Obsah (24)
§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 29Art. 13§ 61§ 10Art. 20Artikel 35Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Artikel 21Art. 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW235 2169501-1 SpruchW235 2169504-1/11E W235 2169503-1/7E W235 2169501-1/7E W235 2178034-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und mit der Drittbeschwerdeführerin sowie mit ihrem Ehegatten (= Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) und mit dessen Vater (= Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großvater der Zweitbis Viertbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2017 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .03.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .03.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war. 1.
- Am 26.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, allerdings im vierten Monat schwanger sei und Medikamente für ihre Schilddrüse nehme. In Österreich habe sie - abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen - keine Verwandten; ihre Eltern und ihr Bruder würden in Irland leben. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihren mitgereisten Angehörigen im März 2013 aus Syrien ausgereist und über Ägypten nach Libyen gefahren, wo sie sich ca. vier Jahre lang aufgehalten hätten. In der Folge seien sie nach Italien gereist, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden sei und nach einem ca. 15 bis 20tägigen Aufenthalt sei die Familie über Österreich nach Deutschland gelangt. In Deutschland hätten sie um Asyl ansuchen wollen, seien jedoch nach Österreich zurückgeschoben worden. In Italien habe sie nicht um Asyl angesucht. Über Italien könne sie nur sagen, dass ihr dort die Kleidung und € 500,00 gestohlen worden seien. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 26.03.2017 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 26.03.2017 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.05.2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer an Italien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.05.2017 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer an Italien. Mit Schreiben vom 05.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Erstbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist. Mit Verfahrensanordnungen
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 05.07.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie die gleichlautenden Anträge der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 05.07.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie die gleichlautenden Anträge der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. 1.
- Am 26.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab sie an, dass sie seit vier Jahren an einer Unterfunktion der Schilddrüse leide und nach der Entbindung an der Schilddrüse operiert werden müsse. Wenn sie Angstzustände habe, habe sie auch Probleme mit dem Herz und sei daher in psychologischer Betreuung. Der Zweitbeschwerdeführer sei auch in psychologischer Betreuung und nehme Medikamente. Sie nehme Euthyrox wegen der Schilddrüse, Aspirin wegen der Herzbeschwerden und Sertralin sowie Seroquel gegen die psychologischen Probleme. Der voraussichtliche Geburtstermin sei Mitte Oktober
- In Österreich habe sie außer ihren mitgereisten Familienmitgliedern keine weiteren Angehörigen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, gegen die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen die Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen, brachte sie vor, sie habe in Italien schlimme Sachen erlebt. Sie sei in einem "Großcamp" untergebracht gewesen, wo zu 90% afrikanische Männer gewesen seien. Bei ihr im Zimmer seien zwei Frauen aus Afrika einquartiert gewesen, die viele Männer in der Nacht "empfangen" hätten, was die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie mitbekommen hätten. Sie hätten mit diesen beiden Frauen ein gemeinsames WC und eine gemeinsame Dusche gehabt. Die Afrikaner hätten Drogen geraucht und die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihrer Familie in der Nacht auf die Straße müssen, weil die Luft im Zimmer durch das Rauchen unerträglich geworden sei. "Sie" hätten die Erstbeschwerdeführerin und ihren Mann sexuell belästigt. Als die Erstbeschwerdeführerin geschrien habe, seien die anderen Flüchtlinge gekommen. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten das alles in Italien mitangesehen und bekomme der Zweitbeschwerdeführer deshalb eine Therapie. Sie hätten nicht genug zu essen bekommen und hätten um die Spaghetti kämpfen müssen. Bei der Ankunft in Italien sei sie nicht betreut worden; sie hätten ihr nur gesagt, sie stehe unter Schock und hätten ihr Medikamente gegeben. Im Camp in Italien seien sie nicht sicher gewesen. Sie hätten auch mit Familien aus anderen Camps gesprochen, die gesagt hätten, dort sei es nicht besser. Auch sei ihr Geld gestohlen worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Italien wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Ohne weiteres Vorbringen wurden im Verfahren vor dem Bundesamt nachstehende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt: * Privatrezept für "Rennie Antac Freshmint Ltbl" vom XXXX .07.2017, ausgestellt auf die Erstbeschwerdeführerin;* Privatrezept für "Rennie Antac Freshmint Ltbl" vom römisch 40 .07.2017, ausgestellt auf die Erstbeschwerdeführerin; * Mutter-Kind-Pass (ohne Auffälligkeiten) mit dem errechneten Geburtstermin XXXX ;* Mutter-Kind-Pass (ohne Auffälligkeiten) mit dem errechneten Geburtstermin römisch 40 ; * Fachärztliche Befunde vom XXXX .07.2017 und vom XXXX .07.2017 betreffend eine Behandlung des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX .07.2017 mit den Diagnosen PTSD, emotionale Störung mit Trennungsangst sowie Verlust einer liebevollen Beziehung und einem medikamentösen Therapievorschlag sowie ambulanter Kontrollen und* Fachärztliche Befunde vom römisch 40 .07.2017 und vom römisch 40 .07.2017 betreffend eine Behandlung des Zweitbeschwerdeführers vom römisch 40 .07.2017 mit den Diagnosen PTSD, emotionale Störung mit Trennungsangst sowie Verlust einer liebevollen Beziehung und einem medikamentösen Therapievorschlag sowie ambulanter Kontrollen und * Schreiben einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX .05.