← Österreich

{'item': 'W207 2103291-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW207 2103291-1 SpruchW207 2103291-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 184,16 ha und für dieXXXX eine Almfutterfläche von 16,81 ha angegeben. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer eine Kompression von Zahlungsansprüchen (Begründung: Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern).Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 184,16 ha und für dieXXXX eine Almfutterfläche von 16,81 ha angegeben. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer eine Kompression von Zahlungsansprüchen (Begründung: Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern). Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.213,39 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 37,19 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,66 ha) zugrunde gelegt, dies bei 30,78 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug - entsprechend den vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - 30,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Zur Auszahlung gelangten dementsprechend 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummer: 11426299). Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde mit der Begründung negativ beurteilt, dass eine Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.213,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.213,39 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 30.12.

  1. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14354358, 14371631 und 11426299). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2011 Berufung. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG vom 28.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 2.213,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.213,39 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 30.12.2010 und 28.09.
  2. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14358156, 14371631 und 11426299). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64, a Absatz eins, AVG vom 28.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 2.213,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.213,39 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 30.12.2010 und 28.09.
  3. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14358156, 14371631 und 11426299). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Diese Berufungsvorentscheidung vom 28.02.2012 erwuchs in Rechtskraft, da vom Beschwerdeführer innerhalb der ihm dafür gewährten Frist kein Vorlageantrag gestellt wurde. Mit dem - auf Rechtsgrundlage von § 19 Abs. 2 MOG ergangenen - angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, mit dem der Bescheid der AMA vom 28.02.2012 abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.213,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.213,39 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 30.12.2010, 28.09.2011 und 28.02.
  4. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14354358, 14371631 und 11426299). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben.Mit dem - auf Rechtsgrundlage von Paragraph 19, Absatz 2, MOG ergangenen - angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, mit dem der Bescheid der AMA vom 28.02.2012 abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.213,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.213,39 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 30.12.2010, 28.09.2011 und 28.02.
  5. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14354358, 14371631 und 11426299). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2014 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde. Es wird beantragt:
  6. der Berufung Folge zu geben,
  7. die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu
  8. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht und
  9. in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und
  10. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist. Der Beschwerdeführer habe als Almbewirtschafter die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Er habe mit der Alpung seiner Tiere auf der gegenständlichen Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es sei lediglich seine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt worden. Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien, eine Angemessenheit der Rückforderung sei nicht gegeben. Die AMA habe es - entgegen ihrer Pflicht nach der Invekos-GIS-Verordnung 2004 - verabsäumt, dem Beschwerdeführer eine Hofkarte zur Berichtigung seiner Futterfläche zu übermitteln. Wäre dem Beschwerdeführer eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wäre auf dieser keine bzw. nur eine unzureichend abgebildete Katastergrenzen ersichtlich gewesen. Das bedeutet, dass ihn kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung treffe, er habe die Flächen nach dem damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben. Durch den Maßstab der Hofkarte und die sehr schlechte Luftbildqualität wäre es ihm nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die Futterflächenermittlung mittels Invekos-GIS sei erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend geworden, davor sei die Digitalisierung freiwillig gewesen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln. Da die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspreche, beantragt der Beschwerdeführer eine neuerliche Überprüfung der Alm. Für das betreffende Jahr habe der Beschwerdeführer von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem MFA die Almfutterfläche zu berichtigen. Die Vor-Ort-Kontrolle sei jedoch bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt worden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene Fläche sei größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken sei daher nicht berücksichtigt worden. Die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der AMA sei es bei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und dieselbe Alm festzustellen. Das allein zeige die Komplexität der Almfutterflächenermittlung. Im Akt befindet sich Bestätigung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX vom 28.01.2014, mit welcher bestätigt wird, dass die Almfutterfläche Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer zum MFA 2010 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich Bestätigung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 vom 28.01.2014, mit welcher bestätigt wird, dass die Almfutterfläche Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer zum MFA 2010 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 15.02.