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{'item': 'W243 1410079-2'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133Art. 20§ 10Art. 18§ 61Art. 17§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3Art. 8§ 9§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW243 1410079-2 SpruchW243 1410079-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBE

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Eine damalige EURODAC-Abfrage zu seiner Person ergab eine Treffermeldung im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 07.12.2007 in Griechenland. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit den griechischen Behörden und einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde dieser (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Z. 09 09.771-EAST OST, ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland

Art. 20Abs.

1 lit. c Dublin II-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland

§ 10Abs. 4 Asyl

G 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit den griechischen Behörden und einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde dieser (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Z. 09 09.771-EAST OST, ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland

Artikel 20

, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, GZ. S1 410.079-1/2009/8E,

§§ 5, 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, GZ. S1 410.079-1/2009/8E,

Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

  1. Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 09.11.2017 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Eine neuerliche EURODAC-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers ergab neben dem bereits erwähnten Treffer zu Griechenland eine weitere Treffermeldung im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 01.03.2010 in Großbritannien.
  2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und einen Bruder in Italien zu haben. Befragt zu seinem Reiseweg, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2006 mit einem PKW Richtung Pakistan verlassen. Über den Iran und die Türkei sei er nach Griechenland gelangt, wo er festgehalten worden sei, aber nicht um Asyl angesucht habe. Im Anschluss daran habe er sich nach Mazedonien, Serbien, Ungarn und schließlich nach Österreich begeben. Von August bis November 2009 sei er in Österreich gewesen und habe er hier um Asyl angesucht. Er habe einen negativen Asylbescheid bekommen und hätte nach Griechenland zurückkehren sollen. Allerdings habe er Österreich in der Folge nicht in Richtung Griechenland verlassen, sondern sei er nach Großbritannien weitergereist, wo er ebenfalls um Asyl angesucht und in weiterer Folge eine negative Entscheidung erhalten habe. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Probleme mit den Taliban gehabt habe. Nachdem sein Vater sowie sein Bruder von den Taliban ermordet worden seien und auch er immer wieder von diesen bedroht worden sei, habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.
  3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 23.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Großbritannien.
  4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 23.11.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Großbritannien. Mit Schreiben vom 04.12.2017 stimmte die britische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch des BFA

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 04.12.2017 stimmte die britische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch des BFA

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

  1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 13.02.2017 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu zu Protokoll, geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Er habe derzeit Husten, aber sonst würde es ihm gut gehen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, weder in Österreich noch innerhalb der EU Verwandte zu haben. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Großbritannien zu veranlassen, führte der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Großbritannien zurück möchte, da er von den britischen Behörden sofort in sein Heimatland zurückgeschickt werden würde. Zudem leide er an Depressionen und unter Schlafstörungen. In Großbritannien sei er deshalb auch für acht Monate in ärztlicher Behandlung gewesen und habe er Medikamente bekommen sowie eine Psychotherapie absolviert. Befunde könne er dazu nicht vorlegen. Zurzeit nehme er keine Medikamente. Vom Organwalter des BFA zu seinem Verfahrensstand in Großbritannien befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er in Großbritannien bereits drei negative Entscheidungen erhalten habe. Die anwesende Rechtsberaterin beantragte die Zulassung des Verfahrens sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
  2. Die in der Folge eingeholte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.12.2017 ergab eine beim Beschwerdeführer bestehende Anpassungsstörung F43.21 sowie eine längere depressive Reaktion. Die Notwendigkeit therapeutischer und medizinischer Maßnahmen wurde von der untersuchenden Sachverständigen verneint. Die Gutachterin hielt weiters fest, dass eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Affekthandlungen seien niemals auszuschließen. Eine akute suizidale Einengung bestehe bei Befundaufnahme nicht. Mit Schreiben vom 18.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Hiervon wurde in der Folge nicht Gebrauch gemacht.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte nach einer Darstellung des Verfahrensganges fest, dass sich Großbritannien mit Schreiben vom 04.12.2017

