RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW247 2149424-1 SpruchW247 2149424-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2018, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die beschwerdeführenden Partei (BF) ist afghanischer Staatsangehörige und der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste spätestens am 24.12.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 24.12.2015 polizeilich erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde die Beschwerdeführer am 30.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache PASHTU niederschriftlich einvernommen.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, Afghanistan wegen der Taliban verlassen zu haben und mit dem Leben bedroht worden zu sein, da sie (d.h. der BF und sein Cousin, Anm. d. erkennenden Gerichts) die Regierung über die Taliban informiert hätten. Die Taliban hätten sie töten wollen, weshalb sie schlussendlich geflohen seien. Befragt, was er befürchten würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, gab der BF an, um sein Leben Angst zu haben.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, Afghanistan wegen der Taliban verlassen zu haben und mit dem Leben bedroht worden zu sein, da sie (d.h. der BF und sein Cousin, Anmerkung d. erkennenden Gerichts) die Regierung über die Taliban informiert hätten. Die Taliban hätten sie töten wollen, weshalb sie schlussendlich geflohen seien. Befragt, was er befürchten würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, gab der BF an, um sein Leben Angst zu haben.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 machte der BF geltend, dass er gesund und arbeitsfähig sei und keine Medikamente nehmen würde. Er heiße XXXX , sei in XXXX (Afghanistan) geboren, wo auch alle seine Verwandten leben würden, sei ledig und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jenen vor der Exekutive, gab der BF zusammenfassend an, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe und auch keine Arbeit bekommen habe. Hinsichtlich seiner Gründe die Heimat zu verlassen und befragt danach, warum er nicht zurück nach Afghanistan könne, meinte der BF, dass er von allen "verarscht" worden sei. Wegen seiner Größe sei er zu Hause nicht ernst genommen und belästigt worden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis in Afghanistan gegeben habe, welches ihn zur Ausreise bewogen habe, verneinte er und meinte, er wolle so nicht mehr leben. Nachgefragt, blieb der BF bei seinem nunmehrigen Vorbringen und bestätigte, dass alles korrekt sei und der Wahrheit entspräche. Befragt, was eine Rückkehr nach Afghanistan bedeuten würde, meint der BF: "Tod".
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 machte der BF geltend, dass er gesund und arbeitsfähig sei und keine Medikamente nehmen würde. Er heiße römisch 40 , sei in römisch 40 (Afghanistan) geboren, wo auch alle seine Verwandten leben würden, sei ledig und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jenen vor der Exekutive, gab der BF zusammenfassend an, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe und auch keine Arbeit bekommen habe. Hinsichtlich seiner Gründe die Heimat zu verlassen und befragt danach, warum er nicht zurück nach Afghanistan könne, meinte der BF, dass er von allen "verarscht" worden sei. Wegen seiner Größe sei er zu Hause nicht ernst genommen und belästigt worden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis in Afghanistan gegeben habe, welches ihn zur Ausreise bewogen habe, verneinte er und meinte, er wolle so nicht mehr leben. Nachgefragt, blieb der BF bei seinem nunmehrigen Vorbringen und bestätigte, dass alles korrekt sei und der Wahrheit entspräche. Befragt, was eine Rückkehr nach Afghanistan bedeuten würde, meint der BF: "Tod".
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 03.02.2017 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 03.02.2017 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen Afghanistan verlassen habe. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans seien nicht glaubwürdig. Es könne keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für den BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland festgestellt werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestünde zudem eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Er könnte seinen Lebensunterhalt als alleinstehender Mann in Kabul bestreiten. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF nicht am Verfahren zur Feststellung, ob er internationalen oder subsidiären Schutz bräuchte, mitgewirkt habe und somit die in den Raum gestellte Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der sehr volatilen Sicherheitslage in der Heimatprovinz Paktia habe die belangte Behörde festgestellt, dass der BF zwar nicht in diese Provinz, aber sehr wohl nach Kabul zurückkehren könne um sich dort als alleinstehender, arbeitsfähiger Mann ein Leben aufzubauen. Eine tatsächliche Verfolgung durch die Taliban habe der BF in seiner Fluchtgeschichte nicht glaubhaft darlegen können. Außerdem habe sich der BF auf eine nicht glaubhafte Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Körpergröße berufen. Aufgrund des Fehlens eines in der GFK genannten Grundes sei die Gewährung internationalen Schutzes nicht möglich. Eine IFA für Kabul wurde von belangter Behörde angenommen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.03.2018 wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und IV. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.03.2018 wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF als Rechtsunkundiger im österreichischen Recht nicht in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, welche Angaben für seinen Fall von Bedeutung sind. Wäre bei seiner Befragung angemessen manuduziert worden, wie es den Verfahrensgrundsätzen entsprochen hätte, hätte der BF im Rahmen der Einvernahme nähere Angaben zu den Diskriminierungen seiner Person machen können. Die erfolgte Einvernahme wäre also mangelhaft gewesen. Unter Behauptung der Verwendung mangelhafter Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde von Beschwerdeseite eingewandt, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Länderberichte zur Situation körperlich beeinträchtigter Personen in Afghanistan finden. Hätte die belangte Behörde solche Länderberichte in Verbindung mit den Vorbringen des BF einbezogen, hätte sie feststellen müssen, dass dem BF aufgrund seiner Kleinwüchsigkeit in Afghanistan Diskriminierung und Ausgrenzung drohe und somit seine Existenz massiv gefährdet wäre. Des Weiteren brachte die Beschwerdeseite vor, dass der BF die Voraussetzungen für die Asylgewährung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der körperlich Beeinträchtigten erfülle, wobei ihm der afghanische Staat nicht vor asylrelevanter Verfolgung schützen könne und ihm somit seinem Asylantrag stattzugeben wäre. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge I. den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren, in eventu II. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zukommt, in eventu III. den hier angefochtenen Bescheid wegen der Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuweisen (§ 66 Abs.2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), sowie IV. feststellen, dass die gem § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist. Sowie V. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist. VI eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs.1 VwGVG durchzuführen.Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF als Rechtsunkundiger im österreichischen Recht nicht in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, welche Angaben für seinen Fall von Bedeutung sind. Wäre bei seiner Befragung angemessen manuduziert worden, wie es den Verfahrensgrundsätzen entsprochen hätte, hätte der BF im Rahmen der Einvernahme nähere Angaben zu den Diskriminierungen seiner Person machen können. Die erfolgte Einvernahme wäre also mangelhaft gewesen. Unter Behauptung der Verwendung mangelhafter Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde von Beschwerdeseite eingewandt, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Länderberichte zur Situation körperlich beeinträchtigter Personen in Afghanistan finden. Hätte die belangte Behörde solche Länderberichte in Verbindung mit den Vorbringen des BF einbezogen, hätte sie feststellen müssen, dass dem BF aufgrund seiner Kleinwüchsigkeit in Afghanistan Diskriminierung und Ausgrenzung drohe und somit seine Existenz massiv gefährdet wäre. Des Weiteren brachte die Beschwerdeseite vor, dass der BF die Voraussetzungen für die Asylgewährung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der körperlich Beeinträchtigten erfülle, wobei ihm der afghanische Staat nicht vor asylrelevanter Verfolgung schützen könne und ihm somit seinem Asylantrag stattzugeben wäre. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge römisch eins. den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren, in eventu römisch zwei. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zukommt, in eventu römisch drei. den hier angefochtenen Bescheid wegen der Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), sowie römisch vier. feststellen, dass die gem Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist. Sowie römisch fünf. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist. römisch sechs eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen.
