RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW237 1438235-4 SpruchW237 1438236-4/4E W237 1438235-4/4E W237 1438237-4/4E W237 2007272-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (in der damals geltenden Fassung) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs.
1 Z 13 leg.cit. ab; unter einem wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.1.
- Mit Bescheiden vom 24.09.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 18.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab; unter einem wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. 1.
- Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte über seine Eltern als gesetzliche Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.04.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ebenso vollinhaltlich ab und erließ gegenüber dem Vierbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung.1.
- Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte über seine Eltern als gesetzliche Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.04.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ebenso vollinhaltlich ab und erließ gegenüber dem Vierbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. 1.
- Sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen jene vom 24.09.2013 erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 - mit Erkenntnis vom 04.08.2014 gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) als unbegründet abwies, wobei die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 leg.cit. zurückverwiesen wurden.1.
- Sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen jene vom 24.09.2013 erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 - mit Erkenntnis vom 04.08.2014 gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) als unbegründet abwies, wobei die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 75, Absatz 20, leg.cit. zurückverwiesen wurden. Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über weite Strecken unplausibel und nicht nachvollziehbar seien. Die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers seien in der Russischen Föderation behandelbar. Da es auch keine sonstigen Gründe gebe, die gegen eine Rückverbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat sprächen, sei dadurch keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK zu erkennen. Die gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Beschwerdeführer würden über mehrjährige Ausbildungen - und im Falle des Erstbeschwerdeführers auch über Berufserfahrung - verfügen und könnten, wie auch vor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder durch Erwerbsarbeit und ihre Landwirtschaft sichern. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sozialer Integration in Österreich sowie aufgrund der erst kurzen Dauer ihres Aufenthalts stehe Art. 8 EMRK einer allfälligen Rückkehrentscheidung nicht entgegen.Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über weite Strecken unplausibel und nicht nachvollziehbar seien. Die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers seien in der Russischen Föderation behandelbar. Da es auch keine sonstigen Gründe gebe, die gegen eine Rückverbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat sprächen, sei dadurch keine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK zu erkennen. Die gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Beschwerdeführer würden über mehrjährige Ausbildungen - und im Falle des Erstbeschwerdeführers auch über Berufserfahrung - verfügen und könnten, wie auch vor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder durch Erwerbsarbeit und ihre Landwirtschaft sichern. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sozialer Integration in Österreich sowie aufgrund der erst kurzen Dauer ihres Aufenthalts stehe Artikel 8, EMRK einer allfälligen Rückkehrentscheidung nicht entgegen. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien verließen in weiterer Folge im September 2014 das Bundesgebiet und brachten in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz ein. Am 05.02.2015 wurden sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. 1.
- Im fortgesetzten Verfahren wurden den Beschwerdeführern mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der damaligen Fassung) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der damaligen Fassung) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit. zulässig seien. Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens legalisiert habe. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der einzige vorgebrachte integrative Ansatz, der Kindergartenbesuch der Drittbeschwerdeführerin, könne den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtfertigen.1.
- Im fortgesetzten Verfahren wurden den Beschwerdeführern mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der damaligen Fassung) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der damaligen Fassung) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig seien. Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens legalisiert habe. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der einzige vorgebrachte integrative Ansatz, der Kindergartenbesuch der Drittbeschwerdeführerin, könne den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtfertigen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2015 als unbegründet ab. Begründend hielt es fest, dass sich die Beschwerdeführer erst seit November 2012 im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Asylverfahrens mit zweieinhalb Jahren nicht übermäßig lang sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer ein halbes Jahr in Deutschland aufgehalten. Außerdem habe sich das gesamte Fluchtvorbringen als völlig unglaubwürdig herausgestellt, die Beschwerdeführer hätten ihren Aufenthalt somit auf einem unwahren Vorbringen aufgebaut. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit vermöge weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Die Beschwerdeführer seien auch allesamt nicht übermäßig integriert und hätten sich bei Setzen ihrer Integrationsschritte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Zudem lägen mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die beide den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation gelebt hätten, noch Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat vor. Die Rückkehrentscheidungen bedeuteten daher keine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2015 als unbegründet ab. Begründend hielt es fest, dass sich die Beschwerdeführer erst seit November 2012 im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Asylverfahrens mit zweieinhalb Jahren nicht übermäßig lang sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer ein halbes Jahr in Deutschland aufgehalten. Außerdem habe sich das gesamte Fluchtvorbringen als völlig unglaubwürdig herausgestellt, die Beschwerdeführer hätten ihren Aufenthalt somit auf einem unwahren Vorbringen aufgebaut. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit vermöge weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Die Beschwerdeführer seien auch allesamt nicht übermäßig integriert und hätten sich bei Setzen ihrer Integrationsschritte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Zudem lägen mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die beide den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation gelebt hätten, noch Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat vor. Die Rückkehrentscheidungen bedeuteten daher keine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
- Am 11.05.2016 stellten sämtliche Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. 2.
