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{'item': 'G305 2175850-1'}

Obsah (21)Art 133§ 26§ 50§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 24§ 21a§ 12§ 25§ 79§ 38§ 33§ 36a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlG305 2175850-1 SpruchG305 2175850-1/6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.02.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl. XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass die im Zeitraum 30.07.2015 bis 30.06.2017 empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 16.808,73 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen an das AMS zurückzuüberweisen.
  2. Mit Bescheid vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass die im Zeitraum 30.07.2015 bis 30.06.2017 empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 16.808,73 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen an das AMS zurückzuüberweisen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 30.07.2015 bis 30.06.2017 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da er bereits seit dem Jahr 2012 mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe und dies dem AMS nicht gemeldet habe.
  3. In seiner gegen diesen Bescheid am 08.08.2017 erhobenen Beschwerde führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er mit seiner jetzigen Ehegattin (damals XXXX) (in der Folge: Mitbewohnerin) bis Dezember 2016 in keiner Partnerschaft, Beziehung oder Verhältnis gestanden habe. Vielmehr habe es sich dabei um eine Wohngemeinschaft gehandelt und dürfe das Einkommen des "Mitbewohners" nicht angerechnet werden. Deshalb stehe ihm auch kein Unterhalt zu und sei auch freiwillig kein Unterhalt geleistet worden. Er habe sich in einer Notlage befunden. Auf Grund des Mietvertrages hätten er und seine Mitbewohnerin sich verpflichtet, die Wohnungsmiete und den Strom je zur Hälfte zu zahlen.
  4. In seiner gegen diesen Bescheid am 08.08.2017 erhobenen Beschwerde führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er mit seiner jetzigen Ehegattin (damals römisch 40 ) (in der Folge: Mitbewohnerin) bis Dezember 2016 in keiner Partnerschaft, Beziehung oder Verhältnis gestanden habe. Vielmehr habe es sich dabei um eine Wohngemeinschaft gehandelt und dürfe das Einkommen des "Mitbewohners" nicht angerechnet werden. Deshalb stehe ihm auch kein Unterhalt zu und sei auch freiwillig kein Unterhalt geleistet worden. Er habe sich in einer Notlage befunden. Auf Grund des Mietvertrages hätten er und seine Mitbewohnerin sich verpflichtet, die Wohnungsmiete und den Strom je zur Hälfte zu zahlen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2017, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 19.07.2017 erhobene Beschwerde ab.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2017, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 19.07.2017 erhobene Beschwerde ab. Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF am 01.01.2015 Arbeitslosengeld beantragt hätte, nachdem ihm die befristete Berufsunfähigkeitspension nicht verlängert wurde. Am 30.07.2017 habe er, wie schon am 30.07.2016 die Gewährung eines Notstandshilfebezuges beantragt. Nach seiner Heirat am 17.06.2017 habe er die Heiratsurkunde und die Lohnbescheinigung seiner Mitbewohnerin vorgelegt und erwähnt, dass sie schon länger mit ihm im Haus gewohnt habe. Dem am 28.06.2012 vergebührten Mietvertrag könne entnommen werden, dass er diesen gemeinsam mit seiner Mitbewohnerin abgeschlossen habe. Im Zentralen Melderegister seien beide seit dem 20.11.2012 bzw. seit dem 26.11.2012 an der aktuellen Hauptwohnsitzadresse eingetragen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand bestehe, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft, wobei das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein, oder gar fehlen könne. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft sei zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. In der Übernahme der Wohnungskosten durch denjenigen, der nicht die Notstandshilfe beanspruche, liege genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, wodurch die Lebensgemeinschaft gekennzeichnet werde. Eine der Voraussetzungen, um Notstandshilfe beziehen zu können, sei, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befinde. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung findet sich weiter eine mathematische Herleitung des dem BF zustehenden Anspruchs auf Notstandshilfe und die unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Mitbewohnerin gezogene Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass dem BF im Kalendermonat Juli 2015 ein Notstandshilfebezug in Höhe von EUR 2,24 täglich, im Kalendermonat Jänner 2016 ein Notstandshilfebezug in Höhe von EUR 2,57 täglich und im Kalendermonat Mai 2016 ein Notstandshilfebezug in Höhe von EUR 0,00 täglich gebühre. Auch findet sich in der Begründung des bezogenen Bescheides eine mathematische Herleitung des von der belangten Behörde geforderten Rückforderungsbetrages.
  7. Gegen die an den BF am 10.10.2017 ausgefertigte, ihm

§ 26Abs. 2 Zustell

G am 13.10.2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser am 12.10.2017 einen Vorlageantrag, auf Grund dessen er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.4. Gegen die an den BF am 10.10.2017 ausgefertigte, ihm

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG am 13.10.2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser am 12.10.2017 einen Vorlageantrag, auf Grund dessen er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.