- Die Beschwerdevorlagen vom 06.03.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2017 ein.
- Am 24.05.2017 wurde der BF vom LG Linz nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der Vorhaft und der Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten.
- Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgende Berichte -Strichaufzählung Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017, Gesamtaktualisierung vom 25.09.2017 -Strichaufzählung Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 -Strichaufzählung Gutachten Mag. Karl Mahringer Aktualisierung vom 15.05.2017 und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis einlangend zum 12.01.2018 Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter in seiner Stellungnahme - im Wesentlichen zusammengefasst - vor, dass der BF jahrelanger systematischer Diskriminierung wegen seiner Kleinwüchsigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Des Weiteren wurden schriftliche Beiträge von ACCORD von September 2017 und des UNO-Flüchtlingshochkommissariates von April 2016 zitiert, die Zugehörigkeit des BF zu einer sozialen Gruppe von Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen behauptet, eine IFA für den BF in casu verneint und weitere Ausführungen der Afghanistan-Spezialistin Friederike STAHLMANN zur aktuellen humanitären Lage in Großstädten (Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, Kriminalität), insbesondere Kabul, zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage und Beziehungsnetzwerken und fehlenden Hilfsmöglichkeiten dargelegt. Die Beschwerdeseite resümierte, dass auch alleinstehende Rückkehrer ohne soziale Netzwerke aus eigener Kraft ihre Überleben nicht sichern könnten.
- Am 12.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache PASHTU eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise in Afghanistan aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , ich kenne mein Geburtsdatum nicht, ich habe keine Bildung. Ich wurde in der Provinz XXXX geboren, im Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Ich bin afghanischer Staatsbürger.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich kenne mein Geburtsdatum nicht, ich habe keine Bildung. Ich wurde in der Provinz römisch 40 geboren, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Ich bin afghanischer Staatsbürger. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Pashthune und spreche Pashto. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Meine Religion ist der Islam und ich bin Sunnit. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität beweisen? BF: Nein, ich besitze nichts. RI: Habe Sie nie solche Dokumente besessen oder sind diese unterwegs verloren gegangen? BF: Ich hatte nie Dokumente. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF: Ich habe nicht lange die Schule besucht, ich weiß nicht wie lange ich in die Schule gegangen bin. Ich habe keine Bildung. Ich bin in die Schule gegangen, die Lehrer haben mich ausgelacht, ich bin sehr gerne in die Schule gegangen, aber die Mitschüler und die Lehrer haben mich gehänselt. Sie nannten mich immer "Der Kurze". Nein, in Afghanistan bekomme ich keine Arbeit, niemand wird mich auch in eine Arbeit aufnehmen. Man hat mir früher gesagt, dass ich nicht fähig bin zu arbeiten, weil ich so kurz geraten bin. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in Afghanistan auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF: Meine Verwandten sind alle in XXXX , sonst habe ich niemanden der in einer anderen Provinz in Afghanistan lebt. Mein Vater, meine Mutter, meine zwei jüngeren Brüder, zwei Schwestern von mir sind verheiratet und ich habe vier Schwestern, sind noch zu Hause. Ich habe noch weitere Verwandte, aber sie sind nicht gut mit uns.BF: Meine Verwandten sind alle in römisch 40 , sonst habe ich niemanden der in einer anderen Provinz in Afghanistan lebt. Mein Vater, meine Mutter, meine zwei jüngeren Brüder, zwei Schwestern von mir sind verheiratet und ich habe vier Schwestern, sind noch zu Hause. Ich habe noch weitere Verwandte, aber sie sind nicht gut mit uns. RI: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu diesen Verwandten? Wenn ja, wie und wie oft? BF: Seit längerem kann ich meine Familie nicht erreichen. Ich habe versucht meine Familie drei Mal anzurufen. Es hat nicht geklappt und meine Familie hat auch kein Facebook. RI: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie? BF: Seit einem Jahr. In unserem Dorf funktionieren die Telefonnetze nicht immer. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Afghanistans leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Ich habe in Österreich noch einen Cousin väterlicherseits. Er wollte mich heute begleiten, aber er hat heute eine Prüfung und konnte deswegen nicht mit mir mitkommen. RI: Der Cousin von Ihnen, der in Österreich wohnt, ist das der Herr XXXX? BF: Ja. RI: Planen Ihre in Afghanistan lebenden Verwandten auch nach Österreich zu kommen? BF: Das weiß ich nicht. Mir haben sie davon nichts erzählt. RI: Sind Sie verheiratet, befinden Sie sich in einer Lebensgemeinschaft? Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Seit zweieinhalb oder drei Jahren bin ich in Österreich. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan in 2015 wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Mein Problem ist, dass jeder mich ausgelacht hat. Ich wurde wegen meiner Größe gehänselt, sogar Lehrer lachten mich aus und die Mitschüler auch. Die Lehrer nannten mich "Der Kurze" und die Schüler lachten. Ich wollte gerne etwas lernen. Auch wenn ich in ein Geschäft gegangen bin um etwas einzukaufen, lachten mich die Leute aus. Viele Personen sind auch mir hinterhergelaufen und wollten mich verjagen. Ich wurde belästigt. Auch hier in Österreich belästigen mich die Leute. Hier werde ich sowohl von Afghanen als auch Österreichern diskriminiert. Jeder nennt mich das Kind. RI: Wie äußert sich die Diskriminierung Ihrer Person? BF: In Afghanistan hat man mich ausgelacht, man sagte mir, dass niemand bereit sein wird, seine Tochter mit mir zu verheiraten. RI: Sind Sie in Afghanistan auf Grund Ihrer Größe auch angegriffen oder körperlich bedroht worden? BF: Ja. Man sagte mir, dass ich nicht fähig bin zu arbeiten, ich sei viel zu klein. Außerdem wird auch niemand dort mich heiraten. RI: Meine Frage an Sie: Hat es in Afghanistan jemals gegen Ihre Person gerichtet eine konkrete Bedrohungssituation gegeben? BF: Die zivile Bevölkerung in Afghanistan hat mich ausgelacht und sagte mir, ich solle Anschläge verüben, damit ich zumindest ins Paradies komme. RI: Welche Person hat Sie aufgefordert Anschläge zu verüben? BF: Die Dorfbewohner. Sie sagten, ich würde sowieso nicht heiraten und ein Leben aufbauen können. Ich soll einen Anschlag verüben, damit ich als Märtyrer ins Paradies komme. RI: Gegen wen sollten Sie einen Anschlag verüben? BF: Die Dorfbewohner sagten, da ich keine anderen Fähigkeiten habe und auf Grund meiner Größe auch keiner Arbeit nachgehen kann, soll ich einen Anschlag verüben, damit ich zumindest als Märtyrer ins Paradies komme. RI: Meine konkrete Frage ist, wer hat Sie aufgefordert einen Anschlag zu verüben und gegen wen sollten Sie den Anschlag verüben? BF: Die Taliban aus dem Dorf sagten mir, ich soll einen Anschlag verüben, damit ich ins Paradies komme. RI: Und gegen wen? BF: Gegen unsere eigenen Leute. RI: Gegen welche Leute? BF: Gegen meine Verwandte, mit denen verstehen wir uns nicht so gut. Die Dorfbewohner sagten, ich soll eine Weste tragen und mich in die Luft sprengen. RI: Um welche Verwandte geht es da genau? BF: Cousins väterlicherseits. Sie leben im Nachbardorf. RI: Warum sollten die Taliban in Ihrem Dorf daran interessiert sein, dass Sie gegen Ihre eigenen Cousins einen Sprengstoffanschlag verüben? BF: Die Taliban sagten mir, ich kann mir sowieso kein Leben aufbauen, ich soll einen Anschlag verüben. Ob ich Verwandte, Ungläubige oder Amerikaner töte, spiele keine Rolle. Ich würde auf jeden Fall ins Paradies kommen. RI: Wann sind Sie von den Taliban kontaktiert worden, mit dem Auftrag einen Sprengstoffanschlag zu verüben? BF: Ich bin seit drei Jahren in Österreich, davor haben mir die Taliban das gesagt. Ich kann mich aber auch leider nicht ganz genau erinnern wann das war. Mein Rechtsberater kennt meine Geschichte, das was ich wusste, habe ich ihm gesagt. Ich habe auch von der heutigen Verhandlung angenommen, dass sie um 12:00 Uhr stattfindet. Kurz vor 10:00 hat mein Rechtsberater angerufen und gesagt, dass die Verhandlung früher stattfindet. RI: Kehren wir bitte zurück zu Ihrem Fluchtvorbringen. Wie war der Name des Talib, der Sie zum Anschlag aufgefordert hat? BF: Ich kenne den Namen des Talibs nicht. Dort gibt es hunderte von Taliban. Unser Dorf ist voller Taliben. RI: Kannten Sie den Mann, der Sie kontaktiert hat? BF: Nein. RI: Ist das ein großes Dorf in dem Sie gelebt haben? BF: Nein, es ist ein kleines Dorf, und zugänglich für die Taliban. RI: Haben Sie den Talib schon davor gekannt oder gesehen, oder haben Sie Ihn zum ersten Mal gesehen, als er Sie zum Anschlag aufgefordert hat? BF: Ich hatte Ihn gesehen. Die Taliban sind Tag und Nacht im Dorf unterwegs. RI: Wurden Sie öfter aufgefordert einen Anschlag auszuüben oder war das einmal? BF: Nur einmal. RI: Wurden Sie nur von einem Talib aufgefordert den Anschlag zu verüben oder waren es mehrere? BF: Ich wurde von einem Talib aufgefordert. Im Dorf gibt es aber sehr viele. RI: Wie lange vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan, hat dieser Kontakt mit dem Talib stattgefunden, der Sie aufgefordert hat den Anschlag zu verüben? BF: Das weiß ich nicht, ich habe in Afghanistan Tabletten wegen meiner psychischen Probleme einnehmen müssen. Dadurch konnte ich nicht klar denken und ich weiß das Datum auch nicht mehr. RI: Nur ungefähr? War es ein Jahr, ein Monat oder drei Jahre vor Ihrer Ausreise? BF: Einen Monat vor der Ausreise hat mich dieser Talib aufgefordert, den Anschlag zu verüben. Die Diskriminierungen gab es schon seit vielen Jahren. RI: Wie hat der Talib ausgesehen? BF: Taliban sind im Dorf und jeder im Dorf unterhält sich auch mit den Taliban. Dieser Talib hatte lange Haare. Er war mit anderen Taliban im Dorf. Sie haben mich ausgelacht, sie sagten, ich sei verpflichtet in den Jihad zu ziehen. Ich habe diesen Leuten nichts gesagt, bin dann von dort weggegangen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vorhin angegeben, dass sie von einem Talib aufgefordert worden sind, einen Sprengstoffanschlag zu verüben gegen Verwandte. Danach haben Sie angegeben, dass dieser Talib gemeint hätte, sie sollten einen Sprengstoffanschlag verüben, gegen Verwandte, Ungläubige oder Amerikaner. Danach sprachen Sie von mehreren Taliban, die Sie aufgefordert hätten, in den Jihad zu ziehen. Welche Version stimmt jetzt? BF: Im Dorf ist niemals ein Talib alleine unterwegs. Er ist immer in einer Gruppierung. Zumindest zu fünft oder zu zehnt sind sie im Dorf unterwegs, aber niemals alleine. RI wiederholt die Frage. BF: Ich meinte damit, dass ein Talib aus der Gruppe der Taliban das gesagt hat, aber ein Talib ist niemals alleine unterwegs. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 24.12.2015 haben Sie, befragt nach Ihrem Fluchtgrund, auf Seite 6 des Protokolls angegeben: "Afghanistan haben wir wegen der Taliban verlassen. Da wir die Regierung über die Taliban informiert haben, wurden wir von den Taliban mit dem Leben bedroht. Sie wollten uns töten, weshalb wir schlussendlich geflohen sind". Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 haben Sie, befragt nach Ihrem Fluchtgrund, auf Seite 2 des Protokolls angegeben: "Ich wurde von allen "verarscht"! Wegen meiner Größe wurde ich zu Hause nicht ernst genommen und belästigt. Mehr kann ich nicht sagen". Auf die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gab, was Sie zur Ausreise bewogen hatte, meinten Sie: " Nein. Aber ich wollte so nicht mehr leben". Im Rahmen der heutigen Verhandlung sprachen Sie zuerst von der Aufforderung eines Talibs, einen Sprengstoffanschlag auf Ihre Verwandten zu verüben, danach einen Sprengstoffanschlag auf Ihre Verwandten, die Ungläubigen oder Amerikaner zu verüben und danach sprachen Sie von einer Aufforderung von den Taliban an Sie, in den Jihad zu ziehen. Ich möchte von Ihnen wissen, welche Version der Fluchtgründe nun stimmt und warum Sie dazu so abweichende Aussagen bisher getätigt haben? BF: Ich wurde aufgefordert, gegen die Amerikaner einen Anschlag zu verüben. Es wurde mir gesagt ich würde dann ins Paradies kommen. Ich habe mich vorhin geirrt. Ich habe Medikamente wegen meiner psychischen Beschwerden eingenommen. RI: Sie haben heute Medikamente eingenommen? BF: Nein, das ist ein Missverständnis Ich bin sehr ungeduldig. In Afghanistan habe ich Medikamente für meine Psyche eingenommen und diese haben auch jetzt Auswirkungen. In der Heimat habe ich diese Medikamente eingenommen. RI: Was sind das für Medikamente? BF: Das sind Tabletten gewesen. Ich war sehr ungeduldig, wenn jemand lange mit mir gesprochen hat, habe ich die Geduld verloren zuzuhören. Ich bin gemeinsam mit meinem Cousin väterlicherseits nach Österreich eingereist, der Dolmetscher hat den Fluchtgrund meines Cousins auch als meinen Fluchtgrund protokolliert. Mein Cousin hatte Dokumente. Er hatte auch einen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen. RI: Sprechen Sie jetzt von der Ersteinvernahme oder der Einvernahme beim BFA? BF: Ich hatte eine Einvernahme in Wr. Neustadt. Das was ich Ihnen heute angegeben habe und das was ich bei der Flüchtlingsbehörde gesagt habe, entspricht der Wahrheit. RI: Welche Flüchtlingsbehörde? BF: Bei der Erstbefragung wurde mein Fluchtvorbringen falsch protokolliert. Mein Cousin väterlicherseits hat ein eigenes Fluchtvorbringen und ich habe ein eigenes Fluchtvorbringen. Das was ich heute angegeben habe, entspricht der Wahrheit. RI: Und was ist mit dem Fluchtvorbringen, das sie vor dem BFA am 30.06.2016 vorgebracht haben? BF: Das was ich heute angegeben habe entspricht der Wahrheit. Bei der Erstbefragung hat der Dolmetscher das Fluchtvorbringen meines Cousins und von mir zusammengelegt. RI: Und vor dem BFA? BF: Das was ich Ihnen heute erzähle, ist mein Fluchtvorbringen. RI: Was ist mit dem Fluchtvorbringen beim BFA? BF: Das stimmt auch nicht. RI: Ist Ihnen das Protokoll der Ersteinvernahme rückübersetzt worden? BF: Ja. RI: Wenn Ihnen das Protokoll der Ersteinvernahme rückübersetzt wurde, und sie haben dieses unterschrieben, warum haben sie nicht bei der Rückübersetzung nicht Einwände gegen dieses Protokoll erhoben, wenn der protokollierte Fluchtgrund nicht gestimmt hat? BF: Ich bin total verwirrt, ich kenne mich nicht mehr aus. Bei meiner letzten Einvernahmen habe ich auch angegeben, dass ich gehänselt und ausgelacht wurde. RI: Wurde Ihnen das Protokoll von der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA rückübersetzt? BF: Ja. RI: Warum haben Sie gegen dieses Protokoll keine Einwände erhoben, wenn der darin protokollierte Fluchtgrund nicht gestimmt hat? BF: Es war für mich selbst sehr komisch, dass der Referent und der Dolmetscher das Fluchtvorbringen meines Cousins und mein Fluchtvorbringen zusammengelegt haben. RI: Sie haben vorhin gemeint, dass das bei Ihrer Ersteinvernahme Ihr Fluchtgrund und der Fluchtgrund Ihres Cousins zusammengelegt worden sei. Ich frage Sie aber jetzt, nach der Befragung vor dem BFA am 30.06.
- Auch hier weicht der von Ihnen angegebene Fluchtgrund von den Angaben, die Sie heute getätigt haben ab. Wurde Ihnen jenes Protokoll rückübersetzt und wenn ja warum haben Sie gegen den darin protokollierten Fluchtgrund keine Einwände erhoben? BF: Ich habe dem Dolmetscher gesagt, dass ich von der zivilen Bevölkerung ausgelacht und gehänselt wurde. Das ist das Problem des Dolmetschers, ich habe meinen Fluchtgrund angegeben. RI: VORHALTUNG: Sie haben aber auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf S. 3 des Protokolls, auf die Frage, ob Sie konkrete Gegner haben geantwortet: "Nein, eigentlich nicht." Und auf die Frage, ob es ein Fluchtauslösendes Ereignis gab haben Sie geantwortet: "Nein, aber ich wollte nicht mehr so leben." Dies steht zu Ihren heutigen Aussagen im Widerspruch. BF: Ich habe angegeben, dass ich ausgespottet und gehänselt wurde. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF: Nein, ich wurde von der zivilen Bevölkerung verspottet, gehänselt und ausgelacht. Schauen Sie, diese Verletzungen wurden mir von den Afghanen zugefügt. RI: Was sind das für Verletzungen? Beschreiben Sie sie. BF zeigt Verletzungen. Auf der linken Schulter des BF befinden sich Verfärbungen der Hautoberfläche, welche wie Hämatome aussehen. Vernarbungen sind nicht zu erkennen. Auf dem Unterarm sind zwei Narben zu erkennen, die nach Angaben des BF von brennenden Zigaretten stammen und ihm von anderen Afghanen hier in Österreich zugefügt worden sind. RI: Stehen Sie zur Zeit unter Medikamenteneinfluss? BF: Nein. RI: Sie sagten, dass Sie in Afghanistan Medikamente wegen Ihrer Psyche eingenommen hatten. Welche psychischen Probleme hatten Sie in Afghanistan? BF: Ich habe mich zurückgezogen. Ich hatte keine Geduld mit jemanden zu sprechen, ich wurde aggressiv. RI: Was für Medikamente waren das? BF: Es waren Tabletten für meine Nerven. Es waren Beruhigungsmittel. RI: Nehmen Sie diese Medikamente in Österreich? BF: Ich wollte hier zum Arzt, habe aber keinen Termin bekommen. Meine Beschwerden haben sich hier verschlechtert. RI: Sie haben seit zweieinhalb Jahren keinen Termin beim Arzt bekommen? BF: Nein. Ich bin volljährig und ich bekomme keine Betreuung. Ich alleine schaffe es nicht, meine Freunde unterstützen mich nicht, ich musste mir heute ein Taxi nehmen, um hierher kommen zu können. Ich habe mir ein Ticket kaufen müssen, habe dafür 20€ von meinem Unterkunftsgeber bekommen. Im Zug habe ich eine Strafe von 120€ bekommen. Ich weiß nicht, warum ich die Strafe bekommen habe. RI: Haben Sie ein Ticket gelöst? BF: Die 20€ waren nicht ausreichend für das Ticket, deshalb habe ich im Zug dann diese Strafe bekommen. Ich habe mir 10€ von einem Freund ausgeborgt und 20€ hatte ich selbst. Mit diesem Geld habe ich mir ein Taxi genommen, weil die Verhandlung heute für mich sehr wichtig ist. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Was soll ich in Afghanistan tun? RI wiederholt Frage. BF: Mir gibt niemand eine Arbeit und die Taliban werden mich nicht in Frieden lassen. Bei uns ist es üblich, dass man mit 18 Jahren heiratet. Ich bin mittlerweile 25 Jahre alt und werde jetzt auch keine Frau bekommen. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Afghanistan in Richtung Europa zu verlassen? BF: Das weiß ich nicht, mein Vater hat den Entschluss für mich gefasst. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF: Ja. RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan nach Europa insgesamt gekostet? BF: Ich glaube zwischen 4000 und 5000€ oder Dollar. RI: Das ist eine stolze Summe. Wie konnten Sie sich das leisten? BF: Ich weiß nicht genau, wie viel Geld für mich ausgegeben wurde. Mein Vater hat alles bezahlt. RI: Warum haben Sie sich Österreich als Reiseziel ausgesucht? Was wussten Sie vor Ihrer Abreise von Österreich? BF: Ich hatte gehört, dass die Menschen hier sehr freundlich sind. Als ich hier angekommen bin, haben mir sowohl das Land, als auch die Menschen gut gefallen. RI: Wie gefällt es Ihnen nun in Österreich? BF: Ich bin in Österreich zufrieden, aber die Afghanen belästigen mich hier auch, sogar in der U-Bahn werde ich diskriminiert. Ich weiß nicht, was ich mit mir machen soll. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich habe Bekannte, aber ich kann mich mit Ihnen nicht verständigen. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht. Ich verstehe auch einiges, aber beim Sprechen tu ich mir noch schwer. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF: Nur den Alphabetisierungskurs. RI: Sind Sie zur Zeit in einem Kurs? BF: Seit zwei Wochen besuche ich einen neuen Deutschkurs. RI: Welche Stufe? BF: Grundbasis. Ich lerne das Alphabet. RI: Ist das auch ein Alphabetisierungskurs? BF: Nein, A
- RI: Haben Sie sonst Fortbildungskurse in Österreich besucht? BF: Nein. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich möchte eine Berufsausbildung machen. Ich möchte, dass aus mir etwas wird. RI: Was möchten Sie denn arbeiten? BF: Ich möchte hier etwas lernen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich möchte Dolmetscher werden. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie für diesen Beruf in Österreich mitbringen müssten? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich straffällig geworden? BF: Wegen Afghanen musste ich ins Gefängnis. Ich war ein Monat in Haft. RI: Was haben Sie genau Strafrechtswidriges gemacht, dass Sie ins Gefängnis mussten? BF: Ich war am Bahnhof und wollte zum Billa gehen, mein Freund hat mir in meine Tasche Päckchen mit grünem Gras, was genau das war weiß ich nicht, eingesteckt. Er hat mir davor auch gesagt, ich soll nicht zum Billa gehen, da die Polizei dort steht. Ich wusste von nichts, ich bin dennoch zum Billa gegangen und dort wurde ich von der Polizei aufgehalten und durchsucht. RI: Wenn Sie nichts mit diesen Päckchen zu tun hatten, warum haben Sie sie dann in Ihrer Tasche eingesteckt gelassen? BF: Ich habe das nicht in meine Tasche eingesteckt. Ich habe eine dicke Winterjacke mit großen Taschen. Ohne dass ich es bemerkt habe, hat er mir das Päckchen eingesteckt. RI: Ich dachte, Ihr Freund hätte Sie gewarnt zum Billa zu gehen, da diese Päckchen in Ihrer Tasche waren? BF: Er hat mir nicht gesagt, dass er in meiner Jackentasche das Päckchen eingesteckt hat. Er hat mir das nicht gesagt und hat mich auch nicht gewarnt, deshalb bin ich auch zum Billa gegangen um Lebensmittel zu kaufen. Um 12:44 Uhr wird die Verhandlung unterbrochen. Um 12:46 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt. RI: Sie bestreiten also jemals mit Cannabis gedealt oder zu dealen versucht oder dieses zum Eigenkonsum gekauft zu haben? BF: Mein Freund hat es verkauft und er ist noch immer in Haft. Selbst habe ich es weder verkauft noch gekauft. RI: Warum sind Sie dann verurteilt worden? BF: Das weiß ich nicht, ich war ein Monat im Gefängnis. Mir wurde gesagt, dass ich das nicht mehr machen soll. RI: Tragen Sie jetzt gerade Rauschgift bei sich? BF: Nein. RI: Wie schaut Ihr Tagesablauf in Österreich aus? BF: Ich gehe um 10:00 Uhr am Abend ins Bett und stehe um 08:00 Uhr in der Früh auf. Ich halte mich eigentlich immer in der Unterkunft auf und lerne Deutsch. Ich schreibe sehr viel und zwei Mal in der Woche besuche ich einen Deutschkurs. RI (ohne Übersetzung): Wie gefällt es Ihnen in Österreich? BF nickt. RI: Was haben Sie letztes Wochenende gemacht? BF keine Antwort. RI (mit Übersetzung): Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ich habe Beschwerden, ich fühle mich eingeengt. Ich bin oft in Gedanken vertieft. Die Gedanken kommen einfach. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. Ich nehme gar keine Medikamente. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Haben Sie vor, zu einem Arzt zu gehen? BF: Ja, ich muss mich behandeln lassen. RI: Gegen was? BF: Ich muss mich behandeln lassen, damit ich etwas größer werde. RI: Sie haben vorhin angegeben, in Afghanistan Medikamente wegen Ihrer Psyche eingenommen zu haben. Haben sie vor, auch in Österreich deswegen zum Arzt zu gehen? BF: Ich habe nach wie vor psychische Beschwerden. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung Länderfeststellungen und Gutachten zu Afghanistan übermittelt und Sie wurden aufgefordert bis 12.01.2018 dazu Stellung zu nehmen. Sie haben am 19.01.2018 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Wollen Sie sich dazu auch noch mündlich äußern? BF: Das was mir passiert ist, habe ich Ihnen heute erzählt. RI: Ihnen wird das Protokoll nun rückübersetzt. RI: Die Taliban, die Sie in Afghanistan bedroht haben, haben die in Ihrem Dorf gelebt, oder kamen sie von Außerhalb? BF: Das waren die Taliban aus dem Dorf. Sie haben im Dorf gelebt und sind aber auch von Außerhalb gekommen. RI: Haben Sie im Dorf gelebt, oder sind sie von Außerhalb gekommen? BF: Das weiß ich nicht. Schluss der Verhandlung [...]"
