GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit 13.05.2017 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , Versicherungsnummer XXXX ,
Dem Antrag sind Auszüge aus dem zentralen Melderegister ( XXXX in XXXX und die BF in XXXX ) sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.7.1963 über die Entmündigung der XXXX angefügt, die zum damaligen Zeitpunkt bei den Ehegatten XXXX und XXXX in Pflege und Erziehung war.1. Mit 13.05.2017 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , Versicherungsnummer römisch 40 ,
Paragraph 18 a, ASVG. Dem Antrag sind Auszüge aus dem zentralen Melderegister ( römisch 40 in römisch 40 und die BF in römisch 40 ) sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.7.1963 über die Entmündigung der römisch 40 angefügt, die zum damaligen Zeitpunkt bei den Ehegatten römisch 40 und römisch 40 in Pflege und Erziehung war. 2. Mit Bescheid vom 21.06.2017 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX ab. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX am XXXX 1982 das 40.Lebensjahr vollendet habe und kein Verwandtschaftsverhältnis
7b ASVG bestehe.2. Mit Bescheid vom 21.06.2017 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 am römisch 40 1982 das 40.Lebensjahr vollendet habe und kein Verwandtschaftsverhältnis
Paragraph 123, Absatz 7 b, ASVG bestehe.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Der mit der
ihren Angaben aktuell betreuten XXXX keine der genannten Beziehungen ein. Ihre Rolle als Sachwalterin der XXXX kann keine Selbstversicherung
ASVG begründen.Die Beschwerdeführerin nimmt gegenüber der von ihr
ihren Angaben aktuell betreuten römisch 40 keine der genannten Beziehungen ein. Ihre Rolle als Sachwalterin der römisch 40 kann keine Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG begründen. XXXX hatte zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens einer Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG überdies bereits ihr 45. Lebensjahr vollendet. Die Möglichkeit der Selbstversicherung
ASVG war während seiner gesamten bisherigen Geltungsdauer nur längstes bis zu einem maximal zulässigen Lebensalter des betreuten Kindes möglich, das stets weniger als 45 Jahre betrug.römisch 40 hatte zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens einer Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG überdies bereits ihr 45. Lebensjahr vollendet. Die Möglichkeit der Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG war während seiner gesamten bisherigen Geltungsdauer nur längstes bis zu einem maximal zulässigen Lebensalter des betreuten Kindes möglich, das stets weniger als 45 Jahre betrug. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung
ASVG kommt im vorliegenden Fall daher keinesfalls in Betracht.Eine Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG kommt im vorliegenden Fall daher keinesfalls in Betracht. Die Behörde hat dem Antrag der BF daher zu Recht nicht stattgegeben. Von darüberhinausgehenden Ermittlungen betreffend das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 18a ASVG (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, Pflegeaufwand, gemeinsamer Haushalt) war im Sinne der Verfahrensökonomie abzusehen.Die Behörde hat dem Antrag der BF daher zu Recht nicht stattgegeben. Von darüberhinausgehenden Ermittlungen betreffend das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, Pflegeaufwand, gemeinsamer Haushalt) war im Sinne der Verfahrensökonomie abzusehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung basiert vielmehr auf dem eindeutigen Wortlaut des § 18a ASVG. Da die Rechtslage im vorliegenden Fall also eindeutig ist, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung basiert vielmehr auf dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 18 a, ASVG. Da die Rechtslage im vorliegenden Fall also eindeutig ist, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2166039.1.00
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