  1. Am 09.11.2017 legte die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2017 und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
  2. Am 19.02.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei und dessen Mitbewohnern (und nunmehrige Ehegattin) als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX). Seine Hauptwohnsitzmeldung besteht an dieser Anschrift seit dem 20.11.2012 bis laufend.1.
  5. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). Seine Hauptwohnsitzmeldung besteht an dieser Anschrift seit dem 20.11.2012 bis laufend. Davor war er von 27.09.2002 bis 20.11.2012 an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Davor war er von 27.09.2002 bis 20.11.2012 an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Mitbewohnerin war von 04.02.2011 bis 26.11.2012 an der Wohnadresse des BF mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie ist seit dem 26.11.2012 bis laufend an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Seine Mitbewohnerin war von 04.02.2011 bis 26.11.2012 an der Wohnadresse des BF mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie ist seit dem 26.11.2012 bis laufend an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Zeitraum der festgestellten gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldungen (04.02.2011 bis laufend) scheint weder beim BF noch bei dessen Mitbewohnerin eine weitere (insb. Neben-)wohnsitzmeldung auf. 1.
  6. Der BF verfügt über eine Lehrabschlussprüfung als GWH-Installateur und arbeitete bis zum Jahr 2008 in diesem Beruf. Zuletzt übte er diesen Beruf bis 30.03.2008 über die XXXX aus. In der Folge absolvierte er von Februar 2013 bis Mitte Oktober 2014 über das XXXX eine mit der Lehrabschlussprüfung zum Büro- und Industriekaufmann abgeschlossene Umschulung zum Büro- und Industriekaufmann, fand jedoch in diesem Beruf keine Anstellung.1.
  7. Der BF verfügt über eine Lehrabschlussprüfung als GWH-Installateur und arbeitete bis zum Jahr 2008 in diesem Beruf. Zuletzt übte er diesen Beruf bis 30.03.2008 über die römisch 40 aus. In der Folge absolvierte er von Februar 2013 bis Mitte Oktober 2014 über das römisch 40 eine mit der Lehrabschlussprüfung zum Büro- und Industriekaufmann abgeschlossene Umschulung zum Büro- und Industriekaufmann, fand jedoch in diesem Beruf keine Anstellung. 1.
  8. Der BF ist seit dem 17.06.2017 mit seiner Mitbewohnerin, der am XXXX geborenen, deutschen Staatsangehörigen, XXXX, vormals XXXX, verheiratet. Die Eheschließung wurde vor dem Standesamt XXXX zur Zahl: XXXX beurkundet.1.
  9. Der BF ist seit dem 17.06.2017 mit seiner Mitbewohnerin, der am römisch 40 geborenen, deutschen Staatsangehörigen, römisch 40 , vormals römisch 40 , verheiratet. Die Eheschließung wurde vor dem Standesamt römisch 40 zur Zahl: römisch 40 beurkundet. Kennengelernt hat sich das Paar zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2011 während XXXX.Kennengelernt hat sich das Paar zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2011 während römisch 40 . Bald darauf ist die nunmehrige Ehegattin des BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zu ihm in dessen Ein-Zimmerwohnung an der Anschrift XXXX, gezogen und dort seit dem 04.02.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Hauptwohnsitzmeldung an dieser Anschrift bestand bei ihr bis zum 26.11.2012.Bald darauf ist die nunmehrige Ehegattin des BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zu ihm in dessen Ein-Zimmerwohnung an der Anschrift römisch 40 , gezogen und dort seit dem 04.02.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Hauptwohnsitzmeldung an dieser Anschrift bestand bei ihr bis zum 26.11.
  10. Auf Grund eines zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2012 mit der Wohnbaugenossenschaft XXXX, FN XXXX (in der Folge: Vermieterin) mit Sitz in XXXX, abgeschlossenen, beim Finanzamt XXXX am 28.06.2012 zur Vergebührung angezeigten Mietvertrages mietete das Paar eine Neubaukleinwohnung an der Anschrift XXXX in XXXX.Auf Grund eines zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2012 mit der Wohnbaugenossenschaft römisch 40 , FN römisch 40 (in der Folge: Vermieterin) mit Sitz in römisch 40 , abgeschlossenen, beim Finanzamt römisch 40 am 28.06.2012 zur Vergebührung angezeigten Mietvertrages mietete das Paar eine Neubaukleinwohnung an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 . Nach Fertigstellung dieser Wohnung zog das Paar im November 2012 in diese um und besteht seit dem 26.11.2012 eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung an dieser Anschrift. Es steht fest, dass das Paar seit dem 04.02.2011 bis laufend an einer gemeinsamen Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. 1.
  11. 1.4.
  12. An der Anschrift XXXX, befand sich eine in einem Mietwohnhaus gelegene Einzimmerwohnung, die der BF allein gemietet hatte und in der er im Zeitraum 27.09.2002 bis 20.11.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet war.1.4.
  13. An der Anschrift römisch 40 , befand sich eine in einem Mietwohnhaus gelegene Einzimmerwohnung, die der BF allein gemietet hatte und in der er im Zeitraum 27.09.2002 bis 20.11.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Diese Kleinwohnung umfasste eine Wohnnutzfläche im Ausmaß von ca. 32 m² und verfügte über ein Zimmer und eine davon räumlich abgetrennte Küche, sowie einen Sanitärraum, in dem ein Bad und ein WC untergebracht waren. Die Küche war mit einer Kochgelegenheit, Stauräumen für das Geschirr, einer Sitzgelegenheit und einem Tisch und das daran angrenzende Zimmer mit einer ausziehbaren Couch, einem Tisch, einem Computertisch und einem Wandverbau für das Radio- und das Fernsehgerät ausgestattet. Der BF nächtigte auf der Couch. Bis zu jenem Zeitpunkt, als seine nunmehrige Ehegattin zu ihm in die Wohnung zog, nächtigte er auf der Sitzfläche der Couch. Als sie bei ihm einzog, wurde die Couch stets ausgezogen und nächtigte das Paar auf der so entstandenen Liegefläche. In der Mitte errichtete das Paar eine aus einem zusammengerollten Bettlaken bestehende "Abgrenzung". Ob diese auch überwunden wurde, konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden. Für diese Wohnung war der BF zur Zahlung eines Mietzinses in Höhe von EUR 310,00 zuzüglich Stromkosten und Heizkosten verpflichtet. Seit ihrem Einzug in die Einzimmerwohnung beteiligte sich auch dessen Mitbewohnerin an den Wohnkosten (bestehend aus Hauptmietzins, den Betriebskosten, den Heizkosten und den Stromkosten), indem sie die Hälfte davon übernahm. Die Wohnung war überdies mit einer Waschmaschine ausgestattet, die beide Bewohner gemeinsam nutzten. So verhielt es sich auch mit der Kochgelegenheit in der Küche. 1.4.