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zu der Frage, warum es im vorliegenden Fall immer wieder zu einer Änderung der Nummern der Zahlungsansprüche zwischen den einzelnen Bescheiden gekommen sei. Mit Schreiben vom 22.02.2017 wurden von der belangten Behörde die Bescheide des Beschwerdeführers betreffend die Antragsjahre 2005, 2007 und 2009 übermittelt. Zu den Änderungen der ZA führte die AMA aus, dass das Ergebnis der VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 01.07.2010 zum ersten Mal mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2005 vom 30.03.2011 berücksichtigt worden sei. Im Zuge dessen habe sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2005 von 33,64 ha auf 29,10 ha verringert. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nicht mehr alle ihm zur Verfügung stehenden 30,78 ZA nutzen können. Aus den 0,78 ungenutzten ZA (im Zuge der Berechnung wird auf ganze ZA gerundet (29,10 ha = 30 genutzte ZA) sei daher die ZA-Gruppe mit der Nummer 14358156 entstanden. Gegen den Bescheid vom 30.03.2011 betreffend die EBP 2005 habe der Beschwerdeführer mit 07.04.2011 eine Berufung eingebracht. Dieser Berufung sei per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben worden. Der Bescheid vom 30.03.2011 sei ersatzlos aufzuheben gewesen. Daher sei der Berechnungstand zum Bescheid vom 30.12.2005 wieder hergestellt worden. Ein weiterer Bescheid für das AJ 2005 sei nicht ergangen.Zu den Änderungen der ZA führte die AMA aus, dass das Ergebnis der VOK auf der Alm mit der BNr. römisch 40 vom 01.07.2010 zum ersten Mal mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2005 vom 30.03.2011 berücksichtigt worden sei. Im Zuge dessen habe sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2005 von 33,64 ha auf 29,10 ha verringert. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nicht mehr alle ihm zur Verfügung stehenden 30,78 ZA nutzen können. Aus den 0,78 ungenutzten ZA (im Zuge der Berechnung wird auf ganze ZA gerundet (29,10 ha = 30 genutzte ZA) sei daher die ZA-Gruppe mit der Nummer 14358156 entstanden. Gegen den Bescheid vom 30.03.2011 betreffend die EBP 2005 habe der Beschwerdeführer mit 07.04.2011 eine Berufung eingebracht. Dieser Berufung sei per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben worden. Der Bescheid vom 30.03.2011 sei ersatzlos aufzuheben gewesen. Daher sei der Berechnungstand zum Bescheid vom 30.12.2005 wieder hergestellt worden. Ein weiterer Bescheid für das AJ 2005 sei nicht ergangen. Im Antragsjahr 2006 habe die VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX keine Auswirkungen auf die Berechnungen gehabt, da ausreichend beihilfefähige Fläche für die Nutzung der 30,78 ZA vorhanden gewesen sei.Im Antragsjahr 2006 habe die VOK auf der Alm mit der BNr. römisch 40 keine Auswirkungen auf die Berechnungen gehabt, da ausreichend beihilfefähige Fläche für die Nutzung der 30,78 ZA vorhanden gewesen sei. Mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2007 vom 23.02.2011 habe sich die beihilfefähige Fläche auf Grund der Berücksichtigung der VOK für das Antragsjahr 2007 auf 29,90 ha reduziert. Dadurch seien die Zahlungsansprüche wie bereits 2005 aufgesplittet worden und eine neue ZA-Gruppe

(14354358)angelegt worden. Diese Gruppe finde sich auch in den Bescheiden für das Antragsjahr 2010 wieder. Mit Bescheid der EBP 2007 vom 27.07.2011 sei es zur Berücksichtigung der ZA-Änderung im Antragsjahr 2005 gekommen, wodurch sich die ZA-Nummer von 1435458 auf 14358156 geändert habe. Mit dem letztgültigen Bescheid für das Antragsjahr 2007 vom 26.09.2013 sei dies auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend das Antragsjahr 2005 wieder zurückgeändert worden. Auf dieselbe Weise hätten sich die Zahlungsansprüche dann in den Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2008 geändert. Mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2009 vom 27.07.2011 seien drei ZA-Gruppen gebildet worden, da sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers durch die Berücksichtigung der VOK vom 01.07.2010 von 32,54 ha auf 26,69 ha reduziert habe. Also hätten nun nicht mehr wie in den Vorjahren zumindest 30 Zahlungsansprüche genutzt werden können, sondern nur noch 27 Zahlungsansprüche. Wie in den Antragsjahren zuvor, sei es dann bei den Folgebescheiden für das Antragsjahr 2009 zur Änderung der Zahlungsansprüche Nummern gekommen. Im Antragsjahr 2010 habe es keine Flächenprobleme gegeben, es hätten alle 30,78 Zahlungsansprüche genutzt werden können. Es sei in den einzelnen Bescheiden lediglich zur Änderung der Zahlungsansprüche basierend auf den Änderungen in den Vorjahren gekommen. Mit Schreiben vom 21.03.2017 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 31.03.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm dafür gewährten Frist keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Hinsichtlich der bisherigen das Antragsjahr 2010 betreffenden Bescheide der AMA wird auf die Darstellung im Verfahrensgang verwiesen. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG vom 28.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer wie im vorangegangenen abgeänderten Bescheid eine EBP 2010 in Höhe von abermals EUR 2.213,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.213,39 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 30.12.2010 und 28.09.
