G 2005 als unbegründet abgewiesen.Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1 Der BF reiste vermutlich am 17.01.2016 illegal nach Österreich ein und wurde über ihm am 18.01.2017 an der Grenzübergangsstelle Passau ein Einreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland verfügt. 1.2. Am 20.01.2017 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.3. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und sein Vater ihm mit seinem Onkel und seiner Tante hier her geschickt habe., damit er im Krieg nicht sterbe. Sein Vater habe in Afghanistan Feinde gehabt und er habe Angst gehabt, dass diese dem BF etwas antun würden. 1.4. Mit Beschluss vom 12.08.2016 des Bezirksgerichtes P XXXX , XXXX , wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger, Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F XXXX , die Obsorge für den BF übertragen.1.4. Mit Beschluss vom 12.08.2016 des Bezirksgerichtes P römisch 40 , römisch 40 , wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger, Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F römisch 40 , die Obsorge für den BF übertragen. 1.5. Am 09.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im zugelassenen Asylverfahren, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, die der BF als seine Muttersprache angegeben hatte, niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am XXXX in B XXXX , P XXXX , K XXXX N XXXX A XXXX - XXXX K XXXX geboren sei, Tadschike und sunnitischen Glaubens sei. Er sei 6 Jahre zur Schule gegangen, habe aber nie gearbeitet.Der BF gab zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am römisch 40 in B römisch 40 , P römisch 40 , K römisch 40 N römisch 40 A römisch 40 - römisch 40 K römisch 40 geboren sei, Tadschike und sunnitischen Glaubens sei. Er sei 6 Jahre zur Schule gegangen, habe aber nie gearbeitet. Sein Vater heiße A XXXX (ca 36 Jahre), seine Mutter B XXXX (ca. 35 Jahre). Seine Brüder hießen B XXXX (ca. 12 Jahre) und H XXXX (ca. 10 Jahre) und seine Schwestern wären S XXXX (ca. 7 Jahre), D XXXX (ca. 5 Jahre) und F XXXX (ca. 3 Jahre).Sein Vater heiße A römisch 40 (ca 36 Jahre), seine Mutter B römisch 40 (ca. 35 Jahre). Seine Brüder hießen B römisch 40 (ca. 12 Jahre) und H römisch 40 (ca. 10 Jahre) und seine Schwestern wären S römisch 40 (ca. 7 Jahre), D römisch 40 (ca. 5 Jahre) und F römisch 40 (ca. 3 Jahre). Er habe 4 Onkel mütterlicherseits und 5-6 Onkel väterlicherseits. Weiters 2 Tanten väterlicherseits und 3 Tanten mütterlicherseits. Diese wohnten verteilt in Afghanistan in Kabul und Mazar-e Sharif. Mit diesen habe er keinen Kontakt, wohl aber mit seinem Vater. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater Feinde gehabt hätte, daher sei sein Leben in Gefahr gewesen und er habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Persönlich sei er nie bedroht worden, wohl aber sein Vater. Er wisse aber nicht von wem und auch nichts genaueres. Auch seine Mutter würde ihm nichts darüber sagen, obwohl er mit ihr Kontakt habe. Zu seiner Tante und seinem Onkel, die sich derzeit auch in Österreich im Asyl Verfahren befänden habe er keinen Kontakt. In Österreich habe er eine Freundin, es besteht aber kein sexueller Kontakt. In seinem Herkunftsstaat sei er nicht vorbestraft, nie inhaftiert und auch von den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er sei nie politisch tätig gewesen und gehöre keiner politischen Partei an. 1.5 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dem BF wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.5 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dem BF wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.6 Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheids richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit 02.08.2017 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass er aus Sicherheitsgründen fortgeschickt worden sei und sich seine Familie nach seinem Wissensstand mittlerweile im Iran befinde. Dem BF drohe aufgrund seines jugendlichen Alters bei Rückkehr eine mögliche Zwangsrekrutierung durch terroristische Gruppierungen.1.6 Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheids richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit 02.08.2017 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass er aus Sicherheitsgründen fortgeschickt worden sei und sich seine Familie nach seinem Wissensstand mittlerweile im Iran befinde. Dem BF drohe aufgrund seines jugendlichen Alters bei Rückkehr eine mögliche Zwangsrekrutierung durch terroristische Gruppierungen. 1.7. In einer weiteren Stellungnahme vom 30.01.2018 wurde zusätzlich vorgebracht, dass der BF eine westlich geprägte Haltung angenommen habe und eine voreheliche Beziehung mit einem Mädchen führe, was in Afghanistan als ‚zina' hoch bestraft werde. 