  14. Bei dem seit November 2012 bewohnten Neubauobjekt mit der Anschrift XXXX handelt es sich um eine ca. 51 m² große Genossenschaftswohnung, die aus zwei Zimmern besteht. Zum Bestandgegenstand ist auch ein Garten im Ausmaß von 48 m² und ein Kellerabteil zugehörig. Die Zweizimmerkleinwohnung besteht aus einem Vorraum, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem vom Badezimmer getrennten WC, und einem Kellerabteil. Die Küche ist ins Wohnzimmer integriert und besteht hier keine räumliche Trennung.1.4.
  15. Bei dem seit November 2012 bewohnten Neubauobjekt mit der Anschrift römisch 40 handelt es sich um eine ca. 51 m² große Genossenschaftswohnung, die aus zwei Zimmern besteht. Zum Bestandgegenstand ist auch ein Garten im Ausmaß von 48 m² und ein Kellerabteil zugehörig. Die Zweizimmerkleinwohnung besteht aus einem Vorraum, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem vom Badezimmer getrennten WC, und einem Kellerabteil. Die Küche ist ins Wohnzimmer integriert und besteht hier keine räumliche Trennung. Die Kleinwohnung verfügt über eine einzige Küche, die das Paar seit seinem Einzug gemeinsam benützt. Die Küche war beim Einzug bereits voll eingerichtet und hat das Paar für die Kücheneinrichtung einen monatlichen Mietzins zu entrichten. Das Geschirr wurde vom Paar gemeinsam angeschafft und je zur Hälfte gezahlt. Wie schon die Einzimmerkleinwohnung an der Anschrift XXXX, ist auch die Zweizimmerkleinwohnung mit einer Waschmaschine ausgestattet, die das Paar vor ihrem Einzug gemeinsam angeschafft und jeder Teil die Hälfte des Kaufpreises gezahlt hatte. Die Maschine wird seither von beiden Bewohnern zum Waschen der Wäsche gemeinsam benützt.Wie schon die Einzimmerkleinwohnung an der Anschrift römisch 40 , ist auch die Zweizimmerkleinwohnung mit einer Waschmaschine ausgestattet, die das Paar vor ihrem Einzug gemeinsam angeschafft und jeder Teil die Hälfte des Kaufpreises gezahlt hatte. Die Maschine wird seither von beiden Bewohnern zum Waschen der Wäsche gemeinsam benützt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF und dessen Mitbewohnerin seit ihrem Einzug in die Zweizimmerkleinwohnung getrennt gewohnt und geschlafen hätten, nämlich in der vom BF behaupteten Weise, dass er im Wohnzimmer und seine Mitbewohnerin im Schlafzimmer gewohnt und genächtigt hätten. Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass die Mitbewohnerin des BF jedenfalls das Wohnzimmer betreten musste bzw. muss, wenn sie die Küche für die Zubereitung der Mahlzeiten benützen wollte bzw. will. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Möbel für das Wohnzimmer und dessen Mitbewohnerin die Möbel für das Schlafzimmer gekauft hätten. Seit ihrem Einzug in diese Zweizimmerkleinwohnung hat das Paar die ihm von der Vermieterin vorgeschriebenen Wohnkosten (Hauptmietzins, Betriebskosten, Heizkosten und Stromkosten bzw. den Mietzins für die Kücheneinrichtung) gemeinsam gezahlt. Die Begleichung der Wohnkosten ist stets in der Weise erfolgt, dass die Mitbewohnerin des BF zu Beginn des Mietverhältnisses einen Dauerauftrag eingerichtet hatte und der Mietzins seither von ihrem Konto abgebucht wurde bzw. wird; hievon wird ihr vom BF der Hälftebetrag in bar refundiert. 1.4.
  16. Das Motiv für das Zusammenziehen des Paares bestand darin, dass sich weder der BF, noch dessen Mitbewohnerin die Miete einer Wohnung alleine hätten leisten können. 1.
  17. Ausgehend vom 01.01.2015 bis laufend weist der BF folgende Versicherungs- und Beschäftigungszeiten auf: 30.05.2016 bis 31.05.2016 XXXX Arbeiter30.05.2016 bis 31.05.2016 römisch 40 Arbeiter Darüber hinaus scheinen keine weiteren Versicherungs- und Beschäftigungszeiten mehr bei ihm auf. 1.
  18. Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 27,44 täglich. Sodann bezog er beginnend mit 30.07.2015 bis 31.12.2015 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,07 täglich, ab dem 01.01.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,07 täglich und von 01.01.2017 bis 31.05.2017 in Höhe von EUR 26,07 täglich. 1.
  19. Seinen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezügen liegen folgende Antragstellungen zugrunde: Am 09.01.2015 überreichte er der belangten Behörde ein Antragsformular, mit dem er die Gewährung der Notstandshilfe begehrte. Am 15.07.2015 stellte er einen weiteren Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe. Am 11.07.2016 beantragte er neuerlich die Gewährung der Notstandshilfe. In allen Fällen verwendete er das bundeseinheitliche Antragsformular, in denen er sich stets mit "ledig" bezeichnete. Die in den bundeseinheitlichen Antragsformularen beim "Personenstand" enthaltene Antwortoption "Lebensgemeinschaft" kreuzte er dagegen nie an. Die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" bzw. "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht in meinem Haushalt leben", beantwortete er jeweils mit "nein". In der im Anschluss an die Frage 1) im bundeseinheitlichen Antragsformular angehängten Tabelle findet sich in keinem einzigen Fall ein Hinweis dahin, dass er seinen Haushalt mit einer Mitbewohnerin teilen würde. Sämtliche Antragsformulare, die er für die Stellung der oben näher angeführten Anträge auf Gewährung der Notstandshilfe verwendete, enthalten auf Seite 4 eine Belehrung