- Der Erstbeschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zu Protokoll, sein Bruder sei vor zwei Monaten vom FSB in Naltschik ermordet worden; diese Information habe der Erstbeschwerdeführer von seinem Vater erhalten. Er könne auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren, weil ihn dort dasselbe Schicksal wie seinen Bruder ereilen würde. Auch er werde beschuldigt, einer kriminellen Bande anzugehören und einen Militärputsch vorbereitet zu haben. Deswegen habe er seine Heimat verlassen müssen. Bezüglich der Ermordung seines Bruders könne er Beweise vorlegen. Eine Woche, nachdem sein Vater über den Tod des Bruders informiert worden sei, sei in ihrem Haus eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Anschließend sei seine Schwester vom FSB abgeführt worden, von dieser fehle seither jede Spur. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ebenso vor, sie könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil der Bruder ihres Mannes durch den FSB umgebracht worden sei und ihrem Mann dasselbe drohe. Weiters fehle auch von der Schwester ihres Mannes seit einer Hausdurchsuchung jede Spur. 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies auch diese Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 28.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (in der damals geltenden Fassung) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs.
1 Z 13 leg.cit. ab und erteilte gemäß § 57 leg.cit. keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der damaligen Fassung) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der damaligen Fassung) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit. zulässig seien. Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zusätzlich erließ das Bundesamt gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies auch diese Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 28.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab und erteilte gemäß Paragraph 57, leg.cit. keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der damaligen Fassung) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der damaligen Fassung) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig seien. Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zusätzlich erließ das Bundesamt gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers sprach das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 2.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.08.2017 vollinhaltlich ab. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass die Aussagen des Erstbeschwerdeführers aufgrund von Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten unglaubwürdig seien; außerdem seien sie auch mit den Angaben seiner Ehefrau nicht vollständig kohärent. Die vorgelegten Fotos, auf denen angeblich der ermordete Bruder des Beschwerdeführers zu sehen sei, seien nicht dazu geeignet, das Vorbringen zu untermauern. Überhaupt sei seine Glaubwürdigkeit schon deshalb in Frage gestellt, weil seine Aussagen im Zuge des ersten Asylverfahrens bereits als unglaubhaft gewertet worden seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien prinzipiell arbeitsfähig und es bestünden Anhaltspunkte anzunehmen, sie könnten im Herkunftsstaat eine ausreichende Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder nicht erwirtschaften. Das Vorliegen existenzbedrohender Krankheiten sei nicht hervorgekommen. Ihre Rückkehr in die russische Föderation begegne vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK keinen Bedenken, weil die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig seien, sich mit fünfmonatiger Unterbrechung erst seit vier Jahren im Bundesgebiet befänden und diesen Aufenthalt nur durch die Stellung zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz erwirkt hätten; auffallend sei auch das wiederholte strafgerichtliche Fehlverhalten des Erstbeschwerdeführers. Die im Verfahren vorgelegten Unterstützungserklärungen schlügen daher nicht maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführer aus. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter.2.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.08.2017 vollinhaltlich ab. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass die Aussagen des Erstbeschwerdeführers aufgrund von Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten unglaubwürdig seien; außerdem seien sie auch mit den Angaben seiner Ehefrau nicht vollständig kohärent. Die vorgelegten Fotos, auf denen angeblich der ermordete Bruder des Beschwerdeführers zu sehen sei, seien nicht dazu geeignet, das Vorbringen zu untermauern. Überhaupt sei seine Glaubwürdigkeit schon deshalb in Frage gestellt, weil seine Aussagen im Zuge des ersten Asylverfahrens bereits als unglaubhaft gewertet worden seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien prinzipiell arbeitsfähig und es bestünden Anhaltspunkte anzunehmen, sie könnten im Herkunftsstaat eine ausreichende Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder nicht erwirtschaften. Das Vorliegen existenzbedrohender Krankheiten sei nicht hervorgekommen. Ihre Rückkehr in die russische Föderation begegne vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK keinen Bedenken, weil die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig seien, sich mit fünfmonatiger Unterbrechung erst seit vier Jahren im Bundesgebiet befänden und diesen Aufenthalt nur durch die Stellung zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz erwirkt hätten; auffallend sei auch das wiederholte strafgerichtliche Fehlverhalten des Erstbeschwerdeführers. Die im Verfahren vorgelegten Unterstützungserklärungen schlügen daher nicht maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführer aus. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter.