1.8. Am 01.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der mündlichen Verhandlung wie folgt dar: "R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Ja, aber selten. Vielleicht einmal im Monat oder alle zwei Monate. Mein Vater ist derzeit im Iran. Meine Mutter und meine Geschwister leben in P XXXX .BF: Ja, aber selten. Vielleicht einmal im Monat oder alle zwei Monate. Mein Vater ist derzeit im Iran. Meine Mutter und meine Geschwister leben in P römisch 40 . Nachgefragt, wann mein Vater in den Iran gegangen ist, gebe ich an, dass dies vor ca. 7 oder 8 Monaten war. R: Aus welchem Grund? BF: Das weiß ich nicht. R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Was war der auslösende Grund? BF: Mein Vater hatte eine Feindschaft, er sagte, dass mein Leben in Gefahr sei. Aus diesem Grund hat er mich nach Europa geschickt. R: Wissen Sie, mit wem Ihr Vater in Feindschaft gelebt hat? BF: Nein. R: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? BF: Nein. R: Gibt es sonst einen Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: ich weiß es nicht. Mein Vater sagte, ich müsse Afghanistan verlassen, aufgrund der Feindschaft meines Vaters. Nahgefragt gebe ich an, dass ich darüber nichts weiß. Er hat mir nichts erzählt. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit jemals verfolgt? BF: Nein. BFV: Welche Probleme gab es noch bei Ihnen zuhause? BF: Es gab immer wieder militärische Auseinandersetzungen in unserer Stadt und zwar zwischen "normalen" Einwohner der Stadt und den Taliban. Es gab nur einen Berg dazwischen. Es war immer möglich, dass die Taliban die Stadt stürmen und einnehmen. R: Hatten Sie persönlich jemals Kontakt mit den Taliban? BF: Nein, ich habe die Taliban nie gesehen. R: Haben Sie eine militärische Ausbildung? BF: Nein. Nachgefragt, ob ich aus einer Familie stamme, die politisch im Blickfeld steht, gebe ich an, dass ich es nicht weiß. Ich weiß, dass in meiner Kernfamilie keiner eine politische Vergangenheit hat. Nachgefragt, ob mein Vater mit den Taliban Kontakt hatte, gebe ich an, dass ich es nicht weiß. R: Eine unmittelbare Rückkehr nach Afghanistan ist im Moment nicht drohend, weil Sie ja subsidiären Schutz haben. Was befürchten Sie, wenn Sie einmal zurückkehren müssten? BF: Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde ich keinerlei Unterstützung haben. Wenn meine Familie auch nicht mehr in Afghanistan lebt, könnte ich den Gefahren von Seiten der Taliban ausgesetzt sein. Ich könnte von den Taliban mitgenommen werden, weil ich erst 16 Jahre alt bin. Es würde mir kein Mensch helfen können. R: Kennen Sie jemand in Ihrem Freundeskreis, der von den Taliban entführt wurde? BF: Nein. R: Wieso nehmen Sie an, dass die Taliban Sie entführen möchten? BF: Weil ich vor den Taliban Angst habe. Ich habe gehört, dass junge Männer von den Taliban rekrutiert werden. RV: Werden Ihre Mutter und Geschwister in Afghanistan bleiben?Regierungsvorlage, Werden Ihre Mutter und Geschwister in Afghanistan bleiben? BF: Nein. Sie werden Afghanistan möglichst bald verlassen und zu meinem Vater in den Iran fahren. RV: Haben Sie Auseinandersetzungen mit den Taliban persönlich wahrgenommen? Gemeint ist damit: Haben Sie Schüsse gehört etc.?Regierungsvorlage, Haben Sie Auseinandersetzungen mit den Taliban persönlich wahrgenommen? Gemeint ist damit: Haben Sie Schüsse gehört etc.? BF: Ja, sehr oft. Es gab jeden Monat solche militärischen Auseinandersetzungen. RV: Hat Sie jemand davor gewarnt, dass Sie gezwungen werden könnten, für die Taliban zu kämpfen?Regierungsvorlage, Hat Sie jemand davor gewarnt, dass Sie gezwungen werden könnten, für die Taliban zu kämpfen? BF: Nein, so etwas wurde mir von niemand gesagt. Meine Mutter warnte mich immer und sagte ich soll schnell nach Hause kommen. Sie sagte auch, ich soll auf mich achten, insbesondere während der militärischen Auseinandersetzungen. RV: Gibt es Dinge, die Sie in Österreich machen, die in Afghanistan verboten wären?Regierungsvorlage, Gibt es Dinge, die Sie in Österreich machen, die in Afghanistan verboten wären? BF: Ich möchte angeben, dass ich eine Freundin in Österreich habe. Mit dieser Freundin genießen wir unsere Freiheit. Wir leben unser Leben so aus, wie wir es möchten. Wir können uns überall frei bewegen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte ich das nicht machen. R:Wie alt ist Ihre Freundin? BF: Sie ist 15 Jahre alt. Nachgefragt, ob ich Geschlechtsverkehr mit meiner Freundin habe, gebe ich an, dass dies noch nicht der Fall ist. R: Wissen die Eltern Ihrer Freundin von dieser Freundschaft? BF: Ja. Nachgefragt, ob ich weiß, dass die Eltern meiner Freundin noch zu bestimmen haben, was meine Freundin tut, gebe ich an, dass ich das weiß. R: Wissen Sie, dass das SOS Kinderdorf noch immer bestimmten kann, was Sie tun dürfen und wohin Sie gehen können? BF: Ja. R: Weiß jemand in Afghanistan, dass Sie eine Freundin haben? BF: Nein, weil ich nicht sehr viel Kontakt zu Afghanistan habe. Meine, in Österreich lebenden Freunde, wissen darüber Bescheid." 