§ 50Al

VG, die der BF mit der Anbringung seiner Unterschrift zur Kenntnis nahm.Sämtliche Antragsformulare, die er für die Stellung der oben näher angeführten Anträge auf Gewährung der Notstandshilfe verwendete, enthalten auf Seite 4 eine Belehrung

Paragraph 50, AlVG, die der BF mit der Anbringung seiner Unterschrift zur Kenntnis nahm. 1.

  1. Anlässlich einer unter dem Eindruck des in Beschwerde gezogenen Rückforderungsbescheides am 21.07.2017 bei der belangten Behörde erfolgten persönlichen Vorsprache merkte er gegenüber einer Mitarbeiterin erstmals an, stets gemeldet zu haben, dass er eine Freundin habe, die bei ihm lebt. Anlassbezogen konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er eine solche Meldung erstattet hätte. 1.
  2. Seine Mitbewohnerin und nunmehrige Ehegattin bezog von ihrer Dienstgeberin, XXXX, aus der dort ausgeübten Tätigkeit als Datenverarbeiterin in den Monaten April 2015, im Mai 2015 und im Juni 2015 ein gleichbleibendes Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.409,68 monatlich, in den Monaten April 2016, Mai 2016 und Juni 2016 ein gleichbleibendes Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.710,00 monatlich und im April 2017 ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.710,00 monatlich verdient.1.
  3. Seine Mitbewohnerin und nunmehrige Ehegattin bezog von ihrer Dienstgeberin, römisch 40 , aus der dort ausgeübten Tätigkeit als Datenverarbeiterin in den Monaten April 2015, im Mai 2015 und im Juni 2015 ein gleichbleibendes Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.409,68 monatlich, in den Monaten April 2016, Mai 2016 und Juni 2016 ein gleichbleibendes Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.710,00 monatlich und im April 2017 ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.710,00 monatlich verdient. Gegenüber der belangten Behörde gab die erwähnte Dienstgeberin die (in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich gemachten) Einkünfte der Mitbewohnerin des BF wie folgt bekannt: Zeitraum Bruttoeinkommen Abzüge Nettoeinkommen XXXX.04.2015 - XXXX.04.2015römisch 40 .04.2015 - römisch 40 .04.2015 EUR 2.000,00 EUR 590,32 EUR 1.409,68 XXXX.05.2015 - XXXX.05.2015römisch 40 .05.2015 - römisch 40 .05.2015 EUR 2.000,00 EUR 590,32 EUR 1.490,68 XXXX.06.2015 - XXXX.06.2015römisch 40 .06.2015 - römisch 40 .06.2015 EUR 2.000,00 EUR 590,32 EUR 1.409,68 XXXX.04.2016 - XXXX.04.2016römisch 40 .04.2016 - römisch 40 .04.2016 EUR 2.427,38 EUR 717,38 EUR 1.710,00 XXXX.05.2016 - XXXX.05.2016römisch 40 .05.2016 - römisch 40 .05.2016 EUR 2.427,38 EUR 717,38 EUR 1.710,00 XXXX.06.2016 - XXXX.06.2016römisch 40 .06.2016 - römisch 40 .06.2016 EUR 2.427,38 EUR 717,38 EUR 1.710,00 XXXX.01.2017 - XXXX.01.2017römisch 40 .01.2017 - römisch 40 .01.2017 EUR 2.427,38 EUR 717,38 EUR 1.710,00 Für die Erklärung der Nettoeinkünfte verwendete sie die jeweils von der belangten Behörde ausgegebenen bundeseinheitlichen als "Lohnbescheinigung (dient zur Vorlage beim Arbeitsmarktservice)" bezeichneten Formulare. Alle Lohnbescheinigungen enthalten die Anmerkung, dass die an die nunmehrige Ehegattin des BF monatlich zur Auszahlung gelangten Gehälter stets in gleichbleibender Höhe ausgezahlt worden seien. 1.
  4. Aus der Partnerschaft des BF und seiner nunmehrigen Ehegattin sind keine Kinder, für die er sorgepflichtig sein könnte, hervorgegangen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte in Hinblick auf etwaige Sorgepflichten des BF hervorgekommen. 1.
  5. Ausgehend vom beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daher nachstehende Berechnung des ihm gebührenden Notstandshilfeanspruchs: Einkommen der Mitbewohnerin im Jahr 2015 (bis 31.03.2016) EUR 24.000,00 Abzüglich ESt, SV-Beiträge - EUR 7.083,84 Jahresnettoeinkommen für 2013 EUR 16.916,16 Monatliches Nettoeinkommen (€ 16.916,16 / 12) EUR 1.409,68 Somit ergibt sich beim BF im Zeitraum 30.07.2015 bis 31.03.2016 nachstehende Einkommensanrechnung seiner Mitbewohnerin: Nettoeinkommen der Mitbewohnerin (monatl.) EUR 1.409,68 abzüglich Werbekostenpauschale - EUR 11,00 abzüglich Freigrenze für die Mitbewohnerin - EUR 634,00 abzüglich Freigrenzenerhöhung wegen Erwerbsminderung - EUR 40,00 monatlich anzurechender Betrag von EUR 724,68 ergibt gerundet EUR 725,00 ergibt täglich anzurechnenden Betrag von EUR 23,83 täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung EUR 26,07 täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung EUR 2,24 Ausgehend vom anzurechnenden Einkommen seiner Mitbewohnerin ergibt sich ab dem 01.04.2016 folgender täglich gebührender Notstandshilfeanspruch: Einkommen der Mitbewohnerin im Jahr 2016 EUR 29.128,56 abzüglich Est, SV-Beiträge - EUR 8.608,56 Jahresnettoeinkommen für 2016 EUR 20.520,00 Monatliches Nettoeinkommen (€ 20.520 / 12) EUR 1.710,00 Beim BF ist im Zeitraum 01.04.2016 bis 31.12.2016 das Einkommen seiner Mitbewohnerin wie folgt anzurechnen: Nettoeinkommen der Mitbewohnerin (monatl.) EUR 1.710,00 abzüglich Werbekostenpauschale - EUR 11,00 abzüglich Freigrenze für die Mitbewohnerin - EUR 642,00 abzüglich Freigrenzenerhöhung wegen Erwerbsminderung - EUR 40,00 monatlich anzurechender Betrag von EUR 1.017,00 ergibt täglich anzurechnenden Betrag von EUR 33,34 täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung EUR 26,07 täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung EUR 0,00 Ausgehend vom anzurechnenden Einkommen der Mitbewohnerin des BF ergibt sich für das Kalenderjahr 2017 folgender täglich gebührender Notstandshilfeanspruch: Einkommen der Mitbewohnerin im Jahr 2017 EUR 29.128,56 abzüglich Est, SV-Beiträge - EUR 8.608,56 Jahresnettoeinkommen für 2017 EUR 20.520,00 Monatliches Nettoeinkommen (€ 20.520 / 12) EUR 1.710,00 Beim BF ergibt sich im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.06.2017 nachstehende Einkommensanrechnung seiner Lebensgefährtin: Nettoeinkommen der Mitbewohnerin (monatl.) EUR 1.710,00 abzüglich Werbekostenpauschale - EUR 11,00 abzüglich Freigrenze für die Mitbewohnerin - EUR 642,00 abzüglich Freigrenzenerhöhung wegen Erwerbsminderung - EUR 40,00 monatlich anzurechender Betrag von EUR 1.017,00 ergibt täglich anzurechnenden Betrag von EUR 33,34 täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung EUR 26,07 täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung EUR 0,00 1.
