Obsah (8)
§83§ 27§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW251 2147882-1 SpruchW251 2147882-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika S
§83Abs 1 St
GB erhoben wurde.9. Mit Verständigung vom 29.04.2016 wurde das Bundesamt informiert, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung
§83Absatz eins, St
GB erhoben wurde.
- Am 12.05.2016 brachte der Beschwerdeführervertreter Stellungnahme zur Anfragebeantwortung vom 11.12.2014, zur Anfragebeantwortung vom 03.03.206 und zur Lage in Afghanistan ein.
- Am 17.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Graz-Ost wegen vorsätzlicher Körperverletzung
§ 83Abs 1 St
GB verurteilt.11. Am 17.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Graz-Ost wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt.
- Am 14.11.2016 wurde das Bundesamt informiert, dass der Beschwerdeführer am 21.05.2016 auf frischer Tat im Besitz von Suchtgift (22,67 Gramm Marihuana) betreten worden ist und der Beschwerdeführer angegeben hat seit 1 1/2 Jahren zum Zweck des persönlichen Gebrauchs Cannabis zu erwerben und zu besitzen. Er ist auch am 19.11.2016 auf frischer Tat im Besitz von 1 Gramm Cannabis betreten worden und hat angegeben seit geraumer Zeit Cannabis zum persönlichen Gebrauch zu erwerben und zu besitzen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, zwar könne der Beschwerdeführer auf Grund der Sicherheitslage nicht in sein Heimatdorf zurück, er könne sich jedoch mit seinem Bruder, dessen Asylantrag ebenfalls negativ beschieden worden sei, in Kabul niederlassen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde und sei er in Österreich bereits straffällig geworden. Auch der Antrag des Bruders des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung getroffen, dessen Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die besonders lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe sich die Behörde nicht mit der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte die in den Anfragebeantwortungen enthaltenen Audiobeweise und erwähnten Unterlagen vorzulegen.
- Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.05.2017 wurde das Gericht verständigt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde am 30.05.2017 einem Polizeibeamten sowie einer weiteren Person Cannabiskraut in der Menge von 1,7 bzw. 2,69 Gramm gewinnbringend verkauft zu haben.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2017
§ 27Abs 2a 2.
Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre und unter Einbeziehung des Schuldspruchs des BG Graz-Ost, verurteilt.16. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2017
Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre und unter Einbeziehung des Schuldspruchs des BG Graz-Ost, verurteilt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.07.2017 eine mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren des Beschwerdeführers und seines Bruders, der ebenfalls Beschwerde gegen seinen Bescheid des Bundesamtes Beschwerde erhoben hat, wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder einvernommen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, da Beweisanträge noch offen waren und die Einvernahmen aus zeitlichen Gründen nicht abgeschlossen werden konnten.
- Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an die Staatendokumentation ergab, dass das in der Anfragebeantwortung erwähnte Audiomaterial bzw. die Unterlagen nicht im Besitz der Staatendokumentation seien und daher nicht vorgelegt werden können.
- Das Gericht beauftragte den Sachverständigen Mag. Mahringer am 08.09.2017 mit einer Vorort-Recherche in Afghanistan, um den Widerspruch in den bisherigen Anfragebeantwortungen (ob ein Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers stattgefunden hat oder nicht) aufzuklären.
- Am 08.09.2017 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers und seines Bruders zum individuellen Fluchtvorbringen und zur Lage in Afghanistan.
- Am 18.09.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung und die Vernehmung des Beschwerdeführers und seines Bruders fort und erfolgte auch eine Zeugeneinvernahme.
- Am 28.09.2017 erhielt das Bundesverwaltungsgericht das Rechercheergebnis des Sachverständigen Mag. Mahringer vom 27.09.
- Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es keinen Angriff der Taliban auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gegeben habe, die Mutter des Beschwerdeführers würde noch leben, die Taliban würden die Beschwerdeführer nicht suchen und habe es zwar den Tod das Vaters wegen privater Streitigkeiten gegeben, diese "privaten Streitigkeiten" könnten jedoch von den Dorfältesten im Sinne des Paschtunwali gelöst werden. Die Rechercheergebnisse wurden den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt.
- Der Beschwerdeführer nahm am 23.10.2017 Stellung zum Gutachten und brachte vor, dass die Rechercheergebnisse teilweise reine Behauptungen seien. Zudem seien die Angaben der Dorfbewohner einer Überprüfbarkeit entzogen. Der Beschwerdeführer beantragte die Übersetzung der Recherche und die Befragung des Sachverständigen zum Wahrheitsgehalt. Zudem wurde die Anberaumung einer weiteren Tagsatzung zur mündlichen Gutachtenserörterung und zur Erstattung eines mündlichen fundierten Vorbringens beantragt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2017 einen Antrag auf Rückkehrhilfe in Österreich. Eine freiwillige Rückkehr wurde für den Beschwerdeführer in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer hat den für ihn organisierten Flug nach Afghanistan letztendlich nicht angetreten und den Antrag auf freiwillige Rückkehr am 14.12.2017 widerrufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (AS 9, Verhandlungsprotokoll vom 26.07.2107 OZ 11, Seite 8).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (AS 9, Verhandlungsprotokoll vom 26.07.2107 OZ 11, Seite 8). Der Beschwerdeführer wurde in Kunduz geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 2 Brüdern und seiner Schwester aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt (OZ 11, Seite 8f). Der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie besitzen in Afghanistan Häuser und viele Grundstücke, die eine gute Lebensgrundalge darstellen (Gutachten Mag. Mahringer vom 27.09.2017 OZ 22, Seite 10; Einvernahme des Bruders beim Bundesamt vom 16.05.2013 Seite 5; OZ 11 Seite 22). Der Beschwerdeführer hat eine Tante und einen Cousin in der Provinz Kunduz (OZ 22 Seite 6). Eine Schwester des Beschwerdeführers wohnt in Pakistan und die Verlobte des Bruders wohnt in Afghanistan (Protokoll vom 18.09.2017, OZ 17, Seite 9 und 27; Protokoll vom 18.09.2017 OZ 21 Seite 27). Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Afghanistan (OZ 22, Seite 8). Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Oktober 2012 durchgehend in Österreich auf (AS 9, 11). Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2013/2014 eine neue Mittelschule besucht. Der Beschwerdeführer wurde bis auf zwei Fächer (Bildnerische Erziehung, textiles Werken) nicht beurteilt (AS 200f). Im Schuljahr 2014/2015 hat der Beschwerdeführer eine Polytechnische Schule (neunte Schulstufe) besucht. Der Beschwerdeführer wurde im Fach Bewegung und Sport nicht beurteilt. In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik wurde der Beschwerdeführer mit "Nicht Genügend" beurteilt (AS 313).Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2013 aus 2014, eine neue Mittelschule besucht. Der Beschwerdeführer wurde bis auf zwei Fächer (Bildnerische Erziehung, textiles Werken) nicht beurteilt (AS 200f). Im Schuljahr 2014 aus 2015, hat der Beschwerdeführer eine Polytechnische Schule (neunte Schulstufe) besucht. Der Beschwerdeführer wurde im Fach Bewegung und Sport nicht beurteilt. In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik wurde der Beschwerdeführer mit "Nicht Genügend" beurteilt (AS 313). Am 17.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung
§ 83Abs 1 St
GB verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte unter Vorbehalt der Strafe mit einer Probezeit von 3 Jahren (Beilage ./II; AS 257; AS 265).Am 17.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte unter Vorbehalt der Strafe mit einer Probezeit von 3 Jahren (Beilage ./II; AS 257; AS 265). Am 21.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Besitz von 22,67 Gramm Cannabis betreten. Der Beschwerdeführer zeigte sich geständig und gab an seit eineinhalb Jahren Cannabis zum Zweck des persönlichen Gebrauch zu erwerben und zu besitzen (AS 327). Am 19.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten im Besitz von ca. 1 Gramm Cannabis betreten. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass er seit geraumer Zeit Cannabis zum Zweck des persönlichen Gebrauchs erwerbe und besitze (AS 331). Der Beschwerdeführer hat am 30.05.2017 in Graz an einem allgemein zugänglichen Ort 1,7 Gramm sowie 2,69 Gramm Cannabiskraut für EURO 30,0 sowie EUR 10,0 veräußert. Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Graz unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 27Abs 2a 2.
