Obsah (9)
§ 20§§ 44aArt. 131§ 6§ 28§ 19§§ 55§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW248 2178542-1 SpruchW248 2178542-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Vorsitzendem und
§ 20
UVP-G 2000 und die Genehmigung verschiedener geringfügiger Abweichungen vom Genehmigungskonsens.2. Mit Eingabe vom 23.05.2016 beantragte die Konsensinhaberin die Durchführung der Abnahmeprüfung
Paragraph 20, UVP-G 2000 und die Genehmigung verschiedener geringfügiger Abweichungen vom Genehmigungskonsens. 3. Der Antrag wurde am 12.07.2016 per Edikt
§§ 44a
ff AVG durch Einschaltungen im im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen (Neues Volksblatt; Zeitung ÖSTERREICH) und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht. Gleichzeitig wurde für 03.10.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt.3. Der Antrag wurde am 12.07.2016 per Edikt
Paragraphen 44 a, ff AVG durch Einschaltungen im im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen (Neues Volksblatt; Zeitung ÖSTERREICH) und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht. Gleichzeitig wurde für 03.10.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
- Vom 15.07.2016 bis einschließlich 26.08.2016 bestand die Gelegenheit für Parteien zur Erhebung von Einwendungen. Im Verfahren gab Josef XXXX mit E-Mail vom 25.08.2016 eine schriftliche Stellungnahme (gerichtet an die Gemeinde Hargelsberg, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.08.2016) mit folgendem Inhalt ab (Fehler im Original):
- Vom 15.07.2016 bis einschließlich 26.08.2016 bestand die Gelegenheit für Parteien zur Erhebung von Einwendungen. Im Verfahren gab Josef römisch 40 mit E-Mail vom 25.08.2016 eine schriftliche Stellungnahme (gerichtet an die Gemeinde Hargelsberg, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.08.2016) mit folgendem Inhalt ab (Fehler im Original): "wie heute mit Markus besprochen zwei Einwände von mir -Strichaufzählung Foto Land OÖ 1 : DQ10 (AF4) ursprünglich mit einer Fläche von 3241m2 als Schutzwald (Lärm- und Sichtschutz) ist zu einer Heckenbepflanzung mit nur mehr ca. 1000m2 gekürzt worden. Damit ist der geforderte Zweck nicht mehr gegeben. Außerdem ist die Heckenbepflanzung, direkt an die Grundgrenze (0,75m), anstatt der für Bewaldung vorgesehenen Abstand mit 5m gesetzt worden. Zumindest der Abstand auf die vorgesehenen 5m ist wie geplant einzuhalten, und richtig zu stellen oder generell zu entfernen. Ausgleichfläche AF5 lt. Ökoflächenplan fehlt -Strichaufzählung Foto Land OÖ 2 : Im Bereicht des Grünbrückenportals "Grünbrücke Metz " auf südlicher Seite ist im Feld noch immer eine starke Vernässung. Die versprochene Drainage wurde immer noch nicht ausgeführt. Mit freundlichen Grüßen Josef XXXXJosef römisch 40 XXXX XXXX
- An der mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 nahm Josefrömisch 40 römisch 40
- An der mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 nahm Josef XXXX nicht teil. In dieser Verhandlung bestätigten die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen (unter Berücksichtigung gewisser, im Abnahmebescheid nachträglich genehmigter Abweichungen) die im Wesentlichen genehmigungskonforme Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der Auflagen der UVP-Genehmigung.römisch 40 nicht teil. In dieser Verhandlung bestätigten die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen (unter Berücksichtigung gewisser, im Abnahmebescheid nachträglich genehmigter Abweichungen) die im Wesentlichen genehmigungskonforme Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der Auflagen der UVP-Genehmigung.
- Die belangte Behörde erließ am 08.09.2017
§ 20UVP-G 2000 den Abnahmebescheid Zl.
AUWR-2006-733/558-St. Darin wurde festgestellt, "dass das Landesstraßenbauvorhaben B 309 Steyrer Straße, Abschnitt Heuberg bis A 1 Westautobahn und L 1403 Volkerstorfer Straße, Abschnitt A 1 Westautobahn bis L 568 Ennser Straße (ehemalige B1 Wiener Bundesstraße), einschließlich mehrerer daran anbindender Landesstraßen in den Gemeinden Dietach, Kronstorf, Hargelsberg und Enns, nach Maßgabe der als solche gekennzeichneten Kollaudierungsunterlagen und unter Berücksichtigung der nachstehenden, genehmigten Abweichungen im Wesentlichen entsprechend dem Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 5. November 2007, UR-2006-733/234, sowie der Nachfolgebescheide der Oö. Landesregierung vom 29. Juli 2008, UR-2006-733/289, vom 13. April 2010, UR-2006-733/339, vom 17. Juni 2010, UR-2006-733/343, und vom 9. November 2011, UR-2006-733/398, errichtet wurde" (Spruchpunkt 1.).6. Die belangte Behörde erließ am 08.09.2017
Paragraph 20, UVP-G 2000 den Abnahmebescheid Zl. AUWR-2006-733/558-St. Darin wurde festgestellt, "dass das Landesstraßenbauvorhaben B 309 Steyrer Straße, Abschnitt Heuberg bis A 1 Westautobahn und L 1403 Volkerstorfer Straße, Abschnitt A 1 Westautobahn bis L 568 Ennser Straße (ehemalige B1 Wiener Bundesstraße), einschließlich mehrerer daran anbindender Landesstraßen in den Gemeinden Dietach, Kronstorf, Hargelsberg und Enns, nach Maßgabe der als solche gekennzeichneten Kollaudierungsunterlagen und unter Berücksichtigung der nachstehenden, genehmigten Abweichungen im Wesentlichen entsprechend dem Bescheid der OÖ. Landesregierung vom
- November 2007, UR-2006-733/234, sowie der Nachfolgebescheide der Oö. Landesregierung vom
- Juli 2008, UR-2006-733/289, vom
- April 2010, UR-2006-733/339, vom
- Juni 2010, UR-2006-733/343, und vom
- November 2011, UR-2006-733/398, errichtet wurde" (Spruchpunkt 1.). Außerdem wurden nach Maßgabe gewisser Nebenbestimmungen insgesamt 42 Abweichungen gegenüber dem Genehmigungskonsens als geringfügige Abweichungen nachträglich bewilligt (Spruchpunkt 2.), eine Bescheidauflage geändert (Spruchpunkt 3.) und festgelegt, dass die Nachkontrolle (§ 22 UVP-G 2000) längstens 5 Jahre ab Rechtskraft des Abnahmebescheides durchzuführen ist (Spruchpunkt 4.).Außerdem wurden nach Maßgabe gewisser Nebenbestimmungen insgesamt 42 Abweichungen gegenüber dem Genehmigungskonsens als geringfügige Abweichungen nachträglich bewilligt (Spruchpunkt 2.), eine Bescheidauflage geändert (Spruchpunkt 3.) und festgelegt, dass die Nachkontrolle (Paragraph 22, UVP-G 2000) längstens 5 Jahre ab Rechtskraft des Abnahmebescheides durchzuführen ist (Spruchpunkt 4.).