  6. Der Rückforderungsbetrag gliedert sich auf wie folgt: Zeitraum Ausbezahlte Notstandshilfe Tatsächlich gebührende Notstandshilfe Differenz (=Rückforderungsbetrag) 30.07.2015 bis 31.12.2015 (= 155 Tage) Täglich EUR 26,07 * 155 Tage = EUR 4.040,85 Täglich EUR 2,25 * 155 Tage = EUR 348,75 EUR 3.692,10 01.01.2016 bis 31.03.2016 (= 91 Tage) Täglich EUR 26,07 * 91 Tage = EUR 2.372,37 Täglich EUR 2,25 * 91 Tage = 204,75 EUR 2.167,62 01.04.2016 bis 31.12.2016 (= 275 Tage) Täglich EUR 26,07 * 275 Tage = EUR 7.169,25 Täglich EUR 0,00 * 275 Tage = EUR 0,00 EUR 7.169,25 01.01.2017 bis 31.05.2017 Täglich EUR 26.07 * 151 Tage= EUR 3.936,57 Täglich EUR 0,00 * 151 Tage = EUR 0,00 EUR 3.936,57 Gesamt EUR 17.519,04 EUR 553,50 EUR 16.965,54
  7. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, sowie die Schriftsätze des Beschwerdeführers und die von ihm und von seiner Mitbewohnerin vorgelegten Urkunden, darunter deren Lohnbescheinigungen vom 26.06.2017 bzw. 28.06.2017 und die Zeiträume 01.04.2015 bis 30.06.2015, von 01.04.2016 bis 30.06.2016 und von 01.01.2017 bis 31.01.2017 betreffend, die Heiratsurkunde des XXXX vom XXXX, den Mietvertrag über den Mietgegenstand "XXXX", die Mietzinsvorschreibung (einschließlich der BK-Vorschreibung), die Stromabrechnung für den oben angeführten Mietgegenstand, die Antragsformulare auf Gewährung der Notstandshilfe vom 29.12.2014, vom 14.07.2015 und vom 07.07.2016 und den von der belangten Behörde beigeschafften Bezugsverlauf des BF sowie den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beigeschafften Versicherungsverlauf und die Vernehmung des BF als Partei und seiner nunmehrigen Ehegattin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2018.Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, sowie die Schriftsätze des Beschwerdeführers und die von ihm und von seiner Mitbewohnerin vorgelegten Urkunden, darunter deren Lohnbescheinigungen vom 26.06.2017 bzw. 28.06.2017 und die Zeiträume 01.04.2015 bis 30.06.2015, von 01.04.2016 bis 30.06.2016 und von 01.01.2017 bis 31.01.2017 betreffend, die Heiratsurkunde des römisch 40 vom römisch 40 , den Mietvertrag über den Mietgegenstand "XXXX", die Mietzinsvorschreibung (einschließlich der BK-Vorschreibung), die Stromabrechnung für den oben angeführten Mietgegenstand, die Antragsformulare auf Gewährung der Notstandshilfe vom 29.12.2014, vom 14.07.2015 und vom 07.07.2016 und den von der belangten Behörde beigeschafften Bezugsverlauf des BF sowie den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beigeschafften Versicherungsverlauf und die Vernehmung des BF als Partei und seiner nunmehrigen Ehegattin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.
  8. Da die Verfahrensparteien dem Aussagegehalt der im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden nicht entgegengetreten sind, waren die Feststellungen auf Grund der freien Beweiswürdigung zu treffen. Wenn der BF in der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2017 gerichteten Beschwerdeschrift nunmehr ausführt, dass er mit seiner Mitbewohnerin und nunmehrigen Ehegattin bis Dezember 2016 in keiner Partnerschaft, Beziehung oder Verhältnis gestanden habe, so erweist sich diese Behauptung als nicht glaubwürdig, zumal sich der Umstand, dass er und seine Mitbewohnerin bis Dezember 2016 in keiner Partnerschaft gelebt hätten, weder mit dem hg. Ermittlungsergebnis, noch mit den Lebensverhältnissen in einer Kleinwohnung, die einem getrennten Wohnen und Wirtschaften nach den Denkgesetzen geradezu entgegenstehen, nicht in Einklang bringen lässt. Seiner in der Beschwerde erhobenen Behauptung, dass er vergessen hätte, der belangten Behörde bekannt zu geben, dass er erst seit Dezember 2016 in einer Partnerschaft lebe, kann ebenfalls kein Glauben geschenkt werden. Diese in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung des BF wurde schon durch dessen eigene Angaben und die Angaben seiner Ehegattin in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung widerlegt. Demnach trug das Paar schon in der Einzimmerkleinwohnung gemeinsam zu den Wohnkosten bei, benützte stets wesentliche Teile der Infrastruktur (gemeinsame Benützung der Küche, der Sanitärräume und der Waschmaschine) und nächtigte auf der ausziehbaren Couch im einzigen Zimmer dieser Wohnung. Die entsprechenden Konstatierungen waren daher auf Grund der dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen. Da der BF im Rahmen seiner PV und seine (ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) als Zeugin einvernommene Ehegattin übereinstimmend und dem persönlichen Eindruck nach zu schließen glaubwürdig angegeben hatten, dass sie deshalb zusammengezogen wären, weil sie sich die Miete einer Wohnung dieser Größe (v.a. der Wohnung in der XXXX) nicht leisten konnten, war die entsprechende Konstatierung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.Da der BF im Rahmen seiner PV und seine (ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) als Zeugin einvernommene Ehegattin übereinstimmend und dem persönlichen Eindruck nach zu schließen glaubwürdig angegeben hatten, dass sie deshalb zusammengezogen wären, weil sie sich die Miete einer Wohnung dieser Größe (v.a. der Wohnung in der römisch 40 ) nicht leisten konnten, war die entsprechende Konstatierung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Da der BF weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlung des Rückforderungsbetrages entgegentrat und auch nicht Versuch unternahm, die Richtigkeit der rechnerischen Ermittlungen in Zweifel zu ziehen und dies auch bei der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten (berichtigenden) Ermittlung des Rückforderungsbetrages nicht erfolgt ist, war der Betrag in der im Spruch ersichtlichen Höhe festzustellen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.4 Zu Spruchteil A): 3.4.1 Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: "§ 24

