2005). Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von ---------- -
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; -
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder-
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder -
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- -
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) -
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).-
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- -
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) -
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und-
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und -
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: ---------- -
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; -auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
  2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; -
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).-
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn ---------- -
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),-
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), -
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und-
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und -
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.-3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). 3.

  1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.3.
  2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). 3.
  3. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpften Entscheidungen in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 3.
  4. Zunächst hat es das Bundesamt unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen zur Gänze zu würdigen. In der Folge sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Es wurden keine hinreichenden Feststellungen zur behaupteten Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson getroffen. Trotz Vorlage diverser Unterlagen und der Angabe, dass die Erstbeschwerdeführerin und die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson am XXXX vor einem Imam geheiratet hätten, die Registrierung der Ehe aufgrund der Kriegszustände in ihrem Herkunftsland zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wären, weshalb die Registrierung erst am XXXX erfolgte, wurde vom BFA in der Prognoseentscheidung einzig festgestellt, dass "die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen)"[sic]. Die belangte Behörde stellte in der nunmehr angefochtenen Entscheidung fest, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des
  5. Hauptstückes des AsylG sei. Es wurde der Verweis auf eine von den Beschwerdeführern übermittelte Accord-Anfragebeantwortung zu Eheschließungen in Syrien vom 20.11.2015 nicht berücksichtigt.3.
  6. Zunächst hat es das Bundesamt unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen zur Gänze zu würdigen. In der Folge sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Es wurden keine hinreichenden Feststellungen zur behaupteten Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson getroffen. Trotz Vorlage diverser Unterlagen und der Angabe, dass die Erstbeschwerdeführerin und die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson am römisch 40 vor einem Imam geheiratet hätten, die Registrierung der Ehe aufgrund der Kriegszustände in ihrem Herkunftsland zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wären, weshalb die Registrierung erst am römisch 40 erfolgte, wurde vom BFA in der Prognoseentscheidung einzig festgestellt, dass "die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen)"[sic]. Die belangte Behörde stellte in der nunmehr angefochtenen Entscheidung fest, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des
  7. Hauptstückes des AsylG sei. Es wurde der Verweis auf eine von den Beschwerdeführern übermittelte Accord-Anfragebeantwortung zu Eheschließungen in Syrien vom 20.11.2015 nicht berücksichtigt. Die Behörde ist im Verfahren davon ausgegangen, dass einer Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson erst am XXXX eingetragen worden sei. Sie hat völlig die Fragestellung ausgeblendet, ob tatsächlich diese Ehe bereits am XXXX in traditionell-religiöser Form geschlossen worden ist. Es wurde von den Beschwerdeführern zurecht darauf verwiesen, dass die Prognoseentscheidung des Bundesamtes nach ständiger Rechtsprechung des BVwG ausreichend begründet sein muss. Dies ist im vorliegenden Fall seitens der Behörde versäumt worden. Warum angezweifelt werde, dass die Ehe bereits seit XXXX im Herkunftsstaat gültig sei, ist nicht schlüssig nachvollziehbar.Die Behörde ist im Verfahren davon ausgegangen, dass einer Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson erst am römisch 40 eingetragen worden sei. Sie hat völlig die Fragestellung ausgeblendet, ob tatsächlich diese Ehe bereits am römisch 40 in traditionell-religiöser Form geschlossen worden ist. Es wurde von den Beschwerdeführern zurecht darauf verwiesen, dass die Prognoseentscheidung des Bundesamtes nach ständiger Rechtsprechung des BVwG ausreichend