Obsah (11)
Art 133§ 13Art 73§ 8iArtikel 5Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6Art 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW131 2112747-1 SpruchW131 2112747-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖC
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.04.2012 für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Jahr für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war die beschwerdeführende Partei zudem Auftreiberin auf die XXXX (= B-Alm, BNr XXXX) für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
- Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.04.2012 für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Jahr für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war die beschwerdeführende Partei zudem Auftreiberin auf die römisch 40 (= B-Alm, BNr römisch 40 ) für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 28.12.2012, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 5.949,64 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten und ermittelten Fläche von 29,63 ha ausgegangen. Zusätzlich wurde angemerkt, dass die Almfutterfläche der B-Alm bei dieser Berechnung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Am 20.08.2013 fand auf der B-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der auch betreffend das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der B-Alm mit Schreiben vom 27.08.2013, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Bewirtschafterin der B-Alm, wovon ein Vertreter bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
- Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, mit welchem nunmehr auch die Almfutterfläche der B-Alm bei der Beihilfenberechnung berücksichtigt wurde, wurde der beschwerdeführenden Partei nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 10.903,60 gewährt, was unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Auszahlung eine weitere Zahlung von € 4.953,96 bedeutete. Die belangte Behörde ging dabei von einer beantragten Fläche von 64,13 ha (davon 34,50 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) und einer - mit der Maßgabe, dass der Beihilfenberechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche (ZA) entspreche (= 60,10) verwendet werden könne - ermittelten Fläche von 60,10 ha aus. Aus der Begründung des Abänderungsbescheides geht auch hervor, dass anlässlich der im Jahr 2013 neu festgelegten Almreferenzfläche die Almfutterfläche der B-Alm um 2,89 ha reduziert wurde. Im Abänderungsbescheid wurde keine Differenzfläche festgestellt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ XXXX, sprach die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 10.739,15 zu und forderte zugleich einen Betrag von € 164,45 zurück. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 64,13 ha (davon 34,50 ha anteilige Almfutterfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 60,10 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 59,15 ha (davon eine anteilige ermittelte Almfutterfläche von 29,52 ha), zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung und des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung steht als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch, ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha. Die Behörde sprach die Rückforderung des zuviel gewährten Betrags aus, verhängte jedoch keine Flächensanktion. Zur Begründung führte sie aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.08.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , sprach die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 10.739,15 zu und forderte zugleich einen Betrag von € 164,45 zurück. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 64,13 ha (davon 34,50 ha anteilige Almfutterfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 60,10 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 59,15 ha (davon eine anteilige ermittelte Almfutterfläche von 29,52 ha), zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung und des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung steht als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch, ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha. Die Behörde sprach die Rückforderung des zuviel gewährten Betrags aus, verhängte jedoch keine Flächensanktion. Zur Begründung führte sie aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.08.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.
- Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, welche am 19.03.2014 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom 21.08.2015 gemeinsam mit den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen wurde. Darin beantragt die beschwerdeführende Partei: 1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden, andernfalls c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3) den Abänderungsbescheid dahingehend abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen 5) die Beschwerdepunkte den offensichtlichen Irrtum entsprechend anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen. Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die beschwerdeführende Partei ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit
§ 13AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb Vw
GH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die beschwerdeführende Partei ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit
Paragraph 13, AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat. Begründend führt die beschwerdeführende Partei aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren, insbesondere die im Jahr 2008 auf der B-Alm stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle, seien ohne Begründung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, sondern sei das Ergebnis der jüngst stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Jahre ungeprüft übertragen worden. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen seien im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, würde die beschwerdeführende Partei kein Verschulden treffen. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht zu verhängen. Man habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen sowie auf die Behördenpraxis vertraut. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben durch die Almbewirtschafterin sei nicht erkennbar gewesen. Nicht nur aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen sondern auch aufgrund der Änderung von Mess-Systemen bzw der Mess-Genauigkeit und der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Zudem seien im angefochtenen Bescheid Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen bzw nicht genutzt ausgesprochen worden.
Art 73
Abs 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Da dies bei der beschwerdeführenden Partei gegeben sei, bestehe demnach für das Antragsjahr 2012 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr. Abschließend wird moniert, dass die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei.Begründend führt die beschwerdeführende Partei aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren, insbesondere die im Jahr 2008 auf der B-Alm stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle, seien ohne Begründung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, sondern sei das Ergebnis der jüngst stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Jahre ungeprüft übertragen worden. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen seien im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, würde die beschwerdeführende Partei kein Verschulden treffen. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht zu verhängen. Man habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen sowie auf die Behördenpraxis vertraut. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben durch die Almbewirtschafterin sei nicht erkennbar gewesen. Nicht nur aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen sondern auch aufgrund der Änderung von Mess-Systemen bzw der Mess-Genauigkeit und der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Zudem seien im angefochtenen Bescheid Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen bzw nicht genutzt ausgesprochen worden.
Artikel 73
, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Da dies bei der beschwerdeführenden Partei gegeben sei, bestehe demnach für das Antragsjahr 2012 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr. Abschließend wird moniert, dass die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei. 7. Im vorgelegten Akt befindet sich weiters eine mit 12.06.2014 datierte und von der beschwerdeführenden Partei unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers
§ 8i
MOG" betreffend die von der beschwerdeführenden Partei als Auftreiberin genutzten B-Alm, in der ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei von der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.7. Im vorgelegten Akt befindet sich weiters eine mit 12.06.2014 datierte und von der beschwerdeführenden Partei unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" betreffend die von der beschwerdeführenden Partei als Auftreiberin genutzten B-Alm, in der ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei von der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.
- Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich ua, dass die beschwerdeführende Partei sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 auf der B-Alm für das Antragsjahr 2012 wendet sowie sich auf frühere amtliche Erhebungen verlassen zu haben (ohne diese näher auszuführen bzw diesbezügliche Unterlagen vorzulegen). Aus diesem Grund wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2018 aufgefordert, zum einen unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw Schläge und unter Berücksichtigung der den Antragstellern online im eAMA-GIS zugänglichen Daten ihr Vorbringen dadurch zu konkretisieren, dass sie ausführen, warum und in welchem Umfang sie die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte und zum andern anzugeben um welche amtlichen Erhebungen sie konkret vertraut hätten und welche Ergebnisse dabei erzielt worden seien.
- Diese Aufforderung wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 24.01.2018 zugestellt, blieb von ihr aber unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2012 neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes auch Auftreiberin auf die B-Alm für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. 1.
- Am 20.08.2013 fand auf der B-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. 1.
- Der beschwerdeführenden Partei wurde mit angefochtenem Abänderungsbescheid eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 10.739,15 gewährt und zugleich ein Betrag von € 164,45 rückgefordert. Im Jahr 2012 betrug die anteilige Almfutterfläche der beschwerdeführenden Partei an der B-Alm anstelle der beantragten 34,50 ha nur 29,52 ha. Die Flächenbeanstandung aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den der beschwerdeführenden Partei (zT im Wege der Almbewirtschafterin als ihren für die betreffende Alm jeweils handelnde Vertreterin im behördlichen Verfahren) zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die der beschwerdeführenden Partei (bzw der Almbewirtschafterin als ihrer Vertreterin) vorgehalten wurden und nicht (bzw unsubstantiiert) bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind die Verschuldensfrage und die Richtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der B-Alm, wobei diese Bestreitung von der beschwerdeführenden Partei - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert wurde, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 zutreffend ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall 3.2.
- Die Art 19 Abs 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:3.2.
- Die Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.
- Der Art 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautete:3.2.
- Der Artikel 43, der Verordnung (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452 aus 2001,, (EG) Nr 1453 aus 2001,, (EG) Nr 1454 aus 2001,, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251 aus 1999,, (EG) Nr 1254 aus 1999,, (EG) Nr 1673 aus 2000,, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782 aus 2003,) lautete: "Artikel 43 Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1)Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
(1)Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang römisch sechs bestand. Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl. In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.
(2)Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner
- a)bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I.
- a)bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs römisch sieben die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang römisch sieben Abschnitte B, D, F, H und römisch eins.
- b)alle Futterflächen im Bezugszeitraum.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die
Artikel 5der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001
(1)während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht
(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die
Artikel 5der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001,
(1)während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht -Strichaufzählung Gebäude, Wälder, Teiche und Wege; -Strichaufzählung Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden; -Strichaufzählung Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.
(4)Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist." 3.2.3. Die Art 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:3.2.3. Die Artikel 2, Ziffer 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009,) lauten wie folgt: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/
- Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...]
- "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2)bis
(5)[...] Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand. Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2)[...] Artikel 55 Nichtanmeldung aller Flächen
(1)Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2)[...] Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der
Artikel 57
ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.
885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.
885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.2.
- Art 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:3.2.
- Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.4.
§ 8i Abs 1 MOG 2007 lautet:3.2.4. Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.
- Soweit die beschwerdeführende Partei eingangs in ihrer Beschwerde implizit damit argumentiert, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, wird dem entgegengehalten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Im angefochtenen Abänderungsbescheid wurden auch keine Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt ausgesprochen, weshalb auch der diesbezügliche Einwand der beschwerdeführenden Partei ins Leere geht. 3.3.
- Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten Fläche von 64,13 ha (davon 34,50 ha anteilige Almfutterfläche) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,15 ha (davon 29,52 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen stellte die belangte Behörde eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha fest, was eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha bedeutete und deshalb
Art 57
Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen hatte.3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten Fläche von 64,13 ha (davon 34,50 ha anteilige Almfutterfläche) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,15 ha (davon 29,52 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen stellte die belangte Behörde eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha fest, was eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha bedeutete und deshalb
Artikel 57
, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen hatte. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf der Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle auf der B-Alm kam es zu einer Reduktion der Almfutterfläche. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die belangte Behörde war daher nach Art 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf der Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle auf der B-Alm kam es zu einer Reduktion der Almfutterfläche. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die belangte Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Bei der Vor-Ort-Kontrolle wurden einzelne Schläge gebildet, unter Außerachtlassung der unproduktiven Flächen digital vermessen, der Überschirmungsgrad festgestellt und anhand dessen die Futterfläche ermittelt. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die bloß pauschale Behauptung, dass Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen oder Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid ohne Begründung nicht berücksichtigt worden seien wurde durch keine adäquaten Nachweise belegt und sind insgesamt unsubstantiiert. Zur Darlegung von Begründungsmängeln behördlicher Entscheidungen sind konkrete Ausführungen seitens des Beschwerdeführers aber unabdingbar (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die Beschwerde enthält auch keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Es entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, dass ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort nicht in Zweifel zu ziehen ist (zB VwGH 16.11.2011, 2011/17/0146). Aus diesem Grund war auch auf den Einwand in der Beschwerde, es liege ein Irrtum der belangten Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, nicht weiter einzugehen. Daran ändert sich auch nicht, dass die fehlerhafte Flächenangabe nicht von der beschwerdeführenden Partei selbst, sondern von der Almbewirtschafterin der B-Alm in deren Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde. Denn wie die beschwerdeführende Partei selbst in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis anführt, ist die Almbewirtschafterin Verwalterin und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers, der ua auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Ihre Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss der beschwerdeführenden Partei insoweit auch das der Almbewirtschafterin im Rahmen des (die B-Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreterin zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS von der Almbewirtschafterin zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. 3.3.3. Da im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion für das Antragsjahr 2012 verhängt wurde, war auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (mangelndes Verschulden, insbesondere auch aufgrund der Aktivitäten der Almbewirtschafterin etc) und auch auf die im Aktenstand befindliche "Erklärung des Auftreibers
§ 8iMOG" nicht weiter einzugehen.3.3.3.
Da im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion für das Antragsjahr 2012 verhängt wurde, war auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (mangelndes Verschulden, insbesondere auch aufgrund der Aktivitäten der Almbewirtschafterin etc) und auch auf die im Aktenstand befindliche "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" nicht weiter einzugehen. 3.3.
- Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art 80 Abs 3 der VO (EG) Nr 1122/2009 aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.3.3.
- Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr 1122 aus 2009, aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. 3.3.
- Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es die beschwerdeführende Partei gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.
- Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es die beschwerdeführende Partei gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.
- Im Zusammenhang mit der Verjährung ist zunächst anzuführen, dass die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Bestimmung des Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, da diese nur für die Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Da die im hier vorliegenden Fall einschlägige VO (EG) 1122/2009 keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist daher die "horizontale" VO (EG, Euratom) 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S 80).
Art 3
Abs 1 dieser VO beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02, Handlbauer). In Art 3 Abs 1 UAbs 1 dieser VO wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist ist also jedenfalls durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 unterbrochen worden (vgl VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Die Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht geleisteten Beträge ist daher jedenfalls noch nicht verjährt.3.3.6. Im Zusammenhang mit der Verjährung ist zunächst anzuführen, dass die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Bestimmung des Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) 796 aus 2004, im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, da diese nur für die Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Da die im hier vorliegenden Fall einschlägige VO (EG) 1122 aus 2009, keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist daher die "horizontale" VO (EG, Euratom) 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S 80).
Artikel 3
, Absatz eins, dieser VO beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02, Handlbauer). In Artikel 3, Absatz eins, UAbs 1 dieser VO wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist ist also jedenfalls durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 unterbrochen worden vergleiche VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Die Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht geleisteten Beträge ist daher jedenfalls noch nicht verjährt. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.
- Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR
- GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sei auf die genannte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sei auf die genannte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2112747.1.00