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{'item': 'L512 1434668-4'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 66§ 68§ 57§ 52§ 46§ 55§ 29§ 6§ 46a§ 9§ 61§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlL512 1434668-4 SpruchL512 1434668-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGW

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 abgewiesen.AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Familie hätte Streitigkeiten wegen Landbesitz gehabt. Infolge dieser Streitigkeiten seien vor seiner Geburt zwei Onkeln umgebracht worden. Im Mai 2011 sei er von der Familie XXXX an einen unbekannten Ort entführt worden. Er sei dann von seinen Eltern mit ca. 1 Million pakistanischen Rupien ausgelöst worden. Er sei auch gefoltert worden und hätten diese Leute ihn umbringen lassen wollen. Davon hätte er auch eine Verletzung am rechten Oberschenkel davongetragen. Seine Eltern hätten dann um ihn Angst bekommen, ihm einen Schlepper organisiert und ihn nach Österreich bringen lassen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer die Probleme seiner Familie wegen den Grundstücksstreitigkeiten. Im Jahr 2011 sei er von Mitgliedern einer verfeindeten Familie entführt worden, sie hätten ihn geschlagen und gefoltert. Seine Familie habe das strittige Grundstück verkauft und 500.000 pakistanische Rupien bezahlt. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber nichts unternommen. Sie hätten dann das Haus verlassen und seien nach XXXX gezogen. Ein Mitglied der verfeindeten Familie sei hochrangiger Polizist.Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Familie hätte Streitigkeiten wegen Landbesitz gehabt. Infolge dieser Streitigkeiten seien vor seiner Geburt zwei Onkeln umgebracht worden. Im Mai 2011 sei er von der Familie römisch 40 an einen unbekannten Ort entführt worden. Er sei dann von seinen Eltern mit ca. 1 Million pakistanischen Rupien ausgelöst worden. Er sei auch gefoltert worden und hätten diese Leute ihn umbringen lassen wollen. Davon hätte er auch eine Verletzung am rechten Oberschenkel davongetragen. Seine Eltern hätten dann um ihn Angst bekommen, ihm einen Schlepper organisiert und ihn nach Österreich bringen lassen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer die Probleme seiner Familie wegen den Grundstücksstreitigkeiten. Im Jahr 2011 sei er von Mitgliedern einer verfeindeten Familie entführt worden, sie hätten ihn geschlagen und gefoltert. Seine Familie habe das strittige Grundstück verkauft und 500.000 pakistanische Rupien bezahlt. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber nichts unternommen. Sie hätten dann das Haus verlassen und seien nach römisch 40 gezogen. Ein Mitglied der verfeindeten Familie sei hochrangiger Polizist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom 10.04.2013, Az.: 12 13.224-BAI, wurde der Antrag auf internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan wurde

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zugesprochen und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers

§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom 10.04.2013, Az.: 12 13.224-BAI, wurde der Antrag auf internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan wurde

