← Österreich

{'item': 'W150 2151479-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW150 2151479-1 SpruchW150 2151479-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter üb

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.10.2015, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Noch am Tag der Antragstellung, dem 06.10.2015, wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zusammengefasst gab sie an, dass sie verheiratet und Moslem (genauer: Sunnitin) sei. Ihr Ehemann, zwei Töchter sowie ein Sohn der Beschwerdeführerin würden noch in Syrien leben, ein weiterer Sohn befinde sich in Österreich, sein Aufenthaltsstatus sei nicht bekannt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Ihre Tochter hätte keine Zukunft dort und sie wolle ihre Kinder nach Österreich nachholen. Sichergestellt wurde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte syrische Personalausweis, welcher sich auch in Kopie im Akt befindet.
  3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 09.01.2017 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes an: Ihren Personalausweis habe die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Erstbefragung abgegeben. Ihren Reisepass habe sie auf der Flucht verloren. Befragt zu ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an diesem Tag krank und müde gewesen sei und deswegen nicht erwähnt habe, dass sie ihr Heimatland aufgrund ihres Sohnes verlassen habe. Sie habe von ihrer Geburt an bis zu ihrem
  4. Lebensjahr XXXX gelebt. XXXX sei sie mit ihrer Familie zurück nach Syrien gegangen. Sie könne nicht mehr nach Syrien zurück, da sie wegen ihres Sohnes bedroht worden sei. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie in Syrien ihres Sohnes wegen von der Polizei gesucht werde. Sie sei deswegen ca. einen Monat in Haft gewesen. Zusammengefasst zu ihrem Sohn befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Frauen, deren Männer auf der Seite der FSA gekämpft hätten, geholfen und diese unterstützt habe. Als der Polizei mitgeteilt worden sei, dass ihr Sohn diesen Frauen hilft, sei er für ca. vier Monate in Haft genommen worden. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er für die Polizei als Informant arbeite. Nach seiner Entlassung habe der Sohn sofort das Land verlassen. Anschließend sei die Polizei zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und habe nach ihrem Sohn gefragt. Bei einem weiteren Besuch sei die Beschwerdeführerin festgenommen worden, da sie der Polizei nicht gesagt habe, wo sich ihr Sohn befinde und ihr sei gesagt worden, dass sie erst entlassen werde, wenn ihr Sohn sich stelle. Nach der Entlassung sei ihr mitgeteilt worden, dass, wenn ihr Sohn sich nicht stelle, sie erneut festgenommen würde. Weiters sei der Beschwerdeführerin gesagt worden, dass sie "beim nächsten Mal umgebracht werde". Diese Verhaftung sei ca. XXXX passiert. Befragt, wieso ihr Sohn bei seiner Einvernahme die Festnahme der Mutter nicht erwähnt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass "er vielleicht gedacht habe es sei nicht nötig, das zu erwähnen". Eine legale Ausreise sei nur möglich gewesen, da ihr Bruder Bekannte am Grenzübergang gehabt habe. Vorgelegt wurden unter anderem eine Kopie des syrischen Familienbuches, ein originaler Auszug aus dem Personenzivilregister inklusive englischer beglaubigter Übersetzung sowie ein Familienauszug der UNRWA.Ihren Personalausweis habe die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Erstbefragung abgegeben. Ihren Reisepass habe sie auf der Flucht verloren. Befragt zu ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an diesem Tag krank und müde gewesen sei und deswegen nicht erwähnt habe, dass sie ihr Heimatland aufgrund ihres Sohnes verlassen habe. Sie habe von ihrer Geburt an bis zu ihrem
  5. Lebensjahr römisch 40 gelebt. römisch 40 sei sie mit ihrer Familie zurück nach Syrien gegangen. Sie könne nicht mehr nach Syrien zurück, da sie wegen ihres Sohnes bedroht worden sei. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie in Syrien ihres Sohnes wegen von der Polizei gesucht werde. Sie sei deswegen ca. einen Monat in Haft gewesen. Zusammengefasst zu ihrem Sohn befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Frauen, deren Männer auf der Seite der FSA gekämpft hätten, geholfen und diese unterstützt habe. Als der Polizei mitgeteilt worden sei, dass ihr Sohn diesen Frauen hilft, sei er für ca. vier Monate in Haft genommen worden. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er für die Polizei als Informant arbeite. Nach seiner Entlassung habe der Sohn sofort das Land verlassen. Anschließend sei die Polizei zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und habe nach ihrem Sohn gefragt. Bei einem weiteren Besuch sei die Beschwerdeführerin festgenommen worden, da sie der Polizei nicht gesagt habe, wo sich ihr Sohn befinde und ihr sei gesagt worden, dass sie erst entlassen werde, wenn ihr Sohn sich stelle. Nach der Entlassung sei ihr mitgeteilt worden, dass, wenn ihr Sohn sich nicht stelle, sie erneut festgenommen würde. Weiters sei der Beschwerdeführerin gesagt worden, dass sie "beim nächsten Mal umgebracht werde". Diese Verhaftung sei ca. römisch 40 passiert. Befragt, wieso ihr Sohn bei seiner Einvernahme die Festnahme der Mutter nicht erwähnt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass "er vielleicht gedacht habe es sei nicht nötig, das zu erwähnen". Eine legale Ausreise sei nur möglich gewesen, da ihr Bruder Bekannte am Grenzübergang gehabt habe. Vorgelegt wurden unter anderem eine Kopie des syrischen Familienbuches, ein originaler Auszug aus dem Personenzivilregister inklusive englischer beglaubigter Übersetzung sowie ein Familienauszug der UNRWA.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Fest stehe, dass sie syrische Staatsbürgerin sei, arabisch spreche, zur Volksgruppe der Araber gehöre und sich zum Islam "der sunnitischen Richtung" bekenne. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft noch von einem Gericht gesucht werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrem Heimatland von der Polizei festgenommen worden sei und ein Monat in Haft verbracht habe. Auch nicht festgestellt werden habe können, dass die syrische Polizei die Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes suche. Sie sei auch nicht aufgrund ihrer politischen Gesinnung, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse, Nationalität sowie Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer staatlichen bzw. asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Fest stehe, dass sie ihre Heimat aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt habe "mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden" können. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis der Polizeiinspektion Innsbruck am Ersteinvernahmetag vorgelegt habe, welche diesen samt Akt an das für die Beschwerdeführerin zuständige Bundesamt weitergeleitet habe. Im Zuge der Recherchen habe das BFA diesen jedoch nicht finden können. Es seien sämtliche Behörden angeschrieben worden, der Lagerort des Personalausweises habe aber nicht festgestellt werden können. Da keine Überprüfung dieses ersichtlich sei und die Kopie eines Ausweises keinen Identitätsnachweis darstelle, könne im Fall der Beschwerdeführerin ihre Identität nicht eindeutig verifiziert werden. Die syrische Staatsangehörigkeit werde ihr aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse geglaubt. Der Beschwerdeführerin werde geglaubt, dass sie in ihrer Heimat weder vorbestraft sei noch von einer Behörde gesucht und von staatlicher Seite aus keinem der in der GFK genannten Gründe verfolgt werde bzw. wurde. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich nach gegen sie gerichteten Vorstrafen, Fahndungen durch die Polizei sowie nach allfälligen Problemen mit den Behörden in ihrer Heimat befragt worden und habe alle diese Fragen verneint. Es habe den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie von der syrischen Polizei gesucht werde bzw. von dieser festgenommen worden sei kein Glauben geschenkt werden können. Es hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung sowie nachfolgend in der Einvernahme vor dem BFA "Polaritäten" ergeben, die den Rückschluss zulassen würden, dass es sich bei dem ausreisekausalen Grund der Beschwerdeführerin um eine sichtlich demonstrierte Steigerung handele. In der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, Syrien aufgrund des Krieges und wegen der Tatsache, dass sie ihre Kinder nachholen wolle verlassen. In der Einvernahme vor dem BFA habe sie "der erkennenden Behörde einen völlig innovierten Fluchtgrund, welcher eine polizeiliche Inhaftierung und Verfolgung implizierte geboten". Sie habe sich somit bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Da sie sich schon hier widersprochen habe, sei "nach allgemeiner Lebenserfahrung" davon auszugehen, dass auch ihr weiteres Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche und es sei ihr schon aus diesem Grund eine Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Der VwGH gehe in seinem Beschluss auch davon aus, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Weiters sei es sehr suspekt, dass ihr Sohn bei seiner Befragung die Tatsache einer Verhaftung der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt habe. Der Sohn habe regelmäßigen Kontakt zur Familie gehabt und dass er im Rahmen dieses nicht von der Festnahme und anschließenden Freilassung seiner Mutter, also der Beschwerdeführerin, erfahren habe, sei "äußerst suspekt" und lasse die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin "in Erschütterung erliegen". Der Sohn habe bei seiner Einvernahme auch angegeben, dass "seiner Familie nichts angetan" worden sei, was ein weiteres Indiz der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin darstelle. Wieso ihr Ehegatte, der sich weiterhin in Syrien befinde von der Behörde "verschont" bleibe, obwohl auch dieser Elternteil des gemeinsamen Sohnes sei, sei unergründbar und demnach fraglich. Auch die legale Ausreise der Beschwerdeführerin bilde einen "weiteren Verdachtsgrund ihrer Unglaubwürdigkeit". Zusammenfassend habe eindeutig geschlossen werden können, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin um ein "gesteigertes, widersprüchliches nicht-nachvollziehbares und nicht-plausibles" Vorbringen handele, wobei der ausreisekausale Grund, welcher in der Einvernahme "innoviert" zum Tragen gekommen sei, eine negative Glaubwürdigkeitsprüfung zur Folge hatte. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der von der Beschwerdeführerin "vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu beurteilen gewesen sei, dass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005" nicht festgestellt werden habe können. Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der von der Beschwerdeführerin "vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu beurteilen gewesen sei, dass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005" nicht festgestellt werden habe können. Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.

  1. Gegen den Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - am 24.03.2017 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt:
  2. Gegen den Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - am 24.03.2017 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei ein UNRWA registrierter Flüchtling aus Syrien. Sie stamme ursprünglich aus dem Libanon und sei 1979 nach Syrien übersiedelt. Sie besitze die syrische Staatsbürgerschaft. In Syrien sei die Beschwerdeführerin mit Unterstützung durch die UNRWA im XXXX gewesen. XXXX werde überwiegend von Flüchtlingen aus Palästina und deren Nachfahren bewohnt, so auch von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. 2015 habe die Beschwerdeführerin Syrien verlassen, da sie wegen der Flucht ihres Sohnes selbst einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt gewesen sei. Ein Teil ihrer Familie befinde sich immer noch in Damaskus, ihr Sohn befinde sich als anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei Palästinenserin aus dem Libanon, in Beirut geboren. Zum Beweis für dieses Vorbringen sei ein UNRWA-Familienauszug sowie mehrere Dokumente, ausgestellt von der Kommission für palästinensische Flüchtlinge in Damaskus, vorgelegt worden. Damit sei hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin als UNRWA Flüchtling in Syrien gewesen sei und ihr somit ipso facto der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Die Behörde habe nicht ausreichend Feststellungen zur Lage in Syrien, besonders XXXX betreffend, vorgenommen. Weiters wurde festgehalten, dass laut VwGH die Behörde ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfe. Es läge naturgemäß keine Steigerung des Vorbringens vor, wenn in der Einvernahme mehr Angaben als in der Erstbefragung gemacht würden. Die Behörde habe sich auch nicht die Mühe gemacht, die Aussagen ihres Sohnes mit ihr zu erörtern, obwohl dies im Rahmen des Parteiengehörs geboten gewesen wäre, hier liege ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor. Es seien in der rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente miteinbezogen worden, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen seien.Die Beschwerdeführerin sei ein UNRWA registrierter Flüchtling aus Syrien. Sie stamme ursprünglich aus dem Libanon und sei 1979 nach Syrien übersiedelt. Sie besitze die syrische Staatsbürgerschaft. In Syrien sei die Beschwerdeführerin mit Unterstützung durch die UNRWA im römisch 40 gewesen. römisch 40 werde überwiegend von Flüchtlingen aus Palästina und deren Nachfahren bewohnt, so auch von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. 2015 habe die Beschwerdeführerin Syrien verlassen, da sie wegen der Flucht ihres Sohnes selbst einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt gewesen sei. Ein Teil ihrer Familie befinde sich immer noch in Damaskus, ihr Sohn befinde sich als anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei Palästinenserin aus dem Libanon, in Beirut geboren. Zum Beweis für dieses Vorbringen sei ein UNRWA-Familienauszug sowie mehrere Dokumente, ausgestellt von der Kommission für palästinensische Flüchtlinge in Damaskus, vorgelegt worden. Damit sei hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin als UNRWA Flüchtling in Syrien gewesen sei und ihr somit ipso facto der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Die Behörde habe nicht ausreichend Feststellungen zur Lage in Syrien, besonders römisch 40 betreffend, vorgenommen. Weiters wurde festgehalten, dass laut VwGH die Behörde ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfe. Es läge naturgemäß keine Steigerung des Vorbringens vor, wenn in der Einvernahme mehr Angaben als in der Erstbefragung gemacht würden. Die Behörde habe sich auch nicht die Mühe gemacht, die Aussagen ihres Sohnes mit ihr zu erörtern, obwohl dies im Rahmen des Parteiengehörs geboten gewesen wäre, hier liege ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor. Es seien in der rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente miteinbezogen worden, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen seien.
  3. Mit Schreiben vom 27.03.2017, eingelangt am 29.03.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Zu Spruchpunkt A) 1.1.

§ 28Abs. 2 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.

  1. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltunsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137 bzw. vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff).1.
  3. In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltunsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137 bzw. vergleiche auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff). 1.
  5. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Das BFA hat es - trotz erfolgter Vorlage einer Registrierungsbestätigung der UNRWA - unterlassen, sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen dass bzw. ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache einer Registrierung durch die UNRWA als Flüchtling ipso facto Schutz aufgrund der Bezug habenden Richtlinie genießt bzw. genießen könnte. Hätte sich die Behörde mit dieser Eigenschaft der Beschwerdeführerin näher auseinandergesetzt, so hätte sie auch Ermittlungen bzw. Feststellungen die Lage XXXX betreffend tätigen müssen. Dies war nicht der Fall.Das BFA hat es - trotz erfolgter Vorlage einer Registrierungsbestätigung der UNRWA - unterlassen, sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen dass bzw. ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache einer Registrierung durch die UNRWA als Flüchtling ipso facto Schutz aufgrund der Bezug habenden Richtlinie genießt bzw. genießen könnte. Hätte sich die Behörde mit dieser Eigenschaft der Beschwerdeführerin näher auseinandergesetzt, so hätte sie auch Ermittlungen bzw. Feststellungen die Lage römisch 40 betreffend tätigen müssen. Dies war nicht der Fall. Weiters ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin - bis auf einen kurzen Absatz bzw. eine gestellte Frage inklusiver Antwort - die Aussagen ihres - mittlerweile Asylberechtigten Sohnes - nicht vorgehalten wurde, sondern nur im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass ihre Aussagen nicht glaubwürdig seien, da sie im Gegensatz zu denen ihres Sohnes stehen würden. Sie hatte nicht die - ihr zustehende - Möglichkeit sich zu rechtfertigen bzw. Stellung dazu zu beziehen. 1.
  6. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheidet sich auch das gegenständliche Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. 06.2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es ist auch nicht der Fall, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und das Verfahren ist somit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.1.
  8. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheidet sich auch das gegenständliche Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. 06.2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es ist auch nicht der Fall, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und das Verfahren ist somit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
  10. Zu Spruchpunkt B) 2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der unter Punkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der unter Punkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2151479.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.