3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens eingetreten sei.Mit Nachricht vom 09.07.2016 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Wiederaufnahmegesuches
, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens eingetreten sei. Nachdem das BFA mit Nachricht vom 14.07.2016 ein Remonstrationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder gereist sei, weshalb es sich beim Zweitbeschwerdeführer nicht um einen "unbegleiteten Minderjährigen" im Sinne von Art. 2 lit. j Dublin III-VO handle, eingeleitet hatte, stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 09.08.2016 der Rückübernahme des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich zu.Nachdem das BFA mit Nachricht vom 14.07.2016 ein Remonstrationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder gereist sei, weshalb es sich beim Zweitbeschwerdeführer nicht um einen "unbegleiteten Minderjährigen" im Sinne von Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handle, eingeleitet hatte, stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 09.08.2016 der Rückübernahme des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich zu.
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 02.10.2016 wies das BFA mit Bescheiden vom 14.10.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid wird beweiswürdigend festgehalten, dass die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelsfrei feststehe. In der rechtlichen Begründung wird Folgendes ausgeführt: "Auch wenn in Ihrem Falle kein Obsorgebeschluss vorliegt, welcher Sie als Obsorgeberechtigter für Ihren eindeutig minderjährigen Bruder ausweist, ist aufgrund Ihrer Angaben und auch aufgrund der Angaben Ihres Bruders zu erkennen, dass Sie die Verantwortung für Ihren Bruder getragen haben und auch weiterhin ein Zusammenleben mit diesem angestrebt wird. Sie haben auch schon im Herkunftsland mit Ihrem minderjährigen Bruder zusammengelebt und gemeinsam beschlossen, aus Ihrem Heimatland auszureisen. Es ergibt sich aus keiner Bestimmung der Dublin III-VO der Umstand, dass bei einer Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren Ihres Bruders auch eine Zuständigkeit Ihres Verfahrens auf Österreich übergehen würde. Da in Ihrem Fall nun wie bereits weiter oben geschildert, die Zuständigkeit Bulgariens außer Frage steht und demnach eine Außerlandesbringung Ihrer Person nach Bulgarien angeordnet wird, kann schon alleine aus humanitärer Sicht auch im Falle Ihres Bruders nur eine ebenso lautende Entscheidung erfolgen, insbesondere auch deshalb, weil es der ausdrückliche Wunsch Ihres Bruders ist, bei Ihnen bleiben zu wollen." Im den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.Im den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016, Zlen. W243 2138658-1/2Z und W243 2138660-1/2Z, wurde den Beschwerden
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 11. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, Zlen. W243 2138658-1/4E und W243 2138660-1/5E, den Beschwerden
3 erster Satz BFA-VG statt und ließ die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zu.11. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, Zlen. W243 2138658-1/4E und W243 2138660-1/5E, den Beschwerden
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt und ließ die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zu. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handle.
4 Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nicht dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dienen würde, seien nicht vorhanden, weshalb Österreich demnach zur Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers zuständig sei.Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handle.
, Absatz 4, Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nicht dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dienen würde, seien nicht vorhanden, weshalb Österreich demnach zur Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers zuständig sei. In Bezug auf den volljährigen Erstbeschwerdeführer bestehe zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens, doch bestehe eine enge familiäre Bindung zwischen den Beschwerdeführern. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheine es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annehme und den Selbsteintritt in das Verfahren erkläre.In Bezug auf den volljährigen Erstbeschwerdeführer bestehe zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens, doch bestehe eine enge familiäre Bindung zwischen den Beschwerdeführern. Zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK erscheine es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annehme und den Selbsteintritt in das Verfahren erkläre. 12. Gegen dieses Erkenntnis erhob das BFA mit Schriftsatz vom 28.02.2017 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2017, Ra 2017/01/0068-13, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG stattgegeben.13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2017, Ra 2017/01/0068-13, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben. 14. In der Folge wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2017 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0068-19, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes fest (RZ 19-21): "Der revisionswerbenden Behörde ist darin zu folgen, dass die sowohl von ihr als auch vom BVwG angenommene enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten
4 Dublin III-VO berücksichtigt hätte werden müssen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts
Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel III der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO gehört, voraussetzt (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO angewendet werden."Der revisionswerbenden Behörde ist darin zu folgen, dass die sowohl von ihr als auch vom BVwG angenommene enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten
Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts
Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Artikel 17, Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel römisch drei der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO gehört, voraussetzt vergleiche VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO angewendet werden. Da das BVwG die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten
4 Dublin III-VO bejahte, ohne zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die von ihm festgestellte enge Beziehung zwischen den mitbeteiligten Brüdern und ihre angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten damit verbundene Trennung dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient, hat es die den Zweitmitbeteiligten betreffende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Da das BVwG die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten
, Absatz 4, Dublin III-VO bejahte, ohne zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die von ihm festgestellte enge Beziehung zwischen den mitbeteiligten Brüdern und ihre angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten damit verbundene Trennung dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient, hat es die den Zweitmitbeteiligten betreffende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Die unzureichende Beurteilung des Zuständigkeitstatbestandes des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bewirkt überdies auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des vom BVwG wahrgenommenen Selbsteintritts Österreichs in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Erstmitbeteiligten. Der vom BVwG zwecks Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK bejahte Selbsteintritt setzt die rechtsrichtige Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten voraus. Würde die Beurteilung der engen Beziehung zwischen beiden mitbeteiligten Brüdern dazu führen, dass die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Zweitmitbeteiligten wegen der damit verbundenen Trennung nicht dessen Wohl diene und daher Bulgarien für die Asylverfahren beider Mitbeteiligten zuständig sei, wäre dem vom BVwG angenommenen Selbsteintritt wegen Verletzung des Art. 8 EMRK die Grundlage entzogen."Die unzureichende Beurteilung des Zuständigkeitstatbestandes des Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bewirkt überdies auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des vom BVwG wahrgenommenen Selbsteintritts Österreichs in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Erstmitbeteiligten. Der vom BVwG zwecks Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK bejahte Selbsteintritt setzt die rechtsrichtige Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten voraus. Würde die Beurteilung der engen Beziehung zwischen beiden mitbeteiligten Brüdern dazu führen, dass die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Zweitmitbeteiligten wegen der damit verbundenen Trennung nicht dessen Wohl diene und daher Bulgarien für die Asylverfahren beider Mitbeteiligten zuständig sei, wäre dem vom BVwG angenommenen Selbsteintritt wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK die Grundlage entzogen." 15. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde geltend gemacht, dass sich der Erstbeschwerdeführer in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befinde. Dem Schriftsatz wurden diverse den Erstbeschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen wie folgt beigelegt: -Strichaufzählung Aufnahmeersuchen des XXXX vom 16.05.2017 wegen einer Belastungsreaktion mit akuter Suizidgefahr;Aufnahmeersuchen des römisch 40 vom 16.05.2017 wegen einer Belastungsreaktion mit akuter Suizidgefahr; -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 16.05.2017 über die stationäre Aufnahme des Erstbeschwerdeführers;Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 16.05.2017 über die stationäre Aufnahme des Erstbeschwerdeführers; -Strichaufzählung Patientenbrief des XXXX vom 25.05.2017, in dem über den stationären Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers vom 22.05.2017 bis zum 25.05.2017 berichtet wird; Aufnahmegrund sei ein Erregungszustand gewesen; als Diagnosen bei der Entlassung wurde festgehalten: "kombinierte Persönlichkeitsstörung F61, V.a. Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, V.a. Hepatitis B Carrier Status";Patientenbrief des römisch 40 vom 25.05.2017, in dem über den stationären Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers vom 22.05.2017 bis zum 25.05.2017 berichtet wird; Aufnahmegrund sei ein Erregungszustand gewesen; als Diagnosen bei der Entlassung wurde festgehalten: "kombinierte Persönlichkeitsstörung F61, römisch fünf.a. Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, römisch fünf.a. Hepatitis B Carrier Status"; -Strichaufzählung Arztkurzbrief des XXXX vom 12.06.2017, wonach der Erstbeschwerdeführer am selben Tag in ambulanter Behandlung gestanden sei;Arztkurzbrief des römisch 40 vom 12.06.2017, wonach der Erstbeschwerdeführer am selben Tag in ambulanter Behandlung gestanden sei; -Strichaufzählung Ärztliches Attest des XXXX vom 03.07.2017, demzufolge der Erstbeschwerdeführer seit 16.05.2017 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung stehe. Er sei aufgrund seiner Erkrankung Vorerfahrungen äußerst Stress-intolerant und leide unter vielen Ängsten, besonders im Umgang mit Amtspersonen;Ärztliches Attest des römisch 40 vom 03.07.2017, demzufolge der Erstbeschwerdeführer seit 16.05.2017 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung stehe. Er sei aufgrund seiner Erkrankung Vorerfahrungen äußerst Stress-intolerant und leide unter vielen Ängsten, besonders im Umgang mit Amtspersonen; -Strichaufzählung Kurzbefund des XXXX vom 18.12.2017 mit einer Auflistung der vom Erstbeschwerdeführer einzunehmenden Medikamente;Kurzbefund des römisch 40 vom 18.12.2017 mit einer Auflistung der vom Erstbeschwerdeführer einzunehmenden Medikamente; -Strichaufzählung Psychotherapeutische Stellungnahme des Therapiezentrums XXXX vom 19.12.2017, wonach der Erstbeschwerdeführer seit November 2017 im Einzelsetting in psychotherapeutischer Behandlung stehe und folgende