- Mit Schreiben vom 12.02.2018, hg eingelangt am 13.02.2018, hat die Beschwerdeseite ein Gutachten von Doz. Dr. XXXX zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis übermittelt, womit das Gutachten des Ländersachverständigen Mag. XXXX von März 2017 kritisch bewertet wird und diesem eine mangelnde gutachterliche Qualität bescheinigt wird. Darüber hinaus wurden weitere (Medien-) Berichte, sowie Aussagen des Ländersachverständigen Dr. XXXX übermittelt, welche die aktuelle, prekäre Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und auch in Kabul beschreiben.
- Mit Schreiben vom 12.02.2018, hg eingelangt am 13.02.2018, hat die Beschwerdeseite ein Gutachten von Doz. Dr. römisch 40 zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis übermittelt, womit das Gutachten des Ländersachverständigen Mag. römisch 40 von März 2017 kritisch bewertet wird und diesem eine mangelnde gutachterliche Qualität bescheinigt wird. Darüber hinaus wurden weitere (Medien-) Berichte, sowie Aussagen des Ländersachverständigen Dr. römisch 40 übermittelt, welche die aktuelle, prekäre Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und auch in Kabul beschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.12.2015, dessen polizeilicher Erstbefragung vom 24.12.2015, dessen niederschriftlicher Einvernahme am 30.06.2016 vor dem BFA, der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 02.03.2017 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.02.2017, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2018 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Personen der Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX , geboren, hat dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt und ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren, hat dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt und ist ledig und kinderlos. Spätestens am 24.12.2015 ist er gemeinsam mit seinem Cousin illegal in Österreich eingereist. Der BF hat mehrere Jahre die Grundschule in XXXX besucht, kann aber keine Berufserfahrung vorweisen. Der BF verfügt in Afghanistan über beide Eltern und 8 Geschwister, sowie über weitere - nicht näher benannte - Verwandte. Seine Eltern und Geschwister leben bis heute in seinem Dorf XXXX .Der BF hat mehrere Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht, kann aber keine Berufserfahrung vorweisen. Der BF verfügt in Afghanistan über beide Eltern und 8 Geschwister, sowie über weitere - nicht näher benannte - Verwandte. Seine Eltern und Geschwister leben bis heute in seinem Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Cousin väterlicherseits, welcher mit ihm nach Österreich gereist ist. Der BF ist weder Mitglied in einem österreichischen Klub oder Verein, noch hat er österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist kleinwüchsig, leidet aber an keiner gefährlichen oder lebensbedrohlichen Krankheit. Er ist in Österreich weder in ärztlicher, noch therapeutischer Behandlung, nimmt zurzeit auch keine Medikamente ein und ist nach eigenen Angaben arbeitsfähig. Der BF hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs abgeschlossen und besucht nun einen Deutschkurs auf dem Niveau A
- Der BF ist durch Suchtmitteldelikte in Österreich straffällig geworden und wurde zu sieben Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Er hat eine einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung - weder durch die Taliban, noch aufgrund seiner Kleinwüchsigkeit - droht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.4.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 25.09.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q3.2017): Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [...] Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). [...] 1.4.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 22.06.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q2.2107): "[...] Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kundus, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [...] High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kundus (DW 31.5.2017). [...] Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al- Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al- Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). 1.4.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 11.05.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage - Q1.2017): [...] Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kundus, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [...] Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
- Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). [...] 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017: [...] Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z. B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al- Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). [...] Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). [...] Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz -Strichaufzählung größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). [...] Paktya/ Paktia Paktia ist eine gebirgige Provinz im südlichen Afghanistan (Pajhwok o. D.b; vgl. auch: The Atlantic 7.11.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte und administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Gardez zählt: Ahmadabad, SayedKaram, Ahmadkhel, Mirzaka, Zazi, Lazha, Mangal, Janikhel, Tsamkani, Dandaw Patan, Shwak, Gerda Serai, Wuza Zadran und Zurmat. Die hauptsächlich in Paktia lebenden Stämme sind Pashtunen, die meist Paschtu sprechen. Die Ausnahme bilden wenige Familien, die auch Dari sprechen (Pajhwok o. D.b). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 561.200 geschätzt (CSO 2016).Paktia ist eine gebirgige Provinz im südlichen Afghanistan (Pajhwok o. D.b; vergleiche auch: The Atlantic 7.11.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte und administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Gardez zählt: Ahmadabad, SayedKaram, Ahmadkhel, Mirzaka, Zazi, Lazha, Mangal, Janikhel, Tsamkani, Dandaw Patan, Shwak, Gerda Serai, Wuza Zadran und Zurmat. Die hauptsächlich in Paktia lebenden Stämme sind Pashtunen, die meist Paschtu sprechen. Die Ausnahme bilden wenige Familien, die auch Dari sprechen (Pajhwok o. D.b). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 561.200 geschätzt (CSO 2016). In der östlichen Provinz Paktia leben Paschtunen-Familien traditionellerweise in einem großen Familienverband, um ihre Sicherheit, Ehre und Eigentum zu beschützen. Diese Familien können bis zu 4 Generationen mit etwa 150 Mitgliedern umfassen, die alle im gleichen Anwesen miteinander leben. Diese Art von Familien sind besonders respektiert, da feindliche Übergriffe unwahrscheinlich sind - dies inkludiert auch potentielle Angriffe durch Aufständische (IWPR 15.4.