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit der Diagnose PTSD ohne Hinweise auf akute Selbst- und Fremdgefährdung sowie keinerlei Anhalt für akute Suizidalität, guter Allgemeinzustand, keine Probleme in der Schwangerschaft und neurologisch sowie internistisch ohne akuten Handlungsbedarf mit medikamentöser Einstellung auf Wunsch der Erstbeschwerdeführerin samt Anwesenheitsbestätigung zwischen XXXX Uhr und XXXX Uhr* Schreiben einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom römisch 40 .05.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit der Diagnose PTSD ohne Hinweise auf akute Selbst- und Fremdgefährdung sowie keinerlei Anhalt für akute Suizidalität, guter Allgemeinzustand, keine Probleme in der Schwangerschaft und neurologisch sowie internistisch ohne akuten Handlungsbedarf mit medikamentöser Einstellung auf Wunsch der Erstbeschwerdeführerin samt Anwesenheitsbestätigung zwischen römisch 40 Uhr und römisch 40 Uhr 2.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Art. 13Abs. 1 i
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen alle drei Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Artikel 13
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen alle drei Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer festgestellt, dass sie an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten oder Verletzungen leiden würden. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde zusätzlich festgestellt, dass sie schwanger sei. Festgestellt werde, dass die Erstbeschwerdeführerin von der italienischen Polizei aufgrund illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Am 05.07.2017 sei Italien zur Führung der Verfahren zuständig geworden. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich - abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen - weder Verwandte noch sonstige soziale Kontakte, die sie an Österreich binden würden. In den Verfahren der mitreisenden Familienangehörigen sei auch eine Zuständigkeit Italiens festgestellt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den Beschwerdeführern im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer weder behauptet hätten, an schweren lebensbedrohenden Krankheiten zu leiden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ergänzend ausgeführt, dass sie schwanger sei und die Schwangerschaft problemlos verlaufe. Die gynäkologischen Ergebnisse seien unauffällig, notwendige Behandlungen seien nicht erkennbar. Zu den vorgebrachten Problemen mit der Schilddrüse werde angeführt, dass bis dato keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien und daher für die Behörde weder eine gesundheitliche Gefährdung noch eine notwendige Behandlung erkennbar sei. Aufgrund des vorgelegten Berichtes über eine Sitzung in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie habe von der Behörde keine besonders schwere psychische Erkrankung festgestellt werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand der Erstbeschwerdeführerin durch die Überstellung nach Italien in ein lebensbedrohliches Maß verschlechtere. Ihr Gesundheitszustand in Österreich erscheine stabil und durch Medikamente kompensierbar. Aus dem herangezogenen Amtswissen zu Italien könne geschlossen werden, dass ihr auch dort die medizinische und medikamentöse Versorgung im Sinne der Aufnahmerichtlinie gewährt werde. Zu den betreffend den Zweitbeschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunden wurde ausgeführt, dass sich hieraus keine überstellungshinderlichen Erkrankungen feststellen lassen würden und weitere medizinische Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund der Eurodac-Treffer und der impliziten Zustimmung Italiens
Art. 13Abs. 1 i
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO stehe fest, dass Italien für die in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Beschwerdeführer hätten glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass sie abseits der mitgereisten Familienmitglieder keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich hätten. Die Feststellungen zur Zuständigkeit Italiens im Fall der Familienangehörigen würde sich aus deren Verfahren ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Nach Wiederholung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ihr auch ohne genaue Prüfung des Wahrheitsgehalts entgegenzuhalten sei, dass ihr Aufenthalt mit 20 Tagen zu kurz gewesen sei, um sich eine qualifiziert Meinung zu bilden. Sie hätten in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, was die Kritik am italienischen Asylwesen bereits relativiere. Sie seien illegal in Italien aufhältig gewesen und liege es wohl auch am Umstand der Nichtstellung des Asylantrages, dass sie in Italien wenig Unterstützung erhalten hätten und nicht in einem Familienquartier untergebracht worden seien. Im Fall der Überstellung nach Italien seien die italienischen Behörden verpflichtet, die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie in einem geeigneten Quartier für Familien unterzubringen und die Anträge auf internationalen Schutz zu bearbeiten. Diesbezüglich werde auf die Länderinformationen verwiesen. Ferner werde darauf verwiesen, dass eine allfällige schlechte Versorgung selbst im Fall des Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweise. Im Ergebnis könne daher festgestellt werden, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Italien einer unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung ausgesetzt seien.Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den Beschwerdeführern im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer weder behauptet hätten, an schweren lebensbedrohenden Krankheiten zu leiden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ergänzend ausgeführt, dass sie schwanger sei und die Schwangerschaft problemlos verlaufe. Die gynäkologischen Ergebnisse seien unauffällig, notwendige Behandlungen seien nicht erkennbar. Zu den vorgebrachten Problemen mit der Schilddrüse werde angeführt, dass bis dato keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien und daher für die Behörde weder eine gesundheitliche Gefährdung noch eine notwendige Behandlung erkennbar sei. Aufgrund des vorgelegten Berichtes über eine Sitzung in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie habe von der Behörde keine besonders schwere psychische Erkrankung festgestellt werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand der Erstbeschwerdeführerin durch die Überstellung nach Italien in ein lebensbedrohliches Maß verschlechtere. Ihr Gesundheitszustand in Österreich erscheine stabil und durch Medikamente kompensierbar. Aus dem herangezogenen Amtswissen zu Italien könne geschlossen werden, dass ihr auch dort die medizinische und medikamentöse Versorgung im Sinne der Aufnahmerichtlinie gewährt werde. Zu den betreffend den Zweitbeschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunden wurde ausgeführt, dass sich hieraus keine überstellungshinderlichen Erkrankungen feststellen lassen würden und weitere medizinische Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund der Eurodac-Treffer und der impliziten Zustimmung Italiens
Artikel 13
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO stehe fest, dass Italien für die in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Beschwerdeführer hätten glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass sie abseits der mitgereisten Familienmitglieder keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich hätten. Die Feststellungen zur Zuständigkeit Italiens im Fall der Familienangehörigen würde sich aus deren Verfahren ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Nach Wiederholung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ihr auch ohne genaue Prüfung des Wahrheitsgehalts entgegenzuhalten sei, dass ihr Aufenthalt mit 20 Tagen zu kurz gewesen sei, um sich eine qualifiziert Meinung zu bilden. Sie hätten in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, was die Kritik am italienischen Asylwesen bereits relativiere. Sie seien illegal in Italien aufhältig gewesen und liege es wohl auch am Umstand der Nichtstellung des Asylantrages, dass sie in Italien wenig Unterstützung erhalten hätten und nicht in einem Familienquartier untergebracht worden seien. Im Fall der Überstellung nach Italien seien die italienischen Behörden verpflichtet, die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie in einem geeigneten Quartier für Familien unterzubringen und die Anträge auf internationalen Schutz zu bearbeiten. Diesbezüglich werde auf die Länderinformationen verwiesen. Ferner werde darauf verwiesen, dass eine allfällige schlechte Versorgung selbst im Fall des Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweise. Im Ergebnis könne daher festgestellt werden, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Italien einer unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung ausgesetzt seien. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Alle drei Beschwerdeführer seien gemeinsam mit ihren Familienangehörigen über Italien nach Österreich eingereist und seien die Verfahren der mitreisenden Angehörigen in gleicher Weise entschieden und ebenfalls eine Zuständigkeit Italiens festgestellt worden. Andere familiäre Anknüpfungspunkte seien aus der Aktenlage nicht feststellbar. Hinsichtlich des Privatlebens seien keine Angaben zu einer schützenswerten Bindung oder Abhängigkeit im österreichischen Bundesgebiet gemacht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führen würden und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesem Aspekt zulässig seien. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Daher habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Im Hinblick auf die vorgebrachten Krankheiten werde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR verwiesen und ausgeführt, dass sich eine umzusetzende Überstellung nach Italien unter den Bestimmungen der Art. 31 und 32 Dublin III-VO zu gestalten habe. Ferner könne das Unterlassen von Strafverfolgungshandlungen gegen Dritte durch den italienischen Staat wegen der fehlenden Erstattung einer Strafanzeige nicht als Grundlage für einen Selbsteintritt Österreichs herangezogen werden.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Alle drei Beschwerdeführer seien gemeinsam mit ihren Familienangehörigen über Italien nach Österreich eingereist und seien die Verfahren der mitreisenden Angehörigen in gleicher Weise entschieden und ebenfalls eine Zuständigkeit Italiens festgestellt worden. Andere familiäre Anknüpfungspunkte seien aus der Aktenlage nicht feststellbar. Hinsichtlich des Privatlebens seien keine Angaben zu einer schützenswerten Bindung oder Abhängigkeit im österreichischen Bundesgebiet gemacht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führen würden und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesem Aspekt zulässig seien. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Daher habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Im Hinblick auf die vorgebrachten Krankheiten werde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR verwiesen und ausgeführt, dass sich eine umzusetzende Überstellung nach Italien unter den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 Dublin III-VO zu gestalten habe. Ferner könne das Unterlassen von Strafverfolgungshandlungen gegen Dritte durch den italienischen Staat wegen der fehlenden Erstattung einer Strafanzeige nicht als Grundlage für einen Selbsteintritt Österreichs herangezogen werden. 2.
