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{'item': 'W192 2185036-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 19§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW192 2185036-1 SpruchW192 2185036-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Be

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am darauffolgenden Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei minderjährig, stamme aus der Provinz Ghazni und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemisch-schiitischen Glauben an. Seine Eltern und seine Geschwister hielten sich nach wie vor in Afghanistan auf, er selbst habe sein Heimatland etwa sechs Monate zuvor verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sich aus Angst vor dem Krieg und den täglichen Bombenanschlägen sowie der unsicheren Lage in Afghanistan zu einer Flucht nach Europa entschlossen zu haben. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage in Afghanistan zu haben; von staatlicher Seite würden ihm keine Probleme drohen. Aus einem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen Sachverständigen-Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung vom 23.07.2015 ergibt sich ein im Bereich der Minderjährigkeit liegendes Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt. Am 20.10.2017 erfolgte im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin eine niederschriftliche Einvernahme des damals minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, benötige keine Medikamente und habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Die Niederschrift der Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden, im Protokoll gebe es ein paar Unstimmigkeiten; so seien sein Vor- und Nachname vertauscht worden und er habe richtigerweise keine Grundschule, sondern eine inoffizielle afghanische Schule, besucht. Er sei gesund, benötige keine Medikamente, stamme aus einem näher angeführten Ort in der Provinz Ghazni, wo er gemeinsam mit seiner Familie gelebt hätte, welche sich nach wie vor in der Region aufhalte. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemisch-schiitischen Glauben an und verfüge über keine Dokumente; seine Tazkira sei unterwegs verloren gegangen. Er sei unverheiratet, habe keine Kinder und habe sich Ende 2014 zum Verlassen seines Herkunftsstaates entschlossen. Im Herkunftsstaat habe er sechs Jahre eine inoffizielle Schule für Hazara besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat nicht vorbestraft, er sei nie inhaftiert oder von Problemen mit Behörden betroffen gewesen, desweiteren sei er nie politisch tätig gewesen, er habe keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und sei von keinen gröberen Problemen mit Privatpersonen betroffen gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten in einer Region gelebt, in welcher die Taliban aktiv wären, welche von seinem Vater immer wieder Geld genommen und diesen geschlagen hätten. Als sein Vater kein Geld mehr gehabt hätte, welches er ihnen hätte geben können, sei ihm gesagt worden, er müsse ihnen einen Sohn als Mujahid (Mitkämpfer) übergeben. Sein Vater habe den Beschwerdeführer nicht übergeben wollen und um ein bisschen Zeit gebeten, woraufhin man diesem eine Frist von zehn Tagen gewährt hätte. Am zweiten Abend sei er mit seiner Familie in eine näher genannte, eine etwa 45-minütige Autofahrt entfernt liegende, Stadt, in welcher ein guter Freund seines Vaters gelebt hätte, geflüchtet; sie hätten gedroht, den Beschwerdeführer und seine Familie sonst umzubringen. Sein Vater habe dann mit dem erwähnten Freund gesprochen, welcher geholfen hätte, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen. Seine Familie halte sich nach wie vor bei jenem Freund auf, ginge jedoch aus Angst nicht viel raus. Eine Flucht nach Kabul wäre nicht in Frage gekommen, da sie auch dort hätten gefunden werden können. Über das Gespräch zwischen seinem Vater und den Taliban sei er durch ersteren informiert worden. Wie viel Geld die Taliban verlangt hätten, sei ihm nicht bekannt. Er habe Angst, dass sie ihn im Falle einer Rückkehr umbringen würden. Am 13.11.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit 09.11.2017 datierte Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zu den anlässlich der Einvernahme vom 20.10.2017 ausgehändigten Länderinformationen ein. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass die Länderberichte keine ausreichenden Informationen in Bezug auf Strategien der Taliban gegen Angehörige der Hazara/Schiiten, welche sich der Auslieferung eines männlichen Familienmitgliedes widersetzen würden, sowie dahingehend, ob einem ins westliche Ausland geflüchteten Minderjährigen im Falle einer Rückkehr eine politisch feindliche Gesinnung unterstellt würde, enthalten würden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure geschildert, bezüglich derer der afghanische Staat nicht ausreichend Schutz gewähren könne, wobei eine wirkungsvolle innerstaatliche Schutzalternative nicht angenommen werden könne. Zur Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan werde auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Inneren aus Dezember 2016 sowie auf weiteres Berichtsmaterial zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, speziell in der Provinz Ghazni, verwiesen. 1.
  2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie ihm

§ 8Abs.

1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gleichzeitig

§ 8Abs.

4 leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.01.2019 erteilt wurde (Spruchpunkt III.).1.2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ihm

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei ihm gleichzeitig

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.01.2019 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt hätte oder dort als Hazara und Schiit verfolgt worden wäre. Auch aus den sonstigen Umständen habe sich keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ergeben. Der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Fluchtgrund wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen deshalb als unglaubwürdig qualifiziert, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung die später als fluchtkausal ins Treffen geführten Probleme seiner Familie mit den Taliban noch mit keinem Wort erwähnt, sondern sich auf die allgemein schlechte Sicherheitslage berufen hätte, ohne ein ihn persönlich betreffendes Fluchtvorbringen darzulegen. Sollte er tatsächlich aufgrund der zuletzt geschilderten Probleme geflüchtet sein, erwiese sich ein solches Aussageverhalten als keineswegs nachvollziehbar. Darüber hinaus erscheine es auch keinesfalls logisch und lebensnah, dass der Vater des Beschwerdeführers eine zehntägige Frist von den Taliban hätte erbitten können, zumal für die Taliban offenkundig hätte sein müssen, dass die Familie eine solche Frist nutzen würde, um sich in Sicherheit zu bringen. Die Behörde ginge demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Heimat - wie von ihm anlässlich der Erstbefragung angegeben - aufgrund der allgemein prekären Lebensumstände und der Suche nach einer besseren Zukunft gemeinsam mit der Flüchtlingswelle Richtung Europa verlassen hätte. Zu einer allfälligerweise stattgefundenen Bedrohung seines Vaters in Form von Gelderpressungen durch die Taliban, sei anzuführen, dass aus Maßnahmen, welche sich gegen Angehörige richten würden, nicht ohne weiteres auf eine Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden könne. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Schiit und Hazara sei, erfülle ohne das Hinzutreten individueller Gründe nicht die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung, zumal sich aus den Länderberichten keine Gruppenverfolgung ableiten ließe. Der Beschwerdeführer habe eine ihn konkret betreffende Verfolgungsgefährdung sohin nicht glaubhaft darlegen können. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass für diesen im Falle einer Abschiebung derzeit keine ausreichende Lebensgrundlage bestünde, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 29.01.2018, eingelangt am folgenden Tag, Beschwerde erhoben. Darin wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, die Familie des Beschwerdeführers sei immer wieder von den Taliban bedroht worden, welche vom Vater des Beschwerdeführers Schutzgeld erpresst hätten; als dieser kein Geld mehr gehabt habe, hätten sie den Beschwerdeführer mitnehmen bzw. diesen zwangsrekrutieren wollen. Seinem Vater sei deshalb eine zehntägige Frist eingeräumt worden, da dieser den Taliban zugesichert hätte, das Geld in jenem Zeitraum aufzutreiben. Insoweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt stütze, sei auf näher angeführte Judikate zu verweisen, wonach Asylwerber in der Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen zu befragen wären und zudem deren psychischer und physischer Zustand zum Zeitpunkt der Erstbefragung berücksichtigt werden müsse. Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde, habe der Beschwerdeführer durchaus eine persönliche Bedrohung vorgebracht, nämlich die angedrohte Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. die nunmehr durch die Verweigerung vorliegende Bedrohungslage. Die im Bescheid wiedergegebenen Länderberichte würden sich in lediglich unzureichender Weise mit dem individuellen Fluchtvorbringen befassen, weshalb auf ergänzendes Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan, sowie zur aktuellen Situation der Hazara verwiesen werde. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter befindet und zwangsrekrutiert hätte werden sollen, er der religiösen Minderheit der Schiiten sowie der ethnischen Minderheit der Hazara angehöre, er nach Österreich geflohen wäre und sich den westlichen Werten angepasst hätte, erfülle dieser mehrere der in den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 angeführten Risikoprofile. Es liege daher eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen und ethnischen Gründen sowie aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung vor. Bezüglich einer Gruppenverfolgung der Hazara werde auf näher zitierte Erkenntnisse von Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden, da der Beschwerdeführer als schiitischer Hazara überall in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte, in Bezug auf die er vom afghanischen Staat nicht ausreichend geschützt werden könne.1.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 29.01.2018, eingelangt am folgenden Tag, Beschwerde erhoben. Darin wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, die Familie des Beschwerdeführers sei immer wieder von den Taliban bedroht worden, welche vom Vater des Beschwerdeführers Schutzgeld erpresst hätten; als dieser kein Geld mehr gehabt habe, hätten sie den Beschwerdeführer mitnehmen bzw. diesen zwangsrekrutieren wollen. Seinem Vater sei deshalb eine zehntägige Frist eingeräumt worden, da dieser den Taliban zugesichert hätte, das Geld in jenem Zeitraum aufzutreiben. Insoweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt stütze, sei auf näher angeführte Judikate zu verweisen, wonach Asylwerber in der Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen zu befragen wären und zudem deren psychischer und physischer Zustand zum Zeitpunkt der Erstbefragung berücksichtigt werden müsse. Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde, habe der Beschwerdeführer durchaus eine persönliche Bedrohung vorgebracht, nämlich die angedrohte Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. die nunmehr durch die Verweigerung vorliegende Bedrohungslage. Die im Bescheid wiedergegebenen Länderberichte würden sich in lediglich unzureichender Weise mit dem individuellen Fluchtvorbringen befassen, weshalb auf ergänzendes Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan, sowie zur aktuellen Situation der Hazara verwiesen werde. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter befindet und zwangsrekrutiert hätte werden sollen, er der religiösen Minderheit der Schiiten sowie der ethnischen Minderheit der Hazara angehöre, er nach Österreich geflohen wäre und sich den westlichen Werten angepasst hätte, erfülle dieser mehrere der in den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 angeführten Risikoprofile. Es liege daher eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen und ethnischen Gründen sowie aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung vor. Bezüglich einer Gruppenverfolgung der Hazara werde auf näher zitierte Erkenntnisse von Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden, da der Beschwerdeführer als schiitischer Hazara überall in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte, in Bezug auf die er vom afghanischen Staat nicht ausreichend geschützt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, wo sich unverändert seine Eltern und seine Geschwister aufhalten. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe sein Herkunftsland aufgrund einer angedrohten Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen, sind nicht glaubhaft. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat entsprechende Feststellungen getroffen. Die Feststellung, dass der zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise minderjährig gewesen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, welche im Einklang mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigen-Gutachten zur forensischen Altersbeurteilung vom 23.07.2015 stehen. 2.
  6. Wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zutreffend ausgeführt worden ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung als den fluchtauslösenden Grund ausschließlich die allgemein prekären Sicherheitsverhältnisse in seinem Herkunftsstaat genannt, indem er wörtlich Folgendes zu Protokoll gegeben hat: "Aus Angst vor dem Krieg und den täglichen Bombenanschlägen und der unsicheren Lage in Afghanistan habe ich beschlossen nach Europa zu flüchten." Als Antwort auf die Frage nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ist in der Niederschrift der Erstbefragung "Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage in Afghanistan" protokolliert. Demgegenüber legte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstmals und entgegen seiner ursprünglich erstatteten Angaben eine konkrete Bedrohung seiner Familie bzw. seiner eigenen Person durch die in seiner Heimatregion aktive Taliban als seinen fluchtauslösenden Grund dar, indem er behauptete, sein Vater sei Opfer von Schutzgelderpressungen durch die Taliban geworden und zuletzt - als er sich weitere Zahlungen nicht mehr leisten habe können - zu einer Übergabe eines Sohnes an die Taliban als Kämpfer aufgefordert worden. In Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kann es als keinesfalls nachvollziehbar erachtet werden, weshalb der Beschwerdeführer - sollte er sein Herkunftsland tatsächlich aufgrund einer befürchteten individuellen Verfolgung durch eine Talibangruppierung verlassen haben - den eigentlichen Grund seiner Flucht anlässlich seines ersten Kontakts mit österreichischen Behörden gänzlich unerwähnt lassen und seine Antragstellung auf internationalen Schutz stattdessen mit der allgemein prekären Sicherheitslage in seiner Heimat begründen würde. Ein solches Aussageverhalten einer tatsächlich individuelle Verfolgung befürchtenden Person - für welches im Übrigen auch im Beschwerdeschriftsatz keinerlei Erklärungsansatz geboten wurde - erscheint keinesfalls nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN; Ra 2016/18/0323 vom 02.01.2017; sowie zuletzt Ra 2017/19/0615-6 vom 31.01.2018).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN; Ra 2016/18/0323 vom 02.01.2017; sowie zuletzt Ra 2017/19/0615-6 vom 31.01.2018). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.10.2017 ausdrücklich auf die polizeiliche Erstbefragung angesprochen, wozu er angab, bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Insofern der Beschwerdeführer die Frage, ob ihm die anlässlich seiner Erstbefragung aufgenommene Niederschrift rückübersetzt worden wäre, verneinte, bleibt zunächst festzuhalten, dass aus dem Erstbefragungsprotokoll ersichtlich ist, dass eine Rückübersetzung der Niederschrift in eine dem Beschwerdeführer bekannte Sprache erfolgt ist und er diesen Umstand durch seine Unterschrift bestätigt hat. Unabhängig von der Frage einer erfolgten Rückübersetzung der anlässlich der Erstbefragung aufgenommenen Niederschrift ist fallgegenständlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Einvernahme vor der belangten Behörde offensichtlich mit dem Protokoll der Erstbefragung inhaltlich auseinandergesetzt hat, zumal er zu Beginn seiner Einvernahme auf kleinere Unstimmigkeiten im Protokoll in Zusammenhang mit seinem Namen sowie seinem Schulbesuch aufmerksam machte. Ein anlässlich der Erstbefragung allenfalls unrichtig oder unvollständig zu Protokoll genommener Fluchtgrund wurde jedoch weder zu diesem Zeitpunkt, noch im weiteren Verfahrensverlauf behauptet. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der auch zum damaligen Zeitpunkt gesunde Beschwerdeführer im Verlauf der Erstbefragung wegen des Vorliegens etwaiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein sollte, Angaben über eine erlebte Bedrohungssituation durch eine Talibangruppierung zu tätigen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise und Erstbefragung noch minderjährig gewesen ist, doch kann auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende individuelle Bedrohungslage anlässlich der Erstbefragung unerwähnt lassen sollte. Die Erstbefragung und die Einvernahme sind nach den vorliegenden Protokollen unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt worden. Zum in der Beschwerde erstatteten Einwand, demzufolge sich die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung fallgegenständlich nicht auf eine unvollständige, im späteren Verlauf des Verfahrens erweiterte, Darstellung des Fluchtvorbringens anlässlich der Erstbefragung gründete; vielmehr kann die im weiteren Verfahrensverlauf als fluchtkausal vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban fallgegenständlich nicht als bloße Konkretisierung eines bereits in der Erstbefragung dem Grunde nach dargelegten Fluchtgrundes verstanden werden, zumal der Beschwerdeführer, wie angesprochen, eine ihn persönlich treffende Bedrohungslage durch die Taliban zum damaligen Zeitpunkt mit keinem Wort vorgebracht hat, sondern sich ausdrücklich auf seine "Angst vor dem Krieg" sowie den "täglichen Bombenanschlägen" berufen hat.Zum in der Beschwerde erstatteten Einwand, demzufolge sich die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung fallgegenständlich nicht auf eine unvollständige, im späteren Verlauf des Verfahrens erweiterte, Darstellung des Fluchtvorbringens anlässlich der Erstbefragung gründete; vielmehr kann die im weiteren Verfahrensverlauf als fluchtkausal vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban fallgegenständlich nicht als bloße Konkretisierung eines bereits in der Erstbefragung dem Grunde nach dargelegten Fluchtgrundes verstanden werden, zumal der Beschwerdeführer, wie angesprochen, eine ihn persönlich treffende Bedrohungslage durch die Taliban zum damaligen Zeitpunkt mit keinem Wort vorgebracht hat, sondern sich ausdrücklich auf seine "Angst vor dem Krieg" sowie den "täglichen Bombenanschlägen" berufen hat. Aufgrund