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{'item': 'I414 2186325-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlI414 2186325-1 SpruchI414 2186325-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn.
  2. Der Beschwerdeführer reiste am 10.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Nigeria geboren sei. Den Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Wesentlichen damit, dass es im November 2008 in Jos zu Kampfhandlungen zwischen Christen und Moslems gekommen sei, dabei habe es Tote gegeben und daraufhin sei sein Vater, sein Bruder und er nach Libyen geflüchtet.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Nigeria geboren sei. Den Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Wesentlichen damit, dass es im November 2008 in Jos zu Kampfhandlungen zwischen Christen und Moslems gekommen sei, dabei habe es Tote gegeben und daraufhin sei sein Vater, sein Bruder und er nach Libyen geflüchtet.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  5. Am 25.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Ungarn.
  6. Der Beschwerdeführer reiste am 30.10.2013 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Jahre 2006 einen Streit mit einer Dame um ein Grundstück gehabt hätte. Diese Dame wäre laut Angaben seines Vaters sehr gefährlich, angeblich wäre die Dame eine Hexe und hätte seinen Vater und den Beschwerdeführer verhext, deshalb sei sein Vater im Jahre 2012 verstorben. Aufgrund dieses Vorfalles hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2010 das Haus seines Vaters verlassen und sei 2011 aus Nigeria geflohen.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  9. Am 26.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Da Beschwerdeführer sich diesem Verfahren entzogen hat wurde das Asylverfahren am 17.10.2014 in Ungarn eingestellt.
  10. Mit Schreiben vom 27.11.2015 teilte die ungarische Behörde den österreichischen Behörden mit, dass Ungarn eine inhaltliche Zuständigkeit gemäß Dublin- VO abgelehnt wurde.
  11. Spätestens am 10.11.2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 12.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an: "Ich habe unlängst die Erfahrung gemacht, dass ich bisexuell bin. In Ungarn sind sie sehr ausländerfeindlich und mit Sicherheit auch schlecht gegenüber Leuten mit anderen sexuellen Neigungen eingestellt." Befragt seit wann den Beschwerdeführer diese Gründe bekannt sind, gab er an: "Seit 2 Jahren. Es geschah im Gefängnis, wo ich plötzlich auch Männer attraktiv empfunden habe. Ich habe im Gefängnis eine Beziehung zu einem anderen Mann begonnen."
  12. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er bis jetzt im Verfahren zu seiner Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat an: "VP: Ja. Das einzige wo ich nicht die Wahrheit gesagt habe war mein Namen. LA: Warum gaben Sie bei Ihrem ersten Asylantrag in Österreich an XXXX zu heißen? VP: Das ist die Lüge die ich gemacht habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals neu hier war. Man sagte mir, wenn ich meinen Namen ändere, könnte man meine Fingerabdrücke nicht sehen. Das haben irgendwelche Schwarzafrikaner zu mir gesagt.""VP: Ja. Das einzige wo ich nicht die Wahrheit gesagt habe war mein Namen. LA: Warum gaben Sie bei Ihrem ersten Asylantrag in Österreich an römisch 40 zu heißen? VP: Das ist die Lüge die ich gemacht habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals neu hier war. Man sagte mir, wenn ich meinen Namen ändere, könnte man meine Fingerabdrücke nicht sehen. Das haben irgendwelche Schwarzafrikaner zu mir gesagt."
