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{'item': 'W236 2186850-1'}

Obsah (14)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53Art. 11§ 55§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW236 2186850-1 Spruch1) W236 2186859-1/4E 2) W236 2186850-1/4E 3) W236 2186865-1/4E 4) W236 2186856-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das B

§ 18Abs.

5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.der Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste erstmals im März 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, AZ. 09 03.498 EAST Ost, wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte bereits zuvor das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen.
  3. Im Februar 2014 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (die zwischenzeitig in Polen geboren wurde) und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer (der zwischenzeitig in Frankreich geboren wurde) neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die beiden Kinder am 28.02.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren; für diese wurde am 11.05.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  4. Im Februar 2014 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (die zwischenzeitig in Polen geboren wurde) und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer (der zwischenzeitig in Frankreich geboren wurde) neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die beiden Kinder am 28.02.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren; für diese wurde am 11.05.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  5. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 28.02.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 07.03.2014 sowie am 10.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie Österreich, aus Angst abgeschoben zu werden, im Jahr 2009 freiwillig verlassen habe und sich bis Juli 2009 bei ihrer Halbschwester in Frankreich aufgehalten habe. Dann sei sie zurück nach Polen zu ihrer Schwester gegangen, wo auch ihre erste Tochter geboren worden sei. Nach Erhalt eines negativen Asylbescheids sei sie zu ihrer Schwester nach Frankreich, wo schließlich ihr Sohn geboren worden sei. Nach dem Erhalt von zwei negativen Bescheiden in Frankreich, sei sie schließlich nach Deutschland gegangen, wo sie erneut negative Bescheide bekommen hätten. Da ihr Lebensgefährte und der Vater ihrer Kinder - sie habe diesen in Polen kennengelernt und im März 2009 nach islamischer Tradition geheiratet - hier in Österreich asylberechtigt sei, sei sie mit den Kindern zurück nach Österreich gekommen. Schließlich sei hier in Österreich ihre zweite Tochter zur Welt gekommen. Ihr Lebensgefährte sei bereits verheiratet gewesen als sie diesen geheiratet habe. Dies habe sie aber erst in Österreich erfahren und dann auch Probleme mit dieser ersten Frau bekommen. Zu ihrem Lebensgefährten habe sie seit 05.12.2014 keinen Kontakt mehr. Er sei freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe machte die Erstbeschwerdeführerin geltend, dass zwei Cousins in alkoholisiertem Zustand einen anderen Soldaten getötet hätten. Deswegen sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Cousine im Jahr 2000 gewaltsam von Soldaten mitgenommen, festgehalten und befragt worden. Ihr Onkel habe ihnen dann helfen können und sie seien wieder entlassen worden. Danach seien sie in Ruhe gelassen worden. Sie sei im August 2007 von unbekannten Personen vergewaltigt worden. Diese Vergewaltigung sei gefilmt und in den sozialen Medien veröffentlicht worden. Ihr Onkel und ihre zwei Cousins hätten dieses Video gesehen, weswegen sie mit diesen Probleme bekommen habe. Ihre Mutter habe sie dann nach Inguschetien zu einer Tante gebracht, wo sie bis zum 25.10.2007 gelebt habe. Dann sei sie nach Polen geflüchtet und habe ihren Mann kennengelernt. Nachdem diesem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei sie ihm hierher nachgefolgt und habe diesen hier "geheiratet".
  6. Mit Bescheiden vom 17.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. deren Bescheides) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV. bzw. V.).5. Mit Bescheiden vom 17.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier. deren Bescheides) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier. bzw. römisch fünf.). Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Erstbeschwerdeführerin keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht habe. Da die Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation über zahlreiche (namentlich genannte) Verwandte verfüge, könne - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und dem Umstand, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau handle und keiner der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leide - keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation erkannt werden. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich lägen nicht vor, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, wobei die Abschiebung der Beschwerdeführer zulässig sei. Hinsichtlich des auf eine Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die Aufzählung des § 53 FPG lediglich demonstrativ sei. Es seien daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Art. 11Abs.

1 lit.a der Richtlinie 2008/115/EG gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Da das Bundesamt den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG aberkannt habe, bestehe

§ 55Abs.