(1)[...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

§ 24Abs. 2 Al

VG 1977 ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Die Bestimmung des § 25 AlVG 1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wörtlich wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, AlVG 1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wörtlich wie folgt: § 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice."
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice."

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe fehlerhaft, ist diese nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf der vom Gesetz bestimmten Frist nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe fehlerhaft, ist diese nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf der vom Gesetz bestimmten Frist nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die in § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Einschränkung der Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit (§ 24 Abs 2) und das Erlöschen des Rückforderungsrechts (§ 25 Abs. 6) durch das SVÄG 2017 neu gefasst wurden;

§ 79Abs. 159 Al

VG sind diese Regelungen mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten diese (nur) für ab diesem Tag gestellte Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Da im gegenständlichen Fall jedoch vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge vom Widerruf bzw. der Berichtigung der Notstandshilfe betroffen sind, ist das SVÄG 2017 auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht anzuwenden (Julcher in Pfeil,In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die in Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, enthaltenen Bestimmungen über die Einschränkung der Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit (Paragraph 24, Absatz 2,) und das Erlöschen des Rückforderungsrechts (Paragraph 25, Absatz 6,) durch das SVÄG 2017 neu gefasst wurden;

Paragraph 79, Absatz 159, AlVG sind diese Regelungen mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten diese (nur) für ab diesem Tag gestellte Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Da im gegenständlichen Fall jedoch vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge vom Widerruf bzw. der Berichtigung der Notstandshilfe betroffen sind, ist das SVÄG 2017 auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht anzuwenden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 12 zu § 24, FN 20 mit Hinweis auf die Bestimmung des § 79 Abs. 159 AlVG).Der AlV-Komm, Rz. 12 zu Paragraph 24,, FN 20 mit Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 159, AlVG).

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Eine Notlage liegt

Abs. 3 dann vor, wenn ihr die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Eine Notlage liegt

Absatz 3, dann vor, wenn ihr die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach der Bestimmung des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 idgF. liegt eine Notlage dann vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie die des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.Nach der Bestimmung des Paragraph 2, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, idgF. liegt eine Notlage dann vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie die des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen § 36 Abs. 1 AlVG und § 6 Abs. 1 NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei:Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen Paragraph 36, Absatz eins, AlVG und Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei: Demnach ist vom Einkommen ein Betrag frei zu lassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist sodann auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs. 7 i

Vm. § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, das diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, das diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.

§ 36aAbs. 1 Al

VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf den Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf den Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen: "[...] 1. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; [...]"

§ 36aAbs. 7 Al

VG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. 3.4.2 Anlassbezogen stützt sich der angefochtene Bescheid darauf, dass der BF im Zeitraum 30.07.2015 bis 30.06.2017 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfebezug) teilweise deshalb zu Unrecht bezogen hatte, da er seit dem Jahr 2012 mit einer Mitbewohnerin im gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen Umstand dem AMS nicht gemeldet hätte. In der Beschwerdeschrift wendete der BF im Kern ein, dass er bis Dezember 2016 mit seiner jetzigen Ehegattin in keiner Partnerschaft, Beziehung oder Verhältnis gestanden habe. Es habe sich um eine Wohngemeinschaft gehandelt und dürfe das Einkommen des "Mitbewohners" nicht angerechnet werden. Er habe nur vergessen, der belangten Behörde Bescheid zu geben, dass er seit Dezember 2016 in einer Partnerschaft lebe, weshalb er die Rückforderung von Dezember 2016 bis Juni 2017 einsehe. Beschwerdegegenständlich erhebt sich daher die Frage, ob die Anrechnung des Einkommens der Mitbewohnerin und nunmehrigen Ehegattin des BF und daraus resultierend die Berichtigung bzw. der Widerruf der Notstandshilfe und die Rückforderung der im Zeitraum 30.07.2015 bis 30.06.2017 zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe gerechtfertigt sind. 3.4.3 Zunächst ist zu klären, ob zwischen dem BF und seiner nunmehrigen Ehegattin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Partnerschaft bestand, die die Merkmale einer Lebensgemeinschaft erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohngemeinschaft und (vor allem) die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt oder zur Gänze fehlen kann. Dabei kommt es regelmäßig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, wobei nach der Rechtsprechung der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohngemeinschaft und (vor allem) die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt oder zur Gänze fehlen kann. Dabei kommt es regelmäßig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, wobei nach der Rechtsprechung der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft wird verstanden, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH vom

