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{'item': 'W207 2101899-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW207 2101899-1 SpruchW207 2101899-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 201,16 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 201,16 ha angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.031,66 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 106,93 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 45,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 29,51

  1. ha)zugrunde gelegt, dies bei 30,78 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die Gesamtfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen betrug ebenso 45,98 ha. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug aber - entsprechend den vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - 30,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Zur Auszahlung gelangten dementsprechend 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummer: 11426299). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.07. bzw. am 14.07.2010 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche von 122,63 ha, beantragt waren 201,16 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 78,53 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.07. bzw. am 14.07.2010 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche von 122,63 ha, beantragt waren 201,16 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 78,53 ha. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.031,66 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 106,93 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.031,66 erfolgte keine weitere Zahlung. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 45,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 29,51
  2. ha)zugrunde gelegt, dies bei 30,78 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die Gesamtfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen betrug - auf Grund der durchgeführten VOK - nur noch 34,46 ha. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug abermals - entsprechend den vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - 30,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 17,99 ha. Dieser Bescheid ging daher von 30,78 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus (ZA-Nummern: 14354358 und 11426299). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen wurden für die Auszahlung berücksichtigt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2011 Berufung. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG vom 28.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 2.031,66 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 106,93 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.031,66 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 26.05.2011. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14358156 und 11426299). Begründend wurde ausgeführt, gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64, a Absatz eins, AVG vom 28.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 2.031,66 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 106,93 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.031,66 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 26.05.2011. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14358156 und 11426299). Begründend wurde ausgeführt, gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Gegen diese - im Übrigen verspätet erlassene - Berufungsvorentscheidung vom 28.09.2011 wendet sich die "Berufung" (gemeint wohl der Vorlageantrag) des Beschwerdeführers vom 10.10.2011. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AMA vom 26.05.2011 betreffend EBP 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang der Zahlungsansprüche wie folgt abgeändert:Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AMA vom 26.05.2011 betreffend EBP 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang der Zahlungsansprüche wie folgt abgeändert: Bild kann nicht dargestellt werden Als Begründung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellten Flächenabweichungen für das Jahr 2008 keine Rückforderungen zur Folge gehabt hätten. Mit dem Bescheid vom 26.05.2011 betreffend die EBP 2008 sei die für dieses Jahr gewährte EBP nicht abgeändert, sondern lediglich die Berechnung der ZA angepasst worden. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit dem - auf Rechtsgrundlage von § 19 Abs. 4 MOG ergangenen - nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, mit dem der rechtskräftige Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.031,66 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 106,93 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.031,66 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 26.05.2011 und 28.09.2011. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14354358 und 11426299). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben.Mit dem - auf Rechtsgrundlage von Paragraph 19, Absatz 4, MOG ergangenen - nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, mit dem der rechtskräftige Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.031,66 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 106,93 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.031,66 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 26.05.2011 und 28.09.2011. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14354358 und 11426299). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2013 die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wird beantragt: 1. der Berufung Folge zu geben, 2. die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu 3. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht und 4. in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und 5. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist. Der Beschwerdeführer habe als Almbewirtschafter die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Er habe mit der Alpung seiner Tiere auf der gegenständlichen Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es sei lediglich seine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt worden. Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien, eine Angemessenheit der Rückforderung sei nicht gegeben. Die AMA habe es - entgegen ihrer Pflicht nach der Invekos-GIS-Verordnung 2004 - verabsäumt, dem Beschwerdeführer eine Hofkarte zur Berichtigung seiner Futterfläche zu übermitteln. Wäre dem Beschwerdeführer eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wäre auf dieser keine bzw. nur eine unzureichend abgebildete Katastergrenzen ersichtlich gewesen. Das bedeutet, dass ihn kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung treffe, er habe die Flächen nach dem damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben. Durch den Maßstab der Hofkarte und die sehr schlechte Luftbildqualität wäre es ihm nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die Futterflächenermittlung mittels Invekos-GIS sei erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend geworden, davor sei die Digitalisierung freiwillig gewesen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln. Da die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspreche, beantrage er eine neuerliche Überprüfung der Alm. Für das betreffende Jahr habe der Beschwerdeführer von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem MFA die Almfutterfläche zu berichtigen. Die Vor-Ort-Kontrolle sei jedoch bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt worden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene Fläche sei größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken sei daher nicht berücksichtigt worden. Die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der AMA sei es bei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und dieselbe Alm festzustellen. Das allein zeige die Komplexität der Almfutterflächenermittlung. Am 16.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXXmit der BNr. XXXX.Am 16.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die XXXXmit der BNr. römisch 40 . Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 15.02.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zu der Frage, warum es im vorliegenden Fall immer wieder zu einer Änderung der Nummern der Zahlungsansprüche zwischen den einzelnen Bescheiden gekommen sei. Mit Schreiben vom 22.02.2017 wurden von der belangten Behörde die Bescheide des Beschwerdeführers betreffend die Antragsjahre 2005, 2007 und 2009 übermittelt. Zu den Änderungen der Zahlungsansprüche führte die AMA aus, dass das Ergebnis der VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 01.07.2010 zum ersten Mal mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2005 vom 30.03.2011 berücksichtigt worden sei. Im Zuge dessen habe sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2005 von 33,64 ha auf 29,10 ha verringert. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nicht mehr alle ihm zur Verfügung stehenden 30,78 ZA nutzen können. Aus den 0,78 ungenutzten ZA (im Zuge der Berechnung wird auf ganze ZA gerundet (29,10 ha = 30 genutzte ZA) sei daher die ZA-Gruppe mit der Nummer 14358156 entstanden. Gegen den Bescheid vom 30.03.2011 betreffend die EBP 2005 habe der Beschwerdeführer mit 07.04.2011 eine Berufung eingebracht. Dieser Berufung sei per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben worden. Der Bescheid vom 30.03.2011 sei ersatzlos aufzuheben gewesen. Daher sei der Berechnungstand zum Bescheid vom 30.12.2005 wieder hergestellt worden. Ein weiterer Bescheid für das Antragsjahr 2005 sei nicht ergangen.Zu den Änderungen der Zahlungsansprüche führte die AMA aus, dass das Ergebnis der VOK auf der Alm mit der BNr. römisch 40 vom 01.07.2010 zum ersten Mal mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2005 vom 30.03.2011 berücksichtigt worden sei. Im Zuge dessen habe sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2005 von 33,64 ha auf 29,10 ha verringert. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nicht mehr alle ihm zur Verfügung stehenden 30,78 ZA nutzen können. Aus den 0,78 ungenutzten ZA (im Zuge der Berechnung wird auf ganze ZA gerundet (29,10 ha = 30 genutzte ZA) sei daher die ZA-Gruppe mit der Nummer 14358156 entstanden. Gegen den Bescheid vom 30.03.2011 betreffend die EBP 2005 habe der Beschwerdeführer mit 07.04.2011 eine Berufung eingebracht. Dieser Berufung sei per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben worden. Der Bescheid vom 30.03.2011 sei ersatzlos aufzuheben gewesen. Daher sei der Berechnungstand zum Bescheid vom 30.12.2005 wieder hergestellt worden. Ein weiterer Bescheid für das Antragsjahr 2005 sei nicht ergangen. Im Antragsjahr 2006 habe die VOK auf der Alm mit der BNr. XXXXkeine Auswirkungen auf die Berechnungen gehabt, da ausreichend beihilfefähige Fläche für die Nutzung der 30,78 ZA vorhanden gewesen sei. Mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2007 vom 23.02.2011 habe sich die beihilfefähige Fläche auf Grund der Berücksichtigung der VOK für das Antragsjahr 2007 auf 29,90 ha reduziert. Dadurch seien die Zahlungsansprüche wie bereits 2005 aufgesplittet worden und eine neue ZA-Gruppe

(14354358)angelegt worden. Diese Gruppe finde sich auch in den Bescheiden für das Antragsjahr 2010 wieder. Mit Bescheid der EBP 2007 vom 27.07.2011 sei es zur Berücksichtigung der ZA-Änderung im AJ 2005 gekommen, wodurch sich die ZA-Nummer von 1435458 auf 14358156 geändert habe. Mit dem letztgültigen Bescheid für das Antragsjahr 2007 vom 26.09.2013 sei dies auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend das AJ 2005 wieder zurückgeändert worden. Auf dieselbe Weise hätten sich die Zahlungsansprüche dann in den Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2008 geändert. Mit Schreiben vom 21.03.2017 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 31.03.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm dafür gewährten Frist keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Hinsichtlich der am 01.
  2. bzw. am 14.07.2010 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX, die eine Differenzfläche zwischen beantragter und tatsächlicher Almfutterfläche für das Antragsjahr 2008 von 78,53 ha ergab, sowie der bisherigen das Antragsjahr 2008 betreffenden Bescheide der AMA wird auf die Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.Hinsichtlich der am 01.
  3. bzw. am 14.07.2010 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm mit der BNr. römisch 40 , die eine Differenzfläche zwischen beantragter und tatsächlicher Almfutterfläche für das Antragsjahr 2008 von 78,53 ha ergab, sowie der bisherigen das Antragsjahr 2008 betreffenden Bescheide der AMA wird auf die Darstellung im Verfahrensgang verwiesen. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AMA vom 26.05.2011 betreffend EBP 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde in der Bezeichnung und Berechnung der Zahlungsansprüche wie folgt abgeändert:Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AMA vom 26.05.2011 betreffend EBP 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde in der Bezeichnung und Berechnung der Zahlungsansprüche wie folgt abgeändert: Bild kann nicht dargestellt werden Als Begründung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellten Flächenabweichungen für das Jahr 2008 keine Rückforderungen zur Folge hatten. Mit dem Bescheid vom 26.05.2011 betreffend die EBP 2008 wurde die für dieses Jahr gewährte EBP nicht abgeändert, sondern lediglich die Berechnung der ZA angepasst. Mit dem - auf Rechtsgrundlage von § 19 Abs. 4 MOG in der bis 31.12.2013 in Geltung gewesenen Fassung ergangenen - angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.031,66 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 106,93 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.031,66 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 26.05.2011 und 28.09.
  4. Dieser Bescheid ging abermals von 30,78 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus, diese ZA wurden unter den Nummern 14354358 und 11426299 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 hat sich nur eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben.Mit dem - auf Rechtsgrundlage von Paragraph 19, Absatz 4, MOG in der bis 31.12.2013 in Geltung gewesenen Fassung ergangenen - angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.031,66 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 106,93 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.031,66 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 26.05.2011 und 28.09.
  5. Dieser Bescheid ging abermals von 30,78 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus, diese ZA wurden unter den Nummern 14354358 und 11426299 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 hat sich nur eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Es wird festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 betreffend die EBP 2008, der den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 abändert, im Vergleich zum abgeänderten Vorbescheid (nur) die betreffenden ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; (nur) aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch im von diesem abgeänderten Bescheid zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass dieser angefochtene Abänderungsbescheid nicht unmittelbar wegen der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Almfutterfläche erlassen wurde; diese wirkte sich im Antragsjahr 2008 nicht auf die Höhe der EBP aus. Festgestellt wird, dass die festgestellte Überbeantragung aber im Antragsjahr 2007 zu einer Rückforderung führte und im Antragsjahr 2007 die festgestellte Fläche die vorhandenen Zahlungsansprüche unterschritten hat. Dies wirkt sich in der Folge auch auf die Berechnung und Nummerierung der Zahlungsansprüche in folgenden Antragsjahren, hier das Antragsjahr 2008, aus.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus der vom Beschwerdeführer unbestrittenen gebliebenen nachvollziehbaren Stellungnahme der AMA vom 22.02.
  7. Der Sachverhalt blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Art. 36, 42, 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
  9. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:Artikel 36, 42, 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom
  10. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise: "Artikel 36 Zahlungen
(1)Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt. (...)." "Artikel 42 Nationale Reserve
(1)Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 - eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen. [...]
(5)Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten anzugleichen. [...]
(8)Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums. Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen. [...]" "Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 45 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1)Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.
(2)Nicht genutzte Zahlungsansprüche werden der nationalen Reserve jedoch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 nicht zugeschlagen." Art. 2 Abs. 22, 7, 12, 23 Abs. 1, 50, 51 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 7, 12, 23, Absatz eins, 50, 51, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...]
  1. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 7 Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche
  2. Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:
  3. Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten: (a) Inhaber; (b) Wert; (c) Datum des Entstehens; (d) Datum der letzten Aktivierung; (e) Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung; (f) Art der Ansprüche, insbesondere Ansprüche bei Flächenstilllegung, Ansprüche, die besonderen Bedingungen nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen und Ansprüche mit Genehmigung nach Artikel 60 der Verordnung;(f) Art der Ansprüche, insbesondere Ansprüche bei Flächenstilllegung, Ansprüche, die besonderen Bedingungen nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, unterliegen und Ansprüche mit Genehmigung nach Artikel 60 der Verordnung; (g) gegebenenfalls regionale Beschränkungen.
  4. Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  4. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  5. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Vorweg ist, wie bereits in den getroffenen Feststellungen ausgeführt, zunächst festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 betreffend die EBP 2008 im Vergleich zum abgeänderten Vorbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 nur die betreffenden ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; (nur) aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Nicht hingegen wurde der angefochtene Abänderungsbescheid wegen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch im von diesem abgeänderten Bescheid zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion; die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Almfutterfläche wirkte sich im Antragsjahr 2008 nicht auf die Höhe der EBP aus. Die Frage festgestellter Flächenabweichungen und Rückforderungen ist vom durch den angefochtenen Bescheid determinierten Prüfgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens daher nicht unmittelbar umfasst. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am 01.07.2010 bzw. am 14.07.2010 auf der in Rede stehenden Alm, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 aufgetrieben hat, nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers (der Beschwerdeführer ist ein solcher), der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers (der Beschwerdeführer ist ein solcher), der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung der EBP und gegen eine Kürzung. Es wurde im angefochtenen Bescheid jedoch weder eine Rückforderung ausgesprochen noch eine Sanktion verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Was nun die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist zunächst allgemein zur - u.a. in den (oben wiedergegebenen) Artikeln 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle.Was nun die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist zunächst allgemein zur - u.a. in den (oben wiedergegebenen) Artikeln 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX am 01.07.2010 bzw. am 14.07.2010 wurde zum ersten Mal mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2005 vom 30.03.2011 berücksichtigt. Im Zuge dessen hat sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2005 von 33,64 ha auf 29,10 ha verringert. Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer nicht mehr alle ihm zur Verfügung stehenden 30,78 ZA nutzen. Aus den 0,78 ungenutzten ZA ist daher die ZA-Gruppe mit der Nummer 14358156 entstanden. Gegen den Bescheid vom 30.03.2011 betreffend die EBP 2005 brachte der Beschwerdeführer mit 07.04.2011 eine Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben. Der Bescheid vom 30.03.2011 wurde ersatzlos aufgehoben. Daher wurde der Berechnungstand zum Bescheid vom 30.12.2005 wieder hergestellt. Ein weiterer Bescheid ist für das Antragsjahr 2005 nicht ergangen.Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 am 01.07.2010 bzw. am 14.07.2010 wurde zum ersten Mal mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2005 vom 30.03.2011 berücksichtigt. Im Zuge dessen hat sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2005 von 33,64 ha auf 29,10 ha verringert. Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer nicht mehr alle ihm zur Verfügung stehenden 30,78 ZA nutzen. Aus den 0,78 ungenutzten ZA ist daher die ZA-Gruppe mit der Nummer 14358156 entstanden. Gegen den Bescheid vom 30.03.2011 betreffend die EBP 2005 brachte der Beschwerdeführer mit 07.04.2011 eine Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben. Der Bescheid vom 30.03.2011 wurde ersatzlos aufgehoben. Daher wurde der Berechnungstand zum Bescheid vom 30.12.2005 wieder hergestellt. Ein weiterer Bescheid ist für das Antragsjahr 2005 nicht ergangen. Im Antragsjahr 2006 hatte die VOK auf der betreffenden Alm keine Auswirkungen auf die Berechnungen, da ausreichend beihilfefähige Fläche für die Nutzung der 30,78 Zahlungsansprüche vorhanden war. Mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2007 vom 23.02.2011 reduzierte sich die beihilfefähige Fläche auf Grund der Berücksichtigung der VOK für das Antragsjahr 2007 auf 29,90 ha. Dadurch wurden die ZA wie bereits 2005 aufgesplittet und eine neue ZA-Gruppe
(14354358)angelegt. Mit Bescheid betreffend die EBP 2007 vom 27.07.2011 kam es zur Berücksichtigung der ZA-Änderungen im AJ 2005, wodurch sich die ZA-Nummer von 1435458 auf 14358156 geändert hat. Mit dem letzten erlassenen Bescheid für das Antragsjahr 2007 vom 26.09.2013 wurde dies auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend das Antragsjahr 2005 wieder zurückgeändert. In diesem Sinne haben sich ausgehend von den Abänderungen in vorangegangenen Antragsjahren in der Folge auch die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der neu aufgerollten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche in den Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2008 geändert. Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa gemäß Art. 50 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.In diesem Sinne haben sich ausgehend von den Abänderungen in vorangegangenen Antragsjahren in der Folge auch die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der neu aufgerollten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche in den Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2008 geändert. Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa gemäß Artikel 50, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Für Zahlungsansprüche galt nach dem Regime der VO (EG) 1782/2003, welche im vorliegenden Fall anzuwenden ist, im Allgemeinen, dass sie - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - in die nationale Reserve verfallen, wenn sie nicht in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche genutzt werden (vgl. Art. 45 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1872/2003; Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 100). Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den Art. 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können.Für Zahlungsansprüche galt nach dem Regime der VO (EG) 1782 aus 2003,, welche im vorliegenden Fall anzuwenden ist, im Allgemeinen, dass sie - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - in die nationale Reserve verfallen, wenn sie nicht in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche genutzt werden vergleiche Artikel 45, Absatz eins und 2 VO (EG) 1872 aus 2003,; Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 100). Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den Artikel 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können. Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr ist aber auch unter dem Aspekt eines - auch unionsrechtlich gebotenen - effektiven Rechtsschutzes betrachtet erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Auch wenn sich eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken mag und nicht unmittelbar im Rahmen des laufenden Antragsjahres, kann aber eine geringere Nutzung von Zahlungsansprüchen nur im Rahmen des laufenden Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein könnte und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr hätte daher, wie bereits erwähnt, im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen in Folgejahren zur Folge. Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - die Zahlungsansprüche mit Bescheid aktualisiert werden mussten, schon um einem Verstoß des abgeänderten Bescheides vom 09.01.2013 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der angefochtene Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 betreffend die EBP 2008 wurde von der belangten Behörde zu Recht auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 4 MOG erlassen, weil der dem abgeänderten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 zu Grunde gelegte Sachverhalt in den festgestellten Zahlungsansprüchen als Folge einer ursprünglich fehlerhaften Beantragung durch den Beschwerdeführer unrichtig festgestellt wurde.Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - die Zahlungsansprüche mit Bescheid aktualisiert werden mussten, schon um einem Verstoß des abgeänderten Bescheides vom 09.01.2013 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der angefochtene Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 betreffend die EBP 2008 wurde von der belangten Behörde zu Recht auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 4, MOG erlassen, weil der dem abgeänderten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 zu Grunde gelegte Sachverhalt in den festgestellten Zahlungsansprüchen als Folge einer ursprünglich fehlerhaften Beantragung durch den Beschwerdeführer unrichtig festgestellt wurde. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Rechtsfrage, ob und nach welchen Kriterien ein auf § 19 Abs. 4 MOG 2007 in der bis 31.12.2013 in Kraft gewesenen Fassung gestützter Abänderungsbescheid erlassen werden darf, wenn sich im Verhältnis zum abgeänderten Vorbescheid "nur" die Nummern der Zahlungsansprüche aufgrund der geänderten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Rechtsfrage, ob und nach welchen Kriterien ein auf Paragraph 19, Absatz 4, MOG 2007 in der bis 31.12.2013 in Kraft gewesenen Fassung gestützter Abänderungsbescheid erlassen werden darf, wenn sich im Verhältnis zum abgeänderten Vorbescheid "nur" die Nummern der Zahlungsansprüche aufgrund der geänderten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2101899.1.00

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