GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl: XXXX, festgestellt, dass Fachinspektor i.R. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2013 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.485,97 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich bruttoDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass Fachinspektor i.R. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2013 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.485,97 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.337,34, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 18,88 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 129,
1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.03.2013 in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.03.2013 in den Ruhestand versetzt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.02.2015 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2015 bescheidersetzend bestätigt. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2013 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Klage bekämpft. Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht hat mit Urteil vom 19.12.2013 zu Zl. XXXX das Klagebegehren gerichtet auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 vH der Vollrente abgewiesen.Mit Bescheid der BVA vom 11.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Versehrtenrente
Paragraph 101, B-KUVG aufgrund der Folgen des Dienstunfalles vom 08.11.2010 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Klage bekämpft. Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht hat mit Urteil vom 19.12.2013 zu Zl. römisch 40 das Klagebegehren gerichtet auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 vH der Vollrente abgewiesen. Somit war zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2013 kein Anspruch auf Versehrtenrente gegeben. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Zu dem e-Mail vom 05.01.2018:
1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
G-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit dem gegenständlichen e-Mail vom 05.01.2018 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine
Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem
Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.
Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 ist für Beamte, die nach dem
Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen.
PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
4 Z 2 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2013 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2013 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2106159.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.