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zugesprochen und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2013, Zl: E11 434.668-1/2013-5E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesgebiet zurückverwiesen. In der Begründung wurde in erster Linie darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht entsprechend festgestellt wurde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2013, Zl: E11 434.668-1/2013-5E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesgebiet zurückverwiesen. In der Begründung wurde in erster Linie darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht entsprechend festgestellt wurde. Im fortgesetzten Verfahren wurden seitens der belangten Behörde Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater verstorben sei, es sei im März gewesen, genau könne der Beschwerdeführer es aber nicht sagen, weil er krank sei. Er habe Asthma und sei psychisch belastet. Er gehe deswegen alle zwei Wochen zu einer Therapeutin. In Pakistan würden noch seine Mutter, Tante, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Sie würden in XXXX im Haus der Tante leben, seine Tante lebe aber in XXXX . Seine Mutter sei Gynäkologin in einem Krankenhaus, sie verdiene 10.000 bis 15.000 Rupien im Monat. Die Mutter müsse aus dem Haus der Tante aber ausziehen, weil diese es verkaufen oder vermieten wolle. Man zahle zwischen 10.000 und 15.000 Rupien für die Miete. Davon, dass Mitglieder der verfeindeten Familie an andere Mitglieder seiner Familie herangetreten wären, habe seine Mutter nichts erzählt. Das Problem mit der verfeindeten Familie sei nicht mehr aktuell, weil das Haus in XXXX nicht mehr existiere. Das Haus hätten sie verkauft. Auch die strittigen Grundstücke hätte sie verkauft, um die Schulden zu bezahlen. Auf die Frage, ob es stimme, dass sie von der verfeindeten Familie nichts mehr zu befürchten hätte, antwortete der Beschwerdeführer mit ja (AS 545). Ebenso sei das Mitglied der verfeindeten Familie kein hochrangiger Polizist, sondern ein normaler Polizist, dieser habe aber andere Polizisten beeinflusst. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Deutschkurs gemacht, er mache derzeit wieder einen Deutschkurs im Rahmen der XXXX und er gehe nicht zur Schule. Er sei im Projekt XXXX eingebunden. Verwandte oder Familienangehörige habe er nicht in Österreich. Er habe auch keine Freunde oder Verwandte, die er bereits aus dem Heimatland kenne.Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater verstorben sei, es sei im März gewesen, genau könne der Beschwerdeführer es aber nicht sagen, weil er krank sei. Er habe Asthma und sei psychisch belastet. Er gehe deswegen alle zwei Wochen zu einer Therapeutin. In Pakistan würden noch seine Mutter, Tante, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Sie würden in römisch 40 im Haus der Tante leben, seine Tante lebe aber in römisch 40 . Seine Mutter sei Gynäkologin in einem Krankenhaus, sie verdiene 10.000 bis 15.000 Rupien im Monat. Die Mutter müsse aus dem Haus der Tante aber ausziehen, weil diese es verkaufen oder vermieten wolle. Man zahle zwischen 10.000 und 15.000 Rupien für die Miete. Davon, dass Mitglieder der verfeindeten Familie an andere Mitglieder seiner Familie herangetreten wären, habe seine Mutter nichts erzählt. Das Problem mit der verfeindeten Familie sei nicht mehr aktuell, weil das Haus in römisch 40 nicht mehr existiere. Das Haus hätten sie verkauft. Auch die strittigen Grundstücke hätte sie verkauft, um die Schulden zu bezahlen. Auf die Frage, ob es stimme, dass sie von der verfeindeten Familie nichts mehr zu befürchten hätte, antwortete der Beschwerdeführer mit ja (AS 545). Ebenso sei das Mitglied der verfeindeten Familie kein hochrangiger Polizist, sondern ein normaler Polizist, dieser habe aber andere Polizisten beeinflusst. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Deutschkurs gemacht, er mache derzeit wieder einen Deutschkurs im Rahmen der römisch 40 und er gehe nicht zur Schule. Er sei im Projekt römisch 40 eingebunden. Verwandte oder Familienangehörige habe er nicht in Österreich. Er habe auch keine Freunde oder Verwandte, die er bereits aus dem Heimatland kenne. Vom Bundesasylamt wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Pakistan erhältlich seien und ob Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung des Beschwerdeführers bestünden. Mit Schreiben vom 18.10.2013 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zu den Länderfeststellungen der Behörde Stellung und beantragte Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Jugendpsychologie. Zudem wurden weitere Ausführungen bezüglich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers getätigt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Az.: 12 13.224-BAI wurde der Antrag auf internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan wurde

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zugesprochen und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers

§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Az.: 12 13.224-BAI wurde der Antrag auf internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan wurde

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zugesprochen und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Begründend führte das Bundesasylamt zu den angegebenen Fluchtgründen aus, der Beschwerdeführer hätte sich in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten verwickelt. Das Vorbringen sei vage, oberflächlich und nicht glaubhaft vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.12.2013, Zl. E11 434.668-2/2013/3E,

§§ 3, 8 Absatz 1 Ziffer 1, 10 Absatz 1 Z2 Asyl

G als unbegründet abwies.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.12.2013, Zl. E11 434.668-2/2013/3E,

Paragraphen 3, 8, Absatz 1 Ziffer 1, 10 Absatz 1 Z2 AsylG als unbegründet abwies. Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof aus, es sei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegenzutreten, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erkennt. Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, seien nicht hervorgekommen und stelle die Ausweisung nach Pakistan keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Das Erkenntnis erwuchs am 17.12.2013 in Rechtskraft. I.