begründet sein muss. Dies ist im vorliegenden Fall seitens der Behörde versäumt worden. Warum angezweifelt werde, dass die Ehe bereits seit römisch 40 im Herkunftsstaat gültig sei, ist nicht schlüssig nachvollziehbar. Die Behörde hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob die behauptete Ehe nach der traditionellen Eheschließung im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Behörde solche Feststellungen nicht für relevant angesehen hat, weil sie keine fundierten Feststellungen über die syrische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und der Wirkung einer allfälligen späteren gerichtlichen Bestätigung einer solchen Ehe und deren Eintragung in das Personenstandsregister getroffen hat. Insbesondere ergeben sich aus der vorgelegten Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 gewichtige Hinweise auf eine rückwirkende Gültigkeit von traditionell-religiös geschlossenen Ehen in Syrien mit der gerichtlichen Bestätigung bzw. der Eintragung in das Personenstandsregister. Neben der vorgelegten Anfragebeantwortung von Accord vom 20.11.2015 zu Syrien ist auf die Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 02.12.2015 zu verweisen. In den vorzitierten Anfragebeantwortungen wurde insbesondere auch ausgeführt, dass zufolge einer zitierten niederländischen Studie (Universität Leiden) traditionell geschlossene Ehen in Syrien mit ihrer staatlichen Registrierung rückwirkend für den staatlichen Bereich gültig sind. Es wurde vorgebracht, dass die gerichtliche Bewilligung von nach religiösen Regeln geschlossenen Ehen in Syrien rückwirkend erfolge. Es liege in derartigen Fällen keine "Stellvertreter-Ehe" vor, da die Ehepartner zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung anwesend gewesen seien. In der Anfragebeantwortung vom 02.12.2015 zu syrischen Ehen wird festgehalten, dass die Registrierung und somit rückwirkende Anerkennung einer traditionellen oder gewohnheitsrechtlich geschlossenen Ehe rechtliche Voraussetzungen vorsehe. Wenn jedoch ein Kind geboren worden sei oder eine offensichtliche Schwangerschaft vorliege, würde die Ehe auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen (an anderer Stelle der Anfragebeantwortung: prompt) von den Gerichten anerkannt. Im gegenständlichen Fall gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und die Bezugsperson am XXXX vor einem Imam geheiratet hätten. Da die sofortige Registrierung der Ehe aufgrund der Kriegszustände in ihrem Herkunftsland und der Lebensumstände des Paares zum damaligen Zeitpunkt laut Erstbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen wären, erfolgte diese erst am XXXX . Es wurde unter Verweis auf die Accord-Anfragebeantwortung zu Eheschließungen in Syrien vom 20.11.2015 darauf hingewiesen, dass im Herkunftsland der Beschwerdeführer eine Ehe gelte, die zu einem späteren Zeitpunkt registriert worden sei, bereits ab dem Datum der Eheschließung als rechtsgültige Ehe. Im Jahr 2012 habe die Bezugsperson aufgrund der bereits im Asylverfahren dargelegten und vom Bundesamt für glaubhaft befundenen Gründe aus Syrien in den Irak fliehen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei ihm Ende 2013 dorthin gefolgt. Nach der Hochzeit habe das Paar noch bis September 2015 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Auch auf dieses Vorbringen war jedoch nicht eingegangen worden.Im gegenständlichen Fall gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und die Bezugsperson am römisch 40 vor einem Imam geheiratet hätten. Da die sofortige Registrierung der Ehe aufgrund der Kriegszustände in ihrem Herkunftsland und der Lebensumstände des Paares zum damaligen Zeitpunkt laut Erstbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen wären, erfolgte diese erst am römisch 40 . Es wurde unter Verweis auf die Accord-Anfragebeantwortung zu Eheschließungen in Syrien vom 20.11.2015 darauf hingewiesen, dass im Herkunftsland der Beschwerdeführer eine Ehe gelte, die zu einem späteren Zeitpunkt registriert worden sei, bereits ab dem Datum der Eheschließung als rechtsgültige Ehe. Im Jahr 2012 habe die Bezugsperson aufgrund der bereits im Asylverfahren dargelegten und vom Bundesamt für glaubhaft befundenen Gründe aus Syrien in den Irak fliehen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei ihm Ende 2013 dorthin gefolgt. Nach der Hochzeit habe das Paar noch bis September 2015 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Auch auf dieses Vorbringen war jedoch nicht eingegangen worden. 3.
  8. Weiters wird zur Feststellung in nunmehr angefochtenen Entscheidungen, dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer keine Zustimmung eines Obsorgeberechtigten zur Ausreise vorliege, auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2017 zu Zlen. E1001-1005/2017-13, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend vier minderjährige Kinder, deren genannte Bezugsperson in Österreich behaupteter Maßen der leiblicher Vater ist. Es wurde in der Entscheidung festgestellt, dass bei der Antragstellung einer Mutter mit minderjährigen Kindern

§ 35Asyl

G, welche den leiblichen Vater der minderjährigen Kinder als Bezugsperson in Österreich angeben, die Zustimmung der Mutter zur Ausreise vorliegt, wenn diese als gesetzliche Vertreterin - wie im gegenständlichen Fall - die Anträge

§ 35ASyl

G 2005 gestellt hat. In der vorzitierten Entscheidung wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:3.5. Weiters wird zur Feststellung in nunmehr angefochtenen Entscheidungen, dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer keine Zustimmung eines Obsorgeberechtigten zur Ausreise vorliege, auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2017 zu Zlen. E1001-1005/2017-13, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend vier minderjährige Kinder, deren genannte Bezugsperson in Österreich behaupteter Maßen der leiblicher Vater ist. Es wurde in der Entscheidung festgestellt, dass bei der Antragstellung einer Mutter mit minderjährigen Kindern

Paragraph 35, AsylG, welche den leiblichen Vater der minderjährigen Kinder als Bezugsperson in Österreich angeben, die Zustimmung der Mutter zur Ausreise vorliegt, wenn diese als gesetzliche Vertreterin - wie im gegenständlichen Fall - die Anträge

Paragraph 35, ASylG 2005 gestellt hat. In der vorzitierten Entscheidung wurde insbesondere wie folgt ausgeführt: "(...)

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ist jedoch auch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich (vgl. VfGH 23.11.2015, E1510/2015). Das Bundesverwaltungsgericht übt damit Willkür, wenn es - wie hier - die Qualifikation der vier minderjährigen Beschwerdeführer als Familienangehörige eines in Österreich anerkannten Flüchtlings mit der Begründung verneint, dass ihre Mutter nicht mit dem anerkannten Flüchtling verheiratet sei. Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte der vier minderjährigen Kinder zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eine Zustimmung für eine Ausreise der Kinder geben müsste, sind in keiner Weise nachvollziehbar, da die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin die Anträge

§ 35Asyl

G für ihre Kinder selbst gestellt hat. Bei diesem Ergebnis ist das angefochtene Erkenntnis auch hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Erstbeschwerdeführerin aufzuheben, weil vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Art. 8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013-13; 23.11.2015, E 1510/2015).""(...)

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist jedoch auch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich vergleiche VfGH 23.11.2015, E1510/2015). Das Bundesverwaltungsgericht übt damit Willkür, wenn es - wie hier - die Qualifikation der vier minderjährigen Beschwerdeführer als Familienangehörige eines in Österreich anerkannten Flüchtlings mit der Begründung verneint, dass ihre Mutter nicht mit dem anerkannten Flüchtling verheiratet sei. Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte der vier minderjährigen Kinder zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eine Zustimmung für eine Ausreise der Kinder geben müsste, sind in keiner Weise nachvollziehbar, da die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin die Anträge

Paragraph 35, AsylG für ihre Kinder selbst gestellt hat. Bei diesem Ergebnis ist das angefochtene Erkenntnis auch hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Erstbeschwerdeführerin aufzuheben, weil vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Artikel 8, EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369/2013-13; 23.11.2015, E 1510 aus 2015,)." 3.6. Aufgrund der vorzitierten Ausführungen ergibt sich auch im gegenständlichen Fall, dass von der erstinstanzlichen Behörde weitere Sachverhaltsermittlungen durchzuführen sind. Zunächst werden die wesentlichen Bestandteile des Asylaktes betreffend die Bezugsperson, insbesondere die mit dieser aufgenommen Niederschriften und die dort ergangenen Entscheidungen beizuschaffen und dem Akt anzuschließen sein. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu beachten sein, ob und welche Familienangehörige die Bezugsperson in ihrem Verfahren angegeben hat, ob von dieser ein bisheriges Familienleben mit den nunmehrigen Beschwerdeführern behauptet wurde, welche Angaben von der Bezugsperson zur behaupteten Eheschließung getätigt wurden. Weiters wird gegebenenfalls durch Einholung von DNA-Gutachten abzuklären sein, ob es sich bei den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin tatsächlich um die Kinder der angegebenen Bezugsperson handelt. Weiters werden die von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten Urkunden sämtlich auf Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen sein. Das BFA wird sich auf Grundlage der oben wiedergegebenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und der aktuellen Accord-Anfragebeantwortungen zum syrischen Eherecht neuerlich zur Antragstellung der Beschwerdeführer zu äußern haben. Die belangte Behörde hat dabei in weiterer Folge Feststellungen hinsichtlich der syrischen Eherechtslage, insbesondere hinsichtlich der Form der Eheschließung und der Wirkung einer allfälligen späteren gerichtlichen Bestätigung einer solchen Ehe und deren Eintragung in das Personenstandsregister zu treffen. Auch wird in Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2017 zu Zlen. E1001-1005/2017-13, zu prüfen sein, ob im vorliegenden Fall ein Abwägung nach Artikel 8 EMRK zu erfolgen hat. Es wird auch abzuklären sein, wer aktuell tatsächlich obsorgeberechtigt für die minderjährigen Beschwerdeführer ist und ob die Erstbeschwerdeführerin die Anträge für ihre Kinder auch für den Fall, dass ihr eigener Antrag negativ entschieden wird, aufrecht erhält, auch wenn dies unter Umständen die Trennung der Kinder von der Mutter nach sich ziehen würde. Würde beiden minderjährigen Kindern die Einreise gem. § 35 AsylG gewährt werden, könne der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne weiteres abgelehnt werden, da in diesem Fall nicht nur eine Fortführung des Familienlebens zwischen ihr und ihrem (behaupteten) Ehemann, sondern auch zwischen ihr und ihren minderjährigen Kindern verhindert werden könnte. Der drohende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK müsste in einer derartigen Konstellation ebenso berücksichtigt werden.Es wird auch abzuklären sein, wer aktuell tatsächlich obsorgeberechtigt für die minderjährigen Beschwerdeführer ist und ob die Erstbeschwerdeführerin die Anträge für ihre Kinder auch für den Fall, dass ihr eigener Antrag negativ entschieden wird, aufrecht erhält, auch wenn dies unter Umständen die Trennung der Kinder von der Mutter nach sich ziehen würde. Würde beiden minderjährigen Kindern die Einreise gem. Paragraph 35, AsylG gewährt werden, könne der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne weiteres abgelehnt werden, da in diesem Fall nicht nur eine Fortführung des Familienlebens zwischen ihr und ihrem (behaupteten) Ehemann, sondern auch zwischen ihr und ihren minderjährigen Kindern verhindert werden könnte. Der drohende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK müsste in einer derartigen Konstellation ebenso berücksichtigt werden. Erst nach Durchführung dieser Erhebungen und nach Beischaffung der betreffenden Informationen und Aktenbestandteilen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer die Voraussetzungen auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G tatsächlich vorliegen.Erst nach Durchführung dieser Erhebungen und nach Beischaffung der betreffenden Informationen und Aktenbestandteilen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer die Voraussetzungen auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG tatsächlich vorliegen. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben bzw. der Familieneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben bzw. der Familieneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen. 3.7.

§ 11aAbs.

2 FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.7.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2168721.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.