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit bestehe. Er leide lediglich an einer Anpassungsstörung und seien zum Untersuchungszeitpunkt keine Anzeichen für eine akute Suizidalität vorgelegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.Das BFA stellte nach einer Darstellung des Verfahrensganges fest, dass sich Großbritannien mit Schreiben vom 04.12.2017

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit bestehe. Er leide lediglich an einer Anpassungsstörung und seien zum Untersuchungszeitpunkt keine Anzeichen für eine akute Suizidalität vorgelegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Zur Lage in Großbritannien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): " Länderspezifische Anmerkungen Am

  1. Juni 2016 haben sich 51,9 Prozent der Briten im Zuge eines Referendums für den Austritt aus der EU entschieden, dem sogenannten BREXIT. Am
  2. März 2017 wurde der Austrittsprozess gestartet, indem die britische Regierung ihre Absicht offiziell dem Europäischen Rat bekanntgab. Die Europäische Union und der austretende Mitgliedstaat haben zwei Jahre Zeit (bis zum
  3. März 2019) eine Einigung über die Austrittsmodalitäten herbeizuführen. Rechtsgrundlage eines Austritts des Vereinigten Königreichs ist Art. 50 EUV (Vertrag über die Europäische Union), der den freiwilligen Austritt von EU-Mitgliedsstaaten regelt. Während des Austrittsprozesses bleibt Großbritannien ein vollwertiges EU-Mitglied mit allen Rechten und Pflichten. Nur an den Abstimmungen die den Austritt betreffen, darf es sich nicht beteiligen (WKO 9.2017).Am
  4. Juni 2016 haben sich 51,9 Prozent der Briten im Zuge eines Referendums für den Austritt aus der EU entschieden, dem sogenannten BREXIT. Am
  5. März 2017 wurde der Austrittsprozess gestartet, indem die britische Regierung ihre Absicht offiziell dem Europäischen Rat bekanntgab. Die Europäische Union und der austretende Mitgliedstaat haben zwei Jahre Zeit (bis zum
  6. März 2019) eine Einigung über die Austrittsmodalitäten herbeizuführen. Rechtsgrundlage eines Austritts des Vereinigten Königreichs ist Artikel 50, EUV (Vertrag über die Europäische Union), der den freiwilligen Austritt von EU-Mitgliedsstaaten regelt. Während des Austrittsprozesses bleibt Großbritannien ein vollwertiges EU-Mitglied mit allen Rechten und Pflichten. Nur an den Abstimmungen die den Austritt betreffen, darf es sich nicht beteiligen (WKO 9.2017). Quellen: -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2017): Das Vereinigte Königreich am Scheideweg, https://news.wko.at/news/oesterreich/eutt_brexit.pdf, Zugriff 30.11.2017 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vgl. GOV.UK o.D.a; GOV.UK o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vergleiche GOV.UK o.D.a; GOV.UK o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_uk_2016update.pdf, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung GOV.UK (o.D.a): Asylum - A to Z, https://www.gov.uk/browse/visas-immigration/asylum, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung GOV.UK (o.D.b): Claim asylum in the UK, https://www.gov.uk/claim-asylum, Zugriff 30.11.2017 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer nach Großbritannien haben dort Zugang zum Asylverfahren in Einklang mit den relevanten EU-Bestimmungen (Art. 18