Fall SMG als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen (Beilage ./II, Beilage VIII).Der Beschwerdeführer hat am 30.05.2017 in Graz an einem allgemein zugänglichen Ort 1,7 Gramm sowie 2,69 Gramm Cannabiskraut für EURO 30,0 sowie EUR 10,0 veräußert. Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Graz unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes
Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen (Beilage ./II, Beilage römisch acht). Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung (Beilage ./II). Er arbeitet nicht und übt auch keine gemeinnützige Tätigkeit aus (Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2017 OZ 21, Seite 25). Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs über seine Unterkunft. Der Beschwerdeführer konnte die in der Verhandlung gestellten einfachen Fragen zwar verstehen jedoch nur in gebrochenem Deutsch beantworten (OZ 21, Seite 25). Der Beschwerdeführer hat in Österreich, bis auf seinen Bruder, dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls zur Gänze negativ beschieden wurde, keine Verwandten (OZ 21, Seite 25). Der Beschwerdeführer verfügt über keine engen sozialen Bindungen in Österreich (OZ 21, Seite 27). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 21, Seite 27). 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2012 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt verlassen und im Oktober 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt (AS 9; OZ 11 Seite 21). Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1 Der Vater des Beschwerdeführers ist in etwa im Jahr 2005 auf Grund von privaten Streitigkeiten getötet worden. Dorfälteste könnten in diesen privaten Streitigkeiten jedoch vermitteln und diese im Sinne des Paschtunwali lösen (OZ 22, Seite 9). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Streitigkeiten das Land verlassen hat oder, dass diesem auf Grund dieser Streitigkeiten bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Ausübung von psychischer und physischer Gewalt droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers jemals von den Taliban angegriffen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Überfall oder ein Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers oder andere Mitglieder der Familie Drohbriefe erhalten haben oder auf andere Art und Weise bedroht wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass auf den in Österreich befindlichen Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan geschossen wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan und wurde nicht getötet (OZ 22, Seite 8). Der zweite Bruder des Beschwerdeführers ist in Afghanistan getötet worden. Die Umstände des Todes bzw. der genaue Zeitpunkt des Todes können nicht festgestellt werden. Der in Österreich befindliche Bruder des Beschwerdeführers hat im Heimatdorf in Afghanistan für die Arbaki-Miliz gearbeitet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, in welcher Funktion er für diese tätig war. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden von den Taliban bedroht oder gesucht (OZ 22, Seite 9). Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde. 1.2.
- Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder auf Grund des Aufenthaltes in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: in den letzten Monaten war Kunduz von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz. Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben. Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (LIB 22.06.2017, S. 77). Die Region des Beschwerdeführers ist volatil. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Der Beschwerdeführer kann bei einer Ansiedlung in der Stadt Kabul auf zumindest vorübergehende finanzielle Unterstützung durch seine Familie bzw. das Eigentum der Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann finanzielle Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder könnten sich bei einer Ansiedelung in Kabul gegenseitig unterstützen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist durch eine tief verwurzelte militante Opposition beeinträchtigt. (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 22.06.2017 - LIB 22.06.2017, S. 24). Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (LIB 22.06.2017, S. 28). Im zweiten Quartal 2017 war die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil, insbesondere in den östlichen und südöstlichen Regionen, die zu den volatilsten zählen (LIB 22.06.2017, S. 6). Kunduz: Kunduz City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden. Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz. Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben. Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (LIB 22.06.2017, S. 76-78). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (LIB 22.06.2017, S. 36). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (LIB 22.06.2017, S. 37). Kabul ist über den internationalen Flughafen Hamid Karzai in Kabul gut erreichbar (LIB 22.06.2017, S. 116, Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017, S. 14). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, wird Kabul nunmehr immer wieder von Attentaten erschüttert. Aufständische Gruppen führen Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungs-organisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Auch religiöse Orte, wie z.B. Moscheen werden Ziel von Angriffen (LIB 22.06.2017, S. 8 f, 37). Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten eher nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Es besteht kein Engpass bei der Lebensmittelversorgung und der Versorgung durch andere Produkte des täglichen Lebens in Afghanistan (Gutachten Mahringer, S. 22). In Kabul ist die Stromversorgung aufgrund der veralteten technischen Infrastruktur und dem Import von Strom aus den Nachbarländern nur beschränkt gesichert (Gutachten Mahringer, S. 31). Die Wasserversorgung ist das ganze Jahr ausreichend gegeben (Gutachten Mahringer, S. 33). Somit ist - auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheits-versorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist - die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben. Diese liegen in etwa bei 150 USD pro Person für Kleidung, Nahrung und Transport (LIB 22.06.2017, S. 188; Gutachten Mahringer, S. 38). Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab und davon ab, ob man eine eigene Wohnung bezieht oder ob man in einer Wohngemeinschaft (Gemeinschaftsunterkünfte) wohnt um Kosten zu sparen (LIB 22.06.2017, S. 188; Gutachten Mahringer, S. 30). Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer-Wohnung (Bad und Küche) beginnend bei rund 88 USD bis hin zu 146 USD pro Monat (LIB 22.06.2017, S. 188). in Kabul sind Gemeinschaftsunterkünfte bereits ab 40 USD pro Monat verfügbar (Gutachten Mahringer, S. 38). In Kabul sowie im Umland und auch in anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung (LIB 22.06.2017, S. 189). Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (LIB 22.06.2017, S. 188-189). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der Region Afghanistan und Pakistan (AfPak-Region) operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (LIB 22.06.2017, S. 10). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (LIB 22.06.2017, S. 27). Taliban und ihre Offensive Die Taliban haben ihr Ziel, großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte durchzuführen um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben, nicht erreicht. Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten. Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, sind die afghanischen Taliban geschwächt (LIB 22.06.2017, S. 28). Afghanen, die mit ausländischen oder afghanischen Unternehmen kooperieren oder als einfache Arbeiter dort tätig sind, können von den Taliban bestraft oder getötet werden. Ist jemand nur als Arbeiter tätig gewesen und hat an keinen Militäraktionen teilgenommen oder für die Regierung spioniert, ist kein Schaden für die Taliban entstanden, sodass eine Verfolgung des Arbeiters durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet auszuschließen ist. Die Taliban sind untereinander im Staatsgebiet gut vernetzt. Sie verfolgen jedoch nur jene Personen, deren Tätigkeit einen Schaden bei ihnen verursacht haben oder wenn sie davon ausgehen, dass die Person weiterhin mit den Organisationen arbeiten, für diese spionieren oder für diese kämpfen werde (Gutachten Dr. Rasuly vom 13.06.2012, betreffend die Verfolgung durch Talibankämpfer, Beilage ./VI). Rückkehrer: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt; viele von ihnen sind hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (LIB 22.06.2017, S. 184). Rückkehrhilfe: UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (LIB 22.06.2017, S. 174). Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen (LIB 22.06.2017, S. 184). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden. Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen (LIB 22.06.2017, S. 187). IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. IOM gibt auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (LIB 22.06.2017, S. 188).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers (XXXX) und dessen Bruders (XXXX) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Bruder in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VIII (Vollmacht Beilage ./I; Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem, Beilage ./II; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 22.06.2017, Beilage ./III; Gutachten Mag Mahringer vom 05.03.2017, Beilage ./IV; ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan über Arbaki Miliz vom 22.06.2017, Beilage ./V; Stellungnahme Rasuly vom 13.06.2012, Beilage ,/VI; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter vom 11.02.2014, Beilage ./VII; gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.06.2017) und durch Einsichtnahme in die Recherche des Ländersachverständigen Mag. Mahringer vom 27.09.2017.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers (römisch 40 ) und dessen Bruders (römisch 40 ) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Bruder in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VIII (Vollmacht Beilage ./I; Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem, Beilage ./II; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 22.06.2017, Beilage ./III; Gutachten Mag Mahringer vom 05.03.2017, Beilage ./IV; ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan über Arbaki Miliz vom 22.06.2017, Beilage ./V; Stellungnahme Rasuly vom 13.06.2012, Beilage ,/VI; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter vom 11.02.2014, Beilage ./VII; gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.06.2017) und durch Einsichtnahme in die Recherche des Ländersachverständigen Mag. Mahringer vom 27.09.
- Die Feststellungen gründen sich auf die in den Klammern angeführten Beweismittel. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungs-gericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan - abgesehen vom Verbleib der eigenen Mutter -, seine fehlende Schul- und Berufsausbildung) sowie zu den Eigentumsverhältnissen seiner Familie gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben bzw. die Angaben seines Bruders. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers und des Bruders zu zweifeln. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 21, Seite 25) sowie auf die von ihm vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 21, Seite 25) sowie auf die von ihm vorgelegten Unterlagen. Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seinen Sozialkontakten in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer gab zunächst selber an, dass er keine Freunde in Österreich hat. Nach Kontakten zu Österreichern befragt, gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er Freunde in der Schule gehabt habe, er konnte jedoch nicht einmal angeben, wie diese heißen (OZ 21 Seite 27), sodass eine enge soziale Bindung in Österreich nicht vorliegt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 21, Seite 27) und auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Vorstrafen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./II) und durch Einsichtnahme in die Anlassberichte der Polizei, der Verständigungen durch die Staatanwaltschaft und der gekürzten Urteilsausfertigung. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert seine Fluchtgründe möglichst detailliert, umfassend und konkret darzulegen (OZ 11 Seite 6, Seite 13). Der Beschwerdeführer präsentierte jedoch eine detaillose Rahmengeschichte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse ungefähr zwischen 6 und 13 Jahre alt war und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Ebenso berücksichtigt wird in der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen zum Teil noch minderjährig war. Dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen, vagen und ausweichenden Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst ausschließlich an: "Wir haben eine Feindschaft, wir sind in Afghanistan gefährdet." (OZ 11, Seite 13). Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Fluchtgründe detailliert schildern muss um seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Selbst auf diesen Vorhalt konnte der Beschwerdeführer keine Details nennen, die auf das Gericht den Eindruck machen, dass es sich um eine tatsächlich erlebte Geschichte handelt. Zum vermeintlichen Angriff konnte der Beschwerdeführer nur vage bzw. gar keine Angaben machen. Er sei zwar im Haus gewesen als seine Mutter und sein Bruder gestorben seien, allerdings habe er nichts gesehen, sondern sein Bruder, der mit ihm nach Österreich gegangen sei, habe ihm das erzählt (OZ 11, Seite 14). Unplausibel ist zudem, dass der Beschwerdeführer, weil er Schüsse gehört habe, die ganze Nacht ohnmächtig gewesen sei. Unplausibel sind zudem die Angaben des Beschwerdeführers wonach es Schüsse gegeben habe und seine Mutter und sein zweiter Bruder vom Zimmer in den Hof hinausgegangen seien und dort erschossen worden seien (OZ 11, Seite 13). Nach seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer Schüsse gehört und sei ohnmächtig geworden. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer wissen kann, dass die Mutter und der Bruder vom Zimmer in den Hof gehen und dort erschossen werden, wenn er bereits ohnmächtig wird, als er die Schüsse gehört habe (OZ 11, Seite 14). Dies kann er auch nicht von seinem in Österreich befindlichen Bruder erfahren habe, da dieser bei der vermeintlichen Schießerei ebenfalls nicht dabei gewesen sei, sondern erst danach zum Haus gekommen sei (OZ 21, Seite 19f). Unplausibel ist zudem, dass der zweite Bruder und die Mutter überhaupt das Haus verlassen sollten, wenn Schüsse fallen. Hier wäre anzunehmen, dass diese, wenn diese Schüsse hören, im Haus geblieben wären um sich zu schützen. Der Bruder des Beschwerdeführers gab zum Vorfall in der Verhandlung an, dass das Haus um 01:00 in der Nach angegriffen worden sei (OZ 21, Seite 20). In der Einvernahme am 16.05.2013 gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass der Angriff um 2 bzw. 3 Uhr in der Früh stattgefunden habe (Einvernahmeprotokoll des Bruders vom 16.05.2013, Seite 13). Seinem Schreiben an die Sicherheitsbehörden, das im Asylverfahren vorgelegt und im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt übersetzt wurde, ist jedoch zu entnehmen, dass der Angriff um 04:00 in der Nach stattgefunden habe (Einvernahmeprotokoll des Bruders vom 16.05.2013, Seite 3) sodass hier hinsichtlich der Uhrzeit ein Widerspruch vorliegt. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass im Schreiben angeführt wird: "(...) Am 14/18.02.2012 um 4 Uhr in der Nacht haben bewaffnete Unbekannte mein Haus angegriffen und sind ins Haus eingedrungen. Meine Brüder schliefen. Sie schossen auf meinen Bruder und töteten ihn. (...)" (Einvernahmeprotokoll des Bruders vom 16.05.2013, Seite 3). Nach dieser Darstellung seien Unbekannte, während die Brüder schliefen, in das Haus eingedrungen und hätten einen der Brüder getötet. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung habe es jedoch Schüsse gegeben und seine Mutter und sein Bruder seien vom Zimmer in den Hof hinaus und dort erschossen worden (OZ 11 Seite 13). Der Beschwerdeführer gab nicht an, dass Angreifer in das Haus zu den Schlafenden eingedrungen seien. Auch aus diesem Grund sind die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht glaubhaft. Dem vorgelegten Schreiben vom Kommandanten vom 10.04.2012 ist zu entnehmen: "(...) Die Person XXXX, Sohn des XXXX, ist der Soldat der ersten Kompanie. Er wurde ein paar Mal telefonisch und auch anders von den Landesfeinden mit dem Tod bedroht. Er darf nicht im Land bleiben, er wurde auch telefonisch im Büro von den Feinden bedroht. Aus diesem Grund wurde er am 10.04.2012 gekündigt und für den weiteren Verlauf seines Schicksals zu ihnen weitergeleitet. Es wird gehofft, dass über die Sache wie bereits erwähnt vorgegangen wird. (...)." (Einvernahmeprotokoll des Bruders vom 16.05.2013, Seite 3-4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass in diesem Schreiben zwar konkret die Bedrohung per Telefon mehrfach erwähnt wird, dass jedoch der behauptete Angriff auf das Haus der Familie, der behauptete Tod des Bruders und der Mutter sowie der behauptete Anschlag am Fluss, die wesentlich bedrohlicher und eingriffsintensiver wären, überhaupt nicht erwähnt wurden. Die Angaben im Schreiben sind äußerst vage gehalten. Es ist auch unplausibel, dass im Schreiben die Bedrohung per Telefon zum einen sehr dramatisch und ernsthaft beschrieben wird, der Kommandant diese jedoch scheinbar nicht sofort zum Anlass genommen hat um sofort für eine Ausreise des Beschwerdeführers und seines Bruders zu sorgen, sondern erst zwei Monate nach dem behaupteten Angriff auf das Haus der Familie.Dem vorgelegten Schreiben vom Kommandanten vom 10.04.2012 ist zu entnehmen: "(...) Die Person römisch 40 , Sohn des römisch 40 , ist der Soldat der ersten Kompanie. Er wurde ein paar Mal telefonisch und auch anders von den Landesfeinden mit dem Tod bedroht. Er darf nicht im Land bleiben, er wurde auch telefonisch im Büro von den Feinden bedroht. Aus diesem Grund wurde er am 10.04.2012 gekündigt und für den weiteren Verlauf seines Schicksals zu ihnen weitergeleitet. Es wird gehofft, dass über die Sache wie bereits erwähnt vorgegangen wird. (...)." (Einvernahmeprotokoll des Bruders vom 16.05.2013, Seite 3-4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass in diesem Schreiben zwar konkret die Bedrohung per Telefon mehrfach erwähnt wird, dass jedoch der behauptete Angriff auf das Haus der Familie, der behauptete Tod des Bruders und der Mutter sowie der behauptete Anschlag am Fluss, die wesentlich bedrohlicher und eingriffsintensiver wären, überhaupt nicht erwähnt wurden. Die Angaben im Schreiben sind äußerst vage gehalten. Es ist auch unplausibel, dass im Schreiben die Bedrohung per Telefon zum einen sehr dramatisch und ernsthaft beschrieben wird, der Kommandant diese jedoch scheinbar nicht sofort zum Anlass genommen hat um sofort für eine Ausreise des Beschwerdeführers und seines Bruders zu sorgen, sondern erst zwei Monate nach dem behaupteten Angriff auf das Haus der Familie. Laut dem Schreiben vom 10.04.2012 sei der Bruder des Beschwerdeführers ein paar Mal von Landesfeinden telefonisch und auch anders sowie telefonisch im Büro bedroht worden (Einvernahmeprotokoll des Bruders vom 16.05.2013, Seite 3). Diese Drohungen seien laut dem Schreiben des Kommandanten vom 10.04.2012 der Anlass gewesen, dass dieser und der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen haben. Der Bruder des Beschwerdeführers erwähnte diese telefonischen Bedrohungen auf konkrete Nachfrage des Gerichts jedoch nicht und gab vage und ausweichende Antworten: "R: Haben Sie Drohungen erhalten, bevor das Haus angegriffen wurde? Bruder: Ja. R: Wer hat Sie wann, wie bedroht? Bruder: Einmal haben sie mich schriftlich bedroht. Ich habe das Schreiben dem Kommandanten gegeben, er hat es zerrissen. Jemand hat den Kommandanten angerufen. Ich habe diesen Brief bekommen, ich habe es dem Kommandanten gegeben und er hat ihn zerrissen. R: Wer hat Sie bedroht? Von wem war der Brief? Bruder: Von XXXX.Bruder: Von römisch 40 . R: Was stand in dem Brief? Bruder: Ich kann mich nicht mehr daran, was er geschrieben hat. Auf jeden Fall, dass ich nicht mehr arbeiten darf. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Dem Kommandanten wurde auch gesagt, dass ich nicht mehr bei ihm arbeiten darf. R: Wann haben Sie diesen Brief bekommen? Bruder: Kann ich nicht sagen. R: Haben Sie sonst noch Drohungen bekommen? Bruder: Nein." (OZ 21, Seite 16-17). Es ist gänzlich unplausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers die telefonischen Bedrohungen, von denen es laut dem Schreiben des Kommandanten mehrere gegeben haben sollte, auf die Frage ob es sonst noch Bedrohungen gegeben hat, nicht erwähnt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders sind nicht glaubhaft. Lediglich am Rande sei hier erwähnt, dass dem Recherchebericht des Sachverständigen Mag. Mahringer zu entnehmen ist, dass dem Sachverständigen bei der Ortspolizei in Kunduz der Kauf eines solchen Briefes je nach Umfang und Inhalt auf Originalpapier und mit Originalstempel ab EUR 50,00 angeboten wurde (OZ 22, Seite 9). Auch die Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers sind auf Grund dieser Angabe und auf Grund der oben aufgezeigten Widersprüche nicht glaubhaft. Auch die weiteren Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu den konkreten Bedrohungen waren vage und ausweichend: "R: Wurden Ihre Brüder jemals in Afghanistan persönlich und konkret bedroht? Bruder: Nein. Ich habe nur einen Bruder. R: Ich meine auch den verstorbenen Bruder. Bruder: Nein. R: Wurden Sie außer im Drohbrief jemals aufgefordert Ihre Arbeit bei der Arbakis Miliz einzustellen? Bruder: Ja. R: Wann und von wem? Bruder: XXXX war das, aber wann weiß ich nicht.Bruder: römisch 40 war das, aber wann weiß ich nicht. R: Wann war das ungefähr? Bruder: Ich weiß nicht. Damals habe ich für den Kommandanten gearbeitet. Wann das war kann ich nicht sagen. R: Was genau ist passiert? Bruder: Nichts. R: Sie haben gesagt, XXXX hat gesagt, dass Sie mit der Arbeit aufhören sollen. Was genau ist passiert. Wie wurden Sie kontaktiert?R: Sie haben gesagt, römisch 40 hat gesagt, dass Sie mit der Arbeit aufhören sollen. Was genau ist passiert. Wie wurden Sie kontaktiert? Bruder: Er hat einen Drohbrief geschrieben. Der Kommandant hat den Brief zerrissen. Er hat auch angerufen, aber der Kommandant hat gesagt, ich soll es nicht ernst nehmen. R ermahnt den BF aufmerksam zuzuhören. R: Haben Sie außer dem Drohbrief andere Drohungen bekommen. Wurden Sie aufgefordert Ihre Arbeit zu beenden, ausgenommen beim Drohbrief. Bruder: Nein. R: Haben Sie jemals mit den Taliban gesprochen? Bruder: Nein." (OZ 21, Seite 18-19) Auch hier erwähnt der Bruder des Beschwerdeführers nicht, dass er selber konkret telefonisch bedroht worden sei. Lediglich am Rande gibt der Bruder an, "er hat auch angerufen, aber der Kommandant hat gesagt, ich soll es nicht ernst nehmen". Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Bruder die angeblich mehrmaligen telefonischen Bedrohungen in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten. Zudem sind die Angaben, wonach der Kommandant über das Telefonat gesagt habe, man solle dies nicht ernst nehmen, im Widerspruch zu dessen Schreiben vom 10.04.2012, wonach der Bruder nicht im Land bleiben kann, da er von Feinden telefonisch bedroht worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zu den Fluchtgründen sowie der Inhalt der vorgelegten Schreiben sind nicht glaubhaft. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass es einen Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers oder dessen Familie gegeben hat. Weiters sind auch die Angaben des Bruders nicht nachvollziehbar, wonach die Mutter und der bereits verstorbene Bruder ins Krankenhaus gebracht worden seien, der bewusstlose Bruder jedoch nicht (OZ 21, Seite 20). Wäre der Bruder mehrere Stunden bewusstlos gewesen und wäre es im Haus nicht mehr gelungen diesen aufzuwecken, so wäre wohl anzunehmen, dass auch dieser in das Krankenhaus gebracht wird. Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders sind nicht glaubhaft. In der Verhandlung, in der der Beschwerdeführer bereits volljährig war, gab dieser auch auf die Frage, was er konkret befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, nur vage und ausweichende Antworten: "Wir haben Feindschaft in Afghanistan. Aufgrund dieser Feindschaft kamen wir nach Europa. Was soll ich dort machen? Ich habe hier die Schule besucht, ich habe hier Deutschkurse, was soll ich in Afghanistan machen?" (OZ 11, Seite 16). Der Beschwerdeführer konnte daher eine konkrete und begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Afghanistan nicht darlegen. Der Beschwerdeführer konnte auch keine genauen Angaben zum Mörder des Vaters machen: "R: Mit wem genau haben Sie Feindschaft? BF: Den Namen dieser Person weiß ich schon, aber persönlich habe ich ihn nie gesehen. R: Wie heißt er und wer ist er? BF: Er heißt XXXX.BF: Er heißt römisch 40 . R: Wer ist er und was macht er? BF: Ich habe ihn nie gesehen, ich weiß es nicht." (OZ 11, Seite 16) Der Beschwerdeführer war zwar noch sehr jung als er Afghanistan verlassen hat, was dafür spricht, dass es zu Erinnerungslücken kommt und der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus der Perspektive eines Kindes darlegt. Es wäre jedoch auch zu erwarten gewesen, dass bei einer vermeintlichen Familienfehde bzw. Feindschaft, die die Ursache für den Tod des eigenen Vaters und die Flucht aus Afghanistan gewesen sei, der Beschwerdeführer mehr, konkretere und detailreichere Angaben machen müsste. Der Beschwerdeführer konnte daher selber weder eine konkrete Bedrohung noch eine begründete Furcht darlegen. Die Angaben seines Bruders in der Verhandlung waren auch nicht überzeugend und stehen diese im gravierenden Widerspruch zu den eingeholten Ergebnissen der Vorortrecherchen. Besonders unplausibel ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Bruder nur vage Angaben zum Tod und zur Beerdigung der Mutter machen konnten. Der Bruder des Beschwerdeführers gab dazu in der Verhandlung an: "R: Was haben Sie dann gemacht? Bruder: Meine Mutter ist dann gestorben. Wir haben die Leiche nach Hause gebracht. Am nächsten Tag ist die Polizei zu uns gekommen. Wir haben dann die Leiche begraben. R: Wie viele Tage danach wurde Ihre Mutter begraben? Bruder: 1 Tag. (...) R: Was haben Sie nach der Beerdigung gemacht? Bruder: Die Polizei ist gekommen und es wurden Recherchen durchgeführt. Es gab für meine Mutter eine Zeremonie. Einige Zeit war ich zu Hause. R: Was für eine Zeremonie wurde durchgeführt und wann war das? Bruder: Es gibt dort ein System dort, wie es abläuft. Die Leute versammeln sich und es wird gekocht und gegessen. R: Wie viele Tage nach der Beerdigung war das? Bruder: Ich weiß nicht genau, aber es waren 6-7 Tage später. R: Was haben Sie nach der Zeremonie gemacht? Bruder: Ich war zu Hause, danach bin ich wieder zum Kommandanten gegangen. R: Was war mit Ihrem Bruder (dem Beschwerdeführer) in der Zeit? Bruder: Wir waren zu Hause. Nach der Zeremonie war mein Bruder auch bei mir zu Hause. (...). (OZ 21, Seite 21). Auch bei der Befragung am 16.05.2013 gab der Bruder des Beschwerdeführer an, dass sein zweiter Bruder und seine Mutter beigesetzt worden seien, es habe eine "Trauerfeier und das Ganze" gegeben (Einvernahmeprotokoll des Bruders vom 16.05.2013, Seite 14). Der Beschwerdeführer selber konnte dazu im Widerspruch jedoch keine Angaben zu einer Beerdigung oder einer Trauerzeremonie machen. Es wäre jedoch auch von einem ca. 13jährigen zu erwarten, dass er sich erinnern kann ob es grundsätzlich eine Beerdigung oder eine Trauerzeremonie anlässlich des Todes der eigenen Mutter gegeben hat. Der Beschwerdeführer gab dazu jedoch nur vage und ausweichend an: "R: Wo wurde Ihre Mutter begraben? BF: Sie ist verstorben und ich habe sie nicht mehr gesehen. R: Wurde Ihre Mutter irgendwo begraben? Gab es eine Zeremonie? BF: Mein Bruder weiß das. R: Sie sind auch Sohn Ihrer Mutter. BF: Ich war damals bei diesem Kommandanten. Mein Bruder hat damals nicht gesagt, was passiert ist. R: Können Sie sich an eine Begräbniszeremonie für Ihre Mutter erinnern? BF: Ich weiß nicht. R: Können Sie sich erinnern, ob es eine Begräbniszeremonie gab? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Warum glauben Sie, dass Ihre Mutter tot ist? BF: Mein Bruder hat es mir erzählt, dass sie tot ist." (OZ 21, Seite 28) Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch hier nur sehr vage Angaben macht. Die Angaben des Beschwerdeführer und seines Bruder zu den Fluchtgründen sind nicht glaubhaft. Auch konnte zudem weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder genaue Angaben zum Friedhof der Mutter machen (OZ 21, Seite 28, Seite 14). Es wäre hier jedoch zu erwarten gewesen, dass zumindest der ältere Bruder des Beschwerdeführers den Friedhof hätte nennen können, auf dem seine Mutter beerdigt worden sei. Insbesondere ergibt sich aus allen drei eingeholten Anfragebeantwortungen bzw. Rechercheergebnissen, dass die Mutter des Beschwerdeführers noch lebt (AS 263; AS 207; OZ 22 Seite 8). Es wurde daher festgestellt, dass die Mutter noch in Afghanistan lebt. Widersprüchlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer selber angibt, dass er damals beim Kommandanten gewesen sei, während sein Bruder angab, dass er und der Beschwerdeführer in dieser Zeit und auch nach der Zeremonie zu Hause waren. Der Bruder des Beschwerdeführers gab bei seiner Einvernahme am 16.05.2013 an, dass der Beschwerdeführer zuerst beim Kommandanten gewesen sei. Als die Kriminalpolizei gekommen sei habe der Bruder den Beschwerdeführer nach Hause gebracht. Beide hätten dann ca. 25 Tage oder einen Monat zu Hause gelebt, bis der ganze Papierkram erledigt worden sei und bis die Trauerfeier zu Ende gewesen sei (Einvernahmeprotokoll des Bruders vom 16.05.2013, Seite 14). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung jedoch an, dass er nach dem Vorfall zum Kommandanten gebracht worden sei. Er habe in der Zeit nach dem Vorfall lediglich ein paar Tage zu Hause verbracht und sei von dort zum Kommandanten gegangen. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer angibt lediglich ein paar Tage nach dem Vorfall zu Hause gewesen zu sein während sein Bruder von einem Zeitraum von 25 Tagen bis zu einem Monat spricht. Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders sind nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders sind daher nicht glaubhaft. Zudem ist der Tod der Mutter ein wesentliches Element der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und seines Bruders. Nur auf Grund des Angriffs auf das Haus der Familie bei dem die Mutter erschossen worden sei, habe er und sein Bruder Afghanistan verlassen. Es bestehen daher schon aus diesem Grund erhebliche Bedenken an der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und seines Bruders, sodass es diesen nicht gelungen ist ihre Fluchtgeschichte und einen Angriff auf das Haus glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt sich aus der aktuellen Recherche des Ländersachverständigen Mag. Mahringer, dass es keinen Angriff auf das Haus der Familie gegeben hat (OZ 22, Seite 8). Es ist dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auch aus diesem Grund und auf Grund der oben aufgezählten Gründe nicht gelungen einen Angriff auf das Haus der Familie sowie den Tod der Mutter glaubhaft zu machen. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, welche Funktion der Bruder des Beschwerdeführers bei der Arbaki-Miliz ausgeübt hat. Die Anfragebeantwortung vom 11.12.2014 ergab, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei der Arbaki-Miliz gewesen sei und direkt unter dem Kommandanten gedient habe (AS 205). Die Recherche vom 03.03.2016 ergab, dass der Kommandant für den Sicherheitsaufbau in den umliegenden Regionen verantwortlich gewesen sei. Aus diesem Grund haben viele junge Menschen bei dem Sicherheitsprojekt teilgenommen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe einige Zeit lang ausgeholfen, sei aber niemals der Fahrer des Kommandanten gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei 5-6 Monate mit anderen zusammen für die Sicherheit des Projektes unter dem Kommando des Kommandanten zuständig gewesen und habe Straßen bekiest. Im Jahr 2011 habe es keine Bedrohungen seitens der Taliban gegen Teilnehmer des Wiederaufbauprojekts gegeben (AS 251). Dem Gutachten von Mag Mahringer (AZ 22) ist zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Tätigkeit eines Projektmitarbeiters (Security, aber kein Fahrer) oder eines Soldaten ausgeübt habe (OZ 22, Seite 7). Der Bruder des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, dass er die gesamte Zeit beim Kommandanten gewesen sei. Er habe als Dolmetscher, Fahrer und Bodyguard gearbeitet (OZ 21, Seite 17). Die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Bruders waren sehr vage und ausweichend. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass sein Bruder nicht gearbeitet habe, sondern bei einem Kommandanten gewesen sei, er glaube, dass sein Bruder Chauffeur des Kommandanten gewesen sei. Mehr wisse er dazu nicht (OZ 11, Seite 9). Auf Grund dieser erheblichen Divergenzen und der vagen Angaben des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, welche Tätigkeiten der Bruder des Beschwerdeführers bei der Arbaki-Miliz ausgeübt hat und für welchen Zeitraum er dort tätig war. Auch die Angaben des Bruders zum Angriff beim Fluss waren vage und nicht nachvollziehbar. Zum einen gab der Bruder an, dass man direkt auf ihn geschossen habe, es habe einen Bach gegeben und er sei dort gefangen gewesen. Die Anzahl der Schüsse konnte der Bruder des Beschwerdeführers jedoch nicht angeben (OZ 21, Seite 15). Der Bruder des Beschwerdeführers gab bei seiner Einvernahme beim Bundesamt an, dass er von der Seite beschossen worden sei und er sich zu Boden geworfen habe (Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers vom 16.05.2013, Seite 10). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht verletzt oder getötet worden sei, wenn direkt auf ihn geschossen worden sei und er beim Bach gefangen gewesen sei. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers jemals in Afghanistan angeschossen oder angegriffen worden sei. Die Feststellungen wonach der Vater des Beschwerdeführers wegen privater Streitigkeiten getötet worden sei und die Dorfältesten diese Streitigkeit nach dem Paschtunwali schlichten würden, ergibt sich aus der Recherche des Sachverständigen Mag. Mahringer (OZ 22, Seite 7, 9). Auch bezüglich der privaten Streitigkeiten konnte keine begründete Furcht festgestellt werden. Der Tod des Vaters und die privaten Streitigkeiten liegen mehr als 10 Jahre zurück. Der Bruder des Beschwerdeführers ist nach dem Tod des Vaters im Jahr 2011 freiwillig von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Es kann daher auch aus diesem Grund keine begründete Furcht hinsichtlich eines privaten Familienstreits festgestellt werden. Die Angaben des Bruders, wonach er nur nach Afghanistan habe zurückkehren können, weil der Kommandant ihm in Pakistan mitgeteilt habe, dass er kommen könne und es kein Problem wäre (OZ 21, Seite12), überzeugen das Gericht nicht. Da diese Streitigkeiten allenfalls durch Dorfälteste gelöst werden könnten, der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2011 trotz der Streitigkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt ist und der Beschwerdeführer erst viele Jahre nach dem Tod des Vaters ausgereist ist, ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass diesbezüglich die Gefahr einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung bestehen könnte oder, dass diesbezüglich eine begründete Furcht vorliegt. Das Gericht teilt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen den Sachverständigen nicht (OZ 28, Seite 3). Der Sachverständige ist für das Fachgebiet Länderkunde - Afghanistan (insbesondere für Recherchen im Herkunftsland Afghanistan) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in der Gerichtssachverständigenliste des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingetragen. Bei dem bestellten Sachverständigen sind daher die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorhanden. Das Gericht stütz die Feststellungen zu den Fluchtgründen zudem nicht ausschließlich auf die beauftragte Recherche vom 27.09.2017, sondern auch auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Bruders, die bereits im Verwaltungsakt befindlichen Rechercheergebnisse und die beigezogenen Länderberichte. Die beantragte Anberaumung einer neuerliche Verhandlung und Ladung des Sachverständigen konnte unterbleiben. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welche Fragen zu welchen Beweisthemen in einer neuerlichen Verhandlung erörtert hätten werden sollen, sodass dem Beweisantrag die Relevanz fehlt. Es ist für das Gericht zudem nicht ersichtlich welches weitere mündliche fundierte Vorbringen durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hätte erstattet werden sollen, welches nicht bereits in der Stellungnahme vom 23.10.2017 enthalten ist. Aus dem gestellten Antrag wird nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre (VwGH vom 24.06.2015, 2013/04/0041). Der pauschale Verweis auf Unschlüssigkeiten und Mängel ersetzen die Bezeichnung des Beweisthemas nicht. Es ist dem Antrag nicht zu entnehmen, wie dadurch die individuelle, relevante Lage bei einer Rückkehr bewiesen werden soll. Insgesamt ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie es durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen bei einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung zu einer individuell relevanten Änderung des Sachverhaltes kommen kann. Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Gerichts unter zu Grundlegung sämtlicher erhobener Beweismittel ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH
- 1991, 90/09/0097;
- 1992, 91/09/0187;
- 1997, 96/06/0004;
- 2002, 99/12/0139; vgl auch VwGH
- 1991, 87/07/0054). Auch diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen.Die beantragte Anberaumung einer neuerliche Verhandlung und Ladung des Sachverständigen konnte unterbleiben. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welche Fragen zu welchen Beweisthemen in einer neuerlichen Verhandlung erörtert hätten werden sollen, sodass dem Beweisantrag die Relevanz fehlt. Es ist für das Gericht zudem nicht ersichtlich welches weitere mündliche fundierte Vorbringen durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hätte erstattet werden sollen, welches nicht bereits in der Stellungnahme vom 23.10.2017 enthalten ist. Aus dem gestellten Antrag wird nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre (VwGH vom 24.06.2015, 2013/04/0041). Der pauschale Verweis auf Unschlüssigkeiten und Mängel ersetzen die Bezeichnung des Beweisthemas nicht. Es ist dem Antrag nicht zu entnehmen, wie dadurch die individuelle, relevante Lage bei einer Rückkehr bewiesen werden soll. Insgesamt ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie es durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen bei einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung zu einer individuell relevanten Änderung des Sachverhaltes kommen kann. Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Gerichts unter zu Grundlegung sämtlicher erhobener Beweismittel ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH
- 1991, 90/09/0097;
- 1992, 91/09/0187;
- 1997, 96/06/0004;
- 2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH
- 1991, 87/07/0054). Auch diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen. Da die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zu den Fluchtgründen aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft sind und sich aus der Vorortrecherche des Sachverständigen Mag. Mahringer ergeben hat, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder von den Taliban in Afghanistan nicht gesucht werden, konnten diese auch nicht glaubhaft machen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban oder durch andere Personen ausgesetzt wären. 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes die Gefahr besteht als "verwestlicht" angesehen zu werden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bisher im Verfahren keinerlei Angaben gemacht hat wodurch sich sein "westlicher Lebensstil" äußern würde. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Zur behaupteten Gruppenverfolgung der Afghanen als Rückkehrer aus Europa wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kunduz ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. Daraus geht unter anderem hervor, dass aufgrund der instabilen politischen Situation, der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers volatil ist. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen, insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Eine Grundversorgung ist in der Stadt grundsätzlich gewährleistet. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan mit seiner Familie noch über Grundstücke und ein Haus verfügt und dieser in Afghanistan, wenn auch nicht direkt in Kabul, noch familiäre und soziale Kontakte hat, ist davon auszugehen, dass dieser zumindest vorrübergehend von seiner Familie bei einer Ansiedelung in Kabul unterstützt wird. Zudem könnte der Beschwerdeführer auch auf Rückehrhilfe zurückgreifen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nach einer Anfangsphase, in der er durch seine Familie oder Rückkehrhilfe Unterstützung erhalten kann, in Kabul nicht durch eigene Arbeit erhalten können sollte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer daher - nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten - grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Bruder des Beschwerdeführers spricht neben der Landessprache Pashtu zusätzlich Englisch. Beide Brüder sind gesund, volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Diese können sich daher bei einer Ansiedlung in Kabul gegenseitig unterstützen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde stützen sich auf die zitierten Quellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Beilage ./III) stützt sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bietet dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der des Länderinformationsberichts der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Gericht stützt die Länderfeststellungen auch auf das Gutachten des Ländersachverständigen Mag. Mahringer vom 05.03.2017, und zwar hinsichtlich der Infrastruktur in Kabul, nämlich insbesondere der Anbindungen über den Flughafen, Versorgung mit Lebensmittel und Verfügbarkeit von Wohnraum. Das Kabul über einen Flughafen verfügt, ergibt sich auch aus dem Länderinformationsblatt über Afghanistan (LIB 22.06.2017, S. 116), sodass die diesbezügliche Feststellung getroffen wurde. Das in Kabul und in anderen Städten Wohnraum grundsätzlich zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem Gutachten von Mag. Mahringer sowie aus dem Länderinformationsblatt (LIB Seite 189), sodass auf Grund dieser übereinstimmenden Angaben die diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden. Dass grundsätzlich in Städten wie Kabul oder Mazar-e Sharif Nahrungsmittel zur Verfügung stehen ergibt sich aus dem Gutachten von Mag. Mahringer, nämlich der erhobenen Preistabelle (Anlange