- Gegen Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides erhob Josef XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef LINDLBAUER, Bräuergasse 3, 4470 Enns, mit Schreiben vom 04.10.2017 (eingelangt beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 09.10.2017) rechtzeitig eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst werden in der Beschwerde folgende Punkte moniert:
- Gegen Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides erhob Josef römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef LINDLBAUER, Bräuergasse 3, 4470 Enns, mit Schreiben vom 04.10.2017 (eingelangt beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 09.10.2017) rechtzeitig eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst werden in der Beschwerde folgende Punkte moniert: * Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die belangte Behörde weise im bekämpften Bescheid darauf hin, dass die Konensinhaberin vor der mündlichen Verhandlung in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde erklärt habe, hinsichtlich Vernässungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine privatrechtliche Einigung mit dem Beschwerdeführer zu suchen. Die belangte Behörde habe die Stellungnahme der Konsensinhaberin dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht, obwohl dem Beschwerdeführer Parteistellung im Abnahmeverfahren zukomme. Dadurch sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör, ein fundamentaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, verletzt. * Unvollständige Sachverhaltsfeststellung: Der bekämpfte Bescheid stelle fest, dass das Landesstraßenbauvorhaben B 309 Steyrer Straße im Wesentlichen entsprechend dem Bescheid vom 05.11.2007 errichtet wurde. Auf Seite 7 erwähne der Bescheid eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.08.
- Der eine Drainage im Bereich der "Grünbrücke Metz" betreffende Inhalt dieser Eingabe hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers als Feststellung in den bekämpften Bescheid aufgenommen werden müssen, was allerdings unterblieben sei. Ausgehend von dieser Eingabe hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers festgestellt werden müssen, dass die Auflage 10 (betreffend Bodenschutz) des Bewilligungsbescheides vom 05.11.2007, Zl. UR-2006-733/234, nicht erfüllt worden sei und dass folglich die verfahrensgegenständliche Anlage nicht bescheidkonform ausgeführt worden sei. * Unrichtige rechtliche Beurteilung Da der bekämpfte Bescheid feststelle, dass auf einem Grundstück des Beschwerdeführers Vernässungen auftreten, hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht festgestellt werden dürfen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben entsprechend dem Bewilligungsbescheid errichtet wurde. Tatsächlich sei nach den Vorgaben des bekämpften Bescheides eine bestimmte, in der Beschwerde detailliert dargestellte Art der Rekultivierung anzuwenden, was bei der Ausführung des Vorhabens jedoch nicht geschehen sei. Insbesondere sei "auch die erforderliche und zugesagte Drainage nicht ausgeführt" worden. Es hätte daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden dürfen, dass das Vorhaben entsprechend dem Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 05.11.2007 errichtet wurde, auch wenn die Konsensinhaberin mit dem Beschwerdeführer eine privatrechtliche Einigung suche. Es sei zwar von einer behördlich genehmigten Anlage auszugehen, der jedoch die Errichtung nicht entspreche. Daher sei eine Verweisung des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg, "um § 20 UVP-G zu entsprechen", ausgeschlossen.Da der bekämpfte Bescheid feststelle, dass auf einem Grundstück des Beschwerdeführers Vernässungen auftreten, hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht festgestellt werden dürfen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben entsprechend dem Bewilligungsbescheid errichtet wurde. Tatsächlich sei nach den Vorgaben des bekämpften Bescheides eine bestimmte, in der Beschwerde detailliert dargestellte Art der Rekultivierung anzuwenden, was bei der Ausführung des Vorhabens jedoch nicht geschehen sei. Insbesondere sei "auch die erforderliche und zugesagte Drainage nicht ausgeführt" worden. Es hätte daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden dürfen, dass das Vorhaben entsprechend dem Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 05.11.2007 errichtet wurde, auch wenn die Konsensinhaberin mit dem Beschwerdeführer eine privatrechtliche Einigung suche. Es sei zwar von einer behördlich genehmigten Anlage auszugehen, der jedoch die Errichtung nicht entspreche. Daher sei eine Verweisung des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg, "um Paragraph 20, UVP-G zu entsprechen", ausgeschlossen. Von all dem ausgehend beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge
- den Antrag der Konsensinhaberin auf Durchführung der Abnahmeprüfung und Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben entsprechend der ursprünglichen Genehmigung und den Nachfolgebescheiden errichtet wurde, abweisen, in eventu der Konsensinhaberin die Beseitigung der festgestellten Abweichung zu Lasten des Beschwerdeführers auftragen,
- in eventu den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht gestellt. Die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen betreffend die Ausgleichsflächen AF4 und AF5 wurden in der Beschwerde nicht weiter verfolgt. Die Beschwerde wurde, obwohl sich der Beschwerdeführer zu ihrer Abfassung und Einbringung eines rechtsfreundlichen Vertreters bediente, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichtet. Da jedoch aufgrund der klaren Anordnung des Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht das Landesverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die Beschwerde wurde, obwohl sich der Beschwerdeführer zu ihrer Abfassung und Einbringung eines rechtsfreundlichen Vertreters bediente, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichtet. Da jedoch aufgrund der klaren Anordnung des Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 nicht das Landesverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das eine Vernässung auf Grundstück XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann, thematisierende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgegriffen hat. Als Vorfrage war zu klären, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer im Abnahmeverfahren betreffend das Landesstraßenbauvorhaben "B 309 Steyrer Straße - L 1403 Volkerstorfer Straße" Parteistellung zukam."Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das eine Vernässung auf Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann, thematisierende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgegriffen hat. Als Vorfrage war zu klären, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer im Abnahmeverfahren betreffend das Landesstraßenbauvorhaben "B 309 Steyrer Straße - L 1403 Volkerstorfer Straße" Parteistellung zukam.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung * Einsicht in das Grundbuch der KG 45114 Thann, Stand 08.02.2018 16:36:43 Daraus ergeben sich folgende Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist, wie sich aus dem aktuellen Grundbuchsstand ergibt, bücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann.1.
- Der Beschwerdeführer ist, wie sich aus dem aktuellen Grundbuchsstand ergibt, bücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann. 1.
