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{'item': 'W176 2153244-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 6a§ 6b§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW176 2153244-1 SpruchW176 2153244-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs.

2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm TP 12a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit TP 12a Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Am 20.04.2015 brachte die Republik Österreich, Arbeitsmarktservice Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur, beim Bezirksgericht XXXX eine Forderungs- und Fahrnisexekution gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein, welche mit Beschluss vom 21.04.2015 antragsgemäß bewilligt wurde.1.
  2. Am 20.04.2015 brachte die Republik Österreich, Arbeitsmarktservice Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur, beim Bezirksgericht römisch 40 eine Forderungs- und Fahrnisexekution gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein, welche mit Beschluss vom 21.04.2015 antragsgemäß bewilligt wurde. 1.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 07.03.2015 bei Bezirksgericht XXXX eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel des Einspruchs, der mit Beschluss vom 16.06.2015 abgewiesen wurde.1.
  4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 07.03.2015 bei Bezirksgericht römisch 40 eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel des Einspruchs, der mit Beschluss vom 16.06.2015 abgewiesen wurde. 1.
  5. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 08.07.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel des Rekurses; dieser wurde vom Landesgericht Eisenstadt mit Beschluss vom 08.09.2015 als verspätet zurückgewiesen.1.
  6. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 08.07.2015 beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel des Rekurses; dieser wurde vom Landesgericht Eisenstadt mit Beschluss vom 08.09.2015 als verspätet zurückgewiesen. 1.
  7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin einem am 30.09.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Schriftsatz "Nichtigkeitsklage/Beschwerde". Diese wurde als Revisionsrekurs gewertet und mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.01.2016 zurückgewiesen.1.
  8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin einem am 30.09.2015 beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachten Schriftsatz "Nichtigkeitsklage/Beschwerde". Diese wurde als Revisionsrekurs gewertet und mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.01.2016 zurückgewiesen.
  9. In der Folge schrieb die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin für den Rekurs vom 08.07.2015 die Pauschalgebühr

TP 12a lit. a GGG idHv EUR 100,--, für den Revisionsrekurs vom 30.09.2015 die Pauschalgebühr

TP 12a lit. b GGG idHv EUR 150,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 258,--, zur Zahlung vor, wobei sie in der Begründung nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes ausführte:2. In der Folge schrieb die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin für den Rekurs vom 08.07.2015 die Pauschalgebühr

TP 12a Litera a, GGG idHv EUR 100,--, für den Revisionsrekurs vom 30.09.2015 die Pauschalgebühr

TP 12a Litera b, GGG idHv EUR 150,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 258,--, zur Zahlung vor, wobei sie in der Begründung nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes ausführte: Für die eingebrachte Exekution mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 630,82 falle in erster Instanz eine Pauschalgebühr nach TP 4 GGG idHv EUR 50,-- an, weshalb sich für das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel zweiter Instanz nach TP 12a lit. a GGG eine Pauschalgebühr idHV EUR 100,-- und für das von ihr eingebrachte Rechtsmittel dritter Instanz

TP 12a lit. b GGG eine Pauschalgebühr idHv von EUR 150, -- ergebe.Für die eingebrachte Exekution mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 630,82 falle in erster Instanz eine Pauschalgebühr nach TP 4 GGG idHv EUR 50,-- an, weshalb sich für das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel zweiter Instanz nach TP 12a Litera a, GGG eine Pauschalgebühr idHV EUR 100,-- und für das von ihr eingebrachte Rechtsmittel dritter Instanz

TP 12a Litera b, GGG eine Pauschalgebühr idHv von EUR 150, -- ergebe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Zum einen sei die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen, zum anderen sei ihr Rekurs zu Unrecht vom Landesgericht Eisenstadt zurückgewiesen worden und ihre als Revisionsrekurs gewertete Nichtigkeitsklage nicht inhaltlich bearbeitet worden.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 1GEG sind u.a.

Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.3.2.1.

Paragraph eins, GEG sind u.a. Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird für die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren

§ 2Abs.

1 lit. j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird für die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren

Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. TP 4 idF BGBl. I Nr. 87/2015 und TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 111/2010 lauteten wie folgt:TP 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, und TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lauteten wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Anmerkungen 1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera a, unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Litera b, angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Litera b, fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten. 1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird. 2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. 3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, zu entrichten. 4. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten. 5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Litera b, umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten. 6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (Paragraph 14, EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera b,; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten. 7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro. 8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Tarifpost 12a befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21."8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Tarifpost 12a befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des Paragraph 21, bzw. "IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren"IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter römisch zwei. bis römisch vier. angeführten Verfahren Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 12a Pauschalgebühren

  1. a)für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
  2. b)für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren Anmerkungen 1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten. 2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. 3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird. 4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a Litera b, ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 19, GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. 5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen." 3.2.2. Aus nachstehenden Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet: Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014-24, TP 12a GGG in der oben zitierten Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 - im Wesentlichen mit der Begründung, die Regelung der TP 12a GGG lasse keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zu und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz - als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. I 156/2015 wurden die Rechtsmittelgebühren (unter Berücksichtigung des Rechtmittelinteresses) neu geregelt, und zwar betreffend das Exekutionsverfahren in TP 4 Abschn. II und III. Diese Neuregelung trat mit 01.01.2016 in Kraft trat und auf ist Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Abs. 7 leg.cit. alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist nach Abs. 5 leg.cit. gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2009/16/0196).Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014-24, TP 12a GGG in der oben zitierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, - im Wesentlichen mit der Begründung, die Regelung der TP 12a GGG lasse keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zu und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz - als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 156 aus 2015, wurden die Rechtsmittelgebühren (unter Berücksichtigung des Rechtmittelinteresses) neu geregelt, und zwar betreffend das Exekutionsverfahren in TP 4 Abschn. römisch zwei und römisch drei. Diese Neuregelung trat mit 01.01.2016 in Kraft trat und auf ist Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, Absatz 4, B-VG ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Absatz 7, leg.cit. alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist nach Absatz 5, leg.cit. gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden vergleiche auch VwGH 17.12.2009, 2009/16/0196). Daraus folgt, dass die TP 12a GGG in der aufgehobenen Fassung im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil dieser kein Anlassfall ist und sich der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Zahlungspflicht vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung der TP 12a GGG bzw. vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof festgesetzten Frist für die Aufhebung dieser Bestimmung ereignet hat und auch die Neuregelung nicht anzuwenden ist. Festzuhalten ist dabei, dass sich im vorliegenden Fall das Rekursinteresse und das Revisionsrekursinteresse ohnehin nicht vom Streitwert des Verfahrens erster Instanz unterscheidet. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, auf die von ihr im gerichtlichen Grundverfahren eingebrachten Rechtsmittel sei nicht inhaltlich eingegangen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass

Anmerkung 2 zu TP 12a GGG in der hier anzuwendenden Fassung die Gebührenpflicht (sogar) dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig ist; vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086; vgl. dazu auch VfGH 01.03.2007, B 301/06).Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, auf die von ihr im gerichtlichen Grundverfahren eingebrachten Rechtsmittel sei nicht inhaltlich eingegangen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass

Anmerkung 2 zu TP 12a GGG in der hier anzuwendenden Fassung die Gebührenpflicht (sogar) dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig ist; vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086; vergleiche dazu auch VfGH 01.03.2007, B 301/06). Des Weiteren ist es im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz, ob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war oder ob sie von der Gebührenpflicht Kenntnis hatte. Überdies hat weder die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass bei der Berechnung der Gebühren aufgrund des Tarifs ein Fehler unterlaufen wäre, noch haben sich diesbezügliche Hinweise ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. 3.2.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
  2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2153244.1.00

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