- Am 24.11.2017 stellten die Beschwerdeführer jeweils ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. 3.
- Diese begründend brachte der Erstbeschwerdeführer in der folgenden polizeilichen Erstbefragung sowie der Einvernahme am 04.01.2018 vor, sich vollinhaltlich auf die im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu stützen. Er habe im Sommer 2017 über Skype von seinem Cousin Kopien russisch-behördlicher Schreiben erhalten, wonach ihm vorgeworfen werde, sich über das Internet für die Unabhängigkeit Kabardino-Balkariens von der Russischen Föderation eingesetzt zu haben; tatsächlich habe er dies in den Jahren 2015 und 2016 getan. Außerdem habe er Fotos über die Verwendung chemischer Waffen in Syrien, die ihm von seinem Bruder geschickt worden seien, über das Internet verbreitet. Konkret handle es sich bei den ihm von seinem Cousin übermittelten Dokumenten um das Protokoll einer Hausdurchsuchung im alten Haus des Erstbeschwerdeführers, in dem nach seiner Flucht sein Vater und seine Schwester gelebt hätten, um eine an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Ladung des russischen Innenministeriums sowie um einen Bescheid über die Verurteilung des Erstbeschwerdeführers wegen Extremismus infolge seines Einsatzes für die Unabhängigkeit Kabardino-Balkariens im Internet. Diese neuen Unterlagen würden unter Beweis stellen, dass der Erstbeschwerdeführer "offiziell gesucht werde". Die Zweitbeschwerdeführerin machte gleichlautende Angaben und hielt fest, dass ihre in den vorangegangenen Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringen nach wie vor aufrecht seien. 3.
- Mit Schreiben vom 04.12.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern Berichte über die Lage in der Russischen Föderation. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in der Einvernahme am 04.01.2018 zu einer Stellungnahme zu diesen Länderberichten befragt. 3.
- Im weiteren Verfahren legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen betreffend ihr Leben in Österreich (Unterstützungsschreiben, Stellungnahmen, Einstellungszusagen, Mitwirkungsbestätigungen und Schulzeugnisse), Arztbriefe sowie angeblich den Erstbeschwerdeführer betreffende Ladungen russischer Sicherheitsbehörden in Kopie vor. 3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 17.01.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht zu, erließ gegenüber allen Beschwerdeführern im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 17.01.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), nicht zu, erließ gegenüber allen Beschwerdeführern im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege: Die Beschwerdeführer bezögen sich in ihren Angaben zu ihren dritten Anträgen auf internationalen Schutz lediglich auf das Vorbringen, das sie in ihrem vorangegangenen Verfahren erstattet hätten und bereits damals als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Die vorgelegte Vorladung sei auch kein neues Beweismittel, sondern dem Erstbeschwerdeführer bereits im Vorverfahren bekannt gewesen; die Beweismittel seien daher nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu erwirken. Auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation hätten sich keine Änderungen ergeben.Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege: Die Beschwerdeführer bezögen sich in ihren Angaben zu ihren dritten Anträgen auf internationalen Schutz lediglich auf das Vorbringen, das sie in ihrem vorangegangenen Verfahren erstattet hätten und bereits damals als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Die vorgelegte Vorladung sei auch kein neues Beweismittel, sondern dem Erstbeschwerdeführer bereits im Vorverfahren bekannt gewesen; die Beweismittel seien daher nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu erwirken. Auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation hätten sich keine Änderungen ergeben. Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Im Ergebnis liege somit kein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, vor. Die Rechtskraft des Erstverfahrens stehe den neuerlichen Anträgen entgegen, weshalb die Asylbehörde zu ihrer Zurückweisung verpflichtet sei. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich nie ein nicht auf das Asylrecht begründetes Aufenthaltsrecht gehabt und realistischerweise zu keinem Zeitpunkt davon hätten ausgehen können, ein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich zu bekommen. Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ihres Aufenthalts sei den Beschwerdeführern bewusst gewesen, dass ihnen kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommen werde. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sei in Österreich auch nicht fest verankert. Weder seien eine auffallende Integration - etwa im Wege der Mitgliedschaft in ehrenamtlichen Vereinen oder dergleichen - noch besondere Kenntnisse der deutschen Sprache ersichtlich. Außerdem sei der Erstbeschwerdeführer wiederholt im Bundesgebiet straffällig geworden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten zudem den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stelle daher keinen Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK dar.Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich nie ein nicht auf das Asylrecht begründetes Aufenthaltsrecht gehabt und realistischerweise zu keinem Zeitpunkt davon hätten ausgehen können, ein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich zu bekommen. Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ihres Aufenthalts sei den Beschwerdeführern bewusst gewesen, dass ihnen kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommen werde. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sei in Österreich auch nicht fest verankert. Weder seien eine auffallende Integration - etwa im Wege der Mitgliedschaft in ehrenamtlichen Vereinen oder dergleichen - noch besondere Kenntnisse der deutschen Sprache ersichtlich. Außerdem sei der Erstbeschwerdeführer wiederholt im Bundesgebiet straffällig geworden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten zudem den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stelle daher keinen Eingriff in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. 3.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 13.02.2018 fristgerecht Beschwerden, mit denen die Bescheide zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten werden. Ferner beantragen die Beschwerdeführer, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen führen sie aus, dass mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers keine res iudicata vorliege, zumal dem Vorbringen jedenfalls ein glaubhafter Kern zu entnehmen sei: Durch die neu erlangten Dokumente könne der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung in der Russischen Föderation nachweisen. Das vorgelegte Protokoll belege eine Hausdurchsuchung seitens der Regierung im Haus des Erstbeschwerdeführers. Von dieser Untersuchung habe der Beschwerdeführer zwar gewusst, sie allerdings nicht mittels Protokolle beweisen können. Diese erhielt er von seinem Cousin, dessen Name er aus Angst nicht nennen wolle. Das genannte Protokoll habe er deshalb nicht früher erhalten, weil die Angehörigen Angst gehabt hätten, von der Regierung gefasst zu werden. Die Dokumente habe er - trotz Kenntnis über deren Existenz - somit erst nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2017 erhalten. Hätten die Beschwerdeführer bislang "nur" aufgrund der Ermordung des Bruders des Erstbeschwerdeführers ihr Fluchtvorbringen vorgetragen, so könnten sie dies nunmehr mittels der übersendeten Protokolle beweisen. Die Beschwerdeführer verfügten auch eindeutig über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. So sei die Zweitbeschwerdeführerin derzeit schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der XXXX. Es sei ein Kaiserschnitt ins Auge gefasst, zumal sie unter Unterleibsschmerzen und Myopie (Kurzsichtigkeit) leide. Der Erstbeschwerdeführer habe Bandscheibenprobleme und leide unter Herzstechen, Kopfschmerzen und Panikattacken. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die dritte Klasse einer Volksschule und sei im Kinderchor tätig. Das gesamte familiäre Leben der seit 2012 im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer finde in Österreich statt; ihr Interesse an einem Verbleib habe sich während des nunmehrigen Asylverfahrens noch entscheidungsrelevant verstärkt. Die Beschwerdeführer hätten auch mehrere Unterstützungserklärungen sowie eine Einstellungszusage betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt; diese schlossen sie der Beschwerde in Kopie an. Eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK müsse zum Ergebnis führen, dass den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen sei.Die Beschwerdeführer verfügten auch eindeutig über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. So sei die Zweitbeschwerdeführerin derzeit schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 . Es sei ein Kaiserschnitt ins Auge gefasst, zumal sie unter Unterleibsschmerzen und Myopie (Kurzsichtigkeit) leide. Der Erstbeschwerdeführer habe Bandscheibenprobleme und leide unter Herzstechen, Kopfschmerzen und Panikattacken. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die dritte Klasse einer Volksschule und sei im Kinderchor tätig. Das gesamte familiäre Leben der seit 2012 im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer finde in Österreich statt; ihr Interesse an einem Verbleib habe sich während des nunmehrigen Asylverfahrens noch entscheidungsrelevant verstärkt. Die Beschwerdeführer hätten auch mehrere Unterstützungserklärungen sowie eine Einstellungszusage betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt; diese schlossen sie der Beschwerde in Kopie an. Eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK müsse zum Ergebnis führen, dass den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen sei. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht in der gebotenen Tiefe geführt. So hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl basierend auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer weitergehende Ermittlungen zur Schutzfähigkeit der russischen Sicherheitsbehörden und zur allgemeinen Situation in Russland durchführen müssen. Die Behörde habe ihre Schlussfolgerungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aus größtenteils irrelevanten und überwiegend veralteten Länderberichten gezogen. In der Beschwerde werden in diesem Zusammenhang mehrere Berichte zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage im Nordkaukasus, zu Kollektivbestrafungen von Verwandten tschetschenischer Rebellen sowie zu islamistischen Kämpfern aus südlichen russischen Republiken zitiert. Im vorliegenden Fall sei in sämtlichen Bescheiden in der Rechtsmittelbelehrung jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen worden. Der Beschwerde komme damit die aufschiebende Wirkung zu, weil die Rechtsmittelbelehrungen dies - sei es auch contra legem - für die Beschwerdeführer ausdrücklich einräumten. Ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei vor diesem Hintergrund gar nicht notwendig, werde daher "nur eventualiter und aus advokatorischer Vorsicht" gestellt, weil eine Abschiebung eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 8 EMRK bedeuten würde.Im vorliegenden Fall sei in sämtlichen Bescheiden in der Rechtsmittelbelehrung jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen worden. Der Beschwerde komme damit die aufschiebende Wirkung zu, weil die Rechtsmittelbelehrungen dies - sei es auch contra legem - für die Beschwerdeführer ausdrücklich einräumten. Ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei vor diesem Hintergrund gar nicht notwendig, werde daher "nur eventualiter und aus advokatorischer Vorsicht" gestellt, weil eine Abschiebung eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 8, EMRK bedeuten würde. 3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verfahrensakten samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2018 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Anträge der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 17.01.2018, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zu den bisherigen Verfahren: Die von den Beschwerdeführern zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014 rechtskräftig abgewiesen. Gegenüber den Beschwerdeführern ergingen sodann mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 Rückkehrentscheidungen; die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 abgewiesen. Am 11.05.2016 brachten die Beschwerdeführer jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Diese Anträge wies das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 01.08.2017 ab und erließ neuerlich die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidungen. Am 24.11.2017 stellten die Beschwerdeführer neuerlich die nunmehr - im Wege der Entscheidung über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 17.01.2018 - zu beurteilenden Anträge auf internationalen Schutz. Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. I. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist.Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. römisch eins. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist. 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation; ihre Namen und Geburtsdaten sind aus dem Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung ersichtlich. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehegatten der im Herkunftsstaat geehelichten Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Ehepaars. Im November 2012 reisten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aus Kabardino-Balkarien aus und gelangten im selben Monat auf illegalem Wege ins Bundesgebiet, wo sie ihre (ersten) Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Viertbeschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren. Zwischen September 2014 und Februar 2015 hielten sich die Beschwerdeführer in Deutschland auf. Alle Beschwerdeführer leben als Familienverband im gemeinsamen Haushalt. 