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{'item': 'W228 2106159-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 14§ 101§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 1§ 99§ 3a§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW228 2106159-1 SpruchW228 2106159-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl: XXXX, festgestellt, dass Fachinspektor i.R. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2013 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.485,97 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich bruttoDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass Fachinspektor i.R. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2013 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.485,97 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.337,34, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 18,88 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 129,

  1. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid insofern rechtswidrig sei als die belangte Behörde eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62% zu Grunde lege. Die BVA gehe offensichtlich rechtswidrig davon aus, dass die amtswegige Versetzung in den Ruhestand nicht auf den Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 08.11.2010 zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch lediglich aufgrund des Dienstunfalls vom 08.11.2010 seine bisherige dienstliche Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung beim Heereslogistikzentrum Salzburg oder eine gleichwertige Ersatzarbeit nicht mehr ausführen. Die zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit stehe mit dem Dienstunfall vom 08.11.2010 in direktem Zusammenhang. Die bekannten Nebenerkrankungen wie Bandscheibenoperation aus 2005 seien nicht wesentlich für die Dienstunfähigkeit, weil der Beschwerdeführer nach der Bandscheibenoperation ohne Probleme die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen dienstlichen Aufgaben erfüllen habe könne. Die Ursache der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand stehe mit dem Dienstunfall vom 08.11.2010 in direktem Zusammenhang, weil der rechte Arm des Beschwerdeführers von der Kraft her abgeschwächt sei, von der Bewegung im Schulter- und Ellbogengelenk eingeschränkt sei und er als Waffenmeister seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Zumal die amtswegige Versetzung in den Ruhestand aufgrund des Dienstunfalls notwendig geworden sei, sei die Zugrundelegung einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer stehe sohin eine Gesamtpension in voller Höhe zu. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVA als belangte Behörde am 20.03.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung kein Anspruch auf Versehrtenrente bestanden habe. Somit mangle es an der wesentlichen Voraussetzung, nämlich dem rechtskräftigen Zuspruch einer Versehrtenrente aufgrund des Dienstunfalls vom 08.11.2010, für einen Entfall der Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG
  2. Daher bleibe die Begründung der Bemessung der Gesamtpension mit Bescheid vom 10.02.2015 unverändert aufrecht.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVA als belangte Behörde am 20.03.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung kein Anspruch auf Versehrtenrente bestanden habe. Somit mangle es an der wesentlichen Voraussetzung, nämlich dem rechtskräftigen Zuspruch einer Versehrtenrente aufgrund des Dienstunfalls vom 08.11.2010, für einen Entfall der Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG
  3. Daher bleibe die Begründung der Bemessung der Gesamtpension mit Bescheid vom 10.02.2015 unverändert aufrecht. Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Die Beschwerdesache wurde am 16.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.12.2017 das Beschwerdevorlageschreiben der BVA vom 08.04.2015 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wurde ersucht mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer mittlerweile eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG rechtskräftig zugesprochen worden ist bzw. ob ein diesbezügliches Verfahren anhängig ist. Am 05.01.2018 langte ein Email des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.01.2018 langte - bezugnehmend auf eine telefonische Anfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Ruhestandsversetzungszeitpunktes - eine Stellungnahme des Bundespensionsamtes vom 16.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf 31.03.2013 in den Ruhestand versetzt wurde. In der Anlage wurde das Schreiben der Dienstbehörde vom 04.03.2013, der Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 25.02.2013 sowie der Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 29.08.2012 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.12.2017 [richtig: 23.01.2018] dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme des Bundespensionsamtes vom 16.01.2018 samt Beilagen übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der Beschwerdeführer wurde

§ 14Abs.

1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.03.2013 in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.03.2013 in den Ruhestand versetzt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.02.2015 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2015 bescheidersetzend bestätigt. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2013 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellung hinsichtlich des Ruhestandsversetzungszeitpunktes 31.03.2013 ergibt sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme des Bundespensionsamtes vom 16.01.2018 übermittelten, Schreiben des Kommandos Einsatzunterstützung vom 04.03.
  2. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen hat, ist wie folgt auszuführen: Mit Bescheid der BVA vom 11.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Versehrtenrente

§ 101B-KUVG aufgrund der Folgen des Dienstunfalles vom 08.11.2010 zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Klage bekämpft. Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht hat mit Urteil vom 19.12.2013 zu Zl. XXXX das Klagebegehren gerichtet auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 vH der Vollrente abgewiesen.Mit Bescheid der BVA vom 11.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Versehrtenrente

Paragraph 101, B-KUVG aufgrund der Folgen des Dienstunfalles vom 08.11.2010 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Klage bekämpft. Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht hat mit Urteil vom 19.12.2013 zu Zl. römisch 40 das Klagebegehren gerichtet auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 vH der Vollrente abgewiesen. Somit war zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2013 kein Anspruch auf Versehrtenrente gegeben. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Zu dem e-Mail vom 05.01.2018:

§ 13Abs.

1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Mit dem gegenständlichen e-Mail vom 05.01.2018 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit dem gegenständlichen e-Mail vom 05.01.2018 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom

  1. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  2. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  3. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
  4. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  5. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  6. Juni 2007, 2005/16/0186). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem E-Mail vom 05.01.2018 nicht eingegangen werden. Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können. Zur Sache:

§ 99Abs.

1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 geboren sind, vor dem
  2. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  3. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie

§ 58PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.

Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 ist für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 geboren sind, vor dem
  2. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  3. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie

Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen.

§ 3a

PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

§ 5Abs.

2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

§ 5Abs.

4 Z 2 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.

Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2013 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2013 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2106159.1.00

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