RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW114 2174474-1 SpruchW114 2174474-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard D
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 12.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte für ihren Heimbetrieb Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 4,2937 ha.
- römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 12.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte für ihren Heimbetrieb Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 4,2937 ha.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940975010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 3,21 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 137,62 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940975010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 3,21 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 137,62 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
- Ausgehend von der Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212570010, 3,2117 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 137,61 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
- Ausgehend von der Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212570010, 3,2117 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 137,61 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
- Am 30.11.2016 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde festgestellt, dass Flächen, die als Dauerweide beantragt wurden, im Antragsjahr 2015 nicht bewirtschaftet wurden und sich als Hutweide präsentierten. Anstelle einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Flächenausmaß von 4,2937 wurde lediglich eine Fläche mit einem Ausmaß von nur 3,1154 ha und damit eine sanktionsrelevante Abweichung mit einem Ausmaß von 1,1783 ha festgestellt. Da für Hutweiden ein Reduktionsfaktor anzuwenden ist, wurde eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 2,2049 ha festgestellt.
- Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6918333010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 2,2049 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR 165,45 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei bei der Basisprämie gemäß § 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 640/2014 ein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen im Umfang von 56,73% und mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX vorgenommen wurde.
- Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6918333010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 2,2049 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR 165,45 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei bei der Basisprämie gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 640 aus 2014, ein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen im Umfang von 56,73% und mit einem Betrag in Höhe von EUR römisch 40 vorgenommen wurde.
- Gegen diese ihr am 22.05.2017 zugestellte Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin am 08.06.2017 Beschwerde erhoben. Begründend führte die BF aus, dass die Antragsjahre 2015 und 2016 von außergewöhnlichen persönlichen Umständen geprägt gewesen wären. Ihr Ehegatte, welcher mit ihr gemeinsam den landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, sei im Jahr 2014 schwer erkrankt und am 09.11.2016 verstorben. Durch die Pflege des erkrankten Ehegatten und die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder hätten außergewöhnliche psychische und physische Belastungen dazu geführt, dass die Pflege der Weideflächen ihres Betriebes in diesem Zeitraum vernachlässigt worden wäre. Es liege höhere Gewalt vor, welche bei der Berechnung von Sanktionen zu berücksichtigen wäre.
- Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 24.10.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
- Über Ersuchen des erkennenden Gerichtes legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.02.2018 medizinische bzw. sozialversicherungsrechtliche Bestätigungen vor, aus denen entnommen werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund der Erkrankung und dem Leides des zwischenzeitig verstorbenen Ehemannes in einem psychischen Ausnahmezustand befunden haben und therapeutisch behandelt wurden.
- Diese Unterlagen wurden vom BVwG mit Schreiben vom 05.03.2018, GZ W114 2174474-1/8Z, an die AMA zum Parteiengehör übermittelt.
- Mit Schreiben vom 15.03.2018, AZ II/4/21/JA/DJ/St_28/2018, teilte die AMA mit, dass in diesem besonderen Fall nachvollziehbar sei, dass es der Beschwerdeführerin in der Zeit der schweren Erkrankung ihres Gatten wegen der enormen psychischen Belastung weder möglich gewesen sei eine fristgerechte Meldung der "höheren Gewalt" an die AMA zu übermitteln, noch entsprechende Hilfe für die Erfüllung der mit Beantragung des MFA 2015 eingegangenen Verpflichtungen anzufordern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX.1.
- Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . 1.
- Im Jahr erkrankte der Ehemann der Beschwerdeführer schwer und verstarb nach langem Leiden und intensivster Pflege durch die Beschwerdeführerin letztlich am 09.11.
- 1.
- Am 12.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragte für ihren Heimbetrieb Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 4,2937 ha. 1.
- Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212570010, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 3,2117 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 137,61 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.1.
- Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212570010, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 3,2117 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 137,61 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 1.
- Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin am 30.11.2016 wurden für das Antragsjahr 2015 nur beihilfefähige Flächen - unter Berücksichtigung, dass es sich teilweise um Hutweiden handelte, bei denen ein Reduktionsfaktor anzuwenden ist - mit einem Ausmaß von 2,2049 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 05.12.2016, AZ GB I/Abt.25628777010, zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat jedoch auf die Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme verzichtet. 1.
- Ausgehend vom Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6918333010, 2,2049 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von XXXX gewährt. Dabei wurde bei der Basisprämie aufgrund der Überbeantragung der beihilfefähigen Fläche eine Sanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und daher in weiterer Folge ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.
- Ausgehend vom Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6918333010, 2,2049 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von römisch 40 gewährt. Dabei wurde bei der Basisprämie aufgrund der Überbeantragung der beihilfefähigen Fläche eine Sanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt und daher in weiterer Folge ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. 1.
- In Folge der schweren Erkrankung ihres Ehemannes war es der Beschwerdeführerin in dieser Zeit wegen der enormen psychischen Belastung weder möglich eine fristgerechte Meldung der "höheren Gewalt" an die AMA zu übermitteln, noch entsprechende Hilfe für die Erfüllung der mit Beantragung des MFA 2015 eingegangenen Verpflichtungen anzufordern.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.02.2018 übermittelten Unterlagen. Diese wurden weder von der BF noch von der AMA bestritten.
- Die AMA selbst hat insbesondere ausdrücklich in einem Schreiben vom 15.03.2018, AZ II/4/21/JA/DJ/St_28/2018, darauf hingewiesen, dass in diesem besonderen Fall nachvollziehbar sei, dass es der Beschwerdeführerin in der Zeit der schweren Erkrankung ihres Gatten wegen der enormen psychischen Belastung weder möglich gewesen sei eine fristgerechte Meldung der "höheren Gewalt" an die AMA zu übermitteln, noch entsprechende Hilfe für die Erfüllung der mit Beantragung des MFA 2015 eingegangenen Verpflichtungen anzufordern. Dieser Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an.
- Rechtliche Beurteilung: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates lautet auszugsweise: "Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a)Tod des Begünstigten;
- b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
- c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
- f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war." "TITEL V"TITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
- a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
- c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
- d)gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
- e)zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2)Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen. [...]." "Artikel 59 Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2)Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist. [...)]." "Artikel 63 Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen. Artikel 64 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel römisch zwei, Artikel 67 bis 78 und in Titel römisch sechs, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
- a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
- b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
- c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
- d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
- e)wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;
- f)wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. [...]" "Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
- a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
- b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
- c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
- d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
- e)wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
- f)wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. [...]" Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten (...)
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]" "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden. [...]" Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise: "Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt. Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht verhängt.Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, nicht verhängt.
(2)Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. (...)
(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt." "Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." § 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA VO 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 8, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA VO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet: "Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände § 8.
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auchParagraph 8,
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch 1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder 2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse anerkannt werden.
(2)Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen." 3.
- Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen. Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist und dazu geführt hat, dass nicht die gesamte beantragte Fläche als beihilfefähige festgestellt werden konnte. Von der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht einmal angezweifelt, sodass auch das erkennende Gericht zum Ergebnis kommt, dass das Ergebnis dieser Kontrolle rechtskonform ist. Da eine Differenzfläche von 1,1783 ha und damit eine Flächenabweichung von 37,8218 % festgestellt wurde, hätte bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 - wie es auch von der AMA durchgeführt wurde - die Berechnung der zu gewährenden Basisprämie auf der Grundlage der reduziert festgestellten Fläche erfolgen müssen und gemäß Art. 19a Abs. 1 der VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion von 56,73 % und damit in Höhe von EUR XXXX zu erfolgen gehabt. Darauf aufbauend wäre auch die Greeningprämie um einen Betrag in Höhe von EUR 34,70 zu kürzen gewesen. Insofern erweist sich die angefochtene Entscheidung der AMA auch als rechtlich und rechnerisch richtig.Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist und dazu geführt hat, dass nicht die gesamte beantragte Fläche als beihilfefähige festgestellt werden konnte. Von der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht einmal angezweifelt, sodass auch das erkennende Gericht zum Ergebnis kommt, dass das Ergebnis dieser Kontrolle rechtskonform ist. Da eine Differenzfläche von 1,1783 ha und damit eine Flächenabweichung von 37,8218 % festgestellt wurde, hätte bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 - wie es auch von der AMA durchgeführt wurde - die Berechnung der zu gewährenden Basisprämie auf der Grundlage der reduziert festgestellten Fläche erfolgen müssen und gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, der VO (EU) 640 aus 2014, eine Flächensanktion von 56,73 % und damit in Höhe von EUR römisch 40 zu erfolgen gehabt. Darauf aufbauend wäre auch die Greeningprämie um einen Betrag in Höhe von EUR 34,70 zu kürzen gewesen. Insofern erweist sich die angefochtene Entscheidung der AMA auch als rechtlich und rechnerisch richtig. In der gegenständlichen Angelegenheit ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein außergewöhnlicher Umstand insofern vorlag, als die Beschwerdeführerin infolge einer sehr schweren und langwierigen Erkrankung ihres in der Zwischenzeit verstorbenen Ehemannes und der Notwendigkeit, in dieser Zeit sich auch um die minderjährigen Kinder kümmern zu müssen und letztlich darauf vorzubereiten, dass ihr Vater sterben wird, sich in einem derartigen psychischen Ausnahmezustand befand, dass ihr der Umstand, dass Dauerweiden ihres Betriebes in einem geringen Ausmaß nur unzureichend bewirtschaftet wurden, wodurch sie sich dadurch zu Hutweiden entwickelten und sie es verabsäumte den MFA 2015 diesbezüglich rechtzeitig zu korrigieren bzw. bei der AMA mit einem entsprechenden Formular einen Härtefall oder außergewöhnliche Umstände anzumelden sowie entsprechende Hilfe für die Erfüllung der mit Beantragung des MFA 2015 eingegangenen Verpflichtungen anzufordern, nicht unter dem Blickwinkel des Verschuldens angelstet werden können. Das erkennende Gericht geht in der gegenständlichen Angelegenheit viel mehr vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aus. Von einem Durchschnittsmenschen kann in einer solchen Situation nicht erwartet werden, dass er sich - im Vergleich zu den in diesem Zeitraum wesentlich dringenderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem sterbenden Ehemann und den zu betreuenden minderjährigen Kindern auch im erforderlichen Umfang auch um eine Richtigstellung des MFA kümmert. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage ob der psychische und physische Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin als Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstand qualifiziert werden kann. Sowohl Artikel 2 Absatz 2 der VO (EU) 1306/2013 als auch § 8 Absatz 1 DIZA-VO verwenden die Redewendung "insbesondere auch" und legen derart fest, dass die Aufzählung der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nur aufzählend aber nicht abschließend geregelt wird. Es gibt daher auch außerhalb der in diesen Bestimmungen enthaltenen Gründe noch andere, die als höhere Gewalt oder als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist. Gemeinsam mit der AMA gelangt das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit, dass ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegt.Sowohl Artikel 2 Absatz 2 der VO (EU) 1306 aus 2013, als auch Paragraph 8, Absatz 1 DIZA-VO verwenden die Redewendung "insbesondere auch" und legen derart fest, dass die Aufzählung der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nur aufzählend aber nicht abschließend geregelt wird. Es gibt daher auch außerhalb der in diesen Bestimmungen enthaltenen Gründe noch andere, die als höhere Gewalt oder als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist. Gemeinsam mit der AMA gelangt das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit, dass ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Konsequenz des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes in der gegenständlichen Angelegenheit ist, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1
- Absatz der VO (EU) 640/2014 die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der (zu Unrecht erhaltenen) Förderung verzichten.Konsequenz des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes in der gegenständlichen Angelegenheit ist, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1
- Absatz der VO (EU) 640 aus 2014, die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der (zu Unrecht erhaltenen) Förderung verzichten. Im Ergebnis bedeutet das, dass - wie in der rechtskräftigen Entscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212570010, ausgesprochen wurde, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zu gewähren sind und von der Verhängung einer Sanktion bzw. von der Verfügung einer Rückforderung Abstand zu nehmen ist.Im Ergebnis bedeutet das, dass - wie in der rechtskräftigen Entscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212570010, ausgesprochen wurde, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 zu gewähren sind und von der Verhängung einer Sanktion bzw. von der Verfügung einer Rückforderung Abstand zu nehmen ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich folgende wesentliche Rechtsfrage, die noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war: Kann ein psychischer und/oder physischer Ausnahmezustand, wie er bei der Beschwerdeführerin vorlag, bei einem Bewirtschafter als höhere Gewalt oder als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der oben wiedergegebenen Bestimmungen qualifiziert werden? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2174474.1.00