← Österreich

{'item': 'W267 2183587-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlW267 2183587-2 SpruchW267 2183587-2/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marcus ESSL, LL.M., M.E.S.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Nachprüfung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Nachprüfung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 09.01.2018, der XXXX (in der Folge auch: präsumtive Zuschlagsempfängerin), XXXX , den Zuschlag erteilen zu wollen, ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für Haupt- und Provisorialverfahren sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, wonach der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens (in eventu: für die Dauer von sechs Wochen) die Erteilung des Zuschlages untersagt werde.Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 09.01.2018, der römisch 40 (in der Folge auch: präsumtive Zuschlagsempfängerin), römisch 40 , den Zuschlag erteilen zu wollen, ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für Haupt- und Provisorialverfahren sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, wonach der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens (in eventu: für die Dauer von sechs Wochen) die Erteilung des Zuschlages untersagt werde. Sowohl die Auftraggeberin als auch die in präsumtive Zuschlagsempfängerin wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018 über das Einlangen des Nachprüfungsantrages in Kenntnis gesetzt und jeweils zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Auftraggeberin wurde zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen des Vergabeverfahrens zu übermitteln und allgemeine Auskünfte zu erteilen. Mit ihren Schriftsätzen vom 23.01.2018 und 25.01.2018 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung, auch die Unterlagen des Vergabeverfahrens wurden von ihr vollständig und fristgerecht übermittelt. Am 26.01.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die von der Antragstellerin beantragte Einstweilige Verfügung zur dg Geschäftszahl W267 2183587-1/7E erlassen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erhob am 29.01.2018 fristgerecht begründete Einwendungen. Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 erstattete die Antragstellerin eine weitere Stellungnahme. Am 22.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin sämtliche von ihr im Verfahren gestellten Anträge ausdrücklich zurückzog. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W267.2183587.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.