- Das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann, wird insofern durch das mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 05.11.2007, Zl. UR-2006-733/234, genehmigte Vorhaben berührt, als es westlich an die im Zuge der Vorhabensrealisierung errichtete "Grünbrücke Metz" angrenzt. Durch die nachfolgend mit den Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.07.2008, UR-2006-733/289, vom 13.04.2010, UR-2006-733/339, vom 17.06.2010, UR-2006-733/343, und vom 09.11.2011, UR-2006-733/398, genehmigten Änderungen wird das Grundstück nicht berührt.1.
- Das Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann, wird insofern durch das mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 05.11.2007, Zl. UR-2006-733/234, genehmigte Vorhaben berührt, als es westlich an die im Zuge der Vorhabensrealisierung errichtete "Grünbrücke Metz" angrenzt. Durch die nachfolgend mit den Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.07.2008, UR-2006-733/289, vom 13.04.2010, UR-2006-733/339, vom 17.06.2010, UR-2006-733/343, und vom 09.11.2011, UR-2006-733/398, genehmigten Änderungen wird das Grundstück nicht berührt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist als Nachbar von den im Zuge der Vorhabensrealisierung vorgenommenen, in Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides nachträglich bewilligten geringfügigen Abweichungen 2.39 (AF4) und 2.40 (AF5) betroffen. Auf diese Abweichungen bezieht sich die Beschwerde nicht. 1.
- Wie sich aus der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der Konsensinhaberin ergibt, ist auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann (im Bereich der "Grünbrücke Metz") eine Vernässung aufgetreten. Die Konsensinhaberin bemüht(e) sich darum, mit dem Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Einigung hinsichtlich dieser Vernässung zu erreichen.1.
- Wie sich aus der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der Konsensinhaberin ergibt, ist auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann (im Bereich der "Grünbrücke Metz") eine Vernässung aufgetreten. Die Konsensinhaberin bemüht(e) sich darum, mit dem Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Einigung hinsichtlich dieser Vernässung zu erreichen. 1.
- Eine Drainage auf dem Grundstück XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann, war nicht Bestandteil des ursprünglich von der Konsensinhaberin zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 eingereichten Vorhabens und wurde im Genehmigungsbescheid auch nicht vorgeschrieben. Nicht festgestellt werden kann, ob und von wem dem Beschwerdeführer eine solche Drainage "versprochen" wurde.1.
- Eine Drainage auf dem Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann, war nicht Bestandteil des ursprünglich von der Konsensinhaberin zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 eingereichten Vorhabens und wurde im Genehmigungsbescheid auch nicht vorgeschrieben. Nicht festgestellt werden kann, ob und von wem dem Beschwerdeführer eine solche Drainage "versprochen" wurde. 1.
- Konkrete Vorgaben, wie die Rekultivierung der betroffenen Grundstücke exakt durchzuführen ist, enthält der UVP-Genehmigungsbescheid nicht. 1.
- Die Einhaltung der Nebenbestimmungen des UVP-Genehmigungsbescheides für das Landesstraßenbauvorhaben "B 309 Steyrer Straße - L 1403 Volkerstorfer Straße" wurde im technischen Schlussbericht des TBK Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Kutzenberger dokumentiert. Die dem Genehmigungskonsens entsprechende Ausführung des Vorhabens wurde im UVP-Abnahmeverfahren durch die beigezogenen Sachverständigen unter Berücksichtigung der in Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides genehmigten Abweichungen bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 131Abs.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG iVm § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor. Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen fehlender Parteistellung, hat
§ 28Abs. 1 erster Halbsatz Vw
GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 28 VwGVG, K 3).Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen fehlender Parteistellung, hat
Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 28, VwGVG, K 3). Zu A) § 18 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000 lautet: "Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen § 18.
(1)[...]Paragraph 18,
(1)[...]
(2)[...]
(3)Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
- sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
- sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
- die von der Änderung betroffenen Beteiligten
§ 19Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen."2.
die von der Änderung betroffenen Beteiligten
Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen." § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet: "Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
- Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
- die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
- die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
- der Umweltanwalt
Abs. 3;3. der Umweltanwalt
Absatz 3,; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
§§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5. Gemeinden
Abs. 3;5. Gemeinden
Absatz 3,; 6. Bürgerinitiativen
Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen
Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und 7. Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden."7. Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden." § 20 Abs. 1 bis 4 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 20, Absatz eins bis 4 UVP-G 2000 lautet: "Abnahmeprüfung § 20.
(1)Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.Paragraph 20,
(1)Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.
(2)Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien
§ 19Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen.
(2)Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie Paragraph 19, Absatz 11, beizuziehen.
(3)Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.
(4)Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien
§ 19Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde."
(4)Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde."
§ 20Abs.
2 erster Satz UVP-G 2000 (vgl. auch § 121 WRG und § 63 AWG 2002) hat die Behörde das Vorhaben im Zuge der UVP-Abnahmeprüfung darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung, also nicht bloß dem Spruch des Bescheides inklusive Nebenbestimmungen (Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, § 20 Rz 13; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 20 Rz 2) entspricht (Umweltsenat 07.04.2011, US 9B/2005/8-626, 380 kV-Steiermarkleitung).
§ 20Abs.
2 UVP-G 2000 sind der Abnahmeprüfung die mitwirkenden Behörden und die Parteien
§ 19Abs.
1 Z 3 bis 7 UVP-G 2000 (Umweltanwalt, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Gemeinden, Bürgerinitiativen, anerkannte Umweltorganisationen) sowie § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 (Umweltorganisationen aus anderen Staaten) beizuziehen. Die Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind dem Abnahmeverfahren demnach grundsätzlich nicht beizuziehen (Schnedl, Umweltrecht im Überblick2, Rz 340; Kraemmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach § 20 UVP-G, RdU-UT 2011/12, 31) und sind diese auch nicht legitimiert, Einwendungen zu erheben (Umweltsenat 10.11.2008, US 4A/2007/1-38, Innsbruck-Igls II; zur Ausnahme von diesem Grundsatz siehe im Folgenden).
Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 vergleiche auch Paragraph 121, WRG und Paragraph 63, AWG 2002) hat die Behörde das Vorhaben im Zuge der UVP-Abnahmeprüfung darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung, also nicht bloß dem Spruch des Bescheides inklusive Nebenbestimmungen (Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, Paragraph 20, Rz 13; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Paragraph 20, Rz 2) entspricht (Umweltsenat 07.04.2011, US 9B/2005/8-626, 380 kV-Steiermarkleitung).
Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 sind der Abnahmeprüfung die mitwirkenden Behörden und die Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 UVP-G 2000 (Umweltanwalt, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Gemeinden, Bürgerinitiativen, anerkannte Umweltorganisationen) sowie Paragraph 19, Absatz 11, UVP-G 2000 (Umweltorganisationen aus anderen Staaten) beizuziehen. Die Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 sind dem Abnahmeverfahren demnach grundsätzlich nicht beizuziehen (Schnedl, Umweltrecht im Überblick2, Rz 340; Kraemmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, UVP-G, RdU-UT 2011/12, 31) und sind diese auch nicht legitimiert, Einwendungen zu erheben (Umweltsenat 10.11.2008, US 4A/2007/1-38, Innsbruck-Igls römisch zwei; zur Ausnahme von diesem Grundsatz siehe im Folgenden). Stellt die UVP-Behörde im Rahmen der Abnahmeprüfung Abweichungen vom Genehmigungskonsens fest, dann hat sie dem jeweiligen Konsensinhaber
§ 20Abs.
4 erster Satz UVP-G 2000 grundsätzlich die Beseitigung dieser Abweichungen aufzutragen (Umweltsenat 07.04.2011, US 9B/2005/8-626, 380 kV-Steiermarkleitung, mit Hinweis auf das Vorsorgeprinzip; Altenburger/Berger, UVP-G² § 20 Rz 17; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 20 Rz 23; Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, § 20 Rz 12). Eine Ausnahme dieser "Grundsatzregelung" findet sich in § 20 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000, der es der Behörde ermöglicht, in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen zu genehmigen, wobei "geringfügig" nur solche Abweichungen sein können, die keine erheblichen Änderungen in Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 bewirken (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 217; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 20 UVP-G Rz 25). Diese wie alle Ausnahmeregelungen restriktiv auszulegende Möglichkeit, Änderungen nachträglich zu genehmigen, eröffnet es dem jeweiligen Genehmigungsinhaber, geringfügige Abweichungen vom genehmigten Projekt weder beseitigen noch dafür ein eigenes Genehmigungsverfahren beantragen zu müssen (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092), sondern sie im UVP-Abnahmeverfahren genehmigen zu lassen, wobei der letzte Halbsatz des § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 klarstellt, dass die von den genehmigten Änderungen betroffenen Parteien
§ 19Abs.
1 (also etwa Nachbarn) die Gelegenheit erhalten müssen, ihre Rechte geltend zu machen. Sind Abweichungen vom Genehmigungskonsens nicht "geringfügig" und sollen sie nicht beseitigt werden, dann ist dafür ohnehin ein reguläres Genehmigungsverfahren erforderlich.Stellt die UVP-Behörde im Rahmen der Abnahmeprüfung Abweichungen vom Genehmigungskonsens fest, dann hat sie dem jeweiligen Konsensinhaber
Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz UVP-G 2000 grundsätzlich die Beseitigung dieser Abweichungen aufzutragen (Umweltsenat 07.04.2011, US 9B/2005/8-626, 380 kV-Steiermarkleitung, mit Hinweis auf das Vorsorgeprinzip; Altenburger/Berger, UVP-G² Paragraph 20, Rz 17; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Paragraph 20, Rz 23; Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, Paragraph 20, Rz 12). Eine Ausnahme dieser "Grundsatzregelung" findet sich in Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVP-G 2000, der es der Behörde ermöglicht, in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen zu genehmigen, wobei "geringfügig" nur solche Abweichungen sein können, die keine erheblichen Änderungen in Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 bewirken (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 217; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 20, UVP-G Rz 25). Diese wie alle Ausnahmeregelungen restriktiv auszulegende Möglichkeit, Änderungen nachträglich zu genehmigen, eröffnet es dem jeweiligen Genehmigungsinhaber, geringfügige Abweichungen vom genehmigten Projekt weder beseitigen noch dafür ein eigenes Genehmigungsverfahren beantragen zu müssen (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092), sondern sie im UVP-Abnahmeverfahren genehmigen zu lassen, wobei der letzte Halbsatz des Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 klarstellt, dass die von den genehmigten Änderungen betroffenen Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, (also etwa Nachbarn) die Gelegenheit erhalten müssen, ihre Rechte geltend zu machen. Sind Abweichungen vom Genehmigungskonsens nicht "geringfügig" und sollen sie nicht beseitigt werden, dann ist dafür ohnehin ein reguläres Genehmigungsverfahren erforderlich. Es ist daher allen von den im Zuge der Vorhabensrealisierung vorgenommenen (geringfügigen) Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben, wobei es für die Parteistellung bereits genügt, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts möglich ist (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092; 25.06.2001, 2000/07/0012). Eine Präklusion von Verfahrensparteien kann hinsichtlich der im Zuge der Vorhabensrealisierung vorgenommenen Abweichungen, die im ursprünglichen UVP-Genehmigungsverfahren naturgemäß noch nicht Verfahrensgegenstand waren, nicht eintreten, sondern die von geringfügigen Abweichungen Betroffenen "erlangen ihre Parteistellung durch die Antragsänderung ex nunc im Rahmen ihrer Betroffenheit wieder. Eine eingetretene Präklusion kann im Berufungsverfahren insofern wieder erlöschen und sohin zur Wiedererlangung der Parteistellung führen, als die Antragsänderung Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Beteiligten hat. Nichts anderes kann gelten, wenn das Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet wurde und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden sollen" (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Eine darüber hinausgehende Parteistellung der Nachbarn ist allerdings im UVP-Abnahmeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere sind die bereits rechtskräftig genehmigten Auswirkungen des Vorhabens nicht mehr Verfahrensgegenstand und können demgemäß auch keine Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren begründen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 20 UVP-G, Rz 28).Es ist daher allen von den im Zuge der Vorhabensrealisierung vorgenommenen (geringfügigen) Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben, wobei es für die Parteistellung bereits genügt, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts möglich ist (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092; 25.06.2001, 2000/07/0012). Eine Präklusion von Verfahrensparteien kann hinsichtlich der im Zuge der Vorhabensrealisierung vorgenommenen Abweichungen, die im ursprünglichen