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{'item': 'W164 2166039-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 18a§ 123Art 130Art 131§ 6§ 414§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW164 2166039-1 SpruchW164 2166039-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit 13.05.2017 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , Versicherungsnummer XXXX ,

§ 18aASVG.

Dem Antrag sind Auszüge aus dem zentralen Melderegister ( XXXX in XXXX und die BF in XXXX ) sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.7.1963 über die Entmündigung der XXXX angefügt, die zum damaligen Zeitpunkt bei den Ehegatten XXXX und XXXX in Pflege und Erziehung war.1. Mit 13.05.2017 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , Versicherungsnummer römisch 40 ,

Paragraph 18 a, ASVG. Dem Antrag sind Auszüge aus dem zentralen Melderegister ( römisch 40 in römisch 40 und die BF in römisch 40 ) sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.7.1963 über die Entmündigung der römisch 40 angefügt, die zum damaligen Zeitpunkt bei den Ehegatten römisch 40 und römisch 40 in Pflege und Erziehung war. 2. Mit Bescheid vom 21.06.2017 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX ab. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX am XXXX 1982 das 40.Lebensjahr vollendet habe und kein Verwandtschaftsverhältnis

§ 123Abs.

7b ASVG bestehe.2. Mit Bescheid vom 21.06.2017 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 am römisch 40 1982 das 40.Lebensjahr vollendet habe und kein Verwandtschaftsverhältnis

Paragraph 123, Absatz 7 b, ASVG bestehe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass XXXX seit einem Alter von 1,5 Jahren bei der Familie XXXX im Haus wohne und keine eigenen Verwandten habe. Deshalb sei sie als angehöriges Familienmitglied zu sehen. Sie sei außerdem geistig zurückgeblieben und nicht voll handlungsfähig. Sie könne keine Arbeiten durchführen, die Konzentration oder ein gewisses Denkvermögen voraussetzen, und sei nicht in der Lage Alltagsarbeiten zu verrichten. Sie müsse ständig beaufsichtigt werden und könne im Notfall nicht telefonieren, um Hilfe zu holen. Sie werde bei sämtlichen Arztbesuchen begleitet. Daher sei die BF mit Beschluss vom 30.08.2007 des Bezirksgerichts
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass römisch 40 seit einem Alter von 1,5 Jahren bei der Familie römisch 40 im Haus wohne und keine eigenen Verwandten habe. Deshalb sei sie als angehöriges Familienmitglied zu sehen. Sie sei außerdem geistig zurückgeblieben und nicht voll handlungsfähig. Sie könne keine Arbeiten durchführen, die Konzentration oder ein gewisses Denkvermögen voraussetzen, und sei nicht in der Lage Alltagsarbeiten zu verrichten. Sie müsse ständig beaufsichtigt werden und könne im Notfall nicht telefonieren, um Hilfe zu holen. Sie werde bei sämtlichen Arztbesuchen begleitet. Daher sei die BF mit Beschluss vom 30.08.2007 des Bezirksgerichts XXXX , Zl. 6 P 18/03z -196 als Sachwalterin der XXXX bestellt worden. Auch wenn XXXX bereits das 40.Lebensjahr vollendet habe und offiziell nicht als Verwandte gelte, müsse jemand rund um die Uhr bei ihr sein. Der BF sei es daher nicht möglich einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, was ein erheblicher Nachteil für die Pension sei. XXXX sei ein absoluter Ausnahmefall, der nirgendwo im Gesetz berücksichtigt werde. Die BF stellte den Antrag, dass der Bescheid aufgehoben werde und ihr Antrag positiv erledigt werde.römisch 40 , Zl. 6 P 18/03z -196 als Sachwalterin der römisch 40 bestellt worden. Auch wenn römisch 40 bereits das 40.Lebensjahr vollendet habe und offiziell nicht als Verwandte gelte, müsse jemand rund um die Uhr bei ihr sein. Der BF sei es daher nicht möglich einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, was ein erheblicher Nachteil für die Pension sei. römisch 40 sei ein absoluter Ausnahmefall, der nirgendwo im Gesetz berücksichtigt werde. Die BF stellte den Antrag, dass der Bescheid aufgehoben werde und ihr Antrag positiv erledigt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX geboren. XXXX wurde am XXXX 1942 geboren. Beide bewohnen das gleiche Wohnhaus. Mit Beschluss vom 30.08.2007 des Bezirksgerichts XXXX , Zl. 6 P 18/03z -196, wurde die BF zur Sachwalterin für XXXX bestellt. XXXX ist weder Kind, Enkelkind, Adoptiv-, Stief- noch Pflegekind der BF.Die BF wurde am römisch 40 geboren. römisch 40 wurde am römisch 40 1942 geboren. Beide bewohnen das gleiche Wohnhaus. Mit Beschluss vom 30.08.2007 des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. 6 P 18/03z -196, wurde die BF zur Sachwalterin für römisch 40 bestellt. römisch 40 ist weder Kind, Enkelkind, Adoptiv-, Stief- noch Pflegekind der BF.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt wie unter Punkt
  5. "Verfahrensgang" dargelegt. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
  6. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Der mit der

