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{'item': 'W129 2127290-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW129 2127290-1 SpruchW129 2127290-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GER

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 05.04.2016, zugestellt am 08.04.2016, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr, 11 Monaten und 16 Tagen angerechnet.1.
  2. Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 05.04.2016, zugestellt am 08.04.2016, wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr, 11 Monaten und 16 Tagen angerechnet. Der im Zeitraum 01.10.2002 bis 30.09.2003 absolvierte Zivildienst sei im Ausmaß von 9 Monaten anzurechnen. Dies ergebe sich aus dem Verweis des § 12 Abs 2 Z 4 GehG auf § 1 Abs 5 Z 1 Zivildienstgesetz.Der im Zeitraum 01.10.2002 bis 30.09.2003 absolvierte Zivildienst sei im Ausmaß von 9 Monaten anzurechnen. Dies ergebe sich aus dem Verweis des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG auf Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz. Weiters wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Erhebungsblatt angegeben Zeiten der Gerichtspraxis vom 01.12.2011 bis 28.02.2013 gemäß § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) in jenem Ausmaß, in dem sie fünf Monate übersteigen, als Vordienstzeiten anzurechnen seien - somit im Gesamtausmaß von 10 Monaten.Weiters wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Erhebungsblatt angegeben Zeiten der Gerichtspraxis vom 01.12.2011 bis 28.02.2013 gemäß Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) in jenem Ausmaß, in dem sie fünf Monate übersteigen, als Vordienstzeiten anzurechnen seien - somit im Gesamtausmaß von 10 Monaten. Weiters seien die im Erhebungsblatt angegebenen Zeiten von Teilzeibeschäftigungen als wiss. Mitarbeiter an der Universität Salzburg nach dem pro-rata-temporis-Prinzip im Ausmaß von 4 Monaten und 16 Tagen als Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Hinsichtlich des 27 Tage dauernden Praktikums beim Raiffeisenverband Salzburg sei auszuführen, dass durch die Kürze des Praktikums kein signifikanter Mehrwert für die Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz gegeben sei. Hinsichtlich einer Anrechnung seines Praktikums beim Land Salzburg, Abteilung Kultur und Sport, sowie seines Praktikums beim Verbindungsbüro des Landes Salzburg in Brüssel führte die belangte Behörde aus, dass - wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergebe - Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar seien, sondern nur dann, wenn sie einschlägig seien, was dann gegeben sei, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert worden sei und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden solle wie während des Verwaltungspraktikums. Weder aus dem Inhalt noch aus der Dauer der beiden Praktika ergebe sich ein signifikanter Mehrwert.Hinsichtlich einer Anrechnung seines Praktikums beim Land Salzburg, Abteilung Kultur und Sport, sowie seines Praktikums beim Verbindungsbüro des Landes Salzburg in Brüssel führte die belangte Behörde aus, dass - wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ergebe - Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar seien, sondern nur dann, wenn sie einschlägig seien, was dann gegeben sei, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert worden sei und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden solle wie während des Verwaltungspraktikums. Weder aus dem Inhalt noch aus der Dauer der beiden Praktika ergebe sich ein signifikanter Mehrwert. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 11.03.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass er den Bescheid insoweit anfechte, als ihm nur neun Monate (von 12 absolvierten Monaten) Zivildienst und nur zehn Monate (von 15 absolvierten Monaten) Gerichtspraxis angerechnet worden seien; auch die Nichtanrechnung der Praktika beim Land Salzburg werde bekämpft. Er brachte vor, dass sein Vorrückungsstichtag mit Bescheid vom 09.08.2013 festgesetzt, und dem Beginn seines Dienstverhältnisses anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von sieben Jahren und 21 Tagen vorangestellt worden seien. Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 7 GehG 1956 seien daher die ihm bereits im Zuge der Ernennung zum Richteramtsanwärter bescheidmäßig angerechneten Vordienstzeiten auch nach der neuen Gesetzeslage anzurechnen.Er brachte vor, dass sein Vorrückungsstichtag mit Bescheid vom 09.08.2013 festgesetzt, und dem Beginn seines Dienstverhältnisses anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von sieben Jahren und 21 Tagen vorangestellt worden seien. Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 7, GehG 1956 seien daher die ihm bereits im Zuge der Ernennung zum Richteramtsanwärter bescheidmäßig angerechneten Vordienstzeiten auch nach der neuen Gesetzeslage anzurechnen. Mit der gegenständlichen Nichtanrechnung der bereits angerechneten Vordienstzeiten werde der verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensgrundsatz verletzt. Weiters erachte der Beschwerdeführer es als gleichheitswidrig und auch altersdiskriminierend, dass seine Zeit als Rechtspraktikant nicht zur Gänze angerechnet worden sei. Eine Gleichheitswidrigkeit sei deshalb gegeben, da einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 in vollem Ausmaß berücksichtigt würden, die ersten fünf Monate der Rechtspraktikantenzeit gemäß § 211b RStDG jedoch nicht. Die gesamte Zeit als Rechtspraktikant stelle eine für den Beruf als Richter eine einschlägige Berufstätigkeit dar, unabhängig davon, ob es sich dabei um die ersten oder letzten Monate dieser Tätigkeit gehandelt habe. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht. Eine Altersdiskriminierung erblicke der Beschwerdeführer darin, dass die Zeiten, welche über die ersten fünf Monate hinausgingen, sehr wohl angerechnet würden, die ersten fünf Monate jedoch nicht. Die Tätigkeiten seien grundsätzlich von gleicher Natur und variierten lediglich abhängig von der jeweiligen Zuteilung zu einer bestimmten Abteilung. Bei der Anrechnung seien daher auch die ersten fünf Monate seiner Gerichtspraxis zu berücksichtigen, weil der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hinsichtlich der unzulässigen altersbezogenen Diskriminierung die innerstaatlich gesetzliche Ausklammerung der ersten fünf Monate unwirksam mache.Weiters erachte der Beschwerdeführer es als gleichheitswidrig und auch altersdiskriminierend, dass seine Zeit als Rechtspraktikant nicht zur Gänze angerechnet worden sei. Eine Gleichheitswidrigkeit sei deshalb gegeben, da einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 in vollem Ausmaß berücksichtigt würden, die ersten fünf Monate der Rechtspraktikantenzeit gemäß Paragraph 211 b, RStDG jedoch nicht. Die gesamte Zeit als Rechtspraktikant stelle eine für den Beruf als Richter eine einschlägige Berufstätigkeit dar, unabhängig davon, ob es sich dabei um die ersten oder letzten Monate dieser Tätigkeit gehandelt habe. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht. Eine Altersdiskriminierung erblicke der Beschwerdeführer darin, dass die Zeiten, welche über die ersten fünf Monate hinausgingen, sehr wohl angerechnet würden, die ersten fünf Monate jedoch nicht. Die Tätigkeiten seien grundsätzlich von gleicher Natur und variierten lediglich abhängig von der jeweiligen Zuteilung zu einer bestimmten Abteilung. Bei der Anrechnung seien daher auch die ersten fünf Monate seiner Gerichtspraxis zu berücksichtigen, weil der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hinsichtlich der unzulässigen altersbezogenen Diskriminierung die innerstaatlich gesetzliche Ausklammerung der ersten fünf Monate unwirksam mache. Zum Zivildienst führte der Beschwerdeführer aus, es seien lediglich neun des von ihm in der Dauer von zwölf Monaten absolvierten Zivildiensts berücksichtigt worden. Er sei jedoch zum Zeitpunkt des Dienstantritts verpflichtet gewesen, seinen Zivildienst in der Dauer von zwölf Monaten zu absolvieren. Somit ergebe sich eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die aufgrund des Alters zur Ableistung eines längeren Zivildienstes verpflichtet gewesen wären und jenen, deren Einberufung erst später erfolgte und deren kürzere Zivildienstzeiten somit im vollen Ausmaß angerechnet würden. Die angewendete Gesetzesbestimmung sei daher altersdiskriminierend und somit unionsrechtswidrig. Bei dem Praktikum beim Raiffeisenlandesverband handle es sich um einschlägige Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956, weil er dort im Exekutions-, Insolvenz-, Kreditvertrags- und Bankenrecht tätig gewesen sei. Diese Beschäftigung habe ihm später ermöglicht, in der Konkursabteilung bei Dr. XXXX einen höheren Arbeitserfolg zu erbringen, weil er aufgrund seiner Vorerfahrungen viele Rechtsfragen nicht mehr recherchieren habe müssen. Somit habe die Tätigkeit aus diesem Grund einen signifikanten Mehrwert für die nunmehr ausgeübte richterliche Tätigkeit.Bei dem Praktikum beim Raiffeisenlandesverband handle es sich um einschlägige Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956, weil er dort im Exekutions-, Insolvenz-, Kreditvertrags- und Bankenrecht tätig gewesen sei. Diese Beschäftigung habe ihm später ermöglicht, in der Konkursabteilung bei Dr. römisch 40 einen höheren Arbeitserfolg zu erbringen, weil er aufgrund seiner Vorerfahrungen viele Rechtsfragen nicht mehr recherchieren habe müssen. Somit habe die Tätigkeit aus diesem Grund einen signifikanten Mehrwert für die nunmehr ausgeübte richterliche Tätigkeit. Auch beim Praktikum beim Verbindungsbüro des Landes Salzburg in Brüssel handle es sich um einschlägige Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956, weil die dabei gesammelte Erfahrung und damit verbundenen Aufgaben auf europäischer und internationaler Ebene mit Bezug zur Republik Österreich eine für seine aktuelle richterliche Tätigkeit wertvolle Berufserfahrung mit signifikantem Mehrwert darstellen würden. Das Verfassen von Pressemitteilungen und Protokollen erfordere fachliche Einarbeitung und Routine, die er dort habe erwerben können. In Zeiten kritischer Beobachtung durch die Öffentlichkeit sei es besonders wichtig, Urteilsbegründungen und öffentliche Urteilsverkündungen hieb- und stichfest formulieren zu können. Das Praktikum sei deshalb als einschlägig zu qualifizieren und als Vorzeit anzurechnen.Auch beim Praktikum beim Verbindungsbüro des Landes Salzburg in Brüssel handle es sich um einschlägige Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956, weil die dabei gesammelte Erfahrung und damit verbundenen Aufgaben auf europäischer und internationaler Ebene mit Bezug zur Republik Österreich eine für seine aktuelle richterliche Tätigkeit wertvolle Berufserfahrung mit signifikantem Mehrwert darstellen würden. Das Verfassen von Pressemitteilungen und Protokollen erfordere fachliche Einarbeitung und Routine, die er dort habe erwerben können. In Zeiten kritischer Beobachtung durch die Öffentlichkeit sei es besonders wichtig, Urteilsbegründungen und öffentliche Urteilsverkündungen hieb- und stichfest formulieren zu können. Das Praktikum sei deshalb als einschlägig zu qualifizieren und als Vorzeit anzurechnen. Im Allgemeinen sei die Besoldungsreform unionrechtswidrig, weil das Ziel der Besoldungsreform Kostenneutralität gewesen sei. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ergänzende Ausführungen zur Nicht-Berücksichtigung des vollen Ausmaßes seines Zivildienstes vor. 1.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Oberlandesgericht Linz vorgelegt und sind am 06.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
  6. Der Aussetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017, Zl. W129 2127290-1/3Z, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2017, Zl. Ra 2017/12/0105-5, aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer leistete im Zeitraum 01.10.2002 bis 30.09.2003 den Zivildienst. Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 01.04.2008 bis 30.06.2008 ein Volontariat in der Abteilung Kultur und Sport des Landes Salzburg. Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 27.10.2009 bis 20.11.2009 ein Volontariat im Verbindungsbüro des Landes Salzburg zur EU. Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 04.07.2011 bis 31.07.2011 ein Praktikum beim Raiffeisenverband Salzburg, Rechtsabteilung, im Bereich des Exekutions-, Insolvenz-, Kreditvertrags- und Bankrechts. Der Beschwerdeführer absolvierte am 21.07.2011 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg. Der Beschwerdeführer absolvierte die Gerichtspraxis im Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 28.02.
  8. Im Rahmen der Gerichtspraxis erfolgte eine Zuteilung des Beschwerdeführers zu der von Dr. XXXX geleiteten Konkursabteilung in der Zeit von 3.12.2012 bis 03.02.2013.Der Beschwerdeführer absolvierte die Gerichtspraxis im Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 28.02.
  9. Im Rahmen der Gerichtspraxis erfolgte eine Zuteilung des Beschwerdeführers zu der von Dr. römisch 40 geleiteten Konkursabteilung in der Zeit von 3.12.2012 bis 03.02.
  10. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 wurde er auf eine Planstelle eines Richteramtsanwärters für den Sprengel des Oberlandesgerichts Linz ernannt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
  14. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  15. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.
  16. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden. Zu A) 3.
  17. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten - auszugsweise - wie folgt: § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz lautet:Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz lautet: "Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis § 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten." § 12 Gehaltsgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 12, Gehaltsgesetz lautet auszugsweise: "Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten Z 1 bis Z 3Ziffer eins bis Ziffer 3 4. der Leistung
  1. a)des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
  2. a)des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
  3. b)des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,
  4. b)des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
  5. c)des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
  6. c)des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
  7. d)eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. [...]" Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 111/2010 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt 644 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, lauten auszugsweise wie folgt: "Gerichtspraxis § 1.
(1)Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins,
(1)Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2)-
(3)[...] Zulassung zur Gerichtspraxis § 2.
(1)Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2,
(1)Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2)-
(4)[...] Ablauf der Ausbildung § 5.
(1)[...]Paragraph 5,
(1)[...]
(2)Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.
(2)Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.
(3)-
(4)[...] Ausbildungsbeitrag § 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."Paragraph 16, Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag." Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, lauten auszugsweise wie folgt: "Verwaltungspraktikum Allgemeines § 36a.
(1)Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...]Paragraph 36 a,
(1)Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...] Rechte des Verwaltungspraktikanten § 36b.
(1)Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]"Paragraph 36 b,
(1)Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]" 3.
  1. Auf den aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren Vertrauensgrundsatz bzw. auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (iSd Art. 5 StGG, Art. 1 des
  2. Zusatzprotokolls zur EMRK) kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid keine (wohlerworbenen) Rechte hinsichtlich der dabei angerechneten Zeiten ableiten kann:3.
  3. Auf den aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren Vertrauensgrundsatz bzw. auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (iSd Artikel 5, StGG, Artikel eins, des
  4. Zusatzprotokolls zur EMRK) kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid keine (wohlerworbenen) Rechte hinsichtlich der dabei angerechneten Zeiten ableiten kann: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich der Beschwerdeführer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter. Infolge des für ihn nach § 67 RStDG geltenden Fixgehaltes war der für ihn errechnete Vorrückungsstichtag, welcher mit Bescheid vom 09.08.2013 festgestellt wurde, für sein Monatsentgelt nicht maßgebend und es konnte daher auch keine Überleitung des Beschwerdeführers nach § 169c GehG 1956 stattfinden (vgl. zuletzt VwGH 20.12.2017, Zl. Ra 2017/12/0105). In der in § 169d Abs. 1 GehG 1956 vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen scheint die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich der Beschwerdeführer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter. Infolge des für ihn nach Paragraph 67, RStDG geltenden Fixgehaltes war der für ihn errechnete Vorrückungsstichtag, welcher mit Bescheid vom 09.08.2013 festgestellt wurde, für sein Monatsentgelt nicht maßgebend und es konnte daher auch keine Überleitung des Beschwerdeführers nach Paragraph 169 c, GehG 1956 stattfinden vergleiche zuletzt VwGH 20.12.2017, Zl. Ra 2017/12/0105). In der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG 1956 vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen scheint die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf. Für die vorliegende Fallkonstellation normiert § 169d Abs. 6 dritter Satz GehG 1956 ausdrücklich: "Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt."Für die vorliegende Fallkonstellation normiert Paragraph 169 d, Absatz 6, dritter Satz GehG 1956 ausdrücklich: "Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt." Die erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Beurteilung der voranzustellenden Zeiten haben somit ausschließlich im neuen System zu erfolgen, ohne dass Fragen des im Altsystem ermittelten Vorrückungsstichtages eine Rolle spielten (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0071; zuletzt VwGH 20.12.2017, Zl. Ra 2017/12/0105).Die erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Beurteilung der voranzustellenden Zeiten haben somit ausschließlich im neuen System zu erfolgen, ohne dass Fragen des im Altsystem ermittelten Vorrückungsstichtages eine Rolle spielten vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0071; zuletzt VwGH 20.12.2017, Zl. Ra 2017/12/0105). 3.
  5. Der neu gefasste § 12 GehG 1956 sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:3.
  6. Der neu gefasste Paragraph 12, GehG 1956 sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor: -Strichaufzählung Gebietskörperschaftszeiten bzw. Zeiten bei internationalen Einrichtungen -Strichaufzählung Einschlägige Berufstätigkeit oder Verwaltungspraktika bis zu zehn Jahren -Strichaufzählung Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% -Strichaufzählung Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes bis zur gegenwärtigen gesetzlichen Pflichtdauer Für Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit § 211b RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.Für Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit Paragraph 211 b, RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die ihm mit Bescheid angerechneten Vordienstzeiten seien auch nach der neuen Rechtslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen, erweist sich als nicht berechtigt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 12 GehG 1956 idF vor der Besoldungsreform 2015 ist nämlich "Sache" des in Abs. 9 leg. cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens lediglich die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilende Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Es handelt sich dabei bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 12, GehG 1956 in der Fassung vor der Besoldungsreform 2015 ist nämlich "Sache" des in Absatz 9, leg. cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens lediglich die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilende Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Es handelt sich dabei bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047). Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlegen sind. Eine Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärter hatte wegen des dem Beschwerdeführer als Richteramtsanwärter gemäß § 67 RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht zu erfolgen und ist auch nicht geschehen.Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlegen sind. Eine Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärter hatte wegen des dem Beschwerdeführer als Richteramtsanwärter gemäß Paragraph 67, RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht zu erfolgen und ist auch nicht geschehen. Da bisher noch keine Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter vorgenommen wurde, kann eine Subsumtion unter § 12 Abs. 7 GehG 1956 im vorliegenden Fall nicht erfolgen. Das Besoldungsdienstalter ist demnach wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst zu berechnen.Da bisher noch keine Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter vorgenommen wurde, kann eine Subsumtion unter Paragraph 12, Absatz 7, GehG 1956 im vorliegenden Fall nicht erfolgen. Das Besoldungsdienstalter ist demnach wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst zu berechnen. 3.
  7. Den von dem Beschwerdeführer gegen die im neuen Besoldungssystem nur mehr eingeschränkt vorgesehene Berücksichtigung der Gerichtspraxis geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist Folgendes zu entgegnen: Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR
  8. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR
  9. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: "Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert: -Strichaufzählung Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten. -Strichaufzählung Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt. -Strichaufzählung Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. -Strichaufzählung Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums. [...]" 3.
  10. Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).3.
  11. Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. § 12 Abs. 3 GehG 1956 erachtet ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar und dem Gesetz wird kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 erachtet ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar und dem Gesetz wird kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt. Dem Argument der Beschwerdeführers, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist entgegenzuhalten, dass - wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt - Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar sind, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.Dem Argument der Beschwerdeführers, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist entgegenzuhalten, dass - wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ergibt - Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar sind, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums. Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt. Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit € 3.711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG 1956).Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit € 3.711,60 (Paragraph 66, RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (Paragraph 28, GehG 1956). Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet. § 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.Paragraph 211 b, RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er würde eine Altersdiskriminierung darin erblicken, dass nur Gerichtspraxiszeiten, die über die ersten fünf Monate hinausgehen, angerechnet werden, die ersten fünf Monate (die in einem früheren Lebensalter absolviert würden) hingegen nicht, ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, gegenüber welchen Personen in einer vergleichbaren Situation der Beschwerdeführer damit aufgrund seines Alters eine Schlechterbehandlung erfahren würde. Die angesprochene Differenzierung erfolgt nicht zwischen verschiedenen Personen, sondern zwischen verschiedenen Phasen der Ausbildung und kann daher keine Altersdiskriminierung darstellen. 3.
  12. Soweit es den vom Beschwerdeführer geleisteten Zivildienst (damals ein Jahr) betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von neun Monaten angerechnet. Zur behaupteten Altersdiskriminierung hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Zivildiensts als Vordienstzeit ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Art. 2 Abs. 2 RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann (vgl. ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055, uva).3.
  13. Soweit es den vom Beschwerdeführer geleisteten Zivildienst (damals ein Jahr) betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von neun Monaten angerechnet. Zur behaupteten Altersdiskriminierung hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Zivildiensts als Vordienstzeit ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Artikel 2, Absatz 2, RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann vergleiche ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055, uva). Die getroffene Neuregelung der beschränkten Anrechnung von Zeiten einer Zivildienstleistung knüpft jedoch nicht an ein bestimmtes Alter an, welches für die Vollanrechnung oder die beschränkte Anrechnung solcher Zeiten maßgeblich wäre, sondern stellt unabhängig davon lediglich darauf ab, ob auf solche Zeiten die Altrechtslage bzw. die Neurechtslage anzuwenden ist. Da somit das Kriterium des Alters kein Anhaltspunkt für die getroffene Neuregelung bildete, kann auch keine Altersdiskriminierung gegenüber jenem Personenkreis gesehen werden, auf welche noch das Altrecht anzuwenden ist. Darüber hinaus fehlt es bereits an einer tatsächlichen "Benachteiligung", da die verringerte Anrechnungsdauer durch die erhöhten Gehaltsansätze kompensiert wird. 3.
  14. Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 211b RStDG sowie des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in §§ 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des § 211b RStDG iVm § 5 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl I 64/2016 hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Zivildienst abgeleistet wurde, in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).3.
  15. Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 211 b, RStDG sowie des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in Paragraphen 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des Paragraph 211 b, RStDG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Zivildienst abgeleistet wurde, in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,). 3.
  16. Betreffend die vom Beschwerdeführer absolvierten Praktika ist Folgendes auszuführen: Zwar ist seit der Besoldungsreform 2015 eine Anrechnung von Ausbildungszeiten oder sonstigen Zeiten nicht mehr vorgesehen, jedoch mit den neuen Gehaltsansätzen pauschal abgegolten, weiters findet die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe - demnach auch wieder von der
  17. in die
  18. Gehaltsstufe - nach einer Verweildauer von zwei Jahren in der jeweiligen Gehaltsstufe, bei der Richterin/beim Richter nach vier Jahren (§ 66 Abs. 2 RStDG) statt.Zwar ist seit der Besoldungsreform 2015 eine Anrechnung von Ausbildungszeiten oder sonstigen Zeiten nicht mehr vorgesehen, jedoch mit den neuen Gehaltsansätzen pauschal abgegolten, weiters findet die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe - demnach auch wieder von der
  19. in die
  20. Gehaltsstufe - nach einer Verweildauer von zwei Jahren in der jeweiligen Gehaltsstufe, bei der Richterin/beim Richter nach vier Jahren (Paragraph 66, Absatz 2, RStDG) statt. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die mit der Besoldungsreform 2015 vorgenommene Ausgestaltung des neuen Gehaltssystems der Bundesbediensteten vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebotes. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anrechnung von Vordienstzeiten gegenüber der früheren Rechtslage zu beschränken oder solche nur mehr anzurechnen, insoweit sie als einschlägige Berufstätigkeit anzuerkennen sind und dafür einen Ausgleich in den neuen (höheren) Gehaltsansätzen und in einer Verkürzung der Verweildauer von der
  21. in die
  22. Gehaltsstufe vorzusehen. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen, wonach die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums regelmäßig dann gegeben sein wird, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums, ist auszuführen, dass eine Einschlägigkeit im vorliegenden Fall nicht als gegeben angesehen werden kann, da das Praktikum einerseits der Ernennung als Richterin bzw. Richteramtsanwärterin nicht vorangegangen ist und der Beschwerdeführer auch nicht mit denselben Aufgaben betraut war. Darüber hinaus hat es sich nicht um ein Verwaltungspraktikum iSd § 36a VBG 1948 gehandelt. Da es sich bei den beiden absolvierten Praktika um eine Tätigkeit handelte, die überwiegend der Ausbildung dienten und während des Studiums absolviert oder begonnen wurden, kommt auch eine Anrechnung als einschlägige Berufserfahrung nicht in Betracht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen rascheren Einarbeitung im Rahmen seiner Zuteilung zur Konkursabteilung des Dr. XXXX ist ergänzend auszuführen, dass diese Zuteilung bereits im Rahmen der Gerichtspraxis im Zeitraum 3.12.2012 bis 03.02.2013 und nicht erst im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter erfolgte. Somit ist auch aus diesem Grund kein signifikanter Mehrwert des Praktikums für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter erkennbar.Vor dem Hintergrund der Erläuterungen, wonach die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums regelmäßig dann gegeben sein wird, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums, ist auszuführen, dass eine Einschlägigkeit im vorliegenden Fall nicht als gegeben angesehen werden kann, da das Praktikum einerseits der Ernennung als Richterin bzw. Richteramtsanwärterin nicht vorangegangen ist und der Beschwerdeführer auch nicht mit denselben Aufgaben betraut war. Darüber hinaus hat es sich nicht um ein Verwaltungspraktikum iSd Paragraph 36 a, VBG 1948 gehandelt. Da es sich bei den beiden absolvierten Praktika um eine Tätigkeit handelte, die überwiegend der Ausbildung dienten und während des Studiums absolviert oder begonnen wurden, kommt auch eine Anrechnung als einschlägige Berufserfahrung nicht in Betracht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen rascheren Einarbeitung im Rahmen seiner Zuteilung zur Konkursabteilung des Dr. römisch 40 ist ergänzend auszuführen, dass diese Zuteilung bereits im Rahmen der Gerichtspraxis im Zeitraum 3.12.2012 bis 03.02.2013 und nicht erst im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter erfolgte. Somit ist auch aus diesem Grund kein signifikanter Mehrwert des Praktikums für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter erkennbar. 3.
  23. Da sich aus dem Wortlaut des § 12 GehG eindeutig ergibt, dass Zeiten des Zivildienstes mit (höchstens) neun Monaten anrechenbar sind, und aus § 211b RStDG, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten, und da weiters dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, und da zuletzt auch die angeführten Praktika einer Anrechnung als Vordienstzeit nicht unterliegen, ist die Beschwerde abzuweisen.3.
  24. Da sich aus dem Wortlaut des Paragraph 12, GehG eindeutig ergibt, dass Zeiten des Zivildienstes mit (höchstens) neun Monaten anrechenbar sind, und aus Paragraph 211 b, RStDG, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten, und da weiters dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, und da zuletzt auch die angeführten Praktika einer Anrechnung als Vordienstzeit nicht unterliegen, ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2127290.1.00

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