RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW207 2124107-1 SpruchW207 2124107-1/14E W207 2124541-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Mag. Egon STÖGER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) 1. vom 11.10.2012, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerden von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Mag. Egon STÖGER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) 1. vom 11.10.2012, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 und 2. vom 28.12.2012, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:2. vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Antragsjahr 2007 (protokolliert zur GZ. W207 2124107-1/14E): Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2007 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Hutweidefläche von 203,14 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2007 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Hutweidefläche von 203,14 ha angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2007 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 1.097,29 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 57,75 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 16,79 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 9,14
- ha)ausgegangen, dies bei 15,89 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug - aufgrund der vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche - 15,89 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Zur Auszahlung gelangten somit 15,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummer: 11556866). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2009 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2007 eine tatsächliche Hutweidefläche von 153,91 ha. Beantragt waren 203,14 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 49,23 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2009 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2007 eine tatsächliche Hutweidefläche von 153,91 ha. Beantragt waren 203,14 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 49,23 ha. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 823,83 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 273,46 ausgesprochen (davon EUR 191,90 Abzug Flächensanktion). Ein Betrag in Höhe von EUR 43,36 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 16,79 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 9,14 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 14,57 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 6,92
- ha)und somit von 14,57 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen (ZA-Nummer: 11556866). Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der vorhandenen 15,89 ZA - eine Differenzfläche von 1,32 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Dieser Abänderungsbescheid erging auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 823,83 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 273,46 ausgesprochen (davon EUR 191,90 Abzug Flächensanktion). Ein Betrag in Höhe von EUR 43,36 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 16,79 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 9,14 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 14,57 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 6,92
- ha)und somit von 14,57 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen (ZA-Nummer: 11556866). Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der vorhandenen 15,89 ZA - eine Differenzfläche von 1,32 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Dieser Abänderungsbescheid erging auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde). Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG vom 29.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2007 in Höhe von abermals EUR 823,83 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 823,83 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 28.04.2010. Es sollten abermals 14,57 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 11556866 und 14081171). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64, a Absatz eins, AVG vom 29.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2007 in Höhe von abermals EUR 823,83 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 823,83 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 28.04.2010. Es sollten abermals 14,57 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 11556866 und 14081171). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 11.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2007 in Höhe von abermals EUR 823,83 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 823,83 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 28.04.2010 und 29.09.2010. Dieser Bescheid ging abermals von 14,57 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüche aus (ZA-Nummer: 11556866). Begründend wurde in diesem Abänderungsbescheid ausgeführt, gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 11.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2007 in Höhe von abermals EUR 823,83 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 823,83 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 28.04.2010 und 29.09.2010. Dieser Bescheid ging abermals von 14,57 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüche aus (ZA-Nummer: 11556866). Begründend wurde in diesem Abänderungsbescheid ausgeführt, gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). 2. Antragsjahr 2008 (protokolliert zur GZ. W207 2124541-1/2E): Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2008 einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Hutweide-Fläche von 177,22 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2008 einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Hutweide-Fläche von 177,22 ha angegeben. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 1.094,53 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 57,61 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 15,85 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 7,87
- ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Zur Auszahlung gelangten somit 15,85 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummer: 11556866). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2009 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Hutweidefläche von 146,58 ha. Beantragt waren 177,22 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 30,64 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2009 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Hutweidefläche von 146,58 ha. Beantragt waren 177,22 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 30,64 ha. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 812,78 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 281,75 ausgesprochen (davon EUR 197,72 Abzug Flächensanktion). Ein Betrag in Höhe von EUR 42,78 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 15,85 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 7,87 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 14,49 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 6,51
- ha)und somit von 14,49 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen (ZA-Nummer: 11556866). Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 1,36 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 812,78 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 281,75 ausgesprochen (davon EUR 197,72 Abzug Flächensanktion). Ein Betrag in Höhe von EUR 42,78 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 15,85 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 7,87 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 14,49 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 6,51