  1. Am 16.04.2015 stellte der Beschwerdeführer abermals einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.
  2. Am 16.04.2015 stellte der Beschwerdeführer abermals einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, er habe keine neuen Gründe, er wolle "lediglich" wieder eine Unterkunft, ein asylrechtliches Dokument und eine Ausbildung machen. Österreich wolle er auf keinen Fall verlassen bzw. in seine Heimat zurückkehren. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr um sein Leben, da sein Vater und er dort Probleme hätten. Der Beschwerdeführer wurde am 20.05.2015 niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er einen neuen Asylantrag stelle, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte keinen Status in Österreich gehabt. Er sei im Februar 2014 nach Deutschland gegangen, er sei in XXXX gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nach drei Monaten sei der Beschwerdeführer wieder zurück nach Österreich gegangen, da die deutschen Behörden gesagt hätten, er müsse zurück. Rückkehrhilfe nach Österreich habe er nicht in Anspruch genommen. Er wolle in Österreich eine Ausbildung absolvieren, ein anständiges Leben führen und Menschen kennenlernen. Er wolle Reisen unternehmen. Er möge Pakistan nicht. Sobald er in Pakistan ankomme, werde er von den Gegnern seines Vaters umgebracht. Er wolle über sein Leben in Pakistan nichts mehr wissen, er wolle in Österreich bleiben. Er habe eine Freundin in Österreich. Diese sei 17 Jahre alt und besuche die Schule. Er warte bis sie die Schule abgeschlossen habe, dann würde er sie heiraten wollen. Sie wohne in XXXX , sie hätten seit zwei Monaten nur über facebook und Handy Kontakt.Der Beschwerdeführer wurde am 20.05.2015 niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er einen neuen Asylantrag stelle, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte keinen Status in Österreich gehabt. Er sei im Februar 2014 nach Deutschland gegangen, er sei in römisch 40 gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nach drei Monaten sei der Beschwerdeführer wieder zurück nach Österreich gegangen, da die deutschen Behörden gesagt hätten, er müsse zurück. Rückkehrhilfe nach Österreich habe er nicht in Anspruch genommen. Er wolle in Österreich eine Ausbildung absolvieren, ein anständiges Leben führen und Menschen kennenlernen. Er wolle Reisen unternehmen. Er möge Pakistan nicht. Sobald er in Pakistan ankomme, werde er von den Gegnern seines Vaters umgebracht. Er wolle über sein Leben in Pakistan nichts mehr wissen, er wolle in Österreich bleiben. Er habe eine Freundin in Österreich. Diese sei 17 Jahre alt und besuche die Schule. Er warte bis sie die Schule abgeschlossen habe, dann würde er sie heiraten wollen. Sie wohne in römisch 40 , sie hätten seit zwei Monaten nur über facebook und Handy Kontakt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 03.07.
  3. Zl. 821322406-150383662, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

§ 68

Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 03.07.2015. Zl. 821322406-150383662, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich sei am 17.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht, die nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien. Die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Es bestehe eine rechtskräftige Ausweisung gegen den Beschwerdeführer. Integrationsverfestigende Maßnahmen seien nicht hervorgekommen. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2015 in Rechtskraft. I.

  1. Am 27.05.2016 stellte der BF neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.
  2. Am 27.05.2016 stellte der BF neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, ihm sei in Deutschland gesagt worden, dass in Österreich die Fingerabdrücke genommen worden seien und er nach Österreich zurückgeschickt werden würde. Deshalb sei er selbständig zurückgekehrt. Er sei 2012 befragt worden, da habe er alle Gründe vorgebracht. Er wisse nicht, was ihn im Falle der Rückkehr erwarte, es könne sein, dass er umgebracht werden würde. Im Jahr 2010 sei er von einer ihm unbekannten Person entführt worden. Seine Familie habe damals Lösegeld zahlen müssen. Er sei dann zwei weitere Jahre in Pakistan geblieben und habe Pakistan dann Richtung EU verlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 12.05.2017 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Sunnit, pakistanischer Staatsbürger und komme aus XXXX . Er habe keine Kinder und sei ledig. Seine Eltern (Vater und Mutter) würden sich in Pakistan befinden. Er sei 2012 nach Österreich gekommen und habe 2015 Österreich nach Deutschland verlassen. Nach zwei Monaten sei er zurückgekommen. Er habe früher Medikamente genommen, jetzt nehme er keine mehr. Er hätte Freunde in Österreich, aber keine Verwandten. Er hätte seit acht Monaten eine feste Beziehung, mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit türkischen Wurzeln. Er würde nicht mit ihr zusammenwohnen und sie sei nicht schwanger. Er hätte jeden Tag Kontakt nach Pakistan. Er hätte die Hauptschule abgeschlossen und habe einen Deutschkurs A2 abgeschlossen. Zu seinem Fluchtvorbringen habe er nichts Neues zu sagen. Zu seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er hätte sich in der Zwischenzeit in Österreich angepasst und er habe die Sprache gelernt und die Schule besucht. Er habe eine feste Beziehung und wolle eine Familie gründen. Er habe gehört, dass man in Österreich nach fünf Jahren Aufenthalt ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis bekomme. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren habe sich nichts geändert aber er wolle sein Leben in Sicherheit leben, arbeiten und heiraten. Die Freundin habe ihm einen Heiratsantrag gemacht, aber er wolle noch nicht heiraten, weil er keinen Job habe.Der Beschwerdeführer wurde am 12.05.2017 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Sunnit, pakistanischer Staatsbürger und komme aus römisch 40 . Er habe keine Kinder und sei ledig. Seine Eltern (Vater und Mutter) würden sich in Pakistan befinden. Er sei 2012 nach Österreich gekommen und habe 2015 Österreich nach Deutschland verlassen. Nach zwei Monaten sei er zurückgekommen. Er habe früher Medikamente genommen, jetzt nehme er keine mehr. Er hätte Freunde in Österreich, aber keine Verwandten. Er hätte seit acht Monaten eine feste Beziehung, mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit türkischen Wurzeln. Er würde nicht mit ihr zusammenwohnen und sie sei nicht schwanger. Er hätte jeden Tag Kontakt nach Pakistan. Er hätte die Hauptschule abgeschlossen und habe einen Deutschkurs A2 abgeschlossen. Zu seinem Fluchtvorbringen habe er nichts Neues zu sagen. Zu seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er hätte sich in der Zwischenzeit in Österreich angepasst und er habe die Sprache gelernt und die Schule besucht. Er habe eine feste Beziehung und wolle eine Familie gründen. Er habe gehört, dass man in Österreich nach fünf Jahren Aufenthalt ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis bekomme. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren habe sich nichts geändert aber er wolle sein Leben in Sicherheit leben, arbeiten und heiraten. Die Freundin habe ihm einen Heiratsantrag gemacht, aber er wolle noch nicht heiraten, weil er keinen Job habe. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2017, Zl. 8213322406-160744026, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2017, Zl. 8213322406-160744026, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung oder schwere ansteckende Krankheiten bestünden, sodass die Überstellung nach Pakistan zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes notwendig machen würden. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft und sei bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich und reiste alleine in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Eine besondere Integrationsverfestigung habe im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nicht aus dem Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer sei straffällig geworden. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkenntnisse erlangt und habe Kurse besucht, jedoch sei die Vernehmung nicht ohne einen Dolmetsch möglich gewesen. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und sei auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe Kontakt nach Pakistan. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zl. L525 1434668-3/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 68Abs.

1 AVG, hinsichtlich Spruchpunkt II. und III.

§§ 10Abs 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zl. L525 1434668-3/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass der BF kein neues Vorbringen erstattet habe. Die Lage in Pakistan habe sich seit Abschluss des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Integration sei nicht erkennbar. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 19.10.2017 in Rechtskraft. I.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.207 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Die Kostenübernahme wurde mit Schreiben vom 20.09.2017 gewährt. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag mit 03.10.2017 widerrufen.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.207 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Die Kostenübernahme wurde mit Schreiben vom 20.09.2017 gewährt. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag mit 03.10.2017 widerrufen. I.5.Der BF stellte am 03.01.2018 neuerlich den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.5.Der BF stellte am 03.01.2018 neuerlich den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 03.01.2018 gab der BF an, seine alten Fluchtgründe würden noch immer aufrecht sein. Er möchte nicht nach Pakistan zurückkehren, da er in Österreich mehrere Jahre verbracht habe. Seine Lebensgefährtin, die legal in Österreich lebe, sei zudem schwanger. Sie erwarte ein Kind vom Beschwerdeführer. Der BF möchte sie heiraten und hier ein Familienleben führen. Außerdem habe er den Bezug zu Pakistan verloren. Er habe in Österreich seinen Hauptschulabschluss und einen Deutschkurs absolviert. Am 10.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer Verfahrensanordnungen

§ 29Abs.

3, zur Meldeverpflichtung sowie

§ 29Abs. 3 Z 4 bis 6 Asyl

G persönlich ausgefolgt.Am 10.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3,, zur Meldeverpflichtung sowie

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG persönlich ausgefolgt. Am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des BFA nach einem Rechtsberatungsgespräch in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, er sei seit 6 Jahren in Österreich. Der BF beabsichtigte seine Freundin in diesem Jahr zu heiraten. Sie würden beabsichtigen ein Kind zu bekommen. Derzeit sei seine Freundin nicht schwanger. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente aus Pakistan, die seine Identität beweisen. Der Beschwerdeführer erhalte keine staatliche Unterstützung. Er wohne bei seiner Freundin. Sie komme für den Unterhalt des Beschwerdeführers auf. In Österreich war der Beschwerdeführer, abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen als Schnupperlehrling, nie beschäftigt. Im Jahr 2015 habe er die neue Mittelschule besucht und eine A2-Prüfiúng abgelegt. Er sei ein paar Mal in Streitigkeiten verwickelt gewesen, er sei jedoch nie verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Volleyball-Verein gewesen, seit zwei Jahren sei er kein Mitglied mehr. Der Beschwerdeführer habe einen Hauptschulabschluss und habe A1 und A2 Deutschkurse besucht und abgeschlossen. Seine Mutter, seine zwei Schwestern und sein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten würden sich in Pakistan befinden. Mit Familienangehörigen stehe der Beschwerdeführer manchmal in Kontakt. In Österreich würden sich keine Verwandten des Beschwerdeführers befinden. Er kenne jedoch viele Österreicher und Österreicherinnen. Der Beschwerdeführer habe einen Asylantrag gestellt, da er heiraten möchte. Er habe Pakistan verlassen, da sein Leben in Gefahr sei. Zudem möchte er in Österreich sein Leben führen. Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.01.2018, Zl. 821322406-180008146, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.

Es wurde zudem

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55

Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.01.2018, Zl. 821322406-180008146, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Der oa. Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2018 persönlich ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Begründend wurde dargelegt, dass keine entschiedene Sache vorliege. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da das Privatleben des BF nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt worden wäre. Die belangte Behörde habe keine aktuellen Länderberichte der Entscheidung zu Grund gelegt. Die Beweiswürdigung der belangen Behörde sei unschlüssig und seien mangelhafte Feststellungen getroffen worden. I.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am 22.09.2012 insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz abgeleitet. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013, Zl. E11 434.668-2/2013/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

§§ 3, 8 Absatz 1 Ziffer 1, 10 Absatz 1 Z2 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 17.12.2013 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013, Zl. E11 434.668-2/2013/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

Paragraphen 3, 8, Absatz 1 Ziffer 1, 10 Absatz 1 Z2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 17.12.2013 in Rechtskraft. Am 16.04.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 03.07.2015, Zl. 821322406-150383662, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

§ 68Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2015 in Rechtskraft.Am 16.04.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 03.07.2015, Zl. 821322406-150383662, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2015 in Rechtskraft. Am 27.05.2016 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zl. L525 1434668-3/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 68Abs.

1 AVG, hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des BFA

§§ 10Abs 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 19.10.2017 in Rechtskraft.Am 27.05.2016 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zl. L525 1434668-3/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BFA

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 19.10.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2017 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag mit 03.10.2017 widerrufen. Der BF stellte am 03.01.2018 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus der Provinz Punjab stammt. Der BF spricht die Sprachen Punjabi, Urdu, Farsi und Paschtu. Er gehört dem moslemischen Glauben an. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (seine Mutter, seine zwei Schwestern und sein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten) und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Der BF geht in Österreich keiner Arbeit nach. Der BF ging seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2012 nie - abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen als Schnupperlehrling - einer beruflichen Tätigkeit nach. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt damit, in dem seine Freundin ihn unterstützt. Der BF lebt mit seiner Freundin zusammen, die sich seit ca. 15 Jahren legal in Österreich aufhält. Der BF erhält keine staatliche Unterstützung. Der BF beabsichtigt offenbar nicht mit seiner Freundin eine Familie zu gründen bzw. diese nicht zu heiraten. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Früher war der BF Mitglied in einem Volleyballverein. Der BF hat einen Hauptschulabschluss und hat A1 und A2 Deutschkurse besucht und abgeschlossen. Der BF hat manchmal Kontakt zur Familienangehörigen in Pakistan. Der BF kennt viele Österreicher und Österreicherinnen. Der BF war ehrenamtlich tätig. Der BF ist unbescholten. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen. Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages unter anderem aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten. So gab der BF vor dem BFA an, er habe Pakistan verlassen, weil sein Leben dort in Gefahr war. Damit stützt sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hat. Der Sachvortrag des BF im ersten Asylverfahren wurde jedoch als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet. Der BF hat bezüglich seiner individuellen Bedrohungslage in Pakistan keine konkreten individuellen Beweismittel vorgelegt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, dem im gegenständlichen Bescheid beinhaltende, der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erstverfahren verwiesen. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom
  3. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  4. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das Bundesasylamt, das BFA bzw. der Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht in seinen in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte vergleiche VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche Erk. d. VwGHs. vom
  5. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  6. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das Bundesasylamt, das BFA bzw. der Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht in seinen in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt. Wenn in diesem Zusammenhang im Zuge der Beschwerde moniert wird, dass die von der belangten Behörde zitierten Berichte veraltet, unvollständig, unrichtig wären und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Pakistan wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen (vgl. z. B. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper).Wenn in diesem Zusammenhang im Zuge der Beschwerde moniert wird, dass die von der belangten Behörde zitierten Berichte veraltet, unvollständig, unrichtig wären und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Pakistan wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen vergleiche z. B. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper). Es muss in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. Die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan erheben zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit, jedoch werden diese als so umfassend und aktuell qualifiziert, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Der BF hat zudem nicht dargelegt welche Themenbereiche die belangte Behörde im Zuge der Länderfeststellungen nicht berücksichtigt hätte. Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Soweit der Gesundheitszustandes des BF Berücksichtigung finden muss, ist darauf zu verweisen, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2018 unmissverständlich anführte (siehe AS 2 des Einvernahmeprotokolls), es gehe ihm gut, er sei in keiner ärztlichen Behandlung. Der BF trat zudem den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen. Zudem gibt es keine Hinweise, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet bzw. arbeitsunfähig wäre. Der BF könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Der BF verfügt über Familienangehörigen, die den BF im Notfall unterstützen würden. Der BF könnte zudem Unterstützung durch NGO¿s in Anspruch nehmen. Eine medizinische Grundversorgung ist zudem in Pakistan gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gekommen ist. Zu den Erläuterungen des BF in Bezug auf das vom BF behauptete Familienleben darf ergänzend angemerkt werden, dass sich das BFA ausführlich und schlüssig mit den Angaben des BF in seinen Vorverfahren bzw. im gegenständlichen Fall auseinandersetzte. Dass der BF eine Freundin hat und mit dieser zusammenlebt, wird seitens des BFA in keinster Weise in Zweifel gezogen. Sofern der BF jedoch darlegt, er möchte ein Familienleben mit seiner Freundin führen bzw. diese heiraten und Kinder mit seiner Freundin haben, wurde diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit aberkannt. Die belangte Behörde hat zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass der BF angab, seit Juli oder August 2017 eine Beziehung zu seiner Freundin zu haben. In diesem Kontext führte der BF an, er würde seit Juli oder August 2017 mit seiner Freundin zusammenleben, wird jedoch Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen, ist ersichtlich , dass der BF erst seit 10.01.2018 an der gemeinsamen Adresse gemeldet ist. Warum er BF derartige unschlüssige Angaben macht, ist kaum nachvollziehbar. Komplett befremdlich führte der BF im Zuge seiner Erstbefragung an, seine Freundin sei im
  7. Monat schwanger, um dann vor dem BFA anzuführen, dass er lediglich ein Kind mit seiner Freundin bekommen wolle, diese aber noch nicht schwanger wäre. Ein Hochzeitstermin stünde nicht fest. Unter Berücksichtigung der eben angeführten Umstände und dem Aspekt, dass der BF bereit in den Vorverfahren anführte, er möchte eine Ehe eingehen, ohne dies auch umzusetzen, hat die belangte Behörde schlüssig erläutert, dass kein ernstgemeinter Wunsch nach Familiengründung und Eheschließung angenommen werden kann. II.
  8. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  9. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVGZu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG II.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"römisch zwei.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). II.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013, Zl. E11 434.668-2/2013/3E, unter anderem

§ 3Asyl

G 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013, Zl. E11 434.668-2/2013/3E, unter anderem

Paragraph 3, AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen. Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit dem BF Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass er weiterhin anführt, er würde nach wie vor von seinen Gegnern verfolgt werden, stützt sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die vom BF beschriebene individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da sich gegenüber dem Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. II.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhaltsrömisch zwei.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts "§ 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken." Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  4. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.4.
  5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.4.
  6. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  7. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  8. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.3.4.
  9. In der Beschwerde wurde von dem BF kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.römisch zwei.3.4.
  10. In der Beschwerde wurde von dem BF kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Aufgrund dessen, dass auch im vierten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.Aufgrund dessen, dass auch im vierten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.3.
  11. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
  12. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.5.1.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.5.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der gegenständliche gestellte Antrag auf internationalen Schutz war zurückzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn. Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.5.2.

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und wenn

§ 52

Abs 3 FPG dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.römisch zwei.3.5.2.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und wenn

Paragraph 52, Absatz 3, FPG dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9

Abs 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen.

Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs 3 Asyl

G ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. II.3.5.2.

  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.5.2.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann. II.3.5.2.
  3. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Der BF geht in Österreich keiner Arbeit nach. Der BF ging seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2012 nie - abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen als Schnupperlehrling - einer beruflichen Tätigkeit nach. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt damit, in dem seine Freundin ihn unterstützt. Der BF lebt mit seiner Freundin zusammen, die sich seit ca. 15 Jahren legal in Österreich aufhält. Der BF erhält keine staatliche Unterstützung. Der BF beabsichtigt offenbar nicht mit seiner Freundin eine Familie zu gründen bzw. diese nicht zu heiraten. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Früher war der BF Mitglied in einem Volleyballverein. Der BF hat einen Hauptschulabschluss und hat A1 und A2 Deutschkurse besucht und abgeschlossen. Der BF hat manchmal Kontakt zur Familienangehörigen in Pakistan. Der BF kennt viele Österreicher und Österreicherinnen. Der BF war ehrenamtlich tätig. Der BF ist unbescholten.römisch zwei.3.5.2.
  4. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Der BF geht in Österreich keiner Arbeit nach. Der BF ging seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2012 nie - abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen als Schnupperlehrling - einer beruflichen Tätigkeit nach. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt damit, in dem seine Freundin ihn unterstützt. Der BF lebt mit seiner Freundin zusammen, die sich seit ca. 15 Jahren legal in Österreich aufhält. Der BF erhält keine staatliche Unterstützung. Der BF beabsichtigt offenbar nicht mit seiner Freundin eine Familie zu gründen bzw. diese nicht zu heiraten. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Früher war der BF Mitglied in einem Volleyballverein. Der BF hat einen Hauptschulabschluss und hat A1 und A2 Deutschkurse besucht und abgeschlossen. Der BF hat manchmal Kontakt zur Familienangehörigen in Pakistan. Der BF kennt viele Österreicher und Österreicherinnen. Der BF war ehrenamtlich tätig. Der BF ist unbescholten. Die Rückkehrentscheidung betreffend des BF stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben. II.3.5.2.
  5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.5.2.
  6. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. II.3.5.2.
  7. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten Folgendes:römisch zwei.3.5.2.
  8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten Folgendes: Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der BF ist illegal im Jahr 2012 nach Österreich eingereist und stellte insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Sein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm nur in den Zeiträumen zwischen Antragstellung und der rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Asylverfahren. Selbst dieses galt jedoch nur bis zu den rechtskräftigen negativen Entscheidungen über seinen Asylantrag. Spätestens ab diesen Zeitpunkten hielt sich der BF illegal in Österreich auf und missachtete die gegen ihn erlassene rechtskräftige Ausweisung/Rückkehrentscheidung nach Pakistan. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  9. 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  10. 2002, 2002/18/0190). Denn auch der Verfassungsgerichtshof trat der Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegen, wonach einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus wesentliche Bedeutung zugemessen worden war (VfGH 12.06.2010, U614/10-U613/10). In einer weiteren Entscheidung verweist der VfGH darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenen führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Denn auch der Verfassungsgerichtshof trat der Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegen, wonach einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus wesentliche Bedeutung zugemessen worden war (VfGH 12.06.2010, U614/10-U613/10). In einer weiteren Entscheidung verweist der VfGH darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenen führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Im Hinblick auf den Umstand, dass der nunmehr erwachsene BF den prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, dort sozialisiert wurde, die dortige Sprache spricht und zur Schule ging, ist hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu seinem Lebensalter als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal er dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Geschwister hat und er die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist mit den Traditionen und den Gebräuchen in Pakistan vertraut und hat Kontakt zu Familienangehörigen, die in Pakistan leben. Zugunsten des BF ist zu berücksichtigen, dass dieser einen Hauptschulabschluss in Österreich machte, Deutschkurse besucht hat und Deutsch auf A2 Niveau spricht, ehrenamtlich tätig war und Bekannte hat. Auch wenn der BF über Deutschkenntnisse verfügt, vermag den grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtete (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), kein wesentliches Gewicht zukommen.Auch wenn der BF über Deutschkenntnisse verfügt, vermag den grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtete vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), kein wesentliches Gewicht zukommen. Auch wenn sich der BF um seine sprachliche und berufliche Integration bemüht zeigte, kommt seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur kein allzu großes Gewicht zu, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt überwiegend auf im Ergebnis nicht berechtigten Asylanträge gestützt hat, wesentlich gemindert wird. Anzuführen ist zudem, dass der BF von seiner Freundin unterstützt wird und bei ihr lebt. Diese kommt für den Lebensunterhalt des BF auf. Der BF geht keiner Arbeit nach, sodass keine Selbsterhaltungsfähigkeit erkannt werden kann. Aufgrund der Ausführungen im Punkt II.
  11. wird zudem davon ausgegangen, dass kein ernstgemeinter Wunsch nach Familiengründung und Eheschließung angenommen werden kann. Zudem hat der BF das Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.Anzuführen ist zudem, dass der BF von seiner Freundin unterstützt wird und bei ihr lebt. Diese kommt für den Lebensunterhalt des BF auf. Der BF geht keiner Arbeit nach, sodass keine Selbsterhaltungsfähigkeit erkannt werden kann. Aufgrund der Ausführungen im Punkt römisch zwei.
  12. wird zudem davon ausgegangen, dass kein ernstgemeinter Wunsch nach Familiengründung und Eheschließung angenommen werden kann. Zudem hat der BF das Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland reiste, trotz der rechtskräftig negativen entschiedenen Asylanträge nicht ausreiste, sondern im österreichischen Bundesgebiet verblieb. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Zusammenfassend sprechen folgende Aspekte für eine bestehende Integration und ein schützenswertes Privatleben des BF: die Dauer des Aufenthalts, der Besuch von Deutschkursen, Hauptschulabschluss, ehrenamtliche Tätigkeit, Freundin. Unter Abwägung der Interessen und in wertender Gesamtschau überwiegen allerdings folgende öffentlichen Interessen, die gegen einen Aufenthalt des BF in Österreich sprechen: Der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich, keine Familienangehörigen in Österreich, illegale Einreise nach Österreich, illegale Weiterreise nach Deutschland, mehrfache unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit. Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die privaten Interessen des BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die privaten Interessen des BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. II.3.5.3.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.römisch zwei.3.5.3.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.