(2)Dublin III VO 604/2013).Dublin-Rückkehrer nach Großbritannien haben dort Zugang zum Asylverfahren in Einklang mit den relevanten EU-Bestimmungen (Artikel 18 (, 2,) Dublin römisch drei VO 604 aus 2013,). • Wenn der Rückkehrer Großbritannien während laufendem Asylverfahren verlässt, wird sein Antrag als zurückgezogen betrachtet. Bei Rückkehr hat der Betreffende die Möglichkeit neue Elemente einzubringen. • Wenn der Antragsteller im Kontext von Art 18
(1)(
  1. d)Dublin III VO GB verlassen hat bevor er von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, hat der Rückkehrer die Möglichkeit neue Elemente einzubringen.• Wenn der Antragsteller im Kontext von Artikel 18 (, eins,)(
  2. d)Dublin römisch drei VO GB verlassen hat bevor er von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, hat der Rückkehrer die Möglichkeit neue Elemente einzubringen. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu materieller und medizinischer Versorgung (HO 22.3.2016). Das Hauptproblem für Dublin-Rückkehrer ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden und keinen effektiven Zugang zu Beratung haben (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_uk_2016update.pdf, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung HO - Home Office (22.3.2016): Auskunft des Home Office, per E-Mail Non-Refoulement Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern oder solche, die über sichere Drittstaaten gereist sind, tragen die Beweislast für ihre Schutzbedürftigkeit (USDOS 3.3.2017). Ähnlich wie beim Dublin-Verfahren, gibt es keine Beschwerdemöglichkeiten gegen die sichere Drittstaaten-Regelung. Eine Beschwerde kann jedoch eingelegt werden, wenn die Abschiebung der jeweiligen Person eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_uk_2016update.pdf, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - United Kingdom, https://www.ecoi.net/local_link/337225/466985_en.html, Zugriff 30.11.2017 Versorgung Die Gewährung der finanziellen Unterstützung oder Unterbringung für Asylwerber gehört in die Zuständigkeit des Innenministeriums und wird vom Immigration and Asylum Act 1999 geregelt. Ausnahmen davon sind Menschen, die Sozialfürsorge wie Unterstützung beim Haushalt oder Körperpflege benötigen (MCC 1.2.2017). Schutzsuchende im Asylverfahren haben Anspruch auf Unterbringung, Krankenversorgung und ein Taschengeld. Schwangere bzw. Mütter erhalten eine Zulage und kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Einmalzahlung infrage. Den Ort der Unterbringung kann man sich nicht aussuchen. Kinder von Schutzsuchenden zwischen 5 und 17 Jahren sind zum Schulbesuch verpflichtet (GOV.UK o.D.c). Asylwerber im laufenden Asyl- oder Beschwerdeverfahren, die mittellos sind oder binnen 14 Tagen mittellos würden, können die sogenannte Section 95-Unterstützung beantragen, das ist eine finanzielle Beihilfe in der Höhe von £160,12 (€184,80) pro Person und Monat (AIDA 2.2017). Die staatliche Hilfe liegt 30% unter den für Staatsbürger üblichen Sätzen, abhängig von deren Familiengröße (USDOS 3.3.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die finanzielle Unterstützung für Asylwerber nicht ausreichend ist, um die Grundbedürfnisse zu befriedigen und weshalb die Betroffenen auf die Leistungen von NGOs angewiesen sind (ECRE 24.3.2017). Es gibt in Großbritannien insgesamt 7 Unterbringungszentren. Außerdem stehen ca. 36.000 Plätze in Privatunterkünften zur Verfügung. Asylwerber kommen zuerst in die sogenannte Initial Accommodation (IA) und verbringen sie dort normalerweise etwa 19 Tage (AIDA 2.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass der Aufenthalt in diesen Zentren oft die 19 Tage überschreitet, obwohl die Unterkünfte für längere Aufenthalte nicht geeignet sind. Ebenso wird das System zur Erfassung gesundheitlicher Bedürfnisse der Asylwerber in den Heimen kritisiert, die Gesundheitschecks werden angeblich nicht immer durchgeführt (Parliament 24.1.2017). Nachdem das Ministerium bestätigt hat, dass der Asylwerber Anspruch auf Unterstützung hat, kommt er in die sogenannte Dispersal Accommodation (DA). Bei diesen Unterkünften handelt es sich um Privatwohnungen oder -häuser, welche sich mehrere Asylwerber teilen. Für die Verwaltung der Unterkünfte sind im Rahmen der sog. COMPASS-Verträge Dienstleister (private, staatliche und freiwillige) zuständig, die eng mit dem Home Office zusammenarbeiten. Diese Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet einen sog. "Move-in"- und "Briefing"-Service anzubieten. Darunter sind die Anmeldung bei Hausarzt, Sozialeinrichtungen, Polizei, staatlichen Gesundheitsdienst, die Einschreibung der Kinder in die Schule, die Kontaktaufnahme mit lokalen NGOs, Rechtsberatern und Freizeiteinrichtungen zu verstehen. Diese Aufgaben werden von den einzelnen Dienstleistern jedoch unterschiedlich wahrgenommen (AIDA 2.2017; vgl. HAC 17.1.2017).Nachdem das Ministerium bestätigt hat, dass der Asylwerber Anspruch auf Unterstützung hat, kommt er in die sogenannte Dispersal Accommodation (DA). Bei diesen Unterkünften handelt es sich um Privatwohnungen oder -häuser, welche sich mehrere Asylwerber teilen. Für die Verwaltung der Unterkünfte sind im Rahmen der sog. COMPASS-Verträge Dienstleister (private, staatliche und freiwillige) zuständig, die