- ha)und somit von 14,49 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen (ZA-Nummer: 11556866). Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 1,36 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine (verspätet eingebrachte) Berufung (nunmehr Beschwerde). Diese Verspätung blieb von der belangten Behörde unberücksichtigt. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG vom 28.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 812,78 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 27.01.2010. Es sollten abermals 14,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14073888 und 11556866). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht, sie wurde somit rechtskräftig.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG vom 28.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 812,78 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 27.01.2010. Es sollten abermals 14,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14073888 und 11556866). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht, sie wurde somit rechtskräftig. Mit Abänderungsbescheid vom 17.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 812,78 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 27.01.2010 und 28.07.2010. Dieser Bescheid ging abermals von 14,49 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüche aus (ZA-Nummern: 14081171 und 11556866). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid vom 17.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 812,78 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 27.01.2010 und 28.07.2010. Dieser Bescheid ging abermals von 14,49 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüche aus (ZA-Nummern: 14081171 und 11556866). Gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 812,78 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 27.01.2010, 28.07.2010 und 17.11.2010. Es sollten abermals 14,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14073888 und 11556866). Begründend wurde in diesem Abänderungsbescheid ausgeführt, gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 812,78 erfolgte keine weitere Zahlung. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 27.01.2010, 28.07.2010 und 17.11.2010. Es sollten abermals 14,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (ZA-Nummern: 14073888 und 11556866). Begründend wurde in diesem Abänderungsbescheid ausgeführt, gegenüber dem abgeänderten Bescheid habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 18.10.2013 wurde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 11.10.2012 (betreffend EBP 2007) und vom 28.12.2012 (betreffend EBP 2008) keine Folge gegeben. Die bekämpften Bescheide wurden bestätigt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, mit den bekämpften Bescheiden der AMA sei dem Beschwerdeführer die EBP für die dort genannten Jahre nur eingeschränkt gewährt worden. Diese Bescheide würden auf der Auffassung beruhen, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 auf der XXXX zu Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen gekommen sei. Im vorliegenden Berufungsverfahren gehe es um die Frage, wie hoch das Ausmaß der ermittelten Almfutterflächen in den Jahren 2007 und 2008 sei. Mit Schreiben vom 21.09.2011 seien dem Beschwerdeführer die vom Kontrollor bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 festgestellten beihilfefähigen Futterflächen auf der in Rede stehenden Alm vorgehalten worden. Damit sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 festgestellten Flächenabweichungen konkret zu kritisieren. Auch sei der Beschwerdeführer eingeladen worden, sein generell gehaltenes Vorbringen betreffend Enteignung von Flächen zu konkretisieren und darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß die Enteignungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. In der Stellungnahme vom 24.11.2011 habe der Beschwerdeführer wiederum nur ganz generell darauf verwiesen, dass durch Maßnahmen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBF-AG) Weiderechte geschmälert worden seien. Auch habe die ÖBF-AG in den letzten Jahren immer mehr Forstwege errichtet, wobei auch viel an Weideflächen verloren gegangen sei. Mit diesem Vorbringen sei der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, nicht genügend nachgekommen. Insbesondere habe er nicht dargelegt, welche konkreten Futterflächen von der Einschränkung seiner Weiderechte oder von der Errichtung der Forstwege betroffen seien. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2010, B 982/09, habe im Übrigen nur eine Fläche von geringer Größe zum Gegenstand gehabt. Mit diesem Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem das auf einem 129 m2 großen Grundstück in G. bestehende Weiderecht für erloschen erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch diesen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass jene Flächen, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr hätten beweidet werden können, von vornherein als nicht ermittelte Flächen anzusehen seien. Für diese sei daher keine EBP zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gehindert gewesen, seinen Beihilfeantrag rechtzeitig auf die förderfähige Fläche richtigzustellen. Die belangte Behörde sei ohne nähere Angaben nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Kontrollors vor Ort in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 von der Berufungsbehörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret dargelegt, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten auf die berufungsgegenständlichen Beitragsjahre 2007 und 2008 rückgerechnete Überschirmungsgrad unrichtig gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe weder konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zu Grunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände nicht heranzuziehen gewesen wären. Die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 könnten daher den Feststellungen des Berufungsbescheides zu Grunde gelegt werden. Mit Stellungnahme vom 24.11.2011 habe der Beschwerdeführer die handschriftlich in Kurrentschrift verfasste Regulierungsurkunde Nr. XXXX vom XXXX1889 vorgelegt. Daraus gehe nach Auffassung des Beschwerdeführers hervor, dass in der Gemeinde G. nur solches Vieh auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben werden dürfe, das in G. überwintert habe. Bei Gemeinschaftsalmen werde bei Angabe einer Futterfläche durch den Almobmann davon ausgegangen, dass dieser im Hinblick auf § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB eine Prozessvollmacht habe, sodass gegebenenfalls unrichtige Angaben hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Flächen dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Daher sei auch ein Verschulden des Vertreters des Beschwerdeführers diesem zuzurechnen. Auch die Angaben des Almobmannes hinsichtlich der auf die Alm aufzutreibenden Tiere seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Gemäß den Meldungen an die Rinderdatenbank sei die GVE-Anzahl der aufgetriebenen Tiere unbestritten. Bei dieser Sachlage sei die AMA nicht mehr gehalten, eine Prüfung dahin vorzunehmen, ob eine zivilrechtliche Berechtigung der in den Auftriebslisten erwähnten Auftreiber zum Auftrieb auf die XXXX bestehe. Aus den Bestimmungen zur Einführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gehe hervor, dass die AMA nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage sei, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihr eingereichten Beihilfeanträgen (und Auftriebslisten) zu überprüfen. Der AMA sei es daher nicht verwehrt, die Aufteilung der anteiligen Futterflächen auf der XXXX auf Basis der vom Almobmann (als Vertreter sämtlicher Auftreiber) vorgelegten Almauftriebslisten vorzunehmen. Diese hätten für die Jahre 2007 und 2008 den Umfang der tatsächlichen Nutzung der Almfutterfläche durch die einzelnen Auftreiber (jeweils gesondert nach Art und Anzahl der aufgetrieben Tiere) ausgewiesen. Selbst wenn es im vorliegenden Zusammenhang auf die zivilrechtliche Berechtigung zum Auftrieb auf die in Rede stehende Alm ankäme, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. In den Almauftriebslisten sei nämlich nicht angeführt, an welchem Ort die von den einzelnen Landwirten aufgetriebenen Tiere überwintert hätten. Ein Rückschluss vom Betriebssitz des Landwirtes auf den Ort der Überwinterung der Tiere sei nicht zwingend. Konkrete Beweismittel zu den im Einzelnen bezeichneten Tieren habe der Beschwerdeführer nicht angeführt, sondern nur einen Auszug aus der Rinderdatenbank zum (für die Jahre 2007 und 2008 ohnehin nicht maßgeblichen) Stichtag 15. Juli 2011 vorgelegt. Auch dieser lasse den Ort der Überwinterung nicht erkennen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Regulierungsurkunde nicht in Lateinschrift abgefasst und ihr auch keine Übersetzung beigeschlossen worden sei. Die von der AMA vorgenommene Aufteilung der ermittelten beziehungsweise nicht ermittelten Flächen auf die einzelnen Auftreiber sei somit nicht zu beanstanden. Zudem hätte die vom Beschwerdeführer eingeforderte vergrößerte anteilige Almfutterfläche auch eine Vergrößerung der Differenzfläche und damit eine Erhöhung der Flächensanktion mit sich gebracht. Im Ergebnis bestünden somit keine Bedenken gegen die über den Beschwerdeführer verhängten Flächensanktionen. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen habe sich der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.05.2002, C-63/00, Rn 40, geäußert und ausgesprochen, es sei weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende Sanktion aufzuerlegen. Die Berufungen seien daher abzuweisen gewesen.Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, mit den bekämpften Bescheiden der AMA sei dem Beschwerdeführer die EBP für die dort genannten Jahre nur eingeschränkt gewährt worden. Diese Bescheide würden auf der Auffassung beruhen, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 auf der römisch 40 zu Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen gekommen sei. Im vorliegenden Berufungsverfahren gehe es um die Frage, wie hoch das Ausmaß der ermittelten Almfutterflächen in den Jahren 2007 und 2008 sei. Mit Schreiben vom 21.09.2011 seien dem Beschwerdeführer die vom Kontrollor bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 festgestellten beihilfefähigen Futterflächen auf der in Rede stehenden Alm vorgehalten worden. Damit sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 festgestellten Flächenabweichungen konkret zu kritisieren. Auch sei der Beschwerdeführer eingeladen worden, sein generell gehaltenes Vorbringen betreffend Enteignung von Flächen zu konkretisieren und darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß die Enteignungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. In der Stellungnahme vom 24.11.2011 habe der Beschwerdeführer wiederum nur ganz generell darauf verwiesen, dass durch Maßnahmen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBF-AG) Weiderechte geschmälert worden seien. Auch habe die ÖBF-AG in den letzten Jahren immer mehr Forstwege errichtet, wobei auch viel an Weideflächen verloren gegangen sei. Mit diesem Vorbringen sei der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, nicht genügend nachgekommen. Insbesondere habe er nicht dargelegt, welche konkreten Futterflächen von der Einschränkung seiner Weiderechte oder von der Errichtung der Forstwege betroffen seien. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2010, B 982/09, habe im Übrigen nur eine Fläche von geringer Größe zum Gegenstand gehabt. Mit diesem Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem das auf einem 129 m2 großen Grundstück in G. bestehende Weiderecht für erloschen erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch diesen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass jene Flächen, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr hätten beweidet werden können, von vornherein als nicht ermittelte Flächen anzusehen seien. Für diese sei daher keine EBP zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gehindert gewesen, seinen Beihilfeantrag rechtzeitig auf die förderfähige Fläche richtigzustellen. Die belangte Behörde sei ohne nähere Angaben nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Kontrollors vor Ort in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 von der Berufungsbehörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret dargelegt, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten auf die berufungsgegenständlichen Beitragsjahre 2007 und 2008 rückgerechnete Überschirmungsgrad unrichtig gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe weder konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zu Grunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände nicht heranzuziehen gewesen wären. Die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 könnten daher den Feststellungen des Berufungsbescheides zu Grunde gelegt werden. Mit Stellungnahme vom 24.11.2011 habe der Beschwerdeführer die handschriftlich in Kurrentschrift verfasste Regulierungsurkunde Nr. römisch 40 vom XXXX1889 vorgelegt. Daraus gehe nach Auffassung des Beschwerdeführers hervor, dass in der Gemeinde G. nur solches Vieh auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben werden dürfe, das in G. überwintert habe. Bei Gemeinschaftsalmen werde bei Angabe einer Futterfläche durch den Almobmann davon ausgegangen, dass dieser im Hinblick auf Paragraph 1029, Absatz eins, zweiter Satz ABGB eine Prozessvollmacht habe, sodass gegebenenfalls unrichtige Angaben hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Flächen dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Daher sei auch ein Verschulden des Vertreters des Beschwerdeführers diesem zuzurechnen. Auch die Angaben des Almobmannes hinsichtlich der auf die Alm aufzutreibenden Tiere seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Gemäß den Meldungen an die Rinderdatenbank sei die GVE-Anzahl der aufgetriebenen Tiere unbestritten. Bei dieser Sachlage sei die AMA nicht mehr gehalten, eine Prüfung dahin vorzunehmen, ob eine zivilrechtliche Berechtigung der in den Auftriebslisten erwähnten Auftreiber zum Auftrieb auf die römisch 40 bestehe. Aus den Bestimmungen zur Einführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gehe hervor, dass die AMA nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage sei, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihr eingereichten Beihilfeanträgen (und Auftriebslisten) zu überprüfen. Der AMA sei es daher nicht verwehrt, die Aufteilung der anteiligen Futterflächen auf der römisch 40 auf Basis der vom Almobmann (als Vertreter sämtlicher Auftreiber) vorgelegten Almauftriebslisten vorzunehmen. Diese hätten für die Jahre 2007 und 2008 den Umfang der tatsächlichen Nutzung der Almfutterfläche durch die einzelnen Auftreiber (jeweils gesondert nach Art und Anzahl der aufgetrieben Tiere) ausgewiesen. Selbst wenn es im vorliegenden Zusammenhang auf die zivilrechtliche Berechtigung zum Auftrieb auf die in Rede stehende Alm ankäme, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. In den Almauftriebslisten sei nämlich nicht angeführt, an welchem Ort die von den einzelnen Landwirten aufgetriebenen Tiere überwintert hätten. Ein Rückschluss vom Betriebssitz des Landwirtes auf den Ort der Überwinterung der Tiere sei nicht zwingend. Konkrete Beweismittel zu den im Einzelnen bezeichneten Tieren habe der Beschwerdeführer nicht angeführt, sondern nur einen Auszug aus der Rinderdatenbank zum (für die Jahre 2007 und 2008 ohnehin nicht maßgeblichen) Stichtag 15. Juli 2011 vorgelegt. Auch dieser lasse den Ort der Überwinterung nicht erkennen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Regulierungsurkunde nicht in Lateinschrift abgefasst und ihr auch keine Übersetzung beigeschlossen worden sei. Die von der AMA vorgenommene Aufteilung der ermittelten beziehungsweise nicht ermittelten Flächen auf die einzelnen Auftreiber sei somit nicht zu beanstanden. Zudem hätte die vom Beschwerdeführer eingeforderte vergrößerte anteilige Almfutterfläche auch eine Vergrößerung der Differenzfläche und damit eine Erhöhung der Flächensanktion mit sich gebracht. Im Ergebnis bestünden somit keine Bedenken gegen die über den Beschwerdeführer verhängten Flächensanktionen. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen habe sich der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.05.2002, C-63/00, Rn 40, geäußert und ausgesprochen, es sei weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende Sanktion aufzuerlegen. Die Berufungen seien daher abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 18.10.2013 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Zl. 2013/17/0827-5, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid des BMLFUW wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte dazu im Wesentlichen begründend aus: Mit dem angefochtenen Bescheid seien die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Abänderungsbescheide vom 11.10.2012 und vom 28.12.2012, welche jeweils auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützt worden seien, als unbegründet abgewiesen worden.Mit dem angefochtenen Bescheid seien die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Abänderungsbescheide vom 11.10.2012 und vom 28.12.2012, welche jeweils auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 gestützt worden seien, als unbegründet abgewiesen worden. Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007, BGBl I Nr. 55/2007, könnten Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom BMLFUW zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, könnten Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom BMLFUW zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden. Die Verwaltungsbehörden seien somit bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe zuerkannt worden waren, abzuändern (vgl. VwGH vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0541).Die Verwaltungsbehörden seien somit bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe zuerkannt worden waren, abzuändern vergleiche VwGH vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0541). Der Abänderungsbescheid betreffend EBP 2007 vom 11.10.2012 und der Abänderungsbescheid betreffend EBP 2008 vom 28.12.2012 seien jeweils hinsichtlich des Betrages der gewährten EBP sowie betreffend den in den Zahlungsanspruchs-Tabellen angeführten durchschnittlichen Zahlungsanspruchs-Werten, den in den Tabellen vorgenommenen Abzügen für Flächensanktionen und Modulation und insbesondere hinsichtlich ihrer Begründung ident mit jenen Bescheiden, die durch sie jeweils abgeändert worden seien. Unterschiede zwischen den Bescheiden seien lediglich dahin ersichtlich, dass im Bescheid vom 11.10.2012 in der Zahlungsanspruchs-Tabelle Daten, die im vorangegangen Bescheid vom 29.09.2010 unter zwei Nummern angeführt worden seien, in einer Zeile unter einer bereits im Bescheid vom 29.09.2010 angeführten Nummer zusammengefasst worden seien. Im Bescheid vom 28.12.2012 sei in der Zahlungsanspruchstabelle gegenüber dem Bescheid vom 17.11.2010 eine Nummer geändert worden, die angeführten Werte der Zahlungsansprüche seien jedoch gleichlautend beibehalten worden. Zu einem Verstoß der abgeänderten Bescheide vom 29.09.2010 und vom 17.11.2010 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen, der Grundlage für die Erlassung eines auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten Abänderungsbescheids sein könnte, werde in den Bescheiden vom 11.10.2012 und vom 28.12.2012 jeweils nichts ausgeführt. Auch die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keinen derartigen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen dargelegt. Derartige Verstöße seien schon auf Grund der vorliegenden, nahezu gänzlichen Identität der Abänderungsbescheide mit den durch sie abgeänderten Bescheiden nicht ersichtlich. Ebenso wenig hätten die entscheidenden Verwaltungsbehörden den Standpunkt vertreten, die Abänderungsbescheide wären auf § 68 AVG zu stützen.Zu einem Verstoß der abgeänderten Bescheide vom 29.09.2010 und vom 17.11.2010 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen, der Grundlage für die Erlassung eines auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 gestützten Abänderungsbescheids sein könnte, werde in den Bescheiden vom 11.10.2012 und vom 28.12.2012 jeweils nichts ausgeführt. Auch die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keinen derartigen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen dargelegt. Derartige Verstöße seien schon auf Grund der vorliegenden, nahezu gänzlichen Identität der Abänderungsbescheide mit den durch sie abgeänderten Bescheiden nicht ersichtlich. Ebenso wenig hätten die entscheidenden Verwaltungsbehörden den Standpunkt vertreten, die Abänderungsbescheide wären auf Paragraph 68, AVG zu stützen. Sollten die Divergenzen zwischen den Zahlungsanspruchs-Tabellen nach Ansicht der Verwaltungsbehörden auf Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen zurückzuführen sein, so fehle dazu in den Bescheiden jede Begründung. Soweit die belangte Behörde die vor ihr bekämpften Bescheide dahin zusammenfasse, diese würden auf der Auffassung beruhen, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2009 auf der XXXX zu Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen gekommen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die durch die Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommenen Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen bereits in den zuvor ergangenen Abänderungsbescheiden berücksichtigt worden seien, sodass mit den Abänderungsbescheiden vom 11.10.2012 und vom 28.12.2012 insofern keine Abänderung durch die erstinstanzliche Behörde vorgenommen worden sei.Soweit die belangte Behörde die vor ihr bekämpften Bescheide dahin zusammenfasse, diese würden auf der Auffassung beruhen, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2009 auf der römisch 40 zu Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen gekommen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die durch die Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommenen Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen bereits in den zuvor ergangenen Abänderungsbescheiden berücksichtigt worden seien, sodass mit den Abänderungsbescheiden vom 11.10.2012 und vom 28.12.2012 insofern keine Abänderung durch die erstinstanzliche Behörde vorgenommen worden sei. Aufgrund Verkennens der Rechtslage habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die von der ersten Instanz erlassenen Abänderungsbescheide, die auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützt worden waren, bestätigt, ohne eine Begründung im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung anzuführen. Sie habe den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben sei.Aufgrund Verkennens der Rechtslage habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die von der ersten Instanz erlassenen Abänderungsbescheide, die auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 gestützt worden waren, bestätigt, ohne eine Begründung im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung anzuführen. Sie habe den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben sei. Fortgesetztes Verfahren vor dem nunmehr gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zuständigen Bundesverwaltungsgericht:Fortgesetztes Verfahren vor dem nunmehr gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zuständigen Bundesverwaltungsgericht: Mit Schreiben vom 02.05.2016 wurde die Agrarmarkt Austria (AMA) als im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert Stellung zu nehmen, inwiefern nach Ansicht der AMA betreffend EBP 2007 bzw. EBP 2008 eine entscheidungserhebliche Änderung der Bescheide vom 11.10.2012 zum vorangegangenen Bescheid vom 29.09.2010 (EBP 2007) bzw. vom 28.12.2012 zum vorangegangenen Bescheid vom 17.11.2010 (EBP 2008) im Sinne eines Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen besteht. Es wurde weiters angefragt, ob sich in den vorliegenden Fällen nur die Nummern der Zahlungsansprüche (ZA) oder auch die Nutzung geändert hätten. Die AMA nahm mit Schreiben vom 09.06.2016 folgendermaßen Stellung: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Aufgrund dieser Darstellungen sei ersichtlich, dass sich die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert hätten. Ergibt sich gemäß Artikel 50 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so werde für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.Aufgrund dieser Darstellungen sei ersichtlich, dass sich die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert hätten. Ergibt sich gemäß Artikel 50 Absatz 2, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so werde für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Eine bloße Veränderung der ZA spiele eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirke. Die Änderung einer Eigenschaft der ZA sei ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von ZA. Zur Identifizierung der ZA führte die belangte Behörde weiters aus, dass aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden würden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" hätten alle ZA die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der ZA spiele die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2016 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 09.06.2016 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.07.2016 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers RA Mag. Egon Stöger. Gleichzeitig wurde ein Fristerstreckungsantrag gestellt. Diesem Antrag wurde durch das Bundesverwaltungsgericht entsprochen. Am 30.09.2016 ging eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hinsichtlich des in den bekämpften Bescheiden jeweils vorgenommenen Abzugs "Flächensanktionen" sei auszuführen, dass dieser in rechtsunrichtiger Weise vorgenommen worden sei. Die Behörde könne sich aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters nicht darauf berufen, dass die Nutzungsrechte, die sich aus der Servituten-Regulierungsurkunde ergeben, keine Relevanz hätten. Vielmehr hätte die Behörde, da es sich bei Weiderechten um öffentliche Rechte handle, das Vorbringen zu prüfen und die Weideflächen im Hinblick darauf einer Teilung zu unterziehen gehabt. Des Weiteren wird vorgebracht, dass in den angefochtenen Bescheiden vom 11.10.2012 (EBP 2007) und 28.12.2012 (EBP 2008) die Differenz mit 1,32 ha bzw. mit 1,36 ha festgestellt worden sei. Diese Differenzflächen würden deutlich unter der 2 ha - Grenze liegen, weshalb keine Sanktionierung vorgenommen hätte werden dürfen. Da die VOK bereits im Jahr 2009 stattgefunden habe, hätten die Ergebnisse derselben bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sohin im Jahr 2010, vorgelegen. Mit der nunmehrigen Berücksichtigung der VOK in den Jahren 2012 versuche die belangte Behörde eigene Fehler im Ermittlungsverfahren zu berichtigen. Unabhängig davon, habe die belangte Behörde gegen Art. 28 VO (EG) Nr. 796/2004 verstoßen. Demnach sei über jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Im gegenständlichen Fall liege ein Prüfbericht jedenfalls nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Genauigkeit vor.Am 30.09.2016 ging eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hinsichtlich des in den bekämpften Bescheiden jeweils vorgenommenen Abzugs "Flächensanktionen" sei auszuführen, dass dieser in rechtsunrichtiger Weise vorgenommen worden sei. Die Behörde könne sich aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters nicht darauf berufen, dass die Nutzungsrechte, die sich aus der Servituten-Regulierungsurkunde ergeben, keine Relevanz hätten. Vielmehr hätte die Behörde, da es sich bei Weiderechten um öffentliche Rechte handle, das Vorbringen zu prüfen und die Weideflächen im Hinblick darauf einer Teilung zu unterziehen gehabt. Des Weiteren wird vorgebracht, dass in den angefochtenen Bescheiden vom 11.10.2012 (EBP 2007) und 28.12.2012 (EBP 2008) die Differenz mit 1,32 ha bzw. mit 1,36 ha festgestellt worden sei. Diese Differenzflächen würden deutlich unter der 2 ha - Grenze liegen, weshalb keine Sanktionierung vorgenommen hätte werden dürfen. Da die VOK bereits im Jahr 2009 stattgefunden habe, hätten die Ergebnisse derselben bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sohin im Jahr 2010, vorgelegen. Mit der nunmehrigen Berücksichtigung der VOK in den Jahren 2012 versuche die belangte Behörde eigene Fehler im Ermittlungsverfahren zu berichtigen. Unabhängig davon, habe die belangte Behörde gegen Artikel 28, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, verstoßen. Demnach sei über jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Im gegenständlichen Fall liege ein Prüfbericht jedenfalls nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Genauigkeit vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 1.097,29 gewährt. Nach Abänderungsbescheid der AMA vom 28.04.2010, der auf Grundlage einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 ermittelten Flächendifferenz zu einer Reduktion der EBP 2007 in Höhe von EUR 823,83 führte, erging auf Grundlage einer Berufung gegen diesen Bescheid eine Berufungsvorentscheidung der AMA gemäß § 64 a Abs. 1 AVG vom 29.09.2010, mit der dem Beschwerdeführer eine EBP 2007 in Höhe von abermals EUR 823,83 gewährt wurde. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 28.04.2010. Diese Berufungsvorentscheidung ging wie der Vorbescheid von 14,57 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus, diese ZA wurden nunmehr (abweichend vom Vorbescheid) unter den ZA-Nummern 11556866 und 14081171 geführt. Somit ergab sich gegenüber dem Vorbescheid eine Änderung der Zahlungsansprüche. Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 29.09.2010 wurde kein Vorlageantrag eingebracht, diese Berufungsvorentscheidung ist daher in Rechtskraft erwachsen.Nach Abänderungsbescheid der AMA vom 28.04.2010, der auf Grundlage einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 ermittelten Flächendifferenz zu einer Reduktion der EBP 2007 in Höhe von EUR 823,83 führte, erging auf Grundlage einer Berufung gegen diesen Bescheid eine Berufungsvorentscheidung der AMA gemäß Paragraph 64, a Absatz eins, AVG vom 29.09.2010, mit der dem Beschwerdeführer eine EBP 2007 in Höhe von abermals EUR 823,83 gewährt wurde. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 28.04.2010. Diese Berufungsvorentscheidung ging wie der Vorbescheid von 14,57 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus, diese ZA wurden nunmehr (abweichend vom Vorbescheid) unter den ZA-Nummern 11556866 und 14081171 geführt. Somit ergab sich gegenüber dem Vorbescheid eine Änderung der Zahlungsansprüche. Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 29.09.2010 wurde kein Vorlageantrag eingebracht, diese Berufungsvorentscheidung ist daher in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, der den rechtskräftigen Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) vom 29.09.2010 abändert, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2007 in Höhe von abermals EUR 823,83 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 28.04.2010 und 29.09.2010. Es sollten abermals 14,57 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, diese ZA wurden nunmehr aber wieder nur unter der ZA-Nummer 11556866 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hat sich somit eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung des rechtskräftigen Vorbescheides vom 29.09.2010 erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, der den rechtskräftigen Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) vom 29.09.2010 abändert, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2007 in Höhe von abermals EUR 823,83 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 28.04.2010 und 29.09.2010. Es sollten abermals 14,57 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, diese ZA wurden nunmehr aber wieder nur unter der ZA-Nummer 11556866 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hat sich somit eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung des rechtskräftigen Vorbescheides vom 29.09.2010 erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Berufung (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzusehen). Mit Bescheid AMA vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 1.094,53 gewährt. Nach Abänderungsbescheid der AMA auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 vom 27.01.2010, der aufgrund des Ergebnisses einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 für das Antragsjahr 2008 wegen festgestellter Flächendifferenz zu einer Reduktion der EBP 2008 in Höhe von nur mehr EUR 812,78 führte, erging auf Grundlage einer - wenngleich verspätet eingebrachten - Berufung gegen diesen Bescheid eine inhaltliche Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.07.2010 gemäß § 64 a Abs. 1 AVG. Mit dieser als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG vom 28.