- des Gutachtens von Mag. Mahringer und den im Gutachten enthaltenen Lichtbildern). Es sind keine Berichte bekannt, wonach die Bevölkerung in Kabul an einer Hungersnot leiden würde. Der Sachverständige ist in die Sachverständigenliste des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Länderkunde Afghanistan (inklusive Recherchen vor Ort) eingetragen, sodass die Qualifikation des Gutachters zur Erhebung von Nahrungsverfügbarkeit in Kabul gegeben ist. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul für Kleidung, Nahrung und Transport wurden im Länderinformationsblatt mit USD 150 bis 250 angegeben. Im Gutachten von Mag. Mahringer wurden die Kosten für Lebensmittel (also ohne Kleidung und Transport) mit 100 USD angegeben. Da im Betrag von 100 USD noch keine Kosten für Kleidung und Transport enthalten sind, ist für das Gericht keine große Divergenz zwischen dem Betrag für Nahrung/Kleidung/Transport im Länderinformationsblatt und dem Betrag (ausschließlich) für Nahrung von 100 USD im Gutachten von Mag. Mahringer gegeben. Es wurde daher ein Betrag von rund 150 USD pro Monat und Person für Kleidung/Nahrung/Transport in den Feststellungen herangezogen. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab und davon, ob man eine eigene Wohnung bezieht oder ob man in einer Wohngemeinschaft (Gemeinschaftsunterkünfte) wohnt um Kosten zu sparen. Das Länderinformationsblatt geht von Mietpreisen im Monat bei einer Einzimmerwohnung von mindestens 88 USD aus. Dem Gutachten von Mag. Mahringer sind Preise für Gemeinschaftsunterkünfte zu Grunde gelegt worden. Solche Preise sind erfahrungsgemäß niedriger als Preise für eine Wohnung, da der Wohnungspreis von mehreren Personen geteilt wird. Es sind daher auch hier bei den ermittelten Preisen, bei denen immer Schwankungsbreiten auftreten können, ebenfalls keine erheblichen Divergenzen vorhanden, sodass die obigen Feststellungen getroffen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu seinem Fluchtgrund (betreffend die Gefahr, in Afghanistan seitens der Taliban bzw. auf Grund einer Feindschaft physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch die Arbeit des Bruders für die Arbaki-Miliz alleine begründet noch keine Verfolgungsgefahr. Ist durch solch eine Arbeit kein Schaden für die Taliban entstanden, ist eine Verfolgung des Arbeiters durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet auszuschließen. Es konnte hier nicht festgestellt werden welche Tätigkeiten der Bruder des Beschwerdeführers für die Arbaki-Miliz ausgeübt hat, sodass auch nicht ersichtlich ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers einen Schaden für die Taliban verursacht hätte. Es ist daher auch aus diesem Grund eine Verfolgung des Beschwerdeführers oder dessen Bruders nicht erkennbar. 3.1.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes als "verwestlicht" zu gelten und deshalb in seinem Herkunftsstaat Verfolgung fürchten müsse, ist es ihm nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus den Länderberichten ist nicht ableitbar, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern oder alleine der Aufenthalt in einem europäischen Land bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass alleine auf Grund des Umstandes der Rückkehr aus einem europäischem Land asylrelevante Verfolgungen vorliegen würden. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf "als verwestlicht anzusehende Männer" oder im Hinblick auf Rückkehrer aus Europa in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2 Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). 3.2.2.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).3.2.2.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096).Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). 3.2.
- Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).3.2.
- Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012, mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114). Bei der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).Bei der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu vergleiche dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241 aus 2013,; 07.06.2013, U 2436 aus 2012,; 12.06.2013, U 2087 aus 2012,; 13.09.2013, U 370 aus 2012,; 11.12.2013, U 2643 aus 2012,). Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst - zu einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt - ausdrücklich aus, dass nicht von vornherein erkennbar sei, weshalb ein Fremder durch mangelnde tragfähige Beziehungen und mangelnde Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens komme (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst - zu einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt - ausdrücklich aus, dass nicht von vornherein erkennbar sei, weshalb ein Fremder durch mangelnde tragfähige Beziehungen und mangelnde Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens komme vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat wird die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat wird die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Der UNHCR formuliert in seinen Richtlinien Nr. 4, Rz 24 ff, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens führt der UNHCR u.a. aus, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Asylwerber möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH vom 31.01.2018, Ra 2018/18/0001). 3.2.
- Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: 3.2.4.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunduz, welche sich als volatil darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. 3.2.4.
- Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, den Länderberichten - in Zusammenschau mit den persönlichen Lebensumständen- aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Darüber hinaus ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung sowie nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten eher nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten eher nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten dennoch zumindest grundlegend gesichert. Laut den Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Laut den Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er hat in Österreich eine Schule besucht. Zudem spricht der Beschwerdeführer eine Landessprachen, Paschtu, auf muttersprachlichem Niveau. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat zudem in Österreich ständig zu seinem Bruder Kontakt gehabt, sodass er auch dadurch immer Kontakt zu den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans hatte. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Mutter, Tante, Cousin in Afghanistan. Da auch die Beschwerde seines Bruders abgewiesen wurde, kann er mit seinem Bruder nach Kabul gehen, sodass beide sich bei einer Ansiedlung dort gemeinsam unterstützen können. Der Beschwerdeführer hat zwar bislang noch nicht in der Stadt Kabul gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, es ist dem Beschwerdeführer jedoch möglich sich auch nach kurzer Zeit in einer großen Stadt zu orientieren. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt darüber hinaus auch über Grundstücke im Heimatdorf des Beschwerdeführers, die von seiner Familie bzw. seinem Cousin bewirtschaftet werden. Der Beschwerdeführer könnte somit auf die regelmäßigen Einnahmen sowie auf das vorhandene Vermögen durch seine Familie zurückgreifen. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan daher mit finanzieller Unterstützung durch seine in der Provinz Kunduz lebende Familie rechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Angesichts der stark ausgeprägten, mit Rechten und Pflichten einhergehenden Stammesstruktur der Paschtunen (Pashtunwali) könnte der Beschwerdeführer in Kabul auf ein traditionelles Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder der großen ethnischen Gruppe der Paschtunen zurückgreifen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Kabul bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort, etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich und auch zumutbar ist. 3.2.
- Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.2.
- Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung3.
- Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationa