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{'item': 'W156 2168752-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW156 2168752-1 SpruchW156 2168752-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kre

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1 Der BF reiste vermutlich am 17.01.2016 illegal nach Österreich ein und wurde über ihm am 18.01.2017 an der Grenzübergangsstelle Passau ein Einreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland verfügt. 1.2. Am 20.01.2017 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.3. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und sein Vater ihm mit seinem Onkel und seiner Tante hier her geschickt habe., damit er im Krieg nicht sterbe. Sein Vater habe in Afghanistan Feinde gehabt und er habe Angst gehabt, dass diese dem BF etwas antun würden. 1.4. Mit Beschluss vom 12.08.2016 des Bezirksgerichtes P XXXX , XXXX , wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger, Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F XXXX , die Obsorge für den BF übertragen.1.4. Mit Beschluss vom 12.08.2016 des Bezirksgerichtes P römisch 40 , römisch 40 , wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger, Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F römisch 40 , die Obsorge für den BF übertragen. 1.5. Am 09.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im zugelassenen Asylverfahren, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, die der BF als seine Muttersprache angegeben hatte, niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am XXXX in B XXXX , P XXXX , K XXXX N XXXX A XXXX - XXXX K XXXX geboren sei, Tadschike und sunnitischen Glaubens sei. Er sei 6 Jahre zur Schule gegangen, habe aber nie gearbeitet.Der BF gab zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am römisch 40 in B römisch 40 , P römisch 40 , K römisch 40 N römisch 40 A römisch 40 - römisch 40 K römisch 40 geboren sei, Tadschike und sunnitischen Glaubens sei. Er sei 6 Jahre zur Schule gegangen, habe aber nie gearbeitet. Sein Vater heiße A XXXX (ca 36 Jahre), seine Mutter B XXXX (ca. 35 Jahre). Seine Brüder hießen B XXXX (ca. 12 Jahre) und H XXXX (ca. 10 Jahre) und seine Schwestern wären S XXXX (ca. 7 Jahre), D XXXX (ca. 5 Jahre) und F XXXX (ca. 3 Jahre).Sein Vater heiße A römisch 40 (ca 36 Jahre), seine Mutter B römisch 40 (ca. 35 Jahre). Seine Brüder hießen B römisch 40 (ca. 12 Jahre) und H römisch 40 (ca. 10 Jahre) und seine Schwestern wären S römisch 40 (ca. 7 Jahre), D römisch 40 (ca. 5 Jahre) und F römisch 40 (ca. 3 Jahre). Er habe 4 Onkel mütterlicherseits und 5-6 Onkel väterlicherseits. Weiters 2 Tanten väterlicherseits und 3 Tanten mütterlicherseits. Diese wohnten verteilt in Afghanistan in Kabul und Mazar-e Sharif. Mit diesen habe er keinen Kontakt, wohl aber mit seinem Vater. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater Feinde gehabt hätte, daher sei sein Leben in Gefahr gewesen und er habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Persönlich sei er nie bedroht worden, wohl aber sein Vater. Er wisse aber nicht von wem und auch nichts genaueres. Auch seine Mutter würde ihm nichts darüber sagen, obwohl er mit ihr Kontakt habe. Zu seiner Tante und seinem Onkel, die sich derzeit auch in Österreich im Asyl Verfahren befänden habe er keinen Kontakt. In Österreich habe er eine Freundin, es besteht aber kein sexueller Kontakt. In seinem Herkunftsstaat sei er nicht vorbestraft, nie inhaftiert und auch von den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er sei nie politisch tätig gewesen und gehöre keiner politischen Partei an. 1.5 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dem BF wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.5 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dem BF wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.6 Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheids richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit 02.08.2017 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass er aus Sicherheitsgründen fortgeschickt worden sei und sich seine Familie nach seinem Wissensstand mittlerweile im Iran befinde. Dem BF drohe aufgrund seines jugendlichen Alters bei Rückkehr eine mögliche Zwangsrekrutierung durch terroristische Gruppierungen.1.6 Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheids richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit 02.08.2017 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass er aus Sicherheitsgründen fortgeschickt worden sei und sich seine Familie nach seinem Wissensstand mittlerweile im Iran befinde. Dem BF drohe aufgrund seines jugendlichen Alters bei Rückkehr eine mögliche Zwangsrekrutierung durch terroristische Gruppierungen. 1.7. In einer weiteren Stellungnahme vom 30.01.2018 wurde zusätzlich vorgebracht, dass der BF eine westlich geprägte Haltung angenommen habe und eine voreheliche Beziehung mit einem Mädchen führe, was in Afghanistan als ‚zina' hoch bestraft werde. 1.8. Am 01.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der mündlichen Verhandlung wie folgt dar: "R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Ja, aber selten. Vielleicht einmal im Monat oder alle zwei Monate. Mein Vater ist derzeit im Iran. Meine Mutter und meine Geschwister leben in P XXXX .BF: Ja, aber selten. Vielleicht einmal im Monat oder alle zwei Monate. Mein Vater ist derzeit im Iran. Meine Mutter und meine Geschwister leben in P römisch 40 . Nachgefragt, wann mein Vater in den Iran gegangen ist, gebe ich an, dass dies vor ca. 7 oder 8 Monaten war. R: Aus welchem Grund? BF: Das weiß ich nicht. R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Was war der auslösende Grund? BF: Mein Vater hatte eine Feindschaft, er sagte, dass mein Leben in Gefahr sei. Aus diesem Grund hat er mich nach Europa geschickt. R: Wissen Sie, mit wem Ihr Vater in Feindschaft gelebt hat? BF: Nein. R: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? BF: Nein. R: Gibt es sonst einen Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: ich weiß es nicht. Mein Vater sagte, ich müsse Afghanistan verlassen, aufgrund der Feindschaft meines Vaters. Nahgefragt gebe ich an, dass ich darüber nichts weiß. Er hat mir nichts erzählt. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit jemals verfolgt? BF: Nein. BFV: Welche Probleme gab es noch bei Ihnen zuhause? BF: Es gab immer wieder militärische Auseinandersetzungen in unserer Stadt und zwar zwischen "normalen" Einwohner der Stadt und den Taliban. Es gab nur einen Berg dazwischen. Es war immer möglich, dass die Taliban die Stadt stürmen und einnehmen. R: Hatten Sie persönlich jemals Kontakt mit den Taliban? BF: Nein, ich habe die Taliban nie gesehen. R: Haben Sie eine militärische Ausbildung? BF: Nein. Nachgefragt, ob ich aus einer Familie stamme, die politisch im Blickfeld steht, gebe ich an, dass ich es nicht weiß. Ich weiß, dass in meiner Kernfamilie keiner eine politische Vergangenheit hat. Nachgefragt, ob mein Vater mit den Taliban Kontakt hatte, gebe ich an, dass ich es nicht weiß. R: Eine unmittelbare Rückkehr nach Afghanistan ist im Moment nicht drohend, weil Sie ja subsidiären Schutz haben. Was befürchten Sie, wenn