eng mit dem Home Office zusammenarbeiten. Diese Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet einen sog. "Move-in"- und "Briefing"-Service anzubieten. Darunter sind die Anmeldung bei Hausarzt, Sozialeinrichtungen, Polizei, staatlichen Gesundheitsdienst, die Einschreibung der Kinder in die Schule, die Kontaktaufnahme mit lokalen NGOs, Rechtsberatern und Freizeiteinrichtungen zu verstehen. Diese Aufgaben werden von den einzelnen Dienstleistern jedoch unterschiedlich wahrgenommen (AIDA 2.2017; vergleiche HAC 17.1.2017). Berichten zufolge wird mehr als die Hälfte der Asylwerber in Großbritannien in den ärmsten Regionen des Landes unter elenden, unsicheren und slumartigen Wohnverhältnissen untergebracht (TG 31.1.2017; vgl. TG 9.4.2017). Ende 2017 berichteten NGOs, dass kaum eine Verbesserung der Situation festzustellen sei (TG 27.10.2017). Die Reaktion des Home Office auf die Problematik wurde im November 2017 vom parlamentarischen Innenausschuss und von NGOs stark kritisiert (ECRE 17.11.2017).Berichten zufolge wird mehr als die Hälfte der Asylwerber in Großbritannien in den ärmsten Regionen des Landes unter elenden, unsicheren und slumartigen Wohnverhältnissen untergebracht (TG 31.1.2017; vergleiche TG 9.4.2017). Ende 2017 berichteten NGOs, dass kaum eine Verbesserung der Situation festzustellen sei (TG 27.10.2017). Die Reaktion des Home Office auf die Problematik wurde im November 2017 vom parlamentarischen Innenausschuss und von NGOs stark kritisiert (ECRE 17.11.2017). Grundsätzlich dürfen Asylwerber während des Asylverfahrens nicht arbeiten. Dauert die Entscheidungsfindung ohne Verschulden des AW jedoch länger als ein Jahr, kann bei der zuständigen Behörde um eine Arbeitserlaubnis angesucht werden (Asylum Aid o.D.; vgl. USDOS 3.3.2017).Grundsätzlich dürfen Asylwerber während des Asylverfahrens nicht arbeiten. Dauert die Entscheidungsfindung ohne Verschulden des AW jedoch länger als ein Jahr, kann bei der zuständigen Behörde um eine Arbeitserlaubnis angesucht werden (Asylum Aid o.D.; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die staatliche Unterstützung endet im Falle einer negativen Asylentscheidung nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (außer im Falle von Familien mit Kindern). Die Betroffenen sind dann auf private Unterstützung angewiesen. Es gibt Berichte über Fälle von abgelehnten Antragstellern, die Jahre in absoluter Armut verbracht haben. Bedürftige Fremde können bei lokalen Behörden Unterkunft und finanzielle Unterstützung beantragen, aber die Anerkennung dieser Ansprüche ist landesweit sehr unterschiedlich (AIDA 2.2017). Abgelehnte Asylwerber können weiters um ein Grundversorgungspaket ansuchen, bekannt als "hard case" oder Section 4-Unterstützung, falls die notwendigen Kriterien erfüllt werden. Diese Hilfe umfasst dabei Unterbringung und Verpflegung in Form einer sog. "Azure card", die in speziellen Supermärkten verwendet werden kann (anstatt Bargeld). Um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Betreffende aber entweder beweisen, dass er nicht in der Lage ist nach Hause zurückzukehren; oder dass ein Rechtsmittel anhängig ist; oder sich verpflichten freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren (Asylum Aid o.D.; vgl. AIDA 2.2017).Die staatliche Unterstützung endet im Falle einer negativen Asylentscheidung nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (außer im Falle von Familien mit Kindern). Die Betroffenen sind dann auf private Unterstützung angewiesen. Es gibt Berichte über Fälle von abgelehnten Antragstellern, die Jahre in absoluter Armut verbracht haben. Bedürftige Fremde können bei lokalen Behörden Unterkunft und finanzielle Unterstützung beantragen, aber die Anerkennung dieser Ansprüche ist landesweit sehr unterschiedlich (AIDA 2.2017). Abgelehnte Asylwerber können weiters um ein Grundversorgungspaket ansuchen, bekannt als "hard case" oder Section 4-Unterstützung, falls die notwendigen Kriterien erfüllt werden. Diese Hilfe umfasst dabei Unterbringung und Verpflegung in Form einer sog. "Azure card", die in speziellen Supermärkten verwendet werden kann (anstatt Bargeld). Um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Betreffende aber entweder beweisen, dass er nicht in der Lage ist nach Hause zurückzukehren; oder dass ein Rechtsmittel anhängig ist; oder sich verpflichten freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren (Asylum Aid o.D.; vergleiche AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_uk_2016update.pdf, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung Asylum Aid (o.D.): Welfare support, https://www.asylumaid.org.uk/the-asylum-process-made-simple/#Welfare, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (24.3.2017): UK maintains low level of financial support for asylum seekers living in poverty, https://www.ecre.org/uk-maintains-low-level-of-financial-support-for-asylum-seekers-living-in-poverty/, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (17.11.2017): UK Home Office response to asylum accommodation report fails to address critical findings from the Parliament, https://www.ecre.org/uk-home-office-response-to-asylum-accommodation-report-fails-to-address-critical-findings-from-the-parliament/, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung GOV.UK (o.D.c): Asylum support, https://www.gov.uk/asylum-support/what-youll-get, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung HAC - Home Affairs Committee (17.1.2017): Asylum accommodation, https://publications.parliament.uk/pa/cm201617/cmselect/cmhaff/637/637.pdf, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung MCC - Manchester City Council (1.2.2017): Report for Information - Support Available to Asylum Seekers and Refugees in Manchester, http://www.manchester.gov.uk/download/meetings/id/22523/6_support_available_to_asylum_seekers_and_refugees_in_manchester, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung Parliament (24.1.2017): Asylum Accommodation - Initial Accommodation, https://publications.parliament.uk/pa/cm201617/cmselect/cmhaff/637/63705.htm#_idTextAnchor012, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung TG - The Guardian (31.1.2017): UK asylum seekers' housing branded 'disgraceful' by MPs, https://www.theguardian.com/uk-news/2017/jan/31/uk-asylum-seekers-housing-branded-disgraceful-by-mps-yvette-cooper, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung TG - The Guardian (9.4.2017): 'It's a shambles': data shows most asylum seekers put in poorest parts of Britain, https://www.theguardian.com/world/2017/apr/09/its-a-shambles-data-shows-most-asylum-seekers-put-in-poorest-parts-of-britain, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung TG - The Guardian (27.10.2017): UK asylum seekers living in 'squalid, unsafe slum conditions', https://www.theguardian.com/uk-news/2017/oct/27/uk-asylum-seekers-living-in-squalid-unsafe-slum-conditions, Zugriff 30.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - United Kingdom, https://www.ecoi.net/local_link/337225/466985_en.html, Zugriff 30.11.2017 Medizinische Versorgung Schutzsuchende in einem laufenden Asylverfahren, abgelehnte Asylwerber unter bestimmten Bedingungen und UMA haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung. Die Voraussetzung für die unentgeltliche Krankenhausbehandlung ist, dass die Betroffenen die sogenannte Section 95 oder Section 4-Unterstützung bekommen. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, was vor allem auf Fremde mit abgelehntem Asylantrag zutrifft, wird ihnen die medizinische Notversorgung zwar gewährt, das Spital muss ihnen jedoch die Kosten verrechnen. Nur die Notbehandlung bestimmter Erkrankungen ist für alle kostenlos zu gewährleisten. Behandlungen, die zum Zeitpunkt der negativen Asylentscheidung schon laufen, sind fortzusetzen (AIDA 2.2017). Der Zugang zu psychologischen Gesundheitsleistungen ist nicht garantiert und ist auch oft mangelhaft. Spezifische Behandlungen für traumatisierte Personen oder Folteropfer sind zwar verfügbar, aber eingeschränkt vorhanden. Solche werden durch eine Anzahl von unabhängigen Hilfsorganisationen, z.B. Freedom from Torture, Helen Bamber Foundation, und Refugee Therapy Centre durchgeführt. Trauma-Experten wie Psychologen oder Psychiater etc. sind zwar in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden, ihre Zahl ist aber gering und der Zugang sehr begrenzt. Zusätzlich erschweren Sprachbarrieren, kulturelle Hindernisse bzw. fehlendes Wissen auf Seiten der AW über die vorhandenen Möglichkeiten den Zugang. Es gibt einige kleinere NGOs, die sich auf die Beratung von Betroffenen spezialisiert haben (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Asylum Aid, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report; The United Kingdom, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_uk_2016update.pdf, Zugriff 30.11.2017" Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Aus medizinischer Sicht würde daher nichts gegen die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien sprechen. Aufgrund der Zustimmungserklärung von Großbritannien stehe fest, dass Großbritannien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Zur Lage in Großbritannien wurde ausgeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er in Großbritannien tatsächlich Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es lägen keine Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Großbritannien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Weiters werde nach den Feststellungen und auch den Angaben des Beschwerdeführers medizinische Versorgung in Großbritannien gewährt.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Aus medizinischer Sicht würde daher nichts gegen die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien sprechen. Aufgrund der Zustimmungserklärung von Großbritannien stehe fest, dass Großbritannien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Zur Lage in Großbritannien wurde ausgeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er in Großbritannien tatsächlich Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es lägen keine Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Großbritannien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Weiters werde nach den Feststellungen und auch den Angaben des Beschwerdeführers medizinische Versorgung in Großbritannien gewährt. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 GRC im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die Durchführung der Entscheidung

