W243 2138660-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW243 2138660-1 SpruchW243 2138658-1/16E W243 2138660-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX (festgestellte Volljährigkeit) alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zlen. 1.) 1113280705-160612138, und 2.) 1113280803-160612146, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 (festgestellte Volljährigkeit) alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zlen. 1.) 1113280705-160612138, und 2.) 1113280803-160612146, beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextBEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Zu den Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" vom 08.04.2016 zu Bulgarien und der Kategorie "2" vom 20.04.2016 zu Ungarn vor. Weiters besteht eine EURODAC-Treffermeldung des Erstbeschwerdeführers der Kategorie "1" vom 21.04.2016 zu Ungarn.
Der Zweitbeschwerdeführer führte an, dass ihm die gesamte Reiseroute unbekannt sei, zumal sie immer in der Nacht gereist seien.
Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte die bulgarische Dublin-Behörde die Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" registriert sei, weshalb im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte die bulgarische Dublin-Behörde die Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" registriert sei, weshalb im Sinne von Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.
Mit Nachricht vom 09.07.2016 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Wiederaufnahmegesuches gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens eingetreten sei.Mit Nachricht vom 09.07.2016 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Wiederaufnahmegesuches gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens eingetreten sei.
Nachdem das BFA mit Nachricht vom 14.07.2016 ein Remonstrationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder gereist sei, weshalb es sich beim Zweitbeschwerdeführer nicht um einen "unbegleiteten Minderjährigen" im Sinne von Art. 2 lit. j Dublin III-VO handle, eingeleitet hatte, stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 09.08.2016 der Rückübernahme des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich zu.Nachdem das BFA mit Nachricht vom 14.07.2016 ein Remonstrationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder gereist sei, weshalb es sich beim Zweitbeschwerdeführer nicht um einen "unbegleiteten Minderjährigen" im Sinne von Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handle, eingeleitet hatte, stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 09.08.2016 der Rückübernahme des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich zu.
Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er in Österreich nur seinen Bruder habe. Es brauche seinen Bruder und sei nicht in der Lage, ohne diesen selbständig zu entscheiden und zu leben. Im Heimatland hätten sie gemeinsam mit der Familie zusammengewohnt. Nunmehr wohne er mit seinem Bruder im selben Heim.
Im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid wird beweiswürdigend festgehalten, dass die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelsfrei feststehe. In der rechtlichen Begründung wird Folgendes ausgeführt: "Auch wenn in Ihrem Falle kein Obsorgebeschluss vorliegt, welcher Sie als Obsorgeberechtigter für Ihren eindeutig minderjährigen Bruder ausweist, ist aufgrund Ihrer Angaben und auch aufgrund der Angaben Ihres Bruders zu erkennen, dass Sie die Verantwortung für Ihren Bruder getragen haben und auch weiterhin ein Zusammenleben mit diesem angestrebt wird. Sie haben auch schon im Herkunftsland mit Ihrem minderjährigen Bruder zusammengelebt und gemeinsam beschlossen, aus Ihrem Heimatland auszureisen. Es ergibt sich aus keiner Bestimmung der Dublin III-VO der Umstand, dass bei einer Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren Ihres Bruders auch eine Zuständigkeit Ihres Verfahrens auf Österreich übergehen würde. Da in Ihrem Fall nun wie bereits weiter oben geschildert, die Zuständigkeit Bulgariens außer Frage steht und demnach eine Außerlandesbringung Ihrer Person nach Bulgarien angeordnet wird, kann schon alleine aus humanitärer Sicht auch im Falle Ihres Bruders nur eine ebenso lautende Entscheidung erfolgen, insbesondere auch deshalb, weil es der ausdrückliche Wunsch Ihres Bruders ist, bei Ihnen bleiben zu wollen."
Im den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.Im den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.
Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das den Erstbeschwerdeführer betreffende Gutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb im Sinne von Art. 8 Dublin III-VO Österreich für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers zuständig sei. Dies entspräche auch dem Wohl des jüngeren Bruders.Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das den Erstbeschwerdeführer betreffende Gutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb im Sinne von Artikel 8, Dublin III-VO Österreich für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers zuständig sei. Dies entspräche auch dem Wohl des jüngeren Bruders.
Beim Zweitbeschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, zumal es über keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. g bzw. lit. h Dublin III-VO verfüge. Der volljährige Erstbeschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer übernommen.Beim Zweitbeschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, zumal es über keine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2, Litera g, bzw. Litera h, Dublin III-VO verfüge. Der volljährige Erstbeschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handle. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nicht dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dienen würde, seien nicht vorhanden, weshalb Österreich demnach zur Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers zuständig sei.Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handle. Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nicht dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dienen würde, seien nicht vorhanden, weshalb Österreich demnach zur Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers zuständig sei.
In Bezug auf den volljährigen Erstbeschwerdeführer bestehe zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens, doch bestehe eine enge familiäre Bindung zwischen den Beschwerdeführern. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheine es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annehme und den Selbsteintritt in das Verfahren erkläre.In Bezug auf den volljährigen Erstbeschwerdeführer bestehe zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens, doch bestehe eine enge familiäre Bindung zwischen den Beschwerdeführern. Zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK erscheine es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annehme und den Selbsteintritt in das Verfahren erkläre.
Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes fest (RZ 19-21): "Der revisionswerbenden Behörde ist darin zu folgen, dass die sowohl von ihr als auch vom BVwG angenommene enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO berücksichtigt hätte werden müssen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs.
Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel III der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO gehört, voraussetzt (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO angewendet werden."Der revisionswerbenden Behörde ist darin zu folgen, dass die sowohl von ihr als auch vom BVwG angenommene enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO berücksichtigt hätte werden müssen.
Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Artikel 17, Abs. Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Artikel 17, Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel römisch drei der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO gehört, voraussetzt vergleiche VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36).
Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO angewendet werden.
Da das BVwG die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bejahte, ohne zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die von ihm festgestellte enge Beziehung zwischen den mitbeteiligten Brüdern und ihre angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten damit verbundene Trennung dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient, hat es die den Zweitmitbeteiligten betreffende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Da das BVwG die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bejahte, ohne zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die von ihm festgestellte enge Beziehung zwischen den mitbeteiligten Brüdern und ihre angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten damit verbundene Trennung dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient, hat es die den Zweitmitbeteiligten betreffende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Die unzureichende Beurteilung des Zuständigkeitstatbestandes des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bewirkt überdies auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des vom BVwG wahrgenommenen Selbsteintritts Österreichs in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Erstmitbeteiligten. Der vom BVwG zwecks Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK bejahte Selbsteintritt setzt die rechtsrichtige Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten voraus. Würde die Beurteilung der engen Beziehung zwischen beiden mitbeteiligten Brüdern dazu führen, dass die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Zweitmitbeteiligten wegen der damit verbundenen Trennung nicht dessen Wohl diene und daher Bulgarien für die Asylverfahren beider Mitbeteiligten zuständig sei, wäre dem vom BVwG angenommenen Selbsteintritt wegen Verletzung des Art. 8 EMRK die Grundlage entzogen."Die unzureichende Beurteilung des Zuständigkeitstatbestandes des Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bewirkt überdies auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des vom BVwG wahrgenommenen Selbsteintritts Österreichs in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Erstmitbeteiligten.
Der vom BVwG zwecks Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK bejahte Selbsteintritt setzt die rechtsrichtige Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten voraus. Würde die Beurteilung der engen Beziehung zwischen beiden mitbeteiligten Brüdern dazu führen, dass die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Zweitmitbeteiligten wegen der damit verbundenen Trennung nicht dessen Wohl diene und daher Bulgarien für die Asylverfahren beider Mitbeteiligten zuständig sei, wäre dem vom BVwG angenommenen Selbsteintritt wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK die Grundlage entzogen."
Kurzbefund des XXXX vom 18.12.2017 mit einer Auflistung der vom Erstbeschwerdeführer einzunehmenden Medikamente;Kurzbefund des römisch 40 vom 18.12.2017 mit einer Auflistung der vom Erstbeschwerdeführer einzunehmenden Medikamente; -Strichaufzählung Psychotherapeutische Stellungnahme des Therapiezentrums XXXX vom 19.12.2017, wonach der Erstbeschwerdeführer seit November 2017 im Einzelsetting in psychotherapeutischer Behandlung stehe und folgende Diagnosen gestellt worden seien: "F20.0 paranoide Schizophrenie, F41.10 generalisierte Angststörung, F43.10 Posttraumatische Belastungsstörung, F33.20 rezidivierende depressive Störung"; eine Zuweisung sei aufgrund seinen schlechten psychischen Zustandes nach zwei Suizidversuchen erfolgt.Psychotherapeutische Stellungnahme des Therapiezentrums römisch 40 vom 19.12.2017, wonach der Erstbeschwerdeführer seit November 2017 im Einzelsetting in psychotherapeutischer Behandlung stehe und folgende Diagnosen gestellt worden seien: "F20.0 paranoide Schizophrenie, F41.10 generalisierte Angststörung, F43.10 Posttraumatische Belastungsstörung, F33.20 rezidivierende depressive Störung"; eine Zuweisung sei aufgrund seinen schlechten psychischen Zustandes nach zwei Suizidversuchen erfolgt.
Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Argumentation in der Beschwerde zur medizinischen Altersuntersuchung eingegangen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe Zweifel an der Richtigkeit der Altersuntersuchung. Der Gutachter sei von den gesetzlichen Grundlagen abgegangen, indem er als Ergebnis des Gutachtens nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter angegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, sodass die Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bei Österreich liege. Infolgedessen liege auch die Zuständigkeit betreffend das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers aufgrund derselben Gesetzesstelle in Österreich.Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Argumentation in der Beschwerde zur medizinischen Altersuntersuchung eingegangen sei.
Auch der Verwaltungsgerichtshof habe Zweifel an der Richtigkeit der Altersuntersuchung. Der Gutachter sei von den gesetzlichen Grundlagen abgegangen, indem er als Ergebnis des Gutachtens nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter angegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, sodass die Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bei Österreich liege. Infolgedessen liege auch die Zuständigkeit betreffend das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers aufgrund derselben Gesetzesstelle in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist der Bruder des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.
Ein Dokument betreffend die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer ist nicht vorhanden.
Die Beschwerdeführer wurden am 08.04.2016 in Bulgarien und in weiterer Folge in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt. Beide Beschwerdeführer stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Am 11.06.2016 richtete das BFA auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Das Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer wurde nicht beantwortet. Der Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers wurde nach erfolgter Remonstration letztlich seitens Bulgariens ausdrücklich zugestimmt.Am 11.06.2016 richtete das BFA auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Das Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer wurde nicht beantwortet. Der Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers wurde nach erfolgter Remonstration letztlich seitens Bulgariens ausdrücklich zugestimmt.
Im angefochtenen Bescheid des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers fehlen Ausführungen zu Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO und darauf aufbauend Feststellungen dazu, ob eine Trennung der Beschwerdeführer (bei einer grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Annahme einer vorläufigen Zuständigkeit Österreichs für das Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO) dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dient.Im angefochtenen Bescheid des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers fehlen Ausführungen zu Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO und darauf aufbauend Feststellungen dazu, ob eine Trennung der Beschwerdeführer (bei einer grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Annahme einer vorläufigen Zuständigkeit Österreichs für das Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO) dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dient.
Weiters fehlen aktuelle Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers, sodass keine abschließende Prüfung vorliegt, ob eine Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers nach Bulgarien gegeben ist.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.
Die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2016, dessen Richtigkeit die Beschwerde nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten ist.
Die Altersschätzung beruht auf Untersuchung und schlüssiger Beurteilung durch einen geeigneten medizinischen Sachverständigen. Entgegen der Ansicht des Erstbeschwerdeführers, liegt eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung vor. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers belegen. Die Zusammenschau der Befunde ergibt für den Antragsteller ein Mindestalter zum Asylantragszeitpunkt von 18,67 Jahren, sohin einer Differenz von 2,34 Jahren zum behaupteten Alter des Erstbeschwerdeführers.
Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Fachärzte durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar sowie schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 18.01.2018 kann dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht entnommen werden, dass der Gutachter nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter des Erstbeschwerdeführers angab. Aus dem Gutachten ist eindeutig ersichtlich, dass das Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am 17.06.2016 mit 18,8 Jahren anzunehmen war, da drei von drei Altersindikatoren (Handwurzel: 19 Jahre, Zahnpanorama: 18,3 Jahre, Schlüsselbein: 18,8 Jahre) "Erwachsenenbefunde" zeigten.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner den gegenständlichen Fall betreffenden Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme der Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers als unbedenklich einstufte (siehe RZ 15 und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Art. 6 Garantien für MinderjährigeArtikel 6, Garantien für Minderjährige
Dieser Absatz lässt die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU unberührt.
Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern.
Das Personal der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 35, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, haben eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und werden weiterhin geschult.
Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
Art. 8 MinderjährigeArtikel 8, Minderjährige
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
3.3. Gemäß Art. 2 lit. j Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung einer für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.3.3. Gemäß Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung einer für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in casu die gegenständlichen Entscheidungen des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:3.4. Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in casu die gegenständlichen Entscheidungen des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:
Vorwegzuschicken ist hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des volljährigen Erstbeschwerdeführers zunächst, dass grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens besteht. Begründet liegt die Zuständigkeit Bulgariens darin, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Bulgarien überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da der Erstbeschwerdeführer Bulgarien vor Entscheidung über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat und die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht wieder erloschen ist.Vorwegzuschicken ist hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des volljährigen Erstbeschwerdeführers zunächst, dass grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens besteht. Begründet liegt die Zuständigkeit Bulgariens darin, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Bulgarien überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da der Erstbeschwerdeführer Bulgarien vor Entscheidung über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat und die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht wieder erloschen ist.
Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser angab, minderjährig zu sein und diese behauptete Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde.
Ausdrückliche Feststellungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass, wenn auch kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den Erstbeschwerdeführer als Obsorgeberechtigten für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ausweise, aufgrund der Angaben der Brüder zu erkennen sei, dass der Erstbeschwerdeführer für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Verantwortung trage, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handeln würde.Ausdrückliche Feststellungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.
Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass, wenn auch kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den Erstbeschwerdeführer als Obsorgeberechtigten für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ausweise, aufgrund der Angaben der Brüder zu erkennen sei, dass der Erstbeschwerdeführer für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Verantwortung trage, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handeln würde.
Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab, weshalb das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden sind. Entsprechend diesen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl.
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10 BFA-VG, K5, Seite 155).Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab, weshalb das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden sind. Entsprechend diesen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des Paragraph 207, ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, Paragraph 10, BFA-VG, K5, Seite 155).
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, dass dem volljährigen Bruder des Zweitbeschwerdeführers die Obsorge mittels Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes übertragen worden wäre.
Im Übrigen ist auch die Behörde offensichtlich selbst - zutreffender Weise - davon ausgegangen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, hat sie doch bei seiner Einvernahme den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 3 BFA-VG als dessen gesetzlichen Vertreter beigezogen.Im Übrigen ist auch die Behörde offensichtlich selbst - zutreffender Weise - davon ausgegangen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, hat sie doch bei seiner Einvernahme den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, BFA-VG als dessen gesetzlichen Vertreter beigezogen.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handelt.Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handelt.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
Verfahrensgegenständlich wäre somit Österreich dann für das Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zuständig, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Für das Verfahren des volljährigen Erstbeschwerdeführers besteht wie oben dargelegt grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens.
Die Beschwerdeführer gaben im Verfahren vor dem BFA übereinstimmend an, bereits im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und einen solchen auch in Österreich aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach er seinen Bruder brauche, bestand jedenfalls in der Vergangenheit eine enge familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführern.
Das BFA wird nun im fortgesetzten Verfahren durch eingehende Befragung der Beschwerdeführer zunächst zu prüfen haben, ob auch nach wie vor von einer engen familiären Beziehung zwischen den Brüdern auszugehen ist. In weiterer Folge wird vor dem Hintergrund der in den gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu klären sein, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers verbundenen Trennung der beiden Brüder ein betreffend den Zweitbeschwerdeführer in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient.
Bei der Würdigung des Kindeswohls wird - eventuell auch unter Einbindung des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers - gemäß Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung zu tragen sein.Bei der Würdigung des Kindeswohls wird - eventuell auch unter Einbindung des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers - gemäß Artikel 6, Absatz 3, Dublin III-VO unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung zu tragen sein.
Hinzukommt, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers vorliegt. Es ist aktenkundig, dass der Erstbeschwerdeführer zwischenzeitig aufgrund psychischer Probleme mehrmals stationär im Krankenhaus aufhältig war, zwei Suizidversuche hinter sich hat und bei ihm aktuell eine paranoide Schizophrenie, eine generalisierte Angststörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurden. Der Erstbeschwerdeführerin befindet sich offenbar in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung und nimmt diverse Medikamente ein.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der sich im Akt aufliegenden und aktuell einzuholenden Arztbriefe befindet, und ob seine Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Weiters wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit sich eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Bulgarien auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung oder Therapien nach sich ziehen könnte. Schließlich wird abzuklären sein, ob dem Erstbeschwerdeführer allfällig notwendige Therapien auch in Bulgarien zur Verfügung stehen, um abschließend beurteilen zu können, ob bei ihm eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien - auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden sollte - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde.
Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführer mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen.
Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.
3.5. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2138660.1.00