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 27.01.2010. Diese Berufungsvorentscheidung ging ebenso wie der abgeänderte Vorbescheid von 14,49 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus, diese ZA wurden nunmehr unter den ZA-Nummern 14073888 und 11556866 geführt. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht, diese Berufungsvorentscheidung vom 28.07.2010 ist somit - ungeachtet der verspäteten Berufungserhebung - in Rechtskraft erwachsen.Nach Abänderungsbescheid der AMA auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 vom 27.01.2010, der aufgrund des Ergebnisses einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 für das Antragsjahr 2008 wegen festgestellter Flächendifferenz zu einer Reduktion der EBP 2008 in Höhe von nur mehr EUR 812,78 führte, erging auf Grundlage einer - wenngleich verspätet eingebrachten - Berufung gegen diesen Bescheid eine inhaltliche Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.07.2010 gemäß Paragraph 64, a Absatz eins, AVG. Mit dieser als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64, a Absatz eins, AVG vom 28.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen des Vorbescheides vom 27.01.2010. Diese Berufungsvorentscheidung ging ebenso wie der abgeänderte Vorbescheid von 14,49 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus, diese ZA wurden nunmehr unter den ZA-Nummern 14073888 und 11556866 geführt. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht, diese Berufungsvorentscheidung vom 28.07.2010 ist somit - ungeachtet der verspäteten Berufungserhebung - in Rechtskraft erwachsen. Mit auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 ergangenem Abänderungsbescheid vom 17.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 27.01.2010 und 28.07.2010. Es sollten abermals 14,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, die ZA wurden nunmehr unter den ZA-Nummern 14081171 und 11556866 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 28.07.2010 ergab sich somit wieder eine Änderung der Zahlungsansprüche.Mit auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 ergangenem Abänderungsbescheid vom 17.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 27.01.2010 und 28.07.2010. Es sollten abermals 14,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, die ZA wurden nunmehr unter den ZA-Nummern 14081171 und 11556866 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 28.07.2010 ergab sich somit wieder eine Änderung der Zahlungsansprüche. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.12.2012, der den rechtskräftigen Vorbescheid vom 17.11.2010 abändert, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 27.01.2010, 28.07.2010 und 17.11.2010. Es sollten abermals 14,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, die ZA wurden nunmehr wieder unter den ZA-Nummern 14073888 und 11556866 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hat sich somit wieder eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.12.2012, der den rechtskräftigen Vorbescheid vom 17.11.2010 abändert, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von abermals EUR 812,78 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprachen jenen der Vorbescheide vom 27.01.2010, 28.07.2010 und 17.11.2010. Es sollten abermals 14,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen, die ZA wurden nunmehr wieder unter den ZA-Nummern 14073888 und 11556866 geführt. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hat sich somit wieder eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Berufung (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzusehen). Es wird festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 11.10.2012 betreffend die EBP 2007, der den rechtskräftigen Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) vom 29.09.2010 abändert, bzw. im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 betreffend die EBP 2008, der den rechtskräftigen Vorbescheid vom 17.11.2010 abändert, im Vergleich zu den abgeänderten Vorbescheiden (nur) die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; aus diesem Grund wurden die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen. Es kam weder in den angefochten Bescheiden noch in den von diesen abgeänderten Bescheiden zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang - dies insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30.09.2016 -, dass diese angefochtenen Abänderungsbescheide nicht wegen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen wurden. Die Berücksichtigung der hervorgekommenen und rechtskräftig festgestellten Flächenabweichungen erfolgte bereits in den vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen und somit rechtskräftig gewordenen Vorbescheiden vom 29.09.2010 betreffend die EBP 2007 bzw. vom 17.11.2010 betreffend die EBP 2008. Festgestellt wird gleichsam auch als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung, dass einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche - auch wenn eine solche letztlich ursächlich begründet sein mag als Auswirkung vorangegangener festgestellter Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen - Relevanz zukommt für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich beispielsweise die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann den Prämienanspruch nicht nur für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche ist erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Bei Nichtnutzung droht der Verfall von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren, deshalb muss die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitgeteilt werden, auch um eine entsprechende und vor allem unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können. Eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche mag sich zwar - wie etwa im gegenständlichen Fall - im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken, kann aber nur im Rahmen des Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche hätte daher im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen zur Folge. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus der vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestrittenen nachvollziehbaren Stellungnahme der AMA vom 09.06.2016. Der Sachverhalt blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Art. 36, 42, 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:Artikel 36, 42, 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise: "Artikel 36 Zahlungen
(1)Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt. (...)." "Artikel 42 Nationale Reserve
(1)Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 - eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen. [...]
(5)Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten anzugleichen. [...]
(8)Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums. Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen. [...]" "Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 45 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1)Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.
(2)Nicht genutzte Zahlungsansprüche werden der nationalen Reserve jedoch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 nicht zugeschlagen." Art. 2 Abs. 22, 7, 12, 23 Abs. 1, 50, 51 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 7, 12, 23, Absatz eins, 50, 51, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...]