UVP-Genehmigungsverfahren naturgemäß noch nicht Verfahrensgegenstand waren, nicht eintreten, sondern die von geringfügigen Abweichungen Betroffenen "erlangen ihre Parteistellung durch die Antragsänderung ex nunc im Rahmen ihrer Betroffenheit wieder. Eine eingetretene Präklusion kann im Berufungsverfahren insofern wieder erlöschen und sohin zur Wiedererlangung der Parteistellung führen, als die Antragsänderung Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Beteiligten hat. Nichts anderes kann gelten, wenn das Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet wurde und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden sollen" (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Eine darüber hinausgehende Parteistellung der Nachbarn ist allerdings im UVP-Abnahmeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere sind die bereits rechtskräftig genehmigten Auswirkungen des Vorhabens nicht mehr Verfahrensgegenstand und können demgemäß auch keine Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren begründen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 20, UVP-G, Rz 28). Dem Beschwerdeführer kann sohin im UVP-Abnahmeverfahren Parteistellung zur Wahrung seiner Rechte (nur) betreffend die nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen zukommen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewünschten Drainage auf seinem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann, die weder im ursprünglich zur Genehmigung eingereichten Projekt vorgesehen war noch in der UVP-Genehmigung vorgeschrieben wurde, wäre eine Parteistellung nach der geschilderten Rechtslage nur dann möglich, wenn die Konsensinhaberin diese Drainage - zusätzlich zu den bereits im UVP-Genehmigungsbescheid genehmigten Vorhabensbestandteilen - tatsächlich errichtet und im Zuge des UVP-Abnahmeverfahrens einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung als geringfügige Abweichung gestellt hätte (zur Antragsbedürftigkeit der Genehmigung von Abweichungen iSd § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 vgl. Kraemmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach § 20 , RdU-UT 2011/12, 35). Dies ist allerdings gerade nicht der Fall. Dass eine weder im damaligen Einreichprojekt noch in den späteren Änderungsprojekten noch im Genehmigungsbescheid vorgesehene Drainage nicht ausgeführt wurde, kann nicht als Abweichung gegenüber dem Genehmigungskonsens klassifiziert werden.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewünschten Drainage auf seinem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann, die weder im ursprünglich zur Genehmigung eingereichten Projekt vorgesehen war noch in der UVP-Genehmigung vorgeschrieben wurde, wäre eine Parteistellung nach der geschilderten Rechtslage nur dann möglich, wenn die Konsensinhaberin diese Drainage - zusätzlich zu den bereits im UVP-Genehmigungsbescheid genehmigten Vorhabensbestandteilen - tatsächlich errichtet und im Zuge des UVP-Abnahmeverfahrens einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung als geringfügige Abweichung gestellt hätte (zur Antragsbedürftigkeit der Genehmigung von Abweichungen iSd Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 vergleiche Kraemmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, , RdU-UT 2011/12, 35). Dies ist allerdings gerade nicht der Fall. Dass eine weder im damaligen Einreichprojekt noch in den späteren Änderungsprojekten noch im Genehmigungsbescheid vorgesehene Drainage nicht ausgeführt wurde, kann nicht als Abweichung gegenüber dem Genehmigungskonsens klassifiziert werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter Berufung auf Punkt
- der Nebenbestimmungen des UVP-Genehmigungsbescheides ("Aus Sicht des Bodenschutzes") vor, aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich, dass eine bestimmte Art der Rekultivierung durchzuführen sei. Da diese bestimmte Art der Rekultivierung nicht ausgeführt worden sei (wofür der Beschwerdeführer allerdings keinerlei Beleg liefert), entspreche die Ausführung des Vorhabens nicht der erteilten Genehmigung. Dazu ist festzustellen, dass die zitierten Nebenbestimmungen ("Aus Sicht des Bodenschutzes") ihre Grundlage nicht etwa in den im UVP-Genehmigungsverfahren mitangewendeten Materiengesetzen (insbesondere Oö. Straßengesetz 1991 und Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001), sondern in § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 haben und daher die Zielsetzung haben, "zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen" (vgl. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000), aber keine subjektiv öffentlichen Rechte verleihen, auf die sich der Beschwerdeführer zur Begründung von Einwendungen berufen könnte. Die in der Beschwerde angeführten, konkreten Vorgaben, wie die Rekultivierung exakt durchzuführen ist, sind auch im UVP-Genehmigungsbescheid vom 05.11.2007, Zl. UR-2006-733/234, gar nicht enthalten. Insbesondere wurde - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass "auf der Aufschüttungsfläche der bestehende Humus abzuziehen, die Fläche mit Zwischenboden auf das Niveau aufzuschütten und anschließend der Humus wieder aufzutragen ist" oder "als Zwischenboden ... keinesfalls großes Steinmaterial (ausgenommen Schotter) verwendetDer Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter Berufung auf Punkt
- der Nebenbestimmungen des UVP-Genehmigungsbescheides ("Aus Sicht des Bodenschutzes") vor, aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich, dass eine bestimmte Art der Rekultivierung durchzuführen sei. Da diese bestimmte Art der Rekultivierung nicht ausgeführt worden sei (wofür der Beschwerdeführer allerdings keinerlei Beleg liefert), entspreche die Ausführung des Vorhabens nicht der erteilten Genehmigung. Dazu ist festzustellen, dass die zitierten Nebenbestimmungen ("Aus Sicht des Bodenschutzes") ihre Grundlage nicht etwa in den im UVP-Genehmigungsverfahren mitangewendeten Materiengesetzen (insbesondere Oö. Straßengesetz 1991 und Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001), sondern in Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 haben und daher die Zielsetzung haben, "zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen" vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000), aber keine subjektiv öffentlichen Rechte verleihen, auf die sich der Beschwerdeführer zur Begründung von Einwendungen berufen könnte. Die in der Beschwerde angeführten, konkreten Vorgaben, wie die Rekultivierung exakt durchzuführen ist, sind auch im UVP-Genehmigungsbescheid vom 05.11.2007, Zl. UR-2006-733/234, gar nicht enthalten. Insbesondere wurde - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass "auf der Aufschüttungsfläche der bestehende Humus abzuziehen, die Fläche mit Zwischenboden