- In den Verfahren des Ehegatten (bzw. Vaters) sowie des Schwiegervaters (bzw. Großvaters) der Erstbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern wurden gleichlautenden Entscheidungen getroffen und sohin deren Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Italiens ebenso zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist.
- Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (gemeinsam ihrem Ehemann sowie mit ihrem Schwiegervater) im Wege der nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr und im ersten Halbjahr 2017 aufgrund der weiterhin hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus Berichten von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 und vom April 2016, aus Berichten der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom April 2015 und vom August 2016, aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 sowie aus einem Bericht von "Amnesty International" vom 03.11.2016 und aus einem Bericht des Europarates vom 15.12.2016, in denen Kritik am Asylwesen und insbesondere am Unterbringungs- und Versorgungssystem in Italien geübt wurde. Auch werde von Misshandlungen durch die italienische Polizei und von rechtswidrigen Abschiebungen berichtet. Ein Bezug zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Weiters wurde unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und die Versorgung der Beschwerdeführer vorlägen und den Beschwerdeführern in Italien - wie schon von ihnen erlebt - erneut menschenunwürdige Bedingungen (Unterbringung in einem Quartier, in dem offen mit Drogen und hochprozentigen Alkohol Exzesse bis tief in die Nacht stattfinden, unsittliche Berührungen bis hin zur Gewaltanwendung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, kein ausgewogenes frisches Essen) drohen würden sowie keine adäquate medizinische Behandlung vor allem der hochschwangeren Erstbeschwerdeführerin garantiert werde, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig.Weiters wurde unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und die Versorgung der Beschwerdeführer vorlägen und den Beschwerdeführern in Italien - wie schon von ihnen erlebt - erneut menschenunwürdige Bedingungen (Unterbringung in einem Quartier, in dem offen mit Drogen und hochprozentigen Alkohol Exzesse bis tief in die Nacht stattfinden, unsittliche Berührungen bis hin zur Gewaltanwendung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, kein ausgewogenes frisches Essen) drohen würden sowie keine adäquate medizinische Behandlung vor allem der hochschwangeren Erstbeschwerdeführerin garantiert werde, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Artikel 3, EMRK und sei demnach unzulässig. Die adäquate Unterbringung der Beschwerdeführer in Italien könne keineswegs sichergestellt werden. Die Beschwerdeführer hätten trotz des relativ kurzen Aufenthalts bereits genügend ernüchternde Sachen erlebt. So habe es im zugewiesenen Quartier Exzesse mit Drogen und Alkohol gegeben und habe das Wachpersonal nicht reagiert, sondern die vorwiegend schwarzafrikanischen Männer einfach gewähren lassen. Da die Türen der Zimmer im Flüchtlingsquartier nicht versperrt hätten werden können, hätten die Zweit- und Drittbeschwerdeführer oftmals sexuelle Handlungen der Asylwerber untereinander mitansehen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch mehrfach unsittlich berührt worden. Auch hätten sich im Flüchtlingsquartier Bandenkämpfe entwickelt, die vom Wachpersonal nicht geahndet worden seien. Ferner sei die Versorgung mit Nahrungsmitteln mangelhaft gewesen; die schwangere Erstbeschwerdeführerin habe kein einziges Mal frisches Obst oder Gemüse bekommen. So könne nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung durch die italienischen Behörden davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Italien adäquat versorgt und beherbergt würden. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 16.09.2016 wurde auf die systemischen Mängel im Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestanden habe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Wieder unter Verweis auf zwei Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 07.01.2016 und vom 02.11.2016 wurde ausgeführt, dass in diesen Entscheidungen festgehalten worden sei, dass auch jungen, alleinstehenden Männern in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könne. Dies müsse sohin insbesondere bei einer jungen Familie mit einem minderjährigen Kleinkind gelten.Die adäquate Unterbringung der Beschwerdeführer in Italien könne keineswegs sichergestellt werden. Die Beschwerdeführer hätten trotz des relativ kurzen Aufenthalts bereits genügend ernüchternde Sachen erlebt. So habe es im zugewiesenen Quartier Exzesse mit Drogen und Alkohol gegeben und habe das Wachpersonal nicht reagiert, sondern die vorwiegend schwarzafrikanischen Männer einfach gewähren lassen. Da die Türen der Zimmer im Flüchtlingsquartier nicht versperrt hätten werden können, hätten die Zweit- und Drittbeschwerdeführer oftmals sexuelle Handlungen der Asylwerber untereinander mitansehen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch mehrfach unsittlich berührt worden. Auch hätten sich im Flüchtlingsquartier Bandenkämpfe entwickelt, die vom Wachpersonal nicht geahndet worden seien. Ferner sei die Versorgung mit Nahrungsmitteln mangelhaft gewesen; die schwangere Erstbeschwerdeführerin habe kein einziges Mal frisches Obst oder Gemüse bekommen. So könne nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung durch die italienischen Behörden davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Italien adäquat versorgt und beherbergt würden. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 16.09.2016 wurde auf die systemischen Mängel im Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestanden habe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Wieder unter Verweis auf zwei Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 07.01.2016 und vom 02.11.2016 wurde ausgeführt, dass in diesen Entscheidungen festgehalten worden sei, dass auch jungen, alleinstehenden Männern in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen könne. Dies müsse sohin insbesondere bei einer jungen Familie mit einem minderjährigen Kleinkind gelten. Ohne bezughabendes Vorbringen wurden der Beschwerde die bereits im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten medizinischen Unterlagen neuerlich beigelegt. 4.
- Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres mitgereisten Ehegattens in Österreich geboren (vgl. hierzu die vorgelegte Geburtsurkunde vom XXXX .11.2017; AS 165 im Akt des Viertbeschwerdeführers) und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter (Eltern) am 07.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.4.
- Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres mitgereisten Ehegattens in Österreich geboren vergleiche hierzu die vorgelegte Geburtsurkunde vom römisch 40 .11.2017; AS 165 im Akt des Viertbeschwerdeführers) und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter (Eltern) am 07.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, dass der Viertbeschwerdeführer gesund sei. Es gebe keine eigenen Verfolgungsgründe oder Rückkehrbefürchtungen. Es seien die gleichen Gründe wie bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführern, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte, dass sie keine gute medizinische Versorgung für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in Italien bekommen werde. Die Erstbeschwerdeführerin sei von Afrikanern im Camp bedroht worden, da sie sie bei der Polizei angezeigt habe. Diese Afrikaner hätten immer Alkohol und Drogen im Zimmer neben ihr konsumiert. Die italienische Dublinbehörde wurde am 07.11.2017 über die Geburt des Viertbeschwerdeführers informiert und darauf hingewiesen, dass
Art. 20Abs.
3 Dublin III-VO Italien auch zur Führung des Verfahrens des Viertbeschwerdeführers zuständig ist (vgl. AS 59 im Akt des Viertbeschwerdeführers).Die italienische Dublinbehörde wurde am 07.11.2017 über die Geburt des Viertbeschwerdeführers informiert und darauf hingewiesen, dass
Artikel 20
, Absatz 3, Dublin III-VO Italien auch zur Führung des Verfahrens des Viertbeschwerdeführers zuständig ist vergleiche AS 59 im Akt des Viertbeschwerdeführers). 4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 wurde nunmehr auch der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Art. 13Abs. 1 i
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Viertbeschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 wurde nunmehr auch der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Artikel 13
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen den Viertbeschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass der Viertbeschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide und die italienischen Behörden am 07.11.2017 über seine Geburt informiert worden seien. Im Fall aller Familienangehörigen sei eine Zuständigkeit Italiens festgestellt worden. Darüber hinaus wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Bescheiden der Erst-, des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wiederholt. 4.
- Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Viertbeschwerdeführer im Wege der ausgewiesenen Vertretung seiner gesetzlichen Vertreterin (= Erstbeschwerdeführerin) fristgerecht eine inhaltlich gleichlautende Beschwerde wie jene der übrigen Familienangehörigen und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Am 05.12.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende, noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Unterlagen ein: * Psychologischer Dekurs betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom XXXX .10.2017 betreffend die Empfehlung einer Kaiserschnittgeburt sowie einer weiteren psychologischen Behandlung und* Psychologischer Dekurs betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 .10.2017 betreffend die Empfehlung einer Kaiserschnittgeburt sowie einer weiteren psychologischen Behandlung und * Fachärztlicher Befund vom XXXX .11.2017 betreffend den Zweitbeschwerdeführer mit den Diagnosen PTSD, emotionale Störung mit Trennungsangst und Geschwisterrivalität sowie Verlust einer liebevollen Beziehung und einem medikamentösen Therapievorschlag sowie ambulanter Kontrollen* Fachärztlicher Befund vom römisch 40 .11.2017 betreffend den Zweitbeschwerdeführer mit den Diagnosen PTSD, emotionale Störung mit Trennungsangst und Geschwisterrivalität sowie Verlust einer liebevollen Beziehung und einem medikamentösen Therapievorschlag sowie ambulanter Kontrollen Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.
