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Artikel 133Artikel 19aArt. 131§ 1§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW114 2173854-1 SpruchW114 2173854-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Besc
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 07.04.2015 für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), und beantragte damit die Gewährung von Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 21,0989 ha.
- römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 07.04.2015 für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), und beantragte damit die Gewährung von Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 21,0989 ha.
- Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX . Für diese Almen wurden von den jeweiligen Bewirtschaftern dieser Almen für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt.
- Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 . Für diese Almen wurden von den jeweiligen Bewirtschaftern dieser Almen für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt.
- Am 31.08.2015 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine größere Almfutterfläche als vom Bewirtschafter dieser Alm beantragt wurde, festgestellt wurde.
- Am 31.08.2015 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine größere Almfutterfläche als vom Bewirtschafter dieser Alm beantragt wurde, festgestellt wurde.
- Am 04.09.2015 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei anstelle von 10,4916 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,2101 ha festgestellt wurde. Die Verständigung über die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle und dessen Ergebnis erfolgte an die Bewirtschafterin dieser Alm mit Mitteilung der AMA am 14.12.2015, AZ GB I/Abt.2/
- Die Bewirtschafterin dieser Alm hat dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
- Am 04.09.2015 fand auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei anstelle von 10,4916 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,2101 ha festgestellt wurde. Die Verständigung über die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle und dessen Ergebnis erfolgte an die Bewirtschafterin dieser Alm mit Mitteilung der AMA am 14.12.2015, AZ GB I/Abt.2/
- Die Bewirtschafterin dieser Alm hat dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2887566010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 16,02 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2887566010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 16,02 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
- Ausgehend von der Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4244140010, für das Antragsjahr 2015 16,0211 Zahlungsansprüche mit einem Wert von weiterhin EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dieses Bescheides bildeten 27,945 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie.
- Ausgehend von der Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4244140010, für das Antragsjahr 2015 16,0211 Zahlungsansprüche mit einem Wert von weiterhin EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Grundlage dieses Bescheides bildeten 27,945 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie.
- Am 03.11.2016 fand auch auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden die Flächenausmaße der für die Antragsjahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 gestellten MFAs des BF, die Tierliste 2016 und Maßnahmen und Auflagen sowie Erschwernispunkte im MFA 2016 des BF kontrolliert. Dabei wurden in allen kontrollierten Antragsjahren Flächenabweichungen festgestellt. Im Zuge einer dabei auch durchgeführten Überprüfung des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) wurden festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Stickstoffdokumentation
dem Nitrataktionsprogrammes 2012 geführt hat. Der entsprechende Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2016, AZ GB I/Abt.25130205010, zum Parteiengehör übermittelt.
- Mit Schreiben vom 22.12.2016 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu diesem Kontrollbericht abgegeben und an die AMA übermittelt.
- Ohne Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF wurden dem Beschwerdeführer mit neuerlichem Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252234010, für das Antragsjahr 2015 16,0211 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dieses Bescheides bildeten 12,9785 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Diese resultierte aus einem verringerten Referenzbetrag
- Dieser änderte sich um EUR XXXX .
- Ohne Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF wurden dem Beschwerdeführer mit neuerlichem Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252234010, für das Antragsjahr 2015 16,0211 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Grundlage dieses Bescheides bildeten 12,9785 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Diese resultierte aus einem verringerten Referenzbetrag
- Dieser änderte sich um EUR römisch 40 .
- Am 30.01.2017 fand am Heimbetrieb neuerlich eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde festgestellt, dass die biologische Wirtschaftsweise nicht eingehalten wurde.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb vom 03.11.2016 hinsichtlich des Antragsjahres 2015 berücksichtigend und damit im Ergebnis von 15,2971 zugewiesenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX ausgehend, wurden dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6918876010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den beiden Almen und am Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde dabei eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von -2,1733 ha festgestellt. Daraus ergab sich eine Flächenabweichung gegenüber der beantragten Gesamtfläche von 8,4074 % und damit bei der zu gewährenden Basisprämie einen Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen von 12,61 % (1,5 x 8,4074
Artikel 19aAbsatz 1 der Verordnung (EU) 640/2014) bzw.
in Höhe von EUR XXXX .11. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb vom 03.11.2016 hinsichtlich des Antragsjahres 2015 berücksichtigend und damit im Ergebnis von 15,2971 zugewiesenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 ausgehend, wurden dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6918876010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den beiden Almen und am Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde dabei eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von -2,1733 ha festgestellt. Daraus ergab sich eine Flächenabweichung gegenüber der beantragten Gesamtfläche von 8,4074 % und damit bei der zu gewährenden Basisprämie einen Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen von 12,61 % (1,5 x 8,4074
Artikel 19aAbsatz 1 der Verordnung (EU) 640 aus 2014,) bzw.
in Höhe von EUR römisch 40 . Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.05.2017 Beschwerde. In dieser Beschwerde verwies der BF auf seine Stellungnahme zum Prüfbericht bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.11.2016 hin und führte dazu aus, dass er um Durchführung einer Nachkontrolle ersucht habe.
- Ausgehend von dieser Beschwerde erfolgte bei der AMA eine nochmalige Überprüfung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.11.2016, wobei die AMA zum selben Ergebnis kam.
- Am 18.10.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die relevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
- Auf der Grundlage eines Ersuchens des BVwG vom 19.10.2017, W114 2173854-1/2Z, wurden von der AMA mit Schreiben vom 13.11.2017, AZ II/4/21/JA/BMM/St_162/2017, Fragen zur durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 03.11.2016 beantwortet und die vom BF an die AMA übermittelte Düngerberechnung für das Erntejahr 2015 übermittelt.
- Diese Unterlagen wurden am 21.11.2017 zur GZ W114 2173854-1/4Z an den BF zum Parteiengehör übermittelt.
- Mit Schreiben vom 14.12.2017 hat der Beschwerdeführer dem BVwG eine Stellungnahme übermittelt, welche wiederum mit Schreiben des BVwG vom 18.12.2017, GZ W114 2173854-1/6Z an die AMA zum Parteiengehör übermittelt wurde.
- Am 22.12.2017 übermittelte die AMA dem BVwG einen "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand: 07.11.2017". Darin wird ausgeführt, dass der nunmehr angefochtene Bescheid aufgrund einer Änderung des Referenzbetrages infolge einer Änderung bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 (= Basis für die Berechnung des Wertes für die dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche) neuerlich zu ändern wäre. Es sei daher für den BF für das Antragsjahr 2015 von 15,2971 zuzuweisenden Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX auszugehen, woraus sich für das Antragsjahr 2015 nur mehr zu gewährende Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX ergeben würden.
- Am 22.12.2017 übermittelte die AMA dem BVwG einen "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand: 07.11.2017". Darin wird ausgeführt, dass der nunmehr angefochtene Bescheid aufgrund einer Änderung des Referenzbetrages infolge einer Änderung bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 (= Basis für die Berechnung des Wertes für die dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche) neuerlich zu ändern wäre. Es sei daher für den BF für das Antragsjahr 2015 von 15,2971 zuzuweisenden Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 auszugehen, woraus sich für das Antragsjahr 2015 nur mehr zu gewährende Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 ergeben würden.
- Zusätzlich räumte die AMA in einer Stellungnahme vom 10.01.2018, AZ II/4/21/JA/BMM/St_197/2017, ein, dass bei einer nochmaligen Bewertung durch die AMA einzelne Feldstücke bzw. Schläge differenzierter beurteilt werden könnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2015 für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragte damit die Gewährung von Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 21,0989 ha. 1.
- Im Antragsjahr 2015 trieb der BF Rinder auf zwei Almen auf. Auf beiden Almen fanden Vor-Ort-Kontrollen der beihilfefähigen Almfutterflächen für das relevante Antragsjahr 2015 statt. Dabei wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine anteilige sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,0735 ha festgestellt.1.
- Im Antragsjahr 2015 trieb der BF Rinder auf zwei Almen auf. Auf beiden Almen fanden Vor-Ort-Kontrollen der beihilfefähigen Almfutterflächen für das relevante Antragsjahr 2015 statt. Dabei wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine anteilige sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,0735 ha festgestellt. 1.
- Bei einer am 03.11.2016 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurde eine Differenzfläche festgestellt, wobei die AMA zuletzt in einer Stellungnahme vom 10.01.2018 selbst darlegt, dass sich das genaue Ausmaß der festgestellten Differenzfläche noch verändern könnte bzw. teilweise (noch) nicht anerkannte (kleine) Almfutterflächen - entgegen ihren Ausführungen im bisherigen Verwaltungsverfahren - doch noch als beihilfefähige Flächen anerkannt werden könnten, wodurch sich die sanktionsrelevante Differenzfläche und der damit direkt proportional in Verbindung stehende Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen sich noch verändern würde. Zumal sich auch durch eine rückwirkende Änderung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 die Berechnungsbasis ändert und diese Änderung bei der Berechnung des Wertes der dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche mitzuberücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Zuweisung und Berechnung der Zahlungsansprüche von der AMA noch nicht abschließend ermittelt wurde. 1.
- Festgestellt wird, dass dem BVwG die erforderlichen Informationen hinsichtlich der Vorlage der Düngerberechnung für das Erntejahr 2015 mit einer Stellungnahme der AMA vom 13.11.2017 vorgelegt wurden. Wann dieses Dokument der AMA übermittelt oder vorgelegt wurde, kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Die AMA hat jedoch durch ihren vorgelegten "Report" sowie in der Stellungnahme vom 10.01.2018, AZ II/4/21/JA/BMM/St_197/2017, zu erkennen gegeben, dass der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche bzw. zu gewährenden Direktzahlungen in der angefochtenen Entscheidung noch nicht abschließend ermittelt wurde. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend und damit von der AMA nicht vollständig ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt es im vorliegenden Fall auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer inhaltlichen Entscheidung und Berechnung zuzuführen. Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren die neu zu Tage getretenen Umstände zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer ihre abgeänderte Entscheidung bescheidmäßig mitzuteilen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche das zitierte Erkenntnis VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2173854.1.00