RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW138 2182130-3 SpruchW138 2182130-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Klaus HOCHSTEINER über die jeweils erstmals verbunden mit dem Nachprüfungsantrag und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 08.01.2018 vorgetragenen Pauschalgebührenersatzanträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) iZm der Entscheidung zur Nicht-Zulassung zur Teilnahme zu Lasten der ASt vom 29.12.2017 im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (= AG) "Informations- und Telekommunikations-Service-IKT für die Austro Control GmbH" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Klaus HOCHSTEINER über die jeweils erstmals verbunden mit dem Nachprüfungsantrag und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 08.01.2018 vorgetragenen Pauschalgebührenersatzanträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin römisch 40 (= ASt) iZm der Entscheidung zur Nicht-Zulassung zur Teilnahme zu Lasten der ASt vom 29.12.2017 im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (= AG) "Informations- und Telekommunikations-Service-IKT für die Austro Control GmbH" beschlossen: A) Die Pauschalgebührenersatzanträge werden abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Ein von der ASt am 08.01.2018 gestellter Nachprüfungsantrag wurde mit Erkenntnis vom 23.02.2018 mit der GZ W138 2182130-2/22E abgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Verfahrensakten W138 2182130-1, 2 und 3. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß § 292 BVergG idF BGBl. I 2016/7 (= BVergG) hatte das BVwG in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften im BVergG gemäß § 311 BVergG subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl. römisch eins 2016/7 (= BVergG) hatte das BVwG in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften im BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden. Zu A) 3.2. § 319 BVergG iF BGBl I 2016/7 lautet:3.2. Paragraph 319, BVergG iF BGBl römisch eins 2016/7 lautet: § 319.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
- dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Da der Nachprüfungsantrag der ASt mit obgenanntem Erkenntnis abgewiesen wurde, hat die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt und kommt für die ASt damit gemäß § 319 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 BVergG Pauschalgebührenersatz nicht in Betracht, womit insoweit abweislich zu entscheiden war.Da der Nachprüfungsantrag der ASt mit obgenanntem Erkenntnis abgewiesen wurde, hat die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt und kommt für die ASt damit gemäß Paragraph 319, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, BVergG Pauschalgebührenersatz nicht in Betracht, womit insoweit abweislich zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der VwGH hat zB zu Zl Ro 2015/01/0013 rechtssatzmäßig, soweit hier relevant - ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erhebung einer [...] Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (Hinweis B vom
- August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).Die Voraussetzungen für die Erhebung einer [...] Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (Hinweis B vom
- August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Da § 319 BVergG Pauschalgebührenersatz für die Antragstellerin eindeutig und generell immer nur dann vorsieht, wenn die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt; und gegenständlich der relevante Nachprüfungsantrag - ohne Obsiegen der ASt - abgewiesen wurde, war die pauschalgebührenersatzrechtliche Rechtslage eindeutig. Es lag damit keine für eine ordentliche Revision erforderliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor; und war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da Paragraph 319, BVergG Pauschalgebührenersatz für die Antragstellerin eindeutig und generell immer nur dann vorsieht, wenn die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt; und gegenständlich der relevante Nachprüfungsantrag - ohne Obsiegen der ASt - abgewiesen wurde, war die pauschalgebührenersatzrechtliche Rechtslage eindeutig. Es lag damit keine für eine ordentliche Revision erforderliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor; und war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W138.2182130.3.00