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1 Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Spruchteil A) 3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindetFlüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen konnte. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Soweit der BF in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 30.01.2018 sowie von 15.02.2018, nicht aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung, vorbrachte, aufgrund seiner westlichen Geisteshaltung in seinem Herkunftsstaat Verfolgung fürchten zu müssen, ist es ihm nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus den vorhandenen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen ist nicht ableitbar, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 30.01.2018 und 15.02.2018, und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, vorbrachte, aufgrund seiner Jugend Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden, ist es ihm nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus den vorhandenen Länderberichten und in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Dokumente ist nicht ableitbar, dass alleine das Alter von 15 Jahren bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine diesbezügliche Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.09.1996, GZ 95/19/0077, ausgesprochen, dass aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultierte und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage. Denn im Gegensatz zu jemanden, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht im grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zu Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist.So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.09.1996, GZ 95/19/0077, ausgesprochen, dass aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultierte und deshalb nicht unter Paragraph eins, Ziffer eins, AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage. Denn im Gegensatz zu jemanden, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht im grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zu Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Dass der BF von einer der terroristischen Gruppierungen bereits rekrutiert worden wäre und sich dieser durch Flucht entzogen hätte oder auch nur Versuche stattgefunden hätten, ihn in den Dienst zu nehmen, wurde nicht behauptete. Der BF äußert lediglich seine Furcht davor, und gab an, dass er niemanden kenne, der rekrutiert worden sei, dass er aber gehört habe, dass die Taliban junge Männer rekrutieren würden. Damit konnte der BF allerdings nicht auch nur ansatzweise darzustellen, dass auf ihn konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Taliban ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen ist. Auch hier die genügt entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Sohin ist das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mögliche Zwangsrekrutierung mit asylrelevanter Intensität darzutun. Sofern der BF vorbringt, dass dies Asylrelevanz entfalten würde, da er der "Gruppe der männlichen Jugendlichen ohne Schutz" angehöre, wird auf dass Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2017, GZ Ra 2016/19/0350, verwiesen, wonach nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe" gilt, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN).Sofern der BF vorbringt, dass dies Asylrelevanz entfalten würde, da er der "Gruppe der männlichen Jugendlichen ohne Schutz" angehöre, wird auf dass Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2017, GZ Ra 2016/19/0350, verwiesen, wonach nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe" gilt, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN). Im gegenständlichen Fall kann weder die Voraussetzung des angeborenen Merkmales oder eines Hintergrund, der nicht verändert werden kann, und die in dem betreffenden Drittland deutlich abgegrenzte Identität des BF, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, erkannt werden und wurde auch nicht vom BF dargelegt. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der in Art 1. Abschnitt A Z 2 der GFK aufgezählten Gründe, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G als unbegründet abzuweisen.Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK aufgezählten Gründe, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2168752.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.