G 2006 abgewiesen.Der Antrag der römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht möge die Entscheidung der Auftraggeberin, Austro Control GmbH vom 29.12.2017 (Nichtzulassung zur Teilnahme) für nichtig erklären, wird
Paragraph 103, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 312, BVergG 2006 abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Vorbringen der Parteien:römisch eins. Vorbringen der Parteien: Am 08.01.2018 beantragte die XXXX (im weiteren Antragstellerin), vertreten durch MMg. Dr. Philipp GÖTZL, Rechtsanwalt, "das Bundesverwaltungsgericht mögeAm 08.01.2018 beantragte die römisch 40 (im weiteren Antragstellerin), vertreten durch MMg. Dr. Philipp GÖTZL, Rechtsanwalt, "das Bundesverwaltungsgericht möge
G insgesamt € 2.462, 40,-. Die Pauschalgebühr sei von der Antragstellerin bezahlt worden. Sollte die Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren rechtswirksam ausgeschieden werden und ihr damit nicht der Zuschlag erteilt werden, drohe ihr ein näher bezeichneter Schaden. In weiterer Folge führte die Antragstellerin aus, worin die Rechtsverletzungen liegen würden.Nach Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, der Auftraggeberin und der Darstellung des Sachverhaltes bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass aus der Tatsache, dass sich die Antragstellerin am gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt habe und zeitgerecht einen ausschreibungskonformen Teilnahmeantrag gelegt habe, das Interesse am Vertragsabschluss evident sei. Der Nachprüfungsantrag richte sich gegen die Nichtzulassungsentscheidung vom 29.12.2017. Zumal die Antragstellerin bereits einen Nachprüfungsantrag betreffend das vorliegend gewählte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eingebracht habe, betrage die Pauschalgebühr
Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG insgesamt € 2.462, 40,-. Die Pauschalgebühr sei von der Antragstellerin bezahlt worden. Sollte die Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren rechtswirksam ausgeschieden werden und ihr damit nicht der Zuschlag erteilt werden, drohe ihr ein näher bezeichneter Schaden. In weiterer Folge führte die Antragstellerin aus, worin die Rechtsverletzungen liegen würden. Die Antragstellerin habe fristgerecht einen Teilnahmeantrag samt geforderter Eigenerklärung auch zur verfahrensgegenständlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgegeben. Die den Teilnahmeantrag zu Grunde liegenden Ausschreibungsunterlagen/Bewerbungsunterlagen seien aufgrund nicht vorgenommener Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen bestandfest geworden. Die Eignung der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren ergebe sich bereits aus der den Ausschreibungsunterlagen entsprechend mit dem Teilnahmeantrag ordnungsgemäß abgegeben Eigenerklärung. Die Ausschreibungsunterlagen würden festlegen, dass die Nachweise bezüglich der Eigenerklärung auch bei Angebotslegung beigefügt werden könnten. Für den Nachweis der Eignung sei nach dem Wortlaut der Teilnahmeunterlagen für den Teilnahmeantrag bereits die Eigenerklärung ausreichend. Nachweise seien nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen erst mit dem Angebot zu legen. Der Nachweis der Haftpflichtversicherung in Höhe von zumindest € 10.000.000 pro Schaden und € 20.000.000 pro Jahr auf die Projektlaufzeit für Sach-, Personen- und Vermögensschäden sei seitens der Antragstellerin mit Eigenerklärung und zusätzlich einer Versicherungsbestätigung erbracht worden. Im Sinne der vorgenannten Interpretation sei auch eine Fragenbeantwortung seitens der Auftraggeberin erfolgt, die überdies klargestellt habe, dass keine Versicherungsdeckung über die gesamte Vertragslaufzeit nachzuweisen sei. Mit Schreiben vom 03.11.2017 habe die Auftraggeberin um ergänzende Aufklärung
G hinsichtlich des Teilnahmeantrages ersucht. Die Antragstellerin habe dazu fristgerecht mit Aufklärungsschreiben vom 09.11.2017 Stellung genommen. Unter anderem sei der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung übermittelt worden, woraus sich ergebe, dass die Antragstellerin über eine Versicherung in der entsprechend geforderten Höhe verfüge. Obwohl die Antragstellerin den bestandfesten Angaben in den Ausschreibungsunterlagen bereits ausreichend nachgekommen sei, sei sie seitens der Auftraggeberin mit Schreiben vom 30.11.2017 ein weiteres zur Aufklärung aufgefordert worden.Mit Schreiben vom 03.11.2017 habe die Auftraggeberin um ergänzende Aufklärung
Paragraph 126, BVergG hinsichtlich des Teilnahmeantrages ersucht. Die Antragstellerin habe dazu fristgerecht mit Aufklärungsschreiben vom 09.11.2017 Stellung genommen. Unter anderem sei der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung übermittelt worden, woraus sich ergebe, dass die Antragstellerin über eine Versicherung in der entsprechend geforderten Höhe verfüge. Obwohl die Antragstellerin den bestandfesten Angaben in den Ausschreibungsunterlagen bereits ausreichend nachgekommen sei, sei sie seitens der Auftraggeberin mit Schreiben vom 30.11.2017 ein weiteres zur Aufklärung aufgefordert worden. Auch diese Aufforderung sei von der Antragstellerin umgehend und fristgerecht am 30.11.2017 beantwortet worden. Darin sei nochmals im Sinne der bestandfesten Teilnahmeunterlagen bestätigt worden, dass der Versicherungsschutz für alle in der Versicherungsbestätigung angeführten mitversicherten Unternehmen, sohin auch für die Antragstellerin aufrecht gelte. Daraufhin habe die Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung vom 11.12.2017 übermittelt. Die Ausscheidensentscheidung sei nach Einbringung eines weiteren Nachprüfungsantrages durch die Antragstellerin seitens der Auftraggeberin mit Schreiben vom 28.12.2017 zurückgezogen worden. Umgehend nach Zurückziehung der ersten Ausscheidungsentscheidung habe die Auftraggeberin die nunmehr gegenständlich zweite Entscheidung als Nichtzulassungsentscheidung vom 29.12.2017 erlassen. Bereits formal habe sich die Auftraggeberin in der Entscheidung vergriffen, da für das nun herangezogene nicht Zulassen zur weiteren Teilnahme als gesondert anfechtbare Entscheidung keine Grundlage in den Ausschreibungsunterlagen gegeben sei. Tatsächlich ziehe die Auftraggeberin Ausscheidungsgründe heran, wobei ein Ausscheiden jedoch ein abgegebenes Angebot voraussetze. Für die Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verfahrens, wie sie nun aufgrund des Teilnahmeantrages ausgesprochen worden sei, fehle auf Grundlage der bestandfesten Teilnahmeunterlagen jegliche Grundlage. Für den Teilnahmeantrag sei
den bestandfesten Teilnahmeunterlagen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die geforderte Eigenerklärung und der abgegeben Versicherungsbestätigung ausreichend nachgewiesen. Die gegenständlich angefochtene Nichtzulassungsentscheidung sei "iV" unterfertigt.
Firmenbuchauszug sei einer der Unterfertigenden als Prokurist ausgewiesen und nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertretungsbefugt. Die weitere Unterfertigende sei weder als Geschäftsführerin noch als Prokuristin ausgewiesen. Die Unterschriften seien jeweils in Vertretung oder in Vollmachtnamen erfolgt. Eine entsprechende Vollmacht sei nicht beigelegt worden. Es liege sohin keine ordnungsgemäße Fertigung vertretungsbefugter Personen der Auftraggeberin vor. Im Vorfeld der zweiten Ausscheidensentscheidung sei eine vertiefte Prüfung des Teilnahmeantrages der Antragstellerin durch die Auftraggeberin weder erwähnt noch durchgeführt worden. Eine weitere Prüfung des Teilnahmeantrages wäre aber aufgrund der eigenen Ausführungen in der ersten Ausscheidensentscheidung notwendig gewesen. Obwohl die Auftraggeberin im Gegensatz zur ersten Ausscheidensentscheidung in der Begründung ihrer gegenständlichen zweiten Nichtzulassungsentscheidung vom 29.12.2017 auf keine Bestimmung des BVergG ausdrücklich Bezug nehme, ergebe sich aus den Formulierungen der Nichtzulassungsentscheidung, dass sie formal unrichtig die Ausscheidensgründe des § 129 BVergG heranzuziehe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin der geforderten Aufklärung innerhalb der gesetzten Frist umfangreich, vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen sei und sämtliche nachgeforderten Unterlagen beigebracht habe. Auch sei die Antragstellerin im Sinne der § 126 BVergG zur Mängelbehebung und zur Aufklärung eingeladen worden, obwohl sich diese Bestimmung ausschließlich auf das Angebotsverfahren und nicht auf das Teilnahmeverfahren beziehe. Die Auftraggeberin habe offensichtlich versucht über ihre eigenen bestandfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen hinausgehende Nachweise für das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung zu verlangen, ohne dass dies Deckung in den Ausschreibungsunterlagen finden würde, was den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Bietergleichbehandlung entgegenstehe. Die Antragstellerin habe den aufgrund der Grundlage der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung mit Beantwortung des ersten Aufklärungsersuchens beigebracht. Ausdrücklich gefordert sei in der Ausschreibungsunterlage ein solcher Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung oder eine diesbezügliche Vorpromesse eines anerkannten Versicherungsinstitutes mit Sitz im EWR oder der Schweiz. Eine diesbezügliche Vorpromesse sei damit entsprechend der Ausschreibung bei beigebrachter Bestätigung über die Betriebshaftpflichtversicherung entgegen der Rechtsauffassung der Auftraggeberin nicht mehr erforderlich.Die gegenständlich angefochtene Nichtzulassungsentscheidung sei "iV" unterfertigt.
Firmenbuchauszug sei einer der Unterfertigenden als Prokurist ausgewiesen und nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertretungsbefugt. Die weitere Unterfertigende sei weder als Geschäftsführerin noch als Prokuristin ausgewiesen. Die Unterschriften seien jeweils in Vertretung oder in Vollmachtnamen erfolgt. Eine entsprechende Vollmacht sei nicht beigelegt worden. Es liege sohin keine ordnungsgemäße Fertigung vertretungsbefugter Personen der Auftraggeberin vor. Im Vorfeld der zweiten Ausscheidensentscheidung sei eine vertiefte Prüfung des Teilnahmeantrages der Antragstellerin durch die Auftraggeberin weder erwähnt noch durchgeführt worden. Eine weitere Prüfung des Teilnahmeantrages wäre aber aufgrund der eigenen Ausführungen in der ersten Ausscheidensentscheidung notwendig gewesen. Obwohl die Auftraggeberin im Gegensatz zur ersten Ausscheidensentscheidung in der Begründung ihrer gegenständlichen zweiten Nichtzulassungsentscheidung vom 29.12.2017 auf keine Bestimmung des BVergG ausdrücklich Bezug nehme, ergebe sich aus den Formulierungen der Nichtzulassungsentscheidung, dass sie formal unrichtig die Ausscheidensgründe des Paragraph 129, BVergG heranzuziehe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin der geforderten Aufklärung innerhalb der gesetzten Frist umfangreich, vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen sei und sämtliche nachgeforderten Unterlagen beigebracht habe. Auch sei die Antragstellerin im Sinne der Paragraph 126, BVergG zur Mängelbehebung und zur Aufklärung eingeladen worden, obwohl sich diese Bestimmung ausschließlich auf das Angebotsverfahren und nicht auf das Teilnahmeverfahren beziehe. Die Auftraggeberin habe offensichtlich versucht über ihre eigenen bestandfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen hinausgehende Nachweise für das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung zu verlangen, ohne dass dies Deckung in den Ausschreibungsunterlagen finden würde, was den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Bietergleichbehandlung entgegenstehe. Die Antragstellerin habe den aufgrund der Grundlage der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung mit Beantwortung des ersten Aufklärungsersuchens beigebracht. Ausdrücklich gefordert sei in der Ausschreibungsunterlage ein solcher Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung oder eine diesbezügliche Vorpromesse eines anerkannten Versicherungsinstitutes mit Sitz im EWR oder der Schweiz. Eine diesbezügliche Vorpromesse sei damit entsprechend der Ausschreibung bei beigebrachter Bestätigung über die Betriebshaftpflichtversicherung entgegen der Rechtsauffassung der Auftraggeberin nicht mehr erforderlich. Detaillierte Angaben dazu, wie der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung zu erfolgen habe, beziehungsweise von wem eine entsprechende Bestätigung auszustellen sei, würden sich in den Teilnahmeunterlagen nicht finden. Für den Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung sei darüber hinaus nicht gefordert, dass sich die entsprechende Deckung lediglich aus einer für den jeweiligen Bewerber exklusiv abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ergebe und somit eine Versicherungsdeckung im Rahmen einer Mitversicherung durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Konzernmutter für den Nachweis der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend wäre. Durch die Mitversicherung werde ein persönlicher Anspruch des Mitversicherten erzeugt. Jedenfalls besitze die Antragstellerin die bezüglich aktive Deckung bereits jetzt. Sie müsse dabei auch nicht auf Ressourcen eines verbundenen Unternehmens zurückgreifen, wie die Auftraggeberin offenbar rechtsirrtümlich annimmt, sondern sei in eigener Person versichert, sodass sie die diesbezügliche Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung bereits jetzt vollständig ausschreibungskonform vorliege. Zusammengefasst habe die Antragstellerin die geforderten Nachweise zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den Teilnahmeantrag beigebracht. Mit Schriftsatz vom 08.01.2018 eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2018 erteilte die Auftraggeberin vertreten durch MMag. Dr. Claus CASATI, Rechtsanwalt, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht zu GZ: W138 2182130-1/2E vom 15.01.2018 erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im gegenständlichen Vergabeverfahren die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber zu versenden und allfällige bisher eingelangte Angebote zu öffnen, untersagt wurde. Weiters setzte das Bundesverwaltungsgericht die Angebotsfrist für den Fall aus, dass bereits Bewerber zur Angebotslegung eingeladen wurden. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 brachte die Auftraggeberin im Wesentlichen vor, dass sich zum Verfahrensablauf in den Teilnahmeunterlagen insbesondere unter Punkt 10 entsprechende Vorgaben finden würden. Daraus ergebe sich unmissverständlich die bestandfeste Regelung, dass innerhalb der Frist die Teilnaheanträge zu stellen seien und diese nach Ablauf der Antragsfrist von der Auftraggeberin nach den Vorschriften des BVergG (§ 68 ff und 129 BVergG) geprüft würden. Erst danach würde eine Auswahlentscheidung erfolgen. Mit den Aufforderungen zur Aufklärung vom 03.11.2017 und 30.11.2017 habe die Auftraggeberin Fragen zum XXXX -Konzern gestellt, insbesondere ein Konzern-Organigramm eingefordert und hinterfragt, inwieweit Unternehmen des XXXX -Konzerns als Subunternehmer zur Verfügung stehen würden bzw. eine Haftung übernehmen könnten.Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 brachte die Auftraggeberin im Wesentlichen vor, dass sich zum Verfahrensablauf in den Teilnahmeunterlagen insbesondere unter Punkt 10 entsprechende Vorgaben finden würden. Daraus ergebe sich unmissverständlich die bestandfeste Regelung, dass innerhalb der Frist die Teilnaheanträge zu stellen seien und diese nach Ablauf der Antragsfrist von der Auftraggeberin nach den Vorschriften des BVergG (Paragraph 68, ff und 129 BVergG) geprüft würden. Erst danach würde eine Auswahlentscheidung erfolgen. Mit den Aufforderungen zur Aufklärung vom 03.11.2017 und 30.11.2017 habe die Auftraggeberin Fragen zum römisch 40 -Konzern gestellt, insbesondere ein Konzern-Organigramm eingefordert und hinterfragt, inwieweit Unternehmen des römisch 40 -Konzerns als Subunternehmer zur Verfügung stehen würden bzw. eine Haftung übernehmen könnten. Wie dem vorgelegten Vergabeakt zu entnehmen sei, sei die inhaltliche Prüfung der Teilnahmeunterlagen zum Zeitpunkt der ersten (zurückgezogenen) Ausscheidungsentscheidung abgeschlossen gewesen und sei diese in Folge der Zurückziehung der Ausscheidungsentscheidung und der Erlassung der nicht Zulassung zur Teilnahme formal ergänzt worden. Die Entscheidung zur nicht Zulassung unterfertigenden Personen seien bereits geraume Zeit vor der Unterfertigung bevollmächtigt gewesen solche Erklärungen im Namen der Auftraggeberin abzugeben. Im BVergG finde die nicht Zulassungsentscheidung eines wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Unternehmens eine Regelung in § 103 Abs. 4 BVergG. In den gegenständlichen Teilnahmeunterlagen werde dies durch die Anforderung an die Mindesteignung (Eignungskriterium) und die ausdrückliche Festlegung, dass die Eignung im Zeitpunkt der Abgabefrist für den Teilnahmeantrag vorliegen müsse, konkretisiert. Die Auskunftserteilung der Antragstellerin war in Bezug auf den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unvollständig. Trotz zweifacher Nachfrage habe die Antragstellerin nicht den Nachweis der Versicherungsdeckung erbracht. Trotz der zwei ausdrücklichen Aufforderungen nach Vorlage der Versicherungspolizze mit Schreiben vom 30.11.2017 sei diese Versicherungspolizze nicht vorgelegt worden, sondern nochmals dasselbe Schreiben der XXXX GmbH & Co KG vom 22.06.2017, also offenbar ein Schreiben, dass nicht vom Versicherungsinstitut selbst stamme, nicht aktuell sei und vor allem keine Versicherungspolizze sei und aus sich Art und Umfang der Versicherungsdeckung nicht ableiten lasse. Bereits deshalb, weil die Antragstellerin trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht die Versicherungspolizze vorgelegt habe sondern nochmals dieselbe nicht aktuelle Bestätigung eines deutschen Unternehmens, noch dazu ohne Bezug auf die gegenständliche Ausschreibung vorgelegt habe, sei die Antragstellerin nicht zum gegenständlichen Vergabeverfahren zuzulassen gewesen. Sie habe sich bei der Erteilung von Auskünften zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer unvollständigen Erklärung in einem entscheidungswesentlichen Teil schuldig gemacht und habe diesbezüglich Auskünfte nicht erteilt. Die Antragsteller verfüge über eine Mitversicherung über ihre Konzernmuttergesellschaft XXXX SE. Diese Mitversicherung entspreche schon insoweit nicht den Anforderungen als der Haftungshöchstbetrag von Euro 10 Millionen (zweifach maximiert) für alle Konzernunternehmen der XXXX SE gelte. Der maximale Haftungsrahmen von Euro 20 Millionen stehe also nicht der Antragstellerin alleine zur Verfügung. Sie müsse sich den Haftungsrahmen mit den gesamten XXXX SE Konzern teilen. Daraus folge, dass im Haftungsfall der Antragstellerin nicht gesichert sei, dass sie die geforderte Deckung erhalte. Sie erhalte Deckung nur insoweit als die Haftungsgrenze des XXXX SE Konzerns von allen XXXX Unternehmen nicht ausgeschöpft sei. Schon deshalb sei die Aussage in der Eigenerklärung dass "wir" über eine Versicherungsdeckung von Euro 10 Millionen/Schaden- und Euro 20 Millionen/Jahr verfügen würden, unrichtig. Die im Teilnahmeantrag gemachte Erklärung zur bestehenden Haftpflichtversicherung sei in einem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betreffenden entscheidungswesentlichen Punkt unrichtig. In den Teilnahmeunterlagen sei bestandfest festgelegt, dass ein jeder Bewerber zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages über eine Mindesteignung verfügen müsse. Die Antragstellerin verfüge über den verfahrensgegenständlich geforderten Versicherungsanspruch nur bedingt und zwar bedingt mit der Erfüllung der Verpflichtungen seitens der XXXX SE und bedingt damit, dass die XXXX SE bzw. die übrigen verbundenen Unternehmen nicht selbst diese Versicherungsdeckung über Euro 10 Millionen/Schaden bzw. zweifach aggregiertes Volumen im Jahr ausschöpfen würden. Die Antragstellerin könne somit nicht sicherstellen, dass sie selbst exklusiv über ein Haftpflichtversicherungsvolumen von Euro 20 Millionen/Jahr verfügen würde. Alleine schon der Umstand, dass die Versicherungsbestätigung nicht auf die Antragstellerin, sondern zugunsten der XXXX SE ausgestellt sei und auch nicht das gegenständliche Vergabeverfahren zum Inhalt habe, belege, dass die dadurch bescheinigte Versicherungsdeckung von 20 Millionen/Jahr nicht allein der Antragstellerin zustehen würde und auch nicht unbedingt der Antragstellerin zustehe. Daraus folge, dass die bloße Mitversicherung bei einer Konzernhaftpflichtversicherung, die selbst in Summe mit Euro 20 Millionen/Jahr begrenzt sei, dem Mindestkriterium zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entspreche. Die Antragstellerin sei
G in Verbindung mit den festgelegten Mindestkriterien nicht zum weiteren Vergabeverfahren zuzulassen gewesen. Sie verfüge selbst nicht über die geforderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.Im BVergG finde die nicht Zulassungsentscheidung eines wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Unternehmens eine Regelung in Paragraph 103, Absatz 4, BVergG. In den gegenständlichen Teilnahmeunterlagen werde dies durch die Anforderung an die Mindesteignung (Eignungskriterium) und die ausdrückliche Festlegung, dass die Eignung im Zeitpunkt der Abgabefrist für den Teilnahmeantrag vorliegen müsse, konkretisiert. Die Auskunftserteilung der Antragstellerin war in Bezug auf den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unvollständig. Trotz zweifacher Nachfrage habe die Antragstellerin nicht den Nachweis der Versicherungsdeckung erbracht. Trotz der zwei ausdrücklichen Aufforderungen nach Vorlage der Versicherungspolizze mit Schreiben vom 30.11.2017 sei diese Versicherungspolizze nicht vorgelegt worden, sondern nochmals dasselbe Schreiben der römisch 40 GmbH & Co KG vom 22.06.2017, also offenbar ein Schreiben, dass nicht vom Versicherungsinstitut selbst stamme, nicht aktuell sei und vor allem keine Versicherungspolizze sei und aus sich Art und Umfang der Versicherungsdeckung nicht ableiten lasse. Bereits deshalb, weil die Antragstellerin trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht die Versicherungspolizze vorgelegt habe sondern nochmals dieselbe nicht aktuelle Bestätigung eines deutschen Unternehmens, noch dazu ohne Bezug auf die gegenständliche Ausschreibung vorgelegt habe, sei die Antragstellerin nicht zum gegenständlichen Vergabeverfahren zuzulassen gewesen. Sie habe sich bei der Erteilung von Auskünften zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer unvollständigen Erklärung in einem entscheidungswesentlichen Teil schuldig gemacht und habe diesbezüglich Auskünfte nicht erteilt. Die Antragsteller verfüge über eine Mitversicherung über ihre Konzernmuttergesellschaft römisch 40 SE. Diese Mitversicherung entspreche schon insoweit nicht den Anforderungen als der Haftungshöchstbetrag von Euro 10 Millionen (zweifach maximiert) für alle Konzernunternehmen der römisch 40 SE gelte. Der maximale Haftungsrahmen von Euro 20 Millionen stehe also nicht der Antragstellerin alleine zur Verfügung. Sie müsse sich den Haftungsrahmen mit den gesamten römisch 40 SE Konzern teilen. Daraus folge, dass im Haftungsfall der Antragstellerin nicht gesichert sei, dass sie die geforderte Deckung erhalte. Sie erhalte Deckung nur insoweit als die Haftungsgrenze des römisch 40 SE Konzerns von allen römisch 40 Unternehmen nicht ausgeschöpft sei. Schon deshalb sei die Aussage in der Eigenerklärung dass "wir" über eine Versicherungsdeckung von Euro 10 Millionen/Schaden- und Euro 20 Millionen/Jahr verfügen würden, unrichtig. Die im Teilnahmeantrag gemachte Erklärung zur bestehenden Haftpflichtversicherung sei in einem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betreffenden entscheidungswesentlichen Punkt unrichtig. In den Teilnahmeunterlagen sei bestandfest festgelegt, dass ein jeder Bewerber zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages über eine Mindesteignung verfügen müsse. Die Antragstellerin verfüge über den verfahrensgegenständlich geforderten Versicherungsanspruch nur bedingt und zwar bedingt mit der Erfüllung der Verpflichtungen seitens der römisch 40 SE und bedingt damit, dass die römisch 40 SE bzw. die übrigen verbundenen Unternehmen nicht selbst diese Versicherungsdeckung über Euro 10 Millionen/Schaden bzw. zweifach aggregiertes Volumen im Jahr ausschöpfen würden. Die Antragstellerin könne somit nicht sicherstellen, dass sie selbst exklusiv über ein Haftpflichtversicherungsvolumen von Euro 20 Millionen/Jahr verfügen würde. Alleine schon der Umstand, dass die Versicherungsbestätigung nicht auf die Antragstellerin, sondern zugunsten der römisch 40 SE ausgestellt sei und auch nicht das gegenständliche Vergabeverfahren zum Inhalt habe, belege, dass die dadurch bescheinigte Versicherungsdeckung von 20 Millionen/Jahr nicht allein der Antragstellerin zustehen würde und auch nicht unbedingt der Antragstellerin zustehe. Daraus folge, dass die bloße Mitversicherung bei einer Konzernhaftpflichtversicherung, die selbst in Summe mit Euro 20 Millionen/Jahr begrenzt sei, dem Mindestkriterium zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entspreche. Die Antragstellerin sei
Paragraph 103, Absatz 4, BVergG in Verbindung mit den festgelegten Mindestkriterien nicht zum weiteren Vergabeverfahren zuzulassen gewesen. Sie verfüge selbst nicht über die geforderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. In einer weiteren Stellungnahme vom 02.02.2018 führte die Antragstellerin zusammenfasst aus, dass die Auftraggeberin ihr Vorbringen im Wesentlichen darauf stütze, dass die Antragstellerin einen Eignungsnachweis zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erbracht habe, da keine Berufshaftpflichtversicherung oder Vorpromesse in der Höhe von mindestens Euro 10 Millionen/Schaden und Euro 20 Millionen/Jahr auf die Projektlaufzeit nachgewiesen worden sei. Dabei verkenne sie im Ergebnis ihre eigenen Ausschreibungsunterlagen und das Institut der Konzernversicherung. Überdies sei die vorliegende angefochtene Entscheidung bereits mangels ausreichender Vollmacht zum Zeitpunkt der Erklärung der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, da vorliegend der strenge Maßstab des § 867 ABGB anzuwenden sei. Die Ausschreibungsunterlagen würden ausdrücklich nur den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung oder diesbezüglichen Vorpromesse eines anerkannten Versicherungsinstitutes verlangen. Dabei sei nicht festgelegt, wie dieser Nachweis zu erfolgen habe. Die Vorlage einer Versicherungspolizze sei gerade nicht festgelegt worden, weshalb naturgemäß auch der Nachweis durch eine Versicherungs- oder Maklerbestätigung ausreiche. Der Nachweis der bereits bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung sei daher, wie bereits mehrfach vorgebracht, ausreichend erbracht worden, obwohl bestandfest festgelegt worden sei, dass diese Deckung erst im Auftragsfall gewährt werden müsse. Die Auftraggeberin verstehe offensichtlich das Rechtsinstitut Mitversicherung im Konzern nicht. Die Mitversicherung sei eine Vollversicherung jedes einzelnen mitversicherten Konzernmitgliedes. Die vorliegende echte Mitversicherung erfülle alle festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Betriebshaftpflichtversicherung als Eignungskriterium der Antragstellerin, da durch die Mitversicherung ein persönlicher Anspruch des Mitversicherten erzeugt werde. Mit dem Argument, dass Mitversicherung nicht zulässig wäre, da allen Konzernunternehmen damit die Versicherungssumme zustünde, sei zu entgegnen, dass damit andererseits große Unternehmen immer auszuschließen wären, da bei einer gewissen Größe des Unternehmens nach der Argumentation der Auftraggeberin immer mit einer Einschränkung der Haftung zu rechnen wäre, was natürlich so nicht der Fall sei.In einer weiteren Stellungnahme vom 02.02.2018 führte die Antragstellerin zusammenfasst aus, dass die Auftraggeberin ihr Vorbringen im Wesentlichen darauf stütze, dass die Antragstellerin einen Eignungsnachweis zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erbracht habe, da keine Berufshaftpflichtversicherung oder Vorpromesse in der Höhe von mindestens Euro 10 Millionen/Schaden und Euro 20 Millionen/Jahr auf die Projektlaufzeit nachgewiesen worden sei. Dabei verkenne sie im Ergebnis ihre eigenen Ausschreibungsunterlagen und das Institut der Konzernversicherung. Überdies sei die vorliegende angefochtene Entscheidung bereits mangels ausreichender Vollmacht zum Zeitpunkt der Erklärung der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, da vorliegend der strenge Maßstab des Paragraph 867, ABGB anzuwenden sei. Die Ausschreibungsunterlagen würden ausdrücklich nur den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung oder diesbezüglichen Vorpromesse eines anerkannten Versicherungsinstitutes verlangen. Dabei sei nicht festgelegt, wie dieser Nachweis zu erfolgen habe. Die Vorlage einer Versicherungspolizze sei gerade nicht festgelegt worden, weshalb naturgemäß auch der Nachweis durch eine Versicherungs- oder Maklerbestätigung ausreiche. Der Nachweis der bereits bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung sei daher, wie bereits mehrfach vorgebracht, ausreichend erbracht worden, obwohl bestandfest festgelegt worden sei, dass diese Deckung erst im Auftragsfall gewährt werden müsse. Die Auftraggeberin verstehe offensichtlich das Rechtsinstitut Mitversicherung im Konzern nicht. Die Mitversicherung sei eine Vollversicherung jedes einzelnen mitversicherten Konzernmitgliedes. Die vorliegende echte Mitversicherung erfülle alle festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Betriebshaftpflichtversicherung als Eignungskriterium der Antragstellerin, da durch die Mitversicherung ein persönlicher Anspruch des Mitversicherten erzeugt werde. Mit dem Argument, dass Mitversicherung nicht zulässig wäre, da allen Konzernunternehmen damit die Versicherungssumme zustünde, sei zu entgegnen, dass damit andererseits große Unternehmen immer auszuschließen wären, da bei einer gewissen Größe des Unternehmens nach der Argumentation der Auftraggeberin immer mit einer Einschränkung der Haftung zu rechnen wäre, was natürlich so nicht der Fall sei. In einer weiteren Replik vom 06.02.2018 führte die Auftraggeberin zusammengefasst aus, dass der von der Antragstellerin vorgelegten Versicherungsbestätigung der XXXX GmbH & Co KG vom 22.06.2017 sich die Art und der Umfang des Anspruches auf Versicherungsdeckung der Antragstellerin nicht entnehmen lasse. So lasse sich insbesondere nicht entnehmen, ob es sich um eine echte Mitversicherung handle, bei der die Antragstellerin einen eigenständigen persönlichen Anspruch gegenüber dem Versicherer habe und die exakte Höhe der Versicherungsdeckung pro Schaden und pro Jahr zugunsten der Antragstellerin. So lasse sich insbesondere nicht nehmen, ob zugunsten der Antragstellerin eine eigenständige Mitversicherung für die Haftung von Euro 20 Millionen/Jahr bestünde. Gerade weil die mit dem Teilnahmeantrag vorgelegte Versicherungsbestätigung diese Frage nicht geklärt habe, sei die Antragstellerin zur Vorlage der Versicherungspolizze aufgefordert worden. Nur durch Einsichtnahme in die Versicherungspolizze hätte geklärt werden können, ob eine echte Mitversicherung bestehe, mit einem eigenständigen Anspruch und inwieweit eine Deckung von 20 Millionen/Jahr gewährleistet wäre.In einer weiteren Replik vom 06.02.2018 führte die Auftraggeberin zusammengefasst aus, dass der von der Antragstellerin vorgelegten Versicherungsbestätigung der römisch 40 GmbH & Co KG vom 22.06.2017 sich die Art und der Umfang des Anspruches auf Versicherungsdeckung der Antragstellerin nicht entnehmen lasse. So lasse sich insbesondere nicht entnehmen, ob es sich um eine echte Mitversicherung handle, bei der die Antragstellerin einen eigenständigen persönlichen Anspruch gegenüber dem Versicherer habe und die exakte Höhe der Versicherungsdeckung pro Schaden und pro Jahr zugunsten der Antragstellerin. So lasse sich insbesondere nicht nehmen, ob zugunsten der Antragstellerin eine eigenständige Mitversicherung für die Haftung von Euro 20 Millionen/Jahr bestünde. Gerade weil die mit dem Teilnahmeantrag vorgelegte Versicherungsbestätigung diese Frage nicht geklärt habe, sei die Antragstellerin zur Vorlage der Versicherungspolizze aufgefordert worden. Nur durch Einsichtnahme in die Versicherungspolizze hätte geklärt werden können, ob eine echte Mitversicherung bestehe, mit einem eigenständigen Anspruch und inwieweit eine Deckung von 20 Millionen/Jahr gewährleistet wäre. Welche Unterlagen in Folge einer Prüfung der Teilnahmeunterlagen allenfalls noch zusätzlich vorzulegen seien, müssten in der Aufforderung zur Abgabe der Teilnahmeunterlagen nicht genannt seien. Gerade zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit könnten auch weitere Beweise/Unterlagen eingefordert werden, die nicht in § 74 BVergG aufgezählt seien. Im gegenständlichen Fall sei die Nachforderung nach der Vorlage der Versicherungspolizze notwendig gewesen, weil die vorgelegte Bestätigung aus den oben dargelegten Umständen ein unzureichender Nachweis der Berufshaftpflichtversicherungsdeckung gewesen sei. Die von der Antragstellerin in den Raum gestellte Mitversicherung als echter Vertrag zugunsten der Antragstellerin könne gerade nicht verifiziert werden, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass zugunsten der Antragstellerin keine echte Mitversicherung im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter bestünde. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Gesamtversicherungsdeckung von Euro 20 Millionen/Jahr durch Dritte ausgeschöpft werden könnten, sei den Unterlagen zur Erkundung des öffentlichen Bewerberkreises mit keinem Wort zu entnehmen. Die Versicherungsdeckung von Euro 10 Millionen/Schaden und 20 Millionen/Jahr gelte unbedingt und uneingeschränkt für den Bewerber. Diese Anforderung nach einer unbedingten und uneingeschränkten Versicherung für den Bewerber erfülle die Haftpflichtversicherung auch nach den Erklärungen der Antragstellerin selbst nicht. Selbst wenn sie zwar einen eigenständigen Anspruch auf Versicherungsdeckung habe, sei dieser Anspruch jedoch davon abhängig ob und inwieweit die Konzernhaftpflichtversicherung gegenüber den anderen Konzerngesellschaften bereits liquidiert worden wäre. Eine Mitversicherung im Konzern dürfe nicht die Folge haben, dass das vom Bewerber geforderte Mindestversicherungsvolumen von Euro 10 Millionen/Schaden bzw. Euro 20 Millionen/Jahr nur gemeinsam mit den anderen Konzerngesellschaften der Antragstellerin zur Verfügung stünde. Im gegenständlichen Fall habe die Mitversicherung der Antragstellerin zur Folge, dass für die Antragstellerin Euro 20 Millionen/Jahr nicht uneingeschränkt bzw. unbedingt zur Verfügung stünden. Richtig sei, dass die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises und das Teilnahmeantragsformular teilweise copy-paste-Fehler aufweisen würden. Diese copy-paste-Fehler würden sich aus dem Gesamtzusammenhang der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises, insbesondere des Punktes
G auszuscheiden.Mit Schreiben vom 11.12.2017 wurde die Antragstellerin davon verständigt, dass vorbehaltlich einer weiteren Prüfung des Teilnahmeantrages die Auftraggeberin sich gezwungen sehe, diesen
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG auszuscheiden. Gegen diese Ausscheidensentscheidung hat die Antragstellerin am 20.12.2017 einen Nachprüfungsantrag beim BVwG eingebracht. Mit Schreiben vom 28.12.2017 hat die Auftraggeberin die im Schreiben vom 11.12.2017 abgegebene Erklärung über das Ausscheiden der Antragstellerin zurückgezogen. Mit Schreiben vom 29.12.2017 wurde die Antragstellerin von der Nicht-Zulassung ihres Teilnahmeantrages in Kenntnis gesetzt (Vergabeakt; Auskunft der Auftraggeberin). Die Teilnahmeunterlagen lauten auszugsweise wie folgt: Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises für "IKT-Services für die Austro Control GmbH" -
G einladen:Bei der formalen und inhaltlichen Prüfung konnten wir vorerst folgenden Angaben aus ihrem Teilnahmeantrag nicht entnehmen, sodass wir Sie nunmehr zur Mängelbehebung bzw. Aufklärung
Paragraph 126, BVergG einladen: [...] 2. Zum Nachweis Ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Bewerbungsunterlage VR Pkt 7 haben wir unter anderem wie folgend verlangt: [...] Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung oder diesbezügliche Vorpromesse eines anerkannten Versicherungsinstituts, mit Sitz im EWR oder der Schweiz mit einer Summe von € 10 Mio. pro Schaden bzw. € 20 Mio. pro Jahr auf die Projektlaufzeit für Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Ihrem Teilnahmeantrag konnten wir keine derartigen Nachweise entnehmen; leider sind auch im ANKÖ keine aktuellen Nachweise verfügbar. Wir ersuchen um Nachreichung. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 09.11.2017 wurden Fragen beantwortet und der Auftraggeberin insbesondere eine Versicherungsbestätigung der XXXX GmbH & Co KG Assekuranz-Makler vom 22.06.2017 mit nachfolgendem Inhalt übermittelt:Mit Schreiben der Antragstellerin vom 09.11.2017 wurden Fragen beantwortet und der Auftraggeberin insbesondere eine Versicherungsbestätigung der römisch 40 GmbH & Co KG Assekuranz-Makler vom 22.06.2017 mit nachfolgendem Inhalt übermittelt: [...] Hiermit bestätigen wir, dass für die Firma XXXX SE, XXXX über unser Maklerhaus Versicherungsschutz für die XXXX -Net-Risk bei der XXXX Versicherung unter der Versicherungsscheinnummer XXXX der Baustein Haftpflicht als durchlaufende Jahresversicherung mit den Deckungssummen von:Hiermit bestätigen wir, dass für die Firma römisch 40 SE, römisch 40 über unser Maklerhaus Versicherungsschutz für die römisch 40 -Net-Risk bei der römisch 40 Versicherung unter der Versicherungsscheinnummer römisch 40 der Baustein Haftpflicht als durchlaufende Jahresversicherung mit den Deckungssummen von: € 10 Millionen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (zweifach maximiert) auf Grundlage der Bedingungen zur Haftpflichtversicherung und Risikobeschreibungen besteht. Als Sachschäden gelten unter anderem Bearbeitungsschäden und der Verlust von fremden Schlüsseln. [...] Als mitversicherte Unternehmen im Ausland geltend: XXXX , A-Perchtoldsdorfrömisch 40 , A-Perchtoldsdorf [...] Ablauf des Versicherungsvertrages ist der 01.01.2019, mit der im Versicherungsschein enthaltenen Kündigungs- und Verlängerungsklausel. [...] Letztmalige Aufklärung vom 30.11.2017 [...] Besten Dank für die Nachreichung von Unterlagen die wir einer eingehenden Prüfung unterzogen haben. Leider können wir auch diesmal nicht alle Ihre Angaben nachvollziehen, so dass wir Sie nunmehr letztmalig zur Aufklärung gem. § 126 BVergG auffordern.Besten Dank für die Nachreichung von Unterlagen die wir einer eingehenden Prüfung unterzogen haben. Leider können wir auch diesmal nicht alle Ihre Angaben nachvollziehen, so dass wir Sie nunmehr letztmalig zur Aufklärung gem. Paragraph 126, BVergG auffordern. [...] Zudem ersuchen wir Nachreichung bzw. Stellungnahmen wie folgend:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegen-heiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz
G oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die
2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht
G aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegen-heiten des Paragraph 291, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz
Paragraph 319, Absatz 3, BVergG oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht
Paragraph 292, Absatz 2, BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist
GVG durch dieses geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kund-gemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist
Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kund-gemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält. Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen. Unbeschadet der Regelung des § 20 Abs. 1 BVergG muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
G beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen.Unbeschadet der Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, BVergG muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Paragraph 69, Ziffer 3, BVergG beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen. Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die
den §§ 68 bis 77 BVergG als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist
G unter Bedachtnahme auf § 103 Abs. 6 und 7 BVergG Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die
den Paragraphen 68 bis 77 BVergG als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist
Paragraph 103, Absatz 4, BVergG unter Bedachtnahme auf Paragraph 103, Absatz 6 und 7 BVergG Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Allgemeines Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung. Sie ist öffentliche Auftraggeberin
G. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den in § 12 Abs. 1 BVergG genannten Schwellenwert um mehr als das Zwanzigfache, sodass
G ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung. Sie ist öffentliche Auftraggeberin
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den in Paragraph 12, Absatz eins, BVergG genannten Schwellenwert um mehr als das Zwanzigfache, sodass
Paragraph 12, Absatz 3, BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben. Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit
G zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit
Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages Der Antragstellerin kommt jedenfalls Legitimation zur Überprüfung der Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens zu (VwGH
Punkt 7 der bestandsfesten Teilnahmeunterlagen der Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist.Relevanter Zeitpunkt für das Vorliegen der Eignung, der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ist - entgegen Paragraph 69, Ziffer 3, BVergG -
Punkt 7 der bestandsfesten Teilnahmeunterlagen der Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist. Wie die Auftraggeberin selbst zugestanden hat, handelt es sich bei den gegenständlich verwendeten Ausschreibungsunterlagen um "Standardvorlagen", welche auf die jeweilige Verfahrensart, gegenständlich ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, adaptiert werden. Daher ist auch nachvollziehbar, dass in den gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen für die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Begrifflichkeiten, welche korrekterweise bei offenen Verfahren Anwendung finden, auch für die verfahrensgegenständliche erste Stufe des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung verwendet wurden. Der Antragstellerin war jedenfalls bewusst und wurde Gegensätzliches von ihr auch gar nicht behauptet, dass sie sich nicht an einem offenen Verfahren, sondern an einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beteiligte und hat die Antragstellerin dies auch durch die fristgerechte Abgabe ihres Teilnahmeantrages bekundet. Bestandfest legten die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen fest, dass die Eignung zum Zeitpunkt der Abgabefrist für den Teilnahmeantrag vorliegen muss. Bestandfest wurde auch festgelegt, dass die Bewerber mit ihrem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung für in der Ausschreibung genannte Nachweise abgeben können bzw. die in der Ausschreibung genannten Nachweise auch bereits bei ANGEBOTSLEGUNG beifügen können. Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass es im gegenständlichen Verfahrensstadium noch nicht zu einer Angebotslegung gekommen ist. Einem fachkundigen Bieter musste aufgrund der Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen und der Verwendung der Wortfolge "[...]und auch bereits[...]" im gegenständlichen Verfahrensstadium erkennbar sein, dass die Wortfolge "[...]und auch bereits[...]" nur so verstanden werden kann, dass die Nachweise nicht bei Angebotslegung, sondern bereits bei Abgabe des Teilnahmeantrages beigefügt werden können. Auch die Bestimmung, dass binnen drei Werktagen ab Aufforderung gegebenenfalls ergänzende Nachweise (bei sonstigem Ausscheiden) aktuell vorzulegen sind, kann ein fachkundiger Bieter nur dahingehend interpretieren, dass die Wortfolge (bei sonstigem Ausscheiden) so zu verstehen ist, dass damit die Nicht-Teilnahme am Vergabeverfahren gemeint ist, widrigenfalls die vorgenannten Bestimmung in den Teilnahmeunterlagen keinen Sinn ergeben würde. Für einen objektiven Erklärungsempfänger ist somit klar, dass die Eignung bei Ende der Abgabefrist für den Teilnahmeantrag vorliegen muss und die Eignungsnachweise entweder mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind oder binnen drei Werktagen ab Aufforderung. Da der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bewerber nach Ansicht des Senates erkennbar ist, verbleibt für die gegenüber § 914 ABGB subsidiär anwendbare Zweifelsregel des § 915 ABGB kein Raum.Auch die Bestimmung, dass binnen drei Werktagen ab Aufforderung gegebenenfalls ergänzende Nachweise (bei sonstigem Ausscheiden) aktuell vorzulegen sind, kann ein fachkundiger Bieter nur dahingehend interpretieren, dass die Wortfolge (bei sonstigem Ausscheiden) so zu verstehen ist, dass damit die Nicht-Teilnahme am Vergabeverfahren gemeint ist, widrigenfalls die vorgenannten Bestimmung in den Teilnahmeunterlagen keinen Sinn ergeben würde. Für einen objektiven Erklärungsempfänger ist somit klar, dass die Eignung bei Ende der Abgabefrist für den Teilnahmeantrag vorliegen muss und die Eignungsnachweise entweder mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind oder binnen drei Werktagen ab Aufforderung. Da der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bewerber nach Ansicht des Senates erkennbar ist, verbleibt für die gegenüber Paragraph 914, ABGB subsidiär anwendbare Zweifelsregel des Paragraph 915, ABGB kein Raum. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat die von der Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Interpretation der vorgenannten Bestimmung dahingehend, dass sie diese so verstanden habe, dass sie sich nur auf Nachweise für Auswahlkriterien bezogen hätte, nicht nachvollziehen kann. Auch die Interpretation der Ausschreibungsunterlagen dahingehend, dass die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen so verstanden habe, dass für eignungsrelevante Nachweise die Eigenerklärung reiche und sich die Forderung Nachweise binnen drei Tagen vorzulegen, ausschließlich auf Nachweise für Auswahlkriterien beziehen würde, kann der erkennende Senat nicht folgen. In Punkt
welcher der Auftraggeber einen Unternehmer jedenfalls auffordern kann, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigung binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Bereits auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage hat die Antragstellerin den verfahrensgegenständlich geforderten Nachweis der Berufshaftpflichtversicherungsdeckung nicht erbracht bzw. nicht objektiv nachvollziehbar erläutert.In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 4, BVergG zu verweisen,
welcher der Auftraggeber einen Unternehmer jedenfalls auffordern kann, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigung binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Bereits auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage hat die Antragstellerin den verfahrensgegenständlich geforderten Nachweis der Berufshaftpflichtversicherungsdeckung nicht erbracht bzw. nicht objektiv nachvollziehbar erläutert. Zusammenfassung
G ist Unternehmen, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die
G als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Unternehmen, die nicht als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, keine Gelegenheit zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben ist. Diesem Mangel an Eignung ist der ungenügende Nachweis im Zuge der Prüfung der Teilnahmeanträge gleich zu halten. Der Auftraggeber bringt dieses Ergebnis der Prüfung der Teilnahmeanträge durch die Entscheidung zur Nicht-Zulassung zur Teilnahme zum Ausdruck.
Paragraph 103, Absatz 4, BVergG ist Unternehmen, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die
Paragraphen 68 bis 77 BVergG als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Unternehmen, die nicht als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, keine Gelegenheit zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben ist. Diesem Mangel an Eignung ist der ungenügende Nachweis im Zuge der Prüfung der Teilnahmeanträge gleich zu halten. Der Auftraggeber bringt dieses Ergebnis der Prüfung der Teilnahmeanträge durch die Entscheidung zur Nicht-Zulassung zur Teilnahme zum Ausdruck. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin ihre Eignung in Form der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechend den Vorgaben der Teilnahmeunterlagen nachgewiesen. Daher hat sie die Auftraggeberin
G zu Recht nicht zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladen.Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin ihre Eignung in Form der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechend den Vorgaben der Teilnahmeunterlagen nachgewiesen. Daher hat sie die Auftraggeberin
Paragraph 103, Absatz 4, BVergG zu Recht nicht zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für den erkennenden Senat kein Zweifel daran besteht, dass jene Personen, welche das Schreiben vom 29.12.2017 über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Vergabeverfahren unterfertigten, von der Auftraggeberin bevollmächtigt waren. Dies ergibt sich auch aus den von der Auftraggeberin mit Schriftsatz vom 16.01.2018 vorgelegten unbedenklichen Vollmachtbestätigungen. Es war daher spruchgemäß zu erkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die Judikate unter Zu A) des Erkenntnisses), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die Judikate unter Zu A) des Erkenntnisses), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W138.2182130.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.