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen: 19 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe: 235 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen: 54 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften: 82 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt: 3 Andere Vorfälle 1 ==> Insgesamt 394 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Paktia 394 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Bei einem Besuch in Paktia unterstrich der Gouverneur von Khost die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um die Sicherheitslage zu verbessern und Stammesdispute zu lösen. Die Beseitigung von Stammesdisputen beider Provinzen würde die Sicherheitslage in der Region verbessern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung wiederherstellen. Sicherheits- und Verteidigungsbeamte, Mitglieder des Provinzrates, Stammesälteste und andere Beamte der Provinzen Khost und Paktia diskutierten über eine verbesserte Kooperation und Koordination bei der Bekämpfung von Verbrechen (Pajhwok 2.2.2017). Das Haqqani Netzwerk operiert in Paktia (CRS 12.1.2017; vgl. auch:Das Haqqani Netzwerk operiert in Paktia (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: LWJ 15.8.2016) - bei Luftangriffen wurden Anführer des Netzwerks getötet (The Nation 31.8.2016) oder Mitglieder im Rahmen von Razzien verhaftet (Khaama Press 1.6.2016). Der Distrikt Jani Khel hat für das Haqqani Netzwerk eine besondere Bedeutung - aufgrund dessen geographischer Lage, bietet er jenen, die den Distrikt kontrollieren, strategische Vorteile. Der Distrikt selbst grenzt an die Provinz Khost und verbindet so diese beiden Provinzen mit einem Abschnitt der Khost-Gardez-Autobahn, die ebenso durch die Provinzhauptstadt Gardez verläuft (The Diplomat 29.8.2016). Talibanaufständische und das Haqqani Netzwerk sind in einer Reihe von Distrikten in Paktia aktiv (Khaama Press 31.5.2016). In der Provinz werden Militäroperationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Aufständischen zu befreien (Xinhua 17.12.2016; Khaama Press 28.10.2016; Press TV 5.9.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016); unter anderem in Form von Luftangriffen (Khaama Press 28.10.2016; The Nation 31.8.2016; Khaama Press 31.5.2016). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Radio Pakistan 28.8.2016; Pajhwok 26.6.2016). In der Provinz befindet sich eine internationale Militärbasis, die Forward Operating Base (FOB) Gardez (The Atlantic 7.11.2016). [...] Erreichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Bild kann nicht dargestellt werden Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08) Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016).Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016). Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vgl. auch: USAID 7.11.2016).Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vergleiche auch: USAID 7.11.2016). [...] Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). [...] Beispiele für Motordreirad/ Tuk Tuk/ Rikscha-Verbindungen Häufig werden Tuk-tuks - auch Zarang genannt in Afghanistan - verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vgl. auch:Häufig werden Tuk-tuks - auch Zarang genannt in Afghanistan - verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vergleiche auch: Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen: -Strichaufzählung Badakhshan (Olivier Chassot 17.4.2014); -Strichaufzählung Farah (Pajhwok 17.3.2014); -Strichaufzählung In Maimana der Hauptstadt von Faryab (Tolonews 12.6.2014; vgl. auch: EASO 21.1.2015);In Maimana der Hauptstadt von Faryab (Tolonews 12.6.2014; vergleiche auch: EASO 21.1.2015); -Strichaufzählung Herat (Jami Herat 10.12.2014); -Strichaufzählung In Jawzjans Hauptstadt Sherbeghan¿(Radio Azadi 17.10.2011); -Strichaufzählung Kandahar und Ghazni (Jomhor News 29.7.2014); -Strichaufzählung In Kapisas Haupstadt Charikar (Pajhwok 10.2.2015); -Strichaufzählung Khost (Afghanistan Today 5.8.2015; vgl. auch: Khaama Press 19.4.2015);Khost (Afghanistan Today 5.8.2015; vergleiche auch: Khaama Press 19.4.2015); -Strichaufzählung Kunduz (Omar Sayami 17.2.2016; vgl. auch: Panoramio o.D.);Kunduz (Omar Sayami 17.2.2016; vergleiche auch: Panoramio o.D.); -Strichaufzählung Nangarhar, insbesondere in Jalalabad existiert eine riesige Zahl der Motordreiräder oder "Tuk Tuks" (Khaama Press 20.2.2014; vgl. auch: Pajhwok 17.8.2013);Nangarhar, insbesondere in Jalalabad existiert eine riesige Zahl der Motordreiräder oder "Tuk Tuks" (Khaama Press 20.2.2014; vergleiche auch: Pajhwok 17.8.2013); -Strichaufzählung Nimroz (NYT 18.10.2012); -Strichaufzählung Parwan (UNHCR o.D.); -Strichaufzählung Samangan (Paiwangah 24.8.2015); -Strichaufzählung In Takhars Hauptstadt Taloqan (Omar Sayami 20.5.2012); -Strichaufzählung Zabul (Paiwangah 12.11.2015). Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vgl. auch: U.S. Army 24.7.2010).Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vergleiche auch: U.S. Army 24.7.2010). In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vgl. auch: AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005)In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vergleiche auch: AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005) Zugverbindungen Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Instandhaltung geführt (AFRA o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vgl. auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj- Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vgl. auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vergleiche auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj- Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vergleiche auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). [...] Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). [...] Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. [...] Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.1 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
- Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
- Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
- Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016). Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016). [...] Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). [...]
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, Ausbildung und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie in dessen Beschwerde und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften - ohne die erforderlichen Dokumente - spätestens am 24.12.2015 nach Österreich eingereist ist. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht haben. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen im Zusammenhang des Beschwerdeführers: Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 vorgebrachte Gefährdungslage des BF beruht im Wesentlichen auf der beschwerdeseitigen Behauptung, dass der BF von den Taliban aufgrund seiner Größe aufgefordert worden wäre, einen Sprengstoffanschlag zu verüben, um zumindest als Märtyrer ins Paradies kommen zu können. Darüber hinaus wird beschwerdeseitig behauptet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kleinwüchsigkeit einer sozialen Gruppe von Personen mit körperlicher Beeinträchtigung zuzuordnen wäre, weshalb ihm in Afghanistan asylrelevante Bedrohung drohe und ihm daher der Asylstatus zuzusprechen wäre. 2.2.
- Mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan vermochte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Bedrohung seiner Person durch die Taliban nicht glaubhaft darzutun: 2.2.1.