§ 61Abs.

3 FPG aufzuschieben.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. des Artikel 4, GRC im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die Durchführung der Entscheidung

Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. 8. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 24.01.2018 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Auch von einer Ausgewogenheit und Aktualität der Quellen könne nicht gesprochen werden. Es sei fraglich, ob die Versorgung des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer tatsächlich gewährleistet sei. Zudem würden Asylwerber in Großbritannien häufiger als in anderen EU-Staaten inhaftiert. Unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Großbritannien erforderlich, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein abermaliger Zugang zum Asylverfahren gewährleistet sei. Dem Beschwerdeführer drohe zudem eine Kettenabschiebung, sodass das reale Risiko bestehe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Großbritannien eine Verletzung seiner durch Art. 2, 3 und 8 EMRK bzw. Art. 2, 4 und 7 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Die belangte Behörde hätte daher vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.8. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 24.01.2018 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Auch von einer Ausgewogenheit und Aktualität der Quellen könne nicht gesprochen werden. Es sei fraglich, ob die Versorgung des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer tatsächlich gewährleistet sei. Zudem würden Asylwerber in Großbritannien häufiger als in anderen EU-Staaten inhaftiert. Unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Großbritannien erforderlich, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein abermaliger Zugang zum Asylverfahren gewährleistet sei. Dem Beschwerdeführer drohe zudem eine Kettenabschiebung, sodass das reale Risiko bestehe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Großbritannien eine Verletzung seiner durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK bzw. Artikel 2, 4 und 7 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Die belangte Behörde hätte daher vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.