  13. Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt warum er in den vorigen Verfahren eine andere Identität verwendete, gab er an: A: Ich war in Ungarn. Ich gab dort eine andere Identität an, man sagte mir in Österreich ich solle meinen Namen wechseln da ich sonst Schwierigkeiten bekommen würde. Ich wurde damals von der ungarischen Polizei festgenommen und gab dann einen anderen Namen an." Befragt nach dem Grund weshalb er Nigeria verlassen und eine Asylantrag gestellt hat gab er an: "Mein Vater starb an einem Juju-Talisman, er stieg in diesen Talisman und sein Bein schwoll an - er starb dann an diesen Ursachen. Befragt gebe ich an, dass dieser Talisman auf unserem Farmland platziert wurde. Der Talisman wurde vom Bruder meines Vaters platziert. Er bedrohte mich dann und sagte, wenn ich auf dem Farmland bleibe würde mir dasselbe passieren. F: Warum nannten Sie diese Fluchtgründe bei keiner Einvernahme in Österreich? A: Ich nannte es
  14. [...] F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Es wäre ein Chaos. Ich habe keinen Ort zum Anfangen. Mein Onkel übernahm den Grund meines Vaters. Ich habe hier mehr Familie, also Organisationen, die mir hier in Österreich helfen. Ich müsste auch meine Bisexualität verschleiern und könnte es nicht offiziell ausleben." Befragt zu seiner Bisexualität und zur Frage, ob er in einer Lebensgemeinschaft lebt, gab der Beschwerdeführer an: F: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? A: Ich lebe allein und in keiner Beziehung. Befragt auf XXXX gebe ich an, dass sie auch in einem geteilten Apartment wohnt wo mehrere Geld zum Bezahlen der Miete zusammenlegen.A: Ich lebe allein und in keiner Beziehung. Befragt auf römisch 40 gebe ich an, dass sie auch in einem geteilten Apartment wohnt wo mehrere Geld zum Bezahlen der Miete zusammenlegen. Befragt auf andere Beziehungen gebe ich an, mit der XXXX zusammen gewesen zu sein. Befragt gebe ich an, dass keine Beziehung mehr besteht - ich möchte nicht den Sohn eines anderen großziehen.Befragt auf andere Beziehungen gebe ich an, mit der römisch 40 zusammen gewesen zu sein. Befragt gebe ich an, dass keine Beziehung mehr besteht - ich möchte nicht den Sohn eines anderen großziehen. Hierzu legt AW einen DANA-Test vor, welcher bestätigt, dass er zu 99,99% nicht der Vater des XXXX, geb. XXXX ist.Hierzu legt AW einen DANA-Test vor, welcher bestätigt, dass er zu 99,99% nicht der Vater des römisch 40 , geb. römisch 40 ist. Ich habe einen bisexuellen Partner, wir trafen uns an meinem Geburtstag, am 22.
  15. dieses Jahr. Er heißt Samuel. Er hätte heute hier sein sollen aber er ist arbeiten. F: Können Sie mehr über Samuel erzählen? A: Er ist nett, er ist aus Serbien aber in Österreich geboren. Er ist
  16. Wir gehen in den Club, ins Kino, wir machen alles öffentlich, ich legte sein Bild auch vor. Er hat überall Tattoos. Wir gehen in afrikanische und auch andere Restaurants essen. F: Wie heißt er im vollen Namen? A: Ich kann es nicht buchstabieren. Auf eine phonetische Nennung des Namens gebe ich Samuel (phon) XXXX oder so an. Ich kann es nicht genau sagen.A: Ich kann es nicht buchstabieren. Auf eine phonetische Nennung des Namens gebe ich Samuel (phon) römisch 40 oder so an. Ich kann es nicht genau sagen. [...] F: Sie wurden laut Bescheiden zwei Mal nach Ungarn überstellt - welche Fluchtgründe machten Sie in Ihren dortigen Verfahren geltend? A: Ich nannte dort die Probleme wegen meines Vaters in der Heimat. F: Seit wann sind Sie bisexuell? A: Es fing schon in Nigeria an. In der Schule. Ich konnte es nicht ausleben. Befragt, als ich 18 war. F: Sie sagten in einer Einvernahme vom 12.11.2015, betreffend eine erneute Überstellung nach Ungarn erstmalig aus, zu dem Zeitpunkt unlängst die Erfahrung gemacht zu haben, bisexuell zu sein. A: Es fing hier im Gefängnis in Österreich an. Befragt
  17. Nochmals befragt gebe ich an, dass es jetzt doch schon in der Heimat angefangen hat. F: Wer war Ihr Freund im Gefängnis in Österreich? A: Ein Araber namens Mohammad. F: Wie begann diese Beziehung? A: Wir sind zum Abendessen gegangen, danach sind wir in den TV-Raum gegangen. Er sagte mir dann es wäre erlaubt hier homosexuell zu sein. Wir gingen von dann an gemeinsam ins Bett und fingen an unsere Homosexualität dort im Gefängnis auszuleben. F: Können Sie zu diesem Mohammad nähere Angaben machen? A: Mohammad. Er ist aus Pakistan. Er war 24 oder so. Ich war nicht so lange dort. F: In welchem Gefängnis waren Sie und in welchem Zeitraum? A: Hernalser Gürtel. Schubhaft. Ich war ein Monat dort bevor ich nach Ungarn überstellt wurde. F: Welche Zimmernummer hatten Sie bzw. Mohammad? A: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube er war gegenüber von meinem Zimmer. F: Wo befand sich das Fernsehzimmer und wie viele Personen hielten sich dort auf? A: Es ist kein bestimmter Raum. Auf die Nummer befragt gebe ich an diese nicht zu wissen. "TV-Raum" war immer der Raum wo jemand eine Antenne und ein Gerät hatte. Darauf befragt wieviele dort aufhältig sind gebe ich an, immer so 4-6 Leute. F: Zusammengefasst kann man sagen, Sie waren damals ausschließlich während Ihrer Haft in sexuellen Kontakt mit einem Mann. A: Ja, nur im Gefängnis. F: Bestanden in der Heimat auch schon Beziehungen? A: Ja. In der Schule. F: Mit wem waren Sie in der Heimat in einer Beziehung? A: Er hieß John. XXXX. Er war damals 20 und ich war
