Obsah (9)
Art 133§ 66§ 70§ 2§§ 51§ 54§ 8§ 63§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlG305 2165084-1 SpruchG305 2165074-1/22E G305 2165078-1/21E G305 2165083-1/21E G305 2165076-1/19E G305 2165084-1/21E IM NAMEN DER REPU
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, zugestellt am 05.07.2017, wurden XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF1), und ihre durch sie gesetzlich vertretenen Kinder, XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: mj. BF2), XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: mj. BF3), XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: mj. BF4) und XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: mj. BF5),
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführern
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzungskraft des Bescheides, eingeräumt (Spruchpunkt II.).1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , zugestellt am 05.07.2017, wurden römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF1), und ihre durch sie gesetzlich vertretenen Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: mj. BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: mj. BF3), römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: mj. BF4) und römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: mj. BF5),
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführern
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzungskraft des Bescheides, eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die BF1 spätestens seit 02.02.2017 keiner Beschäftigung nachgehe, seit April 2016 regelmäßig und seit April 2017 durchgehend Mindestsicherung beziehe, nur durch die bezogene Sozialleistung versichert sei und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Es fehle den Beschwerdeführern somit an den erforderlichen Existenzmitteln. Zudem sei die BF1 vom Landesgericht XXXX wegen schweren Betruges und Veruntreuung rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt worden.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die BF1 spätestens seit 02.02.2017 keiner Beschäftigung nachgehe, seit April 2016 regelmäßig und seit April 2017 durchgehend Mindestsicherung beziehe, nur durch die bezogene Sozialleistung versichert sei und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Es fehle den Beschwerdeführern somit an den erforderlichen Existenzmitteln. Zudem sei die BF1 vom Landesgericht römisch 40 wegen schweren Betruges und Veruntreuung rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt worden. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und einem geordneten Fremdenwesen würden die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
- Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide und stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die gem. § 66 Abs. 1 FPG ausgesprochene Ausweisung aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide und stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgesprochene Ausweisung aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. In der Beschwerde führten sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und die BF1 ab dem 24.07.2017 einer Beschäftigung im Ausmaß von dreißig Wochenstunden XXXX nachgehen und nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sein werde. Zudem führe die BF1 seit drei Jahren eine Beziehung mit XXXX und überwiege aus diesen Gründen das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.In der Beschwerde führten sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und die BF1 ab dem 24.07.2017 einer Beschäftigung im Ausmaß von dreißig Wochenstunden römisch 40 nachgehen und nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sein werde. Zudem führe die BF1 seit drei Jahren eine Beziehung mit römisch 40 und überwiege aus diesen Gründen das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.07.2017 vom BFA vorgelegt.
- Am 08.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der die BF1 als Partei und eine weitere Person als Zeuge einvernommen wurden.
- Mit hg. Erkenntnis vom 18.09.2017, Zl. XXXX, vom 18.09.2017, Zl. XXXX, vom 18.09.2017, Zl. XXXX, vom 18.09.2017, Zl. XXXX und vom 18.09.2017, Zl. XXXX, wurden die Beschwerden der BF1, der mj. BF2, des mj. BF3, des mj. BF4 und des mj. BF5 als unbegründet abgewiesen.
- Mit hg. Erkenntnis vom 18.09.2017, Zl. römisch 40 , vom 18.09.2017, Zl. römisch 40 , vom 18.09.2017, Zl. römisch 40 , vom 18.09.2017, Zl. römisch 40 und vom 18.09.2017, Zl. römisch 40 , wurden die Beschwerden der BF1, der mj. BF2, des mj. BF3, des mj. BF4 und des mj. BF5 als unbegründet abgewiesen.
- Dagegen gingen die Beschwerdeführer mit der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof vor und verbanden diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Mit Beschluss vom 18.12.2017, Zl. XXXX bis XXXX gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer gegen die oben näher bezeichneten Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
- Mit Beschluss vom 18.12.2017, Zl. römisch 40 bis römisch 40 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer gegen die oben näher bezeichneten Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
- Mit Erkenntnis vom 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0211 bis 0215-12 wurden das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2017, Zl. G305 2165074-1/9E, vom 18.09.2017, Zl. G305 2165078-1/8E, vom 18.09.2017, Zl. G305 2165083-1/8E, vom 18.09.2017, Zl. G305 2165076-1/8E und vom 18.09.2017, Zl. G305 2165084-1/8E mit der im Wesentlichen kurz zusammengefasst wiedergegebenen Begründung aufgehoben, dass die die Erstrevisionswerberin im Zeitpunkt der Entscheidung einer unselbständigen Beschäftigung einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen sei und dass dieser Tätigkeit keine untergeordnete Rolle beigemessen werden könne und schon deshalb die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Deutschland und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Deutschland und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 1.
- Sie sind erst seit dem 19.06.2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet behördlich gemeldet. 1.