- "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 7 Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche
- Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:
- Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten: (a) Inhaber; (b) Wert; (c) Datum des Entstehens; (d) Datum der letzten Aktivierung; (e) Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung; (f) Art der Ansprüche, insbesondere Ansprüche bei Flächenstilllegung, Ansprüche, die besonderen Bedingungen nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen und Ansprüche mit Genehmigung nach Artikel 60 der Verordnung;(f) Art der Ansprüche, insbesondere Ansprüche bei Flächenstilllegung, Ansprüche, die besonderen Bedingungen nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, unterliegen und Ansprüche mit Genehmigung nach Artikel 60 der Verordnung; (g) gegebenenfalls regionale Beschränkungen.
- Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffenden Beihilferegelungen;
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
- f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden: Vorweg ist, wie bereits in den getroffenen Feststellungen ausgeführt, zunächst festzuhalten, dass sich in den angefochtenen Bescheiden vom 11.10.2012 (betreffend EBP 2007) und vom 28.12.2012 (betreffend EBP 2008) im Vergleich zu den abgeänderten Vorbescheiden nur die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; (nur) aus diesem Grund wurden die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen. Nicht hingegen wurden diese angefochtenen Abänderungsbescheide wegen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen. Es kam weder in den angefochten Bescheiden noch in den von diesen abgeänderten Bescheiden zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion. Die Berücksichtigung der auf Grund erfolgter Vor-Ort-Kontrollen hervorgekommenen und rechtskräftig festgestellten Flächenabweichungen erfolgte bereits in den damals nicht angefochtenen Vorbescheiden der AMA vom 29.09.2010 betreffend die EBP 2007 bzw. vom 17.11.2010 betreffend die EBP 2008, worauf bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl. 2013/17/0827-5, hingewiesen hat. Die Frage festgestellter Flächenabweichungen und einer Rückforderung ist vom Prüfgegenstand der gegenständlichen Beschwerdeverfahren, der durch die angefochtenen Bescheide determiniert wird, daher nicht unmittelbar umfasst. Vielmehr hätte sich für den Beschwerdeführer die - von ihm damals ungenutzt gelassene - Gelegenheit geboten, diese Thematik mit Vorlageantrag bzw. Berufung gegen die - damals nicht angefochtenen und somit rechtskräftig gewordenen - Vorbescheide vom 29.09.2010 betreffend die EBP 2007 bzw. bereits vom 28.07.2010 oder in weiterer Folge vom 17.11.2010 betreffend die EBP 2008, auch wenn diese Bescheide zwischenzeitlich als abgeänderte Bescheide nicht mehr dem Rechtsbestand angehören mögen, geltend zu machen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 auf der in Rede stehenden Alm, auf die der Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2007 und 2008 aufgetrieben hat, nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat in den Beschwerden und in der im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme vom 29.09.2016 nicht ausreichend konkret dargelegt, dass die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers (der Beschwerdeführer ist ein solcher), der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers (der Beschwerdeführer ist ein solcher), der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Die Beschwerden und die Stellungnahme vom 29.09.2016 richten sich ihrem Inhalt nach im Ergebnis gegen eine Verpflichtung zu einer Rückzahlung bzw. gegen die Verhängung von Sanktionen. Es wurde in den angefochtenen Bescheiden aber weder eine Rückforderung ausgesprochen noch eine Sanktion verhängt. Die inhaltlich darauf abzielenden Ausführungen in den Beschwerden und in der Stellungnahme vom 29.09.2016 gehen daher ins Leere, insbesondere auch das auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielende Vorbringen. Was nun die in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist zunächst allgemein zur - u.a. in den (oben wiedergegebenen) Artikeln 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle.Was nun die in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist zunächst allgemein zur - u.a. in den (oben wiedergegebenen) Artikeln 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle. Betreffend das Antragsjahr 2007 waren im Bescheid vom 29.09.2010 zwei ZA Nummer vorhanden: 11556866 und
- Im Rahmen der ZA Nr. 11556866 wurden 15,00 ZA mit einem Wert von EUR 72,69 genutzt, da noch ausreichend Fläche vorhanden war. Es waren somit bei der ZA Nr. 11556866 keine ungenutzten ZA vorhanden. Die ZA Nr. 14081171 (0,89 ZA mit einem Wert von EUR 72,69 - davon 0,00 ZA genutzt und 0,89 ZA ungenutzt) ist neu entstanden, da bei der ZA Nr. 11556866 nicht die vollständige ZA-Anzahl genutzt werden konnte. Im Bescheid vom 11.10.2012 ist nur noch die ZA Nummer 11556866 vorhanden (15,89 ZA mit einem Wert von EUR 72,69 - davon 15,00 ZA genutzt und 0,89 ZA ungenutzt). Für 15,00 ZA war noch ausreichend Fläche vorhanden, diese ZA konnten daher genutzt werden. Mit den nicht genutzten 0,89 ZA wurde eine neue ZA NR. 14073888 gebildet (vgl. Antragsjahr 2008).Betreffend das Antragsjahr 2007 waren im Bescheid vom 29.09.2010 zwei ZA Nummer vorhanden: 11556866 und
- Im Rahmen der ZA Nr. 11556866 wurden 15,00 ZA mit einem Wert von EUR 72,69 genutzt, da noch ausreichend Fläche vorhanden war. Es waren somit bei der ZA Nr. 11556866 keine ungenutzten ZA vorhanden. Die ZA Nr. 14081171 (0,89 ZA mit einem Wert von EUR 72,69 - davon 0,00 ZA genutzt und 0,89 ZA ungenutzt) ist neu entstanden, da bei der ZA Nr. 11556866 nicht die vollständige ZA-Anzahl genutzt werden konnte. Im Bescheid vom 11.10.2012 ist nur noch die ZA Nummer 11556866 vorhanden (15,89 ZA mit einem Wert von EUR 72,69 - davon 15,00 ZA genutzt und 0,89 ZA ungenutzt). Für 15,00 ZA war noch ausreichend Fläche vorhanden, diese ZA konnten daher genutzt werden. Mit den nicht genutzten 0,89 ZA wurde eine neue ZA NR. 14073888 gebildet vergleiche Antragsjahr 2008). Betreffend das Antragsjahr 2008 waren im Bescheid vom 17.11.2010 zwei ZA Nummer vorhanden: 14081171 und
- Bei der ZA Nr. 14081171 (0,89 ZA mit einem Wert von EUR 72,69) konnten die 0,89 ZA mit der vorhandenen Fläche zur Gänze genutzt werden. Im Rahmen der ZA Nr. 11556866 (15,00 ZA mit einem Wert von EUR 72,69) wurden 14,00 ZA genutzt, 1,00 ZA blieb ungenutzt. Dies deshalb, da für die 15,00 ZA nur noch 13,60 ha freie Fläche zur Verfügung standen. Da bei der Nutzung von ZA immer aufgerundet wird, blieb 1,00 ha nicht genutzt zurück. Mit diesem ZA wurde eine neue ZA Nr. 14032572 gebildet (vgl. Antragsjahr 2009). Im Bescheid vom 28.12.2012 sind wieder zwei ZA Nummer vorhanden: 14073888 und
- Bei der ZA Nr. 14073888 (0,89 ZA mit einem Wert von EUR 72,69) konnten die 0,89 ZA mit der vorhandenen Fläche zur Gänze genutzt werden. Im Rahmen der ZA Nr. 11556866 (15,00 ZA mit einem Wert von EUR 72,69) wurden 14,00 ZA genutzt, 1,00 ZA blieb ungenutzt. Dies deshalb, da für die 15,00 ZA nur noch 13,60 ha freie Fläche zur Verfügung standen. Da bei der Nutzung von ZA immer aufgerundet wird, blieb 1,00 ha nicht genutzt zurück. Mit diesem ZA wurde eine neue ZA Nr. 14032572 gebildet (vgl. Antragsjahr 2009).Betreffend das Antragsjahr 2008 waren im Bescheid vom 17.11.2010 zwei ZA Nummer vorhanden: 14081171 und
- Bei der ZA Nr. 14081171 (0,89 ZA mit einem Wert von EUR 72,69) konnten die 0,89 ZA mit der vorhandenen Fläche zur Gänze genutzt werden. Im Rahmen der ZA Nr. 11556866 (15,00 ZA mit einem Wert von EUR 72,69) wurden 14,00 ZA genutzt, 1,00 ZA blieb ungenutzt. Dies deshalb, da für die 15,00 ZA nur noch 13,60 ha freie Fläche zur Verfügung standen. Da bei der Nutzung von ZA immer aufgerundet wird, blieb 1,00 ha nicht genutzt zurück. Mit diesem ZA wurde eine neue ZA Nr. 14032572 gebildet vergleiche Antragsjahr 2009). Im Bescheid vom 28.12.2012 sind wieder zwei ZA Nummer vorhanden: 14073888 und
- Bei der ZA Nr. 14073888 (0,89 ZA mit einem Wert von EUR 72,69) konnten die 0,89 ZA mit der vorhandenen Fläche zur Gänze genutzt werden. Im Rahmen der ZA Nr. 11556866 (15,00 ZA mit einem Wert von EUR 72,69) wurden 14,00 ZA genutzt, 1,00 ZA blieb ungenutzt. Dies deshalb, da für die 15,00 ZA nur noch 13,60 ha freie Fläche zur Verfügung standen. Da bei der Nutzung von ZA immer aufgerundet wird, blieb 1,00 ha nicht genutzt zurück. Mit diesem ZA wurde eine neue ZA Nr. 14032572 gebildet vergleiche Antragsjahr 2009). In den vorliegenden Beschwerdefällen haben sich die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert. Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa gemäß Art. 50 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.In den vorliegenden Beschwerdefällen haben sich die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert. Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa gemäß Artikel 50, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Für Zahlungsansprüche galt nach dem Regime der VO (EG) 1782/2003, welche im vorliegenden Fall anzuwenden ist, im Allgemeinen, dass sie - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - in die nationale Reserve verfallen, wenn sie nicht in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche genutzt werden (vgl. Art. 45 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1872/2003; Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 100). Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den Art. 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können.Für Zahlungsansprüche galt nach dem Regime der VO (EG) 1782 aus 2003,, welche im vorliegenden Fall anzuwenden ist, im Allgemeinen, dass sie - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - in die nationale Reserve verfallen, wenn sie nicht in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche genutzt werden vergleiche Artikel 45, Absatz eins und 2 VO (EG) 1872 aus 2003,; Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 100). Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den Artikel 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können. Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr ist aber auch unter dem Aspekt eines - auch unionsrechtlich gebotenen - effektiven Rechtsschutzes betrachtet erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Auch wenn sich eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken mag und nicht unmittelbar im Rahmen des laufenden Antragsjahres, kann aber eine geringere Nutzung von Zahlungsansprüchen nur im Rahmen des laufenden Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein könnte und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr hätte daher, wie bereits erwähnt, im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen in Folgejahren zur Folge. Daraus ergibt sich, dass die angefochtenen Bescheide vom 11.10.2012 (betreffend EBP 2007) und vom 28.12.2012 (betreffend EBP 2008) von der belangten Behörde zu Recht auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG zu erlassen waren, um einem Verstoß der abgeänderten Bescheide vom 29.09.2010 und vom 17.11.2010 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.Daraus ergibt sich, dass die angefochtenen Bescheide vom 11.10.2012 (betreffend EBP 2007) und vom 28.12.2012 (betreffend EBP 2008) von der belangten Behörde zu Recht auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG zu erlassen waren, um einem Verstoß der abgeänderten Bescheide vom 29.09.2010 und vom 17.11.2010 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Rechtsfrage, ob ein auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützter Abänderungsbescheid wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen erlassen werden darf, wenn sich im Verhältnis zum abgeänderten Vorbescheid "nur" die Nummern der Zahlungsansprüche aufgrund der geänderten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben, bzw. inwiefern die Erlassung eines solchen auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten Abänderungsbescheides erforderlich ist, um einen Verstoß durch den abgeänderten Bescheid gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Für den vorliegenden Fall der Rechtsfrage, ob ein auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 gestützter Abänderungsbescheid wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen erlassen werden darf, wenn sich im Verhältnis zum abgeänderten Vorbescheid "nur" die Nummern der Zahlungsansprüche aufgrund der geänderten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben, bzw. inwiefern die Erlassung eines solchen auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 gestützten Abänderungsbescheides erforderlich ist, um einen Verstoß durch den abgeänderten Bescheid gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2124107.1.00