Diagnosen gestellt worden seien: "F20.0 paranoide Schizophrenie, F41.10 generalisierte Angststörung, F43.10 Posttraumatische Belastungsstörung, F33.20 rezidivierende depressive Störung"; eine Zuweisung sei aufgrund seinen schlechten psychischen Zustandes nach zwei Suizidversuchen erfolgt.Psychotherapeutische Stellungnahme des Therapiezentrums römisch 40 vom 19.12.2017, wonach der Erstbeschwerdeführer seit November 2017 im Einzelsetting in psychotherapeutischer Behandlung stehe und folgende Diagnosen gestellt worden seien: "F20.0 paranoide Schizophrenie, F41.10 generalisierte Angststörung, F43.10 Posttraumatische Belastungsstörung, F33.20 rezidivierende depressive Störung"; eine Zuweisung sei aufgrund seinen schlechten psychischen Zustandes nach zwei Suizidversuchen erfolgt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Argumentation in der Beschwerde zur medizinischen Altersuntersuchung eingegangen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe Zweifel an der Richtigkeit der Altersuntersuchung. Der Gutachter sei von den gesetzlichen Grundlagen abgegangen, indem er als Ergebnis des Gutachtens nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter angegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, sodass die Zuständigkeit für das Asylverfahren
4 Dublin III-VO bei Österreich liege. Infolgedessen liege auch die Zuständigkeit betreffend das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers aufgrund derselben Gesetzesstelle in Österreich.Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Argumentation in der Beschwerde zur medizinischen Altersuntersuchung eingegangen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe Zweifel an der Richtigkeit der Altersuntersuchung. Der Gutachter sei von den gesetzlichen Grundlagen abgegangen, indem er als Ergebnis des Gutachtens nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter angegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, sodass die Zuständigkeit für das Asylverfahren
Infolgedessen liege auch die Zuständigkeit betreffend das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers aufgrund derselben Gesetzesstelle in Österreich.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Absatz 4 dieses Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, einschließlich der Festlegung eines Standardformblatts für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 8 MinderjährigeArtikel 8, Minderjährige
in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." 3.3.
j Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung einer für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.3.3.
, Litera j, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung einer für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird. 3.
4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
, Absatz 4, Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Verfahrensgegenständlich wäre somit Österreich dann für das Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zuständig, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Für das Verfahren des volljährigen Erstbeschwerdeführers besteht wie oben dargelegt grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens. Die Beschwerdeführer gaben im Verfahren vor dem BFA übereinstimmend an, bereits im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und einen solchen auch in Österreich aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach er seinen Bruder brauche, bestand jedenfalls in der Vergangenheit eine enge familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführern. Das BFA wird nun im fortgesetzten Verfahren durch eingehende Befragung der Beschwerdeführer zunächst zu prüfen haben, ob auch nach wie vor von einer engen familiären Beziehung zwischen den Brüdern auszugehen ist. In weiterer Folge wird vor dem Hintergrund der in den gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu klären sein, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers verbundenen Trennung der beiden Brüder ein betreffend den Zweitbeschwerdeführer in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Bei der Würdigung des Kindeswohls wird - eventuell auch unter Einbindung des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers -
3 Dublin III-VO unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung zu tragen sein.Bei der Würdigung des Kindeswohls wird - eventuell auch unter Einbindung des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers -
, Absatz 3, Dublin III-VO unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung zu tragen sein. Hinzukommt, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers vorliegt. Es ist aktenkundig, dass der Erstbeschwerdeführer zwischenzeitig aufgrund psychischer Probleme mehrmals stationär im Krankenhaus aufhältig war, zwei Suizidversuche hinter sich hat und bei ihm aktuell eine paranoide Schizophrenie, eine generalisierte Angststörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurden. Der Erstbeschwerdeführerin befindet sich offenbar in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung und nimmt diverse Medikamente ein. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der sich im Akt aufliegenden und aktuell einzuholenden Arztbriefe befindet, und ob seine Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Weiters wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit sich eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Bulgarien auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung oder Therapien nach sich ziehen könnte. Schließlich wird abzuklären sein, ob dem Erstbeschwerdeführer allfällig notwendige Therapien auch in Bulgarien zur Verfügung stehen, um abschließend beurteilen zu können, ob bei ihm eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien - auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden sollte - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführer mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen. Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2138660.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.