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{'item': 'W240 2171113-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW240 2171113-1 SpruchW240 2171113-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwer

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Neben weiteren Ausführungen wurde im Bescheid insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin sei schwanger und ihr errechneter Geburtstermin sei Anfang XXXX

  1. Es könne nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Sie sei anerkannter Flüchtling in Bulgarien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Neben weiteren Ausführungen wurde im Bescheid insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin sei schwanger und ihr errechneter Geburtstermin sei Anfang römisch 40
  2. Es könne nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Sie sei anerkannter Flüchtling in Bulgarien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aus ihren Angaben hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit im Verfahren angegeben worden sei, sie würde in Bulgarien keine Unterstützung bekommen, sei anzuführen, dass sie in Bulgarien aufenthaltsberechtigt sei und sich an Hilfsorganisationen zwecks Unterstützung wenden könne, darüber hinaus wurde vom BFA auf die Länderberichte verwiesen. Ferner wurde vom BFA bemerkt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Bulgarien in keiner Weise davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Derartiges habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Ihren Angaben zufolge sei der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführerin wohne mit diesem gemeinsam in Wien. Sie sei schwanger und sei der errechnete Geburtstermin Anfang XXXX
  3. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bereits im Jahr 2016 in der Türkei eine Familienzusammenführung beantragt zu haben und einen negativen Bescheid erhalten zu haben. Weiters wäre die Beschwerdeführerin bereits von der Türkei direkt nach Österreich geflogen, jedoch wieder in die Türkei zurückgeschickt worden im Oktober
  4. Bereits der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose sei zu entnehmen, dass sich im vorliegenden Fall derartig gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben habe. Trotz der Ablehnung im Vorfeld sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen, lebe ihren Angaben zufolge mit Herrn XXXX in einem gemeinsamen Haushalt und sei schwanger. Sofern - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - die Ehe bereits im Heimatland bestanden haben sollte, wurde weiters aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2017 zitiert:Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aus ihren Angaben hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit im Verfahren angegeben worden sei, sie würde in Bulgarien keine Unterstützung bekommen, sei anzuführen, dass sie in Bulgarien aufenthaltsberechtigt sei und sich an Hilfsorganisationen zwecks Unterstützung wenden könne, darüber hinaus wurde vom BFA auf die Länderberichte verwiesen. Ferner wurde vom BFA bemerkt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Bulgarien in keiner Weise davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Derartiges habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Ihren Angaben zufolge sei der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführerin wohne mit diesem gemeinsam in Wien. Sie sei schwanger und sei der errechnete Geburtstermin Anfang römisch 40
  5. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bereits im Jahr 2016 in der Türkei eine Familienzusammenführung beantragt zu haben und einen negativen Bescheid erhalten zu haben. Weiters wäre die Beschwerdeführerin bereits von der Türkei direkt nach Österreich geflogen, jedoch wieder in die Türkei zurückgeschickt worden im Oktober
  6. Bereits der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose sei zu entnehmen, dass sich im vorliegenden Fall derartig gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben habe. Trotz der Ablehnung im Vorfeld sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen, lebe ihren Angaben zufolge mit Herrn römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt und sei schwanger. Sofern - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - die Ehe bereits im Heimatland bestanden haben sollte, wurde weiters aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2017 zitiert: "Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Ehe des BF mit seiner Gattin bereits in der Heimat bestanden hat und dieser seine Frau in vielen Bereichen, so auch bei der Kindererziehung und Kinderbetreuung seiner minderjährigen Tochter, unterstützt. Nichtsdestotrotz sind gegenständlich - wie bereits im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2016 zu Recht ausgeführt wurde - "die Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz in Ansehung der betroffenen Personen (in Österreich bzw. in Bulgarien) abgeschlossen. Für die Führung eines gemeinsamen Verfahrens (etwa in Form eines Familienverfahrens) besteht daher im Beschwerdefall kein Raum." In Hinblick auf den Wunsch des BF auf eine Zusammenführung mit seiner Frau und seinem Kind wird demnach ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht zu ziehen sein.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin sei - sobald es ihr möglich gewesen sei - zu ihrem Mann nach Österreich gekommen. Beide hätten einen gemeinsamen Haushalt und ein aufrechtes Eheleben. Sie würden Anfang XXXX 2018 ein gemeinsames Kind erwarten. Die Beschwerdeführerin hätte in Bulgarien als alleinstehende, junge Frau eine besondere Vulnerabilität und keine Lebensgrundlage. Der Ehemann sei im Verfahren nicht als Zeuge einvernommen worden. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass man sich in Bulgarien nicht um sie gekümmert habe. Der Ehemann habe der Beschwerdeführerin immer wieder Geld geschickt, damit sie sich in Bulgarien finanzieren könne. In Bulgarien habe die Beschwerdeführerin niemanden, der sie unterstütze und ihre helfe. Es sei für die Beschwerdeführerin unmöglich, in Bulgarien zu leben. Die Beschwerdeführerin habe das alles durchlebt, um endlich wieder mit ihrem Ehemann vereint zu sein. Im nunmehr angefochtenen Bescheid würden größtenteils Länderbericht angeführt werden, die sich auf die Situation von Asylwerbern beziehen, nicht jedoch auf die Versorgung von Asylberechtigten. Das BFA hätte das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zulassen müssen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihr in Bulgarien eine Verletzung ihrer in Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Schließlich seien auch die vorgelegten Beweismittel nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass sie einen Personalausweis mitführe, dennoch habe die Behörde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststünde, es sei jedoch in ihrer Würdigung unbegründet geblieben, weshalb trotz Personalausweises die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehen würde. Schließlich seien die vorgelegten Heiratsdokumente nicht gewürdigt worden. Die Behörde sei aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dazu angehalten gewesen, den Ehemann der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen. Hätte das BFA den Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen, hätte sie ein tatsächliches Bestehen der Ehe und des Familienlebens feststellen können. Ein Antrag auf Einvernahme des Ehemannes sei in der Einvernahme am 01.09.2017 begründet gestellt worden. Warum die Behörde diesem Antrag nicht entsprochen hätte, sei seitens des BFA in der nunmehr angefochtenen Entscheidung unerwähnt und somit auch unbegründet geblieben. Beantragt wurde neuerliche, den Ehemann zeugenschaftlich einzuvernehmen, um Feststellungen hinsichtlich eines Familienlebens treffen zu können. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgehalten, dass Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Familienverhältnisse bestünden. Es wurde einzig im nunmehr angefochtenen Bescheid auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aus dem Jahr 2016 verwiesen. Auch sei die durch die Beschwerdeführerin dargelegte Schwangerschaft seitens des BFA komplett unbeachtet geblieben und habe in die Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keinerlei Einzug gefunden. Im gegenständlichen Fall hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Entgegen der Ausführungen des BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in Zusammenschau mit ihrer Schwangerschaft nach Bulgarien in den Zustand existentieller Not, Grundversorgungslosigkeit, fehlender medizinischer Versorgung sowie fehlender Daseinsvorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existentiellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Flüchtling in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe.römisch 40 2018 ein gemeinsames Kind erwarten. Die Beschwerdeführerin hätte in Bulgarien als alleinstehende, junge Frau eine besondere Vulnerabilität und keine Lebensgrundlage. Der Ehemann sei im Verfahren nicht als Zeuge einvernommen worden. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass man sich in Bulgarien nicht um sie gekümmert habe. Der Ehemann habe der Beschwerdeführerin immer wieder Geld geschickt, damit sie sich in Bulgarien finanzieren könne. In Bulgarien habe die Beschwerdeführerin niemanden, der sie unterstütze und ihre helfe. Es sei für die Beschwerdeführerin unmöglich, in Bulgarien zu leben. Die Beschwerdeführerin habe das alles durchlebt, um endlich wieder mit ihrem Ehemann vereint zu sein. Im nunmehr angefochtenen Bescheid würden größtenteils Länderbericht angeführt werden, die sich auf die Situation von Asylwerbern beziehen, nicht jedoch auf die Versorgung von Asylberechtigten. Das BFA hätte das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zulassen müssen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihr in Bulgarien eine Verletzung ihrer in Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Schließlich seien auch die vorgelegten Beweismittel nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass sie einen Personalausweis mitführe, dennoch habe die Behörde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststünde, es sei jedoch in ihrer Würdigung unbegründet geblieben, weshalb trotz Personalausweises die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehen würde. Schließlich seien die vorgelegten Heiratsdokumente nicht gewürdigt worden. Die Behörde sei aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dazu angehalten gewesen, den Ehemann der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen. Hätte das BFA den Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen, hätte sie ein tatsächliches Bestehen der Ehe und des Familienlebens feststellen können. Ein Antrag auf Einvernahme des Ehemannes sei in der Einvernahme am 01.09.2017 begründet gestellt worden. Warum die Behörde diesem Antrag nicht entsprochen hätte, sei seitens des BFA in der nunmehr angefochtenen Entscheidung unerwähnt und somit auch unbegründet geblieben. Beantragt wurde neuerliche, den Ehemann zeugenschaftlich einzuvernehmen, um Feststellungen hinsichtlich eines Familienlebens treffen zu können. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgehalten, dass Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Familienverhältnisse bestünden. Es wurde einzig im nunmehr angefochtenen Bescheid auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aus dem Jahr 2016 verwiesen. Auch sei die durch die Beschwerdeführerin dargelegte Schwangerschaft seitens des BFA komplett unbeachtet geblieben und habe in die Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keinerlei Einzug gefunden. Im gegenständlichen Fall hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Entgegen der Ausführungen des BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in Zusammenschau mit ihrer Schwangerschaft nach Bulgarien in den Zustand existentieller Not, Grundversorgungslosigkeit, fehlender medizinischer Versorgung sowie fehlender Daseinsvorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existentiellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Flüchtling in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe. Mit hg. Beschluss vom 29.09.2017 war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt worden.Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.07.2017 im österreichischen Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Erstbefragung am 07.07.2017 in Österreich aus, sie sei seit XXXX verheiratet. Ihr Ehemann sei XXXX, dieser sei anerkannter Flüchtling. Die Beschwerdeführerin behauptete seit der Einreise nach Österreich im Juli 2017 mit ihrem Ehemann in Österreich im gemeinsamen Haushalt zu leben und behauptete von ihrem Ehemann ein Kind zu erwarten, welches Anfang XXXX 2018 zur Welt kommen soll. Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft legte die Beschwerdeführerin einen Mutter-Kind-Pass vor, der das Geburtsdatum Anfang XXXX 2018 bestätigte. Sie hätte mit ihrem Ehemann nach ihrer Heirat im August 2013 rund acht Monate zusammengelebt, danach hätte ihr Ehemann fliehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2016 Syrien verlassen, sie hätte in der Türkei eine Familienzusammenführung versucht zu veranlassen. Nach neun Monaten habe sie einen negativen Bescheid erhalten. Es sei ihr nicht möglich gewesen eine Beschwerde gegen die negative Entscheidung zu erheben. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit XXXX. Er sei immer für sie da, auch emotional, besonders nunmehr während ihrer Schwangerschaft helfe er sehr viel und kümmere sich um sie. Ohne ihn könnte sie die Schwangerschaft nicht durchstehen. Alles, was sie benötige, werde von ihrem Ehemann finanziert, er zahle auch die Miete für die Wohnung. In Bulgarien habe man sich nicht um sie gekümmert. Sie sei schwanger und könne unmöglich nach Bulgarien zurückkehren.Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Erstbefragung am 07.07.2017 in Österreich aus, sie sei seit römisch 40 verheiratet. Ihr Ehemann sei römisch 40 , dieser sei anerkannter Flüchtling. Die Beschwerdeführerin behauptete seit der Einreise nach Österreich im Juli 2017 mit ihrem Ehemann in Österreich im gemeinsamen Haushalt zu leben und behauptete von ihrem Ehemann ein Kind zu erwarten, welches Anfang römisch 40 2018 zur Welt kommen soll. Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft legte die Beschwerdeführerin einen Mutter-Kind-Pass vor, der das Geburtsdatum Anfang römisch 40 2018 bestätigte. Sie hätte mit ihrem Ehemann nach ihrer Heirat im August 2013 rund acht Monate zusammengelebt, danach hätte ihr Ehemann fliehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2016 Syrien verlassen, sie hätte in der Türkei eine Familienzusammenführung versucht zu veranlassen. Nach neun Monaten habe sie einen negativen Bescheid erhalten. Es sei ihr nicht möglich gewesen eine Beschwerde gegen die negative Entscheidung zu erheben. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit römisch 40 . Er sei immer für sie da, auch emotional, besonders nunmehr während ihrer Schwangerschaft helfe er sehr viel und kümmere sich um sie. Ohne ihn könnte sie die Schwangerschaft nicht durchstehen. Alles, was sie benötige, werde von ihrem Ehemann finanziert, er zahle auch die Miete für die Wohnung. In Bulgarien habe man sich nicht um sie gekümmert. Sie sei schwanger und könne unmöglich nach Bulgarien zurückkehren. Im Akt liegen insbesondere Kopien von diversen Unterlagen sowie ein Aktenvermerk des BFA vom 29.03.2016 (zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BF gem. § 35 AsylG für die Vertretungsbehörde aufgrund des von der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 gestellten Einreiseantrages) ein, wonach die Beschwerdeführerin und der behauptete Ehemann kein Eheleben im Herkunftsstaat geführt hätten. An der Echtheit der vorgelegten Urkunden hätten sich aufgrund dieser Prognose massive Zweifel ergeben.Im Akt liegen insbesondere Kopien von diversen Unterlagen sowie ein Aktenvermerk des BFA vom 29.03.2016 (zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BF gem. Paragraph 35, AsylG für die Vertretungsbehörde aufgrund des von der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 gestellten Einreiseantrages) ein, wonach die Beschwerdeführerin und der behauptete Ehemann kein Eheleben im Herkunftsstaat geführt hätten. An der Echtheit der vorgelegten Urkunden hätten sich aufgrund dieser Prognose massive Zweifel ergeben. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Familienleben der Beschwerdeführerin mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
  9. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende Beurteilung betreffend die Versorgungslage in Bulgarien und die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin ihrem in Österreich lebenden angeblichen Ehemann vor, von dem sie behaupteter Maßen ein Kind erwartet. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihr von Art. 3 EMRK geschütztes Recht und in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende Beurteilung betreffend die Versorgungslage in Bulgarien und die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin ihrem in Österreich lebenden angeblichen Ehemann vor, von dem sie behaupteter Maßen ein Kind erwartet. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihr von Artikel 3, EMRK geschütztes Recht und in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Familienlebens der Beschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der gegenständliche nunmehr angefochtene Bescheide erlassen wurde.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. ... § 4

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.-Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.- - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ---------- -1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,-1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. ... § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.
  1. Gemäß § 21 Abs. 3
  2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
  3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  4. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  6. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.3.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  8. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführerin zu erfolgen hat. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei schwanger und ihr errechneter Geburtstermin sei Anfang XXXX
  9. Das BFA führte aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die Beschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Bulgarien. Es könne laut BFA nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Hinreichende Feststellungen zum behaupteten Ehemann, von dem die Beschwerdeführerin behaupteter Maßen ein Kind erwartet, wurden im Bescheid nicht getroffen.Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei schwanger und ihr errechneter Geburtstermin sei Anfang römisch 40
  10. Das BFA führte aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die Beschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Bulgarien. Es könne laut BFA nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Hinreichende Feststellungen zum behaupteten Ehemann, von dem die Beschwerdeführerin behaupteter Maßen ein Kind erwartet, wurden im Bescheid nicht getroffen. Im vorliegenden Fall kann jedoch die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Aufgrund der von der Behörde im Beschwerdefall zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist für gegenständlichen Fall nicht erkennbar, wie sich aktuell konkret die Lage von asylberechtigten alleinstehenden Frauen bzw. alleinerziehenden Frauen in Bulgarien darstellt. Dies ist im gegenständlichen Fall insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwangere Frau handelt, deren angeblicher Ehemann und Vater des Kindes, welches sie derzeit erwartet, in Österreich als Asylberechtigter lebt, zweifellos entscheidungswesentlich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Bulgarien (auch) von alleinstehenden asylberechtigten Frauen, welche schwanger sind bzw. ein Kind versorgen müssen, auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in Bulgarien aktuell für diese Personengruppe bzw. konkret für die Beschwerdeführerin eine Situation vorherrscht, die einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten erscheinen lässt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Bulgarien (auch) von alleinstehenden asylberechtigten Frauen, welche schwanger sind bzw. ein Kind versorgen müssen, auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in Bulgarien aktuell für diese Personengruppe bzw. konkret für die Beschwerdeführerin eine Situation vorherrscht, die einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) geboten erscheinen lässt. Ferner wurde vom BFA bemerkt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Bulgarien in keiner Weise davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Derartiges habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Hinsichtlich der Ausführungen zum angeblichen Ehemann verwies das BFA lediglich darauf, es sei bereits der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu entnehmen, dass sich im vorliegenden Fall derartig gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Selbst wenn nach Auseinandersetzung der Angaben und Unterlagen festgestellt wird, dass keine gültige Ehe vor Einreise der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich lebenden angeblichen Ehemann vorgelegen ist, sind jedoch Feststellungen zum behaupteten gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem angeblichen Ehemann seit Juli 2017 zu treffen, vor allem, da sie von diesem behauptet, schwanger zu sein.Ferner wurde vom BFA bemerkt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Bulgarien in keiner Weise davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Derartiges habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Hinsichtlich der Ausführungen zum angeblichen Ehemann verwies das BFA lediglich darauf, es sei bereits der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu entnehmen, dass sich im vorliegenden Fall derartig gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Selbst wenn nach Auseinandersetzung der Angaben und Unterlagen festgestellt wird, dass keine gültige Ehe vor Einreise der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich lebenden angeblichen Ehemann vorgelegen ist, sind jedoch Feststellungen zum behaupteten gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem angeblichen Ehemann seit Juli 2017 zu treffen, vor allem, da sie von diesem behauptet, schwanger zu sein. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin sei - sobald es ihr möglich gewesen sei - zu ihrem Mann nach Österreich gekommen. Beide hätten einen gemeinsamen Haushalt und ein aufrechtes Eheleben. Sie würden Anfang XXXX 2018 ein gemeinsames Kind erwarten. Die Beschwerdeführerin hätte in Bulgarien als alleinstehende, junge Frau eine besondere Vulnerabilität und keine Lebensgrundlage. Der Ehemann sei im Verfahren nicht als Zeuge einvernommen worden. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass man sich in Bulgarien nicht um sie gekümmert habe. Der Ehemann habe der Beschwerdeführerin immer wieder Geld geschickt, damit sie sich in Bulgarien finanzieren könne. In Bulgarien habe die Beschwerdeführerin niemanden, der sie unterstütze und ihre helfe. Es sei für die Beschwerdeführerin unmöglich, in Bulgarien zu leben. Die Beschwerdeführerin habe das alles durchlebt, um endlich wieder mit ihrem Ehemann vereint zu sein. Moniert wurde in der Beschwerde zu Recht, dass die vorgelegten Beweismittel nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden sind, insbesondere auch, weil der Personalausweis, den die Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung vorgelegt hatte, in keiner Weise im nunmehr angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurde und dennoch das BFA feststellte, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststünde. In der Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid blieb unbegründet, weshalb trotz Personalausweises die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehen würde. Weiters wurden die vorgelegten Heiratsdokumente nicht gewürdigt und war die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes nicht erfolgt. Schließlich wurde moniert, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgehalten wurde, dass Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Familienverhältnisse bestünden, sondern wurde einzig im nunmehr angefochtenen Bescheid auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aus dem Jahr 2016 verwiesen. Auch sei die durch die Beschwerdeführerin dargelegte Schwangerschaft seitens des BFA nicht hinreichend in der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK berücksichtigt worden.In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin sei - sobald es ihr möglich gewesen sei - zu ihrem Mann nach Österreich gekommen. Beide hätten einen gemeinsamen Haushalt und ein aufrechtes Eheleben. Sie würden Anfang römisch 40 2018 ein gemeinsames Kind erwarten. Die Beschwerdeführerin hätte in Bulgarien als alleinstehende, junge Frau eine besondere Vulnerabilität und keine Lebensgrundlage. Der Ehemann sei im Verfahren nicht als Zeuge einvernommen worden. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass man sich in Bulgarien nicht um sie gekümmert habe. Der Ehemann habe der Beschwerdeführerin immer wieder Geld geschickt, damit sie sich in Bulgarien finanzieren könne. In Bulgarien habe die Beschwerdeführerin niemanden, der sie unterstütze und ihre helfe. Es sei für die Beschwerdeführerin unmöglich, in Bulgarien zu leben. Die Beschwerdeführerin habe das alles durchlebt, um endlich wieder mit ihrem Ehemann vereint zu sein. Moniert wurde in der Beschwerde zu Recht, dass die vorgelegten Beweismittel nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden sind, insbesondere auch, weil der Personalausweis, den die Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung vorgelegt hatte, in keiner Weise im nunmehr angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurde und dennoch das BFA feststellte, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststünde. In der Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid blieb unbegründet, weshalb trotz Personalausweises die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehen würde. Weiters wurden die vorgelegten Heiratsdokumente nicht gewürdigt und war die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes nicht erfolgt. Schließlich wurde moniert, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgehalten wurde, dass Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Familienverhältnisse bestünden, sondern wurde einzig im nunmehr angefochtenen Bescheid auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aus dem Jahr 2016 verwiesen. Auch sei die durch die Beschwerdeführerin dargelegte Schwangerschaft seitens des BFA nicht hinreichend in der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK berücksichtigt worden. Die Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid vermögen in Summe eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen. Im Besonderen hat es die belangte Behörde unterlassen, klare Feststellungen über die familiären und privaten Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug zum angeblich in Österreich lebenden Ehemann, mit welchem sie seit Juli 2017 einen gemeinsamen Haushalt zu führen behauptet, nachvollziehbar und unter Verweis auf entsprechende Beweismittel zu treffen. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation stellt jedenfalls - wie bereits oben näher ausgeführt - keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar. 3.
  11. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher auch aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien ausschließen zu können. Schließlich werden aktuelle Länderberichte zu Bulgarien bzw. zur Situation von alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Frauen, denen in Bulgarien ein Asylstatus zuerkannt wurde, einzuholen und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen sein.3.
  12. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher auch aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien ausschließen zu können. Schließlich werden aktuelle Länderberichte zu Bulgarien bzw. zur Situation von alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Frauen, denen in Bulgarien ein Asylstatus zuerkannt wurde, einzuholen und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen sein. Weiters erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben als unzureichend.Weiters erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben als unzureichend. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Art. 8 EMRK eine eingehende Prüfung des in Österreich vorhandenen Privat- und Familienlebens vorzunehmen habe.Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Artikel 8, EMRK eine eingehende Prüfung des in Österreich vorhandenen Privat- und Familienlebens vorzunehmen habe. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren zunächst die tatsächlichen familiären Verhältnisse unter Zugrundelegung hinreichender Beweismittel festzustellen haben und allenfalls auch den in Österreich aufhältigen angeblichen Ehemann bzw. Lebensgefährten, welcher behaupteter Maßen der Vater des im XXXX2018 zur Welt kommenden Kindes ist, konkret zu den Beziehungen zu befragen haben. 3.
  13. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien ausschließen zu können.3.
  14. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien ausschließen zu können. 3.
  15. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
  16. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
  17. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  18. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 3.
  19. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.3.
  20. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2171113.1.00

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