1a FPG keine First für eine freiwillige Ausreise. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt, über entsprechende Mittel zu verfügen, um ihren Unterhalt zu sichern und sei auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem "rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens" ergebenden Mittellosigkeit die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung resultiere. Es sei daher ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Da die Erstbeschwerdeführerin "keine Fluchtgründe vorgebracht" habe, sei die aufschiebende Wirkung einer gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde abzuerkennen gewesen.Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Erstbeschwerdeführerin keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht habe. Da die Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation über zahlreiche (namentlich genannte) Verwandte verfüge, könne - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und dem Umstand, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau handle und keiner der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leide - keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation erkannt werden. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich lägen nicht vor, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, wobei die Abschiebung der Beschwerdeführer zulässig sei. Hinsichtlich des auf eine Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die Aufzählung des Paragraph 53, FPG lediglich demonstrativ sei. Es seien daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Artikel 11

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2008/115/EG gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Da das Bundesamt den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt habe, bestehe

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine First für eine freiwillige Ausreise. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt, über entsprechende Mittel zu verfügen, um ihren Unterhalt zu sichern und sei auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem "rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens" ergebenden Mittellosigkeit die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung resultiere. Es sei daher ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Da die Erstbeschwerdeführerin "keine Fluchtgründe vorgebracht" habe, sei die aufschiebende Wirkung einer gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde abzuerkennen gewesen.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher neuerlich auf die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und auf die gesundheitliche Situation der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (angeborener Herzfehler) sowie die psychische Situation der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen wird. Im Sinne einer Grobprüfung könne von vornherein nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin um "vertretbare Behauptungen" handle und eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliege. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher neuerlich auf die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und auf die gesundheitliche Situation der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (angeborener Herzfehler) sowie die psychische Situation der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen wird. Im Sinne einer Grobprüfung könne von vornherein nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin um "vertretbare Behauptungen" handle und eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliege. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  3. Die gegenständlichen Beschwerde langten samt Verwaltungsakten am 22.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen fest. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten am 28.02.2014 Anträge auf internationalen Schutz; die minderjährige Viertbeschwerdeführerin stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 17.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. deren Bescheides) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. bzw. IV.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.Mit Bescheiden vom 17.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier. deren Bescheides) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf. bzw. römisch vier.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführer.
  2. Rechtliche Würdigung: 3.
  3. Zu A) 3.1.1.

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn3.1.1.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). 3.1.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).3.1.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.1.

  1. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes: 3.1.3.
  2. Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde unter anderem den Antrag, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau der Beschwerdeschriftsätze geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wenden sich die Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf eine ihnen in der Russischen Föderation drohende Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin auch gegen die Spruchpunkte IV. (minderjährige Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. V. (Erstbeschwerdeführerin) der angefochtenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018 bzw. die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Verletzung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG anzunehmen ist.3.1.3.
  3. Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde unter anderem den Antrag, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau der Beschwerdeschriftsätze geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wenden sich die Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf eine ihnen in der Russischen Föderation drohende Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin auch gegen die Spruchpunkte römisch vier. (minderjährige Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. römisch fünf. (Erstbeschwerdeführerin) der angefochtenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018 bzw. die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Verletzung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG anzunehmen ist. 3.1.3.2.

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.1.3.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). In den gegenständlichen Beschwerden wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes (insbesondere der von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung im Jahr 2007 und die daran anschließenden Probleme mit ihren männlichen Verwandten, die laut ihren Angaben fluchtkausal gewesen sein sollen) ist die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich. Da vor dieser Beschwerdeverhandlung mit der für das Provisorialverfahren der aufschiebenden Wirkung (noch) nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden kann, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte, waren im Zweifel die Spruchpunkte IV. (minderjährige Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. V. (Erstbeschwerdeführerin) der Bescheide ersatzlos zu beheben.In den gegenständlichen Beschwerden wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes (insbesondere der von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung im Jahr 2007 und die daran anschließenden Probleme mit ihren männlichen Verwandten, die laut ihren Angaben fluchtkausal gewesen sein sollen) ist die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich. Da vor dieser Beschwerdeverhandlung mit der für das Provisorialverfahren der aufschiebenden Wirkung (noch) nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden kann, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte, waren im Zweifel die Spruchpunkte römisch vier. (minderjährige Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. römisch fünf. (Erstbeschwerdeführerin) der Bescheide ersatzlos zu beheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung

§ 18

BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor (vgl. Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85).Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor vergleiche Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W236.2186850.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.