auf das Niveau aufzuschütten und anschließend der Humus wieder aufzutragen ist" oder "als Zwischenboden ... keinesfalls großes Steinmaterial (ausgenommen Schotter) verwendet werden" darf und "der Humus ... in mindestens einer Stärke von 40 cm wieder aufzutragen" sowie "nach dem Geländeauftrag ... eine ordnungsgemäße Bodenlockerung durchzuführen" ist, "damit eine uneingeschränkte Bewirtschaftung in der Folge durchgeführt werden kann". Ob exakt diese, erstmals vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangte Art der Rekultivierung durchgeführt wurde, war daher im UVP-Abnahmeverfahren nicht zu überprüfen. Vielmehr war der Frage nachzugehen, ob das ausgeführte Vorhaben dem erteilten Genehmigungsbescheid entspricht (Kraemmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach § 20, RdU-UT 2011/12, 34;ordnungsgemäße Bodenlockerung durchzuführen" ist, "damit eine uneingeschränkte Bewirtschaftung in der Folge durchgeführt werden kann". Ob exakt diese, erstmals vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangte Art der Rekultivierung durchgeführt wurde, war daher im UVP-Abnahmeverfahren nicht zu überprüfen. Vielmehr war der Frage nachzugehen, ob das ausgeführte Vorhaben dem erteilten Genehmigungsbescheid entspricht (Kraemmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 20,, RdU-UT 2011/12, 34; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 20 Rz 12). Dies wurde von den dem Verfahren beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen (unter Beachtung der in Spruchteil
- des bekämpften Bescheides genehmigten geringfügigen Abweichungen) bestätigt, sodass die belangte Behörde zu der in Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides getroffenen Feststellung gelangt ist. Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden sachverständigen Äußerungen der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sowohl im Administrativverfahren (wo er an der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger Ladung nicht teilgenommen hat) als auch in seiner Beschwerde weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonstwie entgegengetreten, sondern hat nur allgemeine Vermutungen hinsichtlich der Ursachen für die aufgetretene Vernässung geäußert und diese insbesondere - wie schon in seiner im Verfahren erhobenen Einwendung - auf das Fehlen einer seiner Meinung nach erforderlichen Drainage zurückgeführt, die allerdings, wie bereits ausgeführt wurde, in der UVP-Genehmigung nicht vorgesehen war und daher auch nicht Gegenstand des Abnahmeverfahrens sein kann. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich notwendig, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Äußerungen eines Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene - also durch Vorlage entsprechender Gutachten - zu widerlegen (vgl etwa VwGH 18.09.2003, 2002/06/0038; 15.12.2009, 2009/05/0108; 26.06.2014, 2013/03/0062). Die im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendung des Beschwerdeführers war ebenso wie seine Beschwerde schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit der vorliegenden Sachverständigenäußerungen aufzuzeigen.Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Paragraph 20, Rz 12). Dies wurde von den dem Verfahren beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen (unter Beachtung der in Spruchteil
- des bekämpften Bescheides genehmigten geringfügigen Abweichungen) bestätigt, sodass die belangte Behörde zu der in Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides getroffenen Feststellung gelangt ist. Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden sachverständigen Äußerungen der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sowohl im Administrativverfahren (wo er an der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger Ladung nicht teilgenommen hat) als auch in seiner Beschwerde weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonstwie entgegengetreten, sondern hat nur allgemeine Vermutungen hinsichtlich der Ursachen für die aufgetretene Vernässung geäußert und diese insbesondere - wie schon in seiner im Verfahren erhobenen Einwendung - auf das Fehlen einer seiner Meinung nach erforderlichen Drainage zurückgeführt, die allerdings, wie bereits ausgeführt wurde, in der UVP-Genehmigung nicht vorgesehen war und daher auch nicht Gegenstand des Abnahmeverfahrens sein kann. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich notwendig, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Äußerungen eines Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene - also durch Vorlage entsprechender Gutachten - zu widerlegen vergleiche etwa VwGH 18.09.2003, 2002/06/0038; 15.12.2009, 2009/05/0108; 26.06.2014, 2013/03/0062). Die im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendung des Beschwerdeführers war ebenso wie seine Beschwerde schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit der vorliegenden Sachverständigenäußerungen aufzuzeigen. Sofern der UVP-Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Vorgaben für die Rekultivierung unvollständig gewesen sein sollte, wäre dies im Rahmen einer Berufung an den (damals noch zuständigen) Umweltsenat geltend zu machen gewesen. Im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens kann dies nicht mehr wirksam vorgebracht werden (idS. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 20 UVP-G, Rz 28). Ebensowenig können Ermittlungsschritte, die im Genehmigungsverfahren versäumt wurden, im Zuge der UVP-Abnahmeprüfung nachgeholt werden (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 20 Rz 12;Sofern der UVP-Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Vorgaben für die Rekultivierung unvollständig gewesen sein sollte, wäre dies im Rahmen einer Berufung an den (damals noch zuständigen) Umweltsenat geltend zu machen gewesen. Im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens kann dies nicht mehr wirksam vorgebracht werden (idS. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 20, UVP-G, Rz 28). Ebensowenig können Ermittlungsschritte, die im Genehmigungsverfahren versäumt wurden, im Zuge der UVP-Abnahmeprüfung nachgeholt werden (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Paragraph 20, Rz 12; Altenburger/Berger, UVP-G, § 20 Rz 18; vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/07/0229; 28.01.1992, 90/07/0099; 18.03.1994, 91/07/0041, jeweils zur Kollaudierungsbestimmung des § 121 WRG 1959).Altenburger/Berger, UVP-G, Paragraph 20, Rz 18; vergleiche auch VwGH 26.06.1996, 95/07/0229; 28.01.1992, 90/07/0099; 18.03.1994, 91/07/0041, jeweils zur Kollaudierungsbestimmung des Paragraph 121, WRG 1959). Der Beschwerdeführer ist von zwei der im bekämpften Bescheid nachträglich genehmigten Abweichungen, nämlich 2.
- (Ausgleichsfläche AF4) und 2.