- Die BF1 brachte am 17.09.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ein und wurde diese noch am selben Tag ausgestellt.1.
- Die BF1 brachte am 17.09.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ein und wurde diese noch am selben Tag ausgestellt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 (RK XXXX.2016), XXXX, wurde die BF1 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 (RK römisch 40 .2016), römisch 40 , wurde die BF1 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass die BF1, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der XXXX in XXXX sowie Verantwortliche der XXXX, durch Vortäuschung ihrer Fähigkeit und Willigkeit zur Zahlung eines vereinbarten Mietzinses mitsamt Betriebskosten, zum Abschluss von Mietverträgen sowie zur Übergabe von Wohnungen zur mietweisen Benützung verleitete, wodurch die Vermieter infolge Nichtzahlung der Mietzinse an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Zudem baute die BF1 aus einer der Mietwohnungen eine Spültischarmatur aus und verbrachte diese aus der Wohnung.Der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass die BF1, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der römisch 40 in römisch 40 sowie Verantwortliche der römisch 40 , durch Vortäuschung ihrer Fähigkeit und Willigkeit zur Zahlung eines vereinbarten Mietzinses mitsamt Betriebskosten, zum Abschluss von Mietverträgen sowie zur Übergabe von Wohnungen zur mietweisen Benützung verleitete, wodurch die Vermieter infolge Nichtzahlung der Mietzinse an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Zudem baute die BF1 aus einer der Mietwohnungen eine Spültischarmatur aus und verbrachte diese aus der Wohnung. Der Umstand, dass die BF1 großteils geständig war und die Teilschadensgutmachung wurden hinsichtlich der Strafbemessung als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen aus. 1.
- Die BF1 hat in Deutschland den Sekundarabschluss 1 ("erweiterter Hauptschulabschluss") mit dem
- Lebensjahr absolviert und besuchte anschließend eine berufsbildende Schule. Danach hat sie in einem Hotel als Zimmermädchen und Kellnerin gearbeitet. In Österreich ging die BF1 kurzfristigen Dienstverhältnissen bei verschiedenen Dienstgebern nach, die konsequent innerhalb der Probezeit krankheitsbedingt gelöst wurden. Seit dem 01.08.2017 ist die BF1 XXXX als Reinigungskraft beschäftigt, wobei sie ihr Dienstverhältnis im Ausmaß einer Verpflichtung von dreißig Stunden pro Woche begann und seit dem 01.09.2017 Vollzeit im Ausmaß von vierzig Wochenstunden arbeitet. Ihr Nettoeinkommen beträgt pro Monat etwa EUR 1.250,00.Seit dem 01.08.2017 ist die BF1 römisch 40 als Reinigungskraft beschäftigt, wobei sie ihr Dienstverhältnis im Ausmaß einer Verpflichtung von dreißig Stunden pro Woche begann und seit dem 01.09.2017 Vollzeit im Ausmaß von vierzig Wochenstunden arbeitet. Ihr Nettoeinkommen beträgt pro Monat etwa EUR 1.250,
- 1.
- Aufgrund der Anträge vom 11.04.2016, vom 06.07.2016 sowie vom 06.10.2016 wurde den Beschwerdeführern von April bis Mai 2016 sowie von Juli bis Oktober 2016 die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von insgesamt EUR 914,00 pro Monat zugesprochen. Von 20.04.2017 bis 31.07.2017 bezogen die Beschwerdeführer die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von insgesamt EUR 1.741,
- 1.
- Die BF1 ist mit dem deutschen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, der auch der Vater der vier Kinder ist. Seit vier Jahren leben die beiden getrennt voneinander und ist das Scheidungsverfahren noch anhängig. Der Kindesvater zahlt weder für die BF1 noch für die gemeinsamen Kinder Unterhalt.1.