  1. Mit Eingabe vom 22.02.2018 übermittelte das BFA einen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.02.2018, wonach der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Großbritannien überstellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste über Pakistan, den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland, wo er am 07.12.2007 um Gewährung von internationalem Schutz ansuchte. In weiterer Folge begab er sich über Mazedonien, Serbien und Ungarn kommend nach Österreich und stellte hier am 14.08.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer reiste sodann nach Großbritannien weiter und stellte dort am 01.03.2010 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ entschieden wurde. Schließlich reiste der Beschwerdeführer abermals nach Österreich und stellte er hier am 09.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 23.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Großbritannien. Mit Schreiben vom 04.12.2017 stimmte Großbritannien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 23.11.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Großbritannien. Mit Schreiben vom 04.12.2017 stimmte Großbritannien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Großbritannien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Großbritannien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den angeführten Erkrankungen des Beschwerdeführers um akut lebensbedrohliche Krankheiten handelt. Er benötigt keine stationäre Behandlung. Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Der Beschwerdeführer geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die am 22.02.2018 stattgefundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien erfolgte ruhig und war auch kein Ambulanz- bzw. Notarzteinsatz erforderlich.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reisewegs, der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU sowie der Antragstellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen betreffend das an Großbritannien gerichtete Wiederaufnahmegesuch durch die österreichische Dublin-Behörde und die ausdrückliche Zustimmung Großbritanniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der britischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Großbritannien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei etwa auch aktuelle Berichte von "European Council on Refugees and Exiles" herangezogen wurden. Der Beschwerdeeinwand, wonach das BFA nur unzureichende Feststellungen getroffen habe, kann daher nicht nachvollzogen werden. Den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid lässt sich zudem eindeutig entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen, sodass auch von einer Unausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit dieser Feststellungen in einer Gesamtschau nicht hinreichend in Zweifel gezogen und auch keine dem (tatsächlichen) Inhalt dieser Quellen (fundamental) entgegenstehenden Berichte zitiert oder bezeichnet. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Großbritannien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Großbritannien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der im Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.
  2. Soweit beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion festgestellt wurden, ist hervorzuheben, dass in diesem Zusammenhang keine schwere Symptomatik erkennbar war und keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen empfohlen wurden. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.2017 weiters eindeutig ergibt, ist der Beschwerdeführer derzeit nicht akut selbstmordgefährdet. Diese Einschätzung der beigezogenen Sachverständigen deckt sich jedenfalls mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in stationärer Behandlung (etwa in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung) befindet. Der Beschwerdeführer hat auch von sich aus keine aktuellen medizinischen Unterlagen, aus denen sich Gegenteiliges ergeben würde, in Vorlage gebracht. Der Beurteilung der beigezogenen Gutachterin trat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz entgegen. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der im Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.
  3. Soweit beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion festgestellt wurden, ist hervorzuheben, dass in diesem Zusammenhang keine schwere Symptomatik erkennbar war und keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen empfohlen wurden. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.2017 weiters eindeutig ergibt, ist der Beschwerdeführer derzeit nicht akut selbstmordgefährdet. Diese Einschätzung der beigezogenen Sachverständigen deckt sich jedenfalls mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in stationärer Behandlung (etwa in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung) befindet. Der Beschwerdeführer hat auch von sich aus keine aktuellen medizinischen Unterlagen, aus denen sich Gegenteiliges ergeben würde, in Vorlage gebracht. Der Beurteilung der beigezogenen Gutachterin trat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz entgegen. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.02.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)-
(3)[...]" 3.
  1. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
  2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 3.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)-
(5)[...] Art. 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden MitgliedstaatArtikel 23, Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)[...] Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." 3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Großbritanniens ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Großbritanniens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Großbritanniens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers jedenfalls in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO begründet: Großbritannien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa allenfalls Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO (Einreise von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) - jedenfalls einen Selbsteintritt Großbritanniens

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO und wurde Großbritannien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."Großbritannien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa allenfalls Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO (Einreise von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) - jedenfalls einen Selbsteintritt Großbritanniens

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin III-VO und wurde Großbritannien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen." Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Großbritanniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.6.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.6.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Großbritannien