dieser erheblich widersprüchlichen Darstellung des Fluchtgrundes muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die zuletzt behauptete individuelle Bedrohungssituation durch die Taliban niemals selbst erlebt hat, sondern seinen Herkunftsstaat - im Sinne seiner ursprünglichen Angaben - aufgrund der dortigen allgemein prekären Sicherheitsverhältnisse sowie dem Wunsch nach besseren Lebensbedingungen verlassen hat und im Verfahren zuletzt einen konstruierten tatsachenwidrigen Sachverhalt vorgebracht hat, um eine für ihn günstige Entscheidung über seinen Antrag zu bewirken. Im Übrigen ist der Behörde auch insofern zuzustimmen, als es im Falle eines tatsächlichen Interesses der Taliban an einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb man seinem Vater eine zehntägige Frist gewähren würde, welche es dem Beschwerdeführer problemlos ermöglichen würde, sich dem Zugriffsbereich der Talibangruppierung zu entziehen. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angesprochen, lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers - auch im Falle einer Wahrunterstellung - im Übrigen nicht entnehmen, dass seine Person im Fokus der Taliban gestanden hätte, zumal primär dessen Vater zu Schutzgeldzahlungen erpresst worden wäre und diesem die Mitnahme eines Sohnes im Falle der Nichtleistung weiterer Zahlungen lediglich verbal angedroht worden wäre. Der Beschwerdeführer gab nicht an, jemals selbst Kontakt mit Mitgliedern der Taliban gehabt zu haben oder von diesen unmittelbar bedroht worden zu sein, ihm sei lediglich von seinem Vater berichtet worden, dass die Mitglieder der Taliban die Übergabe eines seiner Söhne verlangt hätten. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zu den gegenüber seinem Vater ausgesprochenen Drohungen sowie den Schutzgeldzahlungen tätigen konnte, welche darauf schließen ließen, dass er von tatsächlichen Erlebnissen berichtete. 2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Minderheit der Hazara keiner Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat unterliege, beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der eine solche Bedrohung im Verfahren nicht behauptet hat, sowie auf den Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Situation der Volksgruppe der Hazara im Herkunftsstaat. Sie wurde bereits in angefochtenen Bescheid getroffen und die Beschwerde ist dieser Feststellung nicht entgegengetreten. Dazu ist auch auf das aktuelle Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 05.07.2016, 29.094/09) zu verweisen, das insbesondere feststellt, dass auch die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (in diesem Sinne auch die Revisionszurückweisungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.08.2017, Ra 2017/20/0041, vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0377-6, sowie vom 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Den im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigten möglichen Bedrohungsaspekten (allgemeine Sicherheitslage, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers) wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes fallgegenständlich hinreichend Rechnung getragen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). 3.2.

  1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihm - im Zusammenhang mit von seinem Vater verlangten Schutzgeldzahlungen - drohenden Mitnahme bzw. Zwangsrekrutierung durch eine Talibangruppierung keine Glaubhaftigkeit zu. Allerdings würde sich selbst bei einer Zugrundelegung der diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers im Verfahren - wie bereits im angefochtenen Bescheid dargetan worden ist - keine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten lassen. Der Beschwerdeführer hat niemals behauptet, persönlich von den Taliban bedroht worden oder bereits Opfer eines konkreten Rekrutierungsversuchs geworden zu sein. Der Beschwerdeführer - welcher von einer lediglich gegenüber seinem Vater angedrohten Mitnahme eines seiner Söhne gesprochen hat - war daher auch schon nach seiner Darstellung offensichtlich nicht einem als Zwangsrekrutierung zu bezeichnenden Phänomen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Ereignisse erreichen daher nicht die Eingriffsintensität von asylrelevanter Verfolgung und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Es kann überdies nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.2.
  2. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Judikatur aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Judikatur aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W192.2185036.1.00

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