  1. 04 1990, Zl. 89/08/0318 und vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage des bzw. der Arbeitslosen liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom
  2. 2009, Zl. 2007/08/0213). Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2014, Zl.2013/08/0207, schon die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite. Vielmehr handelt es sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und einem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Eine Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern setzt diese eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (siehe dazu VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0220 mwN). Feststellungen zum gemeinsamen Wirtschaften sind schon allein deshalb unentbehrlich, da sie im konkreten Regelungszusammenhang von grundlegender Bedeutung sind (VwGH vom 10.03.1998, Zl. 96/08/0339). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe. Wie schon oben ausgeführt, kommt der Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts überragende Bedeutung zu (siehe VwGH vom 21.05.1996, Zl. 95/08/0147). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH vom 03.09.1996, 95/08/0283). Allerdings begründet gemeinsames Wohnen allein zwischen zwei Personen, die auch gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom 03.07.2015, Zl. 2013/08/0060 mwH).Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt vergleiche VwGH vom 03.09.1996, 95/08/0283). Allerdings begründet gemeinsames Wohnen allein zwischen zwei Personen, die auch gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom 03.07.2015, Zl. 2013/08/0060 mwH). Dennoch entbinden die zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofs nicht von der Auseinandersetzung mit der Frage, ob neben einer Wohngemeinschaft zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa eine Wirtschaftsgemeinschaft, für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sprechen. Im angefochtenen Bescheid vom 19.07.2017, wie auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2017, GZ: XXXX, gründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Kern darauf, dass zwischen dem BF und seiner Mitbewohnerin und nunmehrigen Ehegattin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte.Im angefochtenen Bescheid vom 19.07.2017, wie auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2017, GZ: römisch 40 , gründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Kern darauf, dass zwischen dem BF und seiner Mitbewohnerin und nunmehrigen Ehegattin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Es steht fest, dass der BF und seine nunmehrige Ehegattin im Jahr 2012 von der XXXX, FN XXXX, eine in der Wohnanlage XXXX, gelegene Zweizimmerkleinwohnung gemeinsam gemietet haben und sich in dem mit der Wohnbaugenossenschaft abgeschlossenen Mietvertrag zur solidarischen Tragung der Wohnkosten (Hauptmietzins und Betriebskosten) verpflichteten. Sie haben die Wohnkosten (Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten zuzüglich Heiz- und Stromkosten) seit ihrem Einzug in die Zweizimmerkleinwohnung stets gemeinsam (d.h. je zur Hälfte getragen und) in der Weise beglichen, dass die Wohnkosten von der Vermieterin vom Konto der Mitbewohnerin und nunmehrigen Ehegattin des BF monatlich abgebucht wurden bzw. werden und er ihr die Hälfte des monatlich abgebuchten Betrages in bar ersetzt hat.Es steht fest, dass der BF und seine nunmehrige Ehegattin im Jahr 2012 von der römisch 40 , FN römisch 40 , eine in der Wohnanlage römisch 40 , gelegene Zweizimmerkleinwohnung gemeinsam gemietet haben und sich in dem mit der Wohnbaugenossenschaft abgeschlossenen Mietvertrag zur solidarischen Tragung der Wohnkosten (Hauptmietzins und Betriebskosten) verpflichteten. Sie haben die Wohnkosten (Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten zuzüglich Heiz- und Stromkosten) seit ihrem Einzug in die Zweizimmerkleinwohnung stets gemeinsam (d.h. je zur Hälfte getragen und) in der Weise beglichen, dass die Wohnkosten von der Vermieterin vom Konto der Mitbewohnerin und nunmehrigen Ehegattin des BF monatlich abgebucht wurden bzw. werden und er ihr die Hälfte des monatlich abgebuchten Betrages in bar ersetzt hat. Es ist unstrittig, dass das Paar schon die Wohnkosten für die von ihnen ab dem 04.02.2011 bis um den 20.11.2012 gemeinsam bewohnte Einzimmerkleinwohnung an der Anschrift XXXX, je zur Hälfte (d.h. gemeinsam) getragen haben.Es ist unstrittig, dass das Paar schon die Wohnkosten für die von ihnen ab dem 04.02.2011 bis um den 20.11.2012 gemeinsam bewohnte Einzimmerkleinwohnung an der Anschrift römisch 40 , je zur Hälfte (d.h. gemeinsam) getragen haben. Auch haben sie für das Waschen ihrer Wäsche eine Waschmaschine gemeinsam angeschafft und gezahlt und benützen sie diese auch gemeinsam. Auch die in den jeweiligen Wohnungen bestehenden Kochgelegenheiten haben sie für die Zubereitung der Mahlzeiten stets gemeinsam benützt. Auch das in der seit dem 20.11.2012 gemeinsam bewohnten Zweizimmerkleinwohnung verwendete Geschirr wurde gemeinsam angeschafft und wurde dieses von beiden Teilen je zur Hälfte gezahlt. Die in beiden Wohnungen befindlichen Sanitärräumlichkeiten haben sie stets gemeinsam benützt. Bei beiden Wohnungen handelt es sich um Kleinwohnungen, die keine räumliche Trennung in Hinblick auf ein etwaig getrenntes Wohnen vorsahen. Es besteht daher kein Zweifel, dass gegenständlich das Tatbestandsmerkmal einer Wohngemeinschaft und weiter das Tatbestandsmerkmal einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem BF und dessen nunmehriger Ehegattin seit Beginn ihres gemeinsamen Zusammenwohnens (04.02.2011) bis laufend bestanden haben. In Anbetracht dessen kann es daher dahingestellt bleiben, ob (und bejahendenfalls seit wann) zwischen den Bewohnern eine Geschlechtsgemeinschaft vorgelegen hat. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes jedenfalls vom Vorliegen einer Wirtschafts- und Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin auszugehen, weshalb in diesem Zeitraum der Bestand einer Lebensgemeinschaft anzunehmen ist. 3.4.
  3. Der Berücksichtigung des Einkommens der Lebensgefährtin des BF bei der Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme der belangten Behörde zu Grunde, dass diese wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beigetragen hat (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0101). Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im gegenständlichen Beschwerdefall einerseits den Bestand einer Lebensgemeinschaft angenommen hat und sie überdies

der oben zitierten Bestimmungen, darunter insbesondere des § 2 NH-VO, die von der Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten (Netto-)einkünfte berücksichtigte.Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im gegenständlichen Beschwerdefall einerseits den Bestand einer Lebensgemeinschaft angenommen hat und sie überdies

der oben zitierten Bestimmungen, darunter insbesondere des Paragraph 2, NH-VO, die von der Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten (Netto-)einkünfte berücksichtigte. 3.4.5. Wenn die belangte Behörde den im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht empfangenen Notstandshilfebezug nach erfolgter Berichtigung