§§ 5Asyl

G 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Großbritannien

Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum Asylwesen in Großbritannien. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt im Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulementgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Großbritannien. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Großbritannien rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Großbritannien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm konkret widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Großbritannien jemals ausreichend konkret geltend machte. Vielmehr gab er selbst an, in Großbritannien etwa auch medizinisch versorgt worden zu sein.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm konkret widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Großbritannien jemals ausreichend konkret geltend machte. Vielmehr gab er selbst an, in Großbritannien etwa auch medizinisch versorgt worden zu sein. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Großbritannien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht hat, dass er fürchte, von Großbritannien aus in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ist einzuwenden, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Großbritannien Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringen und somit das Refoulement-Verbot grob missachten würde, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Grundrechtsverletzung nicht zu befürchten ist. Der Beschwerdeführer hat in Großbritannien jedenfalls die Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen und während dieser Zeit die für Asylwerber allgemein zustehenden Versorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass er nach seiner Überstellung in eine aussichtlose Lage gerät.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Großbritannien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht hat, dass er fürchte, von Großbritannien aus in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ist einzuwenden, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Großbritannien Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringen und somit das Refoulement-Verbot grob missachten würde, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Grundrechtsverletzung nicht zu befürchten ist. Der Beschwerdeführer hat in Großbritannien jedenfalls die Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen und während dieser Zeit die für Asylwerber allgemein zustehenden Versorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass er nach seiner Überstellung in eine aussichtlose Lage gerät. Zur weiters in der Beschwerde ins Treffen geführten Angst vor einer Inhaftierung im Falle einer Rückkehr nach Großbritannien ist Folgendes festzuhalten: Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer bei geordneter Rückführung mit Behördenkontakt eine Inhaftierung drohen würde. Zudem kann eine Haft auch in Großbritannien, einem Mitgliedstaat der EU, nur nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Großbritannien Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden, sodass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht berührt wird. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Zur weiters in der Beschwerde ins Treffen geführten Angst vor einer Inhaftierung im Falle einer Rückkehr nach Großbritannien ist Folgendes festzuhalten: Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer bei geordneter Rückführung mit Behördenkontakt eine Inhaftierung drohen würde. Zudem kann eine Haft auch in Großbritannien, einem Mitgliedstaat der EU, nur nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Großbritannien Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden, sodass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht berührt wird. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Soweit im Beschwerdeschriftsatz bemängelt wird, dass die belangte Behörde keine Einzelfallzusicherung bei den britischen Behörden eingeholt habe, ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, aufmerksam zu machen, worin klargestellt wird, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien über die Unterbringung der Familie einzuholen wären. Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass dem BFA ein Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen wäre, den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufzugreifen hätte. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde gehen demnach ins Leere. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Großbritannien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Großbritannien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin III-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Der Beschwerdeführer leidet - wie oben festgestellt - an keiner akut lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Soweit der Beschwerdeführer anführte, dass er in Großbritannien aufgrund von Depressionen behandelt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass aufgrund des durchgeführten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.12.2017 abgesehen von einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion keine weiteren krankheitswerten Symptome festgestellt werden konnten. Aus Sicht der Gutachterin fanden sich auch keine Hinweise auf eine akute Suizidalität und sind keine beim Beschwerdeführer durchzuführenden therapeutischen Maßnahmen erforderlich. Es ist weiters nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen daher keine Hinweise vor, dass bei dem Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Großbritannien unzumutbar erscheinen lässt.Der Beschwerdeführer leidet - wie oben festgestellt - an keiner akut lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Soweit der Beschwerdeführer anführte, dass er in Großbritannien aufgrund von Depressionen behandelt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass aufgrund des durchgeführten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.12.2017 abgesehen von einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion keine weiteren krankheitswerten Symptome festgestellt werden konnten. Aus Sicht der Gutachterin fanden sich auch keine Hinweise auf eine akute Suizidalität und sind keine beim Beschwerdeführer durchzuführenden therapeutischen Maßnahmen erforderlich. Es ist weiters nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen daher keine Hinweise vor, dass bei dem Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Großbritannien unzumutbar erscheinen lässt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.6.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.6.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Großbritannien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Großbritannien weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der nur wenige Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war (gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.7.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.7.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG lautet: "Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG lautet: "Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war." Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Großbritannien überstellt worden ist, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.

  1. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).3.
  2. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.
  3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.9.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.1410079.2.00

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