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{'item': 'W246 2172417-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 24§ 12a§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW246 2172417-1 SpruchW246 2172417-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einz

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 84/2017, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.cit.

erteilt, ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2017, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 84/2017, erlassen und

§ 52Abs.

9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg.cit. erteilt, ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 84/2017, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 14.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
  2. Mit Schreiben vom 09.01.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Caritas Salzburg sowie der International Organization for Migration (IOM) mit, dass die Ausreisekosten für den Beschwerdeführer - vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokuments sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise - übernommen würden und dass nichts gegen eine Projektteilnahme des Beschwerdeführers am Projekt "Restart II Afghanistan" sprechen würde.
  3. Mit Schreiben vom 09.01.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Caritas Salzburg sowie der International Organization for Migration (IOM) mit, dass die Ausreisekosten für den Beschwerdeführer - vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokuments sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise - übernommen würden und dass nichts gegen eine Projektteilnahme des Beschwerdeführers am Projekt "Restart römisch zwei Afghanistan" sprechen würde.
  4. In der Folge teilte IOM dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer Österreich am 17.01.2018 verlassen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 31.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. abwies; weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 31.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch zwei. abwies; weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer reiste während des Beschwerdeverfahrens am 17.01.2018 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten (Verwaltungs- und Gerichtsakt) des Beschwerdeführers.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.1.

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 leg.cit.).3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins, leg.cit.). Nach § 25 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegenNach Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen 1.-in den Fällen des § 12a Abs. 3 leg.cit., wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

§ 12aAbs.

4 leg.cit. zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder1.-in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, leg.cit., wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

Paragraph 12 a, Absatz 4, leg.cit. zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder 2.-wenn der Antrag, soweit dies nicht

§ 17Abs.

3 leg.cit. zulässig war, schriftlich gestellt wurde.2.-wenn der Antrag, soweit dies nicht

Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit. zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 ist das Asylverfahren des Fremden bei freiwilliger Abreise in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist das Asylverfahren des Fremden bei freiwilliger Abreise in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. 3.

  1. Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus, der Sachverhalt ist nicht entscheidungsreif. Es liegt auch kein Fall des § 25 Abs. 1 AsylG 2005 vor.3.
  2. Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus, der Sachverhalt ist nicht entscheidungsreif. Es liegt auch kein Fall des Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Das Verfahren ist daher

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.Das Verfahren ist daher

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W246.2172417.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.