§ 24Al

VG

§ 25Al

VG zurückgefordert hat, ist sie damit im Recht.3.4.5. Wenn die belangte Behörde den im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht empfangenen Notstandshilfebezug nach erfolgter Berichtigung

Paragraph 24, AlVG

Paragraph 25, AlVG zurückgefordert hat, ist sie damit im Recht. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig, gar nicht oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder unrichtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde, oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0270 und vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig, gar nicht oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder unrichtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde, oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0270 und vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN). Es steht fest, dass der BF in den Bezug habenden bundeseinheitlichen Antragsformularen zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, dass in seinem Haushalt noch eine weitere Person leben würde. Auch sonst ist nicht hervorgekommen, dass er der belangten Behörde diesen Umstand jemals mitgeteilt hätte. Wird bei der Beantragung der Notstandshilfe keine Angabe zu einem Mitbewohner gemacht, so entsteht schon auf Grund der klaren und eindeutigen Formulierung der in den bundeseinheitlichen Antragsformularen enthaltenen Frage 1) der Eindruck, dass der Antragsteller allein lebt. Schon aus diesem Grund ist der Behörde bei einer nicht korrekten Beantwortung der gestellten Fragen jede Möglichkeit einer korrekten Ermittlung des Notstandshilfeanspruchs genommen. Sämtlichen bundeseinheitlichen Antragsformularen ist gemein, dass sie den Hinweis enthalten, dass "falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z. B. auch durch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken". Überdies enthalten alle Antragsformulare eine vom BF durch dessen Unterschrift zur Kenntnis genommene Belehrung

§ 50Abs. 1 Al

VG, dass AntragswerberInnen verpflichtet sind, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner bzw. ihrer Angehörigen, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines bzw. ihres Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.Sämtlichen bundeseinheitlichen Antragsformularen ist gemein, dass sie den Hinweis enthalten, dass "falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z. B. auch durch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken". Überdies enthalten alle Antragsformulare eine vom BF durch dessen Unterschrift zur Kenntnis genommene Belehrung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, dass AntragswerberInnen verpflichtet sind, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner bzw. ihrer Angehörigen, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines bzw. ihres Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Dadurch, dass es der BF unterließ, bei der jeweiligen Beantragung der Notstandshilfe Angaben zu seiner Mitbewohnerin zu machen, war der belangten Behörde die Möglichkeit zu einer korrekten Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des BF (unter Berücksichtigung der Einkünfte seiner Lebensgefährtin) genommen. Erst nach Bekanntwerden des Umstandes, dass in seinem Haushalt noch eine weitere Person wohnt und nachdem seine nunmehrige Ehegattin die Höhe der von ihr bezogenen Gehälter bekannt gegeben hatte, war die belangte Behörde in die Lage versetzt, den Notstandshilfeanspruch des BF korrekt zu berechnen. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass seine Angaben seines Wissens immer korrekt gewesen seien, so erweist sich dieser Vorhalt angesichts seiner in den bundeseinheitlichen Antragsformularen gemachten Angaben als nicht zutreffend. Stets hatte er angegeben, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben. Dadurch suggerierte er der belangten Behörde, dass er allein leben würde. Schon in Anbetracht dessen ist beschwerdegegenständlich der für die Rückforderung

§ 25Al

VG maßgebliche Rückforderungstatbestand "unrichtige Angaben" als verwirklicht anzusehen.Wenn der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass seine Angaben seines Wissens immer korrekt gewesen seien, so erweist sich dieser Vorhalt angesichts seiner in den bundeseinheitlichen Antragsformularen gemachten Angaben als nicht zutreffend. Stets hatte er angegeben, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben. Dadurch suggerierte er der belangten Behörde, dass er allein leben würde. Schon in Anbetracht dessen ist beschwerdegegenständlich der für die Rückforderung

Paragraph 25, AlVG maßgebliche Rückforderungstatbestand "unrichtige Angaben" als verwirklicht anzusehen. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass es sich bei der zwischen ihm und seiner nunmehrigen Ehegattin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gewählten Form des Zusammenlebens um eine Wohngemeinschaft gehandelt hätte und das Einkommen seiner Mitbewohnerin nicht angerechnet werden dürfe, so verkennt er damit die Rechtslage. Da er und seine Ehegattin seit dem Jahr 2012 auf Grund des gemeinschaftlich abgeschlossenen Mietvertrags solidarisch für die Wohnkosten (Hauptmietzins und Betriebskosten) der von ihnen gemieteten Wohnung an der Anschrift XXXXDa er und seine Ehegattin seit dem Jahr 2012 auf Grund des gemeinschaftlich abgeschlossenen Mietvertrags solidarisch für die Wohnkosten (Hauptmietzins und Betriebskosten) der von ihnen gemieteten Wohnung an der Anschrift römisch 40 XXXX, haften und sie überdies die Wohnkosten stets gemeinsam (je zur Hälfte) gezahlt haben, wesentliche Einrichtungen in der Zweizimmerkleinwohnung gemeinsam benützen, ist beschwerdegegenständlich auch von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Das Vorliegen beider Elemente führt schließlich dazu, dass beschwerdegegenständlich seit dem 04.02.2011 bis zur Eheschließung das Bestehen einer Lebensgemeinschaft anzunehmen ist.römisch 40 , haften und sie überdies die Wohnkosten stets gemeinsam (je zur Hälfte) gezahlt haben, wesentliche Einrichtungen in der Zweizimmerkleinwohnung gemeinsam benützen, ist beschwerdegegenständlich auch von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Das Vorliegen beider Elemente führt schließlich dazu, dass beschwerdegegenständlich seit dem 04.02.2011 bis zur Eheschließung das Bestehen einer Lebensgemeinschaft anzunehmen ist. Der in der Beschwerdeschrift vorgetragene Einwand, dass er bis Dezember 2016 mit seiner jetzigen Frau in keiner Partnerschaft, Beziehung oder Verhältnis gestanden wäre, geht aus den angeführten Gründen ins Leere. 3.4.6. Über die genannten Beschwerdegründe hinausgehende wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2175850.1.00

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