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{'item': 'W229 2158047-1'}

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 14§ 6§ 7Art. 130§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW229 2158047-1 SpruchW229 2158047-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU

§ 17Abs. 1 i

Vm. § 46 Abs. 5 AlVG das Arbeitslosengeld ab 01.03.2017 gebührt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG das Arbeitslosengeld ab 01.03.2017 gebührt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Geltendmachung ab 01.01.2017 beatragte der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 17.02.2017 meldete der Beschwerdeführer einen Krankenstand ab dem 15.02.2017. Der Leistungsbezug wurde mit 18.02.2017 eingestellt. Am 11.04.2017 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Wiedermeldung beim AMS nach Ende des Krankenstandes aufgenommen. Darin gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, sich in der Information des AMS Korneuburg um ca. 11:00 - 11:30 Uhr zurück gemeldet zu haben. Er habe am 27.2.2017 angerufen und sich erkundigt, wie er sich nach Ende seines Krankenstandes verhalten solle. Am 28.02.2017 sei er dann beim AMS gewesen, habe seine Abmeldung von Krankenstand vorgewiesen und es sei ihm gesagt worden, dass damit alles in Ordnung sei und dass er noch zur Krankenkasse gehen solle, um sein Krankengeld zu beantragen. Eine Kopie der Abmeldung sei am 28.02.2017 nicht gemacht worden. Heute (11.04.2017) habe er beim AMS angerufen, weil er für den März 2017 noch kein Geld erhalten habe. Er sei informiert worden, dass laut AMS noch keine Wiedermeldung erfolgt sei. Er beantragte daher, da er seine Meldepflichten nicht verletzt habe, dass ihm Arbeitslosengeld ab 1.03.2017 ausbezahlt werde. In der Niederschrift ist weiters festgehalten, dass er einen Zuerkennungsbescheid erhalten werde. Mit Bescheid vom 11.04.2017 stellte das AMS Korneuburg fest, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 11.04.2017 gebührt. Mit Schreiben vom 18.04.2017 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der er im Wesentlichen vorbringt, am 28.02.2017 bei der Information des AMS das Ende seines Krankenstandes bekannt gegeben zu haben. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 03.05.2017

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 18.04.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 11.04.2017 abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 03.05.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 18.04.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 11.04.2017 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er erneut ausführt, das Ende des Krankenstandes am 28.02.2017 bei der Information des AMS bekannt gegeben zu haben. Ein Zeuge habe währenddessen er beim AMS gewesen sei, im Auto gewartet. Am 10.01.2018 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin des AMS und der Beschwerdeführer teilgenommen haben sowie der Zeuge XXXX einvernommen wurde.Am 10.01.2018 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin des AMS und der Beschwerdeführer teilgenommen haben sowie der Zeuge römisch 40 einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2017 in Bezug von Arbeitslosengeld. Zuvor war er von 18.10.1993 bis 31.12.2016 in einem durchgehenden Dienstverhältnis bei der Firma XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2017 in Bezug von Arbeitslosengeld. Zuvor war er von 18.10.1993 bis 31.12.2016 in einem durchgehenden Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer meldete am 17.02.2017 seine Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer und das voraussichtliche Ende des Krankenstandes wurden dem AMS im Vorhinein nicht bekannt gegeben. Der Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes wurde ab dem vierten Tag des Krankenstandes, somit ab dem 18.02.2017, eingestellt. Der Krankengeldbezug dauerte vom von 18.02.2017 bis 28.02.2017 somit weniger als 62 Tage. Der Beschwerdeführer suchte am 28.02.2017 seinen Hausarzt auf, um von diesem gesund zu gemeldet zu werden. Ebenfalls am 28.02.2017 meldete er sich bei der der Infostelle des AMS wieder und beantragte bei der Gebietskrankenkasse das Krankengeld. Eine Eintragung vom Ende des Krankenstandes in das Dokumentationssystem des AMS erfolgte jedoch nicht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über den Leistungsbezug bzw. das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugs- sowie dem Versicherungsverlauf. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit mit 17.02.2017 ist in den im Akt einliegenden EDV Texteinträgen im Datensatz des Beschwerdeführers ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer bereits mit dieser Meldung einen Endtermin der Arbeitsunfähigkeit angegeben hat, ist darin nicht dokumentiert. Dies deckt sich mit dem Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, während seines Krankenstandes über die Krankmeldung hinaus keinen Kontakt gehabt zu haben. Ebenso ergibt sich die Einstellung des Arbeitslosengeldes aus den Texteinträgen im Datensatz des Beschwerdeführers vom 17.02.
  3. Die Dauer des Krankengeldbezuges ist im Versicherungsverlauf ersichtlich und ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszahlungsbestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.12.
  4. Dass der Beschwerdeführer am 28.02.2017 seinen Hausarzt aufgesucht hat, ergibt sich insbesondere aus der im Akt enthaltenen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung. Dass der Beschwerdeführer bereits am 28.02.2017 das Ende seines Krankenstandes beim Infocenter des AMS gemeldet hat, ergibt sich zum einen aus den im gesamten Verfahren einheitlichen Angaben des Beschwerdeführers. So hat dieser bereits in der Niederschrift vom 11.04.2017 angegeben, sich am 27.02.2017 telefonisch beim AMS über die notwendigen Schritte betreffend die Wiedermeldung erkundigt und tags darauf im Infocenter des AMS die Beendigung des Krankenstandes gemeldet zu haben. Dies wurde von ihm auch in der mündlichen Verhandlung entsprechend glaubhaft angegeben. So konnte er insbesondere zum von ihm geführten Telefonat nachvollziehbar angeben, dass er bloß eine allgemeine Auskunft betreffend das Prozedere nach Beendigung eines Krankenstandes erfragt hat. Der Umstand, dass sich zu diesem Telefonat keine Aufzeichnungen im EDV-Datensatz des AMS befinden, wurde nach der Schilderung des Gesprächs auch von der Vertreterin der Behörde, damit begründet, dass bei bloß allgemeinen Auskünften keine Aufzeichnungen in den Datensätzen erfolgen. Dass der Beschwerdeführer nachgefragt hat, ist insofern nachvollziehbar, als er erst seit Kurzem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung war und er auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelte, Informationen anhand eines Gesprächs gegenüber jenen etwa auf einer Homepage zu bevorzugen. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nach seinen Schilderungen nach wie vor den persönlichen Kontakt mit dem AMS dem elektronischen Kontakt gegenüber bevorzugt. Zwar ist festzuhalten, dass sich bezüglich der Wiedermeldung des Beschwerdeführers keine Eintragung im EDV-Datensatz findet und darin grundsätzlich ein beweiskräftiges Beweismittel zu sehen ist, da dies für das AMS eine wichtige Auskunfts-und Dokumentationsquelle darstellt, weshalb AMS-Berater auf die ordnungsgemäße Erstellung besonderes Augenmerk legen müssen. Demgegenüber können Fehler in der Dokumentation, selbst wenn die Mitarbeiter des AMS - wie von der Vertreterin in der mündlichen Verhandlung angegeben - konkreten Anweisungen diesbezüglich unterliegen, nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt glaubhaft darzulegen, dass er am 28.02.2017 beim Infocenter des AMS war und deckt sich dies mit den Schilderungen des in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen, der angegeben hat, während der Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS in dessen Auto gewartet zu haben. Hierzu ist auszuführen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. So konnte der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen spontan und ohne Umschweife beantworten. Auch spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer bemüht war, im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Beweismittel vorzulegen, für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. So konnte er auch im Zusammenhang mit einer Urlaubsmeldung seinerseits belegen, dass bei der Dokumentation des AMS mitunter Fehler vorkommen können. Schließlich vermochte auch der Zeuge die Geschehnisse am Vormittag des 28.02.2017 im Wesentlichen übereinstimmend und nachvollziehbar darzulegen. Seine Glaubwürdigkeit wird dabei auch dadurch unterstrichen, dass er spontan und unaufgefordert schilderte, den Beschwerdeführer noch im Auto wegen seiner persönlichen Meldung beim AMS aufgezogen (so gab er an: " Ich meinte zu ihm ‚Er wäre wie mein alter Vater.'") und ihm die elektronische Meldung nahegelegt zu haben. Dass der Beschwerdeführer bei der Gebietskrankenkasse die Auszahlung des Krankengeldes beantragt hat, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie aus der von ihm vorgelegten Auszahlungsbestätigung für den Versicherten vom 20.12.2017 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, welche ein Bearbeitungsdatum vom 01.03.2017 und somit bereits den dem 28.02.2017 folgenden Tag aufweist.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.3.1.

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).3.3.1.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).

Abs. 4 leg.cit. kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Absatz 4, leg.cit. kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Abs. 5 leg.cit. ist, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Absatz 5, leg.cit. ist, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (Paragraph 16,) ruht, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. 3.3.

  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).3.3.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2015, Ra 2015/08/0052). Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung (vgl. VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053).Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2015, Ra 2015/08/0052). Im konkreten Fall kommt Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung vergleiche VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053). Gem. § 46 Abs. 5 genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.Gem. Paragraph 46, Absatz 5, genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. 3.3.
  5. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, sich nach einem 62 Tage unterschreitenden Ruhenszeitraum der Infostelle beim AMS Korneuburg wieder gemeldet zu haben bzw. das Ende seines Krankenstandes bereits mit 28.02.2017 bekannt gegeben zu haben. Es war ihm daher Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2017 zu gewähren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zum einen sind die anzuwendenden Rechtsnormen hinreichend klar und eindeutig (zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095 VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001), zum anderen stellten sich im vorliegenden Fall ausschließlich Fragen betreffend den Sachverhalt, deren Beurteilung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004; VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zum einen sind die anzuwendenden Rechtsnormen hinreichend klar und eindeutig (zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095 VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001), zum anderen stellten sich im vorliegenden Fall ausschließlich Fragen betreffend den Sachverhalt, deren Beurteilung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004; VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2158047.1.00

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