- Die BF1 ist mit dem deutschen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet, der auch der Vater der vier Kinder ist. Seit vier Jahren leben die beiden getrennt voneinander und ist das Scheidungsverfahren noch anhängig. Der Kindesvater zahlt weder für die BF1 noch für die gemeinsamen Kinder Unterhalt. Ebenso vor vier Jahren lernte die BF1 den österreichischen Staatsangehörigen XXXX übers Internet kennen. Im Mai 2014 trafen sie sich zum ersten Mal persönlich und führten bis Ende Mai 2017 eine Beziehung. Da die Beschwerdeführer zunächst noch in XXXX wohnten, beschränkten sich die Besuche des XXXX auf die Wochenenden. Im Juni 2015 nahmen sich die Beschwerdeführer und XXXX eine gemeinsame Wohnung in XXXX, wobei XXXX dort meldeamtlich nicht erfasst war, sondern seinen Hauptwohnsitz nach wie vor bei seinen Eltern angemeldet hatte. Im Mai 2016 zogen sie gemeinsam in eine andere Mietwohnung in XXXX. Auch dort war er nicht gemeldet.Ebenso vor vier Jahren lernte die BF1 den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 übers Internet kennen. Im Mai 2014 trafen sie sich zum ersten Mal persönlich und führten bis Ende Mai 2017 eine Beziehung. Da die Beschwerdeführer zunächst noch in römisch 40 wohnten, beschränkten sich die Besuche des römisch 40 auf die Wochenenden. Im Juni 2015 nahmen sich die Beschwerdeführer und römisch 40 eine gemeinsame Wohnung in römisch 40 , wobei römisch 40 dort meldeamtlich nicht erfasst war, sondern seinen Hauptwohnsitz nach wie vor bei seinen Eltern angemeldet hatte. Im Mai 2016 zogen sie gemeinsam in eine andere Mietwohnung in römisch 40 . Auch dort war er nicht gemeldet. Die Beschwerdeführer wohnen nach wie vor in der in der letztgenannten Wohnung. Dabei handelt es sich um eine etwa 80 m2 große Wohnung mit zwei Zimmern, Kabinett und Kochraum. Der Mietzins beläuft sich auf EUR 740,00 pro Monat. 1.
- In Deutschland leben die Eltern und die drei Brüder der BF
- Zu ihren Eltern hat sie keinen Kontakt. Die BF2, der BF3 und der BF4 waren heuer bei einem der Brüder der BF1 auf Urlaub. Zu diesem Bruder hat die BF1 nicht das beste Verhältnis, die Kinder der BF1, sohin die BF2, der BF3, der BF4 und die BF5, dagegen schon. Nach ihrer Einreise in Österreich haben sich die Beschwerdeführer mehrmals bei den Schwiegereltern der BF1 oder Freunden in Deutschland aufgehalten, um dort den Urlaub zu verbringen. 1.
- Die BF1 hat in Österreich abgesehen von ihren Kindern und ihrer aktuellen Arbeitsstelle keine nennenswerten sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen. Die BF5 geht zum Kinderturnen und beginnt dieses Schuljahr mit der ersten Klasse Volksschule. Der BF4 spielt im Volleyballverein XXXX, hat sich bei den Pfadfindern angemeldet und setzt die Volksschule in der vierten Klasse fort. Der BF3 spielte in der Neuen Mittelschule, die er mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, Tischtennis und Schach und die BF2 engagierte sich in der Bücherei, indem sie Bücher ausgab und einsortierte. Ab Semesterbeginn setzen die beiden ihre schulische Ausbildung im XXXX fort. Darüber hinaus konnten bei keinem der Beschwerdeführer maßgebliche Integrationsmomente festgestellt werden.1.
- Die BF1 hat in Österreich abgesehen von ihren Kindern und ihrer aktuellen Arbeitsstelle keine nennenswerten sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen. Die BF5 geht zum Kinderturnen und beginnt dieses Schuljahr mit der ersten Klasse Volksschule. Der BF4 spielt im Volleyballverein römisch 40 , hat sich bei den Pfadfindern angemeldet und setzt die Volksschule in der vierten Klasse fort. Der BF3 spielte in der Neuen Mittelschule, die er mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, Tischtennis und Schach und die BF2 engagierte sich in der Bücherei, indem sie Bücher ausgab und einsortierte. Ab Semesterbeginn setzen die beiden ihre schulische Ausbildung im römisch 40 fort. Darüber hinaus konnten bei keinem der Beschwerdeführer maßgebliche Integrationsmomente festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung vom 08.09.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Stattgebung der Beschwerde :
§ 2Abs.
4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer deutschen Staatangehörigkeit sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer deutschen Staatangehörigkeit sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder (...). Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof begründete das Erkenntnis vom 25.01.2018, Zl. Ra 2017/12/0211 bis 0215-12 im Kern dahin, dass die von der Erstrevisionswerberin (d.i. BF1) im Zeitpunkt der vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Entscheidung ausgeübte Beschäftigung den Bestimmungen der Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten iVm. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu unterstellen sei.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof begründete das Erkenntnis vom 25.01.2018, Zl. Ra 2017/12/0211 bis 0215-12 im Kern dahin, dass die von der Erstrevisionswerberin (d.i. BF1) im Zeitpunkt der vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Entscheidung ausgeübte Beschäftigung den Bestimmungen der Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu unterstellen sei. Dem Umstand, dass die Erstrevisionswerberin mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, GZ: XXXX, wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, maß der Verwaltungsgerichtshof dagegen keine Bedeutung bei und sah darin auch keine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG verwirklicht.Dem Umstand, dass die Erstrevisionswerberin mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016, GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, maß der Verwaltungsgerichtshof dagegen keine Bedeutung bei und sah darin auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, NAG verwirklicht. 3.3.
§ 63Abs. 1 Vw
GG war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.3.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2165084.1.00