  1. ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft ab 01.01.1988, geschaffene § 18a ASVG ermöglicht Eltern (Großeltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 (FLAG) gewährt wird, bei Erfüllung sämtlicher weiterer im Gesetz genannten Voraussetzungen - diese wurden seither teilweise durch Gesetzesnovellen geändert - die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.Der mit der
  2. ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft ab 01.01.1988, geschaffene Paragraph 18 a, ASVG ermöglicht Eltern (Großeltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 (FLAG) gewährt wird, bei Erfüllung sämtlicher weiterer im Gesetz genannten Voraussetzungen - diese wurden seither teilweise durch Gesetzesnovellen geändert - die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Der Begriff "Kind" isd. § 18a ASVG ist im Sinne des § 2 Abs 3 FLAG auszulegen. Demgemäß sind Kinder einer Person deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder, sowie deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG kommt somit nur für Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern des betreuten Kindes in Betracht (vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG,
  3. Auflage 2017; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a, Stand: 01.08.2015, rdb.at, Rz 5).Der Begriff "Kind" isd. Paragraph 18 a, ASVG ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, FLAG auszulegen. Demgemäß sind Kinder einer Person deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder, sowie deren Pflegekinder (Paragraphen 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG kommt somit nur für Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern des betreuten Kindes in Betracht vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG,
  4. Auflage 2017; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a,, Stand: 01.08.2015, rdb.at, Rz 5). Die Beschwerdeführerin nimmt gegenüber der von ihr

ihren Angaben aktuell betreuten XXXX keine der genannten Beziehungen ein. Ihre Rolle als Sachwalterin der XXXX kann keine Selbstversicherung

§ 18a

ASVG begründen.Die Beschwerdeführerin nimmt gegenüber der von ihr

ihren Angaben aktuell betreuten römisch 40 keine der genannten Beziehungen ein. Ihre Rolle als Sachwalterin der römisch 40 kann keine Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG begründen. XXXX hatte zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens einer Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG überdies bereits ihr 45. Lebensjahr vollendet. Die Möglichkeit der Selbstversicherung

§ 18a

ASVG war während seiner gesamten bisherigen Geltungsdauer nur längstes bis zu einem maximal zulässigen Lebensalter des betreuten Kindes möglich, das stets weniger als 45 Jahre betrug.römisch 40 hatte zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens einer Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG überdies bereits ihr 45. Lebensjahr vollendet. Die Möglichkeit der Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG war während seiner gesamten bisherigen Geltungsdauer nur längstes bis zu einem maximal zulässigen Lebensalter des betreuten Kindes möglich, das stets weniger als 45 Jahre betrug. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18a

ASVG kommt im vorliegenden Fall daher keinesfalls in Betracht.Eine Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG kommt im vorliegenden Fall daher keinesfalls in Betracht. Die Behörde hat dem Antrag der BF daher zu Recht nicht stattgegeben. Von darüberhinausgehenden Ermittlungen betreffend das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 18a ASVG (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, Pflegeaufwand, gemeinsamer Haushalt) war im Sinne der Verfahrensökonomie abzusehen.Die Behörde hat dem Antrag der BF daher zu Recht nicht stattgegeben. Von darüberhinausgehenden Ermittlungen betreffend das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, Pflegeaufwand, gemeinsamer Haushalt) war im Sinne der Verfahrensökonomie abzusehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung basiert vielmehr auf dem eindeutigen Wortlaut des § 18a ASVG. Da die Rechtslage im vorliegenden Fall also eindeutig ist, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung basiert vielmehr auf dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 18 a, ASVG. Da die Rechtslage im vorliegenden Fall also eindeutig ist, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2166039.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.