- (Ersatz für Ausgleichsfläche AF5) betroffen. Hinsichtlich dieser beiden Abweichungen kam ihm daher
§ 20Abs. 2 i
Vm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 eindeutig Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren zu, sodass die von ihm im UVP-Abnahmeverfahren eingebrachten, diese beiden Abweichungen betreffenden Vorbringen von der belangten Behörde in Behandlung zu nehmen waren. Eine über diese beiden geringfügigen Abweichungen, welche die belangte Behörde offenbar zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers erledigt hat, hinausgehende Parteistellung hatte der Beschwerdeführer hingegen nicht.Der Beschwerdeführer ist von zwei der im bekämpften Bescheid nachträglich genehmigten Abweichungen, nämlich 2.39. (Ausgleichsfläche AF4) und 2.40. (Ersatz für Ausgleichsfläche AF5) betroffen. Hinsichtlich dieser beiden Abweichungen kam ihm daher
Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 eindeutig Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren zu, sodass die von ihm im UVP-Abnahmeverfahren eingebrachten, diese beiden Abweichungen betreffenden Vorbringen von der belangten Behörde in Behandlung zu nehmen waren. Eine über diese beiden geringfügigen Abweichungen, welche die belangte Behörde offenbar zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers erledigt hat, hinausgehende Parteistellung hatte der Beschwerdeführer hingegen nicht. Die Parteistellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren führt dann, wenn die Parteistellung nicht zu Unrecht zuerkannt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts einschließlich der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und vor dem VwGH10, Rz 704), zur Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht, sofern in der Beschwerde die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird. Die Beschwerdelegitimation kann freilich nicht weiter reichen als die Parteistellung im Administrativverfahren. Da der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden UVP-Abnahmeverfahren (nur) hinsichtlich der ihn betreffenden, nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen 2.39 (AF4) und 2.40 (AF5) Verfahrenspartei war, kann ihm nach der dargestellten Rechtslage eine Beschwerdelegitimation von vornherein nur hinsichtlich derjenigen Abweichungen zukommen, durch die er in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden kann. Diesbezüglich enthält die Beschwerde allerdings keinerlei Vorbringen. Vielmehr bezieht sich die Beschwerde (auch in ihrer Begründung) ausschließlich auf Vorhabensbereiche und Fragestellungen, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer im UVP-Abnahmeverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Beschwerdelegitimation zukommt. Die Beschwerde musste daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides richtet, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen werden. Da, wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, die im UVP-Abnahmeverfahren vom Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm gewünschten Drainage auf seinem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann, vorgebrachte Einwendung nicht durch seine Parteistellung in diesem Verfahren gedeckt ist, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dieser Einwendung im Spruch des bekämpften Bescheides nicht gefolgt ist. Dass die belangte Behörde (auch) zu dieser Einwendung eine Stellungnahme der Konsensinhaberin eingeholt hat, wäre aufgrund der mangelnden Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung dieser Einwendung im UVP-Abnahmeverfahren rechtlich nicht erforderlich gewesen, scheint aber dem Bemühen der belangten Behörde um eine möglichst umfassende Informationserhebung geschuldet zu sein.Da, wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, die im UVP-Abnahmeverfahren vom Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm gewünschten Drainage auf seinem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann, vorgebrachte Einwendung nicht durch seine Parteistellung in diesem Verfahren gedeckt ist, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dieser Einwendung im Spruch des bekämpften Bescheides nicht gefolgt ist. Dass die belangte Behörde (auch) zu dieser Einwendung eine Stellungnahme der Konsensinhaberin eingeholt hat, wäre aufgrund der mangelnden Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung dieser Einwendung im UVP-Abnahmeverfahren rechtlich nicht erforderlich gewesen, scheint aber dem Bemühen der belangten Behörde um eine möglichst umfassende Informationserhebung geschuldet zu sein. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör: Die §§ 37, 45 und 56 AVG lauten:Die Paragraphen 37, 45 und 56 AVG lauten: "Allgemeine Grundsätze §
- Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist."Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist." Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45.
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.Paragraph 45,
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Erlassung von Bescheiden §
- Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Paragraph 56, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Die Stellungnahme der Konsensinhaberin dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen war aus mehreren Gründen nicht erforderlich: Einerseits erstreckte sich, wie bereits ausgeführt wurde, die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen UVP-Abnahmeverfahren nicht auf denjenigen Teil seiner im Verfahren vorgebrachten Einwendungen, den er in seiner Beschwerde weiter verfolgt, sodass ihm diesbezüglich naturgemäß auch kein Recht auf Parteiengehör zustand (vgl. VwGH 23.04.1998, 97/07/0005) und daher die von ihm vermutete Verletzung des Rechts auf Parteiengehör in der konkreten Konstellation von vornherein unmöglich war. Andererseits enthält die Stellungnahme der Konsensinhaberin auch keinerlei Informationen, über die der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht ohnehin schon verfügt hätte (zum Überraschungsverbot vgl. etwa VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161; 03.05.2005, 2002/18/0053, beide mwH; 23.02.1993, 91/08/0142; 16.10.2003, 2002/07/0027; 30.03.2004, 2002/06/0173). Im gegenständlichen Fall enthielt die Stellungnahme ausschließlich die Information, dass die Konsensinhaberin sich um eine zivilrechtliche Einigung mit dem Beschwerdeführer bemühe. Da dieser Umstand nicht nur für das UVP-Abnahmeverfahren irrelevant, sondern auch dem Beschwerdeführer zweifellos bereits bekannt war (anders wäre es nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer angibt, ihm sei eine Drainage versprochen worden), hätte es sich selbst im Fall der Parteistellung des Beschwerdeführers erübrigt, ihn davon in Kenntnis zu setzen (vgl. VwGH 31.01.1995, 93/07/0123; 05.09.1997, 96/02/0306).Einerseits erstreckte sich, wie bereits ausgeführt wurde, die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen UVP-Abnahmeverfahren nicht auf denjenigen Teil seiner im Verfahren vorgebrachten Einwendungen, den er in seiner Beschwerde weiter verfolgt, sodass ihm diesbezüglich naturgemäß auch kein Recht auf Parteiengehör zustand vergleiche VwGH 23.04.1998, 97/07/0005) und daher die von ihm vermutete Verletzung des Rechts auf Parteiengehör in der konkreten Konstellation von vornherein unmöglich war. Andererseits enthält die Stellungnahme der Konsensinhaberin auch keinerlei Informationen, über die der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht ohnehin schon verfügt hätte (zum Überraschungsverbot vergleiche etwa VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161; 03.05.2005, 2002/18/0053, beide mwH; 23.02.1993, 91/08/0142; 16.10.2003, 2002/07/0027; 30.03.2004, 2002/06/0173). Im gegenständlichen Fall enthielt die Stellungnahme ausschließlich die Information, dass die Konsensinhaberin sich um eine zivilrechtliche Einigung mit dem Beschwerdeführer bemühe. Da dieser Umstand nicht nur für das UVP-Abnahmeverfahren irrelevant, sondern auch dem Beschwerdeführer zweifellos bereits bekannt war (anders wäre es nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer angibt, ihm sei eine Drainage versprochen worden), hätte es sich selbst im Fall der Parteistellung des Beschwerdeführers erübrigt, ihn davon in Kenntnis zu setzen vergleiche VwGH 31.01.1995, 93/07/0123; 05.09.1997, 96/02/0306). Selbst wenn aber das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden wäre - was allerdings nach dem bisher Gesagten nicht der Fall ist - wäre die Sanierung dieses Verfahrensmangels dadurch erfolgt, dass den Parteien mit dem bekämpften Bescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben wurden und sie die Möglichkeit hatten, sich im Zuge einer Beschwerde dagegen zu wenden (vgl. VwGH 03.04.2003, 2001/05/0024; 06.11.2013, 2011/05/0200).Selbst wenn aber das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden wäre - was allerdings nach dem bisher Gesagten nicht der Fall ist - wäre die Sanierung dieses Verfahrensmangels dadurch erfolgt, dass den Parteien mit dem bekämpften Bescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben wurden und sie die Möglichkeit hatten, sich im Zuge einer Beschwerde dagegen zu wenden vergleiche VwGH 03.04.2003, 2001/05/0024; 06.11.2013, 2011/05/0200). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wenn ihm ein Recht auf Parteiengehör zugestanden wäre und dieses Recht verletzt worden wäre, in seiner Beschwerde konkret darzutun gehabt, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die Stellungnahme der Konsensinhaberin zur Kenntnis gebracht worden wäre, und zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde diesfalls hätte gelangen können (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0084; 20.04.1993, 92/07/0196; 21.02.1996, 96/21/0054; 27.01.02003, 2002/10/0227). Diesbezügliche Ausführungen finden sich in der Beschwerde nicht. Nach dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes, insbesondere der Stellungnahme der Konsensinhaberin zu der die Vernässung auf dem Grundstück XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann, betreffenden Einwendung des Beschwerdeführers, geht der zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass auf dem genannten Grundstück tatsächlich eine Vernässung aufgetreten ist. Obwohl keine Möglichkeit besteht, im Abnahmeverfahren ohne entsprechenden Antrag der Konsensinhaberin (vgl. Kraemmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach § 20 , RdU-UT 2011/12, 35) die vom Beschwerdeführer für erforderlich gehaltene Drainage auf seinem Grundstück nachträglich vorzuschreiben (zur Unmöglichkeit, im UVP-Genehmigungsverfahren versäumte Ermittlungsschritte im Rahmen der Abnahmeprüfung nachzuholen, vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 20 Rz 12 mwN), entsteht dadurch dennoch kein Rechtsschutzdefizit, da die Rechtsordnung (insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechts) ausreichende Instrumente bereithält, um einen allenfalls dem Beschwerdeführer entstandenen Schaden zu beheben bzw. auszugleichen (idS. Altenburger/Berger, UVP-G2 § 17 Rz 8, die zutreffend darauf hinweisen, dass es nicht Aufgabe des UVP-Verfahrens ist, jeglichen tatsächlichen Eintritt von Gefahren hintanzuhalten).Nach dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes, insbesondere der Stellungnahme der Konsensinhaberin zu der die Vernässung auf dem Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann, betreffenden Einwendung des Beschwerdeführers, geht der zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass auf dem genannten Grundstück tatsächlich eine Vernässung aufgetreten ist. Obwohl keine Möglichkeit besteht, im Abnahmeverfahren ohne entsprechenden Antrag der Konsensinhaberin vergleiche Kraemmer/Mendel, Umfang und Grenzen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, , RdU-UT 2011/12, 35) die vom Beschwerdeführer für erforderlich gehaltene Drainage auf seinem Grundstück nachträglich vorzuschreiben (zur Unmöglichkeit, im UVP-Genehmigungsverfahren versäumte Ermittlungsschritte im Rahmen der Abnahmeprüfung nachzuholen, vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Paragraph 20, Rz 12 mwN), entsteht dadurch dennoch kein Rechtsschutzdefizit, da die Rechtsordnung (insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechts) ausreichende Instrumente bereithält, um einen allenfalls dem Beschwerdeführer entstandenen Schaden zu beheben bzw. auszugleichen (idS. Altenburger/Berger, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 8, die zutreffend darauf hinweisen, dass es nicht Aufgabe des UVP-Verfahrens ist, jeglichen tatsächlichen Eintritt von Gefahren hintanzuhalten). Da es sich im gegenständlichen Fall um eine privatrechtliche Einwendung des Beschwerdeführer handelt (zur Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einwendungen vgl. schon VwGH 15.05.1956, 2583/54), ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Einwendung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.Da es sich im gegenständlichen Fall um eine privatrechtliche Einwendung des Beschwerdeführer handelt (zur Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einwendungen vergleiche schon VwGH 15.05.1956, 2583/54), ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Einwendung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch ausdrücklich nicht beantragt wurde. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Sache war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, und der Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer Verhandlung stehen weder Art
- Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Die wesentliche Frage im vorliegenden Fall war, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden UVP-Abnahmeverfahren Parteistellung zukam und ob die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine (nicht ausgeführte) Drainage im Bereich der "Grünbrücke Metz" im UVP-Abnahmeverfahren zu Recht nicht aufgegriffen hat. Damit waren aber keine Sach-, sondern Rechts- bzw. Auslegungsfragen aufgeworfen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch ausdrücklich nicht beantragt wurde. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Sache war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, und der Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist) entgegen. Die wesentliche Frage im vorliegenden Fall war, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden UVP-Abnahmeverfahren Parteistellung zukam und ob die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine (nicht ausgeführte) Drainage im Bereich der "Grünbrücke Metz" im UVP-Abnahmeverfahren zu Recht nicht aufgegriffen hat. Damit waren aber keine Sach-, sondern Rechts- bzw. Auslegungsfragen aufgeworfen. Aus all den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Im Rahmen des Abnahmeverfahrens, welches dazu dient, die genehmigungskonforme Umsetzung des Projektes zu überprüfen, steht die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht mehr zur Disposition (VwGH 26.06.1996, 95/07/0229; 28.01.1992, 90/07/0099; 18.03.1994, 91/07/0041 - allesamt zur Kollaudierungsbestimmung des § 121 WRG 1959, wobei die dazu ergangene Judikatur sinngemäß auf das Verfahren nach dem UVP-G 2000 übertragen werden kann).Im Rahmen des Abnahmeverfahrens, welches dazu dient, die genehmigungskonforme Umsetzung des Projektes zu überprüfen, steht die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes nicht mehr zur Disposition (VwGH 26.06.1996, 95/07/0229; 28.01.1992, 90/07/0099; 18.03.1994, 91/07/0041 - allesamt zur Kollaudierungsbestimmung des Paragraph 121, WRG 1959, wobei die dazu ergangene Judikatur sinngemäß auf das Verfahren nach dem UVP-G 2000 übertragen werden kann). Zur Notwendigkeit, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Äußerungen eines (Amts)sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene - also durch Vorlage entsprechender Gutachten - entgegenzutreten, vgl. etwa VwGH 18.09.2003, 2002/06/0038; 15.12.2009, 2009/05/0108; 26.06.2014, 2013/03/0062).Zur Notwendigkeit, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Äußerungen eines (Amts)sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene - also durch Vorlage entsprechender Gutachten - entgegenzutreten, vergleiche etwa VwGH 18.09.2003, 2002/06/0038; 15.12.2009, 2009/05/0108; 26.06.2014, 2013/03/0062). Hinsichtlich der Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren
§ 20
UVP-G ist auf den ohnehin klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen.Hinsichtlich der Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren
Paragraph 20, UVP-G ist auf den ohnehin klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W248.2178542.1.00