- Mit Schreiben vom 21.12.2017 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass alle vier Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbis Viertbeschwerdeführer und dem Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großvater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer komplikationslos am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt worden waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und mit der Drittbeschwerdeführerin sowie mit ihrem Ehegatten und mit dessen Vater aus Libyen, wo die Familie bereits seit ca. vier Jahren lebte, über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .03.2017 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach einem ca. 20tägigen Aufenthalt in Italien verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin sowie mit ihrem Ehegatten und dessen Vater Italien und begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 25.03.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 07.11.2017 im Wege seiner gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und mit der Drittbeschwerdeführerin sowie mit ihrem Ehegatten und mit dessen Vater aus Libyen, wo die Familie bereits seit ca. vier Jahren lebte, über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .03.2017 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach einem ca. 20tägigen Aufenthalt in Italien verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin sowie mit ihrem Ehegatten und dessen Vater Italien und begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 25.03.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 07.11.2017 im Wege seiner gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.05.2017 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Verfahren der Beschwerdeführer ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 05.07.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner wurde den italienischen Behörden mit Schreiben vom 07.11.2017 die Geburt des Viertbeschwerdeführers und - daraus folgend - die Zuständigkeit Italiens auch für dessen Asylverfahren bekannt gegeben. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und bereits seit einigen Jahren an einer Unterfunktion der Schilddrüse. Beim Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die mit einer emotionalen Störung einhergeht. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer wurden in Österreich medikamentös behandelt und ihnen wurden psychologische, ambulante Kontrollen empfohlen. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die einen stationären Aufenthalt erforderlich gemacht hätten, finden sich nicht. Da die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer gesund sind, kann in einer Gesamtheit festgestellt werden, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen (Ehegatte und Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater und Großvater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer), in deren Verfahren mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen getroffen wurden, bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Am 21.12.2017 wurden alle vier Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren oben angeführten Angehörigen (Ehegatte bzw. Vater sowie Schwiegervater bzw. Großvater) komplikationslos auf dem Luftweg nach Italien überstellt. 1.
- Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Neuer Circular Letter (Tarakhel): Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am
- Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (Mdl 24.7.2017). [...] Mit Stand
- Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b). b). Dublin-Rückkehrer: In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017). Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
- Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
- Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18
(1)(
- c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(
- c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015). 4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
- Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
- Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017). c). Unterbringung: Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts.
der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017). [...] Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR): [...] Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017). Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Zuletzt wurde am
- Oktober 2016 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016). Die NGOs Danish Refugee Council und Swiss Refugee Council haben Anfang 2017 6 Fälle von vulnerablen Rückkehrern (Familien mit Kindern bzw. Schwangeren) nach Italien einem Monitoring unterzogen und berichten, dass 2 dieser Fälle bei Rückkehr keinen Zugang zu Unterbringung hatten. Die übrigen 4 Fälle wurden zunächst übergangsweise untergebracht, wobei die Bedingungen als für Vulnerable unpassend kritisiert wurden. In weiterer Folge konnten Plätze in SPRAR gefunden werden. Die Betroffenen und die beteiligten NGOs sprechen von Willkür oder zumindest Unvorhersehbarkeit seitens der italienischen Behörden. Als problematisch wurde in den gemonitorten Fällen vor allem der mangelnde Informationsfluss betreffend die Vulnerabilität der Rückkehrer zwischen den Behörden des überstellenden Staats und Italiens beschrieben (DRC/SRC 9.2.2017). Der BM.I-Verbindungsbeamte in Italien, der gegebenenfalls die Rückkehr vulnerabler Fälle aus Österreich am Flughafen Rom-Fiumicino begleiten kann, berichtete im Feber 2017 von der Rückkehr einer Familie mit Kindern nach Italien, woraus sich abseits des Einzelfalls interessante allgemeine Fakten ergeben. Am Flughafen Fiumicino sind ab 10:30 Uhr Vertreter der Vereinigung ITC (Interpreti Traduttori in Cooperativa) vertreten. Es handelt sich dabei um eine Kooperative von Übersetzern, Dolmetschern und Kulturmediatoren, die in ganz Italien mit über 2.000 Experten aktiv sind und mehrere italienische Behörden und internationale Organisationen mit ihrer Kompetenz beim Umgang mit Migranten unterstützen. Diese decken offenbar eine gewisse Bandbreite an Sprachen ab und unterstützen gegebenenfalls bei der niederschriftlichen Befragung zu den Asylgründen in Italien. Die Quästur hat direkt am Flughafen Rom Fiumicino eine Zweigstelle eingerichtet, um den administrativen Ablauf zu beschleunigen und den Rückkehrern die Anfahrt ins Zentrum von Rom zu ersparen. Nach der Befragung wurde der Familie der zeitlich auf 6 Monate befristete Aufenthaltstitel für Asylwerber von der Quästur ausgestellt und die Familie erhielt eine Mahlzeit, während mit der Präfektur von Rom abgeklärt wurde, wo die Rückkehrer vorübergehend unterzubringen wären. Da zum Zeitpunkt der Anreise keine Plätze in SPRAR-Strukturen (Unterkünfte der
- Stufe; auch: Folgeunterkünfte) zur Verfügung standen, wurde die Familie zuerst außerordentlich untergebracht (in sogenannten Centri accoglienza straordinari). Auch bei dieser Art der Unterbringung werden Familien in eigenen Strukturen untergebracht. Sobald ein Platz in einer SPRAR-Struktur frei wird, werden die Familien dorthin verlegt. Der Transfer in die Unterbringung erfolgt entweder organisiert, oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Kosten dann durch die Vereinigung "ITC" getragen werden. Im gemonitorten Fall war der Transfer für denselben Nachmittag angekündigt. (VB 14.2.2017; ITC o.D.). d). Medizinische Versorgung: Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie
Artikel 35des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht.
Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016). Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO, einschließlich der besonderen Vorgehensweise bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu den mitgereisten Familienangehörigen, zu ihrem ca. vierjährigen Aufenthalt in Libyen, zu ihrem Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt des Viertbeschwerdeführers in Österreich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX .03.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Erstbeschwerdeführerin nicht bestritten. Diesbezüglich befragt gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung an, dass sie in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, jedoch keinen Asylantrag gestellt habe, was im Einklang mit dem Eurodac-Treffer steht.Dass die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 .03.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Erstbeschwerdeführerin nicht bestritten. Diesbezüglich befragt gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung an, dass sie in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, jedoch keinen Asylantrag gestellt habe, was im Einklang mit dem Eurodac-Treffer steht. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde, zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Bekanntgabe der Geburt sowie zur Verfahrenszuständigkeit Italiens betreffend den Viertbeschwerdeführer ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen der Konsultationsverfahren. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Dass die Erstbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom XXXX .05.2017 und vom XXXX .10.
- Die Feststellung zu den beim Zweitbeschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankungen ergibt sich ebenso aus den vorgelegten fachärztlichen Befunden betreffend zwei ambulante Behandlungen vom XXXX .07.2017 und vom XXXX .10.
- Auf diese Unterlagen gründet auch die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich medikamentös behandelt und ihnen psychologische, ambulante Kontrollen empfohlen wurden. Die Feststellung zur bereits seit einigen Jahren bestehenden Unterfunktion der Schilddrüse der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich alleine aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben samt Nennung der Medikation. Ärztliche Bestätigungen bzw. sonstige diesbezüglich medizinische Unterlagen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Dass sich keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die einen stationären Aufenthalt erforderlich gemacht hätten, finden, gründet ebenso auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer ist diesen Unterlagen zu entnehmen, dass dieser zweimal - am XXXX .07.2017 und am XXXX .10.2017 - von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie ambulant begutachtet wurde. Eine darüber hinausgehende medizinische Behandlungsnotwendigkeit ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich und wurde auch nicht substanziiert vorgebracht. Aber auch betreffend die Erstbeschwerdeführerin lässt nichts auf schwerwiegende Erkrankungen bzw. einen stationären Krankenhausaufenthalt schließen (selbstverständlich abgesehen von dem - in diesem Zusammenhang allerdings nicht relevanten - Krankenhausaufenthalt zur Kaiserschnittgeburt des Viertbeschwerdeführers). Den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführerin zwar eine psychologische Behandlung und eine medikamentöse Einstellung empfohlen wird, jedoch bestehen weder Hinweise auf akute Selbst- und Fremdgefährdung bzw. akute Suizidalität, sondern ein guter Allgemeinzustand ohne akuten Handlungsbedarf (vgl. AS 171 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Betreffend das Vorbringen in der Einvernahme vom 26.07.2017, die Erstbeschwerdeführerin benötige nach der Entbindung eine Operation an der Schilddrüse, ist auszuführen, dass dieses weder durch geeignete medizinische Unterlagen untermauert wurde noch im weiteren Verlauf des Verfahrens - sohin auch nicht im Beschwerdeverfahren - aufrechterhalten wurde, sodass davon auszugehen ist, dass eine derartig Operation nicht erforderlich ist. Da betreffend die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der vier Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien entgegenstehen könnte bzw. entgegengestanden ist.Dass die Erstbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom römisch 40 .05.2017 und vom römisch 40 .10.
- Die Feststellung zu den beim Zweitbeschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankungen ergibt sich ebenso aus den vorgelegten fachärztlichen Befunden betreffend zwei ambulante Behandlungen vom römisch 40 .07.2017 und vom römisch 40 .10.
- Auf diese Unterlagen gründet auch die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich medikamentös behandelt und ihnen psychologische, ambulante Kontrollen empfohlen wurden. Die Feststellung zur bereits seit einigen Jahren bestehenden Unterfunktion der Schilddrüse der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich alleine aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben samt Nennung der Medikation. Ärztliche Bestätigungen bzw. sonstige diesbezüglich medizinische Unterlagen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Dass sich keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die einen stationären Aufenthalt erforderlich gemacht hätten, finden, gründet ebenso auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer ist diesen Unterlagen zu entnehmen, dass dieser zweimal - am römisch 40 .07.2017 und am römisch 40 .10.2017 - von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie ambulant begutachtet wurde. Eine darüber hinausgehende medizinische Behandlungsnotwendigkeit ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich und wurde auch nicht substanziiert vorgebracht. Aber auch betreffend die Erstbeschwerdeführerin lässt nichts auf schwerwiegende Erkrankungen bzw. einen stationären Krankenhausaufenthalt schließen (selbstverständlich abgesehen von dem - in diesem Zusammenhang allerdings nicht relevanten - Krankenhausaufenthalt zur Kaiserschnittgeburt des Viertbeschwerdeführers). Den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführerin zwar eine psychologische Behandlung und eine medikamentöse Einstellung empfohlen wird, jedoch bestehen weder Hinweise auf akute Selbst- und Fremdgefährdung bzw. akute Suizidalität, sondern ein guter Allgemeinzustand ohne akuten Handlungsbedarf vergleiche AS 171 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Betreffend das Vorbringen in der Einvernahme vom 26.07.2017, die Erstbeschwerdeführerin benötige nach der Entbindung eine Operation an der Schilddrüse, ist auszuführen, dass dieses weder durch geeignete medizinische Unterlagen untermauert wurde noch im weiteren Verlauf des Verfahrens - sohin auch nicht im Beschwerdeverfahren - aufrechterhalten wurde, sodass davon auszugehen ist, dass eine derartig Operation nicht erforderlich ist. Da betreffend die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der vier Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien entgegenstehen könnte bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen. Dass in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen (Ehegatte bzw. Vater sowie Schwiegervater bzw. Großvater) der Beschwerdeführer mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen getroffen wurden, ergibt sich aus den Erkenntnissen W241 XXXX und W241 XXXX .Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen. Dass in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen (Ehegatte bzw. Vater sowie Schwiegervater bzw. Großvater) der Beschwerdeführer mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen getroffen wurden, ergibt sich aus den Erkenntnissen W241 römisch 40 und W241 römisch 40 . Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung aller vier Beschwerdeführer gemeinsam mit den beiden Angehörigen nach Italien am 21.12.2017 aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich. 2.
- Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Darüber hinaus wird in den angeführten Berichten auch die Situation von Familien mit minderjährigen Kindern berücksichtigt und werden weiters Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Überstellung solcher Familien getroffen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen in ihrer letzten Überarbeitung vom Juli 2017 stammen und daher jedenfalls die gebotene Aktualität aufweisen bzw. zum Überstellungszeitpunkt aufgewiesen haben. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt hat die Erstbeschwerdeführerin zur Lage in Italien keine Stellungnahme abgeben wollen. Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile die Beschwerdeführer als unvollständig bzw. einseitig betrachten. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung aus dem Jahr 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als die in der Beschwerde zitierten Berichte, die allesamt aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der weiterhin hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe, - sohin auf die "systemischen Mängel" im italienischen Asylverfahren verwiesen wird - ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen. Aber auch die weiteren, in der Beschwerde angesprochene Punkte - wie etwa Misshandlungen durch die italienische Polizei oder rechtswidrige Abschiebungen - wurden lediglich in den Raum gestellt, ohne dass dadurch ein Zusammenhang mit den Beschwerdeführern bzw. mit ihrem konkreten Vorbringen hergestellt wird. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern bzw. auf Dublin-Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern Bezug. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel: i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden; ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien: i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können; ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren
Artikel 21
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Libyen - einem Drittstaat - kommend, die (See)grenze von Italien illegal überschritten haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die Zuständigkeit Italiens von den Beschwerdeführern weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Libyen - einem Drittstaat - kommend, die (See)grenze von Italien illegal überschritten haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die Zuständigkeit Italiens von den Beschwerdeführern weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien
§§ 5Asyl
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Betreffend ihren Aufenthalt in Italien gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie mit ihrer Familie in einem "Großcamp" untergebracht gewesen sei, in dem größtenteils Menschen afrikanischer Abstammung gelebt hätten. Sie hätten sich WC und Dusche mit zwei anderen afrikanischen Frauen teilen müssen und hätten auch sexuelle Aktivitäten der beiden Afrikanerinnen mitbekommen. Ferner seien Drogen geraucht worden und habe die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Geruchsbelästigung durch den Rauch insbesondere mit dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin das Zimmer verlassen müssen. Sie sei auch sexuell belästigt worden und ihr sei Geld gestohlen worden. Ferner sei die Versorgung mit Nahrungsmitteln nicht ausreichend gewesen. Generell ist zu diesem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auszuführen, dass die Beschwerdeführer illegal in Italien eingereist sind und in der Folge - während ihres dortigen ca. 20tägigen Aufenthalts - keinen Asylantrag gestellt haben. In einem solchen Fall gehen die italienischen Behörden zu Recht von illegal aufhältigen Fremden, die kein Recht auf Aufenthalt in Italien haben, und nicht von Asylwerbern aus. Da die Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt haben, bestand für die italienischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, sie (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer sehr wohl unterbracht und versorgt wurden, obwohl sie keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Es wäre den Beschwerdeführern nach illegaler Einreise in das italienische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden, einen Asylantrag zu stellen und wären sie dann in das offizielle Unterbringungsprogramm für Familien aufgenommen worden. Den aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass ein Dublin-Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag gestellt hat, jedenfalls das Recht hat, einen solchen zu stellen und in der Folge (jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. bis zum Ende der Rechtsmittelfrist) ein Recht auf Unterbringung in Italien und ab Antragst