Sie einmal zurückkehren müssten? BF: Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde ich keinerlei Unterstützung haben. Wenn meine Familie auch nicht mehr in Afghanistan lebt, könnte ich den Gefahren von Seiten der Taliban ausgesetzt sein. Ich könnte von den Taliban mitgenommen werden, weil ich erst 16 Jahre alt bin. Es würde mir kein Mensch helfen können. R: Kennen Sie jemand in Ihrem Freundeskreis, der von den Taliban entführt wurde? BF: Nein. R: Wieso nehmen Sie an, dass die Taliban Sie entführen möchten? BF: Weil ich vor den Taliban Angst habe. Ich habe gehört, dass junge Männer von den Taliban rekrutiert werden. RV: Werden Ihre Mutter und Geschwister in Afghanistan bleiben?Regierungsvorlage, Werden Ihre Mutter und Geschwister in Afghanistan bleiben? BF: Nein. Sie werden Afghanistan möglichst bald verlassen und zu meinem Vater in den Iran fahren. RV: Haben Sie Auseinandersetzungen mit den Taliban persönlich wahrgenommen? Gemeint ist damit: Haben Sie Schüsse gehört etc.?Regierungsvorlage, Haben Sie Auseinandersetzungen mit den Taliban persönlich wahrgenommen? Gemeint ist damit: Haben Sie Schüsse gehört etc.? BF: Ja, sehr oft. Es gab jeden Monat solche militärischen Auseinandersetzungen. RV: Hat Sie jemand davor gewarnt, dass Sie gezwungen werden könnten, für die Taliban zu kämpfen?Regierungsvorlage, Hat Sie jemand davor gewarnt, dass Sie gezwungen werden könnten, für die Taliban zu kämpfen? BF: Nein, so etwas wurde mir von niemand gesagt. Meine Mutter warnte mich immer und sagte ich soll schnell nach Hause kommen. Sie sagte auch, ich soll auf mich achten, insbesondere während der militärischen Auseinandersetzungen. RV: Gibt es Dinge, die Sie in Österreich machen, die in Afghanistan verboten wären?Regierungsvorlage, Gibt es Dinge, die Sie in Österreich machen, die in Afghanistan verboten wären? BF: Ich möchte angeben, dass ich eine Freundin in Österreich habe. Mit dieser Freundin genießen wir unsere Freiheit. Wir leben unser Leben so aus, wie wir es möchten. Wir können uns überall frei bewegen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte ich das nicht machen. R:Wie alt ist Ihre Freundin? BF: Sie ist 15 Jahre alt. Nachgefragt, ob ich Geschlechtsverkehr mit meiner Freundin habe, gebe ich an, dass dies noch nicht der Fall ist. R: Wissen die Eltern Ihrer Freundin von dieser Freundschaft? BF: Ja. Nachgefragt, ob ich weiß, dass die Eltern meiner Freundin noch zu bestimmen haben, was meine Freundin tut, gebe ich an, dass ich das weiß. R: Wissen Sie, dass das SOS Kinderdorf noch immer bestimmten kann, was Sie tun dürfen und wohin Sie gehen können? BF: Ja. R: Weiß jemand in Afghanistan, dass Sie eine Freundin haben? BF: Nein, weil ich nicht sehr viel Kontakt zu Afghanistan habe. Meine, in Österreich lebenden Freunde, wissen darüber Bescheid." 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1 Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

  1. a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Der BF führt den Namen WXXXX AXXXX , geboren am XXXX in Afghansiatn, Provinz B XXXX . Der BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnit.Der BF führt den Namen WXXXX AXXXX , geboren am römisch 40 in Afghansiatn, Provinz B römisch 40 . Der BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnit. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise immer in Afghanistan und war in Afghanistan keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, wurde nie inhaftiert und war auch von den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Auch seine Kernfamilie ging keiner politischen Betätigung nach.