  2. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, diese Zahlungsansprüche wurden nunmehr unter den Nummern 14358156, 14371631 und 11426299 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hat sich nur eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Diese Berufungsvorentscheidung wurde rechtskräftig, da vom Beschwerdeführer innerhalb der ihm dafür gewährten Frist kein Vorlageantrag gestellt wurde.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64, a Absatz eins, AVG vom 28.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer wie im vorangegangenen abgeänderten Bescheid eine EBP 2010 in Höhe von abermals EUR 2.213,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.213,39 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 30.12.2010 und 28.09.
  3. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, diese Zahlungsansprüche wurden nunmehr unter den Nummern 14358156, 14371631 und 11426299 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hat sich nur eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Diese Berufungsvorentscheidung wurde rechtskräftig, da vom Beschwerdeführer innerhalb der ihm dafür gewährten Frist kein Vorlageantrag gestellt wurde. Mit dem - auf Rechtsgrundlage von § 19 Abs. 2 MOG ergangenen - angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.213,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.213,39 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 30.12.2010, 28.09.2011 und 28.02.
  4. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, diese ZA wurden nunmehr unter den Nummern 14354358, 14371631 und 11426299 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 28.02.2012 hat sich nur eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben.Mit dem - auf Rechtsgrundlage von Paragraph 19, Absatz 2, MOG ergangenen - angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 2.213,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 2.213,39 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 30.12.2010, 28.09.2011 und 28.02.
  5. Es sollten abermals 30,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, diese ZA wurden nunmehr unter den Nummern 14354358, 14371631 und 11426299 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 28.02.2012 hat sich nur eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Es wird festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 betreffend die EBP 2010, der den rechtskräftigen Bescheid der AMA vom 28.02.2012 abändert, im Vergleich zum abgeänderten Vorbescheid (nur) die betreffenden ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben, dies basierend auf entsprechenden Änderungen in vorangegangenen Antragsjahren; dies wirkt sich in der Folge auch auf die Berechnung und Nummerierung der Zahlungsansprüche in folgenden Antragsjahren, hier das Antragsjahr 2010, aus. (Nur) aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch im von diesem abgeänderten Bescheid zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der angefochtene Abänderungsbescheid nicht unmittelbar wegen einer im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Almfutterfläche erlassen wurde; eine solche wirkte sich im Antragsjahr 2010 nicht auf die Höhe der EBP aus.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus der unbestrittenen, vollständigen und schlüssigen Stellungnahme der AMA vom 22.02.
  7. Der Sachverhalt blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: Art. 15, 18, 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 15, 18, 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 15 Bestandteile des integrierten Systems
(1)Das integrierte System umfasst
  1. a)eine elektronische Datenbank;
  2. b)ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
  3. c)ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
  4. d)Beihilfeanträge;
  5. e)ein integriertes Kontrollsystem;
  6. f)ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.
(2)Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
(2)Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760 aus 2000, und (EG) Nr. 21 aus 2004, eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
(3)Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen." "Artikel 18 System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
(1)Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.
(2)Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre." "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [...]." Art. 2 Z 23, 7, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 7, 12, Absatz eins, 26, Absatz eins und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 7 Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche
(1)Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten: Inhaber; Wert; Datum des Entstehens; Datum der letzten Aktivierung; Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung; Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungen unterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 und in Übereinstimmung mit Artikel 68Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009zugeteilte Ansprüche;Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungen unterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung(EG) Nr. 73 aus 2009, und in Übereinstimmung mit Artikel 68Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009zugeteilte Ansprüche; gegebenenfalls regionale Beschränkungen.