- Zunächst gilt es festzuhalten, dass der BF in jeder Phase des Verfahrens (Ersteinvernahmen, Einvernahme vor dem BFA, mündliche Verhandlung vor dem BVwG) auf Nachfrage eine andere Version seiner Fluchtgründe vorgebracht. Jede dieser beschwerdeseitig dargelegten Angaben weicht derart in wesentlichen Elementen von den jeweils anderen getätigten Vorbringen ab, sodass ipso facto von keinem in sich schlüssigen, plausiblen Fluchtvorbringen des BF in casu ausgegangen werden kann. 2.2.1.2.Im Rahmen der Erstbefragung hat der BF auf Seite 6 des Protokolls (AS 11) auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, angegeben: "Afghanistan haben wir (der BF und sein Cousin, Anm. d. erkennenden Gerichts) wegen der Taliban verlassen. Da wir die Regierung über die Taliban informiert haben, wurden wir von den Taliban mit dem Leben bedroht. Sie wollten uns töten, weshalb wir schlussendlich geflohen sind". Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, meinte der BF: "Ich habe Angst um mein Leben".2.2.1.2.Im Rahmen der Erstbefragung hat der BF auf Seite 6 des Protokolls (AS 11) auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, angegeben: "Afghanistan haben wir (der BF und sein Cousin, Anmerkung d. erkennenden Gerichts) wegen der Taliban verlassen. Da wir die Regierung über die Taliban informiert haben, wurden wir von den Taliban mit dem Leben bedroht. Sie wollten uns töten, weshalb wir schlussendlich geflohen sind". Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, meinte der BF: "Ich habe Angst um mein Leben". 2.2.1.
- Weder hatte der BF somit bei seiner polizeilichen Ersteinvernahme auf die vor dem BVwG behauptete Aufforderung der Taliban an ihn, einen Sprengstoffanschlag zu verüben, Bezug genommen, noch, dass er im Auftrag der Taliban Amerikaner töten sollte. Vielmehr hat er eine ganz andere Konfliktsituation mit den Taliban beschrieben, welche mit seinem nunmehr behaupteten Fluchtgrund in keinem erkennbaren Zusammenhang steht. Darüber hinaus hat es der BF gänzlich verabsäumt, bei seiner polizeilichen Einvernahme anzugeben, dass er aufgrund seiner geringen Körpergröße in Afghanistan verfolgt oder diskriminiert werde. 2.2.1.
- Grundsätzlich hält das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich, vor allem wenn es sich - so wie im vorliegenden Fall von Beschwerdeseite behauptet - um traumatische Erlebnisse handelt. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden ist. Nach der Judikatur des VwGH ist, "sofern [...] einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist" (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Nach der Judikatur des VwGH ist, "sofern [...] einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist" vergleiche VwSlg. 6511 F 1990). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen sich des Vorwurfes einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen. Es geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). 2.2.1.
- Vor dem BFA meinte der BF auf Seite 2 und 3 der niederschriftlichen Einvernahme (AS 42, 43) auf die Frage nach dem Gründen des BF die Heimat zu verlassen: "Ich wurde von allen verarscht. Wegen meiner Größe wurde ich zu Hause nicht ernst genommen und belästigt. Mehr kann ich nicht sagen". Auf die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, was den BF zur Ausreise bewogen habe, gab er an: "Nein. Aber ich wollte so nicht mehr leben". Nachgefragt, ob es bei ihm konkrete Gegner gegeben habe, meinte der BF: "Nein, eigentlich nicht". Auf die Nachfrage, ob er bei seiner Geschichte bleiben wolle, ob sie den tatsächlichen Ereignissen entsprochen habe oder ob er seinem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, äußerte der BF: "Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit". Vor dem BFA bestritt der BF somit zur Gänze, dass es ein fluchtauslösendes Ereignis in Afghanistan überhaupt gegeben habe. Vielmehr habe er einfach nicht mehr in Afghanistan mit dem Spott seiner unmittelbaren Umgebung über seine geringe Größe leben wollen. 2.2.1.
- In der mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 allerdings brachte der BF wiederum zu seinen Fluchtgründen auf Seite 6 des Protokolls im Wesentlichen Folgendes vor: "Mein Problem ist, dass jeder mich ausgelacht hat. Ich wurde wegen meiner Größe gehänselt, sogar Lehrer lachten mich aus und die Mitschüler auch. Die Lehrer nannten mich "Der Kurze" und die Schüler lachten. Ich wollte gerne etwas lernen. Auch wenn ich in ein Geschäft gegangen bin um etwas einzukaufen, lachten mich die Leute aus. Viele Personen sind auch mir hinterhergelaufen und wollten mich verjagen. Ich wurde belästigt. Auch hier in Österreich belästigen mich die Leute. Hier werde ich sowohl von Afghanen als auch Österreichern diskriminiert. Jeder nennt mich das Kind." Auf wiederholte Nachfrage, ob es in Afghanistan jemals eine gegen seine Person gerichtete, konkrete Bedrohungssituation gegeben habe, brachte der BF vor: "Die zivile Bevölkerung in Afghanistan hat mich ausgelacht und sagte mir, ich solle Anschläge verüben, damit ich zumindest ins Paradies komme". Auf Nachfrage, welche Person ihn zu Anschlägen aufgefordert habe, sprach der BF zunächst: "Die Dorfbewohner. [...]". Nach wiederholter Nachfrage, wer ihn zu den Anschlägen aufgefordert habe und gegen wen der BF diese Anschläge verüben hätte sollen, nannte er auf Seite 7: "die Taliban aus dem Dorf" und erwähnte nur noch "einen Anschlag" zu dem er aufgefordert worden wäre. Auf mehrfache Nachfrage, gegen wen er den Anschlag hätte verüben sollen, gab er an: "Gegen meine Verwandte, mit denen verstehen wir uns nicht so gut [...]" und präzisierte zur vermeintlichen Anschlagsaufforderung: "[...] ich sollte eine Weste tragen und mich in die Luft sprengen.". Auf Seite 8 widersprach der BF seinen bisherigen Ausführungen indem er angab: "[...] Er war mit anderen Taliban im Dorf. Sie haben mich ausgelacht, sie sagten, ich sei verpflichtet in den Jihad zu ziehen. [...]". 2.2.1.
- Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 war der BF nicht im Stande ein durchgehend stimmiges und in sich schlüssiges Fluchtvorbringen zu präsentieren. War sich der BF zunächst nicht sicher, wer ihn zu dem vermeintlichen Selbstmordanschlag habe anstiften wollen - sprach er doch zunächst recht verallgemeinernd von der "zivilen Bevölkerung in Afghanistan" (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls) und danach von den "Dorfbewohnern" (Seite 6), dann wieder von den "Taliban", später von einem "Talib" in Singularform (Seite 7), wobei er erst nach Vorhaltung auf Seite 8 des Protokolls zu präzisieren vermochte, dass es sich um eine Gruppen von Taliban handeln würde. Schließlich konnte er sich nicht entsinnen, ob jene Taliban überhaupt aus dem Dorf stammen würden oder etwa von außerhalb des Dorfes kommen würden (siehe Seite 17 des Protokolls) - so haderte der BF sichtlich auch mit der nicht unwichtigen Frage, wen er denn eigentlich mit den Anschlägen bzw. dem Anschlag hätte töten sollen. Zunächst gab er an, dass er jene Verwandten töten solle