  18. Ich glaube, er war der, der mich in alles einweihte. Was sich gut anfühlt und so, wie es läuft.A: Er hieß John. römisch 40 . Er war damals 20 und ich war
  19. Ich glaube, er war der, der mich in alles einweihte. Was sich gut anfühlt und so, wie es läuft. F: Er war sozusagen Ihr erster homosexueller Freund mit dem Sie in einer echten Beziehung waren? A: Ja. Nach einiger Zeit hatte ich das Bedürfnis es zu tun. Dann haben wir es zusammen gemacht. F: Können Sie über diesen John nähere Angaben machen? Wie polte er Sie zur Bisexualität um? A: Er ist ein netter Kerl. Er hat eine Schwester und einen Bruder. Er kümmerte sich auch um mich. F: Erzählen Sie bitte mehr über diesen John. A: Wir waren im gleichen Zimmer in der Schule. Befragt es war eine Art Internat. F: Können Sie über gemeinsame erlebte Ereignisse aus der Kindheit berichten? A: Wenn wir frei hatten gingen wir als Freunde herum, nicht als ob wir in einer Beziehung wären. Es war ja nicht erlaubt es offen zu zeigen. Wir sind zu Flüssen gegangen. Wir sind essen gegangen. Wir sind ins Kino gegangen. Wir haben uns immer nur im Zimmer ausgelebt wo uns keiner sah. F: Somit haben Sie Ihre Bisexualität in der Heimat nie offen ausgelebt? A: In Nigeria nicht. Nein. F: Wann hatten Sie Ihre letzte Freundin? A: 2016, XXXX mit welcher ich ein Kind hatte.A: 2016, römisch 40 mit welcher ich ein Kind hatte. [...]
  20. Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
  21. Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
  22. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
  23. Stock, 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  24. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
  25. Stock, 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  26. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht. Bezüglich des Vorwurfs der Behörde, dass er seinen Fluchtgrund der Homo- beziehungsweise Bisexualität nicht bereits in den beiden anderen Asylverfahren geltend gemacht habe, möchte er entgegnen, dass sich die Behörde wohl nicht umfassend mit der Homosexualität in Nigeria auseinandergesetzt habe, denn sonst wäre der Behörde aufgefallen, dass der Grund, weshalb er dies nicht früher erwähnen konnte, durchaus nachvollziehbar und plausibel sei. In Anbetracht der Konsequenzen in Bezug auf eine Homosexualität in Nigeria, sei es nicht verwunderlich, dass er sich erst nach einem gewissen Zeitraum getraut habe sich der Behörde gegenüber zu öffnen und darüber zu reden. Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bezüglich seiner Homosexualität müsse er nicht explizit erwähnen, sondern diese würde sich bereits aus den Artikeln - Länderinformationsblatt Nigeria - ergeben. Auch sei er nicht deshalb unglaubwürdig, weil er zu seinen homosexuellen Freunden nur wenig Details nennen könne, da es ihm immer noch schwer falle, sich als Homosexueller zu outen. Dies sei für ihn etwas Privates, er wolle der Behörde nicht in aller Detailliertheit berichten. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu sagen, dass das bloße Täuschen über die Identität kein derart schwerwiegender Verstoß sei, dass die Behörde ernsthaft damit argumentieren könne, dass seiner Beschwerde sofort die aufschiebende Wirkung aberkannt werden müsse. Außerdem missachte die Behörde, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers geklärt sei und die Täuschung über seine wahre Identität in der Vergangenheit stattgefunden habe. Eine nochmalige Täuschung sei daher nicht möglich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde sei daher zu Unrecht erfolgt. Daher wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, internationalen Schutz gewähren und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  27. Mit Schriftsatz vom 16.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingelangt am 20.02.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, ist ledig, kinderlos, bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seiner Anträge auf internationalen Schutz verschiedene Identitäten verwendet. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Jahre 2011 illegal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer spricht Englisch. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Grundschule sowie sechs Jahre die Sekundarschule in Nigeria besucht. Seinen Lebensunterhalt bestritt er als Landwirt auf der familieneigenen Farm. Die Mutter, seine Stiefmutter, seine Stiefschwester und sein Stiefbruder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Nigeria. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er hat zwar hinsichtlich seiner Integration eine Anmeldungsbestätigung für die Basisbildung und Deutschkurse, eine Anmeldungsbestätigung für einen Deutschkurs A2, eine Teilnahmebestätigung für den Sprachkurs Deutsch A1 sowie ein Zertifikat - Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - über die abgelegte Deutschprüfung auf Niveau A1 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  30. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  31. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.12.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.
  34. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer führt als Verfahrensidentität den Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nigeria.Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer führt als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria. Die Aliasdatensätze ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seiner Anträge auf internationalen Schutz die Identitäten des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria sowie die des XXXX, geb. XXXX, StA.: Simbabwe verwendet.Die Aliasdatensätze ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seiner Anträge auf internationalen Schutz die Identitäten des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nigeria sowie die des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Simbabwe verwendet. Die Feststellungen zu seiner Nationalität, Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Sprache und seines Familienstandes ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2015 sowie aus seinen Angaben vor der belangten Behörde am 10.11.2017 und dem Aktenstand. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers während der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde ("F: Sind Sie gesund? Nehmen Sie Medikamente? A: Ich habe nur einen Husten. Wenn etwas plötzlich passiert bekomme ich Panik und mein Herz schlägt stärker".). Die Feststellungen zu seiner Schulbildung in Nigeria und seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Feststellung betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsakten und in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. 2.
  36. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig ist und daher keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl dazu VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz vom 11.10.2011 die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität zu täuschen versuchte. Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine wahre Identität und seine tatsächliche Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die vom Asylwerber angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 und 27.09.2001, 2001/20/0393).Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz vom 11.10.2011 die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität zu täuschen versuchte. Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine wahre Identität und seine tatsächliche Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die vom Asylwerber angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 und 27.09.2001, 2001/20/0393). Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seiner Identität und seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet.Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seiner Identität und seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Der Beschwerdeführer täuschte im gegebenen Fall über seine wahre Identität und über seine Staatsangehörigkeit. Dazu gab der Beschwerdeführer an: "Man sagte mir, wenn ich meinen Namen ändere, könnte man meine Fingerabdrücke nicht sehen. Das haben irgendwelche Schwarzafrikaner zu mir gesagt" beziehungsweise "Ich war in Ungarn. Ich gab dort eine andere Identität an, man sagte mir in Österreich ich solle meinen Namen wechseln da ich sonst Schwierigkeiten bekommen würde. Ich wurde damals von der ungarischen Polizei festgenommen und gab dann einen anderen Namen an." Daher leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Im Rahmen der Erstbefragung am 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er unlängst - vor zwei Jahren - die Erfahrung gemacht hätte, bisexuell zu sein. Es wäre im Gefängnis geschehen, dass er auch Männer attraktiv gefunden hätte und im Gefängnis eine Beziehung mit einem Mann begonnen. Im Gegensatz zu seinen Angaben bei der Erstbefragung, erst im Jahr 2013 von seiner Bisexualität zu wissen und mit einem Mann ein Beziehung begonnen zu haben, gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde an, dass er schon in seinem Herkunftsland als achtzehnjähriger gewusst hätte, bisexuell zu sein. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Bisexualität nie in der Öffentlichkeit ausgelebt hätte. Dahingehend ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, die aufzeigt, dass der Kern seines Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig zu werten. Insbesondere deshalb, weil davon auszugehen ist, dass ein Bisexueller, welcher sich schon seit 2011 in Österreich aufhält, wesentlich früher wissen sollte, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Österreich kein Tabu sind oder gar ein strafgerichtlich verfolgt worden. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer erst bei seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich seine behauptete Bisexualität vorbringt. Entgegen der Behauptung, erst in Österreich bisexuell geworden zu sein, gab der Beschwerdeführer befragt nach seiner bisexuellen Beziehung in Nigeria an, dass sein erster gleichgeschlechtlicher Partner XXXX gewesen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung sowie zu seinem Partner sind äußerst vage, allgemein gehalten und oberflächlich. Dahingehend ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, die aufzeigt, inwiefern sie die Angaben des Beschwerdeführers als unsubstantiiert wertet. Auch über den derzeitigen gleichgeschlechtlichen Partner, konnte der Beschwerdeführer nur unsubstantiierte Angaben tätigen. So war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen vollen Namen zu nennen.Entgegen der Behauptung, erst in Österreich bisexuell geworden zu sein, gab der Beschwerdeführer befragt nach seiner bisexuellen Beziehung in Nigeria an, dass sein erster gleichgeschlechtlicher Partner römisch 40 gewesen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung sowie zu seinem Partner sind äußerst vage, allgemein gehalten und oberflächlich. Dahingehend ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, die aufzeigt, inwiefern sie die Angaben des Beschwerdeführers als unsubstantiiert wertet. Auch über den derzeitigen gleichgeschlechtlichen Partner, konnte der Beschwerdeführer nur unsubstantiierte Angaben tätigen. So war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen vollen Namen zu nennen. Befragt zu seinem Fluchtgrund Nigeria verlassen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel auf der familieneigenen Farm einen Juju-Talisman platziert hätte. Aufgrund dieses Talisman wäre das Bein seines Vaters angeschwollen und an diesen Folgen wäre sein Vater im Jahr 2008 (AS 303) verstorben. Ihr Onkel hätte dem Beschwerdeführer gedroht, dass ihn dasselbe Schicksal ereilen würde. Befragt warum der Beschwerdeführer diese Fluchtgründe bei keiner Einvernahme in Österreich nannte, gab er an, dass er diese Fluchtgründe im Jahr 2011 genannt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2011 seinen Antrag im Wesentlichen damit begründete, dass es im November 2008 in Jos zu Kampfhandlungen zwischen Christen und Moslems gekommen sei, dabei habe es Tote gegeben und daraufhin sei sein Vater, sein Bruder und er nach Libyen geflüchtet. Betreffend des Todeszeitpunktes seines Vaters ist auszuführen, dass im Gegensatz zur niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2017, der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 30.10.2013 an gab, dass sein Vater im Jahre 2010 aufgrund einer Verwünschung einer Hexe verstorben sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entbehrt den Erfahrungen und Denkgesetzen des Lebens. Vielmehr erscheint auch die nunmehr vorgebrachte Fluchtgeschichte konstruiert. Nach negativen Entscheidungen, versucht der Beschwerdeführer nun mit der Darlegung anderer Gründe eine Asylrelevanz zu begründen und zu einem Aufenthaltstitel zu kommen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als konstruiert und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung. 2.
  37. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  38. Rechtliche Beurteilung: 3.
  39. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  40. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  41. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird„ "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird." Die maßgebliche Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat". Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.
  5. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.Wie in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.
  6. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  7. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  8. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf. Seinen bisherigen Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer durch die Mithilfe in der familiären Landwirtschaft und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf. Seinen bisherigen Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer durch die Mithilfe in der familiären Landwirtschaft und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
  11. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  12. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
  13. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  14. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.
  15. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  16. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreisen im Jahr 2011 sowie im Jahr 2014 in das Bundesgebiet stellen konnte. Im gegenständlichen Fall wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch Stellung mehrerer ungerechtfertigter Asylanträge legitimiert. Des Weiteren führt er in Österreich - wie er zuletzt in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2017 selbst angab - kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Des Weiteren führt er in Österreich - wie er zuletzt in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2017 selbst angab - kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an mehreren Deutschkursen teilgenommen hat und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt hat und über einen Freundeskreis verfügt sowie Veranstaltungen der Homosexuelleninitiative besucht, bilden durchaus positive Aspekte seines Privatlebens. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.01.2009, 2008/18/0720). Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Somit kann im gegenständlichen Fall von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Ebenfalls verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria, so leben seine Mutter, seine Stiefmutter, seine Stiefschwester und sein Stiefbruder in Nigeria. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
  17. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
  18. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
  19. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  20. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (§ 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG).Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Zutreffend stützt sich die belangte Behörde auch auf § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG. Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, täuschte der Beschwerdeführer die belangte Behörde trotz der Belehrung über die Folgen über seine wahre Identität, insbesondere im Hinblick auf sein Alter. Darüber hinaus zeigte sich auch, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sodass dieser Sachverhalt ebenfalls zu Recht unter § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG subsumiert wurde.Zutreffend stützt sich die belangte Behörde auch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG. Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, täuschte der Beschwerdeführer die belangte Behörde trotz der Belehrung über die Folgen über seine wahre Identität, insbesondere im Hinblick auf sein Alter. Darüber hinaus zeigte sich auch, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sodass dieser Sachverhalt ebenfalls zu Recht unter Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG subsumiert wurde. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA- VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA- VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 20.02.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 23.02.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 20.02.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 23.02.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VII.), wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sieben.), wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
  21. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. vergleiche den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2186325.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.