  2. b)Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Lage im Herkunftsstaat des BF Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 25.09.2017: .... Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 .... Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). -Strichaufzählung Stellungnahme Dr. Rasuly in der mV zu W119 XXXX -1 vom 15.02.2017Stellungnahme Dr. Rasuly in der mV zu W119 römisch 40 -1 vom 15.02.2017 zur Frage zu äußern, ob die Gefahr besteht, von den Taliban verfolgt und getötet zu werden, weil durch die Flucht in einem westlichen Staat ein BF zum Ausdruck gebracht habe, sich gegen deren politischen Ziele zu stellen und die Extremisten nicht zu unterstützen. SV: "(...) Betreffend die Verfolgung des BF seitens der Taliban, welche in der Beschwerde geltend gemacht worden ist, möchte ich ausführen, dass der BF sich heute betreffend die schlechte Sicherheitslage in G XXXX geäußert hat und diese Sorge des BF ist berechtigt, weil nach meiner Information auch, die ich neuerlich in Afghanistan vom 31. 01. bis 10. Februar gesammelt habe, die Sicherheitslage in großen Teilen der Provinz G XXXX äußerst prekär ist.SV: "(...) Betreffend die Verfolgung des BF seitens der Taliban, welche in der Beschwerde geltend gemacht worden ist, möchte ich ausführen, dass der BF sich heute betreffend die schlechte Sicherheitslage in G römisch 40 geäußert hat und diese Sorge des BF ist berechtigt, weil nach meiner Information auch, die ich neuerlich in Afghanistan vom 31. 01. bis 10. Februar gesammelt habe, die Sicherheitslage in großen Teilen der Provinz G römisch 40 äußerst prekär ist. Seit Beginn des Krieges in Afghanistan vor mehr als 35 Jahren flüchteten und flüchten Millionen Afghanistan zuerst in den Nachbarländern. Von diesen Flüchtlingen sind mehr als 1,5 Millionen Personen nach Europa, Amerika, Kanada, ehemalige Sowjetrepubliken, vor allem Russland, die auch zum europäischen Kulturraum zu zählen sind, geflüchtet. Die meisten Flüchtlinge, die Flüchtlingsstatus bekommen, haben regen Kontakt nach Afghanistan, Pakistan und Iran. Es gibt in Europa viele Flüchtlinge die die Taliban unterstützen oder ihre Sympathisanten sind. Wie aus Medien zu entnehmen ist, reisen tausende junge Menschen aus Europa nach Syrien, Irak, Pakistan und Afghanistan, um die Taliban- und IS-Terroristen zu unterstützen. Daher werden die Taliban die Flüchtlinge im europäischen Ausland auf keinen Fall als Zielscheibe vornehmen. Auch tausende Familienmitglieder der Taliban leben im europäischen Ausland als Flüchtlinge. Sie sind Eltern oder Kinder oder Geschwister der Taliban und haben regen Kontakt mit diesen. Ich habe in Afghanistan während meiner letzten Forschungsreise vom 31. 01. - 10. Februar in Erfahrung bringen können, dass in Afghanistan manche Dörfer ausschließlich von ausländischen Terroristen kontrolliert werden, die teilweise aus Europa dorthin eingereist sind. Daher schließe ich aus, dass der BF von den Taliban wegen seines Aufenthaltes in Europa als Flüchtling zum Zielscheibe gemacht wird. Aber wenn jemand im Taliban-Herrschaftsbereich mit diesen zusammengearbeitet bzw. gelebt hat und eine weitere Zusammenarbeit mit diesen abgelehnt und ins Ausland geflüchtet ist, ist es nicht auszuschließen, dass im Falle seiner Wiederrückkehr im Herrschaftsbereich der Taliban, von wo er geflüchtet ist, von den Taliban bestraft wird. Dabei kann ihm vorgeworfen werden, dass er durch seine Flucht ins Ausland eine Zusammenarbeit mit den Taliban geweigert hätte." -Strichaufzählung Landinfo - AFGHANISTAN - Rekrutierung durch die Taliban: Zusammenfassung Die Taliban sind im Wesentlichen immer noch eine Bewegung der Paschtunen. Im letzten Jahrzehnt hat sich allerdings die Rekrutierung von Nichtpaschtunen verstärkt. Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert, die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das kulturelle und sozioökonomische Umfeld erlegt den meisten Afghanen Einschränkungen auf, viele von ihnen haben keine andere Wahl als sich den Taliban anzuschließen. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. 2.2 Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Länderfeststellungen gründen auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 25.09.2017, und den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten Die Feststellungen zur Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, Schulbildung und zu den Familienverhältnissen des BF gründen auf dessen insofern gleichbleibenden Angaben sowie dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Geburtsdatum des BF ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Zur Feststellung der fehlenden individuellen Verfolgung des BF vor seiner Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des BF in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA bzw. den Ausführungen in der Beschwerde und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubwürdig darzulegen. Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung seiner Person oder seiner Familie vorgebracht hatte. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Der Beschwerdeführer hat weder eine konkrete Verfolgung noch eine individuelle Bedrohung durch staatliche Organe oder Privatpersonen vorgebracht. Auch vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Tadschike und Sunnit nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verneinte sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage ausdrücklich Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan lässt sich keine drohende konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten. Zu den Feststellungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer nicht drohenden Gewalt auf Grund seines westlichen Lebensstils ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer vermittelte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung in glaubhafter Weise den Eindruck, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zu sein, seine bereits vorhandenen Deutschkenntnisse weiter verbessern zu wollen und die österreichische Kultur bzw. Lebensweise wertzuschätzen. Auf Grund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hat. Auch zur zu befürchtenden Verfolgung auf Grund seiner Beziehung zu einem österreichischen Mädchen ist nichts zu gewinnen. Der BF gab selber an, dass er weder eine sexuelle Beziehung zu ihr pflegt, noch dass die Beziehung zu diesem Mädchen im Afghanistan bekannt sei. Zur behaupteten Gruppenverfolgung der Afghanen mit einem westlichen Lebensstil wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Befragt, was ihm konkret passieren würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, bezog er sich lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage. Eine Befürchtung aufgrund seines westlichen Lebensstiles äußerte er nicht, sondern brachte vor, einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Damit ist sein Vorbingen bezüglich einer individuellen und konkreten Verfolgung jedoch nicht hinreichend substantiiert. Weiters wird dieser Entscheidung eine gutachterliche Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen Dr. Rasuly der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch hiezu räumte das erkennende Gericht die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit der im Wege seines Rechtsvertreters erhobenen Stellungnahme vom 15.02.2018 trat der BF diesen Länderberichten und der gutachterlichen Stellungnahme nicht substantiiert entgegen. Vielmehr versucht der BF insbesondere die Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, und diesem die Sachkunde abzusprechen. Dem ist entgegen zu halten, dass Herr Dr. Rasuly über die entsprechende Sachkunde über Afghanistan verfügt, um den verfahrensgeltenden Sachverhalt zu beurteilen. Selbst wenn bei dem GA Rasuly die Anforderungen an ein Gutachten nicht gegeben sein sollten, würde es sich bei dem GA Rassuly um ein sonstiges Beweismittel handeln, welches aufgrund der Expertise des Sachverständigen als glaubwürdig erachtet wird. Die vom BF mit der vorgelegten Stellungnahme in das Verfahren eingebrachten Länderberichte zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Situation der Rückkehrer vermögen nichts an den auf Basis der herangezogenen Erkenntnisquellen getroffenen herkunftslandspezifischen Feststellungen zu ändern. Bei den Hinweisen auf die abweichenden Einschätzungen von "Stahlmann" handelt es sich um Ausführungen in einem Artikel und ebenfalls nicht nicht um ein Gutachten. Ihre Aussagen sind zudem vor dem Hintergrund des deutschen Asylrechts zu sehen, welches mit dem österreichischen Asylrecht nicht ident ist. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens nur durch Vorbringen einer Partei auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen werden. Die Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der hier zu Grunde zu legenden methodologischen Grundsätzen in Widerspruch, wird sachlich nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt (vgl. VwGH 16.10.1986, 85/16/0102). Auch die übrigen Ausführungen in der Kommentierung vermögen dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten und dessen Beweiskraft im Hinblick auf die darin getroffenen Aussagen zu entkräften (vgl. VwGH 18.11.1986, 86/07/0004; VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997; Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65f).Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens nur durch Vorbringen einer Partei auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen werden. Die Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der hier zu Grunde zu legenden methodologischen Grundsätzen in Widerspruch, wird sachlich nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt vergleiche VwGH 16.10.1986, 85/16/0102). Auch die übrigen Ausführungen in der Kommentierung vermögen dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten und dessen Beweiskraft im Hinblick auf die darin getroffenen Aussagen zu entkräften vergleiche VwGH 18.11.1986, 86/07/0004; VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 65f). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er der UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, als Minderjähriger im Kontext von Zwangsrekrutierung ein Risikoprofil erfüllen würde, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der zitierten Richtlinie "je nach spezifischen Umständen des Einzelfalles" und bei "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auch anderen besonders relevanten Gründen" die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu prüfen ist. Eine Zuerkennung aufgrund eines allgemeinen Vorbringens, dem nicht weitere konkrete Umstände zugrunde liegen, kann der Richtlinie nicht entnommen werden. Auch die vom BF in seiner Stellungnahme vom 30.01.2018 angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nehmen auf derartige besondere Umstände Bezug, wie die bereits erfolgte Kontaktaufnahme der Taliban zu Familie des BF (W255 2145523-1) oder den Umstand, dass die BF nie oder seit Kindertagen nicht mehr in Afghanistan gelebt haben und somit mit den afghanischen Traditionen nicht vertraut sind (W121 2119743-1, W131 1438161-1). Der BF äußerte keine derartig spezifischen Umstände, die darauf schließen ließen, dass er der konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, sondern äußert eine allgemeine Befürchtung. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Spruchteil A) 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Spruchteil A) 3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindetFlüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen konnte. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Soweit der BF in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 30.01.2018 sowie von 15.02.2018, nicht aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung, vorbrachte, aufgrund seiner westlichen Geisteshaltung in seinem Herkunftsstaat Verfolgung fürchten zu müssen, ist es ihm nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus den vorhandenen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen ist nicht ableitbar, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 30.01.2018 und 15.02.2018, und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, vorbrachte, aufgrund seiner Jugend Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden, ist es ihm nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus den vorhandenen Länderberichten und in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Dokumente ist nicht ableitbar, dass alleine das Alter von 15 Jahren bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine diesbezügliche Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.09.1996, GZ 95/19/0077, ausgesprochen, dass aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultierte und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage. Denn im Gegensatz zu jemanden, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht im grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zu Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist.So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.09.1996, GZ 95/19/0077, ausgesprochen, dass aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultierte und deshalb nicht unter Paragraph eins, Ziffer eins, AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage. Denn im Gegensatz zu jemanden, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht im grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zu Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Dass der BF von einer der terroristischen Gruppierungen bereits rekrutiert worden wäre und sich dieser durch Flucht entzogen hätte oder auch nur Versuche stattgefunden hätten, ihn in den Dienst zu nehmen, wurde nicht behauptete. Der BF äußert lediglich seine Furcht davor, und gab an, dass er niemanden kenne, der rekrutiert worden sei, dass er aber gehört habe, dass die Taliban junge Männer rekrutieren würden. Damit konnte der BF allerdings nicht auch nur ansatzweise darzustellen, dass auf ihn konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Taliban ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen ist. Auch hier die genügt entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Sohin ist das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mögliche Zwangsrekrutierung mit asylrelevanter Intensität darzutun. Sofern der BF vorbringt, dass dies Asylrelevanz entfalten würde, da er der "Gruppe der männlichen Jugendlichen ohne Schutz" angehöre, wird auf dass Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2017, GZ Ra 2016/19/0350, verwiesen, wonach nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe" gilt, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN).Sofern der BF vorbringt, dass dies Asylrelevanz entfalten würde, da er der "Gruppe der männlichen Jugendlichen ohne Schutz" angehöre, wird auf dass Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2017, GZ Ra 2016/19/0350, verwiesen, wonach nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe" gilt, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN). Im gegenständlichen Fall kann weder die Voraussetzung des angeborenen Merkmales oder eines Hintergrund, der nicht verändert werden kann, und die in dem betreffenden Drittland deutlich abgegrenzte Identität des BF, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, erkannt werden und wurde auch nicht vom BF dargelegt. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der in Art 1. Abschnitt A Z 2 der GFK aufgezählten Gründe, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK aufgezählten Gründe, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2168752.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.