(2)Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  5. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  6. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Vorweg ist, wie bereits in den getroffenen Feststellungen ausgeführt, zunächst festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 betreffend die EBP 2010 im Vergleich zum abgeänderten Vorbescheid der AMA vom 28.02.2012 nur die betreffenden ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche - basierend auf den Änderungen in vorangegangenen Antragsjahren - geändert haben; (nur) aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Nicht hingegen wurde der angefochtene Abänderungsbescheid wegen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch im von diesem abgeänderten Bescheid zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion; die Vor-Ort-Kontrolle vom 01.07.2010 wirkte sich im Antragsjahr 2010 nicht auf die Höhe der EBP und im Übrigen gar nicht auf die Flächenfeststellung für das Antragsjahr 2010 aus. Die Frage festgestellter Flächenabweichungen und Rückforderungen ist vom durch den angefochtenen Bescheid determinierten Prüfgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens daher nicht unmittelbar umfasst. Dennoch ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am 01.07.2010 auf der in Rede stehenden Alm, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 aufgetrieben hat, nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers (der Beschwerdeführer ist ein solcher), der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers (der Beschwerdeführer ist ein solcher), der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung der EBP und gegen eine Kürzung. Es wurde im angefochtenen Bescheid jedoch weder eine Rückforderung ausgesprochen noch eine Sanktion verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere, insbesondere auch das inhaltlich auf die Geltendmachung mangelnden Verschuldens abzielende Beschwerdevorbringen. Was nun die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist zunächst allgemein zur - u.a. in den (oben wiedergegebenen) Artikeln 7 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle.Was nun die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist zunächst allgemein zur - u.a. in den (oben wiedergegebenen) Artikeln 7 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.07.2010 auf der Alm mit der BNr.XXXX wurde zum ersten Mal mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2005 vom 30.03.2011 berücksichtigt. Im Zuge dessen hat sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2005 von 33,64 ha auf 29,10 ha verringert. Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer nicht mehr alle ihm zur Verfügung stehenden 30,78 Zahlungsansprüche nutzen. Aus den 0,78 ungenutzten Zahlungsansprüche ist daher die ZA-Gruppe mit der Nummer 14358156 entstanden. Gegen den Bescheid vom 30.03.2011 betreffend die EBP 2005 brachte der Beschwerdeführer mit 07.04.2011 eine Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben. Der Bescheid vom 30.03.2011 wurde ersatzlos aufgehoben. Daher wurde der Berechnungstand zum Bescheid vom 30.12.2005 wieder hergestellt. Ein weiterer Bescheid ist für das Antragsjahr 2005 nicht ergangen.Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.07.2010 auf der Alm mit der BNr.XXXX wurde zum ersten Mal mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2005 vom 30.03.2011 berücksichtigt. Im Zuge dessen hat sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2005 von 33,64 ha auf 29,10 ha verringert. Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer nicht mehr alle ihm zur Verfügung stehenden 30,78 Zahlungsansprüche nutzen. Aus den 0,78 ungenutzten Zahlungsansprüche ist daher die ZA-Gruppe mit der Nummer 14358156 entstanden. Gegen den Bescheid vom 30.03.2011 betreffend die EBP 2005 brachte der Beschwerdeführer mit 07.04.2011 eine Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.01.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben. Der Bescheid vom 30.03.2011 wurde ersatzlos aufgehoben. Daher wurde der Berechnungstand zum Bescheid vom 30.12.2005 wieder hergestellt. Ein weiterer Bescheid ist für das Antragsjahr 2005 nicht ergangen. Im Antragsjahr 2006 hatte die VOK auf der betreffenden Alm keine Auswirkungen auf die Berechnungen, da ausreichend beihilfefähige Fläche für die Nutzung der 30,78 Zahlungsansprüche vorhanden war. Mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2007 vom 23.02.2011 reduzierte sich die beihilfefähige Fläche auf Grund der Berücksichtigung der VOK für das Antragsjahr 2007 auf 29,90 ha. Dadurch wurden die Zahlungsansprüche wie bereits 2005 aufgesplittet und eine neue ZA-Gruppe
(14354358)angelegt. Diese Gruppe findet sich auch in den Bescheiden für das Antragsjahr 2010 wieder. Mit Bescheid der EBP 2007 vom 27.07.2011 kam es zur Berücksichtigung der ZA-Änderungen im Antragsjahr 2005, wodurch sich die ZA-Nummer von 1435458 auf 14358156 geändert hat. Mit dem letzten erlassenen Bescheid für das Antragsjahr 2007 vom 26.09.2013 wurde dies auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend das Antragsjahr 2005 wieder zurückgeändert. In diesem Sinne haben sich ausgehend von den Abänderungen in vorangegangenen Antragsjahren in der Folge auch die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der neu aufgerollten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche in den Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2010 geändert. Mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2009 vom 27.07.2011 wurden drei ZA-Gruppen gebildet, da sich die beihilfefähige Fläche des Beschwerdeführers durch die Berücksichtigung der VOK vom 01.07.2010 von 32,54 ha auf 26,69 ha reduzierte. Also konnten nun nicht mehr wie in den Vorjahren zumindest 30 Zahlungsansprüche genutzt werden, sondern nur noch 27. Wie in den Antragsjahren zuvor, kam es dann bei den Folgebescheiden für das Antragsjahr 2009 zur Änderung der ZA-Nummern. Im Antragsjahr 2010 gab es keine Flächenprobleme, es konnten alle 30,78 ZA genutzt werden. Es kam in den einzelnen Bescheiden lediglich zur Änderung der Zahlungsansprüche basierend auf den Änderungen in den Vorjahren. Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa gemäß 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa gemäß 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c iVm Art. 18 VO (EG) Nr. 73/2009 umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von ZA. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne ZA mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von ZA zusammengefasst. Alle ZA, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen ZA aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)".Gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 18, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von ZA. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne ZA mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von ZA zusammengefasst. Alle ZA, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen ZA aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)". Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der ZA auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende AJ verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Art. 44 VO 73/2009).Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der ZA auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende AJ verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Artikel 44, VO 73 aus 2009,). Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den 7 und 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können.Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den 7 und 12 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können. Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr ist aber auch unter dem Aspekt eines - auch unionsrechtlich gebotenen - effektiven Rechtsschutzes betrachtet erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Auch wenn sich eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken mag und nicht unmittelbar im Rahmen des laufenden Antragsjahres, kann aber eine geringere Nutzung von Zahlungsansprüchen nur im Rahmen des laufenden Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein könnte und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr hätte daher, wie bereits erwähnt, im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen in Folgejahren zur Folge. Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - die Zahlungsansprüche mit Bescheid aktualisiert werden mussten, schon um einem Verstoß des abgeänderten Bescheides vom 28.02.2012 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der angefochtene Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 betreffend die EBP 2010 war daher zu Recht von der belangten Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG zu erlassen.Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - die Zahlungsansprüche mit Bescheid aktualisiert werden mussten, schon um einem Verstoß des abgeänderten Bescheides vom 28.02.2012 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der angefochtene Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 betreffend die EBP 2010 war daher zu Recht von der belangten Behörde auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG zu erlassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Rechtsfrage, ob ein auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützter Abänderungsbescheid zur Erfüllung unionsrechtlicher Bestimmungen erlassen werden darf, wenn sich im Verhältnis zum abgeänderten Vorbescheid "nur" die Nummern der Zahlungsansprüche aufgrund der geänderten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben, bzw. inwiefern die Erlassung eines solchen auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten Abänderungsbescheides erforderlich ist, um unionsrechtliche Vorgaben im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu erfüllen, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Für den vorliegenden Fall der Rechtsfrage, ob ein auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 gestützter Abänderungsbescheid zur Erfüllung unionsrechtlicher Bestimmungen erlassen werden darf, wenn sich im Verhältnis zum abgeänderten Vorbescheid "nur" die Nummern der Zahlungsansprüche aufgrund der geänderten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben, bzw. inwiefern die Erlassung eines solchen auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 gestützten Abänderungsbescheides erforderlich ist, um unionsrechtliche Vorgaben im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu erfüllen, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2103291.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.