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde in der kabardino-balkarischen Stadt Naltschik geboren und gehört der Ethnie der Tscherkessen an. Er lebte vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation zunächst in Moskau und schließlich in St. Petersburg. In der Russischen Föderation schloss der Erstbeschwerdeführer die Grundschule in Naltschik ab und erwarb im Rahmen zweier Hochschulausbildungen zunächst ein Diplom als Computerprogrammierer und anschließend - im Rahmen eines Fernstudiums - ein Diplom der Wirtschaftswissenschaften; im Jahr 2007 gründete er in Moskau eine Firma für Industriedesign und gestaltete für Unternehmen Ausstellungsplätze bei Messen. Nach dem Besuch von Deutschkursen auf A1- und A2-Niveau versteht der Erstbeschwerdeführer die deutsche Sprache. Im Jahr 2017 verrichtete er für seine Wohngemeinde gemeinnützige Tätigkeiten und im Rahmen von Nachbarschaftshilfe half er bei Haus- und Gartenarbeiten; er erlangte in Österreich den B-Führerschein. Am XXXX, XXXX und XXXX verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß weniger Monate wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB; die Probezeiten der ersten beiden Verurteilungen wurden zuletzt auf fünf Jahre verlängert, die Probezeit hinsichtlich der letztmaligen bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten wurde mit drei Jahren festgelegt.Am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß weniger Monate wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB; die Probezeiten der ersten beiden Verurteilungen wurden zuletzt auf fünf Jahre verlängert, die Probezeit hinsichtlich der letztmaligen bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten wurde mit drei Jahren festgelegt. Der Erstbeschwerdeführer leidet unter einem Bandscheibenvorfall und unregelmäßigen, stressbedingten Panikattacken. Im Jahr 2015 wurde eine bei ihm vorliegende schizophrene Psychose festgestellt, die medikamentös behandelt wurde. Eine akute Suizidalität besteht nicht. Der Erstbeschwerdeführer ist mit dem Hepatitis C-Virus infiziert, spricht allerdings auf die Therapie gut an; ein aktuelles Krankheitsbild liegt nicht vor. Ansonsten ist der Erstbeschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. In der Russischen Föderation befinden sich mit seinem Vater, seiner Schwester sowie mehreren weitschichtigeren Verwandten noch Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers; diese leben zum Teil in Naltschik, zum Teil in anderen Dörfern Kabardino-Balkariens. In Österreich leben keine Verwandten des Erstbeschwerdeführers. 1.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs ebenfalls in Naltschik auf und besuchte dort elf Jahre die Schule. Sie ehelichte den Erstbeschwerdeführer im Jahr 2004 und zog mit ihm nach Moskau, wo sie ein paar Jahre lebte und im Büro eines Bekleidungsgeschäfts arbeitete. Als die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2009 mit der Drittbeschwerdeführerin schwanger war, reiste sie nach Naltschik zurück, wo sie - mit finanzieller Unterstützung ihres Mannes bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 lebte. Mit dem Erstbeschwerdeführer hat sie zwei Kinder; derzeit ist sie mit dem dritten Kind im vierten Monat schwanger, wobei ein Kaiserschnitt ins Auge gefasst ist. Ebenso wie der Erstbeschwerdeführer versteht die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Besuch von Deutschkursen auf A1- und A2-Niveau die deutsche Sprache. Sie ist im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in ihrer Wohngemeinde aktiv, hilft bei Reinigungsarbeiten sowie Pfarrfesten und unterstützt eine Bekannte nach deren Operation im Haushalt. Der Inhaber einer Pension in XXXX sagte der Zweitbeschwerdeführerin zu, dass sie im Falle der Ausstellung einer Arbeitsbewilligung im Betrieb als Reinigungskraft im Teilzeitausmaß von 20 Stunden pro Woche tätig sein könne.Ebenso wie der Erstbeschwerdeführer versteht die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Besuch von Deutschkursen auf A1- und A2-Niveau die deutsche Sprache. Sie ist im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in ihrer Wohngemeinde aktiv, hilft bei Reinigungsarbeiten sowie Pfarrfesten und unterstützt eine Bekannte nach deren Operation im Haushalt. Der Inhaber einer Pension in römisch 40 sagte der Zweitbeschwerdeführerin zu, dass sie im Falle der Ausstellung einer Arbeitsbewilligung im Betrieb als Reinigungskraft im Teilzeitausmaß von 20 Stunden pro Woche tätig sein könne. Die Zweitbeschwerdeführerin ist hochgradig kurzsichtig und klagt über Unterleibsschmerzen. Ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig. In der Russischen Föderation leben noch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Schwester. 1.2.
- Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation geboren und gelangte im Alter von drei Jahren nach Österreich, wo sie seither aufwächst. Sie besucht die Volksschule der Wohngemeinde XXXX, nimmt dort als ordentliche Schülerin am Regelunterricht teil und ist Mitglied im Schulchor. Sie beherrscht - ihrem Alter entsprechend - die deutsche Sprache in Wort und Schrift und kann sich in Russisch unterhalten. Die Drittbeschwerdeführerin leidet unter keinen maßgeblichen Krankheiten.1.2.
- Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation geboren und gelangte im Alter von drei Jahren nach Österreich, wo sie seither aufwächst. Sie besucht die Volksschule der Wohngemeinde römisch 40 , nimmt dort als ordentliche Schülerin am Regelunterricht teil und ist Mitglied im Schulchor. Sie beherrscht - ihrem Alter entsprechend - die deutsche Sprache in Wort und Schrift und kann sich in Russisch unterhalten. Die Drittbeschwerdeführerin leidet unter keinen maßgeblichen Krankheiten. 1.2.
- Der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und lebt seit seiner Geburt im Bundesgebiet. Er ist physisch gesund, hat jedoch eine verzögerte Sprachentwicklung, weshalb ihm eine logopädische und psycholgische Behandlung ärztlich empfohlen wurde. 1.2.
- Sämtliche Beschwerdeführer sind in ihrer Wohnsitzgemeinde sozial gut integriert und erfahren von ihrem Umfeld einen starken Rückhalt für ihren Verbleib in Österreich. 1.
- Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer hat sich in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sie in eine ihre Existenz bedrohende Notlage gerieten. Konkret werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 Nordkaukasus allgemein Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
- Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
- Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche EASO 3.2017). Aus ganz Russland werden Folter und Todesfälle von Häftlingen - insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft - gemeldet. NGOs wie "Amnesty International" oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter sowie Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte (AA 24.1.2017). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 3.3.2017). Auch 2016 waren systematische Folter und andere Misshandlungen in den ersten Tagen der Haft und in Gefängniskolonien weit verbreitet (AI 22.2.2017). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Grundversorgung/Wirtschaft 2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7% (WKO 4.2017). Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015). Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
- Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in
- Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den
- Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert (GIZ 7.2017b). Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im römisch eins. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017). Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.6.2017): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2017): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 13.7.2017 Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2017a). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2016). Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung (Zenithonline 10.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Link nicht mehr aktiv, Originaldokument liegt bei der Staatendokumentation auf, Zugriff 13.7.2017 Sozialbeihilfen Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2017c). Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen militärischer Operationen -Strichaufzählung Invaliden mit Behinderung I., II. und III. GradesInvaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades -Strichaufzählung Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern -Strichaufzählung Kinder mit Behinderung -Strichaufzählung Arbeitsveteranen -Strichaufzählung Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) -Strichaufzählung Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe -Strichaufzählung Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden -Strichaufzählung Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden -Strichaufzählung Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden -Strichaufzählung Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung -Strichaufzählung Opfer politischer Repressionen -Strichaufzählung Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014) Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: -Strichaufzählung ärztlich verschriebene Medikamente -Strichaufzählung Sanatoriumsaufenthalt -Strichaufzählung Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014) Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014). MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: -Strichaufzählung Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); -Strichaufzählung Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.); -Strichaufzählung Familien mit geringem Einkommen; -Strichaufzählung Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). Renten -Strichaufzählung Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente -Strichaufzählung Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr -Strichaufzählung Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente -Strichaufzählung Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners -Strichaufzählung Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015). Familienhilfe: Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen: -Strichaufzählung Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom) -Strichaufzählung Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren -Strichaufzählung Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen -Strichaufzählung Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten -Strichaufzählung Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen -Strichaufzählung Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge -Strichaufzählung Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren -Strichaufzählung Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben -Strichaufzählung Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003 -Strichaufzählung Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung: -Strichaufzählung 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) -Strichaufzählung fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) -Strichaufzählung Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen -Strichaufzählung Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015). Behinderung -Strichaufzählung Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente -Strichaufzählung Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus -Strichaufzählung Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015). Wohnungswesen Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen -Strichaufzählung Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden -Strichaufzählung Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015). Arbeitslosenhilfe Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015). Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen: -Strichaufzählung Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt -Strichaufzählung Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt -Strichaufzählung Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt -Strichaufzählung Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen -Strichaufzählung Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings -Strichaufzählung Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation Krankenversicherung Seit dem
- Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem
- Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014). Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes: * Notfallbehandlung * Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken * Stationäre Behandlung * Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015) Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (s