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{'item': 'W113 2109838-1'}

Obsah (5)Art. 133§§ 48§ 6§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW113 2109838-1 SpruchW113 2109838-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Vorsit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid hat die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden belangte Behörde) über einen Antrag der XXXX auf Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung

§§ 48Abs.

1 und 50 Abs. 1 TKG 2003 gegenüber der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) entschieden.1. Mit angefochtenem Bescheid hat die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden belangte Behörde) über einen Antrag der römisch 40 auf Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung

Paragraphen 48, Absatz eins und 50 Absatz eins, TKG 2003 gegenüber der römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin) entschieden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  2. Mit am 21.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom selben Tag zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Sie führte dabei auszugsweise aus: "[...]

(2)Die Beschwerdeführerin hat diese Beschwerde damals unter Hinweis auf die stRsp des VwGH einzig damit begründet, dass der Zusammenschaltungsbescheid Z 9/14-22 in Ansehung der Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Terminierungsentgelte durch den Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, M 1.8/2012-148, der insoweit Bindungswirkung entfaltet, determiniert wird, und dass eine Aufhebung dieses Marktanalysebescheides auch die Aufhebung des nun gegenständlichen Zusammenschaltungsbescheides nach sich zieht. Dies vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Marktanalysebescheid M 1.8/2012 zunächst Beschwerde an den VfGH und nach Abtretung dieser Beschwerde Revision an den VwGH erhoben hat."[...]
(2)Die Beschwerdeführerin hat diese Beschwerde damals unter Hinweis auf die stRsp des VwGH einzig damit begründet, dass der Zusammenschaltungsbescheid Ziffer 9 /, 14 -, 22, in Ansehung der Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Terminierungsentgelte durch den Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, M 1.8/2012-148, der insoweit Bindungswirkung entfaltet, determiniert wird, und dass eine Aufhebung dieses Marktanalysebescheides auch die Aufhebung des nun gegenständlichen Zusammenschaltungsbescheides nach sich zieht. Dies vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Marktanalysebescheid M 1.8 aus 2012, zunächst Beschwerde an den VfGH und nach Abtretung dieser Beschwerde Revision an den VwGH erhoben hat.
(3)Mit Beschluss vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0050, der unter einem vorgelegt wird, hat der VwGH diese Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. [...]
(4)Da somit der vorliegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.05.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2015, Z 9/14-22, die Grundlage entzogen ist, zieht die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid nunmehr zurück. [...]"
(4)Da somit der vorliegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.05.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2015, Ziffer 9 /, 14 -, 22,, die Grundlage entzogen ist, zieht die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid nunmehr zurück. [...]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)

§ 6BVw

GG iVm § 121a Abs. 2 TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 121 a, Absatz 2, TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Mit Eingabe vom 21.02.2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Mit Eingabe vom 21.02.2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047). Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, Zl. 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2109838.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.